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§ 307f SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Renten-beginn vor dem 1. Januar 1992

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2021

Änderung

Die GRA ist aufgrund des Grundrentengesetzes neu aufgenommen worden.

Dokumentdaten
Stand29.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 307f SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0620

  • 0623

  • 1452

  • 6244

  • 6410

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für sogenannte Bestandsrenten, deren Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 liegt.

Absatz 1 nennt die Voraussetzungen, unter denen für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen zu ermitteln ist. Er wird nicht gewährt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

Absatz 2 bestimmt, dass bei Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI als erfüllt gilt.

Absatz 3 regelt die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Er orientiert sich dabei an der Regelung in § 76g Abs. 4 SGB VI, begrenzt jedoch den kalendermonatlichen Entgeltpunktehöchstwert auf 0,0625 Entgeltpunkte. Der so ermittelte Entgeltpunktewert ist mit der Anzahl an Kalendermonaten, für die der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, zu vervielfältigen.

Absatz 4 der Vorschrift regelt die verhältnismäßige Aufteilung des ermittelten Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Falle der Berücksichtigung von Zeiten sowohl der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung bei einer nach § 307 SGB VI umgewerteten Rente.

Absatz 5 betrifft die nach § 307a SGB VI umgewerteten Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet. Hierbei gelten Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 SGB VI als Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 und 3 SGB VI. Er regelt des Weiteren die Berücksichtigung einer Kindererziehungspauschale.

Absatz 6 bestimmt für Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307b SGB VI neu berechnet wurden, die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung. Die Ermittlung dieses Zuschlags lehnt sich an die Regelungen in § 307e Abs. 1 und 2 SGB VI an.

Absatz 7 regelt, dass sich der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den Absätzen 1 bis 6 entsprechend der Regelung in § 307e Abs. 3 SGB VI bestimmt.

Absatz 8 normiert die Anwendung des § 307e SGB VI bei der Bestimmung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Fällen, in denen bei einer vor dem 01.01.1992 begonnenen Rente dennoch das ab dem 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden war.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 307f SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 76g SGB VI.

Es gelten mithin für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch in den Fällen eines Rentenbeginns vor dem 01.01.1992 grundsätzlich die Regelungen der Grundnorm des § 76g SGB VI. § 307f SGB VI regelt insoweit, welche Besonderheiten für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 darüber hinaus gelten.

Voraussetzungen für den Zuschlag (Absatz 1)

Ab dem 01.01.2021 wird für Bestandrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 von Amts wegen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wenn

  • am 31.12.2020 ein Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 besteht,
  • für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde,
  • sich aus diesen Pflichtbeitragszeiten einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt, und
  • die Rente geleistet wird.

Absatz 1 der Vorschrift regelt insoweit als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI, unter welchen Voraussetzungen auch Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen erhalten können.

Dabei handelt es sich um eine pauschalierende Regelung. Sie knüpft an die Rente nach Mindesteinkommen nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 an.

Diese sah bei Bestandsrentenfällen vor 1992 für Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vor, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre einschließlich einer gegebenenfalls – in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder – zusätzlich zu berücksichtigenden Kindererziehungspauschale sowie ein kalendermonatlicher Durchschnittswert aus den betreffenden Pflichtbeitragszeiten von unter 6,25 Werteinheiten vorlagen.

War dieser Zuschlag nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 nicht bereits auf 6,25 Werteinheiten (entspricht kalendermonatlich 0,0625 Entgeltpunkten) begrenzt, ist nach Absatz 1 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln.

Da Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor 1973 nicht (mehr) von der Rente nach Mindesteinkommen nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 erfasst waren, können sie auch keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mehr erhalten.

In diesen Fällen ist aber – wie auch in den Fällen eines Rentenbeginns ab 1973 – gegebenenfalls für Pflichtbeitragszeiten vor 1973 eine Anhebung erfolgt, wenn mindestens 25 Versicherungsjahre vorgelegen haben. Die Anhebung erfolgte hier – anders als nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 – stets auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Somit werden Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor und ab 1973 für Pflichtbeitragszeiten bis 1972 gleichbehandelt.

Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der originären Rentenzahlung nach dem 01.01.2021 die Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu prüfen sind. Ergibt die Prüfung, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu zahlen ist, beginnt seine Zahlung mit dem Zeitpunkt des Zahlungsbeginns der originären Rente. Der Zuschlag entfällt wieder, wenn die Rente erneut nicht geleistet wird.

Folgt eine Rente am 01.01.2021 auf eine am 31.12.2020 weggefallene Vorrente, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei der Nachfolgerente nicht nach § 307f SGB VI, sondern nach § 76g SGB VI zu ermitteln. Die Regelungen des § 307f SGB VI sind für die Sonderfälle geschaffen worden, in denen eine Rente vor dem 01.01.1992 begonnen hat, und zwar vor dem Hintergrund, dass die diesen Renten zugrunde liegenden rentenrechtlichen Daten für den originären Rentenanspruch nicht nochmals berechnet werden sollen. Entsteht ab dem 01.01.2021 hingegen ein neuer Rentenanspruch, sind hierfür die Versicherungskonten so aufzubereiten, dass das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht umgesetzt werden kann (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Dies führt dazu, dass bei einem zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch auch dann § 76g SGB VI anzuwenden ist, wenn am 31.12.2020 ein anderer Rentenanspruch aus derselben Versicherung weggefallen ist.

Ermittlung der Grundrentenzeiten (Absatz 2)

Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 haben in der Regel im Versicherungskonto noch keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI. Sie wurden nach § 307 SGB VI umgewertet.

Die Prüfung und Zuordnung der erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten und Identifizierung von Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich. Es bedurfte daher vereinfachter und weitgehend pauschalierender Regelungen.

Nach Absatz 2 gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI als erfüllt, sofern die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Danach muss für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt worden sein.

Mit dieser Fiktion wird sichergestellt, dass die betroffenen Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner auch die Freibeträge in den Fürsorgesystemen (zum Beispiel in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und auch im Wohngeld bekommen können.

Höhe des Zuschlags (Absatz 3)

Absatz 3 regelt die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und orientiert sich dabei im Grundsatz an § 76g Abs. 4 SGB VI mit einer Abweichung.

In Anknüpfung an die maßgebende Höchstbegrenzung nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 gilt ein kalendermonatlicher Entgeltpunktehöchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten. Im Gegenzug entfällt der Abschlag von 12,5 Prozent nach § 76g Abs. 4 S. 6 SGB VI.

Absatz 3 Satz 3 bestimmt, dass der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate vervielfältigt wird, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde.

Im Ergebnis kann in diesen Fällen also ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für maximal 19 Jahre (228 Kalendermonate von Januar 1973 bis Dezember 1991) gewährt werden.

Knappschaftliche Rentenversicherung (Absatz 4)

Enthält eine nach § 307 SGB VI umgewertete Rente sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 SGB VI aufzuteilen.

Zuschlag für nach § 307a SGB VI umgewertete Renten (Absatz 5)

Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, die eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente beziehen, können ebenfalls einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 erhalten.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

Ermittlung der Grundrentenzeiten

Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 haben in der Regel im Versicherungskonto ebenfalls keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI. Sie wurden nach § 307a SGB VI umgewertet.

Die Prüfung und Zuordnung der erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten und Identifizierung von Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI ist auch in diesen Fällen nicht möglich. Es bedurfte daher ebenfalls einer vereinfachten und weitgehend pauschalierenden Regelung.

In diesen Bestandsrentenfällen wird auf die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 SGB VI abgestellt. Nach § 307a Abs. 3 SGB VI sind Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zum 55. Lebensjahr Arbeitsjahre. Diese Arbeitsjahre gelten im Sinne von § 76g Abs. 2 und 3 SGB VI als Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten.

Bei den nach § 307a SGB VI umgewerteten Bestandsrenten werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten gegebenenfalls auch eine Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Abs. 1 S. 3 SGB VI und vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt (Absatz 5 Satz 4).

Die den zusätzlichen Entgeltpunkten zeitlich entsprechenden Kalendermonate sind mangels vorgesehener gesetzlicher Regelung bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten dagegen nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil für die bisher in der Rente berücksichtigten Kinder bei den Grundrentenzeiten eine Kindererziehungspauschale nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 berücksichtigt wird. Außerdem wird dadurch eine Doppelanrechnung von Kalendermonaten mit solchen Zeiten im Falle des möglichen Zusammentreffens mit anderen Grundrenten-Bewertungszeiten vermieden.

Sind bisher Kinder in der Rente nach § 307a SGB VI berücksichtigt worden, wird auch eine Kindererziehungspauschale als Grundrentenzeit berücksichtigt. Diese beträgt

  • bei einem Kind zehn Jahre,
  • bei zwei Kindern fünfzehn Jahre und
  • bei drei und mehr Kindern zwanzig Jahre.

Höhe des Zuschlags

Für die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) wird auf die Summe der nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte(Ost) abgestellt, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen.

Dabei ebenfalls zu berücksichtigen sind gegebenenfalls

  • die Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Abs. 1 S. 2 SGB VI und
  • vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI.

Hieraus errechnet sich dann unter Heranziehung der Grundrenten-Bewertungszeiten (Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3 SGB VI) der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten als Berechnungsbasis für den Zuschlag an Entgeltpunkten(Ost) für langjährige Versicherung entsprechend § 76g Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 5).

Renten ohne Arbeitsjahre nach §307a SGB VI

Für nach § 307a SGB VI umgewertete Bestandsrenten ohne Arbeitsjahre ist kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Hierbei handelt es sich um Renten, die allein in Höhe eines Auffüllbetrages seit dem 01.01.1992 geleistet werden, wie zum Beispiel Behinderteninvalidenrenten.

Renten mit Auffüllbetrag, Rentenzuschlag oder Übergangszuschlag

Der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI beziehungsweise der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI wird nur noch um die Differenz der Rentenanpassung verrechnet. Die Gewährung eines Zuschlags nach § 307f SGB VI stellt keine Rentenanpassung dar. Allerdings ist bei der nächsten Rentenanpassung von der Gesamtsumme der persönlichen Entgeltpunkte einschließlich des Zuschlags auszugehen.

Im Gegensatz dazu ist der Zuschlag nach § 307f SGB VI sofort auf den Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI anzurechnen.

Zuschlag für nach § 307b SGB VI neu berechnete Renten (Absatz 6)

Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, die eine nach § 307b SGB VI neu berechnete Rente beziehen, können ebenfalls einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 erhalten.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

Ermittlung der Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten

Bei diesen Bestandsrenten liegen Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto vor.

Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die entweder der nach dem SGB VI neu berechneten Rente oder der nach § 307b Abs. 3 SGB VI berechneten Vergleichsrente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Entsprechend dem Grundgedanken des § 307e Abs. 1 S. 5 SGB VI kommt es auch im Rahmen des § 307f Abs. 6 S. 2 SGB VI auf die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegenden Zeiten und Entgeltpunkte an. Maßgebend ist somit die tatsächlich geleistete Rente. Wird also die Vergleichsrente geleistet, dann ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung allein auf der Grundlage der Zeiten und Entgeltpunkte zu ermitteln, die der Vergleichsrente zugrunde liegen.

Als Entgeltpunkte für die Grundrenten-Bewertungszeiten sind auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI zu berücksichtigen (Abs. 6 Satz 3).

Wird eine solche Rente als Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI geleistet, muss für die Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten auch eine gegebenenfalls vorhandene Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte für Kinder mit anerkannten Kindererziehungszeiten nach § 307b Abs. 3 Nr. 5 SGB VI berücksichtigt werden. Soweit die zusätzlichen Entgeltpunkte auf Kalendermonaten beruhen, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, bleiben diese Kalendermonate entsprechend § 307b Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten unberücksichtigt.

Höhe des Zuschlags

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird ab dem 01.01.2021 ermittelt, sofern

Die Ermittlung des Zuschlags lehnt sich an die Regelungen in § 307e Abs. 1 und 2 SGB VI an.

Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Abs. 4 SGB VI entsprechend (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 5). Der ermittelte Zuschlag ist dabei jedoch ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

Zugangsfaktor (Absatz 7)

Grundsätzlich gelten nach § 77 Abs. 5 SGB VI dessen Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8.2 und GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 10). Auch für die nach § 307f SGB VI ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI zu bestimmen (Absatz 7 Satz 1).

Absatz 7 Satz 2 normiert darüber hinaus Sonderregelungen, die bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Bestandsrentenfällen gelten.

Wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nämlich zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem für die jeweilige originäre Rente ein Zugangsfaktor von mindestens 1,0 maßgebend wäre, ist der Zugangsfaktor 1,0. Der Zugangsfaktor für den Zuschlag wird also auf 1,0 begrenzt, wenn für die originäre Bestandsrente der Zugangsfaktor größer als 1,0 ist.

Keine Anwendung des § 307f SGB VI (Absatz 8)

Mit Absatz 8 des § 307f SGB VI hat der Gesetzgeber eine Regelung für die Fallkonstellationen geschaffen, in denen Renten zwar vor dem 01.01.1992 begannen, für die aber dennoch das nach dem 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden war.

Aus heutiger Sicht liegt für diese Fälle ein Versicherungskonto und damit eine unabdingbare Anwendungsvoraussetzung des § 307e SGB VI vor. Folglich ist in diesen Fällen für die Zuschlagsgewährung an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307e SGB VI anzuwenden.

Eine solche Fallkonstellation kann sich zum Beispiel ergeben, wenn für eine Rente mit Rentenbeginn vor 1992 nach dem 31.12.1991 nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 neu festgestellt worden ist.

Zuschlag bei Vollwaisenrenten

Im Unterschied zu den Festlegungen für die Zuschlagsermittlung nach § 76g SGB VI bei Vollwaisenrenten mit einem Rentenbeginn ab 2021 (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8.1) gilt bei Vollwaisenrenten, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307f SGB VI nur zu dem Versicherungsstamm zu prüfen ist, aus dem die Rente gezahlt wird.

Eine Vollwaisenrente errechnet sich grundsätzlich aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten. Würde jedoch in betroffenen Bestandsrentenfällen auch aus dem Versicherungsstamm der zweiten verstorbenen Person oder gar weiterer Verstorbener der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Sinne von § 307f SGB VI zu prüfen sein, wäre die vom Gesetzgeber intendierte vollmaschinelle Umsetzung des Grundrentengesetzes für Bestandsrenten im Falle des Bezugs einer Vollwaisenrente nicht möglich.

Aufgrund der Auslegung der Rentenversicherungsträger kann es wegen der Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht zu einem Wechsel im Verhältnis der höchsten zur zweithöchsten Rente kommen.

Zuschlag bei besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten

Wird eine Rente, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand, aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten nach § 88 SGB VI gezahlt, so erhöhen die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307f SGB VI die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/18473 und 19/20711

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) § 307f SGB VI neben § 307e SGB VI als Übergangsregelung zu § 76g SGB VI geschaffen worden.

Ergänzend zur Grundnorm enthält § 307f SGB VI die Regelungen zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992. Die Vorschrift normiert konkret die besonderen und von der Grundnorm abweichenden Voraussetzungen bezüglich der Grundrentenzeiten und Grundrenten-Bewertungszeiten, unter denen für diese Bestandsrenten ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen zu ermitteln ist. Sie regelt außerdem Besonderheiten bei der Berechnung des Zuschlags und bei der Anwendung des § 77 SGB VI für die betroffenen Bestandsrentenfälle und enthält abschließend eine Anwendungsabgrenzung zu § 307e SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307f SGB VI