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Artikel 26 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder ggf. in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder ggf. in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.

(3) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Geldleistungen für Schul- und Berufsausbildung sowie Umschulung an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, daß diese Personen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leistungen nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall gelten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend.

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