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Artikel 1 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

a)bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;
b)haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei" und „Staatsangehöriger einer Vertragspartei" die in Anhang I festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
c)bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" für jede Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
d)bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit" jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck „Übereinkommen über Soziale Sicherheit" jede mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
e)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
f)bedeutet der Ausdruck „Träger" die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechtsvorschriften einer Vertragspartei obliegt;
g)bedeutet der Ausdruck „zuständiger Träger",
i)wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
ii)wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
iii)wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
h)bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
i)bedeutet der Ausdruck „Wohnen" den gewöhnlichen Aufenthalt;
j)bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
k)bedeutet der Ausdruck „Träger des Wohnorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
l)bedeutet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, en dem die in Betracht kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
m)bedeutet der Ausdruck „Rheinschiffer" Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten- Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmäßig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt;
n)bedeutet der Ausdruck „Hilfskraft" einen Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschiff-fahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird;
o)bedeutet der Ausdruck „Familienangehörige" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Träger gelten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so bezieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
p)bedeutet der Ausdruck „Hinterbliebene" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
q)bedeutet der Ausdruck „Versicherungszeiten" die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ggf. einschließlich derjenigen, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
r)bedeuten die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten" und „Erwerbstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s)bedeutet der Ausdruck „Wohnzeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t)bedeutet der Ausdruck „Leistungen" die Sach- oder Geldleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind,
i)wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Vorbeugung, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Umschulung beziehen;
ii)wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Renten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, .die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen anstelle von Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
u)i)bedeutet der Ausdruck „Familienleistungen" die Sach- und Geldleistungen einschließlich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind;
ii)bedeutet der Ausdruck „Familienbeihilfen" regelmäßige Geldleistungen, die nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden;
v)bedeutet der Ausdruck „Sterbegeld" die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii genannten Kapitalabfindungen;
w)bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend" auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen gewährt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt sowie die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche Leistungen gewährt werden, werden als „nicht auf Beiträgen beruhend" bezeichnet;
x)bedeutet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen" entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen aufgrund von außerhalb der gegenwärtigen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;
y)bedeutet der Ausdruck „Zentrale Verwaltungsstelle" die in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.

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