Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 76e SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2020

Änderung

Abschnitt 3.1 wurde überarbeitet

Dokumentdaten
Stand19.02.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 in Kraft getreten am 13.12.2011
Rechtsgrundlage

§ 76e SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu ermitteln sind.

Die Höhe dieser Zuschläge ergibt sich aus Absatz 2 der Vorschrift.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird durch folgende Regelungen ergänzt:

Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG (Soldatenversorgungsgesetzes) oder § 31a Abs. 1 BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetzes) ab dem 13.12.2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Voraussetzung ist ferner, dass nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage angedauert haben, für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI sind neben den Entgeltpunkten für die „normalen Pflichtbeitragszeiten“ zusätzlich zu ermitteln.

Voraussetzungen für die Zuschläge (Absatz 1)

Es muss sich um eine besondere Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder nach § 31a Abs. 1 BeamtVG handeln und es müssen Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung vorliegen (vergleiche Abschnitt 3.1)

Darüber hinaus müssen nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage angedauert haben (vergleiche Abschnitt 3.2).

Besondere Auslandsverwendung mit Pflichtbeitragszeiten

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind in § 63c Abs. 1 SVG beziehungsweise in § 31a Abs. 1 BeamtVG definiert. Eine besondere Auslandsverwendung ist demnach eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und nicht bereits mit dem Dienstantritt im Bundesgebiet. Sie endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

Hinweis: Die Auslandsverwendung endet auch bei Einsatzverletzten mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

Ob es sich im Einzelfall um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des SVG/BeamtVG handelt, entscheidet regelmäßig das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Entscheidung kann auch rückwirkend zum Beispiel durch einen entsprechenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung getroffen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn rückschauend betrachtet doch von einer gesteigerten Gefährdungslage während der besonderen Auslandsverwendung auszugehen ist.

Wer sich zur Ableistung einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 6a WPflG oder § 62 SG freiwillig schriftlich bereiterklärt hat, unterliegt während der Dienstzeit als Soldat regelmäßig der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (beispielsweise Zivilbeschäftigte der Bundeswehr) und der Privatwirtschaft, die als Soldat an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen und denen das Arbeitsentgelt für diese Zeit fortgezahlt wird (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 4.6), unterliegen für die Zeit der besonderen Auslandsverwendung weiterhin der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Aber auch Zivilbedienstete des Bundes (unter anderem Arbeitnehmer und Helfer des Technischen Hilfswerks) können im Rahmen ihrer zivilen Beschäftigung an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen. Während des Auslandseinsatzes besteht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Pflichtbeitragszeiten während einer besonderen Auslandsverwendung liegen darüber hinaus auch bei nachversicherten Soldaten und Beamten vor, da die gezahlten Nachversicherungsbeiträge nach § 185 Abs. 2 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten.

Dauer der besonderen Auslandsverwendung

Für die Ermittlung von Zuschlägen ist erforderlich, dass die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 180 Tage gedauert haben. Abzuzählen sind dabei jeweils die Kalendertage

Siehe Beispiel 1

Bei der Ermittlung des Zeitraums von 180 Tagen werden alle Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von mindestens 30 Tagen Dauer nach dem 30.11.2002 berücksichtigt, auch wenn die Zuschläge erst für Zeiten ab dem 13.12.2011 zu ermitteln sind.

Beachte:

Hat eine besondere Auslandsverwendung vor dem Inkrafttreten am 13.12.2011 begonnen und dauert über den 12.12.2011 hinaus an, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausnahmsweise auch dann Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiträume zu ermitteln sein, die nicht mindestens 30 Tage ab dem Inkrafttreten des EinsatzVVerbG umfassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesamtzeitraum der besonderen Auslandsverwendung ununterbrochen mindestens 30 Tage angedauert hat.

Siehe Beispiel 2

Wenn die erforderliche Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von 180 Tagen insgesamt erfüllt ist, erhalten (rückwirkend) auch die vor Erfüllung der Mindestdauer zurückgelegten Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Zuschläge nach § 76e SGB VI, sofern diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

Siehe Beispiel 3

Die differenzierte Ausgestaltung der geforderten Mindestdauer beruht auf folgenden Erwägungen: Bei besonderen Auslandsverwendungen zum Beispiel in Afghanistan sind die Betroffenen regelmäßig einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, auch bei kürzeren Einsätzen. Aus diesem Grund kann die geforderte Mindestdauer von 180 Tagen durch Zusammenrechnung mehrerer Einsatzzeiten von jeweils mindestens 30 Tagen Dauer erreicht werden. Auch so unterliegen die Betroffenen den Gefahren in einer bestimmten Dauerhaftigkeit. Erst diese Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition rechtfertigt die Privilegierung der betroffenen Versicherten durch die Zuschläge nach § 76e SGB VI.

Für die Ermittlung der 30/180 Tage sind Zeiten der besonderen Auslandsverwendung, die Versicherte in unterschiedlichen Statusgruppen (zum Beispiel als Wehrdienstleistende, Zivilbeschäftigte, Zeitsoldaten oder Berufssoldaten) zurückgelegt haben, zusammenzuzählen. Es ist für die Erfüllung der 30/180 Tage nicht erforderlich, dass die Zeit der besonderen Auslandsverwendung zur Rentenversicherungspflicht nach den §§ 1, 3 SGB VI oder zur Nachversicherung nach § 8 SGB VI geführt hat. Auch besondere Auslandsverwendungen von Zeit- oder Berufssoldaten (ohne Nachversicherung) zählen dazu. Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI beschränken sich bei Erfüllung der 30/180 Tage jedoch allein auf die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Entscheidung, ob die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung einzeln und insgesamt die erforderliche Mindestdauer erreichen, wird regelmäßig vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beziehungsweise für nachzuversichernde Soldaten und Beamte vom Bundesverwaltungsamt getroffen. Die Rentenversicherungsträger haben in dieser Frage nur dann zu entscheiden, wenn die Beurteilung eines Bundesamtes strittig ist.

Höhe der Zuschläge (Absatz 2)

Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden unter den im Abschnitt 3 aufgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den aus dem versicherten Arbeitsentgelt beziehungsweise einer Nachversicherung resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Die Zuschläge belaufen sich nach Absatz 2 der Vorschrift für jeden vollen Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung ab dem 13.12.2011 auf 0,1800 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Dies entspricht derzeit einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage etwa in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (vergleiche Anlage 2b zum SGB VI).

Für Kalendermonate, die nur teilweise mit Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung belegt sind, werden die Entgeltpunkte anteilig ermittelt. Dabei gelten die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 SGB VI und die Aufteilungsregel des § 123 Abs. 3 SGB VI. Die auf den teilweise belegten Kalendermonat entfallenden Entgeltpunkte ergeben sich danach, indem die 0,1800 Entgeltpunkte für den vollen Kalendermonat mit den Kalendertagen der besonderen Auslandsverwendung vervielfältigt und durch 30 Tage für den vollen Kalendermonat geteilt werden.

Siehe Beispiel 4

Durch die Gewährung der zusätzlichen Entgeltpunkte in Form von Zuschlägen ist gewährleistet, dass sie ohne Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung sind und damit insbesondere die Bewertung einer etwaigen Zurechnungszeit nicht erhöhen können. Das ist wichtig, weil die Zuschläge zusammen mit den Entgeltpunkten aus den Pflichtbeitragszeiten während der besonderen Auslandsverwendung den Gegenwert der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Den Zuschlägen werden auch dann Entgeltpunkte und nicht Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet, wenn sich aus den während der besonderen Auslandsverwendung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Denn auf die Zuschläge nach § 76e SGB VI findet § 254d Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung fließen über § 66 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI in die Summe aller Entgeltpunkte ein. Sie werden wie die Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 SGB VI für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem jeweils maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt.

Berücksichtigung der Zuschläge bei der Rentenberechnung

Für Zeiten nach Beginn einer zu berechnenden Rente werden Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nicht ermittelt (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 2).

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Zuschläge nach § 76e SGB VI für Zeiten nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht ermittelt (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 3 und AGFAVR 2/2016, TOP 5).

Beispiel 1: Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wurden zurückgelegt

vom 01.02.2003 bis 31.05.2003 im Umfang von 120 Tagen

vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 im Umfang von 122 Tagen

vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 im Umfang von 29 Tagen

vom 16.03.2012 bis 14.04.2012 im Umfang von 30 Tagen

Lösung:

Für die Mindestdauer zählen nur die besonderen Auslandsverwendungen von mindestens 30 Tagen Dauer, also nicht der Einsatz vom 01.02.2012 bis 29.02.2012. Insgesamt wurden nach dem 30.11.2002 somit (120 plus 122 plus 30 gleich) 272 Tage mit Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zurückgelegt. Die erforderliche Mindestdauer von 180 Tagen insgesamt ist damit erfüllt.

Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden allerdings erst ab dem 13.12.2011 und nur für besondere Auslandsverwendungen von mindestens 30 Tagen Dauer ermittelt, hier also nur für die Zeit vom 16.03.2012 bis 14.04.2012.

Beispiel 2: Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Beginn der Ermittlung von Zuschlägen nach § 76e SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wurden zurückgelegt

vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 im Umfang von 183 Tagen

vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 im Umfang von 31 Tagen

Lösung:

Die erforderliche Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von 180 Tagen insgesamt ist bereits mit dem ersten Einsatz vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 erfüllt worden.

Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden allerdings erst ab dem 13.12.2011 ermittelt, hier also für die Zeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2011. Unbeachtlich ist, dass dieser Zeitraum nur 19 Tage umfasst. Denn insgesamt dauerte der Einsatz 31 Tage, also mindestens 30 Tage.

Beispiel 3: Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und rückwirkende Ermittlung von Zuschlägen nach § 76e SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wurden zurückgelegt

vom 03.01.2012 bis 31.03.2012 im Umfang von 89 Tagen

vom 01.06.2012 bis 30.08.2012 im Umfang von 91 Tagen

Lösung:

Die erforderliche Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von 180 Tagen insgesamt ist mit Beendigung des zweiten Einsatzes zum 30.08.2012 erfüllt worden.

Aufgrund der erfüllten Mindestdauer werden für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.08.2012 und (rückwirkend) auch für die Zeit vom 03.01.2012 bis 31.03.2012 Zuschläge nach § 76e SGB VI ermittelt.

Beispiel 4: Höhe der Zuschläge nach § 76e SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wurden zurückgelegt

vom 03.01.2012 bis 29.02.2012 im Umfang von 58 Tagen

vom 02.05.2012 bis 31.08.2012 im Umfang von 122 Tagen

Die erforderliche Mindestdauer der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von 180 Tagen insgesamt ist erfüllt.

Lösung:

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung errechnen sich wie folgt:

Für die Zeit vom 03.01.2012 bis zum 31.01.2012 ergeben sich 0,1740 Entgeltpunkte
(0,1800 Entgeltpunkte mal 29 Tage geteilt durch 30 Tage gleich 0,1740 Entgeltpunkte).

Für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 29.02.2012 ergeben sich 0,1800 Entgeltpunkte
(0,1800 Entgeltpunkte mal 1 Monat gleich 0,1800 Entgeltpunkte).

Für die Zeit vom 02.05.2012 bis zum 31.05.2012 ergeben sich 0,1800 Entgeltpunkte
(0,1800 Entgeltpunkte mal 30 Tage geteilt durch 30 Tage gleich 0,1800 Entgeltpunkte).

Für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 ergeben sich 0,5400 Entgeltpunkte
(0,1800 Entgeltpunkte mal 3 Monate gleich 0,5400 Entgeltpunkte).

Der Zuschlag nach § 76e SGB VI beträgt insgesamt 1,0740 Entgeltpunkte.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/7143 und 17/7389

Die Vorschrift ist durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) mit Wirkung ab 13.12.2011 (Artikel 9 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden.

Ebenso wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung sollen auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung besonders berücksichtigt werden. Während aber die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei Berufssoldaten und Beamten regelmäßig nicht mit einer Pensionssteigerung verbunden ist, ergeben sich in der Rentenversicherung für Soldaten ohne Pensionsanspruch (insbesondere Soldaten auf Zeit oder im freiwilligen Wehrdienst und Reservisten) sowie für Zivilbeschäftigte des Bundes aus den Zuschlägen nach § 76e SGB VI erhebliche Rentensteigerungen. Damit soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden.

Die Zuschläge sollen durch Beitragszahlungen des Bundes finanziert werden (vergleiche § 188 SGB VI), gegebenenfalls auch im Rahmen einer Nachversicherung (vergleiche § 186a SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76e SGB VI