Artikel 93 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können andere als die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Staaten dem Übereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem Beitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat dieselben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder die Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, die ggf. in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.