§ 72 G 131: [Nachversicherung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685) |
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Inkrafttreten | 01.01.1966 |
Gültig bis | 30.09.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vertriebene und Umsiedler, die bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im Herkunftsland wegen der in Satz 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versicherungsfrei gewesen wären oder der Versicherungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes versicherungspflichtig waren. Wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für den Fall des Todes. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die unter § 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Personen.
(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei Annahme der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist danach für denselben Zeitraum sowohl die Rentenversicherung der Arbeiter als auch die Rentenversicherung der Angestellten zuständig, so gilt die Nachversicherung als in der Rentenversicherung der Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, berufsmäßige Angehörige der froheren Waffen-SS und des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der Rentenversicherung der Angestellten als nachversichert. Im Ausland wohnhafte Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten noch nach diesem Zeitpunkt begründet haben oder begründen, können, wenn sie im Falle des Zuzuges in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten würden, in entsprechender Anwendung des § 4a in den Personenkreis der als nachversichert geltenden Personen einbezogen werden.
(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahresarbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze überstiegen, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.
(4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig gelten. Wird eine Leistung aus einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, so kann der Versicherungsträger von dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, ob seit Erteilung der Bescheinigung über die Nachversicherung ein Sachverhalt der in § 72a bezeichneten Art eingetreten ist; der Versicherungsträger gilt als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April 1951 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, mit diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall bis zum 31. März 1951 eingetreten ist.
(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7 bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur, wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spätestens 31. März 1954 beantragt wird.
(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nachversicherung als durchgeführt gilt.
(11) Der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz zuständige Träger der Versorgungslast erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen. Das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung und den angemessenen Ersatz von Verwaltungskosten regelt die Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, daß die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen abgegolten wird.
(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden sind und keinen auf diese Verletzung begründeten Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 142 und 146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt.
(13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig abgelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.