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Artikel 21 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 15, Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder Rente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei berechtigt.

(2) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, keinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des Anhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erstgenannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen hat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:

a)Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei;
b)hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Berechtigte, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Hoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.

(6) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte nach den Rechtsvorschrifteneiner dieser Vertragsparteien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Leistungen

a)während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
b)wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese Behandlung nicht erhalten kann.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person aufgrund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

(8) Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von dem Pensions- oder Rentenberechtigten Beiträge für die Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der Träger dieser Vertragspartei, der eine Person oder Rente schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen aufgrund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers dieser Vertragspartei gehen.

(9) Die Absätze 1 bis 5 und 8 gelten nicht für Pensions- oder Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.

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