Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 2 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord

a)eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist;
b)eines Schiffes ausüben, das ausschließlich oder überwiegend in einem Binnen- oder Seehafen verwendet wird.

Zusatzinformationen