§ 11 SGB IV: Tätigkeitsort
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.