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§ 181 SGB VI: Berechnung und Tragung der Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.04.2024

Dokumentdaten
Stand15.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 181 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge und der für die Nachversicherung maßgebenden Entgelte (einschließlich Mindestentgelte) sowie für die Tragung der Beiträge.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Zur rentenrechtlichen Abgeltung von Beiträgen nach § 181 Abs. 2a SGB VI über der Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) siehe § 76f SGB VI. Außerdem stehen §§ 182 Abs. 1 S. 2, 185 Abs. 3 S. 2 und 277 Abs. 2 SGB VI in Korrespondenz zu § 181 Abs. 2a SGB VI.

Zur Nachversicherung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung siehe § 186a SGB VI.

Zur Anwendung des Nachversicherungsrechts auf Fälle des Ausscheidens und Aufschubs der Nachversicherung aus der Zeit vor dem 01.01.1992 siehe § 233 SGB VI und § 277 Abs. 1 SGB VI.

Zur Durchführung der Nachversicherung für Zeiten im Beitrittsgebiet vergleiche §§ 233a, 277a SGB VI.

Hinsichtlich der Mindestentgelte für Nachversicherungszeiten vor dem 01.01.1992 siehe § 278 SGB VI (§ 278a SGB VI für das Beitrittsgebiet).

Grundsätze der Beitragsberechnung (Absatz 1)

Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge richtet sich nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungssumme für versicherungspflichtig Beschäftigte gelten. Der Zeitpunkt der Zahlung ist der Tag der Wertstellung der Überweisung beim Rentenversicherungsträger.

Erfolgt die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge durch mehrere Überweisungen, so ist für jede einzelne Zahlung das jeweilige Wertstellungsdatum maßgebend. Gezahlte Teilbeträge erfassen hierbei den jeweils am weitesten zurückliegenden, noch unbelegten Nachversicherungszeitraum.

Siehe Beispiel 1

Die Zahlung der Beiträge an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger steht der Zahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger gleich (§ 201 S. 1 SGB VI).

Da der Arbeitgeber eines versicherungspflichtig Beschäftigten für die Ermittlung der Beitragshöhe selbst verantwortlich ist, hat auch der Nachversicherungsschuldner die Nachversicherungsbeiträge eigenverantwortlich selbst festzustellen. Er hat dabei das Recht und die Rechengrößen zu beachten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gelten. Das betrifft sowohl den Beitragssatz und das vorläufige Durchschnittsentgelt im Rahmen der Dynamisierung als auch zum Beispiel die Behandlung von Einmalzahlungen als Arbeitsentgelt. Für Nachversicherungszeiträume nach dem 31.12.1998 findet deshalb auch § 7 Abs. 3 SGB IV Anwendung (AGFAVR 3/1999, TOP 3). Danach gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Bestimmungen Erziehungs- oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird - soweit hierdurch Versicherungspflicht begründet wird - sowie für Zeiten des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes. Im Rahmen der Nachversicherung gilt § 7 Abs. 3 SGB IV außerdem nicht, soweit der Verlängerungszeitraum mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammen treffen würde (AGFAVR 4/2000, TOP 7).

Siehe Beispiel 2

Nachzuversichernde Entgelte (Absatz 2)

Für die Nachversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen maßgebend, die der Nachzuversichernde im Nachversicherungszeitraum aus der versicherungsfreien Beschäftigung bezogen hat. Der Begriff „beitragspflichtige Einnahmen aus einer Beschäftigung“ ist gleichbedeutend mit dem in § 14 SGB IV definierten Begriff „Arbeitsentgelt“ und erfasst damit neben laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung u. a. auch Stellenzulagen sowie insbesondere bei Ordensangehörigen die Sachbezüge. Ist die Gewährleistungsentscheidung auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung berücksichtigt. Bei Entwicklungshelfern nach § 11 S. 3 EhfG ist § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu beachten. Danach sind der Beitragsbemessung das tatsächliche Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Für Dienstzeiten vor dem 01.01.2012 und nach dem 30.06.2015 gilt dies auch für die Nachversicherung von Auslandsdienstzeiten anderer Personen sowie für Auslandsdienstzeiten aller Nachzuversichernden vor dem 01.01.1992. Allerdings sind hiervon nur Zeiten der Nachversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI betroffen. Gilt nach § 4 Abs. 1 SGB IV für die Beschäftigung im Ausland das Ausstrahlungsprinzip, findet § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI keine Anwendung (vergleiche auch Abschnitt 5).

Für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung von Soldaten und Zivilbeschäftigten des Bundes nach § 63c Abs. 1 SVG beziehungsweise § 31a Abs. 1 S. 2 BeamtVG siehe außerdem § 186a SGB VI.

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen; für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen ist insoweit § 23a SGB IV anzuwenden. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 SGB VI immer dann maßgebend, wenn die Beschäftigung im „Alt-Bundesgebiet“ ausgeübt wurde. Bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ist erst für Zeiten ab 1992 die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) - Anlage 2a SGB VI - maßgebend. Für Zeiten vor 1992 vergleiche GRA zu § 277a SGB VI, Abschnitt 2.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Beitragsbemessungsgrenze oder die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend ist, kommt es auf den Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) an.

Siehe Beispiel 3

Der Nachversicherungszeitraum umfasst die Zeit, in der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 oder 4 SGB VI dem Grunde nach vorgelegen hat. Außer bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, und bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften ist die Zahlung von beziehungsweise der Anspruch auf Arbeitsentgelt Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht. Für Zeiten nach dem 31.12.1998 ist jedoch § 7 Abs. 3 SGB IV zu beachten (vergleiche Abschnitt 2). Der hierdurch verlängerte Nachversicherungszeitraum wirkt sich unter anderem auch auf die Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlungen aus.

Siehe Beispiel 4

Nachversicherungsentgelte für Soldaten auf Zeit (Absatz 2a)

Für Soldaten auf Zeit werden die nachzuversichernden Entgelte um 20 % erhöht - höchstens bis zu 120 % der Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Für die erhöhten Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden im Rentenfall Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise § 256a Abs. 1 SGB VI ermittelt. Für die Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ergeben sich Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) nach § 76f SGB VI.

Die Bundeswehrverwaltung hat die nach § 181 Abs. 2a SGB VI erhöhten Entgelte nach § 185 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

§ 181 Abs. 2a SGB VI ist gemäß § 277 Abs. 2 SGB VI nur anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig werden.

Mindestentgelte für die Nachversicherung (Absatz 3)

Wie im bis 1991 geltenden Recht werden bei einer Nachversicherung Mindestentgelte berücksichtigt. Der Vergleich des tatsächlichen Arbeitsentgelts mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist kalendermonatlich vorzunehmen. Einmalzahlungen sind hierbei unter Anwendung der Regelung des § 23a SGB IV nur in den Monaten ihrer Auszahlung zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, die Einmalzahlungen den Jahresbezügen hinzuzurechnen und erst danach zu prüfen, ob die gesamten Jahresbezüge die jährliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erreichen.

Häufig kommen die Mindestentgelte bei Nachversicherung für ehemalige Mitglieder geistlicher Genossenschaften zum Tragen. Für Auslandsdienstzeiten dieses Personenkreises nach dem 31.12.1991 gelten die Mindestentgelte nach § 181 Abs. 3 S. 1 SGB VI nur im Fall der Ausstrahlung; ansonsten ist die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI maßgebend - für Dienstzeiten vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 jedoch nur für Entwicklungshelfer nach § 11 S. 3 EhfG (vergleiche Abschnitt 3). Für Auslandsdienstzeiten vor dem 01.01.1992 findet das Ausstrahlungsprinzip auf Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften keine Anwendung, sodass insoweit ausschließlich § 166 Abs. 1 Nr. 4, 4a SGB VI gilt.

Soweit Nachversicherungszeiten vor dem 01.01.1977 zu berücksichtigen sind, gilt § 278 SGB VI.

Für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV (vergleiche Abschnitt 3) ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Mindestentgelte für Zeit- und Berufssoldaten

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- und Berufssoldaten orientiert sich an dem Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war (bis 31.12.1991 § 112 Abs. 3 Buchst. d AVG/§ 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO; ab 01.01.1992 § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Regelung gilt bei Durchführung der Nachversicherung nach dem 31.12.1992 und betrifft Dienstzeiten sowohl nach dem 31.12.1992 als auch vor dem 01.01.1993.

Die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes hat keine Auswirkung auf den Anwendungsbereich des § 181 Abs. 3 S. 2 SGB VI (RBRTB 1/2012, TOP 20).

Für die Beitragsberechnung für Grundwehrdienstleistende galten/gelten folgende Grundlagen:

Für die Beitragsberechnung für Grundwehrdienstleistende galten/gelten folgende Grundlagen:
bis 30.04.1961ist gleichtatsächliches Arbeitsentgelt einschließlich pauschalierter Sachbezüge
01.05.1961 bis 31.12.1981ist gleich100 % des Durchschnittsentgelts nach § 54 Abs. 1 RKG
01.01.1982 bis 31.12.1982ist gleich75 % des Durchschnittsentgelts nach § 54 Abs. 1 RKG
01.01.1983 bis 31.12.1991ist gleich70 % des Durchschnittsentgelts nach § 54 Abs. 1 RKG
01.01.1992 bis 31.12.1999ist gleich80 % der Bezugsgröße
ab 01.01.2000 bis 31.12.2019ist gleich60 % der Bezugsgröße
ab 01.01.2020ist gleich80% der Bezugsgröße

Für Zeiten ab 01.05.1961 ergeben sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen aus Aktuelle Werte "Durchführung der Nachversicherung - Mindestentgelte".

Mindestentgelte im Beitrittsgebiet

Hinsichtlich der Mindestentgelte für Zeiten im Beitrittsgebiet siehe § 278a SGB VI.

Dynamisierung der Entgelte (Absatz 4)

Für die Berechnung der Beiträge werden die beitragspflichtigen Einnahmen um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet. Hierdurch wird im Hinblick auf aktuell Versicherte erreicht, dass für alle in ein und demselben Jahr erworbene Rentenanwartschaften gleicher Höhe grundsätzlich auch gleich hohe Beiträge zu zahlen sind.

Auswirkung für den Nachversicherten

Für den Nachversicherten hat die Dynamisierung keine Bedeutung. Die Dynamisierung der Entgelte erfolgt nur für die Berechnung der Nachversicherungssumme; dem Versicherten werden im Versicherungsverlauf die beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage - ohne Dynamisierung - berücksichtigt.

Maßgebliche Dynamisierungsfaktoren

Es ist für jedes nachzuversichernde Jahr der Vomhundertsatz festzustellen, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge das Durchschnittsentgelt des nachzuversichernden Jahres übersteigt. Entsprechend sind die einzelnen kalenderjährlichen Entgelte zu dynamisieren. Aus dem aktualisierten Gesamtentgelt wird dann der Nachversicherungsbeitrag berechnet.

Die maßgeblichen Vomhundertsätze werden als Dynamisierungsfaktoren dargestellt. Diese werden den Dienstherren alljährlich zum Beispiel über das Gemeinsame Ministerialblatt und Ähnliches bekannt gegeben. Sie ergeben sich aus Aktuelle Werte "Durchführung der Nachversicherung - Dynamisierungsfaktoren".

Bei nachträglicher Erweiterung des Nachversicherungszeitraumes oder nachträglicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlagen sind für die Beitragsberechnung der noch nicht nachversicherten Arbeitsentgelte die Werte (Dynamisierungsfaktor, Beitragssatz) maßgebend, die im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gelten (FAVR 4/95, TOP 8 - rechtskräftiges Urteil des LSG Berlin vom 06.02.1997, AZ: L 8 An 223/95).

Beitragsschuldner (Absatz 5)

§ 181 Abs. 5 SGB VI stellt klar, dass der Dienstherr beziehungsweise die geistliche Genossenschaft die Nachversicherungsbeiträge allein zu tragen hat, dem Arbeitgeber also kein Abzugsrecht zusteht. Die Beiträge nach § 186a SGB VI trägt der Bund.

Hinsichtlich der Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund eines Gewährleistungs-Erstreckungsbescheides wird ergänzend normiert, dass zum Beispiel der beurlaubende Dienstherr Nachversicherungsschuldner auch für diesen Zeitraum ist. Erstattungsvereinbarungen zwischen dem Dienstherrn und dem Arbeitgeber, der die Dienste entgegennahm, sind zulässig; sie berühren aber nur das Innenverhältnis zwischen diesen Arbeitgebern.

Lehnt der Beitragsschuldner die Zahlung der Beiträge ab, ist der Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung mit Bescheid festzustellen. Dabei ist die Verjährungsregelung des § 25 SGB IV nicht zu beachten, es sei denn, der Beitragsschuldner hat sich ausdrücklich hierauf berufen.

Grundsätzlich gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB IV. Ein Beitragsverfahren oder ein Rentenverfahren des Nachzuversichernden hemmen nach § 198 S. 2 SGB VI die Verjährung des Beitragsanspruchs (BSG vom 27.04.2010, AZ: B 5 R 8/08 R, SozR 4-2600 § 233a Nr. 1, Rz. 26).

Hat der Beitragsschuldner den Beitrag jedoch vorsätzlich vorenthalten, gilt nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV die 30-jährige Verjährung. Wenn sich der Rentenversicherungsträger auf diese Verjährungsfrist berufen will, muss er den Vorsatz nachweisen, wobei auch der bedingte Vorsatz genügt (BSG vom 21.06.1990, AZ: 12 RK 13/89, USK 90106). Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt unter anderem dann, wenn der Beitragsschuldner keine Angaben machen kann, aus welchen Gründen die zeitnahe Zahlung der Nachversicherungsbeiträge unterlassen wurde (Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 30.11.2009, AZ: L 8 R 212/08).

Ist der Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge verjährt, kann sich der Beitragsschuldner jedoch nicht hierauf berufen, wenn die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wäre.

Liegt die Fälligkeit der Beiträge länger als vier Jahre zurück und macht der Beitragsschuldner die Einrede der Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV geltend, ist die Einrede grundsätzlich zu akzeptieren, wenn der Betreffende eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen und der Beitragsschuldner für den Nachversicherungszeitraum eine rechtlich einwandfreie Aufschubbescheinigung erteilt hat, der/die Versicherte aus der den Aufschub der Nachversicherung begründeten Folgebeschäftigung unversorgt ausgeschieden und der Beitragsschuldner in der Aufschubkette nicht der letzte Arbeitgeber ist. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber auf die Information des Versicherten, Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers über den Eintritt des Nachversicherungsfalles angewiesen. Erlangt er diese Information erst nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht schuld an der verspäteten Geltendmachung der Beitragsforderung. Die Einrede der Verjährung wäre grundsätzlich rechtswirksam.

Hat der Beitragsschuldner dagegen wegen voraussichtlicher Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden (§ 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) eine Aufschubbescheinigung erteilt, ist es seine Aufgabe zu überprüfen, ob es tatsächlich zu der fristgerechten Aufnahme der Beschäftigung gekommen ist. Erhält der Rentenversicherungsträger darüber Kenntnis, dass es entgegen der Voraussicht nicht zur fristgerechten Aufnahme gekommen ist und hat der Arbeitgeber die Nachversicherung noch nicht durchgeführt, ist der Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung mit Bescheid festzustellen. Die Einrede der Verjährung wäre rechtsunwirksam. Die Verjährungseinrede ist rechtsunwirksam, wenn der Beitragsschuldner den Rentenversicherungsträger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung abgehalten hat (BSG vom 13.08.1996, AZ: 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr. 6). Macht der Beitragsschuldner in einem länger als vier Jahre zurück liegenden Nachversicherungsfall die Einrede der Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV geltend und hat er beim unversorgten Ausscheiden der/des Versicherten keine Aufschub- oder Nachversicherungsbescheinigung erteilt, ist die Einrede der Verjährung ermessensmissbräuchlich und rechtsunwirksam (rechtskräftige Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2006, AZ: L 3 R 3/05, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2007, AZ: L 13 R 117/05, sowie BSG vom 27.06.2012, AZ: B 5 R 88/11 R, SozR 4-2600 § 233 Nr. 2). Das gilt auch dann, wenn der Nachversicherungsfall länger als 30 Jahre zurück liegt (sowie in Fällen der angenommenen voraussichtlichen aber nicht aufgenommenen weiteren versicherungsfreien Beschäftigung).

Zahlt der Beitragsschuldner die Nachversicherungsbeiträge verspätet, hat er einen Säumniszuschlag zu zahlen (vergleiche GRA zu § 184 SGB VI Abschnitt 3).

Beispiel 1 Ermittlung noch nicht nachversicherter Zeiträume bei nicht vollständiger Zahlung der Nachversicherungsbeiträge

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Der Nachzuversichernde ist am 31.10.2014 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden. Folgende Entgelte wurden laut Nachversicherungsbescheinigung erzielt für die eine Nachversicherung am 13.11.2014 (Geldeingang beim Rentenversicherungsträger) erfolgte:

ZeitraumBerechnungBetrag
01.01.2012 bis 31.12.201225.432,94 EUR mal 1,0562 (Faktor) ist gleich26.862,27 EUR
01.01.2013 bis 31.12.201327.086,16 EUR mal 1,0231 (Faktor) ist gleich27.711,85 EUR
01.01.2014 bis 31.10.201429.648,29 EUR mal 1,0000 (Faktor) ist gleich29.648,29 EUR
Summe84.222,41 EUR

Nachversicherungsbeiträge waren in Höhe von (84.222,41 EUR mal 18,9% ist gleich) 15.918,04 EUR zu zahlen, von denen der Schuldner jedoch versehentlich nur einen Betrag in Höhe von 5.918,04 EUR überweist. Dieser Betrag entspricht lediglich einem bisher nachversicherten (dynamisierten) Entgelt in Höhe von (5.918,04 EUR geteilt durch 18,9% ist gleich) 31.312,38 EUR.

Lösung:

Ermittlung des noch nicht nachversicherten Zeitraumes:

Da die gezahlten Nachversicherungsbeiträge auf die am weitesten zurückliegenden Zeiträume anzurechnen sind, ist die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bereits komplett nachversichert. Für das Kalenderjahr 2013 ist ein dynamisiertes Arbeitsentgelt in Höhe von 4.450,11 EUR bereits nachversichert (31.312,38 EUR minus 26.862,27 EUR). Das entspricht einem nichtdynamisierten Arbeitsentgelt in Höhe von (4.450,11 EUR geteilt durch 1,0231 ist gleich) 4.349,63 EUR.

Bei einer Beitragszahlung im Kalenderjahr 2015 sind deshalb zu fordern:

Für 2013
27.086,16 minus 4.349,63 EUR ist gleich 22.736,53 EUR mal 1,0398 ist gleich 23.641,44 EUR

Für 2014
29.648,29 EUR mal 1,0041 ist gleich 29.769,84 EUR

Summe:  53.411,28 EUR

Beitragsberechnung: 53.411,28 EUR mal 18,7% ist gleich 9.987,91 EUR

Vom Nachversicherungsschuldner sind bei einer Zahlung im Kalenderjahr 2015 noch 9.987,91 EUR Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.

Beispiel 2: Zur Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Der Nachzuversichernde ist am 31.01.2000 ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung und ohne Aufschubgrund aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden. Besoldung wurde nur bis 24.12.1999 gezahlt; und zwar vom 01.01. bis 24.12.1999 insgesamt 60.000,00 DM. Für die Zeit vom 25.12.1999 bis 31.01.2000 bestand wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst kein Anspruch auf Besoldung.

Lösung:

Der Nachversicherung ist zugrunde zu legen:

01.01. bis 31.12.1999 ist gleich 60.000,00 DM

01.01. bis 24.01.2000 ist gleich 1,00 DM

Die Zeit vom 01.01. bis 24.01.2000 ist eine Beitragszeit. § 181 Abs. 3 SGB VI ist für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV nicht anzuwenden (AGFAVR 4/2000, TOP 7). Aus technischen Gründen ist im Versicherungskonto für diese Zeit ein Betrag in Höhe von 1,00 DM zu berücksichtigen. Beiträge hierfür sind vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

Beispiel 3: Zur Begrenzung der nachzuversichernden Entgelte auf die BBG

(Beispiel zu Abschnitt 3)

  1. Dienstzeiten eines Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin-Wilmersdorf
  2. Dienstzeiten eines Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin-Lichtenberg

Lösung:

Im Fall a) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.

Im Fall b) ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend. Im Fall einer befristeten Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV bleibt für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) der bisherige Beschäftigungsort maßgebend.

Beispiel 4: Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (West)

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Im Jahr 1999 war der Nachzuversichernde beurlaubt ohne Dienstbezüge vom 12.04. bis 08.06.1999; das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 9.000,00 DM (monatliche Beitragsbemessungsgrenze ist gleich 8.500,00 DM); im Monat Dezember 1999 wird eine Sonderzuwendung in Höhe von 8.500,00 DM gezahlt.

Lösung:

In die Nachversicherungsbescheinigung ist einzutragen:

1)  01.01. bis 11.05.1999 ist gleich 28.800,00 DM

2)  09.06. bis 31.12.1999 ist gleich 65.550,00 DM

Das einzutragende Arbeitsentgelt für den Zeitraum 1) berechnet sich wie folgt:

 01.01. bis 31.03.1999

8.500,00 DM (BBG) mal 3 ist gleich 25.500,00 DM

01.04. bis 11.04.1999 für den Zeitraum vom 01.04. bis 11.05.1999 (§ 7 Abs. 3 SGB IV)

9.000,00 DM mal 11 Tage geteilt durch 30 Tage ist gleich  3.300,00 DM

Gesamt 28.800,00 DM

Das einzutragende Arbeitsentgelt für den Zeitraum 2) berechnet sich wie folgt:

09.06. bis 30.06.1999 

8.500,00 DM mal 22 Tage geteilt durch 30 Tage ist gleich   6.233,33 DM

01.07. bis 30.11.1999 

8.500,00 DM mal 5 ist gleich 42.500,00 DM

01.12. bis 31.12.1999 

laufendes Arbeitsentgelt ist gleich 8.500,00 DM

Einmalzahlung:

102.000 DM mal 333 Tage geteilt durch 360 Tage ist gleich anteilige Jahres-BBG 94.350,00 DM

abzüglich verbeitragtes laufendes Arbeitsentgelt ist gleich 86.033,33 DM

verbleibt ist gleich 8.316,67 DM

Die Einmalzahlung ist in diesem Umfang nachversicherungspflichtig  8.316,67 DM

Gesamt 65.550,00 DM

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3697

Absatz 2a wurde eingefügt. Dadurch werden die nachzuversichernden Entgelte von Soldaten auf Zeit um 20 % erhöht.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4114

In Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a“ ersetzt. Mit dieser Änderung wird für alle für eine begrenzte Zeit im Ausland tätigen Personen die bis zum 31.12.2011 geltende Rechtslage wieder hergestellt, sodass auch für Auslandsdienstzeiten nach dem 30.06.2015 anderer Nachzuversichernder außer von Entwicklungshelfern eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gilt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991

In Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nummer 4“ durch die Wörter „der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. Für Auslandsdienstzeiten nach dem 31.12.2011 wird die erhöhte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze nur noch für Entwicklungshelfer berücksichtigt. Für Auslandsdienstzeiten nach dem 31.12.2011 anderer Personen ist der Nachversicherung das tatsächliche Arbeitsentgelt oder die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach Absatz 3 zugrunde zu legen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Dem Absatz 1 wurde der Satz 2 angefügt. Hierdurch wird der Zeitpunkt der Zahlung entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und dem Willen des Gesetzgebers definiert. Die Klarstellung wurde erforderlich, weil der 4. Senat des BSG den Begriff „Zeitpunkt der Zahlung“ in seiner Rechtsprechung anders ausgelegt hat.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

In Absatz 4 wurde das Wort „erhöht“ durch das Wort „angepasst“ und nach dem Wort „übersteigt“ die Worte „oder unterschreitet“ angefügt. Hierdurch wird klargestellt, dass sich die Dynamisierungsfaktoren von einem zum anderen Kalenderjahr auch verringern können, wenn sich das vorläufige Durchschnittsentgelt verringert hat.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

In Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift wurden die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.

Dem Absatz 3 wurde der Satz 2 angefügt. Die gegenüber anderen Nachversicherten höheren Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für Zeit- und Berufssoldaten für den Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten konnten aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch erst zum 01.01.1993 eingeführt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge ist grundsätzlich neu geregelt worden. Während im vor dem 01.01.1992 geltenden Recht der zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung geltende Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge maßgebend war, wird nunmehr insoweit auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung abgestellt. Auch die in § 181 Abs. 4 SGB VI vorgesehene Dynamisierung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung ist neu. Das vor dem 01.01.1992 geltende Recht sah diese Regelung nicht vor.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach Absatz 3 der Vorschrift orientieren sich nun an der Bezugsgröße, während in dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht insoweit auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt wurde. Die Regelung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrundlagen für in Teilzeit beschäftigte Personen entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Auch die Absätze 2 und 5 entsprechen dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht beziehungsweise der bisherigen Verwaltungspraxis.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 181 SGB VI