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§ 187b SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderung des § 187b Abs. 2 SGB VI durch das Flexirentengesetz

Dokumentdaten
Stand19.12.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 187b SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 1660

  • 1665

  • 1667

  • 1798

Inhalt der Regelung

Mit der Vorschrift wird Versicherten, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an Stelle ihrer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten oder denen ein Anrecht auf Versorgung von der Versorgungsausgleichskasse abgefunden wurde, die Möglichkeit gegeben, den erhaltenen Abfindungsbetrag zur Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verwenden.

Auf diese Weise kann der Abfindungsbetrag für eine ergänzende Altersversorgung eingesetzt werden.

Absatz 1 regelt dabei die Zahlung von Beiträgen für eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung.

Nach Absatz 1a gelten die Regelungen des Absatzes 1 auch für eine Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse.

Absatz 3 entspricht dem Zahlungsverbot des § 7 Abs. 2 SGB VI für freiwillige Beiträge.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 187b Abs. 1 SGB VI steht im Zusammenhang mit den in §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) in der Fassung des RRG 1999 geschaffenen erleichterten Möglichkeiten der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Diese erleichterten Abfindungsmöglichkeiten wurden jedoch durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) zugunsten einer verbesserten Übertragbarkeit von Anwartschaften wieder eingeschränkt.

Die Abfindung von bei der Versorgungsausgleichskasse begründeten Anrechten im Sinne des § 187b Abs. 1a SGB VI ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG geregelt.

Beitragszahlung nach § 187b Abs. 1 SGB VI

Absatz 1 räumt den Versicherten das Recht zur Zahlung von Beiträgen unter der Voraussetzung ein, dass die Abfindung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft die hierfür in § 3 und § 8 BetrAVG vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Zahlung von Beiträgen sind:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    (Nachweis durch Versicherten oder ehemaligen Arbeitgeber),
  • unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1b BetrAVG
    (Nachweis durch Abfindungsvereinbarung/Mitteilung, siehe Abschnitt 2.1),
  • gezahlte Abfindung daraus
    (Nachweis durch Abfindungsvereinbarung/Mitteilung),
  • kein Abfindungsverbot, weil jeweilige Anwartschaft zu hoch
    (Nachweis in der Abfindungsvereinbarung/Mitteilung, siehe Abschnitt 2.1),
  • Zahlungsfrist von einem Jahr eingehalten
    (materiell-rechtliche Ausschlussfrist).

In Abschnitt 2.1 wird aufgezeigt, wo entsprechende Anwartschaften bestehen können, in Abschnitt 2.2, wie hoch die Grenzwerte für das Abfindungsverbot sind.

Abfindungsmöglichkeiten

Der rechtliche Freiraum, der in Bezug auf Abfindungen bei Betriebsrenten besteht, wird bei Inhabern unverfallbarer Anwartschaften eingeschränkt. Bei Überschreiten gewisser Grenzwerte besteht ein Abfindungsverbot.

Eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaft kann im Falle der Beendung des Arbeitsverhältnisses nur unter den Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6 BetrAVG abgefunden werden.

Anwartschaften können bestehen im Rahmen einer

  • unmittelbaren Versorgungszusage des Betriebes,
  • Direktversicherung (Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers - durch den Arbeitgeber abgeschlossen),
  • Versorgung bei einer Pensionskasse,
  • Versorgung bei einer Unterstützungskasse (Abfindung durch entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 BetrAVG nach dem Folgesatz 6).
  • Entgeltumwandlung (wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden),
  • beitragsorientierte Leistungszusage (wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft umzuwandeln).

Des Weiteren ermöglicht § 8 Abs. 2 BetrAVG die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften

  • durch den Träger der Insolvenzsicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 der oben angeführten Vorschrift erfüllt sind,
  • sofern die Abfindung an ein Unternehmen gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).

Höhe der Abfindung (Grenzwerte) und Zustimmung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Anwartschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG abfinden, wenn der Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung im Alter 1 % der monatlichen Bezugsgröße - bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - nicht übersteigen würde. Hat der Arbeitnehmer allerdings von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber Gebrauch gemacht, schließt dies eine Abfindung aus (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).

Nach § 3 Abs. 3 BetrAVG kann die Anwartschaft auf Versorgung auf Verlangen des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Diese Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG).

Der Abfindungsbetrag kann bei der Umrechnung in Rentenanwartschaften niedrigere oder höhere Beträge ergeben als die abgefundene Anwartschaft. Eingezahlt kann höchstens der Abfindungsbetrag werden. Er kann nicht auf den Gegenwert der Rentenanwartschaft aufgestockt werden, sofern die sich aus dem Abfindungsbetrag ergebende Rentenanwartschaft niedriger ist.

Der Versicherte hat aber auch die Möglichkeit, nur einen Teil des Abfindungsbetrages für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung zu verwenden.

Beitragszahlung nach § 187b Abs. 1a SGB VI

Ist bei einem Versorgungsausgleich ein Anrecht im Sinne des BetrAVG auszugleichen, wird dieses nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG im Rahmen der externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, sofern die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung gewählt hat.

Erreicht das Anrecht nicht die Grenze des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (siehe Abschnitt 2.2), ist die Versorgungsausgleichskasse nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG seit dem 01.01.2012 berechtigt, dieses Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person abzufinden.

Bis zur Höhe des Abfindungsbetrages darf der Berechtigte Beiträge nach § 187b Abs. 1a SGB VI zahlen.

Einzahlungsfrist

Der Abfindungsbetrag kann innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abfindung beim Rentenversicherungsträger eingezahlt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherte die Dispositionsmöglichkeit über den Abfindungsbetrag erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB). Für das Ende der Jahresfrist ist § 26 Abs. 3 SGB X (Ende der Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag) zu beachten.

Der Antrag auf Beitragszahlung steht der Zahlung gleich, wenn die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Eine Ratenzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist die Beitragszahlung noch bis zum Ablauf des Monats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Absatz 2).

Für die Zahlung von Beiträgen nach § 187b SGB VI ist kein Antrag vorgeschrieben. Die Zahlungsberechtigung ist jedoch von einer Reihe von Voraussetzungen, wie der Höhe der geleisteten Abfindung, der Jahresfrist und dem Nachweis, dass es sich um eine Abfindung nach dem BetrAVG oder § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG handelt, abhängig. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine endgültige Verbuchung weder in dem Verbuchungskonto noch im Versicherungskonto erfolgen.

Verfahren

Das Verfahren wird entweder durch die Beitragszahlung selbst oder einen Antrag auf Beitragszahlung in Gang gesetzt. Der Rentenversicherungsträger hat in beiden Fällen grundsätzlich einen Bescheid nach § 187b SGB VI zu erteilen. Soweit lediglich eine Beitragszahlung (ohne Antrag) erfolgt ist, genügt bei deren Rechtmäßigkeit eine einfache Mitteilung über die Verrechnung der Beiträge. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitgeber bei Insolvenz in einer Reihe von Fällen einschlägige Abfindungen erbracht hat und in einem Schreiben die Fälle zusammengefasst wurden.

Ergeht ein Zulassungsbescheid, so ist die übliche Zahlungsfrist von drei Monaten (bei Auslandsaufenthalt sechs Monate) zu setzen. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten gelten die Festlegungen zu Beiträgen nach § 187a SGB VI beziehungsweise zur freiwilligen Versicherung.

Zuständiger Versicherungsträger

Zuständig ist der aktuelle Kontoführer.

§ 187b SGB VI räumt den Versicherten das Recht ein, den Abfindungsbetrag zur Zahlung von Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung zu verwenden. Die Vorschrift enthält keine eigene Zuständigkeitsregelung. Insoweit muss hilfsweise auf die Regelungen zur freiwilligen Versicherung zurückgegriffen werden.

Ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontoführender Versicherungsträger, führt sie die freiwillige Versicherung so durch, als ob der Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wäre.

Art der Beiträge

Bei den Beiträgen nach § 187b SGB VI handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Die Beiträge werden lediglich bei der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 76a Abs. 2 SGB VI berücksichtigt.

Sie sind keinem festen Zeitraum zuzuordnen und bleiben bei der Prüfung der Wartezeit und der anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unberücksichtigt.

Insoweit gelten die gleichen Auslegungen wie bei Beiträgen nach § 187a SGB VI.

Auswirkungen auf einen Rentenbezug

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 76a Abs. 2 SGB VI ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages abzustellen, wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten (bei Auslandswohnsitz innerhalb von sechs Monaten) nach der Bescheiderteilung zahlt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes wurde Absatz 2 neu gefasst. Stand bisher die bindende Bewilligung einer Vollrente wegen Alters einer Beitragszahlung entgegen, auch wenn es sich nicht um eine Regelaltersrente handelte, ist nunmehr eine Beitragszahlung bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, auch bei bindender Bewilligung einer Altersvollrente zulässig.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991; BR-Drucksache 782/11

Durch Art. 4 Nr. 12b des Gesetzes wurden in der Überschrift das Wort „Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt sowie die Wörter „oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“ ergänzt. Außerdem wurde Absatz 1a neu eingefügt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

In Absatz 1 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt durch Art. 1 Nr. 34 RVOrgG.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Die Bestimmung ist durch Art. 1 Nr. 69 RRG 1999 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Art. 33 Abs. 10 RRG 1999) in das SGB VI eingefügt worden. Zum Hintergrund vergleiche Abschnitt 1.2.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 187b SGB VI