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§ 307e SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.12.2020

Änderung

Die GRA ist aufgrund des Grundrentengesetzes neu aufgenommen worden.

Dokumentdaten
Stand20.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 307e SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0620

  • 0623

  • 1452

  • 6244

  • 6410

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch für Bestandsrenten, konkret für die Renten, deren Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 liegt.

Absatz 1 nennt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen zu ermitteln ist. Gleichzeitig enthält er Sonderregelungen für diese Fälle.

Absatz 2 bestimmt, dass für Höhe und Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten die Absätze 4 und 5 des § 76g SGB VI entsprechend gelten.

Absatz 3 normiert für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung die Geltung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI mit der Beschränkung, dass der Zugangsfaktor auf 1,0 zu begrenzen ist, wenn der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem der Zugangsfaktor für die originäre Rente mindestens 1,0 wäre.

Absatz 4 der Vorschrift stellt abschließend klar, dass bei Renten, die zwar nach dem 31.12.1991 begonnen haben, für die jedoch das vor dem 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden ist, der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307f SGB VI zu ermitteln ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 307e SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 76g SGB VI.

Es gelten mithin für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch in den Fällen eines Rentenbeginns in den Jahren 1992 bis 2020 grundsätzlich die Regelungen der Grundnorm des § 76g SGB VI (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitte 1 bis 8). § 307e SGB VI regelt insoweit, welche Besonderheiten für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 darüber hinaus gelten sollen.

Voraussetzungen für den Zuschlag (Absatz 1)

Ab dem 01.01.2021 wird für Bestandrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 von Amts wegen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wenn

  • am 31.12.2020 ein Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 besteht,
  • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorhanden sind,
  • sich aus den Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt und
  • die Rente geleistet wird.

Absatz 1 der Vorschrift regelt insoweit als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI, unter welchen Voraussetzungen auch Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen erhalten können.

Dabei sind gemäß Absatz 1 Satz 5 der Vorschrift ausschließlich Zeiten und Entgeltpunkte für die Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten maßgeblich, die der zu betrachtenden Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Das heißt, Zeiten und Entgeltpunkte, die nach dem Rentenbeginn bei einer Altersrente oder Erziehungsrente, dem Eintritt der Erwerbsminderung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder dem Tod bei einer Hinterbliebenenrente zurückgelegt beziehungsweise erworben wurden, sind nicht Bestandteil der zu betrachtenden Rentenberechnung (vergleiche § 75 SGB VI) und können nicht berücksichtigt werden (vergleiche auch GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 2). Auch in einer Rente wegen Alters enthaltene Zuschläge nach § 76d SGB VI können keine Berücksichtigung finden (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitte 2 und 4). Zurechnungszeiten sind von vornherein keine Grundrentenzeiten und damit auch keine Grundrenten-Bewertungszeiten (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 3).

§ 307e Abs. 1 S. 5 SGB VI schließt im Ergebnis eine Überprüfung oder gar eine Neufeststellung der Bestandsrente allein anlässlich der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus.

Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten ab dem 01.01.2021 nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der originären Rentenzahlung nach dem 01.01.2021 die Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu prüfen sind. Ergibt die Prüfung, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu zahlen ist, beginnt seine Zahlung mit dem Zeitpunkt des Zahlungsbeginns der originären Rente. Der Zuschlag entfällt wieder, wenn die Rente erneut nicht geleistet wird.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist auch dann nach § 307e SGB VI von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Rentenanspruch nach dem 31.12.2020 rückwirkend für Zeiten vor dem 01.01.2021 festgestellt wird. Auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides kommt es nicht an.

Anderes gilt, wenn eine Rente am 01.01.2021 auf eine am 31.12.2020 weggefallene Vorrente folgt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist dann nicht nach § 307e SGB VI, sondern nach § 76g SGB VI zu ermitteln. Die Regelungen des § 307e SGB VI sind für die Sonderfälle geschaffen worden, in denen eine Rente vor dem 01.01.2021 begonnen hat, und zwar vor dem Hintergrund, dass die diesen Renten zugrunde liegenden rentenrechtlichen Daten für den originären Rentenanspruch nicht nochmals berechnet werden sollen. Entsteht ab dem 01.01.2021 hingegen ein neuer Rentenanspruch, sind hierfür die Versicherungskonten so aufzubereiten, dass das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht umgesetzt werden kann (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Dies führt dazu, dass bei einem zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch auch dann § 76g SGB VI anzuwenden ist, wenn am 31.12.2020 ein anderer Rentenanspruch aus derselben Versicherung weggefallen ist.

Grundrentenzeiten

Hinsichtlich der Grundrentenzeiten ist auf die Zeiten abzustellen, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Als Grundrentenzeiten gelten auch hier die Zeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 3).

Als Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI gelten gemäß § 307e Abs. 1 S. 3 SGB VI zudem auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Anders als für den Rentenzugang wird für den Rentenbestand bei diesen Zeiten auf das Erfordernis eines Leistungsbezuges verzichtet.

Das gilt auch für Folgerenten. Eine Folgerente in diesem Sinne liegt vor, wenn in der vorherigen Rente mit einem Rentenbeginn bis 31.12.2020 aus der gleichen Versicherung bereits entsprechende Grundrentenzeiten vorhanden waren und Entgeltpunkte aus Zuschlägen für langjährige Versicherung zu ermitteln waren. Die Regelung stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Sofern sie schon einmal zur Anwendung kam, ist es angezeigt, auch bei einer Folgerente nicht auf einen tatsächlichen Leistungsbezug für diese Zeiten bis 1984 abzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Folgerente mit großem zeitlichen Abstand gegebenenfalls auch nach Jahren folgt.

Grundrenten-Bewertungszeiten

Wie bei den Grundrentenzeiten gelten auch bei den Grundrenten-Bewertungszeiten nach § 307e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zunächst vollumfänglich die Regelungen des Absatzes 3 der Grundnorm des § 76g SGB VI (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 4).

Auch hier sind allein die Zeiten und Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen.

Für die Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten werden auch gegebenenfalls vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt (§ 307e Abs. 1 S. 6 SGB VI). Die diesen Zuschlägen zeitlich entsprechenden Kalendermonate sind bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten mangels gesetzlicher Regelung dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung werden also nur insoweit für die Berechnung berücksichtigt, als sie ohne zeitliche Zuordnung erst nach Feststellung der Grundrenten-Bewertungszeiten auf die Gesamtsumme der Entgeltpunkte für die Grundrenten-Bewertungszeiten addiert werden. Durch eine zeitliche Zuordnung könnte anderenfalls der Umfang der Grundrenten-Bewertungszeiten beeinflusst werden.

Höhe und Zuordnung des Zuschlags (Absatz 2)

§ 307e Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und für ihre Zuordnung § 76g Abs. 4 und 5 SGB VI entsprechend gelten (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitte 5 bis 6).

Sonderregelungen für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 sind mit § 307e SGB VI nicht normiert worden.

Zugangsfaktor (Absatz 3)

Grundsätzlich gelten nach § 77 Abs. 5 SGB VI dessen Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8.2 und GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 10). Auch für die nach § 307e SGB VI ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI zu bestimmen (Absatz 3 Satz 1).

§ 307e Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert darüber hinaus Sonderregelungen, die bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Bestandsrentenfällen gelten.

Wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nämlich zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem für die jeweilige originäre Rente ein Zugangsfaktor von mindestens 1,0 maßgebend wäre, ist der Zugangsfaktor 1,0. Der Zugangsfaktor für den Zuschlag wird also auf 1,0 begrenzt, wenn für die originäre Bestandsrente der Zugangsfaktor größer als 1,0 ist.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 307e Abs. 3 SGB VI soll bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Hinterbliebenenrenten außerdem die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI gelten. Da diese Regelung jedoch erst mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getreten ist, kann das bei Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 dazu führen, dass den Entgeltpunkten der originären Hinterbliebenenrente ein höherer Zugangsfaktor zugeordnet wurde, als den Zuschlagsentgeltpunkten für langjährige Versicherung zuzuordnen ist. Bis zum 31.12.2000 wurde den Entgeltpunkten einer Hinterbliebenenrente nämlich ein Zugangsfaktor von 1,0 zugeordnet, wenn die Entgeltpunkte nicht bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren (§ 77 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000). Beim Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sind demgegenüber in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI in Verbindung mit § 264d SGB VI in Abhängigkeit vom Tod des Versicherten gegebenenfalls Abschläge zu berücksichtigen und ein Zugangsfaktor kleiner als 1,0 zugrunde zu legen.

Keine Anwendung des § 307e SGB VI (Absatz 4)

Mit Absatz 4 des § 307e SGB VI hat der Gesetzgeber eine Regelung für die Fallkonstellationen geschaffen, in denen Renten zwar nach 1991 begannen, für die aber dennoch das Recht vor 1992 anzuwenden war. Eine solche Fallkonstellation kann sich zum Beispiel ergeben, wenn für eine Rente mit Rentenbeginn ab 1992 aufgrund des § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin das alte Recht anzuwenden war.

Aus heutiger Sicht liegt für diese Fälle ein Versicherungskonto und damit eine unabdingbare Anwendungsvoraussetzung des § 307e SGB VI nicht vor. Folglich ist in diesen Fällen für die Zuschlagsgewährung an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307f SGB VI anzuwenden.

Zuschlag bei Vollwaisenrenten

Im Unterschied zu den Festlegungen für die Zuschlagsermittlung nach § 76g SGB VI bei Vollwaisenrenten mit einem Rentenbeginn ab 2021 (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8.1) gilt bei Vollwaisenrenten, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307e SGB VI nur zu dem Versicherungsstamm zu prüfen ist, aus dem die Rente gezahlt wird.

Eine Vollwaisenrente errechnet sich grundsätzlich aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten. Würde jedoch in betroffenen Bestandsrentenfällen auch aus dem Versicherungsstamm der zweiten verstorbenen Person oder gar weiterer Verstorbener der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Sinne von § 307e SGB VI zu prüfen sein, wäre die vom Gesetzgeber intendierte vollmaschinelle Umsetzung des Grundrentengesetzes für Bestandsrenten im Falle des Bezugs einer Vollwaisenrente nicht möglich.

Aufgrund der Auslegung der Rentenversicherungsträger kann es wegen der Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht zu einem Wechsel im Verhältnis der höchsten zur zweithöchsten Rente kommen.

Zuschlag bei besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten

Wird eine Rente, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand, aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten nach § 88 SGB VI gezahlt, so erhöhen die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307e SGB VI die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) § 307e SGB VI neben § 307f SGB VI als Übergangsregelung zu § 76g SGB VI geschaffen worden.

Ergänzend zur Grundnorm enthält § 307e SGB VI die Regelungen zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020. Die Vorschrift normiert konkret die besonderen und von der Grundnorm abweichenden Voraussetzungen bezüglich der Grundrenten- und Grundrenten-Bewertungszeiten, unter denen für diese Bestandsrenten von Amts wegen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen zu ermitteln ist. Sie regelt außerdem Besonderheiten bei der Anwendung des § 77 SGB VI für die betroffenen Bestandrentenfälle und enthält abschließend eine Anwendungsabgrenzung zu § 307f SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307e SGB VI