Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 78 SGB VI: Zuschlag bei Waisenrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand13.07.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 78 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Halb- und Vollwaisenrenten, der nach § 66 Abs. 1 SGB VI vorgesehen ist.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.

Der Zuschlag wird

  • für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten
    in vollem Umfang,
  • und für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten)
    im Verhältnis der Anzahl an Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Kalendermonate

berücksichtigt.

Dabei erhält jeder maßgebende Kalendermonat

  • bei einer Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und
  • bei einer Vollwaisenrente 0,0750 Entgeltpunkte (aus der Versicherung des Verstorbenen mit der höchsten Rente). Auf den Zuschlag bei Vollwaisenrenten werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 78 SGB VI wird durch § 264c Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergänzt.

Die Zuschlagsberechnung

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten (siehe Abschnitt 2.1) und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten (siehe Abschnitt 2.2). Darüber hinaus gilt Folgendes:

  • Entgeltpunktefaktor
    Der Zuschlagsberechnung sind
    • bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und
    • bei der Vollwaisenrente 0,0750 Entgeltpunkte
    zugrunde zu legen.
  • Höchste Rente des Verstorbenen bei Vollwaisenrenten
    Ist die Vollwaisenrente aus mehr als einem Versichertenstamm zu berechnen, ist für die Zuschlagsberechnung sowohl bei den Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten als auch beim Zugangsfaktor auf die höchste Versichertenrente abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn sich aus der zweithöchsten Versichertenrente ein höherer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten errechnen ließe.
  • Anrechnung der persönlichen Entgeltpunkte der zweithöchsten Versichertenrente
    Auf den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der sich aus der Rente des verstorbenen Versicherten mit dem höchsten Anspruch errechnet, sind die persönlichen Entgeltpunkte der zweithöchsten Versichertenrente anzurechnen.
    Siehe Beispiel 3
  • Wanderrente mit knappschaftlichem Leistungsanteil
    In Wanderversicherungsfällen unter Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung ist der Zuschlag sowohl bei einer Halbwaisenrente als auch bei einer Vollwaisenrente in einer Summe und nicht für jeden Versicherungszweig getrennt zu berechnen. Zur Berechnung im Einzelnen vergleiche GRA zu § 87 SGB VI.
  • Anrechnung anderer Leistungen auf den Zuschlag
    Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente ist nicht immer in voller Höhe zu zahlen. Er unterliegt der Anrechnung anderer Leistungen (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 92 SGB VI).

Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten

Für die Zuschlagsberechnung sind die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI festzustellen.

  • Kalendermonate, die ganz oder teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, sind immer in vollem Umfang zu berücksichtigen. Maßgebend sind somit die Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge, wobei es unerheblich ist, ob es sich um vollwertige Beiträge oder beitragsgeminderte Kalendermonate handelt.
  • Diesen Kalendermonaten sind die Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen. Das ist in zwei Schritten zu vollziehen.

Im ersten Schritt sind die sonstigen rentenrechtlichen Zeiten festzustellen.

Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie der Zurechnungszeit belegt sind, und reine Berücksichtigungszeiten.

Ist eine pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI als sonstige rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen, darf die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegt, nicht größer sein als die um die pauschale Anrechnungszeit verminderte Lücke in der Gesamtzeit.

Siehe Beispiel 1

Im zweiten Schritt ist der Umfang der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten zu bestimmen. Hierzu sind die im ersten Schritt ermittelten sonstigen rentenrechtlichen Zeiten mit den Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zu vervielfältigen und durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate aus der Grundbewertung nach § 72 SGB VI zu teilen. Das Ergebnis ist nach § 121 Abs. 3 SGB VI zu runden (zur Rundung vergleiche GRA zu § 121 SGB VI).

Für den Umfang der im zweiten Schritt zugrunde zu legenden Berücksichtigungszeiten gilt Folgendes:

Beim Vorhandensein einer pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor dem 01.01.1957 ist der zeitliche Umfang erst nach § 263 Abs. 1 SGB VI zu bestimmen (vergleiche GRA zu § 263 SGB VI).

Für die Verhältnisberechnung sind die Berücksichtigungszeiten schließlich in dem Umfang zugrunde zu legen, wie sich im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VI Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 je Kalendermonat ergeben. Zu berücksichtigen sind zum einen die Berücksichtigungszeiten, die mit keinen anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen. Zum anderen sind auch die Berücksichtigungszeiten maßgebend, die mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen. Auf Berücksichtigungszeiten, die mit Beitragszeiten zusammentreffen, ist nicht zurückzugreifen.

Zugangsfaktor

Bei dem Zuschlag bei Waisenrenten handelt es sich um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Der dafür maßgebende Zugangsfaktor ist in Abhängigkeit von dem für die aus dem Versicherungskonto ermittelten Entgeltpunkte maßgebenden Zugangsfaktor zu bestimmen. Das heißt: Für die Zuschlagsberechnung ist bei Halbwaisenrenten der Zugangsfaktor (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten und bei Vollwaisenrenten aus mehreren Versichertenstämmen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Versichertenrente maßgebend. Sind insoweit bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Waisenrente unterschiedliche Zugangsfaktoren zu berücksichtigen, ist ein „mittlerer“ Zugangsfaktor maßgebend. Dieser ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte durch die Summe der Entgeltpunkte geteilt werden. Die Berechnung erfolgt auf vier Nachkommastellen.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Die Gesamtzeit im Sinne von § 253 SGB VI umfasst 235 Kalendermonate.

Die abzuziehenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten belaufen sich auf 160 Kalendermonate.

Die Lücke umfasst somit 75 Kalendermonate.

Die pauschale Anrechnungszeit beträgt (40 mal 160 geteilt durch 235 gleich) 28 Kalendermonate.

Lösung:

Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung können höchstens (75 minus 28 gleich) 47 Kalendermonate zugrunde gelegt werden.

Beispiel 2: Zugangsfaktor

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Die Regelaltersrente wird von Beginn an, ab 01.09.2003, in Höhe der Hälfte der Vollrente bezogen. Der Vollrente liegen 40,0000 Entgeltpunkte zugrunde und der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Die Altersrente wird somit aus 20,0000 Entgeltpunkten ermittelt.

Aus der Beschäftigung während des Altersteilrentenbezugs ergeben sich 1,5000 Entgeltpunkte.

Die Rente wird ab 01.07.2004 als Vollrente geleistet.

Der Altersvollrente liegen folgende persönliche Entgeltpunkte zugrunde:

20,0000 Entgeltpunkte mal 1,0 (Zugangsfaktor) gleich 20,0000 persönliche Entgeltpunkte

20,0000 Entgeltpunkte mal 1,050 (1,0 plus {10 mal 0,005}) gleich 21,0000 persönliche Entgeltpunkte

1,5000 Entgeltpunkte mal 1,050 (1,0 plus {10 mal 0,005}) gleich 1,5750 persönliche Entgeltpunkte

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 42,5750.

Lösung:

Die Summe der Entgeltpunkte (ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors) beträgt 41,5000 Punkte.

Der mittlere Zugangsfaktor für den Zuschlag der Halbwaisenrente beträgt bei Tod des Versicherten (42,5750 geteilt durch 41,5000 gleich) 1,0259.

Beispiel 3: Zuschlagsberechnung für Vollwaisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherung der Mutter:

Die Beitragszeiten belegen 81 Monate.

Die beitragsfreien Zeiten umfassen 313 Monate.

Die belegungsfähigen Kalendermonate aus der Grundbewertung betragen 103 Monate.

Die Versichertenrente aus 24,7979 persönlichen Entgeltpunkten beträgt 647,97 EUR (ab 01.07.2003).

Versicherung des Vaters:

Die Beitragszeiten belegen 279 Monate.

Die beitragsfreien Zeiten umfassen 106 Monate.

Die Berücksichtigungszeiten belaufen sich auf 84 Monate.

Die belegungsfähigen Kalendermonate aus der Grundbewertung betragen 379 Monate.

Die Versichertenrente aus 24,1417 persönlichen Entgeltpunkten beträgt 630,82 EUR (ab 01.07.2003).

Lösung:

Der Zuschlag ist aus der Versichertenrente der Mutter als höchste Rente zu berechnen.

Die Beitragszeiten belegen 81 Monate.

Die sonstigen rentenrechtlichen Zeiten umfassen 247 Monate

(313 mal 81 geteilt durch 103 gleich 246,1456).

Insgesamt liegen 328 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten vor.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten beträgt (328 Monate mal 1,0 {Zugangsfaktor} mal 0,075 gleich) 24,6000.

Abzüglich der 24,1417 persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des Vaters verbleiben für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten 0,4583.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 78 SGB VI