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Artikel 9 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.

(2) Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:

a)nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können,
b)nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
c)Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen;
d)Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.

(4) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Beitragserstattung davon ab, daß die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, wie diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Pflichtversicherung unterliegt.

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