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§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.04.2021

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf das 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Abschnitt 2.4 überarbeitet und das Beispiel 6 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand14.04.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 187a SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 1660

  • 1665

  • 1667

  • 1798

  • 9801000

Inhalt der Regelung

Trotz der Anhebung der Altersgrenzen können die betroffenen Versicherten weiterhin vorzeitig eine Altersrente beanspruchen.

Sie müssen allerdings bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent je Monat hinnehmen. Der Rentenabschlag wird über den Zugangsfaktor (Verminderung des Faktors 1,000) bestimmt.

Die sich durch diesen Abschlag ergebende Rentenminderung kann durch Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Der Umfang der Beitragszahlungen ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Altersrente voraussichtlich ergibt.

Absatz 1 der Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben.

Nach Absatz 1a ist Grundlage für die Ausgleichszahlung die antragsabhängige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, die die Höhe der Beitragszahlung vorgibt, die zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist. Eine Ausgleichszahlung ist grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Absatz 2 der Vorschrift regelt, wie die höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu berechnen ist. Diese persönlichen Entgeltpunkte sind Grundlage für die Ermittlung des Beitragsaufwands nach Absatz 3.

Absatz 3 der Vorschrift legt fest, wie der Beitragsaufwand für einen Ausgleich der Rentenminderung zu berechnen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung wird ergänzt durch die in § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (bis zum 31.12.2003: § 109 Abs. 1 S. 3 SGB VI; vom 01.01.2004 bis zum 13.12.2016: § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI) für die Versicherten geschaffene Möglichkeit, eine besondere Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, einzuholen (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 3.4.2).

In welcher Weise die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI aus den gemäß § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen zu errechnen sind, ist in § 76a Abs. 1 SGB VI geregelt. § 76a Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass diese Zuschläge bei der Rentenzahlung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beiträge nach § 187a SGB VI bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind (siehe GRA zu § 76a SGB VI).

Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen (Absätze 1 und 1a)

Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.

Bei den nach § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind auch nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Für die Erfüllung der Wartezeit beziehungsweise anderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen werden die Beiträge nicht berücksichtigt. Es handelt sich vielmehr nur um einen „Kapitalbetrag“, der eine Rentenminderung ausgleichen oder verringern soll.

Erklärung des Versicherten

Der Versicherte muss im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklären, dass er künftig eine durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderte Rente wegen Alters beanspruchen will.

Die Erklärung ist zwar für den Anspruch auf Beitragszahlung nach § 187a SGB VI erforderlich, der Versicherte ist aber an diese Erklärung nicht gebunden. Ob später tatsächlich eine Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente eintritt, ist für die Berechtigung zur Zahlung und die Rechtswirksamkeit der gezahlten Beiträge unbeachtlich. Die Berechtigung zur Zahlung endet jedoch zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen beansprucht (bezogen) werden kann, oder die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI war, überschritten wurde.

Betroffene Altersrenten

Die Berechtigung zur Beitragszahlung nach § 187a SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklärt, eine Rente wegen Alters zu beanspruchen, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sein wird. Eine derartige Minderung kann sich bei folgenden Altersrenten ergeben:

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dagegen nicht möglich bei der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI, § 235 SGB VI), der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) und der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI, § 238 SGB VI). Hier kann sich auch keine Minderung der Rentenhöhe ergeben, die nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden könnte. Abgestellt auf den Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ist zu beurteilen, ob sich eine Minderung der Altersrente zum beabsichtigten Rentenbeginn tatsächlich und gegebenenfalls in welcher Höhe ergibt.

Ergibt die Prüfung, dass der Versicherte aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Minderung der Altersrente hinnehmen muss, findet § 187a SGB VI keine Anwendung. Eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ist nicht zu erteilen (RBRTO 1/97, TOP 5).

Möglicher Anspruch auf geminderte Altersrente

Zum Zeitpunkt der Erklärung oder spätestens zum Zeitpunkt der Beitragszahlung muss feststehen, dass die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Es müssen - bezogen auf den beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters - nicht nur die wartezeitmäßigen Voraussetzungen gegeben sein, auch sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden können (siehe auch GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 3.4.2). Hiermit soll dem Ziel der Vorschrift nachgekommen werden, dass die Beitragszahlung nur in den Fällen erfolgen soll, in denen ein Abschlag aufgrund des vorzeitigen Altersrentenbezugs überhaupt möglich ist.

Siehe Beispiel 1

Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung

Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI besteht nicht. Der Beitragsaufwand, mit dem die Rentenminderung ausgeglichen werden kann, ergibt sich aus § 187a Abs. 1a S. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI. Nach diesen Regelungen wird zunächst die höchstmögliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ermittelt (siehe Abschnitte 3 bis 3.2); aus den geminderten persönlichen Entgeltpunkten und dem maßgebenden geminderten Zugangsfaktor wird dann der Beitragsaufwand berechnet (siehe Abschnitte 4 bis 4.3).

Der Versicherte hat die Wahl, die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Da der Beitragsaufwand sehr hoch sein kann, besteht ferner die Möglichkeit von Teilzahlungen Gebrauch zu machen (§ 187a Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt (FAVR 1/2005, TOP 13).

Siehe Beispiel 2

Berechnet sich die Altersrente unter Berücksichtigung besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte im Sinne von § 88 SGB VI, ist ein Ausgleich nur für den Differenzbetrag zwischen den persönlichen Entgeltpunkten, die sich aufgrund einer fiktiven Altersrente ohne Abschläge ergeben, und den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten für die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente möglich. Ohne Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte würde ein Ausgleich auch für die Abschläge ermöglicht, die aufgrund der beanspruchten Erwerbsminderungsrente entstanden sind. Gerade für diese Abschläge ist ein Ausgleich aber nicht vorgesehen. Wegen der fehlenden Ausgleichsmöglichkeit ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass der Ausgleich durch eine volle Beitragszahlung ‑ also durch eine Gegenleistung ‑ erfolgen würde.

Siehe Beispiel 3

Lebensalter

Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Ausgleichszahlung nicht mehr möglich (siehe Abschnitt 2).

Bezug einer Versichertenrente

Der Bezug einer Versichertenrente (auch Altersrente als Voll- oder Teilrente) vor dem Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) steht einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI nicht entgegen (siehe auch Abschnitt 2).

Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte (Absatz 2)

Die höchstmögliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ist auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben,
  • Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
  • Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit

zu ermitteln, die sich bei der Berechnung einer vorzeitigen Altersrente unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns ergäbe (§ 66 Abs. 1 SGB VI, § 187a Abs. 2 SGB VI). Bezieht der Versicherte bereits eine vorzeitige Altersrente, sind bei der Summe aller Entgeltpunkte gegebenenfalls auch Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters werden grundsätzlich weitere (fiktive) Beitragszeiten unterstellt. Ob und gegebenenfalls wie die Entgeltpunkte für diese weiteren Beitragszeiten zu ermitteln sind, kann den Abschnitten 3.1 bis 3.1.2 entnommen werden.

Persönliche Entgeltpunkte ergeben sich durch Vervielfältigung der Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 2). Die geminderten persönlichen Entgeltpunkte sind die Differenz zwischen den persönlichen Entgeltpunkten einer Altersrente, die nicht vorzeitig, das heißt erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), beginnt, und den persönlichen Entgeltpunkten der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente. Diese Differenz ist darauf zurückzuführen, dass bei der nicht vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente, die zu dem in § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Zeitpunkt beginnt, der Zugangsfaktor 1,000 ist und bei der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente der Zugangsfaktor kleiner als 1,000 ist. Der Zugangsfaktor ist bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den der Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt, um 0,003 niedriger als 1,000 (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

Durch den Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 3.4.2), in dem der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Rente wegen Alters anzugeben ist, bestimmt der Versicherte die in seinem Einzelfall höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten für diese vorzeitige Rente wegen Alters. Der vom Versicherten beabsichtigte Rentenbeginn muss nicht mit dem frühestens möglichen Beginn der gewählten Altersrente übereinstimmen, zu dem sich die - theoretisch - höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten ergäbe.

Siehe Beispiele 4 und 5

Der Umfang der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist begrenzt auf den Ausgleich der individuell ermittelten höchstmöglichen Minderung an persönlichen Entgeltpunkten. Die Berechnung des hierfür erforderlichen Beitragsaufwands kann den Abschnitten 4 bis 4.3 entnommen werden.

Berücksichtigung künftiger rentenrechtlicher Zeiten

Künftige rentenrechtliche Zeiten können frühestens ab dem Monat berücksichtigt werden, in dem der Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 3.4.2) gestellt wurde. Voraussetzung für die Berücksichtigung künftiger rentenrechtlicher Zeiten ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) für den Versicherten erfolgt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn keine rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 3.2).

Für den Versicherten, der sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet, sieht die Regelung des § 187a Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI vor, dass bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer fiktiven Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber des Versicherten bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen ist. Auch bei einer fehlenden Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder bei einer anderweitigen laufenden Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 2 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) können gemäß § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters als rentenrechtliche Zeiten ausschließlich fiktive Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Steht der Versicherte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt des Versicherten bescheinigt, so sind die Entgeltpunkte für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn nach Abschnitt 3.1.1 zu bestimmen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.1.2.

Bei der Ergänzung von noch nicht übermittelten Arbeitsentgelten bis zum Vormonat der Antragstellung handelt es sich nicht um eine Berücksichtigung künftiger rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI, sondern um eine Besonderheit der Kontoklärung für die Erteilung von Auskünften nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

Bescheinigtes Arbeitsentgelt

Ist der Versicherte zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI versicherungspflichtig beschäftigt, so ist bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer fiktiven Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt auszugehen. Der Arbeitgeber des Versicherten hat dieser Bescheinigung des Arbeitsentgelts das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit des Versicherten zugrunde zu legen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Arbeitgeber aufgefordert, auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit nur einen Monatsbetrag des gegenwärtigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts anzugeben. Dieser Monatsbetrag wird sämtlichen Monaten zugeordnet, die in dem Zeitraum vom Monat des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI bis zum beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters liegen und bisher nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Es wird also unterstellt, dass der Versicherte auch in den künftigen Monaten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn das vom Arbeitgeber bescheinigte monatliche Arbeitsentgelt erzielt. Das gegenwärtige Arbeitsentgelt wird gewissermaßen „hochgerechnet“.

Siehe Beispiel 6

Soweit im Zeitpunkt der Erstellung der Entgeltbescheinigung keine Einmalzahlung gewährt wird, eine solche aber im entsprechenden Jahreszeitraum anfällt, ist sie mit einzubeziehen. Es kann sich jedoch nur um Einmalzahlungen handeln, die mit hinreichender Sicherheit wieder zu erwarten sind wie zum Beispiel arbeits- oder tarifvertraglich gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Das vom Arbeitgeber bescheinigte beitragspflichtige Monatsentgelt ist auch dann zur Ermittlung der Entgeltpunkte für jeden in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigen Rentenbeginn zu verwenden, wenn der Versicherte nach dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI arbeitslos oder arbeitsunfähig geworden ist und Sozialleistungen bezieht. Das Gleiche gilt, wenn das im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet und keine weitere Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr erfolgt. Eine beabsichtigte Änderung der Arbeitszeit oder eine vorhersehbare Arbeitslosigkeit sind ebenso unbeachtlich. Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich bei zusätzlich bescheinigtem Entgelt aus künftiger Altersteilzeitarbeit gibt es ein besonderes Verfahren.

Häufig hat der Arbeitgeber des Versicherten im Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI sowohl das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt als auch die zukünftigen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 162 Nr. 1, 163 Abs. 5 SGB VI aus der beabsichtigten Altersteilzeitbeschäftigung bescheinigt. Dies betrifft zu einem großen Teil Fälle, in denen der Arbeitgeber des Versicherten beabsichtigt, Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI unter Berücksichtigung der beiden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlagen zu erstellen. Dies geschieht, indem bei der Erstellung der Auskunft eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage aus den Entgelten für die künftigen Monate der Vollbeschäftigung und aus den Entgelten für die künftigen Monate der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ermittelt wird.

Die Regelung des § 187a Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI sieht ausschließlich die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vor. Das bedeutet, dass auch bei einem bereits eingetretenen oder vorhersehbaren Sozialleistungsbezug von der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers und nicht etwa von der Bemessungsgrundlage der Sozialleistung (siehe § 166 Abs. 1 SGB VI) auszugehen ist, sofern zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag (RBRTB 2/98, TOP 18).

Die beschriebene „Hochrechnung“ des gegenwärtigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfolgt nicht, wenn der Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI bis zu drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Altersrente gestellt wird und eine Hochrechnung im Sinne des § 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI vorliegt. In diesem Fall sind die nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen auch für die Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu berücksichtigen.

Sofern bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI weder Versicherungspflicht noch eine freiwillige Versicherung besteht, können für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn keine rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Entgeltbescheinigung im Sinne des § 187a Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI vorgelegt wurde (siehe Abschnitt 3.2).

Kein bescheinigtes Arbeitsentgelt

Bescheinigt der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit kein monatliches Arbeitsentgelt, obwohl im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI zu verfahren. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige laufende Beitragszahlung aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 2 bis § 4 SGB VI) oder einer freiwilligen Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) für den Versicherten erfolgt. Eine eventuell vorliegende Entgeltbescheinigung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgelöst beziehungsweise beendet war. Die Regelung des § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI kommt somit zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fallgestaltungen vorliegt:

  • versicherungspflichtige Beschäftigung (zum Beispiel nach § 1 SGB VI) ohne Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers,
  • versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit (zum Beispiel nach § 2 SGB VI),
  • Versicherungspflicht für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 SGB VI (zum Beispiel bei Kindererziehung nach § 56 SGB VI, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Sozialleistungsbezug {zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld} oder bei Bezug von Vorruhestandsgeld),
  • Versicherungspflicht auf Antrag (zum Beispiel nach § 4 SGB VI),
  • Zahlung freiwilliger Beiträge (zum Beispiel aufgrund einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI).

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten sind bei diesen Fallgestaltungen jedem in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.

Die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind, ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen die Beitragszeiten zurückgelegt sind. Dabei sind die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten dieses Kalenderjahres maßgebend. Es sind somit sowohl die Entgeltpunkte für Beiträge aus freiwilliger Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) als auch für Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 7

Nicht zu den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind, gehören die als Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sowie die Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 76a SGB VI) und die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§§ 76b, 264b SGB VI). Entsprechendes gilt für die Zuschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich (§§ 76, 264, 264a SGB VI) oder Rentensplitting (§ 76c SGB VI), die ebenso keine Beitragszeiten sind. Die Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben sind demgegenüber bei der Berechnung nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI mit zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Entgeltpunkte für Beitragszeiten handelt (siehe § 70 Abs. 3 SGB VI).

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI ist auch ein Kalenderjahr zu berücksichtigen, das nur teilweise mit Beitragszeiten belegt ist. Sind im Kalenderjahr der Auskunftserteilung keine Beitragszeiten im Versicherungskonto gespeichert, ist auf das Kalenderjahr abzustellen, für das zuletzt Beitragszeiten im Versicherungskonto enthalten sind.

Sofern im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) vorliegen, können diese nicht als künftige rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Vielmehr ist von den durchschnittlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt wurden.

§ 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI findet auch Anwendung bei Versicherten, die im laufenden Kalenderjahr wegen Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug noch kein Arbeitsentgelt erzielt haben.

Liegt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung mehr vor, können für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn keine rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 3.2).

Keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge bei Antragstellung

Endet die Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 1 SGB VI bis § 4 SGB VI) oder die freiwillige Versicherung (zum Beispiel nach § 7 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, finden die Regelungen des § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI keine Anwendung.

Für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Beginn der vorgezogenen Altersrente sind in diesen Fällen keine rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom Monat der Antragstellung (beziehungsweise vom ersten unbelegten Monat nach der Antragstellung) bis zum beabsichtigten Rentenbeginn ist dann wie eine „Lücke“ im Versicherungsverlauf zu behandeln.

Ermittlung des Beitragsaufwands (Absatz 3)

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten, die sich im Rahmen der Berechnung einer Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns ergibt (§ 187a Abs. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 3).

Nach § 187a Abs. 3 SGB VI ist für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt als Beitrag der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Der Betrag, der durch den jeweiligen Zugangsfaktor zu teilen ist, wird mit Hilfe des Umrechnungsfaktors aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs errechnet, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge gilt. In einer Formel ausgedrückt heißt das:

Geminderte persönliche Entgeltpunkte

mal

Umrechnungsfaktor

geteilt durch

Zugangsfaktor

gleich

Beitragsaufwand

Die Umrechnungsfaktoren bis 2001 führen zu DM-Beträgen und die Umrechnungsfaktoren ab 2002 zu Euro-Beträgen.

Der sich ergebende Beitragsaufwand ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI). Der Zwischenwert aus der Multiplikation ist nicht zu runden. Vielmehr ist der ungerundete Wert durch den Zugangsfaktor zu teilen.

Die Division durch den Zugangsfaktor ist erforderlich, da sich aus den Beiträgen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) ergeben, die bei der Berechnung der (späteren) Altersrente mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden müssen. Durch die Division mit einem Wert kleiner 1 erhöht sich der Beitrag; daraus errechnen sich aber auch mehr Entgeltpunkte.

Als Zugangsfaktor ist der Wert zu berücksichtigen, der für die Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI herangezogen wurde. Bezieht der Versicherte bereits eine vorzeitige Altersrente, ist der Zugangsfaktor dieser Altersrente - unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragszahlung beziehungsweise des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI oder einer bereits früher erteilten Auskunft - maßgebend. Liegen dieser Altersrente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde, ist der Beitragsaufwand für die jeweiligen geminderten persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) und die dazugehörigen Zugangsfaktoren gesondert zu ermitteln.

Die amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs enthalten für die allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung sowie für Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) unterschiedliche Umrechnungsfaktoren. Aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeiten dürfen die jeweiligen geminderten persönlichen Entgeltpunkte für die Berechnung des Beitragsaufwands nicht addiert werden. Vielmehr muss der Beitragsaufwand mit Hilfe des entsprechenden Umrechnungsfaktors für jede Art von geminderten persönlichen Entgeltpunkten gesondert bestimmt werden (AGFAVR 4/96, TOP 2). Die Summe der einzeln ermittelten Beitragsaufwände ergibt dann den Gesamtbeitragsaufwand, der nach § 187a SGB VI gezahlt werden kann.

Die für die Berechnung heranzuziehenden Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, siehe Aktuelle Werte „Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI, Berechnung der Beiträge aus geminderten PEP und Berechnung der Beiträge aus geminderten PEP (Ost)“.

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) tritt zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Ab diesem Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Beitragsaufwands zum Ausgleich einer Rentenminderung nach § 187a SGB VI grundsätzlich nur noch der jeweilige Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblich. Das gilt auch für Beitragszahlungen nach dem 30.06.2024 zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost), die nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten (AGFAVR 2/2017, TOP 8).

Maßgebender Umrechnungsfaktor

Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt. Hat der Versicherte die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet (beispielsweise fehlende Mitwirkung), gilt der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung. Diese Fallgestaltungen setzen aber voraus, dass die Beiträge nach § 187a SGB VI innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft tatsächlich gezahlt werden.

Nach Ablauf der Frist ist der Umrechnungsfaktor zu berücksichtigen, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gilt (AGFAVR 6/96, TOP 2).

Ist der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Auskunftserteilung niedriger als im Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der nachgeholten Mitwirkung, so ist dieser Umrechnungsfaktor für die Berechnung maßgebend. Dies gilt aber nicht, wenn im Zeitpunkt der Beitragszahlung bereits ein Leistungsfall (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) eingetreten ist und die Beiträge sich auf die Höhe einer Rente auswirken (siehe Abschnitt 4.2).

Siehe Beispiel 8

Änderung des Beitragsaufwands

Werden die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechneten Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft gezahlt, steigt der Beitragsaufwand, wenn der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung höher ist als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde. Der Umrechnungsfaktor erhöht sich, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt und/oder der Beitragssatz gestiegen ist, da er sich aus diesen Werten errechnet.

Ist der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung niedriger als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde, berechnet sich der Beitragsaufwand - auch bei fristgerechter Zahlung - grundsätzlich unter Berücksichtigung des niedrigeren Umrechnungsfaktors.

Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung bereits ein Leistungsfall eingetreten ist und sich die gezahlten Beiträge nur aufgrund der fristgerechten Zahlung auf die Höhe einer Rente auswirken. In diesem Fall müssen die bei fristgerechter Zahlung geltenden höheren Beiträge gezahlt werden, damit eine Anrechnung der Beiträge möglich ist. Bei Rentenbeziehern hat eine frühzeitige Auswirkung der gezahlten Beiträge Vorrang vor einer möglichen Verminderung des Beitragsaufwands. Daher kommt es auf den Umrechnungsfaktor zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Beiträge als gezahlt gelten (vergleiche Abschnitt 4.1).

Ein gegebenenfalls zu viel gezahlter Betrag, der für den vollständigen Ausgleich der Rentenminderung nicht erforderlich ist, ist an den Einzahler zurückzuzahlen. Das Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI (siehe Abschnitt 4.4) ist für diese Fälle nicht anzuwenden.

Sind sowohl geminderte persönliche Entgeltpunkte als auch geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, kann es sein, dass sich ein Umrechnungsfaktor erhöht und der andere Umrechnungsfaktor vermindert hat (zum Beispiel vom Jahr 2014 zum Jahr 2015). Bei einer solchen gegenläufigen Entwicklung der Umrechnungsfaktoren ist eine Erhöhung oder Minderung des Gesamtbeitragsaufwands festzustellen, indem die jeweiligen Einzelbeitragsaufwände addiert und anschließend miteinander verglichen werden.

Siehe Beispiel 9

Bei einer ratenweisen Zahlung kann der Beitragsaufwand steigen, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der angemessenen Frist erfolgt und sich zwischenzeitlich der Umrechnungsfaktor erhöht hat (AGFAVR 6/96, TOP 2). Ferner ist zu beachten, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, es sei denn, die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI genannte Frist ist noch nicht abgelaufen.

Die zum 01.07.2017 im § 187a Abs. 3 S. 2 SGB VI eingeführte Begrenzung der Zahlungsmöglichkeit auf zwei Teilzahlungen im Kalenderjahr ist durch das 7. SGB IV-ÄndG zum 01.07.2020 aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt können wieder mehrfache Teil- bzw. Ratenzahlungen in einem Kalenderjahr erfolgen.

Berechnung der „restlichen“ Beiträge nach erfolgter Teilzahlung

Wurde eine Teilzahlung geleistet, ist festzustellen, wie viele von den in der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ausgewiesenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten durch die Beitragszahlung ausgeglichen wurden, wie hoch die verbliebene Minderung an persönlichen Entgeltpunkten ist und welcher Beitrag zum Ausgleich dieser Minderung aufgewendet werden muss.

In Anwartschaftsfällen

Für die Berücksichtigung der Teilzahlung und die Berechnung des zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung verbliebenen Beitragsaufwands ist wie folgt vorzugehen:

  • Im ersten Rechenschritt werden aus der Teilzahlung Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die gezahlten Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Sind unterschiedliche Arten von Entgeltpunkten vorhanden, ist die in der GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.3 festgelegte Reihenfolge zu beachten. Danach sind zuerst die Entgeltpunkte (Ost) der KnV, dann die Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV, anschließend die Entgeltpunkte der KnV und zuletzt die Entgeltpunkte der allgemeinen RV zu errechnen.
  • Im zweiten Rechenschritt werden die jeweiligen persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die aus der Teilzahlung im ersten Schritt errechneten Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden, welcher der Berechnung nach § 187a Abs. 2 SGB VI zugrunde lag.
  • Im dritten Rechenschritt sind die zuvor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von den geminderten persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) abzuziehen, die sich im Rahmen der Berechnung nach § 187a Abs. 2 SGB VI ergeben haben. Das Ergebnis sind die noch verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
  • Aus den verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) sind im vierten Schritt nach der in Abschnitt 4 dargestellten Formel die Beiträge zu errechnen, die zum vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung noch erforderlich sind. Hierfür ist der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsbescheinigung nach § 76a SGB VI gilt. Der Zugangsfaktor verändert sich regelmäßig nicht.

Siehe Beispiel 10

Beachte:

Die vorstehende Berechnung kann nur dann durchgeführt werden, wenn die der Zahlung zugrunde liegende Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI weiterhin Gültigkeit hat. Hiervon kann beispielsweise nicht ausgegangen werden, wenn der in der Rentenauskunft ausgewiesene beabsichtigte Rentenbeginn im Zahlungszeitpunkt bereits abgelaufen war und die beabsichtigte Rente noch nicht in Anspruch genommen wurde (siehe Abschnitt 2 und Abschnitt 2.1). In diesem Fall entfällt die Berechtigung zur Zahlung aufgrund dieser Rentenauskunft. Auf Antrag wäre gegebenenfalls zunächst eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI mit einer neuen Minderung an persönlichen Entgeltpunkten zu erteilen, die für die weiteren Berechnungen maßgebend wäre.

Bei Rentenbezug

Wird bereits Rente unter Berücksichtigung der Teilzahlung bezogen, ermittelt sich der zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung verbliebene Beitragsaufwand auf der Grundlage des maßgebenden Rentenbescheids.

Für die Ermittlung des verbliebenen Beitragsaufwands ist wie folgt vorzugehen:

  • Im ersten Schritt sind die persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) einer nicht vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente festzustellen, indem die Summe aller Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) - ohne Zuschlagsentgeltpunkte/Zuschlagsentgeltpunkte (Ost) aus Beiträgen nach § 187a SGB VI – mit dem Zugangsfaktor 1,0 vervielfältigt wird. Hiervon abzuziehen sind die mit dem geminderten Zugangsfaktor vervielfältigten persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) – mit Berücksichtigung der Zuschlagsentgeltpunkte/Zuschlagsentgeltpunkte (Ost) aus bereits gezahlten Beiträgen nach § 187a SGB VI. Das Ergebnis ist die verbliebene Minderung an persönlichen Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost).
  • Im zweiten Schritt ist der verbliebene Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung zu ermitteln, indem die im ersten Schritt festgestellte verbliebene Minderung an persönlichen Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt und durch den der Rentenberechnung zugrundeliegenden Zugangsfaktor (Anlage 6 des Rentenbescheids) geteilt wird.

Siehe Beispiel 11

Beachte:

Liegen der bezogenen Rente mehrere Zugangsfaktoren zugrunde, sind die verbliebene Minderung an persönlichen Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) und der Beitragsaufwand für die jeweiligen geminderten persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) gesondert zu ermitteln.

Keine Erstattung gezahlter Beiträge

In § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI ist geregelt, dass eine Erstattung von Beiträgen nach § 187a Abs. 1 SGB VI, die rechtswirksam entrichtet sind, nicht erfolgt. Das gilt auch, wenn

  • der Versicherte die Erklärung nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI später „widerruft“,
  • es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht gekommen ist oder
  • es sich herausgestellt hat, dass von einer zu hohen Anzahl an geminderten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen wurde und damit die Beitragszahlung zu hoch war, weil bei der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente der tatsächliche Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt fällt als der ursprünglich beabsichtigte Rentenbeginn oder die tatsächliche Anzahl an Entgeltpunkten von den Entgeltpunkten abweicht, die gemäß § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zugrunde gelegt wurden.

Von dem Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI sind die Fälle ausgenommen, in denen zu Unrecht die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI zugelassen wurde beziehungsweise zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt worden sind. In diesen Fällen kommt eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht.

Das Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI findet auch keine Anwendung, wenn nur deshalb zu hohe Beiträge gezahlt worden sind, weil in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor höher ist als der im Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebende Umrechnungsfaktor und der Beitragsaufwand sich somit vermindert hat (siehe Abschnitt 4.2).

Beispiel 1: Möglicher Anspruch auf geminderte Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Der Versicherte ist 60 Jahre alt und beantragt die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI.

Sein geklärtes Konto weist lediglich 60 Kalendermonate Beitragszeiten aus.

Lösung:

Dem Versicherten ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI abzulehnen, da er die Voraussetzungen für eine von der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme „betroffene“ Altersrente offensichtlich nicht erfüllt und somit auch nicht in der Lage ist, eine solche Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Beispiel 2: Minderung an persönlichen Entgeltpunkten bei Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Anschluss an eine geminderte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Der Versicherte ist am 01.05.1965 geboren.

Er bezieht seit dem 01.05.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen 45,0000 Entgeltpunkte und ein geminderter Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde.

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen 45,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 40,1400 persönliche Entgeltpunkte.

Der Versicherte beabsichtigt, die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.05.2028 in Anspruch zu nehmen (48 Monate vorzeitig). Der Altersrente für langjährig Versicherte liegen 46,0000 Entgeltpunkte und ein Zugangsfaktor von 0,856 zugrunde. Die persönlichen Entgeltpunkte betragen unter Berücksichtigung von § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI:

45,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 40,1400 persönliche Entgeltpunkte

1,0000 Entgeltpunkte mal 0,856 gleich 0,8560 persönliche Entgeltpunkte

Insgesamt ergeben sich 40,1400 plus 0,8560 gleich 40,9960 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Die Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschläge errechnet sich wie folgt:

45,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 40,1400 persönliche Entgeltpunkte

1,0000 Entgeltpunkte mal 1,000 gleich 1,0000 persönliche Entgeltpunkte

Insgesamt ergeben sich für die fiktive Altersrente ohne Abschläge 40,1400 plus 1,0000 gleich 41,1400 persönliche Entgeltpunkte.

Die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte wird aus der Differenz der persönlichen Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente ohne Abschläge und der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente für langjährig Versicherte ermittelt:

41,1400 minus 40,9960 gleich 0,1440 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 3: Minderung an persönlichen Entgeltpunkten bei Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten (§ 88 SGB VI) im Anschluss an eine geminderte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Der Versicherte bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lagen 45,0000 Entgeltpunkte zugrunde, der Zugangsfaktor belief sich auf 0,928.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrugen 45,0000 Entgeltpunkte mal 0,928 gleich 41,7600 persönliche Entgeltpunkte.

Ab dem 01.05.2018 nimmt der Versicherte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch. Der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegen 45,5000 Entgeltpunkte zugrunde. Der Zugangsfaktor beträgt 0,892.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2018 werden folgendermaßen ermittelt:

22,5000 Entgeltpunkte mal 0,928 gleich 20,8800 persönliche Entgeltpunkte

23,0000 Entgeltpunkte mal 0,892 gleich 20,5160 persönliche Entgeltpunkte

Insgesamt ergeben sich 20,8800 plus 20,5160 gleich 41,3960 persönliche Entgeltpunkte.

Die der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegenden 41,7600 persönlichen Entgeltpunkte sind höher und deshalb als besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte im Sinne des § 88 SGB VI auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zugrunde zu legen.

Lösung:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge errechnet sich wie folgt:

22,5000 Entgeltpunkte mal 0,928 gleich 20,8800 persönliche Entgeltpunkte

23,0000 Entgeltpunkte mal 1,000 gleich 23,0000 persönliche Entgeltpunkte

Insgesamt ergeben sich für die fiktive Altersrente ohne Abschläge 20,8800 plus 23,0000 gleich 43,8800 persönliche Entgeltpunkte.

Die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wird aus der Differenz der persönlichen Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente ohne Abschläge und der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermittelt:

43,8800 minus 41,7600 gleich 2,1200 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 4: Höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten (zum frühestmöglichen Rentenbeginn)

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der Versicherte ist am 11.01.1961 geboren.

Ein Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI) ohne Minderung an persönlichen Entgeltpunkten besteht nach Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 6 Monaten ab 01.08.2027.

Der Versicherte beabsichtigt, die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.2024 in Anspruch zu nehmen (42 Kalendermonate vorzeitig). Dies ist der frühestmögliche Beginn der vorzeitigen Altersrente.

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 44,2525 Entgeltpunkte.

Lösung:

Die (auch theoretisch) höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten wird unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns der vorzeitigen Altersrente am 01.02.2024 aus einem geminderten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in Höhe von

1,000 minus (42 mal 0,003) gleich 0,874

folgendermaßen ermittelt:

44,2525 Entgeltpunkte mal 1,000 gleich 44,2525 persönliche Entgeltpunkte

44,2525 Entgeltpunkte mal 0,874 gleich 38,6767 persönliche Entgeltpunkte

Die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten nach § 187a Abs. 2 SGB VI beträgt:

44,2525 persönliche Entgeltpunkte minus 38,6767 persönliche Entgeltpunkte gleich 5,5758 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 5: Höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten (zu einem späteren als dem frühestmöglichen Rentenbeginn)

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Die Versicherte ist am 25.05.1963 geboren.

Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) ohne Minderung an persönlichen Entgeltpunkten besteht nach Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 10 Monaten ab 01.04.2028.

Die Versicherte beabsichtigt, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.04.2026 in Anspruch zu nehmen (24 Monate vorzeitig).

Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 44,2525 Entgeltpunkte.

Lösung:

Die höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten wird unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns der vorzeitigen Altersrente am 01.04.2026 aus einem geminderten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in Höhe von

1,000 minus (24 mal 0,003) gleich 0,928

folgendermaßen ermittelt:

44,2525 Entgeltpunkte mal 1,000 gleich 44,2525 persönliche Entgeltpunkte

44,2525 Entgeltpunkte mal 0,928 gleich 41,0663 persönliche Entgeltpunkte

Die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten nach § 187a Abs. 2 SGB VI beträgt:

44,2525 persönliche Entgeltpunkte minus 41,0663 persönliche Entgeltpunkte gleich 3,1862 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 6: Entgeltpunkte für künftige Zeiten aus vom Arbeitgeber bescheinigtem Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Die am 25.05.1957 geborene Versicherte beabsichtigte, ab 01.06.2019 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Am 02.06.2018 beantragte die Versicherte die Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

Vom Arbeitgeber gemeldete Arbeitsentgelte lagen für Zeiten bis 31.12.2017 vor.

Der Arbeitgeber bescheinigte zusätzlich ein Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 und ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.500,00 EUR für die Zeit ab 01.06.2018.

Lösung:

Für die Zeiten vom 01.06.2018 bis 31.05.2019 sind Entgeltpunkte aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.500,00 EUR unter Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2018 in Höhe von 37.873,00 EUR folgendermaßen zu ermitteln:

01.06.2018 bis 31.12.2018: 24.500,00 EUR geteilt durch 37.873,00 EUR gleich 0,6469 Entgeltpunkte

01.01.2019 bis 31.05.2019: 17.500,00 EUR geteilt durch 37.873,00 EUR gleich 0,4621 Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte nach § 187a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.05.2019 beträgt 0,6469 plus 0,4621 gleich 1,1090 Entgeltpunkte.

Beispiel 7: Entgeltpunkte für künftige Zeiten aus durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)

Der am 23.01.1958 geborene Versicherte beabsichtigte, ab 01.02.2019 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Am 10.01.2018 beantragte der Versicherte die Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

Vom Arbeitgeber gemeldete Arbeitsentgelte lagen für Zeiten bis 31.10.2017 vor. Ab dem 01.11.2017 zahlte der Versicherte laufend freiwillige Beiträge. Für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 waren die freiwilligen Beiträge bereits im Konto des Versicherten verbucht.

Aus dem für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 gemeldeten Arbeitsentgelt ergeben sich 1,1554 Entgeltpunkte.

Aus den für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 gezahlten freiwilligen Beiträgen ergeben sich 0,1368 Entgeltpunkte.

Lösung:

Für das Kalenderjahr 2017 errechnen sich Entgeltpunkte in Höhe von 1,1554 plus 0,1368 gleich 1,2922 Entgeltpunkte. Daraus ergeben sich die maßgeblichen durchschnittlichen Entgeltpunkte wie folgt:

1,2922 Entgeltpunkte geteilt durch 12 Monate gleich 0,1077 Entgeltpunkte

Für die Zeiten vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 sind Entgeltpunkte aus dem ermittelten Durchschnittswert in Höhe von 0,1077 Entgeltpunkten folgendermaßen zu ermitteln:

01.01.2018 bis 31.12.2018: 0,1077 Entgeltpunkte mal 12 Monate gleich 1,2924 Entgeltpunkte

01.01.2019 bis 31.01.2019: 0,1077 Entgeltpunkte mal 1 Monat gleich 0,1077 Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte nach § 187a Abs. 2 S. 5 SGB VI für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 beträgt 1,2924 plus 0,1077 gleich 1,4001 Entgeltpunkte.

Beispiel 8: Berechnung des Beitragsaufwands

(Beispiel zum Abschnitt 4.1)
Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI am10.01.2017

Die Berechnung nach § 187a Abs. 2 SGB VI hat ergeben, dass sich unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen RV um 4,8600 vermindern.

Der Zugangsfaktor beträgt 0,892, weil nach der Erklärung des Versicherten die Altersrente 36 Monate vorzeitig in Anspruch genommen werden soll.

Für die Erteilung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI war eine umfangreiche Kontoklärung erforderlich. Trotz der Mitwirkung des Versicherten konnte die Auskunft deshalb erst mehr als 13 Monate nach der Antragstellung erteilt werden, und zwar am23.02.2018
Lösung:
Für die Berechnung der Beiträge nach § 187a Abs. 3 SGB VI ist nicht der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (hier: 6.262,7827), sondern der niedrigere Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 6.198,7501) zugrunde zu legen. Denn aufgrund seiner Mitwirkung hat der Versicherte die Dauer des Auskunftsverfahrens nicht zu verantworten; sie darf deshalb auch nicht zu seinen Lasten gehen.

4,8600 geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV

mal

6.198,7501 (Umrechnungsfaktor (Ost) der allgemeinen RV für das Jahr 2017)

geteilt durch

0,892 (Zugangsfaktor)

gleich 33.773,46 EUR

Zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung, die sich nach dem beabsichtigten Rentenbeginn ergibt, ist ein Beitragsaufwand in Höhe von 33.773,46 EUR erforderlich. Das gilt aber nur dann, wenn die Beitragszahlung innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft vorgenommen wird. Bei späterer Beitragszahlung kann sich der Beitragsaufwand erhöhen. So ist nach Ablauf der angemessenen Frist bei einer Beitragszahlung im Jahre 2018 infolge des höheren Umrechnungsfaktors (hier: 6.262,7827) ein höherer Beitragsaufwand erforderlich.

Beispiel 9: Bestimmung des maßgebenden Beitragsaufwands im „Mischfall“

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI am30.11.2014

Erteilung der Auskunft am

mit folgendem Inhalt:

20.12.2014
geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen RV3,6400 EP
geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV1,2600 EP
Zugangsfaktor0,892
Errechneter Beitragsaufwand
für geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen RV26.883,66 EUR
für geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV  7.837,85 EUR
Errechneter Beitragsaufwand insgesamt34.721,51 EUR
Beitragszahlung nach § 187a SGB VI am23.02.2015
Der Leistungsfall für eine Rente aus der gesetzlichen RV ist bisher nicht eingetreten.
Lösung:
Im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung am 23.02.2015 errechnete sich der Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der in der Auskunft vom 20.12.2014 ermittelten Rentenminderung nach den folgenden Formeln:
Beitragsaufwand für geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen RV:

3,6400 geminderte persönliche Entgeltpunkte

mal

6.544,8130 (Umrechnungsfaktor für 2015)

geteilt durch

0,892 (Zugangsfaktor)

gleich 26.707,53 EUR

Beitragsaufwand für geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV:

1,2600 geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost)

mal

5.585,7412 (Umrechnungsfaktor „Ost“ für 2015)

geteilt durch

0,892 (Zugangsfaktor)

gleich 7.890,17 EUR

Beitragsaufwand insgesamt34.597,70 EUR
Im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung hatte sich der Beitragsaufwand demnach vermindert. Trotz der fristgerechten Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Auskunft war deshalb nicht der in der Auskunft vom 20.12.2014 errechnete Beitragsaufwand, sondern der mit Hilfe der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für das Jahr 2015 errechnete (geringere) Beitragsaufwand in Höhe von 34.597,70 EUR maßgebend. Der aufgrund der Auskunft vom 20.12.2014 gegebenenfalls zu viel gezahlte Betrag war an den Einzahler zurückzuzahlen.

Beispiel 10: Berechnung der „restlichen“ Beiträge nach erfolgter Teilzahlung im Anwartschaftsfall

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Sachverhalt wie im Beispiel 8; am 08.05.2018 erfolgte eine teilweise Beitragszahlung in Höhe von 20.000,00 EUR.
Beitragsbescheinigung nach § 76a SGB VI am29.05.2018
Lösung:
1. Rechenschritt:

Umrechnung der gezahlten Beiträge in Entgeltpunkte (Ost) nach § 76a SGB VI:

20.000,00 EUR mal 0,0001613228 (Umrechnungsfaktor für das Jahr 2017 zur Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV) gleich 3,2265 Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV

2. Rechenschritt:

Aus den Entgeltpunkten (Ost) sind die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) festzustellen:

3,2265 Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV mal 0,892 (maßgebender Zugangsfaktor - siehe Beispiel 8) gleich 2,8780 persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV aus der Teilzahlung

3. Rechenschritt:
Geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV nach der Berechnung gemäß § 187a Abs. 2 SGB VI (siehe Beispiel 8)  4,8600 PEP
abzüglich persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV aus der Teilzahlung  2,8780 PEP
Verbliebene geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost)
der allgemeinen RV
  1,9820 PEP
4. Rechenschritt:
Aus den verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) sind die „restlichen“ Beiträge, die zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters noch erforderlich sind, zu errechnen:

1,9820 verbliebene geminderte persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen RV

mal

6.262,7827 (Umrechnungsfaktor (Ost) der allgemeinen RV für das Jahr 2018,

der im Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsbescheinigung

nach § 76a SGB VI maßgebend ist)

geteilt durch

0,892 (Zugangsfaktor)

gleich 13.915,73 EUR

Zum vollständigen Ausgleich der restlichen Rentenminderung, die sich bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ergibt, ist bei einer Beitragszahlung im Jahr 2018 noch ein Beitragsaufwand in Höhe von 13.915,73 EUR erforderlich.

Beispiel 11: Berechnung der „restlichen“ Beiträge nach erfolgter Teilzahlung bei Rentenbezug

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2)
Der Versicherte bezieht seit dem 01.02.2020 eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente. Nach einer vor Rentenbeginn erfolgten Teilzahlung soll die noch verbliebene Rentenminderung noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze vollständig ausgeglichen werden.
Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI am01.04.2020
Anlage 6 des maßgebenden Rentenbescheids mit folgendem Inhalt:
- Summe aller Entgeltpunkte der allgemeinen RV67,9767 EP
- Darin bereits enthaltene Zuschlagsentgeltpunkte (Zuschlags-EP) der allgemeinen RV aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vor Rentenbeginn)

   4,3121 EP
- Zugangsfaktor0,913
- Persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung62,0627 PEP
Lösung:
Der verbliebene Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung ermittelt sich wie folgt:
1. Rechenschritt:
Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte der allgemeinen RV:
67,9767 EP minus 4,3121 Zuschlags-EP gleich63,6646 EP
63,6646 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) gleich
(ohne Zuschlags-EP aus Beiträgen nach § 187a SGB VI)
63,6646 PEP
67,9767 EP mal 0,913 (Zugangsfaktor) gleich
(mit Zuschlags-EP aus Beiträgen nach § 187a SGB VI)
62,0627 PEP
Die Minderung beträgt 63,6646 PEP minus 62,0627 PEP gleich 1,6019 PEP
2. Rechenschritt:
Die verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkte sind mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen und im Anschluss durch den der Rentenberechnung zugrundeliegenden Zugangsfaktor zu teilen. Das Ergebnis ist der verbliebene Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung.

1,6019 verbliebene geminderte persönliche Entgeltpunkte

mal

7.542,4860 (Umrechnungsfaktor der allgemeinen RV für das Jahr 2020)

geteilt durch

0,913 (Zugangsfaktor)

gleich

13.233,63 EUR

Zum vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung ist bei einer Beitragszahlung im Jahr 2020 noch ein Beitragsaufwand in Höhe von 13.233,63 EUR erforderlich.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586, BR-Drucksache 2/20

Durch Artikel 6 Nummer 15 des 7.SGB IV-ÄndG wurde die zum 01.07.2017 im Absatz 3 Satz 2 eingeführte Beschränkung auf eine zweimalige Beitragszahlung im Kalenderjahr aufgehoben.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Flexirentengesetzes wurde die Vorschrift an die mit diesem Gesetz vorgenommene Neuregelung der Altersrenten angepasst. Absatz 1 wurde komplett neu gefasst sowie Absatz 1a eingefügt. Absatz 2 Satz 1 wurde redaktionell geändert. In Absatz 3 Satz 2 wurde ergänzt, dass eine Beitragszahlung zweimal im Kalenderjahr möglich ist.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/2678

Durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde Absatz 2 Satz 4 mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) um das Wort „beitragspflichtige“ ergänzt.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5495

Durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) wurde Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Die Neufassung stellt klar, dass bei der Ermittlung des höchstmöglichen Beitragsaufwands von der Summe aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI) auszugehen ist, die durch einen Zugangsfaktor beeinflusst werden. Ausgenommen sind Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen- und Witwerrenten sowie für Waisenrenten.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 16 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.1996 (Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Eine entsprechende Regelung gab es vorher nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 187a SGB VI