Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 248 SGB VI: Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.09.2022

Änderung

Redaktionelle Änderungen, Aktualisierung von Verweisen.

Dokumentdaten
Stand06.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 248 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0223

  • 0224

  • 0610

Inhalt der Regelung

§ 248 SGB VI regelt die Gleichstellung und Zuordnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, von Beitragszeiten nach Berliner Recht und von saarländischen Beitragszeiten mit den Beitragszeiten nach Bundesrecht.

  • Nach Absatz 1 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 08.05.1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
  • Absatz 2 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der vollen Erwerbsminderung im Beitrittsgebiet vom 01.07.1975 bis zum 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten gelten.
  • Nach Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht galten. Gleichgestellt sind damit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 und Beitragszeiten nach Berliner Recht.
  • Nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz sind ferner Beitragszeiten im Saarland bis zum 31.12.1956 Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt.
  • Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 3 regeln, dass bestimmte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht gleichgestellt sind.
  • Absatz 4 regelt die Zuordnung der nach den Absätzen 1 bis 3 gleichgestellten Zeiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 248 SGB VI ist neben § 247 SGB VI eine Sonderregelung zu § 55 SGB VI.

§ 248 Abs. 4 SGB VI ist eine Sondervorschrift zu §§ 125 ff. SGB VI für die Zuordnung von Pflichtbeitragszeiten von bergbaulich Versicherten im Beitrittsgebiet für Zeiten bis zum 31.12.1991.

Im Zusammenhang mit § 248 Abs. 3 SGB VI steht die Vorschrift des § 286c SGB VI. Sind danach in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes vor dem 01.01.1992 die Zeiten ordnungsgemäß bescheinigt, wird grundsätzlich vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestand und die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet wurden (vergleiche GRA zu § 286c SGB VI).

Können Versicherte nach § 286b SGB VI glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Entsprechendes gilt für freiwillig Versicherte (vergleiche GRA zu § 286b SGB VI). Ob für den jeweiligen Personenkreis tatsächlich Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, ergibt sich aus den nachfolgenden Erläuterungen.

Gesetzlicher Wehrdienst oder Zivildienst (Absatz 1)

Die Zeiten des im Beitrittsgebiet vom 25.01.1962 bis zum 02.10.1990 geleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes von mehr als drei Tagen gelten als Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI. Sie sind nach § 256a Abs. 4 SGB VI für jedes volle Kalenderjahr mit 0,75 Entgeltpunkten abzugelten. Das gilt unabhängig davon, ob die Grundwehrdienstzeit nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht ist (vergleiche GRA zu § 286b SGB VI, Abschnitt 6). Für jeden Teilzeitraum ist der entsprechende Anteil zugrunde zu legen.

Die allgemeine Wehrpflicht ist im Beitrittsgebiet mit Wirkung vom 25.01.1962 eingeführt worden. Wehrpflichtig waren alle männlichen Bürger vom 18. bis zum 50. Lebensjahr. Die Heranziehung zum Grundwehrdienst war vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres möglich, in dem das 26. Lebensjahr vollendet wurde. Die Dauer des Grundwehrdienstes betrug regelmäßig 18 Monate, anschließend erfolgte die Versetzung in die Reserve (Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht - Wehrpflichtgesetz - vom 24.01.1962 - GBl. I S. 2, danach Gesetz über den Wehrdienst in der DDR - Wehrdienstgesetz - vom 25.03.1982 - GBl. I S. 221).

Die Wehrpflichtigen erhielten Wehrsold, der nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlag.

Der geleistete Grundwehrdienst beziehungsweise gleichgestellte Dienst wurde regelmäßig im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom bisherigen oder nachfolgenden Arbeitgeber bestätigt. Dabei wurde neben der Bezeichnung „Grundwehrdienst“ oder „GWD“ im Allgemeinen nur der Zeitraum angegeben.

Beachte:

Für Dienstzeiten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat wurden dagegen auch die beitragspflichtigen Bezüge bescheinigt.

Ist der Grundwehrdienst nicht im Ausweis eingetragen, kann die Anerkennung auch aufgrund anderer Nachweise erfolgen (zum Beispiel mittels Wehrpass, Wehrdienstausweis, Gesundheitsbuch für NVA-Angehörige, Bescheinigungen der Kreiswehrersatzämter oder der Wehrbereichsverwaltung Ost).

Weichen die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zur Dauer des Grundwehrdienstes von denen im vorgelegten Wehrpass oder Wehrdienstausweis ab, ist den Eintragungen im Wehrpass oder Wehrdienstausweis der höhere Beweiswert zuzubilligen.

Zur Zuordnung der Zeiten des Grundwehrdienstes siehe Abschnitt 8.1.4.

Die allgemeine Wehrpflicht konnte in der NVA und auch durch Ableistung anderer Dienste erfüllt werden. Zu Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI können auch folgende Dienste führen, siehe hierzu:

  • Abschnitt 2.1 „Angehörige der Grenztruppen und anderer bewaffneter Einrichtungen“,
  • Abschnitt 2.2 „Bausoldaten und Zivildienstleistende“,
  • Abschnitt 2.3 „Reservistenwehrdienst“.

Nicht zur Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI führte die Absolvierung der nachstehenden Dienste, siehe hierzu:

  • Abschnitt 2.4 „Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“,
  • Abschnitt 2.5 „Freiwillig Dienende bei Einführung der Wehrpflicht“,
  • Abschnitt 2.6 „Dienst für Deutschland“.

Angehörige der Grenztruppen und anderer bewaffneter Einrichtungen

Der Wehrdienst konnte auch bei den Grenztruppen abgeleistet werden. Ferner konnte die Wehrpflicht durch einen entsprechenden Dienst im Ministerium für Staatssicherheit, in den kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern und in der Zivilverteidigung erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 24.01.1962 - GBl. I S. 2, ab 01.05.1982: § 2 Abs. 2 und 3 des Wehrdienstgesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25.03.1982 - GBl. I S. 268).

Die Dienstzeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI.

„Bausoldaten“ und Zivildienstleistende

Wehrpflichtige, die aus religiösen oder ähnlichen Beweggründen den Dienst mit der Waffe ablehnten, wurden als „Bausoldaten“ eingesetzt. Dieser Dienst wurde in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht geleistet (Anordnung vom 07.09.1964 - GBl. I S. 129; § 2 Abs. 3 des Wehrdienstgesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25.03.1982 - GBl. I S. 268).

Ab 01.03.1990 bestand im Beitrittsgebiet auch die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen gesetzlichen Zivildienst abzuleisten (§ 1 der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20.02.1990 - GBl. I S. 79). Die Dauer des Zivildienstes war auf 12 Monate begrenzt. Entsprechende Zeiten sind bis zum 02.10.1990 gleichgestellt.

Die Dienstzeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI.

Reservistenwehrdienst

Die der Reserve angehörenden Wehrpflichtigen konnten

  • als Reservisten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
  • als Offiziere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres,

zu Übungen herangezogen werden. Die Dauer dieser Übungen betrug höchstens drei Monate im Jahr, war insgesamt aber nicht länger als 24 Monate.

Soweit ein Beschäftigungsverhältnis nicht beziehungsweise wegen Kündigung nicht weiter bestanden hat, gelten die Dienstzeiten als Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI. Das gilt im Übrigen auch für selbständig Tätige, wenn der Betrieb beziehungsweise die selbständige Tätigkeit für die Dauer des Reservistenwehrdienstes geruht hat.

Während des Reservistenwehrdienstes („Reservistenausbildung“ oder „Reservistenqualifizierung“) erhielten Dienstleistende auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses neben dem Wehrsold ihren beitragspflichtigen Lohn. Der errechnete Nettolohn war lediglich um 20 % zu kürzen (§§ 10 ff. der Besoldungs-VO vom 24.01.1962 - GBl. II S. 49 in Verbindung mit § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Besoldungs-VO vom 24.05.1962 - GBl. II S. 355; §§ 6 ff. der Besoldungs-VO vom 25.03.1982 - GBl. I S. 253).

Daraus folgt, dass durch den Reservistenwehrdienst das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht unterbrochen wurde. Diese Zeit ist somit als Beschäftigungszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI und nicht als Wehrdienst nach § 248 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Wehrpflichtige, die während des Studiums zum Reservistenwehrdienst einberufen wurden, erhielten ihr Stipendium - unter Abzug von 80,00 M monatlich - weiter (§ 11 Abs. 3 Besoldungs-VO vom 24.01.1962 - GBl. II S. 49, geändert durch die VO vom 27.05.1964 - GBl. II S. 558 beziehungsweise ab 01.05.1982 nach § 7 Abs. 3 Besoldungs-VO vom 25.03.1982 - GBl. I S. 253).

Direktstudenten waren somit auch während des Reservistenwehrdienstes nach den Bestimmungen über die Studentenversicherung sozialpflichtversichert, obwohl sie in dieser Zeit am Vorlesungsbetrieb der Hoch- beziehungsweise Fachschule nicht teilnehmen konnten. Der von Studierenden absolvierte Reservistenwehrdienst ist folglich keine Beitragszeit im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 1 SGB VI.

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten

Wehrpflichtige, die sich vor der Einberufung als Soldat auf Zeit für eine mindestens 3-jährige Dienstzeit oder als Berufssoldat verpflichteten, erhielten bereits vom Beginn ihrer Verpflichtung an Dienstbezüge und damit keinen Wehrsold (§§ 14 ff. der Besoldungs-VO vom 24.01.1962 - GBl. II S. 49, §§ 3 ff. der Besoldungs-VO vom 25.03.1982 - GBl. I S. 253).

Sie gehörten dem Sonderversorgungssystem für Angehörige der Nationalen Volksarmee an (Anlage 2 AAÜG unter Nummer 1). Die von diesen Personen zurückgelegten Zeiten sind keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI. Sie sind nur im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt für Wehrpflichtige, die sich während ihres allgemeinen Grundwehrdienstes als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat verpflichtet hatten, vom Zeitpunkt der Übernahme an.

Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wurden für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten neben dem Zeitraum auch die beitragspflichtigen Bezüge bescheinigt.

Freiwillig Dienende bei Einführung der Wehrpflicht

Personen, die schon vor Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes am 25.01.1962 in die NVA eingetreten waren, wurden nach diesem Zeitpunkt auch dann als freiwillig Dienende behandelt, wenn sie noch keine 18-monatige Dienstzeit zurückgelegt hatten. Sie erhielten damit weiterhin Dienstbezüge nach den für Soldaten auf Zeit geltenden Vorschriften (§ 24 der Besoldungs-VO vom 24.01.1962 - GBl. II S. 49).

Für diese Personen gilt für die Zeit nach dem 24.01.1962 das Gleiche wie für „Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“, siehe Abschnitt 2.4.

Sind vor dem 25.01.1962 im Wehrpass Dienstzeiten als „Wehrdienst“ bescheinigt, handelt es sich um freiwillig Dienende. Diese Zeiten sind regelmäßig Beitragszeiten zur Sozialpflichtversicherung nach § 248 Abs. 3 SGB VI oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 AAÜG.

Dienst für Deutschland

Zum 01.08.1952 wurde die etwa bis Mitte 1953 existierende Organisation „Dienst für Deutschland“ gegründet (Verordnung über die Gründung der Organisation „Dienst für Deutschland“ vom 24.07.1952 - GBl. S. 631).

Zum „Dienst für Deutschland“ konnten sich Jugendliche im Alter von 17 Jahren nach dem Abschluss der Lehre oder der Prüfungen an Ober-, Fach- und Hochschulen sowie Universitäten freiwillig melden. Die Abteilungen für Arbeit hatten aber auch das Recht, diese Jugendlichen für wichtige Großbauten zur Dienstleistung zu verpflichten. Während des sechs Monate dauernden Dienstes wurden die Jugendlichen einheitlich gekleidet und in Lagern untergebracht. Neben freier Unterkunft und Verpflegung erhielten sie ein Tagesgeld in Höhe von 1,00 M.

Durch die Dienstleistung in der Organisation „Dienst für Deutschland“ wurde kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet. Damit trat weder Versicherungspflicht noch Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung ein. Die Anerkennung von Beitragszeiten ist sowohl nach § 248 Abs. 1 SGB VI als auch nach § 248 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen. Zeiten des freiwilligen Dienstes für Deutschland können auch nicht als Anrechnungs- oder Ersatzzeiten berücksichtigt werden.

Etwas Anderes gilt nur für die hauptberuflich Beschäftigten bei der Organisation „Dienst für Deutschland“. Ihre Beschäftigung beruhte auf einer arbeitsvertraglichen Grundlage. Nur für diesen Personenkreis kommt damit auch die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI in Betracht.

Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung (Absatz 2)

Mit der Regelung des § 248 Abs. 2 SGB VI sollen voll Erwerbsgeminderte im Beitrittsgebiet behinderten Menschen gleichgestellt werden, die in den alten Bundesländern seit dem 01.07.1975 der Versicherungspflicht unterlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a AVG beziehungsweise § 1227 Abs. 1 Nr. 3a RVO). Mit diesen Pflichtbeitragszeiten können Betroffene

  • die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6 SGB VI) erfüllen oder
  • unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VI (20 Jahre Beitragszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung) die Neufeststellung einer bereits gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen. Das gilt auch beim Bezug einer Invalidenrente, die nach § 302a SGB VI ab 01.01.1992 als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten ist.

Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet im Wege der Fiktion als Pflichtbeitragszeiten, wenn sie

  • nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung,
  • nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
  • nach dem 30.06.1975

zurückgelegt sind und bis zum 31.12.1991 ununterbrochen angedauert haben (Ausnahme: vorheriger Tod).

Wurde der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 31.12.1991 aufgegeben (zum Beispiel durch Ausreise in das „alte“ Bundesgebiet), gilt bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen nur die Zeit bis zum Verlassen des Beitrittsgebiets als Pflichtbeitragszeit.

Versicherte“ im Sinne der Vorschrift sind

  • Personen, die vor Eintritt der Invalidität im Beitrittsgebiet sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind,
  • Invalidenrentner, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, aber von der Zahlung des eigenen Beitragsanteils zur Sozialpflichtversicherung befreit waren,
  • Personen, für die erst nach dem 31.12.1991 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten; dabei kann es sich um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handeln,
  • Personen, für die nach § 56 SGB VI in Verbindung mit §§ 249, 249a SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet geborene Kinder die Versicherteneigenschaft begründen.

Zeiten der vollen Erwerbsminderung liegen vor, wenn die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Abschnitt 3.1 „Umfang der vollen Erwerbsminderung“,
  • Abschnitt 3.2 „Volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit“ und
  • Abschnitt 3.3 „Ununterbrochene volle Erwerbsminderung“.

Für die nach § 248 Abs. 2 SGB VI anrechenbaren Zeiten werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt (§ 256a Abs. 5 SGB VI). Besonderheiten gelten beim Zusammentreffen mit weiteren Beitragszeiten (GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 10).

Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für diese Zeiten (§ 291a Abs. 1 SGB VI).

Zur Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung siehe Abschnitt 8.1.5.

Umfang der vollen Erwerbsminderung

Das Anwenden des § 248 Abs. 2 SGB VI erfordert, obwohl es den Begriff der vollen Erwerbsminderung im Beitrittsgebiet nicht gab, die rückwirkende Feststellung des Umfangs der Erwerbsminderung, wie er für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Voraussetzung ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Wurde in der Vergangenheit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bei einem zweistündigen bis unter halbschichtigen Leistungsvermögen keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt, kann nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht bei einem Leistungsvermögen von bis zu drei Stunden täglich dennoch volle Erwerbsminderung vorliegen. Früher erteilte Ablehnungsbescheide sind mit dem Ziel der Anerkennung fiktiver Pflichtbeiträge nach § 248 Abs. 2 SGB VI auf Antrag der Versicherten beziehungsweise im Verwaltungsverfahren auch von Amts wegen zu überprüfen.

Bei Bezug einer Invalidenrente im Beitrittsgebiet kann volle Erwerbsminderung regelmäßig angenommen werden, weil Invalidenrenten eine Erwerbsminderung von mindestens zwei Dritteln voraussetzten. Eine medizinische Begutachtung wird damit in der Regel entbehrlich.

Volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Die volle Erwerbsminderung muss bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten sein. Diese Beurteilung richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB VI. Unbeachtlich ist, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den Vorschriften über die Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR erfüllt waren. Der Anrechnung von Zeiten der vollen Erwerbsminderung nach § 248 Abs. 2 SGB VI steht daher nicht entgegen, dass im Beitrittsgebiet bereits eine Invalidenrente bezogen wurde.

Bei Versicherten, die von Geburt an behindert waren und bereits nach Beendigung der Schulausbildung eine Invalidenrente nach § 11 Abs. 1 der 1. Renten-VO bezogen, kann regelmäßig angenommen werden, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten ist.

Ununterbrochene volle Erwerbsminderung

Volle Erwerbsminderung muss ununterbrochen bestanden haben. Endzeitpunkt für die Prüfung, ob ununterbrochen volle Erwerbsminderung bestanden hat, wird regelmäßig die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI beziehungsweise der Beginn der neu festzustellenden Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI sein. Als maßgeblicher Zeitpunkt ist aber auch der Beginn einer Alters- oder Hinterbliebenenrente möglich. Dessen ungeachtet ist bereits im Kontenklärungsverfahren zu prüfen, ob die volle Erwerbsminderung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung vorliegt und deshalb bezogen auf diesen Zeitpunkt fiktive Pflichtbeitragszeiten vorzumerken sind.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz)

Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht galten. Gleichgestellt sind damit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 und Beitragszeiten nach Berliner Recht.

Die Begriffsbestimmung lehnt sich hier weitgehend an den Begriff der „gesetzlichen Rentenversicherung“ nach § 15 Abs. 2 FRG an. Keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI sind damit Zeiten, die nach den Vorschriften der früheren DDR lediglich als Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit galten, für die aber Beiträge tatsächlich nicht gezahlt worden sind (zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Mutterschutzes). Insofern unterscheidet sich die Vorschrift des § 248 Abs. 3 SGB VI von der Vorschrift des Art. 2 § 19 RÜG, nach der auch bestimmte beitragsfreie Zeiten als Zeiten der „versicherungspflichtigen Tätigkeit“ galten.

Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung

Voraussetzung für die Gleichstellung der Beitragszeiten mit Beitragszeiten nach Bundesrecht ist, dass es sich um Beiträge handelt, die zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) tatsächlich gezahlt worden sind.

Rentenversicherungsträger in diesem Sinne sind danach gewesen:

in Berlin:

  • die Versicherungsanstalt Berlin (VAB), ab 01.02.1949 die VAB (West),
  • die LVA Berlin während der Zeit vom 01.04.1952 bis zum 31.08.1952.

im Beitrittsgebiet:

  • die Landesversicherungsanstalten, welche nach dem 08.05.1945 zunächst die Rentenversicherung nach früherem RVO-Recht durchführten,
  • die Krankenversicherungsträger, soweit sie nach den Grundsätzen der Einheitsversicherung auch die Rentenversicherung durchführten,
  • die Sozialversicherungsanstalten und auf Kreisebene Sozialversicherungskassen einschließlich etwaiger Sonderanstalten für die Beschäftigten des Post- und Eisenbahnwesens sowie des Bergbaus bis 1956,
  • die VAB (Ost) ab 01.02.1949 bis 1956,
  • der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) - Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - von 1956 bis zum 30.06.1990,
  • die Staatliche Versicherung der DDR (früher Deutsche Versicherungsanstalt - DVA - beziehungsweise in Berlin Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt), die die Rentenversicherung der Selbständigen und der freiwillig Versicherten von 1956 bis 1990 durchführte,
  • der gemeinsame Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung der DDR vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1990 (§ 32 SVG),
  • die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1991 (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nummer 1 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990).
    Hinweis:
    Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der früheren DDR (Anlage 1 AAÜG und Anlage 2 AAÜG) sind nicht als Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Zeiten der Zugehörigkeit zu diesen Systemen werden nicht von § 248 Abs. 3 SGB VI sondern von § 5 AAÜG erfasst.

im Saarland:

  • die LVA für das Saargebiet/Saarland, die Saarknappschaft, die Saarhüttenknappschaft als Sonderanstalt der Invalidenversicherung für die Zeit vom 01.01.1941 (beziehungsweise 06.01.1941 bis zum 31.12.1945) oder die Versicherungsanstalt für Angestellte für das Saargebiet.

Beschäftigte

Im Beitrittsgebiet fanden nach Ende des zweiten Weltkrieges zunächst weiterhin die reichsrechtlichen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung (Ausnahme: Ost-Berlin für die Zeit vom 01.07.1945 bis zum 31.01.1949, vergleiche Abschnitt 4.6). Beginnend mit dem 01.11.1945 wurde die Sozialversicherung mit Schaffung eines Systems der Einheitsversicherung für die Länder der sowjetischen Besatzungszone zu einer umfassenden Volksversicherung auf Pflichtversicherungsbasis.

Das regionale Sozialversicherungsrecht wurde mit Wirkung ab 01.02.1947 durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28.01.1947 abgelöst.

Nach der VSV bestand Versicherungspflicht für alle in unselbständiger Arbeit stehenden Beschäftigten einschließlich der unständig Beschäftigten, soweit die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder als Lehrling ausgeübt wurde.

Von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen waren die bei ihrem Ehegatten unentgeltlich beschäftigten Personen (soweit sie nicht als ständig mitarbeitende Familienangehörige versicherungspflichtig waren) und Personen, die Gelegenheitsarbeiten oder solche Arbeiten ausübten, die nicht als Hauptquelle für ihren Lebensunterhalt anzusehen waren.

Eine klare gesetzliche Definition über die Höhe eines geringfügigen Entgelts fehlte bis zum 31.12.1961. In der Praxis ging man bis Ende 1952 davon aus, dass eine Beschäftigung nicht versicherungspflichtig war, wenn das daraus erzielte Entgelt weniger als 30,00 DM betrug. Nachdem mit der dritten Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung (VO) über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte und Pionierleiter vom 20.03.1954 (GBl. I S. 341) für die nebenamtlichen Lehrkräfte ohne Hauptberuf festgesetzt wurde, dass Versicherungspflicht eintrat, wenn das monatliche Entgelt mindestens 40,00 DM betrug, wurde diese Grenze auch allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei geringen Einkommen zugrunde gelegt.

Die am 01.01.1962 in Kraft getretene Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21.12.1961 (SVO 1961 - GBl. II S. 533), welche an die Stelle der versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen der VSV trat, behielt den versicherten Personenkreis bei, enthielt aber erstmals eine verallgemeinernde Ausschlussregelung für geringfügige Beschäftigungen.

Beschäftigte waren pflichtversichert, wenn sie mindestens einen monatlichen Arbeitsverdienst von 75,00 M erzielten. Mehrere Beschäftigungen waren zusammenzurechnen. Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst von weniger als 75,00 M waren versicherungsfrei. Lehrlinge waren nach der SVO 1961 ohne Rücksicht auf die Höhe des Lehrlingsentgeltes pflichtversichert.

Die später ergangenen Sozialversicherungsverordnungen (vom 14.11.1974 und vom 17.11.1977) ließen den versicherten Personenkreis ebenfalls im Wesentlichen unverändert, bedeutende Änderungen ergaben sich erst ab 01.07.1990 durch das Sozialversicherungsgesetz (SVG-DDR) vom 28.06.1990 (GBl. I S. 486) und durch Art. 35 Abs. 3 RÜG vom 25.07.1991.

Mit dem SVG-DDR wurde die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 75,00 M monatlich durch eine Regelung abgelöst, die sich an der Geringfügigkeitsregelung in der Bundesrepublik Deutschland orientierte (vergleiche § 5 SVG-DDR).

Auch Geistliche und Angehörige geistlicher Genossenschaften waren nicht sozialversicherungspflichtig (vergleiche hierzu Abschnitt 4.5).

Angehörige der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung

Zu den Angehörigen der bewaffneten Organe gehörten alle militärischen, halbmilitärischen und polizeilichen Einheiten. Sie unterlagen zunächst der Versicherungspflicht nach den weiter geltenden reichsrechtlichen Vorschriften beziehungsweise nach den Länderregelungen und ab 01.02.1947 nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV). Beginnend mit dem Jahr 1953 wurden für bestimmte Personengruppen besondere Versorgungssysteme geschaffen.

Versicherungspflicht bestand auch für „Volkspolizei-Anwärter“.

Die Angehörigen der ehemaligen bewaffneten Organe sind häufig im Besitz von Versicherungsunterlagen (Versicherungskarten, Versichertenausweise, Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung), in denen die Zugehörigkeit zu diesen Einheiten bestätigt worden ist. Dafür wurden häufig die Bezeichnungen „Behördenangestellter“ oder „Dienststelle Halle“ oder nur die Einheitsnummer „3333000“ verwendet. Für bestimmte Personengruppen sind über die Zugehörigkeit zu den „Versorgungsfonds beim Ministerium des Innern“ (auch „Sozialfonds“ genannt) beziehungsweise zu dem „Versorgungsfonds beim Ministerium für Verteidigung“ besondere Bescheinigungen ausgestellt worden, aus denen sich der Zeitraum und die Höhe des nicht auf monatlich 600,00 M begrenzten beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes ergibt.

Ausnahmen:

Nicht zu den Angehörigen der bewaffneten Organe gehörten die Zivilangestellten der Einheiten (zum Beispiel Magazinverwalter, Heizer, Koch, Uniformschneider); diese Personen sind nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung in der DDR zu beurteilen.

Angehörige der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges

Die Angehörigen der mit Wirkung vom 01.06.1945 errichteten Volkspolizei unterlagen wie alle anderen Lohn- und Gehaltsempfänger nach den gesetzlichen Regelungen der zunächst weiter geltenden RVO der Versicherungspflicht.

Durch das Inkrafttreten der VSV am 01.02.1947 traten hinsichtlich der Versicherungspflicht keine Änderungen ein.

Somit waren auch die Angehörigen der aus den Verbänden der Volkspolizei hervorgegangenen Einheiten der Kasernierten Volkspolizei, der Transport-, Bereitschafts- und Grenzpolizei der Pflichtversicherung nach § 3a VSV unterworfen.

Erst ab 01.01.1953 trat eine Änderung zu dieser generell geltenden Regelung ein. Ab diesen Zeitpunkt wurden Offiziere nicht mehr in die Sozialversicherungspflicht einbezogen. Für diesen Personenkreis entrichtete man fortan Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung.

Am 01.07.1954 wurde mit Einführung der Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern der Personenkreis der Versorgungsberechtigten dahingehend erweitert, dass nun auch Wachtmeister und Unterführer ab dem 37. Dienstmonat einbezogen wurden.

Zu der Dienstzeit von 36 Monaten wurde auch der Dienst vor dem 01.07.1954 gerechnet.

In der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 30.04.1963 waren Angehörige aller Dienstbereiche mit weniger als 37 Dienstmonaten nicht in das Versorgungssystem einbezogen. Die Beiträge wurden also weiterhin zur Sozialversicherung abgeführt.

Ab dem 01.05.1963 wurden Wachtmeister auf Zeit, Berufspolizisten und weibliche Angehörige der Polizei im Wehrersatzdienst bei einer Tätigkeit im Bereich der Bereitschaftspolizei, der Bereitschaften der Unterführerschulen auch ohne Erfüllung der 36-monatigen „Wartezeit“ sofort in die Versorgung aufgenommen. Wachtmeister der Volkspolizei, der Transportpolizei, der Feuerwehr, des Strafvollzuges sowie des Luftschutzes und der Zivilverteidigung waren bis zum 31.08.1972 innerhalb der ersten 36 Dienstmonate sozialversicherungspflichtig. Am 01.09.1972 wurde auch dieser Personenkreis generell in die Sonderversorgung einbezogen.

Angehörige der Nationalen Volksarmee (NVA)

Die Angehörigen der NVA gingen im Laufe des Jahres 1956 aus den Angehörigen der Kasernierten Volkspolizei hervor.

Bis zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ab 25.01.1962 setzte sich die NVA nur aus Berufssoldaten und freiwillig dienenden Angehörigen zusammen. Für diese Personen übernahm man bis zum 31.03.1962 die Regelungen der Volkspolizei.

Freiwillig Dienende waren bis einschließlich dem 36. Dienstmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialpflichtversichert. Für Offiziere wurden Beiträge grundsätzlich zur Versorgungseinrichtung abgeführt.

NVA-Angehörige, die bereits vor dem 25.01.1962 den Dienst in der NVA aufgenommen hatten und über diesen Zeitpunkt hinaus weiter leisteten, konnten ab dem 01.04.1962 weiterhin pflichtversichert oder auch in die Versorgung einbezogen worden sein. Aufgrund dessen ist zur Klärung des Sachverhalts der Sonderversorgungsträger einzuschalten.

Nicht zu den Angehörigen der bewaffneten Organe gehörende Zivilangestellte (zum Beispiel Magazinverwalter, Koch, Uniformschneider) waren nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung zu beurteilen. Regelmäßig traten diese Zivilangestellten ab 01.03.1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ein. Dabei handelte es sich um ein System der Zusatzversorgung.

Angehörige der Zollverwaltung

In der Zeit vom 01.08.1959 bis zum 31.10.1970 sind Offiziere der Zollverwaltung bei Diensteintritt in das Versorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges einbezogen worden.

Für alle anderen Angehörigen der Zollverwaltung wurden bis zum 31.10.1970 SV-Beiträge abgeführt.

Vom 01.11.1970 bis zum 31.08.1972 wurden auch Wachtmeister ab dem 37. Dienstmonat in das ab 01.11.1970 eingeführte Sonderversorgungssystem einbezogen.

Ab 01.09.1972 sind für alle Angehörigen in Dienststellung ab Beginn ihrer Tätigkeit Beiträge an das Sonderversorgungssystem abgeführt worden.

Ausnahmen:

Für Personen mit der Tätigkeitsbezeichnung „Zivilbeschäftigte“, „Zivilangestellter“ oder der Eintragung eines zivilen Berufs in SV-Ausweis erfolgte die Beitragszahlung zur Sozialversicherung der DDR. Sie gehörten regelmäßig - mit Ausnahme der gewerblich Tätigen - der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Dabei handelte es sich um ein System der Zusatzversorgung.

Angehörige des ehemaligen Staatssekretariats/Ministeriums für Staatssicherheit/Amts für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS)

In das ab 01.01.1953 für diesen Personenkreis eingeführte Sonderversorgungssystem waren zunächst nur Offiziere einbezogen. Vom 01.07.1954 bis zum 30.04.1968 wurden für alle anderen Angehörigen des MfS/AfNS bis einschließlich dem 36. Dienstmonat Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Ab dem 37. Dienstmonat waren alle Angehörigen des MfS/AfNS in das Sonderversorgungssystem einbezogen.

Vom 01.05.1968 bis zum 30.06.1990 gehörten alle Angehörigen ab Beginn ihrer Tätigkeit dem Sonderversorgungssystem an.

Von diesen Regelungen waren Zivilangestellte nicht betroffen. Die Zivilangestellten traten regelmäßig ab 01.03.1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bei.

Anhand des im SV-Ausweis eingetragenen Verdienstes kann nachvollzogen werden, ob es sich um einen ab dem 1. Tag einbezogenen Offizier oder um einen erst ab dem 37. Dienstmonat einbezogenen Mannschaftsdienstgrad handelt. Bei einem Verdienst bis zu 450,00 M monatlich handelt es sich immer um einen Mannschaftsdienstgrad.

Beamte und vergleichbare Personen

Im Beitrittsgebiet wurden Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach den Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung vom 28. Mai 1924, RGBl. I S. 563

  • wegen Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften (§ 11),
  • als Beamtenanwärter (§ 12 Absatz 1 Nummer 1) oder
  • wegen der Aussicht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (§ 12 Absatz 1 Nummer 2)
    versicherungsfrei waren, grundsätzlich erst mit Einführung der Einheitsversicherung im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig, und zwar
  • in Berlin zum 01.07.1945,
  • in Sachsen zum 01.10.1945,
  • in Brandenburg zum 01.11.1945,
  • in Mecklenburg-Vorpommern zum 01.12.1945,
  • in Thüringen zum 01.01.1946,
  • in Sachsen-Anhalt zum 01.02.1946.

Die vor den genannten Stichtagen zurückgelegten Zeiten der versicherungsfreien Beschäftigung können nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.

Für die Bediensteten der „Deutschen Reichsbahn“, die bis zum 08.05.1945 zum angesprochenen Personenkreis gehörten, ist unabhängig von den obigen Länderregelungen die Versicherungspflicht erst zum 01.01.1946 eingeführt worden. Die Versicherungspflicht trat zum 01.01.1946 allerdings nur dann ein, wenn der Beschäftigte am 01.05.1946 noch im Dienst der „Deutschen Reichsbahn“ stand.

Die in den Versichertenausweisen für frühere Beamte der „Deutschen Reichsbahn“ enthaltenen Eintragungen für Zeiten bis zum 31.12.1945 stellen keinen Nachweis einer Beitragsentrichtung dar, sondern waren lediglich für die Rentenberechnung nach den Vorschriften der Sozialversicherung der DDR bestimmt. Eine Beitragsentrichtung ist für diesen Personenkreis frühestens für Zeiten vom 01.01.1946 an erfolgt.

Ob für die vor den genannten Stichtagen zurückgelegten Zeiten eine Nachversicherung möglich ist, ist anhand der Ausführungen in der GRA zu § 233a SGB VI zu prüfen.

Beschäftigte bei der sowjetischen Besatzungsmacht

Nach dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMA) Nr. 466 k vom 20.09.1945 (Nachschlagewerk der SVA Brandenburg, S. IV/44-2) waren die „Kommandanturen und Einheiten der Roten Armee“, die als Arbeitskräfte deutsche Zivilpersonen beschäftigten, verpflichtet, diese „gemäß den bestehenden Sätzen zu bezahlen“. Dieser Befehl ist den Landräten und Oberbürgermeistern im November 1945 mit der Auflage bekannt gegeben worden, sich insbesondere für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einzusetzen, die nach den getroffenen Feststellungen entweder von den Dienststellen der Roten Armee oder bei Nichtbeachtung dieses Befehls von den örtlichen Gemeinden zu zahlen waren.

Diese Regelung wurde auch nach Einführung der Einheitsversicherung in den Ländern der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) beibehalten; so bestimmte nunmehr § 15 Abs. 1 der am 01.04.1946 in Kraft getretenen Satzung der SVA Brandenburg - der mit den in den anderen Ländern erlassenen Vorschriften übereinstimmt -, dass bei Zahlung eines „Arbeitsentgelts von einer Besatzungsmacht“ auch dann Versicherungspflicht besteht, wenn es nicht zum Abschluss eines „Arbeitsvertrages“ gekommen ist.

Eine weitere Regelung für diesen Personenkreis brachte der Befehl der Finanzabteilung der Sowjetischen Militäradministration (SMA) vom 03.07.1946 (Nachschlagewerk der SVA Brandenburg, S. IV/401-8); dort heißt es:

1.Sämtliche deutsche Bürger, die in Behörden oder bei Truppenteilen der Heeresgruppe beschäftigt sind, müssen bei den deutschen Sozialversicherungsanstalten gleich den Arbeitern und Angestellten deutscher Betriebe versichert sein.
2.Die Beiträge für die Sozialversicherung sind in Höhe von 20 vom Hundert vom auszuzahlenden Lohn zu erheben, davon 10 vom Hundert für Rechnung des Arbeitgebers und 10 vom Hundert für Rechnung des Arbeiters beziehungsweise Angestellten bei Auszahlung des Arbeitslohnes.
3.Alle Beiträge für die Sozialversicherung sind auf das Konto Nummer 9070 der Finanzverwaltung zu überweisen, welche letztere dieselben in voller Höhe an die deutschen Sozialversicherungsanstalten der Provinzen und Länder weiter überweist.

Gleichzeitig sind die deutschen Sozialversicherungsanstalten angewiesen worden, den deutschen Staatsangehörigen, die in sowjetischen Behörden oder bei sowjetischen Truppenteilen beschäftigt sind, Sozialrenten und Unterstützung auszuzahlen aufgrund von Bescheinigungen der Arbeitsstelle über die Höhe des erhaltenen Arbeitslohnes und des Zeitpunktes des Arbeitsanteils.

Ist im Beitrittsgebiet eine Beschäftigung (zum Beispiel als Dolmetscher, Buchhalter, Geschäftsführer oder Arbeiter) als deutsche Zivilperson bei einer sowjetischen Behörde, Organisation oder einem Truppenteil (zum Beispiel „Rote Armee-Panzerkaserne“, Russische Wirtschaftsabteilung, Ministerium für Außenhandel der UdSSR, Sowjetische Schifffahrts-AG) ausgeübt worden, so sind vom 01.09.1945 (in Ost-Berlin ab 01.10.1945) an Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anzurechnen, sofern durch Versichertenausweise nachgewiesen oder anderweitig ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass während dieser Beschäftigung ein Barentgelt gezahlt worden ist.

Sind dagegen für eine solche Beschäftigung nur Naturalien (beziehungsweise freie Kost) gewährt worden, ist es in der Regel nicht zu einer Beitragsentrichtung gekommen, sodass eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht in Betracht kommt.

Die vorstehenden Regelungen galten jedoch nicht für Beschäftigte in Privathaushalten sowjetischer Militärpersonen. In diesen Fällen hatten die Beschäftigten die Gesamtbeiträge selbst an die zuständige SVK zu entrichten. Eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI kann somit nur erfolgen, wenn nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass auch tatsächlich SV-Beiträge an die SVK gezahlt worden sind.

Demontagearbeiter

In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone wurden vor allem in den Jahren 1946 bis 1948 Versicherte zu organisierten Demontagearbeiten (Demontage von Fabrikanlagen, Eisenbahnanlagen und ähnlichen Einrichtungen) zugunsten der Besatzungsmacht, auf deren Anforderung und unter deren Aufsicht, eingesetzt. Der Einsatz betrug in der Regel sechs Monate.

In den Versichertenausweisen erfolgten diesbezüglich keine Eintragungen, sodass ein Nachweis über den Arbeitsverdienst durch den Versicherten nicht erbracht werden kann.

Laut Schreiben der Verwaltung der Sozialversicherung beim Bundesvorstand des FDGB vom 03.09.1973 bestand für Demontagearbeiter eine Pauschalversicherung. Für Demontagearbeit in Brikettfabriken wurde zum Beispiel ein monatliches beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 250,00 M in Ansatz gebracht.

Somit ist davon auszugehen, dass bei einer Zahlung von Entgelt durch die damaligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen auch Beiträge zur Sozialpflichtversicherung abgeführt wurden.

Macht ein Versicherter anhand der üblichen Mittel ausreichend glaubhaft, dass während der Zeit der Demontagetätigkeit eine Entlohnung in Geldform erfolgte, so kommt eine Anerkennung dieser Zeit gemäß § 286b SGB VI in Betracht. Die Zeit der Demontagetätigkeit ist somit als Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt.

Arbeitseinsatz während Strafvollzug

Für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges waren nach dem Recht der DDR in der Regel keine Beiträge zu zahlen. Entsprechende Zeiten sind daher bis auf wenige Ausnahmen nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche nachfolgende Ausführungen für den Zeitraum vom 08.04.1952 bis zum 30.06.1954).

Lediglich Anwartschaftsgebühren und damit keine Beiträge im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI wurden für folgende Zeiträume für im Arbeitseinsatz stehende Inhaftierte gezahlt:

  • vom 01.12.1951 bis zum 07.04.1952,
  • vom 01.07.1954 bis zum 30.06.1968.

Die Zahlung von Anwartschaftsgebühren entfiel ab dem 01.07.1968 mangels gesetzlicher Grundlage.

Obwohl mit dem Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug - Strafvollzugsgesetz - vom 07.04.1977 (GBl. I S. 109) eine Gleichstellung der Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit angeordnet wurde, entsteht hierdurch keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Die besagte Gleichstellung erfolgte allein nach dem Recht der früheren DDR (Artikel 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606). Haftzeiten, die durch eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 07.04.1977 nachgewiesen werden, sind keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI.

Zeitraum vom 08.04.1952 bis zum 30.6.1954

Nur für den Zeitraum vom 08.04.1952 bis zum 30.06.1954 kam die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die im Arbeitseinsatz stehenden Strafgefangenen in der früheren DDR in Betracht. Dies galt jedoch nur für die vom Ministerium des Innern zum Arbeitseinsatz zugelassenen Personengruppen. Für diese Personen wurde die Versicherungspflicht am 08.04.1952 eingeführt (Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 03.04.1952 - GBl. S. 275). Mit Wirkung vom 30.06.1954 wurde die Versicherungspflicht wieder aufgehoben (Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10.06.1954 - GBl. S. 567). Entsprechende Zeiten sind als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt. Nicht hiervon betroffen waren politische Häftlinge.

Den Personen, die während der Inhaftierung mit „Anspruch auf den Arbeitsverdienst“ beschäftigt waren und für die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden, ist von der Strafvollzugsanstalt bei der Entlassung eine Verdienstbescheinigung zum Zwecke der Eintragung in den Versicherungsausweis ausgestellt worden.

Nur bei Vorliegen des ergänzten Versicherungsausweises oder der Arbeitsverdienstbescheinigungen - nicht Arbeitsbescheinigungen - können Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.

Nicht versicherungspflichtig beschäftigte Strafgefangene erhielten bei Entlassung eine Bescheinigung über gezahlte Anwartschaftsgebühren (häufig als „Pauschalversicherung“ bezeichnet), die ebenfalls als Grundlage für die Eintragung in den Versicherungsausweis bestimmt war. Hierfür sind keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigungsfähig.

Politische Häftlinge

Für politische Häftlinge (politisch Inhaftierte) können keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Sie gehörten im Zeitraum vom 08.04.1952 bis zum 30.06.1954 nicht zu dem Personenkreis der Strafgefangenen, für den möglicherweise Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Beiträge zur Sozialversicherung wurden folglich während ihres Arbeitseinsatzes im Strafvollzug nicht gezahlt. Eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI kommt daher für diesen Personenkreis nicht in Betracht.

Wurde die Haft- oder Gewahrsamszeit ehemaliger politischer Häftlinge durch Gerichtsbeschluss zur rechtsstaatswidrigen Maßnahme nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG - BGBl. I S. 2664) erklärt oder wurde der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 838) festgestellt, kann die Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung beziehungsweise des Gewahrsams als Ersatzzeit berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 5, 5a SGB VI erfüllt sind (vergleiche GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 7 und 8).

Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) mit derartigen Haftzeiten vorgelegt, finden zudem die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des BerRehaG Anwendung (vergleiche hierzu §§ 2, 11 und 13 BerRehaG).

Beschäftigte in Jugendwerkhöfen

Jugendwerkhöfe waren Erziehungseinrichtungen, in die sogenannte erziehungsschwierige Jugendliche eingewiesen wurden. Bis zum Jahr 1956 wurden auch straffällige Jugendliche eingewiesen. Jeder Jugendliche war mit Vollendung des 14. Lebensjahres zur Arbeit und zum Lernen verpflichtet.

Für die Zeit bis zum 30.11.1956 ist den Jugendlichen nur ein geringfügiges Taschengeld in Höhe von 3,00 DM wöchentlich gezahlt worden, das keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung begründete.

Ab 01.12.1956 unterlagen Jugendliche, die in den Produktionswerkstätten, in Wirtschaftseinrichtungen des Jugendwerkhofes beziehungsweise in anderen Betrieben und Verwaltungen arbeiteten, bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der Versicherungs- und Beitragspflicht nach den dafür geltenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 1 der Anordnung über die Durchführung der Aufgaben in den Jugendwerkhöfen vom 11.12.1956, GBl. I S. 1336).

Mitglieder der Volkskammer

Mitgliedern der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurde mit Wirkung vom 15.03.1990 eine Abgeordnetenentschädigung gezahlt (Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.05.1990 - GBl. I Nr. 30 S. 274). Die Mitglieder der Volkskammer wurden für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Volkskammer in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR versichert (§ 9 des Gesetzes vom 31.05.1990). Die Beitragstragung erfolgte allein durch die Volkskammer, wobei den Volkskammerabgeordneten bis zum 31.05.1990 der für Beschäftigte maßgebliche Anteil am Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 10 % einbehalten wurde (§ 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 31.05.1990). Beitragsbemessungsgrundlage war die gezahlte Entschädigung sowie eine gegebenenfalls erhaltene Amtszulage. Auf Antrag konnte auch die bisherige zusätzliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) fortgeführt werden.

  • Rückabwicklung der Beitragszeiten während der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen DDR in der Zeit vom 15.03.1990 bis zum 02.10.1990
    Die Mitglieder der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR konnten sich nach § 21 Abs. 3 Abgeordnetengesetz (AbgG) entscheiden, ob diese Zeit der Mitgliedschaft bis zum 02.10.1990 als Mitgliedszeit im Deutschen Bundestag anerkannt werden soll, um auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Altersentschädigung als Abgeordnete zu erhöhen oder gegebenenfalls eine Versorgungsabfindung auch aus diesen Zeiten zu erhalten. Ein solcher Antrag hatte die „Rückabwicklung“ der für die Zeit vom (frühestens) 15.03.1990 bis zum 02.10.1990 begründeten Rentenanwartschaften zur Folge. Diese „Rückabwicklung“ bewirkt, dass der Versicherte so gestellt wird, als hätte während der Zeit bis zum 02.10.1990 keine Sozialpflichtversicherung und keine Beitragszahlung zur FZR bestanden, sodass für diese Zeiten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Sinne von §§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI nicht anerkannt werden können.
    Durch die Bundestagsverwaltung war die Entwertung der Eintragung der Zeiten der Zugehörigkeit zur Volkskammer der ehemaligen DDR im SVA mit dem Hinweis „Untergegangen nach § 21 Abs. 3 AbgG“ vorzunehmen.
    Ein Antrag auf Rückabwicklung war bis zum 30.06.1996 bei der Bundestagsverwaltung zu stellen. Hiervon hatte die Bundestagsverwaltung die BfA (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) unterrichtet.
    Die für die Zeit vom 15.03.1990 bis zum 31.05.1990 von den Abgeordneten mitgetragenen Beiträge sind diesen von der BfA mit Bescheid erstattet worden. Auch die Bundestagsverwaltung erhielt die für die Zeit vom 15.03.1990 bis zum 02.10.1990 gezahlten Beiträge zurück.
  • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld ab dem 03.10.1990
    Abgeordnete der Volkskammer erhielten ab dem 03.10.1990 für die Dauer von drei Monaten Übergangsgeld in Höhe der bisher bezogenen Abgeordnetenentschädigung. Für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (in der Regel bis zum 31.12.1990) bestand - auch für die von der Volkskammer in den Bundestag entsandten Abgeordneten - Sozialversicherungspflicht (§ 10 SVG-DDR). Da nach § 21 Abs. 3 AbgG nur die bis zum 02.10.1990 begründeten Rentenanwartschaften und Rentenansprüche rückabzuwickeln sind, verbleibt es für Zeiten ab dem 03.10.1990 bei hieraus begründeten Rentenanwartschaften. Diese Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld sind nach § 248 Abs. 3 SGB VI Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
  • Bezug von Alters- oder Invalidenrenten während der Mitgliedschaft
    Bei Bezug von Altersrenten oder Invalidenrenten der Sozialversicherung bestand bis zum 30.06.1990 Beitragsfreiheit (§ 15 der VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.11.1977) und ab dem 01.07.1990 Versicherungsfreiheit (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG-DDR - vom 28.06.1990). Da für Mitglieder der Volkskammer in diesen Fällen keine Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, FZR oder einer Zusatzversorgung gezahlt worden sind, entfällt eine Rückabwicklung nach § 21 Abs. 3 S. 3 AbgG.
    Die für diese Zeiten im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthaltenen Eintragungen begründen keine Rechtsvermutung für eine Beitragszahlung nach § 286c SGB VI.
    In den Fällen, in denen die Rentenzahlung für Volkskammerabgeordnete ausgesetzt war, sind die oben angeführten Rechtsfolgen wegen fehlenden Rentenbezugs nicht eingetreten.
  • Beschäftigung/selbständige Tätigkeit neben der Mitgliedschaft
    Von der Rückabwicklung bleiben die Beitragszeiten unberührt, die auf einer neben der Mitgliedschaft zur Volkskammer bestehenden Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit oder auf zusätzlichen freiwilligen Beitragszahlungen beruhen, sofern hierfür tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind.

Arbeitskräfteabkommen der DDR/Abkommen über die Berufsausbildung - Allgemeines -

Die DDR hatte sogenannte Arbeitskräfteabkommen mit Algerien, Angola, China, Kuba, Mosambik, Polen, Ungarn und Vietnam geschlossen.

Ferner waren von der DDR mit der Volksrepublik Korea (Nordkorea) und der Mongolei Vereinbarungen getroffen worden, die allerdings nicht auf Regierungsebene abgeschlossen wurden und daher nicht in die Gruppe der Arbeitskräfteabkommen einzureihen, jedoch mit den Arbeitskräfteabkommen vergleichbar sind. Sofern im Folgenden von Arbeitskräfteabkommen die Rede ist, gelten die Ausführungen daher auch für die Vereinbarungen mit Nordkorea und der Mongolei.

Auf Regierungsebene bestanden darüber hinaus Abkommen über die Berufsausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften.

Bevor über die Anerkennung von Beitragszeiten nach Maßgabe des § 248 Abs. 3 SGB VI entschieden werden kann, ist zu klären, ob die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen

  • eines Arbeitskräfteabkommens (siehe Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.1.2),
  • eines Abkommens über die Berufsausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften (siehe Abschnitt 4.2.2) oder
  • außerhalb dieser Regelungen (siehe Abschnitt 4.2.3)

ausgeübt wurde.

Ob und welches Abkommen der Beschäftigung zu Grunde liegt, ergibt sich in der Regel aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) oder ist anhand der Angaben des Versicherten gegebenenfalls unter Rückfrage beim früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger zu ermitteln.

Arbeitskräfteabkommen

Die Arbeitskräfteabkommen unterstellten die auf ihrer Grundlage zeitlich befristet (in der Regel von drei bis zu fünf Jahren) in der DDR beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer entsprechend dem Territorialitätsprinzip der Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR. Demzufolge waren nach den allgemeinen Grundsätzen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallumlage ohne Besonderheiten abzuführen.

Bei Beschäftigungsaufnahme im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen wurde jedem ausländischen Arbeitnehmer der SV-Ausweis ausgestellt und ausgehändigt.

Um zu verdeutlichen, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitskräfteabkommens beschäftigt waren, sollten die Ausweise auf den Seiten 14/15 mit folgendem Vermerk versehen werden:

"Laut Abkommen mit .... vom .... besteht kein Anspruch auf Alters- und Invalidenrenten der Sozialversicherung der DDR".

Entsendeland und Datum des zutreffenden Abkommens waren jeweils einzutragen.

In der Praxis wurden jedoch die vorgesehenen Vermerke nicht in allen Fällen durch die Lohnbuchhaltungen der Einsatzbetriebe aufgenommen.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war dem ausländischen Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie über die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts auszustellen. Diese Bescheinigung trug ebenfalls den zuvor aufgeführten Vermerk. Gleichzeitig sollte der SV-Ausweis eingezogen werden.

War der ausländische Arbeitnehmer im Geltungszeitraum eines Arbeitskräfteabkommens in der DDR beschäftigt und enthält der vorgelegte SV-Ausweis keinen speziellen Eintrag hinsichtlich des Arbeitskräfteabkommens, so ist durch Rückfrage beim damaligen Betrieb beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger der Status des Arbeitnehmers zu klären.

Für ehemalige vietnamesische Werktätige, die keine Nachweise vorlegen können beziehungsweise für die Rückfragen bei den Arbeitgebern oder bei den Nachfolgebetrieben ergebnislos verlaufen sind, können Anfragen beim Bundesarchiv gestellt werden. Folgende Angaben sind dafür erforderlich: Name der/des Versicherten, Name des damaligen Beschäftigungsbetriebes und Zeitraum der Beschäftigung.

Die Anfrage ist an folgende Anschrift zu senden:

Bundesarchiv

Finckensteinallee 63

12205 Berlin

Anzuwenden waren die Arbeitskräfteabkommen der DDR in Bezug auf

  • Algerien
    vom 11.04.1974 bis zum 02.10.1990,
  • Angola
    vom 29.03.1985 bis zum 02.10.1990 (Bekanntmachung vom 06.03.1992, BGBl. II S. 239),
  • China
    vom 09.04.1986 bis zum 02.10.1990 (Bekanntmachung vom 12.12.1991, BGBl. II S. 64),
  • Kuba
    vom 03.05.1978 bis zum 02.10.1990 (Bekanntmachung vom 21.04.1992, BGBl. II S. 396),
  • Mosambik
    vom 24.02.1979 bis zum 02.10.1990 (Bekanntmachung vom 04.08.1992, BGBl. II S. 616),
  • Polen
    vom 17.03.1966, 25.05.1971 und vom 05.09.1988 bis zum 30.09.1991 (Bekanntmachung vom 21.06.1993, BGBl. II S. 1180),
  • Ungarn
    vom 26.05.1967 und vom 07.05.1973 bis zum 30.06.1983 (Zeitablauf) und
  • Vietnam
    vom 11.04.1980 bis zum 02.10.1990 (Bekanntmachung vom 09.12.1991, BGBl. II S. 8).
Arbeitskräfteabkommen mit Ausgleichzahlungen

Die Arbeitskräfteabkommen mit Algerien, Angola, Kuba, Mosambik, Polen, Ungarn und Vietnam sahen vor, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Rückkehr des Arbeitnehmers in den jeweiligen Abkommensstaat alle Leistungen der Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften und zu Lasten des Heimatstaates zu erbringen sind. Zum Ausgleich dieser vertraglich vorgesehenen Übernahme der Sozialversicherungsleistungen durch die jeweiligen Abkommensstaaten war die DDR verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Berücksichtigung von Beitragszeiten

Nach der bis zum Jahr 2001 durch die deutschen Rentenversicherungsträger vertretenen Rechtsauffassung, die auf der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 05.03.1992 beruhte, konnten für Beschäftigungen, die im Rahmen von Arbeitskräfteabkommen mit Ausgleichszahlungen ausgeübt worden waren, Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht vorliegen. In den jeweiligen Arbeitskräfteabkommen hatten sich die ausländischen Staaten vertraglich zur Übernahme der Sozialversicherungsleistungen gegen entsprechende Ausgleichszahlungen verpflichtet. Beitragszeiten, die dadurch in die Versicherungslast der Heimatstaaten gefallen waren, schieden endgültig aus der deutschen Rentenversicherung aus. Eine Anerkennung dieser Beitragszeiten über § 248 Abs. 3 SGB VI war damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Diese Rechtsauffassung ist zwischenzeitlich aufgegeben worden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung sind die völkerrechtlichen Verträge der DDR mit ausländischen Staaten mit der Wiedervereinigung Deutschlands zum 02.10.1990 erloschen (vergleiche Urteile des BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 44/98 R, BSG vom 22.09.1999, AZ: B 5 RJ 36/98 R, und BSG vom 01.02.2000, AZ: B 8 KN 8/97 R). Aus diesem Grund können diese vertraglichen Regelungen heute nicht mehr als zwischenstaatliches Recht angesehen werden, dem nach § 6 SGB IV Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen wäre.

Die deutschen Rentenversicherungsträger haben daher beschlossen (AGFAVR 3/2001, TOP 12), Beitragszeiten, die im Rahmen der in Abschnitt 4.2.1.1 genannten Arbeitskräfteabkommen zurückgelegt wurden, nach § 248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen (Ausnahmen: Polen oder endgültige Rückkehr vor dem 03.10.1990, siehe Abschnitt 4.2.1.1.2).

Ausschluss von Beitragszeiten

Ausgeschlossen von der Anrechnung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI sind im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen mit Ausgleichzahlungen zurückgelegte Zeiten

  • polnischer Arbeitnehmer (diese Zeiten fallen nach Art. 28 Abs. 2 des SVA-Polen vom 08.12.1990 - DPSVA 1990 - in die polnische Versicherungslast) sowie
  • von Arbeitnehmern aus Algerien, Angola, Kuba, Mosambik, Ungarn oder Vietnam, die vor dem 03.10.1990 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind und sich seither und weiterhin dort aufhalten („endgültige Rückkehr“). Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass die am 02.10.1990 durch die damals noch gültigen Abkommen bereits begründete Rechtslage vom Erlöschen der Abkommen nicht berührt wird. Diese Personen können Leistungsansprüche aus in der DDR im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen zurückgelegten Zeiten nur gegenüber ihrem Heimatstaat geltend machen.
Arbeitskräfteabkommen mit Algerien

Anfragen ehemaliger Vertragsarbeitnehmern aus Algerien, die im Rahmen des Arbeitskräfteabkommens vom 11.04.1974 beschäftigt waren, sind direkt dem algerischen Versicherungsträger zuzuleiten, und der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. Die Anschrift des algerischen Versicherungsträgers lautet:

Caisse National des Retraites

14, Rue Ferhat Boussad

Alger

Algerien

Diese Verfahrensweise gilt ausschließlich für Anfragen und Anträge, die direkt aus Algerien eingehen. Anfragen und Anträge im Rahmen des Arbeitskräfteabkommens DDR/Algerien, die nicht aus Algerien eingehen, sind nach Abschnitt 4.2.1.1.1 zu bearbeiten.

Arbeitskräfteabkommen ohne Ausgleichszahlungen

Das Arbeitskräfteabkommen beziehungsweise die vergleichbaren Vereinbarungen mit

  • China (Abkommen vom 09.04.1986),
  • der Volksrepublik Korea - „Nordkorea“ - (Vereinbarung vom 06.02.1988) und
  • der Mongolei (Vereinbarung vom 26.02.1982)

enthielten keine Regelungen über Ausgleichszahlungen.

Haben Arbeitnehmer aus diesen Staaten aufgrund ihrer Beschäftigung im Rahmen des jeweiligen Abkommens Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, sind diese Beiträge im deutschen System verblieben und damit im Rentenverfahren und gegebenenfalls Beitragserstattungsverfahren nach § 210 SGB VI als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Abkommen über die Berufsausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften

Neben den zuvor genannten Arbeitskräfteabkommen und Vereinbarungen hatte die DDR noch Abkommen über die Berufsausbildung und die Weiterqualifizierung von Arbeitskräften geschlossen. Solche Vereinbarungen bestanden unter anderem mit

  • Kuba (Abkommen vom 23.07.1975),
  • Mongolei (Abkommen vom 10.06.1986),
  • Mosambik (Abkommen vom 26.05.1989) und
  • Vietnam (Abkommen vom 22.10.1973).

Während der Ausbildung beziehungsweise weiteren beruflichen Qualifizierung wurde ein in den Abkommen festgelegtes Ausbildungsentgelt/Stipendium gezahlt, das jedoch lohnsteuerfrei war und von dem keine Beiträge zur Sozilaversicherung abgeführt wurden.

Zeiten, die im Rahmen eines solchen Abkommens zurückgelegt wurden, können nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden.

Beschäftigung außerhalb der Abkommen/Vereinbarungen

Die „Anordnung über die berufliche Aus- oder Weiterbildung von Bürgern anderer Staaten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 20.05.1958 enthielt allgemeine Regelungen für ausländische Bürger, die sich zur Aus- und Weiterbildung in der DDR aufhielten.

§ 9 Abs. 6 der Anordnung vom 20.05.1958 in der Fassung vom 04.01.1960 regelte, dass ausländische Bürger, die im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung vom ausbildenden Betrieb regulär (also „wie Inländer“) entlohnt wurden, der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten unterliegen. Entsprechende Zeiten müssten ohne Besonderheiten im SV-Ausweis eingetragen sein und können ohne Weiteres nach § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden.

Wurde während der Ausbildung beziehungsweise weiteren beruflichen Qualifizierung jedoch lediglich eine zwischen den Organen der DDR und dem Entsendestaat vereinbarte Beihilfe gezahlt, waren die betroffenen Personen nach § 9 Abs. 1 der Anordnung vom 20.05.1958 in der Fassung vom 04.01.1960 von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten befreit, sodass Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht angerechnet werden können.

Für ausländische Arbeitnehmer, die außerhalb der zuvor genannten Arbeitskräfteabkommen oder Abkommen über die Berufsausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften, also entweder nach deren Ablauf in der DDR oder nach dem 02.10.1990 in den neuen oder alten Bundesländern beschäftigt waren oder sind, beziehungsweise die nicht im Rahmen der „Anordnung über die berufliche Aus- oder Weiterbildung von Bürgern anderer Staaten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 20.05.1958 in der Fassung vom 04.01.1960 beschäftigt waren, gelten darüber hinaus versicherungsrechtlich keine Besonderheiten.

Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR)

Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis durften grundsätzlich keine Beiträge zur FZR entrichten.

Ausnahmen hiervon bestanden nur für polnische und ungarische Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen in der DDR beschäftigt waren. Dieser Personenkreis erwarb aber lediglich für die Dauer der Beschäftigung in der DDR einen Anspruch auf erhöhte Leistungen der Sozialversicherung (verbessertes Krankengeld).

Nach Rückkehr in den Heimatstaat erfolgte weder eine Erstattung dieser Zusatzbeiträge noch die Zahlung einer Zusatzrente ins Ausland.

Ausschluss/Berücksichtigung von Erziehungszeiten

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sich die erziehende Person zusammen mit dem Kind während der Erziehung gewöhnlich im Inland aufgehalten hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland kann von Ausländern nur begründet werden, wenn sie sich materiell-rechtlich erlaubt und dauerhaft im Inland aufhalten dürfen. Dauerhaft ist der Aufenthalt, wenn und solange er nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist.

Arbeitnehmer, die im Rahmen von Arbeitskräfteabkommen oder Abkommen über die berufliche Ausbildung und Weiterqualifizierung in der DDR tätig waren, erhielten für die Dauer des Aufenthalts eine Aufenthaltsgenehmigung, die auf den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses zeitlich im Voraus begrenzt war. Ausländer, deren Aufenthaltsgenehmigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf ungültig geworden war, hatten die DDR unverzüglich zu verlassen (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Ausländergesetz der DDR). Ein gewöhnlicher (zukunftsoffener) Aufenthalt konnte daher im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen nicht begründet werden.

Kindererziehungszeiten/Kinderberücksichtigungszeiten können für diese Personen daher nicht anerkannt werden (RBRTO 2/2001, TOP 7).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn in der DDR ein „roter“ Personalausweis ausgestellt wurde, da dieser als unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen zukunftsoffenen Aufenthalt begründete. Hatte der ausländische Arbeitnehmer die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der DDR erhalten (zum Beispiel im Rahmen einer Heirat), so können für Zeiträume ab Erteilung der ständigen Aufenthaltserlaubnis (Ausstellung des „roten“ Personalausweises) Erziehungszeiten nach §§ 56, 57 SGB VI anerkannt werden (RBRTB 1/2008, TOP 3).

Wurde nach der Wiedervereinigung zunächst nur ein nicht zukunftsoffener Aufenthaltstitel (zum Beispiel Aufenthaltsbewilligung) erteilt, ist dennoch durchgehend ab Ausstellung des „roten“ Personalausweises von einem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I auszugehen und Erziehungszeiten sind ohne Unterbrechung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Der Zeitraum einer Aufenthaltsbewilligung zwischen zwei zukunftsoffenen Aufenthaltstiteln ist in diesen Fällen unbeachtlich (RBRTO 1/2002, TOP 5).

Pflichtversicherte Selbständige

Im Beitrittsgebiet ist die Versicherungspflicht für Selbständige mit der Einführung der Einheitsversicherung begründet worden. Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI liegen für diesen Personenkreis frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Einheitsversicherung vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Rechtslage bis zum 31.01.1947
    • Provinz Mark Brandenburg
      Seit dem 01.11.1945 wurden für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Angehörigen und der Hinterbliebenen versichert:
      „Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, Artisten, Hebammen und selbständig tätige Personen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, sämtlich, soweit sie in ihrem Betrieb keinen oder höchstens fünf Versicherungspflichtige beschäftigen. Dabei blieben die mitarbeitenden Familienangehörigen unberücksichtigt.“
      Die Versicherungspflicht setzte voraus, dass die selbständige Tätigkeit den Hauptberuf darstellte.
      Für die Landwirte und Forstwirte mit höchstens fünf versicherungspflichtig Beschäftigten ist die Versicherungspflicht für den Fall der Invalidität, des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen rückwirkend zum 01.11.1945 eingeführt worden.
    • Land Mecklenburg-Vorpommern
      Mit Wirkung vom 01.12.1945 an waren für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens versichert:
      „Gewerbliche Unternehmer, landwirtschaftliche Unternehmer, Unternehmer von Betrieben des Unterrichts, der Erziehung, der Unterhaltung, der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege sowie Hebammen, sofern diese Tätigkeit ihren Hauptberuf bildet und soweit sie in ihrem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens fünf Versicherungspflichtige aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigen. Ihre bei ihnen mitarbeitenden Familienangehörigen bleiben bei der Berechnung der Zahl der Versicherungspflichtigen unberücksichtigt.“ (Verordnung Nr. 35 zur Umgestaltung der Sozialversicherung vom 01.11.1945 - Amtsblatt der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern 1946 S. 25; Schreiben des FDGB-Bezirksvorstandes Schwerin - Verwaltung der Sozialversicherung - vom 07.08.1973).
      Durch Anordnung der damaligen Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 23.01.1946 wurden ab 01.02.1946 in die Versicherungspflicht auch „die Unternehmer freier Berufe und die bisher versicherungsfrei gebliebenen selbständigen Unternehmer von gewerblichen, handwerklichen, kaufmännischen, landwirtschaftlichen Unterrichts- und Krankenpflegebetrieben einbezogen, die mehr als fünf Versicherungspflichtige beschäftigen.“ (Mitteilung des FDGB-Bezirksvorstandes Schwerin - Verwaltung der Sozialversicherung - vom 20.02.1960).
      Daher hat in Mecklenburg-Vorpommern auch für Selbständige mit mehr als fünf Beschäftigten in der Zeit vom 01.02.1946 bis zum 31.01.1947 Versicherungspflicht bestanden.
    • Land Sachsen
      Seit dem 01.01.1946 waren versicherungspflichtig:
      „Gewerbetreibende und Selbständige ähnlicher Art, die regelmäßig nicht mehr als fünf fremde Personen beschäftigten.“ (Bekanntmachung in Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen 1946 S. 34 - vergleiche auch „Sächsische Volkszeitung“ vom 29.03.1946)
    • Provinz Sachsen (ab 21.07.1947: Land Sachsen-Anhalt)
      Seit dem 01.02.1946 bestand die Versicherungspflicht für:
      „gewerbliche Unternehmer, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sowie selbständige Erwerbstätige in Berufen des Unterrichts der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege, der Heilhilfsberufe sowie selbständige Hebammen, soweit sie regelmäßig keine oder höchstens fünf Versicherungspflichtige aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigen, wobei ihre bei ihnen mitarbeitenden Familienangehörigen nicht mitgezählt werden.“ (Verordnung über die Sozialversicherung in der Provinz Sachsen vom 31.01.1946 und Ersten Durchführungsbestimmung vom 31.01.1946 - VOBl. für die Provinz Sachsen S. 33, 34)
    • Land Thüringen
      Mit Wirkung vom 01.01.1946 waren für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen pflichtversichert:
      „Gewerbliche Unternehmer, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sowie Erwerbstätige in den Berufen des Unterrichts, der Erziehung, der Unterhaltung, der Heilhilfsberufe, der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege sowie selbständige Hebammen, soweit sie in ihrem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens fünf Versicherungspflichtige aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigen, wobei ihre bei ihnen mitarbeitenden Familienangehörigen nicht mitgezählt werden.“ (Gesetz über die Vorbereitung des Neuaufbaus der Sozialversicherung im Land Thüringen vom 12.12.1945 - Reg. Bl. für das Land Thüringen 1946 Teil I S. 4).
  • Rechtslage vom 01.02.1947 bis zum 31.12.1970
    • Versicherungspflicht nach VSV
      Mit Wirkung ab 01.02.1947 wurden unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften in der DDR einheitliche Vorschriften über die Sozialversicherung eingeführt (Verordnung über die Sozialpflichtversicherung - VSV - vom 28.01.1947 - „Arbeit und Sozialfürsorge“ S. 91). Nach § 3 VSV waren alle selbständig Erwerbstätigen und Unternehmer (einschließlich der Heimarbeiter und der selbständigen Land- und Forstwirte) versicherungspflichtig.
      Voraussetzung war, dass sie in ihrem Betrieb keine oder höchstens fünf Personen beschäftigten (wobei die mitarbeitenden Familienangehörigen nicht mitzählten) und die Tätigkeit ihren Hauptberuf bildete.
    • Angehörige der freien Berufe
      Der Sozialversicherungspflicht unterlagen auch die
      „Angehörigen der freien Berufe, zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Hebammen, Heilpraktiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bücherrevisoren, Steuerhelfer, Rechtsanwälte, Notare, Künstler, Leiter von Artistengruppen, Schriftsteller und Lehrer, die sich nicht in einem Anstellungsverhältnis befinden“, insoweit, als sie keine oder bis zu fünf Personen beschäftigten, wobei die mitarbeitenden Familienangehörigen nicht mitgezählt wurden (Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur VSV vom 09.04.1947 - „Arbeit und Sozialfürsorge“ S. 195).
    • Ermittlung der Beschäftigtenzahl
      Beim Ermitteln der Beschäftigtenzahl zur Feststellung der Versicherungspflicht sind nicht mitzurechnen:
      • Lehrlinge ohne Entgelt (Art. 1 Nr. 3 der 1. DVO zur VSV),
      • im privaten Haushalt überwiegend oder ausschließlich tätige Arbeitskräfte, wie zum Beispiel Hausgehilfinnen, (Geschäftsbericht der SVA Mark Brandenburg 1948 S. 62 Ziffer 90 Abs. 1 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953 - Heft 3 der Schriftenreihe zum Abgabenrecht/VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954 Seite 167 ff., § 3 Abs. 2 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt - SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157-, gültig ab Veranlagungszeitraum 1956),
      • mitarbeitende Familienangehörige, für die entweder keine Beiträge oder Beiträge nach einem Beitragssatz von 14 % beziehungsweise 17 % zu entrichten waren (§ 3 Buchst. c VSV, Ziffer 90 Abs. 1 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953, § 3 Abs. 2 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957) und demnach
  • die Ehefrau, die im Betrieb des versicherungspflichtigen Ehemannes ständig mitarbeitete,
  • die mitarbeitenden Kinder des versicherungspflichtigen selbständig Erwerbstätigen, die in seinem Betrieb arbeiteten, wenn kein Lehrvertrag oder Beschäftigungsverhältnis bestand, welches darauf schließen ließ, dass mit der ständigen Arbeitsleistung des mitarbeitenden Kindes eine fremde Arbeitskraft nicht nur vorübergehend ersetzt wurde,
  • Familienangehörige, die nur gelegentlich, vorübergehend, kurzfristig oder stundenweise mitarbeiteten und deshalb nicht versicherungspflichtig waren.
  • Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei mehr als fünf Beschäftigten bis zum 31.12.1970
    Die Versicherungspflicht des Selbständigen endete, wenn mehr als fünf Personen gegen Entgelt länger als 6 Monate hintereinander beschäftigt wurden, mit Ablauf des 6. Monats. Bei einer Einstellung von Saisonkräften (zum Beispiel in der Landwirtschaft), mit denen kurzfristig (bis zu 6 Monaten) die Grenze von fünf Beschäftigten überschritten wurde, trat daher eine Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht ein (§ 7 Buchst. b VSV, Ziffer 91 Abs. 5 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953, § 4 Abs. 5 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957).
  • Erneute Versicherungspflicht bei weniger als sechs Beschäftigten bis zum 31.12.1970
    Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen, die infolge Beschäftigung von mehr als fünf Lohnempfängern versicherungsfrei waren, begann, wenn sie 90 Tage ununterbrochen weniger als sechs versicherungspflichtige Personen beschäftigten, mit dem Beginn des 4. Kalendermonats (Ziffer 91 Abs. 4 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953, § 4 Abs. 4 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957).
    Für Zeiten bis zum 31.12.1952 kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Versicherungspflicht bereits mit dem Zeitpunkt angenommen worden ist, von dem an weniger als sechs versicherungspflichtige Personen beschäftigt worden sind.
  • Rechtslage vom 01.01.1971 bis zum 30.06.1990
    Mit Wirkung ab 01.01.1971 unterlagen Inhaber privater Betriebe, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitenden Ehegatten ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb stets der Versicherungspflicht. Die Frage der Beschäftigung von mehr als fünf Personen hat daher vom genannten Zeitpunkt an keine Bedeutung mehr (VO „über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden“ vom 15.12.1970 - GBl. II S. 770 -; VO „über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen“ vom 15.12.1970 - GBl. II S. 771 ).
    In eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte waren vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1977 unabhängig von der Höhe der Einkünfte versicherungspflichtig. (VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15.12.1970, GBl. II S. 770; VO über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15.12.1970, GBl. II S. 771).
    Die Sozialversicherungsordnungen für Selbständige vom 16.01.1975 (GBl. I S. 141) und vom 09.12.1977 (GBl. I 1978 S. 1) haben diese Regelungen übernommen.
  • Rechtslage vom 01.07.1990 bis 31.12.1991
    Am 01.07.1990 trat das Gesetz über die Sozialversicherung (SVG-DDR) vom 28.06.1990 (GBl. I S. 486) in Kraft. Nach § 7 SVG-DDR waren die am 30.06.1990 geltenden Vorschriften zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SVG-DDR weiterhin anzuwenden.
    § 10 Abs. 1 SVG-DDR legte fest, dass Personen, die Arbeitseinkommen erzielen, pflichtversichert sind, soweit in Rechtsvorschriften, also insbesondere nach der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Sozialversicherung der DDR (Erste VO-Staatl. Vers. vom 09.12.1977 - GBl. I 1978 S. 1), nichts anderes bestimmt war.
    Versicherungsfrei waren nach § 19 Abs. 1 SVG-DDR Personen, die geringfügig selbständig tätig waren.
    Aufgrund des Art. 35 RÜG vom 25.07.1991 ist § 10 SVG-DDR mit Wirkung vom 01.08.1991 außer Kraft getreten, soweit er bestimmte, dass auch andere als die in § 2 SGB VI und § 229a SGB VI genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.
    Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 01.08.1991 aufgenommen hatten, blieben bis zum 31.12.1991 weiter nach § 10 SVG-DDR versicherungspflichtig. Allerdings sah § 20 SVG-DDR unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Versicherungspflicht vor. Hiernach konnten Selbständige - mit Ausnahme der Landwirte, freiberuflichen Künstler und in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker - innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung nachweisen konnten.
    Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen hatten nach dem vorzeitig im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzten § 6 Abs. 1 SGB VI vom 03.10.1990 an die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
    Vom 01.01.1992 an richtet sich die Versicherungspflicht von Selbständigen nach den Vorschriften des SGB VI.

Versicherungspflicht von Gesellschaftern

Zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern galt Folgendes:

  • Gesellschafter einer OHG
    Gesellschafter einer OHG hafteten sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Sie unterlagen als Selbständige der Versicherungspflicht nach § 3 Buchst. b oder c VSV, wenn in dem Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitskräfte beschäftigt wurden.
  • Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG)
    Komplementäre hafteten persönlich und unbeschränkt. Sie waren unter denselben Voraussetzungen wie Gesellschafter einer OHG versicherungspflichtig.
  • Kommanditisten einer KG
    Kommanditisten hafteten beschränkt nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Sie hatten keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG, sodass die nach § 3 Buchst. c VSV geforderte Unternehmereigenschaft entfiel. Im Falle der Mitarbeit im Betrieb unterlagen sie nach § 3 Buchst. a VSV als Beschäftigte der Versicherungspflicht.
    Die Kommanditisten unterlagen jedoch der Versicherungspflicht als selbständig Erwerbstätige, wenn durch den Gesellschaftsvertrag die Einschränkungen in der Geschäftsführung und in der Vertretung der Gesellschaft aufgehoben wurden. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht war aber auch in diesen Fällen, dass in dem Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitskräfte beschäftigt waren.
  • Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Gesellschafter einer GmbH mit weniger als 50 % Anteilen am Stammkapital waren bis zum 31.12.1955 nach § 3 Buchst. a VSV als Beschäftigte versicherungspflichtig, wenn sie in der GmbH gegen Entgelt arbeiteten.
    Gesellschafter mit 50 % und mehr Anteilen am Stammkapital unterlagen bis zum 31.12.1955 als selbständig Erwerbstätige der Versicherungspflicht, sofern in dem Betrieb oder Unternehmen nicht mehr als fünf Arbeitskräfte beschäftigt wurden.
    Seit dem 01.01.1956 unterlagen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, zu denen die GmbH gehört, nicht mehr der Versicherungspflicht, weil die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen erzielt wurden. Sie unterlagen selbst dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie in der GmbH beschäftigt wurden.
  • Gesellschafter in Betrieben mit staatlicher Beteiligung
    In Betrieben mit staatlicher Beteiligung unterlagen die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) seit dem 01.01.1957 als Selbständige der Versicherungspflicht, sofern nicht mehr als fünf versicherungspflichtige Arbeitskräfte beschäftigt wurden.
    Mit Wirkung ab 01.01.1967 unterlagen diese Gesellschafter als Selbständige auch dann der Versicherungspflicht, wenn mehr als fünf Beschäftigte im Betrieb beschäftigt wurden (Rundverfügung Nr. 156/51 vom 20.07.1951 - Heft 3 der Schriftenreihe zum Abgaberecht/VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954 S. 125; Ziffer 88 der vorgenannten Ergänzungsrichtlinien, § 8 Abs. 4 der vorgenannten SV-Veranlagungsrichtlinien; Anordnung über die Sozialversicherung der Gesellschafter und deren Ehegatten in Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 06.05.1957 - GBl. I S. 318; Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in Betrieben mit staatlicher Beteiligung tätigen persönlich haftenden Gesellschafter vom 22.09.1966 - GBl. II S. 779).

Versicherungspflicht von Handwerkern

Für Handwerker galten bis zum 30.09.1950 die für Selbständige und Unternehmer maßgeblichen Vorschriften der VSV. Es bestand somit Versicherungspflicht nur dann, wenn nicht mehr als fünf fremde Arbeitskräfte beschäftigt wurden und die Tätigkeit den Hauptberuf bildete (vergleiche auch Abschnitt 4.3).

Durch das Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 09.08.1950 (GBl. S. 827) sind für die Handwerker erhebliche Änderungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung eingeführt worden.

In der Zeit 01.10.1950 bis zum 31.12.1970 waren Handwerker, die nicht mehr als zehn Personen beschäftigten und einen jährlichen Gewinn von mindestens 480,00 M erzielten, versicherungspflichtig. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl waren der Betriebsinhaber, Lehrlinge, Umschüler, mithelfende Familienangehörige, soweit sie nicht Lohnempfänger waren, und Personen mit einer Erwerbsbeschränkung von mehr als 50 % nicht mitzuzählen.

Nach § 2 der VO vom 15.12.1970 (GBl. II S. 771) waren Handwerker in der Zeit vom 01.01.1971 bis zum 30.06.1990 versicherungspflichtig, wenn sie einen jährlichen Gewinn von mindestens 900,00 M erzielten.

In der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 richtete sich die Versicherungspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 SVG-DDR.

Besonderheiten zur Versicherungspflicht von Selbständigen

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht für den Personenkreis der Selbständigen konnte auch durch folgende Sachverhalte beeinflusst worden sein:

  • Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft
    Wurde ein Betrieb oder ein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft betrieben, so waren die Beteiligten (Gesellschafter, Erben) nicht versicherungspflichtig, wenn regelmäßig mehr als fünf Arbeitskräfte in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt wurden (Ziffer 90 Abs. 2 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953 - Heft 3 der Schriftenreihe zum Abgabenrecht/VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954 S. 167 ff.; § 3 Abs. 3 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt - SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157).
  • Mehrere selbständige Tätigkeiten
    Wurden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, so bestand bis zum 31.12.1970 dann keine Versicherungspflicht, wenn hierbei regelmäßig zusammen mehr als 5 Arbeitskräfte beschäftigt wurden (Ziffer 90 Abs. 3 der Ergänzungsrichtlinien zur Veranlagung für 1953 - Heft 3 der Schriftenreihe zum Abgabenrecht/VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954 S. 167 ff.; § 3 Abs. 4 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt - SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157).
  • Unterbrechung der Tätigkeit
    Die Pflichtversicherung begann mit dem Tage, an dem die Tätigkeit aufgenommen wurde und endete mit dem Tage der Aufgabe der Tätigkeit (§§ 6, 7 VSV, Ziffer 91 Abs. 1 der vorgenannten Ergänzungsrichtlinien, § 4 Abs. 1 der vorgenannten SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157).
    Die Pflichtversicherung bestand weiter, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit infolge Ruhens des Gewerbebetriebes zeitweilig nicht ausgeübt wurde. Ruhte der Gewerbebetrieb länger als 6 Monate, endete die Versicherungspflicht mit Ablauf des 6. Monats. Somit unterlag ein versicherungspflichtiger Selbständiger, der ständig wiederkehrend nur während einer Saison Einkünfte erzielte (zum Beispiel durch gewerbsmäßige Zimmervermietung) für das gesamte Kalenderjahr, also auch während der Zeit der Nichttätigkeit, der Versicherungspflicht.
    Bei Inhaftierung endete die Versicherungspflicht mit Beginn des Strafvollzuges (§ 4 Abs. 6 der vorgenannten SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157).
    Wegen der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist Abschnitt 4.8.2 ff. zu beachten.
  • Selbständige Erwerbstätigkeit in geringem Umfang beziehungsweise mit Verlust
    Personen, die eine selbständige Tätigkeit (im Hauptberuf) zwar ständig, aber nur in einem wirtschaftlich geringen Umfang ausübten, unterlagen bis zum 31.12.1952 ohne Ausnahme der Versicherungspflicht. Dies galt auch in den Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr beziehungsweise Kalenderjahr mit „Verlust“ - so in der Regel die Kennzeichnung im Versichertenausweis beziehungsweise Versicherungsausweis - abgeschlossen worden ist. Der Selbständige hatte dann den Mindestbetrag zur Sozialversicherung zu entrichten (8,00 M beziehungsweise 8,40 M monatlich). Im Zeitraum vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1970 bestand Versicherungspflicht nur dann, wenn die beitragspflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr den Betrag von 480,00 M erreichten (Ziffer 87 Abs. 2 der vorgenannten Ergänzungsrichtlinien). Dieser Betrag wurde zum 01.01.1971 auf 900,00 M erhöht (§ 2 Abs. 1 der VO vom 15.12.1970 - GBl. II S. 771).
    Ab 01.07.1990 beurteilte sich die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit mehr als geringfügig und somit eventuell versicherungspflichtig war, in Anwendung des § 5 SVG-DDR. Die selbständige Tätigkeit war nur dann geringfügig, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von einem Siebtel der Bezugsgröße (Ost) nach § 6 SVG-DDR nicht überstiegen und die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich betragen hat.

Eintragungen in den Versicherungsunterlagen

Beitragseinzugsstelle war sowohl für Selbständige als auch für ständig mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag bis zum 31.12.1950 die örtlich zuständige Sozialversicherungskasse. Mit Wirkung vom 01.01.1951 an wurde der Beitragseinzug den Finanzämtern, das heißt dem örtlich zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, Unterabteilung Abgaben, übertragen.

Von einem Vorhandensein von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI für die genannten Personen kann nur dann ausgegangen werden, wenn im vorliegenden Versicherungs-Ausweis die angegebenen Zeiten in der letzten Spalte von diesen Stellen bestätigt worden sind.

Besonderheit:

Der in einem Versicherungs-Ausweis in der dritten Spalte angebrachte Sichtvermerk des zuständigen Rates des Kreises bringt zum Ausdruck, dass für Zeiten vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Sichtvermerk gilt, keine Beitragsrückstände bestanden haben. Dies ist zum Beispiel in den Fällen von Bedeutung, in denen ein ehemaliger Selbständiger zwar den vom 01.01.1952 an eingeführten Versicherungs-Ausweis, nicht aber den davor verwendeten Versichertenausweis vorlegen kann. Enthält der Versicherungs-Ausweis ordnungsgemäße Eintragungen, insbesondere den vorgenannten Sichtvermerk in Spalte 3 für das Jahr 1952, so können Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI vor dem 01.01.1952 in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Versicherte die Dauer seiner Selbständigkeit glaubhaft macht.

Versicherungsträger

Zuständige Versicherungsträger für die Selbständigen und ständig mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag waren bis zum 31.12.1955 die örtlich zuständigen Sozialversicherungskassen. Seit dem 01.01.1956 war der zuständige Versicherungsträger mit Ausnahme für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die Deutsche Versicherungsanstalt (später Staatliche Versicherung der DDR). Versicherungsträger für den vorgenannten Personenkreis der Ärzte wurde der FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung.

Mitarbeitende Familienangehörige

Ständig mitarbeitende Familienmitglieder bei selbständig Erwerbstätigen sind bereits durch die Länderregelungen in den Jahren 1945/1946 zur Versicherungspflicht herangezogen worden. Die am 01.02.1947 in Kraft getretene VSV vom 28.01.1947 behielt diese Regelung bei (§ 3 Buchst. d VSV).

Zu den ständig mitarbeitenden Familienangehörigen zählten nur die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder des Unternehmers, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages versicherungspflichtig waren (Art. 2 zu § 3 Buchst. d) der Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO - zur VSV vom 09.04.1947).

Versicherungspflicht bestand, wenn das Familienmitglied ständig mitarbeitete und die Mitarbeit den Hauptberuf bildete. Es kam nicht darauf an, ob für diese ständige, im Hauptberuf ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wurde und ob diese Tätigkeit als Hauptquelle für den Lebensunterhalt anzusehen war. Der Sinn der Vorschrift des § 3 Buchst. d VSV lag darin, alle diejenigen zu versichern, die infolge des Familienverhältnisses, nicht aber aufgrund eines Arbeitsvertrages ständig im Betrieb mitarbeiteten.

Beruhte die Mitarbeit eines Familienangehörigen auf einem Arbeitsvertrag mit vereinbartem Entgelt, bestand Versicherungspflicht nach den Regelungen für sonstige Beschäftigte (§ 3 Buchst. a VSV). Hierunter wurde in der Regel der mitarbeitende Ehemann eingeordnet.

Ausnahmeregelungen für die mitarbeitenden Familienangehörigen sind unter Abschnitt 4.4.1 beschrieben.

Einzelne Personengruppen

Zu den mitarbeitenden Familienangehörigen gilt ergänzend zu dem unter Abschnitt 4.4. Gesagten im Einzelnen Folgendes:

  • Mitarbeitende Ehefrauen in der Land- und Forstwirtschaft
    Mitarbeitende Ehefrauen in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unterlagen bis zum 31.01.1947 der Versicherungspflicht. Mit Wirkung vom 01.02.1947 an wurden sie von der Versicherungspflicht ausgenommen (Art. 2 der Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO - zur VSV vom 09.04.1947). Diese Regelung galt bis zum 31.12.1970.
    Nach dem ab 01.01.1971 geltenden Recht waren auch mitarbeitende Ehefrauen in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft versicherungspflichtig, wenn sie im Betrieb ständig mitarbeiteten und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900,00 M im Kalenderjahr, betrugen (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15.12.1970 - GBl. II S. 771).
  • Mitarbeitende Ehemänner in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft
    Mitarbeitende Ehemänner in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unterlagen nur bis zum 30.11.1950 der Versicherungspflicht. Mit Wirkung vom 01.12.1950 an wurden sie von der Versicherungspflicht ausgenommen (Beschluss Nr. 112 der ehemalige SVZ laut Rundschreiben vom 28.11.1950; § 19 Abs. 3 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957). Diese Regelung galt bis zum 31.12.1970.
    Für die Zeit ab 01.01.1971 gelten die obigen Ausführungen zu den „mitarbeitenden Ehefrauen“ für mitarbeitende Ehemänner entsprechend.
  • Mitarbeitende Kinder in der Landwirtschaft
    Mitarbeitende Kinder in der Landwirtschaft unterlagen nur bis zum 31.05.1949 uneingeschränkt der Versicherungspflicht.
    Seit dem 01.06.1949 unterlagen mitarbeitende Kinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 der AO über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25.05.1949 - ZVOBl. S. 445). Diese Regelung trat am 01.01.1971 außer Kraft.
    Hinweis:
    Die Beurteilung der Versicherungspflicht von Lehrlingen im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb erfolgte nach den selben Kriterien.
  • Mitarbeitende Familienangehörige in der LPG
    Grundsätzlich richtete sich die Versicherungspflicht aller LPG-Mitglieder bis zum 31.12.1953 nach den Regelungen, die vor ihren Eintritt in die LPG maßgeblich waren.
    Ab dem 01.01.1954 erfolgte für die Mitglieder eine Neuregelung der Sozialversicherung.
    Trat der ehemalige Einzelbauer der LPG bei, galt Folgendes:
    Mitarbeitende Familienangehörige ohne individuelle Wirtschaft, die bis zu ihrem Eintritt in die LPG versicherungsfrei waren, blieben auch weiterhin versicherungsfrei (VO über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder LPG vom 20.01.1955).
    Mitarbeitende Kinder ohne individuelle Wirtschaft, die bis zu ihrem Eintritt in die LPG der Versicherungspflicht nicht unterlagen, wurden ab Vollendung des 21. Lebensjahres versicherungs- und beitragspflichtig.
    Trat nicht der Einzelbauer, sondern das mitarbeitende Familienmitglied allein der LPG bei, unterlag das Mitglied ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht.
    Einige mitarbeitende Familienangehörige bewirtschafteten neben ihrer Mitarbeit eine eigene - individuelle - Wirtschaft.
    Mit der Schaffung der individuellen Wirtschaft oder Bestehen derselben zum 01.01.1955 entfiel für den Ehegatten und die Kinder unter 21 Jahren, soweit diese Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften waren, die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung.
    Nach § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 11.06.1955 endete die Versicherungspflicht dann mit dem Ende des Monats, in dem die individuelle Wirtschaft errichtet wurde, frühestens jedoch mit dem 31.12.1954.
    Mitarbeitende Familienmitglieder, die selbst nicht Mitglieder der LPG waren, unterlagen im Falle einer Beschäftigung bei der LPG den für Lohnempfänger geltenden Vorschriften über die Versicherungspflicht.
    Die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse im Zeitraum Januar 1955 bis Februar 1959 kann der folgenden Aufstellung entnommen werden.
1.Ehegatte eines ehemaligen Einzelbauern
a)als Mitglied der LPGversicherungsfrei
b)kein Mitglied der LPGversicherungsfrei
c)wenn jedoch in LPG tätigversicherungspflichtig (20 % der Lohneinkünfte)
2.Kinder ehemaliger Einzelbauern in Betrieben bis 20 ha zum Zeitpunkt des Eintritts in die LPG
a)bis zum voll. 21. Lebensjahrversicherungsfrei
b)nach voll. 21. Lebensjahrversicherungspflichtig (9 % der Barbezüge und Naturalien)
3.Kinder ehemaliger Einzelbauern in Betrieben über 20 ha zum Zeitpunkt des Eintritts in die LPGversicherungspflichtig (9 % der Barbezüge und Naturalien)
4.Familienangehörige von Einzelbauern, wenn der Einzelbauer nicht in die LPG eingetreten ista)versicherungspflichtig bei Landeinbringung (12,6 % des Grundbetrags)
b)versicherungspflichtig ohne Landeinbringung (9 % der Barbezüge und Naturalien)
5.Ehegatte eines ehemaligen Landarbeiters ohne individuelle Wirtschaft
a)als Mitglied der LPGversicherungspflichtig (9 % der Barbezüge und Naturalien)
b)kein Mitglied der LPGnicht versicherungspflichtig
c)wenn als Arbeitskraft tätigversicherungspflichtig (20 % der Lohneinkünfte)
6.Kinder eines ehemaligen Landarbeiters ohne individuelle Wirtschaft als Mitglied der LPGversicherungspflichtig (9 % der Barbezüge und Naturalien)
7.Ehegatte eines ehemaligen Landarbeiters mit individueller Wirtschaft
a)als Mitglied der LPGversicherungsfrei
b)kein Mitglied der LPGnicht versicherungspflichtig
c)wenn als Arbeitskraft tätigversicherungspflichtig (20 % der Lohneinkünfte)
8.Kinder eines ehemaligen Landarbeiters mit individueller Wirtschaft
a)bis zum voll. 21. Lebensjahrversicherungsfrei
b)nach voll. 21. Lebensjahrversicherungspflichtig (9 % der Barbezüge und Naturalien)

Hinweis:

Kinder der LPG-Mitglieder, die in einem Lehrverhältnis zur LPG standen, waren ohne Rücksicht auf das Alter für die Dauer der Lehrzeit versicherungspflichtig.

Vom 01.03.1959 an waren grundsätzlich alle LPG-Mitglieder versicherungs- und beitragspflichtig (VO über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder der LPG vom 19.02.1959, GBl. I S. 137).

Diese Rechtslage ist durch die am 01.01.1971 in Kraft getretene VO über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft vom 15.12.1970 (GBl. II S. 767) nicht geändert worden.

Die ab 01.01.1971 geltende Regelung, dass mithelfende Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft versicherungspflichtig waren, galt nicht grundsätzlich für mithelfende Ehegatten von LPG-Mitgliedern. Mithelfende Familienangehörige, die nicht selbst Mitglied der LPG geworden sind und weiterhin eine individuelle landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, unterlagen mit Eintritt des Einzelbauern in die LPG nicht der Versicherungspflicht. Soweit bis zum Eintritt des Einzelbauern eine Versicherungspflicht als mithelfende Familienangehörige bestand, endete diese mit dem Eintritt des Einzelbauern in die Genossenschaft.

  • Mitarbeitende Ehefrauen in Betrieben den Handwerks
    Mitarbeitende Ehefrauen in Handwerksbetrieben unterlagen nur bis zum 31.12.1950 der Versicherungspflicht. Mit Wirkung vom 01.01.1951 an sind sie von der Versicherungspflicht ausgenommen (§§ 17, 24 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.08.1952 - GBl. Nr. 112 S. 737).
    Vom 01.07.1968 an bestand für mitarbeitende Ehefrauen von versicherungspflichtigen Handwerkern erneut Versicherungspflicht, wenn sie ständig im Handwerksbetrieb mitarbeiteten und der auf die Arbeitsleistung der Ehefrau entfallende Anteil am Gewinn aus dem Handwerksbetrieb wenigstens 900,00 M im Kalenderjahr erreichte (Zwölfte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.05.1968 - GBl. II S. 287).
    Hinweis:
    Mitarbeitende Ehefrauen, die zum 01.07.1968 versicherungspflichtig wurden, konnten sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 2 der vorgenannten Zwölften Durchführungsbestimmung). Diese Befreiung war nicht widerrufbar und bestand auch dann fort, wenn die Mitarbeit im Handwerksbetrieb nach dem 30.06.1968 beendet wurde und später wieder aufgenommen worden ist.
  • Mitarbeitende Ehemänner und Kinder in Handwerksbetrieben
    Die ständig mitarbeitenden Ehemänner und Kinder selbständiger Handwerkerinnen unterlagen nach § 3 Buchst. a VSV nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie wie andere Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt waren.
    Ab 01.01.1957 bestand für mitarbeitende Ehemänner von versicherungspflichtigen Handwerkerinnen Versicherungspflicht zur SV bei der DVA, wenn die Mitarbeit im Hauptberuf erfolgte (§ 3 Abs. 2 der Siebenten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 12.06.1957 - GBl. I S. 350).
    Ab 01.07.1968 bestand für mitarbeitende Ehemänner Versicherungspflicht, wenn sie ständig im Handwerksbetrieb arbeiteten und der auf die Arbeitsleistung des Ehemannes entfallende Anteil am Gewinn wenigstens 900,00 M im Kalenderjahr erreichte (Zwölfte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.05.1968 GBl. II S. 287).
    Andere ständig im Handwerksbetrieb mitarbeitende Familienangehörige einer Handwerkerin, wie beispielsweise Kinder, unterlagen auch über den 31.12.1956 hinaus der Versicherungspflicht bei der SV der Arbeiter und Angestellten nach deren Bestimmungen. Das heißt mitarbeitende Kinder waren versicherungspflichtig, wenn sie ständig mitarbeiteten und die Mitarbeit den Hauptberuf bildete.
  • Mitarbeitende Ehefrauen in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten
    Mit Wirkung vom 01.01.1956 an bestand für ständig mitarbeitende Ehefrauen ohne Arbeitsvertrag nur dann Versicherungspflicht, wenn der selbständige Erwerbstätige, Gewerbetreibende oder Unternehmer (Ehegatte) versicherungspflichtig war (§ 18 Abs. 1 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957 in Verbindung mit der VO vom 02.03.1956 - GBl. I S. 257). Ehefrauen von nicht versicherungspflichtigen Selbständigen (zum Beispiel bei mehr als fünf Beschäftigten im Betrieb) unterlagen daher bei einer Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag vom genannten Zeitpunkt an nicht mehr der Versicherungspflicht.
    Vom 01.01.1971 an bestand für die mitarbeitenden Ehefrauen jedoch erneut Versicherungspflicht.

Beitragsentrichtung

Es ist zu unterscheiden zwischen ständig mitarbeitenden Familienangehörigen mit und ohne Arbeitsvertrag.

  • Arbeitsvertrag mit vereinbartem Entgelt
    Wer aufgrund eines Arbeitsvertrags „beschäftigt“ war, war nicht „mitarbeitend“. Als Merkmal der Beschäftigung galt die Gewährung von Entgelt.
    Bei einem Arbeitsvertrag mit vereinbartem Entgelt wurden Beiträge wie bei sonstigen Beschäftigten nach einem Beitragssatz von 20 % erhoben.
  • mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag
    Dagegen belief sich bis zum 31.12.1955 der Beitragssatz für ständig mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag auf 14 % des Grundbetrages, der sich nach dem Verdienst bemaß (§ 18 Abs. 1 Buchst. d VSV). Mitarbeitende Familienangehörige wurden somit beitragsrechtlich wie Selbständige behandelt. Da in der Regel diese Familienangehörigen kein Entgelt erhielten, erklärt es sich, dass für diese Personen nur der Mindestbeitrag entrichtet wurde, der einem Einkommen von 30,00 M monatlich entsprach (14 % des täglichen Grundbetrages ist gleich Grundlohn von 1,00 M täglich ist gleich 0,14 M x 30 Tage im Monat ist gleich 4,20 M Beitrag). Im Versichertenausweis beziehungsweise Versicherungsausweis erscheint in diesen Fällen ein Jahreseinkommen von 360,00 M (12 x 30,00 M monatlich).
    Mit Wirkung vom 01.01.1956 an ist Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dieser Familienangehörigen der auf die Arbeitsleistung entfallende Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, höchstens jedoch der Tariflohn einer entsprechenden fremden Arbeitskraft (§ 18 Abs. 2 der SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.03.1957). Von diesem Zeitpunkt an erscheinen für diese Personen im Versicherungsausweis in der Regel höhere Jahresarbeitsverdienste als 360,00 M jährlich. Der Beitragssatz betrug weiterhin 14 % beziehungsweise 17 % des wie vorstehend festgesetzten Einkommens.
    Vom 01.01.1971 an betrug der Beitragssatz für mitarbeitende Familienangehörige 20 % des maßgebenden Einkommens.
  • Besonderheiten bei mitarbeitenden Familienangehörigen in der LPG
    Ab 1954 waren für mitarbeitende Kinder ohne individuelle Wirtschaft, die bis zu ihrem Eintritt in die LPG der Versicherungspflicht nicht unterlagen und die nach Eintritt in die LPG das 21. Lebensjahr vollendet haben und damit versicherungspflichtig wurden, zunächst Beiträge in Höhe von 12,6 % zu zahlen.
    War das mitarbeitende Familienmitglied allein der LPG beigetreten, so sind die Beiträge wie für ehemalige Lohnempfänger (in Höhe von 9 %) berechnet worden.
    Vom 01.03.1959 an unterlagen alle LPG-Mitglieder der Versicherungspflicht bei der DVA mit einem Beitragssatz von 9 % der monatlichen beitragspflichtigen Einkünfte.
    Mit Wirkung vom 01.01.1971 an wurde das Beitragsrecht neu gestaltet.
    Danach ist der Beitrag für LPG-Mitglieder und die Genossenschaft auf jeweils 10 % der beitragspflichtigen Einkünfte (höchstens 7.200,00 M) festgesetzt worden (§ 3 der VO über die Sozialversicherungspflicht für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft vom 15.12.1970 - GBl. II S. 767).
    Erst durch die VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09.12.1977 (GBl. I 1978 S. 1) wurde der Beitragssatz nochmals verändert. Er betrug ab 01.01.1978 12,5 % für die Genossenschaft und 10 % für das Mitglied.

Eintragungen in den Versicherungsunterlagen und Versicherungsträger

Es wird auf die Ausführungen in den Abschnitten 4.3.4 und 4.3.5 hingewiesen.

Kirchenbedienstete

Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften waren nach Reichsrecht versicherungsfrei. Die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz sowie Angehörige ähnlicher Gemeinschaften stellten eine Sondergruppe dar, die nicht in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen war.

Nach Errichtung der selbständigen Sozialversicherungsanstalten in den Ländern der früheren DDR galt Folgendes:

Geistliche, die überwiegend in der Seelsorge tätig waren und Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Schwestern von Diakonissen- Mutterhäusern sowie von gleichartigen jüdischen Mutterhäusern, denen nach den Regeln ihrer Gemeinschaft lebenslängliche Versorgung gewährleistet war, waren versicherungsfrei (Rundschreiben der SVA Mark Brandenburg vom 15.02.1946 - „Nachschlagewerk“ der SVA Brandenburg, S. IV 402-1).

Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit der Geistlichen hat sich die Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge (DVAS) zu folgender Anordnung veranlasst gesehen (Rundschreiben der SVA Mark Brandenburg vom 26.11.1946 - „Nachschlagewerk“ der SVA Brandenburg, S. IV 402-3):

„In Übereinstimmung mit der Sowjetischen Militär-Administration - Abteilung Arbeitskraft - wird auf Grund des der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland gegebenen Weisungsrecht bestimmt:

1.Geistliche aller Konfessionen sind sozialversicherungsfrei.
2.Anweisungen, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen der Länder und Provinzen, durch die Geistliche als versicherungspflichtig erklärt werden, sind sofort aufzuheben.
3.Rückständige Beiträge für Geistliche dürfen nicht zwangsweise eingezogen werden."

Am 01.02.1947 trat die „Verordnung über die Sozialpflichtversicherung“ (VSV) in Kraft. Nach § 4 Buchst. c VSV waren „Geistliche und Mitglieder religiöser Orden, die bisher der Versicherungspflicht nicht unterlagen“, von der Pflichtversicherung befreit. Nach Art. 2 der Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO - zur VSV vom 09.04.1947 wurden als Geistliche nur solche Personen angesehen, die „überwiegend seelsorgerisch“ tätig waren.

Eine wesentliche Änderung ergab sich durch die Zehnte Durchführungsbestimmung zur VSV vom 18.01.1958 (GBl. I S. 84), die die Personen für versicherungsfrei erklärte, die nach der "AO über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten" vom 18.01.1958 (GBl. I S. 84) nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterlagen. Hierzu gehörten Personen, die

  • seelsorgerisch tätig sind und in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit einschließlich Altersversorgung stehen (zum Beispiel Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare, Hilfsprediger, Katecheten, Diakonissen und Ordensangehörige),
  • eine nichtseelsorgerische Tätigkeit ausüben und in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit einschließlich Altersversorgung stehen (zum Beispiel Präsidenten, Kirchenräte, Konsistorialräte und sonstige Mitglieder der Kirchenbehörden, Inspektoren, Obersekretäre und Sekretäre), § 2 am angegebenen Ort.

Diese Bestimmung trat am 08.02.1958 in Kraft und setzte § 4 Buchst. c VSV und die Vorschrift in Art. 2 der 1. DVO zur VSV außer Kraft.

Ab 1980 wurden von verschiedenen in der DDR wirkenden Religionsgemeinschaften mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR Vereinbarungen über die Einbeziehung der Mitarbeiter dieser Gemeinschaften in die gesetzliche Rentenversicherung getroffen (vergleiche Abschnitt 4.5.1 ff.). Kirchenbedienstete Mitarbeiter und Hinterbliebene, die die frühere DDR bereits vor dem Inkrafttreten der einzelnen Vereinbarungen verlassen haben, werden von der jeweiligen Vereinbarung nicht erfasst.

Rechtslage ab 01.07.1990

Das SVG-DDR brachte für die unter Abschnitt 4.5.1 ff. genannten Personenkreise keine Neuregelungen. Nach dem Einigungsvertrag gelten die in den Vereinbarungen begünstigten Personen als Versicherte der Sozialversicherung.

Vereinbarungen

Seit 1980 wurden in der früheren DDR Vereinbarungen getroffen, die die Mitarbeiter verschiedener Religionsgemeinschaften in die Rentenversicherung einbeziehen.

Es sind Vereinbarungen für folgende Personenkreise geschlossen worden:

Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und

  • dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversicherung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28.03.1980 („Nachschlagewerk“ der BfA: 1991 Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, Nr. 43/43.1),
  • der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 09.01.1985 („Nachschlagewerk“ der BfA: 1991 Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, Nr. 44/44.1),
  • dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 01.03.1985 („Nachschlagewerk“ der BfA: 1991 Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, Nr. 45/45.1),
  • der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 08.01.1985 („Nachschlagewerk“ der BfA: 1991 Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, Nr. 46/46.1),
  • der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13.05.1986 („Nachschlagewerk“ der BfA: 1991 Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, Nr. 47/47.1).

Bedienstete der Evangelischen Kirchen

Aufgrund der Vereinbarung vom 28.03.1980 zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR und dem Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR sind die auf Lebenszeit angestellten Pfarrer und anderen Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen, die von den allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer nicht erfasst wurden, seit dem 01.01.1980 in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Von diesem Zeitpunkt an werden für die genannten Kirchenbediensteten Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Für die bis zum 31.12.1979 zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit als Mitarbeiter der Kirche ist eine „Nachversicherung“ durchgeführt worden, und zwar nicht nur für die am 01.01.1980 aktiven Mitarbeiter, sondern auch für Versorgungsempfänger, die zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden waren und die dadurch - frühestens vom 01.01.1980 an - rentenberechtigt wurden. Die „Nachversicherung“ wurde auch zugunsten von Hinterbliebenen durchgeführt, sodass dieser Personenkreis ebenfalls frühestens vom 01.01.1980 an nach Maßgabe der DDR-Bestimmungen Renten beanspruchen konnte.

Kirchbedienstete und Hinterbliebene, die die DDR bereits vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung (01.01.1980) verlassen hatten, wurden von der Neuregelung nicht erfasst.

Auswirkungen:

Die nach der genannten Vereinbarung vom 01.01.1980 an entrichteten Beiträge sind als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt.

Die von der Vereinbarung betroffenen Mitarbeiter haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, sodass auch die Beitragsentrichtung durch etwaige Krankheitszeiten nicht unterbrochen wird. Gleiches gilt für Zeiten des Schwangerschafts- und Wochenurlaubes bis zum 30.06.1983.

Unterbrochen werden die Beitragszeiten durch die

  • Zeiten des Schwangerschafts- und Wochenurlaubes ab 01.07.1983,
  • Zahlung von Wartestandsbezügen (Wartegeld), sofern kein Beschäftigungsauftrag erteilt wurde,
  • Freistellung vom Dienst bei gleichzeitiger Zahlung von Mütterunterstützung,
  • Freistellung vom Dienst ohne Dienstbezüge (zum Beispiel zur Betreuung der Kinder oder für einen Einsatz im Ausland).

Besonderheiten gelten für die ehemals versicherungsfreien Zeiten der Tätigkeit als Mitarbeiter der Kirche bis zum 31.12.1979, für die eine „Nachversicherung“ durchgeführt worden ist. Hierzu zählen auch Zeiten, die vor dem 01.07.1945 zurückgelegt wurden. Die Zeiten der „Nachversicherung“ sind nicht Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI. Vielmehr gelten nach § 233a Abs. 3 SGB VI die Zeiträume, für die Beiträge nach der Vereinbarung nachgezahlt worden sind, als nachversichert. Einzelheiten hierzu vergleiche GRA zu § 233a SGB VI.

Bedienstete der Evangelisch-Lutherischen Freikirche und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche

Aufgrund der Vereinbarung vom 09.01.1985 ist für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht zum 01.01.1985 eingeführt worden.

Die nach der genannten Vereinbarung vom 01.01.1985 an entrichteten Beiträge stellen anrechnungsfähige Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI dar. Nicht bekannt sind die Regelungen zur Gehaltsfortzahlung in Krankheitszeiten und Schwangerschaftszeiten.

Ferner ist für die vor dem 01.01.1985 zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit dieses Personenkreises eine „Nachversicherung“ durchgeführt worden. Anders als bei den Bediensteten der Evangelischen Kirchen gilt die Vereinbarung aber nicht für Mitarbeiter, die am 31.12.1984 bereits das 65. Lebensjahr beziehungsweise für Mitarbeiterinnen, die am 31.12.1984 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder invalide waren sowie für Hinterbliebene von vor dem 01.01.1985 verstorbenen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

Haben Kirchenbedienstete die frühere DDR bereits vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung am 01.01.1985 verlassen, werden sie von der Vereinbarung nicht erfasst.

Die Zeiten der „Nachversicherung“ sind nicht Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI. Vielmehr gelten nach § 233a Abs. 3 SGB VI die Zeiträume, für die Beiträge nach der Vereinbarung nachgezahlt worden sind, als nachversichert. Einzelheiten hierzu vergleiche GRA zu § 233a SGB VI.

Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke

Aufgrund der Vereinbarung vom 01.03.1985 ist für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht zum 01.01.1985 eingeführt worden. Von diesem Zeitpunkt an können Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Anders als bei den Bediensteten der Evangelischen Kirchen wurde für die Diakonissen keine „Nachversicherung“ für die Zeit vor dem 01.01.1985 durchgeführt.

Beachte:

Teilweise wurde die Mitgliedschaft beziehungsweise das Arbeitsverhältnis bei den Mutterhäusern und Diakoniewerken so gestaltet, dass bereits nach den allgemeinen Vorschriften Versicherungspflicht bestand. Sind derartige Beschäftigungen in den Versicherungsunterlagen ordnungsgemäß bescheinigt, können sie ebenfalls als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden.

Aufgrund der Vereinbarung sind Tätigkeiten als Diakonisse in den Evangelischen Mutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 01.01.1985 bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung der früheren DDR zu berücksichtigen. Für diese Zeiträume kommt eine Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI in Betracht. Einzelheiten hierzu vergleiche GRA zu § 233a SGB VI.

Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten

Aufgrund der Vereinbarung vom 08.01.1985 ist für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht zum 01.01.1985 eingeführt worden. Die gemäß der Vereinbarung vom 01.01.1985 an entrichteten Beiträge sind berücksichtigungsfähige Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Nicht bekannt sind die Regelungen zur Gehaltsfortzahlung in Krankheitszeiten und Schwangerschaftszeiten.

Ferner ist für die vor dem 01.01.1985 zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit dieses Personenkreises eine "Nachversicherung" durchgeführt worden. Anders als bei Bediensteten der Evangelischen Kirchen gilt die Vereinbarung aber nicht für Mitarbeiter, die am 31.12.1984 bereits das 65. Lebensjahr beziehungsweise für Mitarbeiterinnen, die am 31.12.1984 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder invalide waren sowie für Hinterbliebene von vor dem 01.01.1985 verstorbenen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

Haben Angehörige dieses Personenkreises die frühere DDR bereits vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung am 01.01.1985 verlassen, werden sie von der Vereinbarung nicht erfasst.

Die Zeiten der „Nachversicherung“ sind nicht Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI. Vielmehr gelten nach § 233a Abs. 3 SGB VI die Zeiträume, für die Beiträge nach der Vereinbarung nachgezahlt worden sind, als nachversichert. Einzelheiten hierzu vergleiche GRA zu § 233a SGB VI.

Bedienstete der Evangelisch-Methodistischen Kirche

Aufgrund der Vereinbarung vom 13.05.1986 ist für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht zum 01.07.1986 eingeführt worden.

Die nach der genannten Vereinbarung vom 01.07.1986 an entrichteten Beiträge sind berücksichtigungsfähige Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Nicht bekannt sind die Regelungen zur Gehaltsfortzahlung in Krankheitszeiten und Schwangerschaftszeiten.

Ferner ist für die vor dem 01.07.1986 zurückgelegten Zeiten der Tätigkeit als Mitarbeiter dieser Kirche eine „Nachversicherung“ durchgeführt worden, und zwar nicht nur für die am 01.07.1986 aktiven Mitarbeiter, sondern auch für Versorgungsempfänger, die zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden waren und die dadurch - frühestens vom 01.07.1986 an - rentenberechtigt wurden. Die „Nachversicherung“ wurde auch zugunsten von Hinterbliebenen durchgeführt.

Kirchenbedienstete und Hinterbliebene, die die frühere DDR bereits vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung (01.07.1986) verlassen haben, werden von der Vereinbarung nicht erfasst.

Die Zeiten der „Nachversicherung“ sind nicht Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI. Vielmehr gelten nach § 233a Abs. 3 SGB VI die Zeiträume, für die Beiträge nach der Vereinbarung nachgezahlt worden sind, als nachversichert. Einzelheiten hierzu vergleiche GRA zu § 233a SGB VI.

Beitragszeiten nach Berliner Recht

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs waren in der früheren Hauptstadt Berlin alle bestehenden Sozialversicherungsträger stillgelegt worden. Die besondere Lage in der Viersektorenstadt führte zur Schaffung der einheitlichen Sozialversicherung (Einheitsversicherung), die mit Wirkung vom 01.07.1945 an eingeführt wurde; Träger der Einheitsversicherung war die Versicherungsanstalt Berlin (VAB).

Infolge der politischen Verhältnisse kam es im Februar 1949 zur Spaltung der einheitlichen VAB in die VAB-Ost und die VAB-West.

Am 01.01.1951 begann in den West-Sektoren Berlins mit dem Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (BSVAG) vom 03.12.1950 (VOBl. S. 542) die Anpassung der Berliner Einheitsversicherung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Den Abschluss bildete hierbei das Berliner Rentenversicherungsüberleitungsgesetz (RVÜG) vom 10.07.1952 (GVBl. S. 588). Die versicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Vorschriften des RVÜG traten jedoch erst am 01.09.1952 in Kraft, sodass in Berlin Sondervorschriften bis zum 31.08.1952 galten.

Die Satzung der VAB vom 20.09.1946 trat wie folgt in Kraft: für das Versicherungs- und Beitragsrecht am 01.07.1945 (§ 77 Absatz 1) und für das Rentenrecht am 01.05.1946 (§ 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 1).

Beiträge, die

  • zur einheitlichen Sozialversicherung (SV) der VAB vom 01.07.1945 bis zum 31.01.1949,
  • zur einheitlichen Sozialversicherung beziehungsweise Rentenversicherung der VAB-West vom 01.02.1949 bis zum 31.03.1952,
  • zur LVA Berlin vom 01.04.1952 an

gezahlt worden sind, stehen als Berliner Beitragszeiten den im Bundesgebiet gezahlten Beiträgen gleich.

Beiträge, die vom 01.02.1949 an zur VAB-Ost gezahlt wurden, sind als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.

Die für die Monate Februar und März 1949 an die VAB-West noch in DM - Ost gezahlten Beiträge sind als Berliner Beitragszeiten anzusehen.

Abgrenzung zwischen der VAB-West und der VAB-Ost ab 01.02.1949

Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers (VAB-West oder VAB-Ost) richtete sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort. Beschäftigungsort war der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfand (AA Nr. 2 vom 01.04.1949). Der Betriebssitz des Arbeitgebers war nicht entscheidend.

VAB-West

Für Beschäftigte bei Betrieben oder Verwaltungen mit Betriebssitz im Ostsektor, die auch in den Westsektoren Arbeitsstätten oder Dienststellen unterhielten, waren die Beiträge zur VAB-West zu zahlen, wenn die Beschäftigung tatsächlich im Westteil der Stadt verrichtet wurde. Hierzu gehörten zum Beispiel Geschäftsstellen der SED, des FDGB sowie der FDJ in den Westsektoren (AA Nr. 4 vom 27.05.1949) Beschäftigte bei Betrieben in Ortsteilen, die formalrechtlich zur Provinz Brandenburg gehörten, tatsächlich aber dem Hoheitsgebiet Berlin-West zugerechnet wurden, waren bei der VAB-West versichert (AA Nr. 4 vom 27.05.1949).

Für Versicherte, die an einer festen Arbeitsstätte (Betriebs-, Dienststätte) beschäftigt waren, galt diese als Beschäftigungsort auch dann, wenn sie für kürzere Zeit bei Arbeiten, die ihr Arbeitgeber außerhalb der Betriebsstätte ausführen ließ, beschäftigt wurden. Als kürzere Zeit wurde im Allgemeinen ein Zeitraum bis zu zwei Monaten angesehen (AA Nr. 2 vom 01.04.1949). Bei Zweigbetrieben oder Betriebsabteilungen war deren Sitz als Beschäftigungsort maßgebend, und zwar auch für die Beschäftigten, die von dort aus mit wechselnden Arbeiten in verschiedenen Bezirken beauftragt wurden (AA Nr. 2 vom 01.04.1949).

Unständig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende hatten sich bei dem Versicherungsträger zu versichern, in dessen Bezirk ihr ständiger Wohnsitz lag (AA Nr. 2 vom 01.04.1949).

Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebsstätte - das waren solche, bei denen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber keine feste Arbeitsstätte hatten, an der eigentliche Betriebsarbeiten verrichtet wurden - galt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes. Das war der Ort, von dem aus das Unternehmen wirtschaftlich geleitet wurde. Im Zweifel war der Wohnort des Unternehmers als Ort der Leitung und damit als Betriebssitz anzusehen (AA Nr. 2 vom 01.04.1949). Für Versicherte, die gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten ausübten, war bis zum 30.11.1949 der Versicherungsträger zuständig, in dessen Bezirk die überwiegende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Zweifel war das Beschäftigungsverhältnis entscheidend, das zuerst bestanden hatte (AA Nr. 2 vom 01.04.1949).

Für die Zeit ab 01.12.1949 bestand für die Mehrfachbeschäftigten bei beiden Versicherungsträgern Versicherungspflicht (AA Nr. 12 vom 12.12.1949). Diese Regelung galt auch dann, wenn eine der Beschäftigungen nicht im „Ostsektor“, sondern in der „Ostzone“ ausgeübt wurde (AA Nr. 22 vom 23.03.1950). Bildete die im Beitrittsgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen seinen Hauptberuf, so wurde eine von ihm im Westsektor als Nebenberuf ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nicht als versicherungspflichtig angesehen. Eine im Westsektor ausgeübte unselbständige Beschäftigung begründete jedoch Versicherungspflicht, weil die Versicherungspflicht als Beschäftigter gegenüber der als Selbständiger vorrangig war (AA  Nr. 22 vom 23.03.1950).

VAB-Ost

Beiträge zur VAB-Ost waren vom 01.02.1949 an für jede tatsächliche Beschäftigung in Berlin-Ost zu zahlen (AA Nr. 4 vom 27.05.1949).

Die an die VAB-Ost nach dem 31.01.1949, aber für Zeiten vor dem 01.02.1949 gezahlten Beiträge sind als Berliner Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Das Beitragsmarkenverfahren wurde bei der VAB-Ost nur bis zum 31.03.1949 weitergeführt; ab 01.04.1949 wurden für die Beitragsentrichtung keine Beitragsmarken mehr verwendet (AA Nr. 6 vom 21.07.1949).

Die Anlage 1 enthält in Ergänzung zu den Erläuterungen dieses Abschnitts (einschließlich der Unterabschnitte):

  • Beitragsgruppen,
  • Verzeichnis der Hoch- und Fachschulen, deren Studenten und Schüler der Einheitsversicherung unterlagen,
  • Verzeichnis der Verwaltungsstellen der VAB.

Versicherungsunterlagen

Mit dem 01.01.1946 wurde ein Versichertenausweis bei der VAB als Beitragsnachweis eingeführt (RS 1/46 vom 03.01.1946); für Zeiten vom 01.07.1945 bis zum 31.12.1945 sollte die Beitragsentrichtung ebenfalls in diesem Ausweis bestätigt werden (RS B 18/46 vom 17.06.1946). Wurden in einem Versichertenausweis auch schon Beitragszeiten vor dem 01.07.1945 bestätigt, so sind die Beiträge bis zum 30.06.1945 nach § 247 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Die Ausstellung der Versichertenausweise erfolgte nach drei verschiedenen Mustern, und zwar für:

  • versicherungspflichtige Beschäftigte,
  • versicherungspflichtige Selbständige,
  • freiwillig Versicherte.

Der Versichertenausweis für Selbständige enthielt die Eintragung des Beitrags für den Selbständigen und gegebenenfalls seinen mitarbeitenden Ehegatten (RS 11/46 vom 06.04.1946).

Für die Jahre 1947 und 1948 wurden jeweils neue Versicherungskarten ausgestellt. Die Ausstellung dieser Karten erfolgte unabhängig von der Rückgabe der Versicherungskarte des Vorjahres (RS D 10 vom 10.11.1947). Vom 01.01.1949 an wurden Versicherungskarten mit zweijähriger Laufzeit für Pflichtversicherte und dreijähriger Laufzeit für freiwillig Versicherte eingeführt (RS B 9 vom 15.12.1948).

Da der Umtausch der Versicherungskarten des Jahres 1948 erst am 01.04.1949 begann, wurden für die Zeit ab 01.01.1949 zeitlich begrenzte Einlagebogen (bis 11/1949) ausgegeben (RS B 9 vom 15.12.1948, RS B 1 vom 14.01.1949).

Personen, die nicht im Besitz einer Versicherungskarte für 1948 waren, erhielten bei Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit die neue Versicherungskarte; Einlagebogen wurden für diesen Personenkreis nicht verteilt (RS B 9 vom 15.12.1948).

Nach der Spaltung der einheitlichen VAB in die VAB-Ost und die VAB-West am 01.02.1949 konnten die Versicherungskarten der VAB-Ost vom 01.04.1949 an nicht mehr für das Markenverfahren der VAB-West verwendet werden. Versicherte, die bisher bei der VAB-Ost versichert waren, erhielten daher beim Übergang zur VAB-West eine neue Versicherungskarte (AA Nr. 7 vom 02.08.1949).

Für jeden abhängig Beschäftigten - auch für Mehrfachbeschäftigte, die mehrere Versicherungskarten benötigten - wurde bei Abgabe der Versichertenausweise beziehungsweise Versicherungskarten nur eine Aufrechnungsbescheinigung ausgestellt.

Die Aufrechnungsbescheinigung enthielt einen Vermerk über die Art der Versicherung (RS B 4 vom 24.03.1947):

Pfl. B Pflichtversicherung als Beschäftigter
Pfl. S Pflichtversicherung als Selbständiger
Pfl. m. E Pflichtversicherung als mitarbeitender Ehegatte (vom 01.07.1945 bis zum 30.09.1946)
frw. R freiwillige Teilversicherung R (Rentenversicherung)
frw. V 

freiwillige Vollversicherung V (Renten-, Kranken- und Unfallversicherung)

Beiträge zur Teilversicherung K (nur Krankenversicherung) wurden nicht aufgerechnet

Für den Versichertenausweis eines Selbständigen, der gegebenenfalls auch die Beitragsangaben des mitarbeitenden Ehegatten enthielt, wurden nach getrennter Aufrechnung zwei verschiedene Aufrechnungsbescheinigungen erteilt (RS B 4 vom 24.03.1947).

Fehlt der Versichertenausweis beziehungsweise die Versicherungskarte, begründen die Aufrechnungsbescheinigungen in der Regel bis zum Beweis ihrer Unrichtigkeit den vollen Beweis der in ihnen beurkundeten Tatsachen, soweit sie das Versicherungsverhältnis betreffen. Sie sind dann nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeiten sondern als nachgewiesene Beitragszeiten zu behandeln. Dem Konto sind Abschriften der Aufrechnungsbescheinigungen beizufügen.

Sind Versicherungsunterlagen verlorengegangen und stehen auch die Aufrechnungsbescheinigungen nicht zur Verfügung, so ist über die Glaubhaftmachung der Versicherungszeit zu entscheiden. Nähere Einzelheiten siehe GRA zu § 286b SGB VI.

Beachte:

Die AOK Berlin, die die Unterlagen der VAB-West übernommen hat, besitzt für Selbständige keine Beitragsunterlagen mehr, weshalb Rückfragen zwecklos sind.

Personenkreise

Am 01.07.1945 trat für alle abhängig Beschäftigten sowie für Selbständige und deren (nicht nur vorübergehend) mitarbeitende Familienangehörige Versicherungspflicht ein.

Abhängig Beschäftigte waren ab 01.07.1945 zunächst ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens versicherungspflichtig (ML VAB vom 09/45). Ab 01.10.1949 waren Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 30,00 DM monatlich versicherungsfrei (AA Nr. 19 vom 14.03.1950).

Das Beschäftigungsverhältnis musste vom Arbeitsamt im Arbeitsbuch oder in der Arbeitsbuchersatzkarte durch Sichtvermerk genehmigt sein, anderenfalls wurde keine Versicherungspflicht ausgelöst (RS 6/46 vom 06.03.1946).

Zu den ab 01.07.1945 versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen gehören folgende Personengruppen:

Gewerbetreibende, selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, Artisten, Hebammen und selbständig tätige Personen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege sowie sonstige Selbständige, soweit sie in ihrem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens fünf Versicherungspflichtige beschäftigten. Bei der Ermittlung der Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigten blieben die bei ihnen mitarbeitenden Familienangehörigen unberücksichtigt. Versicherungspflichtig waren auch die bei dem vorstehenden Personenkreis nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen soweit diese Tätigkeit ihren Hauptberuf bildete.

Die Versicherungspflicht für mitarbeitende Ehegatten bestand nur bis zum 30.09.1946. Die Versicherungspflicht der anderen Familienangehörigen endete bereits am 31.12.1945 (RS D 12/45 vom 14.12.1945, RS 3/46 vom 21.01.1946, VAB-Satzung vom 20.09.1946).

Unbeschadet dieser Sonderregelung für Selbständige waren Familienangehörige - mit Ausnahme der Ehegatten - über den 31.12.1945 hinaus als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie in einem regelrechten Beschäftigungsverhältnis standen.

Erfolgte die Erteilung der Gewerbegenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt, trat die Versicherungspflicht mit dem Zeitpunkt der Genehmigung ein (RS D 12/45 vom 14.12.1945). Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht war, dass die Gewerbetätigkeit beziehungsweise die selbständige Erwerbstätigkeit den Hauptberuf bildete (ML VAB vom 30.11.1945).

Sofern die Zahl von fünf regelmäßig Beschäftigten überschritten wurde, endete die Versicherungspflicht mit dem Tag des Überschreitens (RS D 9/45 vom 15.10.1945).

Inhaber mehrerer Betriebe waren versicherungspflichtig, wenn in allen Betrieben zusammen nicht mehr als fünf fremde Personen beschäftigt wurden (ML VAB vom 30.11.1945).

Selbständige, die gleichzeitig Beschäftigte waren, unterlagen der Versicherungspflicht, wenn die Tätigkeit den Hauptberuf bildete. Für diese Versicherten lag dann eine Mehrfachbeschäftigung vor. Handelte es sich dagegen um eine Nebentätigkeit, so wurde keine doppelte Versicherungspflicht begründet (§ 10 Abs. 2 der VAB-Satzung, ML VAB vom 30.11.1945).

Nach § 9 Abs. 1 BSVAG unterlagen in Berlin (West) ab 01.01.1951 - ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten - nur noch folgende Personengruppen der Versicherungspflicht: Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister, selbständige Artisten, selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigten, Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sowie in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigten, sowie nach § 10 BSVAG die selbständigen Handwerker.

Alle anderen Selbständigen, insbesondere die Angehörigen der freien Berufe, waren in Berlin (West) seit dem 01.01.1951 nicht mehr versicherungspflichtig.

Beitragszahlung

Für ständig Beschäftigte erfolgte die Beitragszahlung vom 01.07.1945 bis zum 31.12.1946 durch Bareinzahlung der Arbeitgeber in der Hauptverwaltung, in den Verwaltungsstellen oder durch Überweisung auf die Konten der VAB - PSK 5354, Berliner Stadtbank 782 (ML VAB von 09/45).

Vom 01.01.1947 bis zum 31.12.1950 erfolgte die Beitragszahlung nach § 70 Abs. 4 und 6 der VAB Satzung durch Verwendung von Beitragsmarken (RS B 26 vom 23.12.1946). Nach einem Vorstandsbeschluss der VAB konnten Großbetriebe mit mehr als 10.000 Beschäftigten vom Beitragsmarkenverfahren befreit werden.

Für diese Betriebe wurden jeweils Beitragskonten mit einer Nummer über 700.000 eingerichtet. Die Versicherungskarten erhielten in den entsprechenden Markenfeldern einen Stempelaufdruck, der die Kontonummer enthielt (RS B 2 vom 05.02.1947).

Ab 01.01.1951 wurde die Verwendung von Beitragsmarken eingestellt. Die Arbeitgeber hatten die nunmehr im Lohnabzugsverfahren zu zahlenden Beiträge durch Eintragung des beitragspflichtigen Entgelts in der Versicherungskarte zu bescheinigen. Der Betriebsprüfer bestätigte die Richtigkeit durch Unterschrift, Datum und Dienststempel (RS C 9/IV vom 15.03.1951).

Unständig Beschäftigte zahlten vom 01.07.1945 an ihre Pflichtbeiträge monatlich durch Bareinzahlung bei der für den Wohnort zuständigen Verwaltungsstelle (RS B 23 vom 12.11.1946).

Die Beitragszahlung der Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen erfolgte vom 01.07.1945 bis zum 31.12.1946 monatlich entweder durch Bareinzahlung oder durch Überweisung auf die Konten der VAB - PSK 36 006, Berliner Stadtbank 782-6. Dabei waren die vom versicherungspflichtigen Selbständigen für sich selbst und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlenden Pflichtbeiträge getrennt zu überweisen.

Vom 01.01.1947 bis zum 31.12.1950 waren die Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu zahlen (§ 70 Abs. 4 und 6 der VAB-Satzung).

Das Markenverfahren wurde - außer bei den Handwerkern - zum 01.01.1951 aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Beiträge erneut durch Bareinzahlung gezahlt. Die Beitragszahlung für mitarbeitende Familienangehörige erfolgte monatlich entweder durch Bareinzahlung oder Überweisung auf die Konten der VAB - PSK 5354, Berliner Stadtbank 782-8.

Beitragshöhe

Für ständig Beschäftigte galten gemäß § 68 Abs. 1 der VAB-Satzung folgende Beitragssätze: bis zum 31.12.1950: 20 %, ab 01.01.1951: 10 % des beitragspflichtigen Entgelts nach § 17 Abs. 1 BSVAG. Mit dem neuen Beitragssatz wurde gleichzeitig ein Mindestbeitrag in Höhe von 6,00 DM monatlich eingeführt (Ausnahme: Lehrlinge, vergleiche Abschnitt 4.6.8 unter „Lehrlinge“). Die Beiträge waren je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufzubringen.

Der Anteil für Zwecke der Rentenversicherung belief sich auf 60 %, der auch bei Beitragserstattungen maßgebend ist.

Von unständig Beschäftigten waren folgende feste Monatsbeiträge zu zahlen:

  • vom 01.07.1945 bis zum 30.09.1946: 24,00 RM (Einheitsversicherung),
  • vom 01.10.1946 bis zum 31.12.1950: 18,00 RM/DM (Einheitsversicherung),
  • vom 01.01.1951 bis zum 30.06.1952: 14,00 DM (Rentenversicherung),
  • vom 01.07.1952 bis zum 31.08.1952:
24,00 DMfür männliche Personenüber 21 Jahre,
19,50 DMfür männliche Personenüber 16 bis 21 Jahre,
15,00 DMfür männliche Personenüber 14 bis 16 Jahre,
21,00 DMfür weibliche Personenüber 21 Jahre,
16,50 DMfür weibliche Personenüber 16 bis 21 Jahre,
12,00 DMfür weibliche Personenüber 14 bis 16 Jahre.

Die Beiträge waren vom 01.07.1945 bis zum 30.09.1946 allein von den Versicherten und ab 01.10.1946 je zur Hälfte von den Versicherten und der Stadt Berlin (anstelle des Arbeitgebers) aufzubringen (§ 69 Abs. 1 der VAB-Satzung).

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige zahlten als Sozialversicherungsbeitrag monatlich:

Vom 01.07.1945 bis zum 30.09.1946

  • für Selbständige ohne Beschäftigte  ist gleich12,00 RM,
  • für Selbständige mit 1 Beschäftigten ist gleich15,00 RM,
  • für Selbständige mit 2 Beschäftigten ist gleich18,00 RM,
  • für Selbständige mit 3 Beschäftigten ist gleich24,00 RM,
  • für Selbständige mit 4 Beschäftigten ist gleich30,00 RM,
  • für Selbständige mit 5 Beschäftigten ist gleich45,00 RM,

sowie jeweils 6,00 RM für nicht nur vorübergehend mithelfende Familienangehörige (Bekanntmachung betreffend Ingangsetzung der SV in Berlin vom 14.07.1945 - VOBl. Seite 65.

Vom 01.10.1946 bis zum 31.12.1950 zahlten Selbständige nach § 68 Abs. 6 der VAB-Satzung Sozialversicherungsbeiträge in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens wie folgt:

Bei einem Einkommen im vorhergehenden Vierteljahr

  • bis   360,00 RM/DM   12,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 30,
  • bis   480,00 RM/DM   15,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 31,
  • bis   600,00 RM/DM   18,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 32,
  • bis   780,00 RM/DM   24,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 33,
  • bis   960,00 RM/DM   30,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 34,
  • bis 1.140,00 RM/DM   36,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 35,
  • bis 1.320,00 RM/DM   42,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 36,
  • bis 1.500,00 RM/DM   48,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 37,
  • bis 1.680,00 RM/DM   54,00 RM/DM ist gleich  Beitragsklasse 38,
  • über 1.680,00 RM/DM  60,00 RM/DM ist gleich Beitragsklasse 39.

Bei erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit war das Einkommen zu schätzen (RS B 1 vom 14.01.1949). Der Mindestbeitrag (Klasse 30 ist gleich 12,00 RM/DM) war auch dann zu zahlen, wenn der Selbständige mit Verlust gearbeitet hatte (RS B 2 vom 05.02.1947).

Selbständige, die über längere Zeit nur ein geringfügiges Einkommen (Grenzwert 35,00 RM/DM monatlich) erzielten, konnten sich auf Antrag unter Vorlage der Einkommensunterlagen von der Versicherungspflicht befreien lassen (RS B 4 vom 31.07.1948).

Vom 01.01.1951 bis zum 31.08.1952 betrug der monatliche Pflichtbeitrag 10 % des Erwerbseinkommens, der Mindestbeitrag betrug 6,00 DM (§ 17 Abs. 1 BSVAG).

Beitragsbemessungsgrenze

Vom 01.07.1945 bis zum 31.03.1946 gab es in Berlin keine Beitragsbemessungsgrenze. In dieser Zeit waren die Beiträge vom vollen Entgelt zu zahlen. Das tatsächliche Entgelt ist daher auch der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Durch Magistratsbeschluss vom 30.03.1946 wurden für die Beitragsberechnung ab 01.04.1946 folgende Höchstgrenzen eingeführt (RS 10/46 vom 03.04.1946):

jährlichmonatlichwöchentlichtäglich
7.200,00 RM/DM600,00 RM/DM140,00 RM/DM20,00 RM/DM

Jahresarbeitsverdienstgrenze

Eine Jahresarbeitsverdienstgrenze ist im Land Berlin erstmals mit Wirkung vom 01.09.1952 an eingeführt worden (Art. 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des RVÜG vom 20.12.1952).

Für alle Beschäftigten bestand - auch vor dem 01.09.1952 - ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts Versicherungspflicht. Die Grenzwerte betrafen lediglich die Beitragsbemessung (RS 10/46 vom 03.04.1946).

Freiwillig Versicherte

Die freiwillige Weiterversicherung (§ 11) und die freiwillige Versicherung (§ 12) in der Rentenversicherung wurden durch die Satzung der VAB vom 20.09.1946 ermöglicht. Nach § 70 Abs. 18 der Satzung war die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.07.1945 an zugelassen (RS B 22 vom 05.10.1946).

Die Selbstversicherung richtete sich für die Zeit bis zum 30.09.1949 nach den Vorschriften des § 1243 RVO alter Fassung. Sie war bis zum vollendeten 40. Lebensjahr zulässig. Vom 01.10.1949 bis zum 31.03.1952 war der Beitritt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres möglich (8. Nachtrag zur Satzung vom 12.09.1949, in Kraft ab 01.10.1949, ab 01.01.1951 § 12 Abs. 2 BSVAG; vergleiche auch AA Nr. 10 vom 17.10.1949, AA Nr. 22 vom 23.03.1950).

Die Beitragszahlung der freiwillig Versicherten erfolgte durch Verwendung von Beitragsmarken (§ 70 Abs. 4 und 6 der VAB-Satzung). Es gab drei verschiedene Versicherungsmöglichkeiten:

  • Teilversicherung K ist gleich nur Krankenversicherung,
  • Teilversicherung R ist gleich nur Rentenversicherung,
  • Vollversicherung R+K ist gleich Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Die Teilversicherung K war eine reine Krankenversicherung. Ansprüche in der Rentenversicherung konnten daraus nicht hergeleitet werden.

Die Beitragshöhe war abhängig vom Monatseinkommen.

In der Zeit vom 01.07.1945 bis zum 31.12.1950 mussten Weiterversicherte mit einem Monatseinkommen bis zu 120,00 RM/DM folgende Beträge zahlen:

  • Teilversicherung K 6,00 RM/DM monatlich,
  • Teilversicherung R 6,00 RM/DM monatlich,
  • Vollversicherung R+K 12,00 RM/DM monatlich.

Weiterversicherte mit einem Monatseinkommen von mehr als 120,00 RM/DM sowie Selbstversicherte mussten folgende Beträge zahlen:

  • Teilversicherung K 9,00 RM/DM monatlich,
  • Teilversicherung R 12,00 RM/DM monatlich,
  • Vollversicherung R+K 20,00 RM/DM monatlich.

Ab 01.01.1951 wurden die Renten- und Krankenversicherung getrennt durchgeführt, sodass die Zahlung von Beitragsmarken der Vollversicherung nicht mehr möglich war (RS C 1/IV vom 02.01.1951).

Ist für die freiwillige Vollversicherung ein Monatsteilbeitrag gezahlt worden, so ist dieser Teilbetrag mit dem vollen Wert der Anlage 5 SGB VI abzugelten. Es wurden folgende Beitragsklassen gebildet:

  • I/II ist gleich 6,00 DM
    bei einem Monatseinkommen bis 50,00 DM,
  • III ist gleich 6,50 DM
    bei einem Monatseinkommen über 50,00 DM bis 75,00 DM,
  • IV ist gleich 9,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 75,00 DM bis 100,00 DM,
  • V ist gleich 13,50 DM
    bei einem Monatseinkommen über 100,00 DM bis 150,00 DM,
  • VI ist gleich 18,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 150,00 DM bis 200,00 DM,
  • VII ist gleich 25,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 200,00 DM bis 300,00 DM,
  • VIII ist gleich 35,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 300,00 DM bis 400,00 DM,
  • IX ist gleich 45,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 400,00 DM bis 500,00 DM,
  • X ist gleich 55,00 DM
    bei einem Monatseinkommen über 500,00 DM.

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung waren nach § 69 Abs. 3 der VAB-Satzung vom Versicherten allein aufzubringen.

Versicherungs- und Beitragspflicht von einzelnen Personengruppen

Zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen unter Abschnitt 4.6 ff. gilt Folgendes:

Selbständige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Dieser Personenkreis unterlag vom 01.07.1947 bis zum 31.12.1950 der Versicherungspflicht (RS B 9 vom 03.09.1947). Mit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung war dieser Personenkreis nicht einverstanden. In Anbetracht der kurzen Dauer der Versicherungspflicht wurden durch die VAB Beitragsrückstände nur festgestellt, nicht aber - wie bei anderen Selbständigen - zwangsweise eingetrieben (AA Nr. 47 vom 27.12.1950). Etwaige Beitragsrückstände brauchten mit Billigung des Gesetzgebers nicht beglichen zu werden. Fehlen Versicherungsunterlagen, ist davon auszugehen, dass Beiträge zur Einheitsversicherung tatsächlich nicht gezahlt worden sind.

Selbständige Artisten

Dieser Personenkreis gehörte ab 01.07.1945 zu den versicherungspflichtigen sonstigen Selbständigen. Versicherungspflicht bestand, wenn sie nicht mehr als fünf Personen beschäftigten. Beitragsrechtlich wurden sie jedoch vom 01.10.1946 an den Beschäftigten gleichgestellt. Von diesem Zeitpunkt an war das Unternehmen, in dem die artistischen Leistungen zur Schau gestellt oder vorgeführt wurden, zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 70 Abs. 15 der Satzung der VAB, RS B 23 vom 12.11.1946).

Beschäftigte bei den Besatzungsmächten

Personen, die im Auftrag der Besatzungsmächte, in übernommenen Betrieben oder sonst in irgendeiner Form bei den oder für die Besatzungsmächte beschäftigt waren, unterlagen der Versicherungspflicht (RS D 5/45 vom 29.09.1945).

Die Beschäftigten von Einheiten und in Betrieben der „Roten Armee“, die dort direkt - nicht durch die Bezirksarbeitsämter - entlohnt wurden, unterlagen erst ab 01.10.1945 der Beitragspflicht (RS 2/46 vom 09.01.1946). Anstelle des Gesamtbeitrags (20 %) wurden bis zum 28.02.1946 zum Teil jedoch nur die Arbeitnehmeranteile (10 %) abgeführt. Obwohl vom 01.03.1946 an auch für Beschäftigte der unter russischer Regie stehenden Betriebe nur noch der Gesamtbeitrag (20 %) gezahlt werden sollte, sind mitunter weiterhin nur 10 % einbehalten und gezahlt worden (RS B 23 vom 12.11.1946). Sofern in den Versicherungsunterlagen der VAB der Zusatz „Russenbetrieb 10 %“ eingetragen worden ist, ist für die Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage daher nicht das Fünffache, sondern das Zehnfache der bestätigten Beiträge zugrunde zu legen.

Einzelpersonen, die im „Russeneinsatz“ standen, hatten die Arbeitnehmeranteile (10 %) selbst zu zahlen (RS 16/46 vom 01.06.1946) - Einzelzahler -; der Arbeitgeberanteil wurde vom zuständigen Bezirksamt eingezogen (RS 13/46 vom 03.05.1946). Die Beitragsbestätigung erfolgte für diesen Personenkreis nach Vorlage der entsprechenden Einzahlungsbelege durch Eintragung in den Versichertenausweis (RS B 4 vom 24.03.1947).

Einzelpersonen, die bei einer anderen alliierten Besatzungsmacht im Einsatz standen, hatten die Arbeitnehmeranteile ebenfalls selbst zu zahlen (RS 16/46 vom 01.06.1946). Für die Beitragshöhe galt bis zum 31.12.1950 der allgemeine Beitragssatz von 10 %, vom 01.01.1951 an waren 10,5 % zu zahlen (RS C 10/IV vom 19.03.1951).

Auch die Beschäftigten in Privathaushalten von Offizieren der westlichen Besatzungsmächte oder bei Militärmissionen, Delegationen und so weiter mussten nach § 70 Abs. 13 der VAB-Satzung ihre Beitragsanteile selbst zahlen (RS B 5 vom 01.04.1947). Zum Teil wurde diesen Personen neben dem vollen Bruttolohn ein Zuschlag von 10 % ausgezahlt, der als Arbeitgeberanteil gedacht war. Die Beschäftigten mussten dann den vollen Beitrag (20 %) selbst zahlen (RS B 7 vom 09.06.1947).

Berufssportler

Diese Personen unterlagen der Versicherungspflicht als Selbständige (RS B 5 vom 19.08.1948); vergleiche aber "Fußballspieler".

Beschäftigte beim Ost Berliner Rundfunk

Die Beschäftigten des Ost Berliner Rundfunks in der Masurenallee sind ab 01.02.1949 bei der VAB-Ost versichert worden. Die ab diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge sind als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.

Dentisten

Dieser Personenkreis unterlag in der Zeit vom 01.07.1947 bis zum 31.12.1950 der Versicherungspflicht.

Diakonissen

Dieser Personenkreis war versicherungsfrei (§ 10 Abs. 3 der VAB-Satzung), wenn nur freier Unterhalt oder geringfügiges Entgelt gewährt wurde. Erhielten abhängig beschäftigte Diakonissen dagegen ein regelrechtes Arbeitsentgelt, unterlagen sie der Versicherungspflicht. Die von den Mutterhäusern

  • Lazarus Kranken- und Mutterhaus,
  • Central Diakonissenhaus Bethanien,
  • St. Elisabeth Diakonissenhaus,
  • Paul-Gerhardt-Stift,
  • Königsberger Mutterhaus der Barmherzigkeit

durchgeführte freiwillige Versicherung für die außerhalb Berlins untergebrachten Diakonissen ist für zulässig erklärt worden, weil als Wohnsitz das Mutterhaus in Berlin angesehen wurde (AA Nr. 12 vom 12.12.1949).

Dozenten

Die hauptberuflich an Volkshochschulen, am Hochschulinstitut für Wirtschaft und ähnlichen Instituten arbeitenden Dozenten unterlagen der Versicherungspflicht als Beschäftigte. Handelte es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, bestand Versicherungs- und Beitragspflicht nur dann, wenn der Dozent bereits als anderweitig Beschäftigter versicherungspflichtig war (AA Nr. 12 vom 12.12.1949). Gastdozenten, die im Laufe eines Semesters nur einzelne Vorträge hielten, für die jeweils ein Lehrauftrag abgeschlossen wurde, unterlagen nicht der Versicherungspflicht (AA Nr. 12 vom 12.12.1949, AA Nr. 36 vom 27.07.1950).

Fußballspieler

Unter vertraglicher Spielverpflichtung stehende Fußballspieler unterlagen nicht der Versicherungspflicht (AA Nr. 39 vom 13.09.1950).

Geistliche

Geistliche und Angehörige von kirchlichen Orden waren versicherungsfrei (§ 10 Abs. 3 der VAB-Satzung, RS D 11/45 vom 08.12.1945, RS B 21 vom 21.09.1946).

Grenzgänger

Personen, die außerhalb Groß-Berlins wohnten, jedoch in Berlin beschäftigt waren, unterlagen der Versicherungspflicht in der Einheitsversicherung. Beiträge waren an die VAB zu zahlen (RS B 8 vom 25.07.1947).

Selbständige Handwerker

Dieser Personenkreis war ab 01.07.1945 versicherungspflichtig in der Einheitsversicherung. Ab 01.01.1951 wurden die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker von der Versicherungspflicht erfasst (§ 10 Abs. 1 BSVAG, RS C 9/IV vom 09.02.1951). Für die Handwerkerversicherung wurden hellblaue Versicherungskarten ausgegeben; die Beitragszahlung erfolgte im Markenverfahren.

Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister

Dieser Personenkreis gehörte ab 01.07.1945 zu den versicherungspflichtigen Selbständigen. Beitragsrechtlich wurden sie vom 01.10.1946 an jedoch nur dann wie Selbständige behandelt, wenn sie für eigene Rechnung arbeiteten. Wurde das Arbeitseinkommen durch Arbeiten für einen Auftraggeber erzielt, waren die Beiträge durch den Auftraggeber zu zahlen (§ 70 Abs. 14 der VAB-Satzung, AA Nr. 26 vom 03.04.1950). Als SV-Beitrag waren monatlich zu zahlen:

Vom 01.07.1945 bis zum 30.09.1946

vergleiche bei "Gewerbetreibende und sonstige Selbständige" im Abschnitt 4.6.4

Vom 01.10.1946 bis zum 31.12.1950

20 % des Entgelts (Einheitsversicherung) bis 7.200,00RM/DM jährlich Entgelt für Beitragsberechnung: ohne Beschäftigte 100 %, 1 bis 2 Beschäftigte 50 %, 3 bis 5 Beschäftigte 30 % der Bruttolohnsumme

Vom 01.01.1951 bis zum 31.08.1952 - sofern nicht in der Handwerksrolle eingetragen - 10 % des Entgelts für die Rentenversicherung bis 7.200,00 DM jährlich Entgelt für Beitragsberechnung: ohne Beschäftigte 100 %, 1 bis 2 Beschäftigte 50 %, 3 bis 5 Beschäftigte 30 %, über 5 Beschäftigte 20 % der Bruttolohnsumme

Selbständige Heilpraktiker

Dieser Personenkreis war vom 01.10.1946 bis zum 31.12.1950 versicherungspflichtig. Soweit er erst ab 01.07.1947 zur Beitragszahlung herangezogen wurde, behielt es dabei sein Bewenden. Können Versicherungsunterlagen für die Zeit bis zum 30.06.1947 nicht vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass eine Erfassung erst ab 01.07.1947 erfolgte (RS B 9 vom 03.09.1947).

Jugendnoteinsatz

Die versicherungsrechtliche Behandlung der Beschäftigten im Jugendnoteinsatz war nicht einheitlich; hierüber liegen auch nur lückenhafte Unterlagen vor. Bis zum 31.03.1946 bestand in der Regel keine Versicherungspflicht. Für die Fälle, in denen kein ordnungsgemäßes Beschäftigungsverhältnis bestand und nur ein Verdienst von 0,25 RM bis 0,50 RM pro Stunde erzielt wurde, war Versicherungsfreiheit in einem Sonderabkommen zwischen der VAB und dem Amt für Sozialwesen ausdrücklich festgestellt.

Ab 01.04.1946 unterlagen alle im Jugendnoteinsatz Beschäftigten ohne Ausnahme der Versicherungspflicht (RS 9/46 vom 29.03.1946). Wie lange diese Anordnung Bestand hatte, ist nicht bekannt. Sicher ist lediglich, dass sie im Jahre 1950 nicht mehr angewandt wurde. Bis zum Vorliegen entgegenstehender Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Versicherungspflicht bis zur Teilung der VAB, das heißt bis zum 31.01.1949 bestand.

Ab 01.02.1949 kann Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, weil kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestand und auch nur eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. Es ist bekannt, dass diese Regelungen nicht immer beachtet wurden, sodass in Einzelfällen eine von der Rechtslage abweichende Beurteilung möglich ist, wenn die tatsächliche Behandlung aus Unterlagen erkennbar ist. Zu beachten ist ferner, dass neben dem Jugendnoteinsatz auch andere Maßnahmen zur Förderung erwerbsloser Jugendlicher durchgeführt wurden, die versicherungsrechtlich anders behandelt wurden.

Sofern eine Beitragszeit nicht anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 252 Abs. 7, § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen ist. Während des Jugendnoteinsatzes standen die Jugendlichen dem Arbeitsamt weiterhin zur Vermittlung zur Verfügung. Auch die Zahlung der Arbeitslosen- oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung wurde regelmäßig nicht unterbrochen.

Freischaffende Künstler

Dieser Personenkreis umfasste auch Schriftsteller und Komponisten (RS B 9 vom 03.09.1947). Versicherungspflicht bestand in der Zeit vom 01.07.1947 bis zum 31.12.1950.

Lehrlinge

Lehrlinge unterlagen stets der Versicherungspflicht, auch wenn kein Entgelt bezogen wurde (§ 10 Abs. 2 der VAB-Satzung). Wurde ein Entgelt gewährt, betrug der Beitragssatz, wie für die übrigen Beschäftigten, 20 % vom Bruttoverdienst. Erhielt der Lehrling kein Entgelt, war vom 01.07.1945 bis zum 31.12.1950 ein fester Beitrag von monatlich 6,00 RM/DM vom Arbeitgeber aufzubringen. Ab 01.01.1951 betrug der Mindestbeitrag monatlich 3,00 DM (10 % von 30,00 DM).

Beachte:

In der Zeit vom 01.09.1945 bis zum 30.09.1946 wurden für Lehrlinge ohne Entgelt - trotz bestehender Versicherungspflicht - keine Beiträge erhoben (RS 4/46 vom 22.01.1946).

Lernschwestern

Lernschwestern (Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege, auch als Krankenpflegelehrlinge bezeichnet) waren unabhängig davon, ob die Ausbildung an konfessionellen oder nichtkonfessionellen Anstalten oder Einrichtungen erfolgte, als Lehrlinge bis zum 31.12.1950 versicherungspflichtig. Ab 01.01.1951 bestand Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (§ 9 BSVAG).

Meistersöhne

Dieser Personenkreis war nur dann versicherungspflichtig, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag bestand (RS D 9/45 vom 15.10.1945).

Beschäftigte der Oderschifffahrt

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Sowjetischen Schifffahrts-AG (mit Sitz in Berlin-Karlshorst) unterlagen die Beschäftigten der Oderschifffahrt bis zum 31.03.1947 der Versicherungspflicht zur VAB. Nach der Verlegung der Sowjetischen Schifffahrts-AG nach Frankfurt/Oder wurde die Versicherung der genannten Beschäftigten vom 01.04.1947 an von der SVA Brandenburg durchgeführt (RS B 7 vom 09.06.1947).

Selbständige Rechts- und Patentanwälte

Vom 01.07.1947 bis zum 31.12.1950 unterlagen selbständige Rechts- und Patentanwälte der Versicherungspflicht (RS B 9 vom 03.09.1947, AA Nr. 8 vom 20.08.1949). Hinsichtlich fehlender Versicherungsunterlagen sowie durch die VAB festgestellter Beitragsrückstände gelten die Hinweise für „Selbständige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte“ entsprechend.

Referendare, Rechtspflegeanwärter und Rechtskandidaten

Dieser Personenkreis war den Lehrlingen ohne Entgelt gleichgestellt, sodass Beiträge in einer bestimmten Mindesthöhe zu entrichten waren (vergleiche unter „Lehrlinge“). Wurden Unterhaltszuschüsse gezahlt, waren Beiträge entsprechend der Entgelthöhe zu zahlen (RS 6/46 vom 06.03.1946, RS B 21 vom 26.09.1946, RS B 5 vom 01.04.1947). Nach einer Entscheidung des Spruchausschusses des Sozialversicherungsamtes Berlin vom 21.07.1953 waren Referendare - entgegen der bisherigen Praxis - den Lehrlingen nicht mehr gleichgestellt, sodass grundsätzlich keine Versicherungspflicht bestand. Auch ein gegebenenfalls gewährter Unterhaltszuschuss war nicht mehr als Entgelt anzusehen. Referendare waren nur noch dann versicherungspflichtig, wenn sie (insbesondere neben ihrer Ausbildung) gegen Entgelt beschäftigt waren. Die nicht versicherungspflichtigen Referendare wurden zum 31.07.1953 von der Rentenversicherung abgemeldet (RS C 5/IV vom 23.07.1953). Die bis dahin zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge wurden erstattet, soweit der Erstattungsanspruch nicht verjährt oder durch Inanspruchnahme von Leistungen verbraucht war. Im Allgemeinen wurden entsprechend den Verjährungsvorschriften die Beiträge für die Zeit ab 01.01.1951 erstattet. Die nicht erstatteten Beiträge sind als rechtswirksam anzusehen.

Reichsbahn

Für die Beschäftigten der Reichsbahndirektion Berlin wurden die SV-Beiträge ohne Rücksicht auf den Beschäftigungsort an die SVK Eisenbahn - einer Sondereinrichtung der damaligen SVA Brandenburg - abgeführt. Bei diesen Zeiten handelt es sich nicht um Berliner Beitragszeiten. Es sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Für Beschäftigte bei Berliner Betrieben, die lediglich in der Firmenbezeichnung den Namen „Reichsbahn“ führten, aber nicht zur Eisenbahnverwaltung gehörten, bestand Versicherungspflicht zur Einheitsversicherung der VAB (RS B 8 vom 25.07.1947).

Rentenempfänger

Versicherten- und Hinterbliebenenrentner hatten bei Arbeitsaufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bis zum 31.12.1950 volle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (RS 9/46 vom 29.03.1946). Ab 01.01.1951 bestand gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 4 BSVAG Versicherungsfreiheit. Dies galt bei Bezug von Witwenrente jedoch nur dann, wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Sind für beschäftigte Rentner in den Versicherungskarten über den 31.12.1950 hinaus beitragspflichtige Arbeitsverdienste eingetragen, die mit der Beitragsgruppe „4“ gekennzeichnet sind, so dürfen diese Zeiten nicht angerechnet werden. Die Beitragsgruppe “4“ galt für beschäftigte Rentner, für die nur die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Schüler- und Studentenversicherung

In Groß-Berlin wurde Ende 1945 auf Veranlassung des Magistrats der Stadt Berlin zwischen der VAB und der Universität und den Hochschulen eine Vereinbarung über die Durchführung einer Studentenversicherung getroffen. Zu späteren Zeitpunkten sind in die Regelung auch Fachschulen einbezogen worden. Die Versicherung begann für den einzelnen Studenten mit Beginn des Studiums, frühestens jedoch mit dem 22.11.1945. Sie endete mit Beendigung des Studiums. Die Versicherung bestand auch während der Semesterferien, weshalb das Semester mit sechs Monaten zu berücksichtigen ist. Die auf Veranlassung des Magistrats der Stadt Berlin getroffene Vereinbarung wurde für Berlin-West mit Wirkung ab 01.04.1950 und in Berlin-Ost mit Wirkung ab 01.10.1950 aufgehoben. Die Namen der Schulen, die der Vereinbarung beigetreten waren, und die Zeiträume, in denen die Schüler der Versicherung angehörten, sind dem „Verzeichnis der Hoch und Fachschulen“ in der Anlage 1 zu entnehmen.

Versicherungsunterlagen für die Schüler- und Studentenversicherung

Für Versicherungszeiten in der Studentenversicherung während der genannten Zeit stehen Versicherungsunterlagen nicht zur Verfügung. Die Beitragszeiten müssen daher durch eine Bescheinigung der Hoch- oder Fachschule nachgewiesen werden. Hierbei genügt es für die Anrechnung der Beiträge, dass die Hoch- oder Fachschule die genaue Studienzeit bescheinigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Hoch- oder Fachschule die vorgeschriebenen Beiträge spätestens zum Ende des jeweiligen Semesters gezahlt hat. Als Mittel des Nachweises können auch Studienbücher (Belegbücher) herangezogen werden, da der Semesterbeitrag von 12,00 RM häufig in das Studienbuch eingetragen worden ist. Er erscheint dort in der Regel bei den Semestergebühren mit der Bezeichnung „Soz-Vers. 12,00 RM“ oder „Soz.geb. 12,00 RM“.

Umfang der Versicherung

Die Beiträge für die Studentenversicherung beliefen sich auf 12,00 RM je Semester und Studierenden und waren von der Unterrichtsanstalt aufzubringen und spätestens mit Ablauf des Semesters an die VAB zu zahlen. Die Leistungen richteten sich nach einem fiktiven Grundbetrag von 4,00 RM täglich, sodass der Leistungsberechnung ein Entgelt von 120,00 RM monatlich zugrunde zu legen war. Dieser Grundbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem tatsächlichen Beitrag von 2,00 RM monatlich (12,00 RM pro Semester), der allein für die Rentenberechnung heranzuziehen ist (vergleiche unten unter „Abgeltung“).

Abgeltung

Die in Groß-Berlin vom 22.11.1945 bis zum 31.01.1949 und in Berlin-West bis längstens zum 31.03.1950 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Studentenversicherung sind als Berliner Beiträge bei der Rentenberechnung nach § 257 Abs. 1 SGB VI mit dem Fünffachen des gezahlten Beitrages (5 x 2,00 RM ist gleich 10,00 RM monatliches Entgelt) abzugelten. Die ab 01.02.1949 in Berlin-Ost zurückgelegten Beitragszeiten zur Studentenversicherung fallen - ebenso wie die Zeiten der Studentenversicherung im Gebiet der früheren DDR - unter die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI und sind damit nicht als Beitragszeiten gleichgestellt.

Schulungskurse

Gewerkschaftsmitglieder des FDGB, die zuvor pflichtversichert waren und an einem mindestens fünfwöchigen gewerkschaftlichen Schulungskursus teilnahmen, unterlagen weiterhin der Versicherungspflicht. Die Beiträge richteten sich nach dem zuvor bezogenen Bruttoarbeitsentgelt (RS B 7 vom 09.06.1947). Die vorstehende Regelung galt ab 01.04.1948 auch für Schulungskurse der SED Groß-Berlin (RS B 2 vom 29.05.1948).

Stadt- und Bezirksverordnete

Die Sitzungsgelder oder monatlichen Entschädigungen dieses Personenkreises unterlagen nicht der Beitragspflicht. Verordnete, die als Arbeitnehmer beschäftigt waren und eine Lohnausfallentschädigung erhielten, waren dagegen beitragspflichtig. Die Beiträge mussten in diesen Fällen vom Magistrat beziehungsweise vom zuständigen Bezirksamt abgeführt werden (RS B 8 vom 25.07.1947).

Straf- und Untersuchungsgefangene

Straf- und Untersuchungsgefangene, die bei privaten Arbeitgebern gegen Entgelt Lohnarbeit ausübten, unterlagen nicht der Versicherungspflicht (RS B 2 vom 05.02.1947).

Treuhänder

Diese Personen waren als Selbständige versicherungspflichtig (RS B 20 vom 13.09.1946). Sofern die Übernahme in den Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten beantragt wurde, ist dem Begehren regelmäßig entsprochen worden (RS B 11 vom 28.11.1947). Treuhänder können Pflichtbeitragszeiten daher sowohl als Selbständige als auch als abhängig Beschäftigte zurückgelegt haben.

Besonderheiten zur Verwendung von Beitragsmarken und zu einzelnen Personenkreisen

Bei der Verwendung von Beitragsmarken beziehungsweise beim Auswerten vorliegender Unterlagen oder im rahmen der Glaubhaftmachung sind gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten.

Schwarzumrandete Marken für Beschäftigte

Sind schwarzumrandete Marken in Versicherungskarten für Beschäftigte eingeklebt oder enthält die Karte den Stempelvermerk „Die Beiträge für die Zeit vom ..... bis ..... in Höhe von zusammen ..... RM, werden in bar an die Versicherungsanstalt Berlin gezahlt“ so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer-Beitragsanteil einbehalten worden ist, sodass der Beitrag entsprechend der Regelung in § 203 SGB VI als gezahlt gilt.

ZB-Marken für Selbständige

Eine in einer Versicherungskarte für Selbständige verwendete schwarzumrandete „ZB“-Marke stellt nicht eine Beitragszahlung, sondern die Feststellung eines Beitragsrückstandes anlässlich einer Betriebsprüfung dar (AA Nr. 14 vom 03.01.1950). Eine Berücksichtigung als Beitrag kommt nur in Betracht, wenn die Zahlung des festgestellten rückständigen Beitrages durch eine Beitragsquittung nachgewiesen wird oder aber die Versicherungskarte aufgerechnet worden ist und in der Aufrechnung der Wert der ZB-Marken enthalten ist. Enthält eine Versicherungskarte den Stempelaufdruck „Die Beiträge für die Zeit vom ..... bis ..... in Höhe von ..... RM werden an die Versicherungsanstalt Berlin gezahlt“, so bedeutet dies ebenfalls die Feststellung eines Beitragsrückstandes anlässlich einer Betriebsprüfung.

Gelochte Beitragsmarken

Für Beschäftigte, die in den Westsektoren mit Genehmigung des Magistrats - Abteilung für Arbeit - in Ostmark entlohnt wurden, wurden vom 01.04.1949 an besonders - durch Lochung des Aufdruckes „West“ - gekennzeichnete Beitragsmarken ausgegeben. Es handelt sich um Beiträge zur VAB-West, die als Berliner Beitragszeiten anzurechnen sind (AA Nr. 7 vom 02.08.1949, AA Nr. 9 vom 19.09.1949).

G 131 vom 11.05.1951

Diese Vorschrift ist im Land Berlin mit Wirkung vom 01.10.1951 übernommen worden (GVBl. S. 1149). Für den hierunter fallenden Personenkreis entfiel somit erst vom 01.10.1951 an die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Entgelteintragung in der Versicherungskarte mit Angabe der Beitragsgruppe „6c“ bedeutet, dass nur Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt wurden; eine Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung kommt somit nicht in Betracht.

Beschäftigungen in Weinmeisterhöhe

Personen, die im Ort Weinmeisterhöhe (Kreis Ost-Havelland) beschäftigt oder erwerbstätig waren, waren aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der SVA Brandenburg bei der VAB versichert. Diese Zuständigkeitsregelung galt auch für freiwillig Versicherte (RS B 8 vom 25.07.1947).

Beschäftigungen in West-Staaken

Für das zum Beitrittsgebiet gehörende, bis 1951 aber vom Bezirksamt Spandau verwaltete, Gebiet West-Staaken war nach der Spaltung der VAB (01.02.1949) eine einheitliche Regelung nicht getroffen worden, sodass nach den jeweils gezahlten Beiträgen beziehungsweise den verwendeten Beitragsmarken die Abgrenzung zur VAB-West oder VAB-Ost vorgenommen werden muss (AA Nr. 9 vom 19.09.1949). Soweit derartige Beitragszeiten geltend gemacht werden und keine Versicherungsnachweise vorliegen, ist davon auszugehen, dass ab 01.04.1949 Beiträge zur VAB-Ost gezahlt worden sind, die als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu behandeln sind (AA Nr. 11 vom 12.11.1949).

Bewertung der Berliner Beitragszeiten

Zur Bewertung der Berliner Beitragszeiten ist die GRA zu § 257 SGB VI „Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten“ zu beachten.

Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung (Absatz 3 Satz 1)

§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI regelt, dass Zeiten nach dem 08.05.1945, für die im Beitrittsgebiet Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten des Bundesrechts geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen. Das gilt auch für Zeiten, für die freiwillige Rentenversicherungsbeiträge an die Versicherungsträger im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind. Ist für die freiwillige Rentenversicherung ab 01.01.1962 jedoch nicht mindestens ein Monatsbeitrag von 15,00 M gezahlt worden, handelt es sich nicht um Beitragszeiten (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 11 SGB VI). Diese Beiträge werden nach § 269 Abs. 1 SGB VI wie Höherversicherungsbeiträge bewertet (GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Übergangsrecht (09.05.1945 bis zum 31.01.1947)

Bis zur Einführung der Einheitsversicherung in den einzelnen Ländern des Beitrittsgebiets wurde die Sozialversicherung zunächst nach den reichsgesetzlichen Vorschriften fortgeführt. Die freiwillige Fortsetzung einer Pflichtversicherung oder die Aufnahme einer Selbstversicherung waren daher möglich. Zeiten, für die freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung im Markenverfahren oder durch Geldüberweisung beziehungsweise Bareinzahlung in reichsgesetzlichen Klassen an einen Versicherungsträger entrichtet wurden, sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Nach Einführung der Einheitsversicherung bestanden bis zum 31.01.1947 in den einzelnen Ländern zum Teil unterschiedliche Regelungen. Übereinstimmend kam es zur Aufgabe des Markenverfahrens und zur Beitragsbemessung (Klasseneinteilung) nach Lohnstufen und Grundbeträgen. Unter „Grundbetrag" oder „Grundlohn" ist der tägliche, der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Arbeitsverdienst zu verstehen (vergleiche Tabelle in Abschnitt 4.7.2).

Beachte:

Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung hatten teilweise dieselbe Höhe. Deshalb ist der Versicherungszweig aus der Versicherungskarte nicht immer ersichtlich. Die Art der Versicherung kann nur festgestellt werden, wenn gleichzeitig Beitrag und Lohnstufe beziehungsweise Grundbetrag, nach denen der Beitrag geleistet wurde, bekannt sind. Ein Beitrag zur Rentenversicherung ist zum Beispiel durch den Aufdruck „R" erkennbar.

In den einzelnen Ländern sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Provinz Mark Brandenburg
    Einführung der Einheitsversicherung am 01.11.1945.
    Der Beitragssatz für die freiwillige Rentenversicherung betrug 10 % des Grundlohns. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung waren mindestens nach einem Grundlohn von 2,00 M täglich, in der Zeit vom 01.04.1946 bis zum 30.09.1946 nach einem Grundlohn von 3,00 M täglich zu leisten. Die Mindestbeiträge für die freiwillige Rentenversicherung betrugen demnach bis zum 31.03.1946 und vom 01.10.1946 bis zum 31.01.1947 ist gleich 6,00 M, vom 01.04.1946 bis zum 30.09.1946 ist gleich 9,00 M. Bei niedrigeren Monatsbeiträgen handelt es sich in jedem Fall um Beiträge zur Krankenversicherung.
  • Land Mecklenburg
    Einführung der Einheitsversicherung am 01.11.1945.
    Eine freiwillige Versicherung konnte nur in der Krankenversicherung, nicht dagegen in der Rentenversicherung aufgenommen werden. Bei freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 01.11.1945 bis zum 31.01.1947 kann es sich daher nur um Beiträge zur Krankenversicherung handeln.
  • Land Sachsen
    Einführung der Einheitsversicherung am 01.01.1946.
    Die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung waren in Beitragsstufen zu zahlen. Die niedrigste Stufe 1 betrug 3,00 M monatlich. Jede weitere Stufe erhöhte sich um 3,00 M monatlich. Freiwillige Beiträge konnten auch rückwirkend für Zeiten ab 01.01.1942 gezahlt werden.
  • Land Sachsen-Anhalt (damals Provinz Sachsen)
    Einführung der Einheitsversicherung am 01.02.1946.
    Der Beitragssatz für die freiwillige Rentenversicherung betrug 10 % des Grundbetrages. Daneben waren Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zu zahlen (ohne Barleistungsanspruch 6 % des Grundbetrages).
    Vom 01.02.1946 bis zum 03.05.1946 mussten männliche Versicherte Rentenversicherungsbeiträge mindestens nach dem Grundbetrag der Stufe 4 entrichten. Dies entsprach einem Monatsbeitrag von 12,00 M. Der Mindestbeitrag für weibliche Versicherte betrug in der Rentenversicherung 9,00 M (nach dem Grundbetrag der Stufe 3).
    Vom 04.05.1946 bis zum 31.01.1947 konnten die freiwillig Rentenversicherten die Höhe des Grundbetrags, nach dem sie Beiträge leisten wollten, und damit die Beitragshöhe frei bestimmen. Es konnten daher auch niedrigere Beiträge als zu 9,00 M oder 12,00 M entrichtet werden.
    Personen, die nach den Vorschriften der Einheitsversicherung erstmals am 01.02.1946 versicherungspflichtig geworden waren, konnten freiwillige Beiträge nach den neuen Lohnstufen für längstens 10 Jahre nachentrichten.
  • Land Thüringen
    Einführung der Einheitsversicherung am 01.01.1946.
    Eine freiwillige Rentenversicherung (Invalidenversicherung) war bis zum 31.10.1946 nur im Rahmen der (früheren) §§ 1243, 1244 RVO, und zwar in Höhe der in § 1390 RVO alter Fassung bestimmten Beitragssätze möglich. Diese Regelung ist erst durch die „Anordnung über Rentenleistungen und Verfahren der Sozialversicherung im Lande Thüringen“ mit Wirkung vom 01.11.1946 an geändert worden. Danach konnten freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Beitragssatz von 10 % des Grundbetrages entrichtet werden. Der Grundbetrag konnte frei gewählt werden; ein Mindestbeitrag war nicht vorgeschrieben.
  • Berlin
    Siehe Ausführungen zu Beitragszeiten nach „Berliner Recht“ unter Abschnitt 4.6.7.

Freiwillige und zusätzliche Versicherung - VfzV 1947 - (01.02.1947 bis zum 31.12.1991)

Durch die „Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung“ (VfzV 1947) vom 28.01.1947 wurde die freiwillige Rentenversicherung vom 01.02.1947 an in allen Ländern im Beitrittsgebiet einheitlich geregelt. Danach konnte sowohl eine Selbstversicherung aufgenommen als auch eine beendete Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt werden (sogenannte Weiterversicherung).

Beachte:

Der Versichertenausweis wurde sowohl für die freiwillige Krankenversicherung als auch für die freiwillige Rentenversicherung verwendet. Es ist deshalb darauf zu achten, dass Zeiten und Beiträge nur dann für die Rentenversicherung berücksichtigt werden dürfen, wenn Grundbetrag und Monatsbeitrag in der Zeile „Freiwillige Versicherung auf Rente“ eingetragen sind. Meist sind diese Ausweise auch noch mit dem Aufdruck „R“ versehen. Auch aus dem Vergleich Grundbetrag - Monatsbeitrag lässt sich erkennen, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder freiwillige Rentenversicherung handelt (vergleiche unten „Beitragssätze der VfzV“).

  • Selbstversicherung
    Zur Aufnahme der Selbstversicherung war berechtigt, wer gesund und nicht versicherungspflichtig war. Der Antrag war unter Beifügung eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungskasse (SVK) zu stellen, die den Antrag nur dann ablehnte, wenn Invalidität im Sinne der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vorlag. Diese Art der Selbstversicherung wurde bis zum 31.03.1953 bei der Sozialversicherung durchgeführt. Am 01.04.1953 wurde die freiwillige Rentenversicherung von Personen, die niemals oder nur vor dem 01.01.1924 versicherungspflichtig gewesen waren, auf die Deutsche Versicherungsanstalt - DVA - später: Staatliche Versicherung der DDR - Staatl. Vers. - übertragen. Diese Veränderung betraf den Großteil aller Selbstversicherten, deren Versicherung vom 01.04.1953 an bei der DVA/Staatl. Vers. fortgeführt wurde.
    Zeiten, für die im Rahmen einer Selbstversicherung Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei der DVA/Staatl. Vers. gezahlt wurden, sind deshalb nur dann Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI, wenn damit eine bei der Sozialversicherung vor dem 01.04.1953 begonnene Selbstversicherung über den 31.03.1953 hinaus bei der DVA/Staatl. Vers. fortgesetzt wurde.
  • Weiterversicherung
    Personen, die aus der Versicherungspflicht ausschieden, konnten die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versicherungspflichtig gewesen waren.
    • Beschäftigte
      Die Weiterversicherung von zuvor versicherungspflichtigen Arbeitnehmern blieb - da eine vorhergehende Pflichtversicherung bestanden haben musste - bei der Sozialversicherungsanstalt (später FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung) bestehen. Eine freiwillige Rentenversicherung bei diesem Träger steht daher unter Beachtung der Einschränkung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, auch wenn sie erst nach dem 31.03.1953 aufgenommen worden ist.
    • Selbständige
      Versicherungspflichtige Selbständige konnten sich nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1955 bei der Sozialversicherungsanstalt und - nachdem die Sozialversicherung der selbständig Tätigen zum 01.01.1956 auf die DVA/Staatl. Vers. übertragen worden war - ab 01.01.1956 bei der DVA/Staatl. Vers. weiterversichern. Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung als Selbständiger bei der DVA/Staatl. Vers. stehen unter Beachtung der Einschränkung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, weil damit eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortgesetzt worden ist.
  • Schließung der VfZV
    Mit Wirkung vom 01.07.1968 an konnten in der VfzV keine neuen Versicherungsverhältnisse mehr begründet, sondern nur noch die schon zuvor bestehenden weitergeführt werden.
    An die Stelle der freiwilligen Versicherung trat mit Wirkung vom 01.07.1968 die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach der VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung - FVZR - vom 15.03.1968 (GBl. II S. 154) - vergleiche GRA zu § 256a SGB VI.
    Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992 wurde die VfzV endgültig geschlossen.
  • Beitragssätze der VfzV
    • Zeitraum vom 01.02.1947 bis zum 31.12.1990
      Ab Februar 1947 betrug der Beitragssatz für die freiwillige Rentenversicherung 10 % des Grundbetrags, der nach Lohnstufen gestaffelt war. Die Wahl der Lohnstufe, nach der Beiträge zu entrichten waren, stand dem Versicherten frei. Vorgeschrieben war dagegen die Beitragsdichte; die Beiträge mussten fortlaufend Monat für Monat geleistet werden.
      Bei Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung war der Beitrag kalendertägig zu berechnen.
      Die Lohnstufen, Grundbeträge und Beiträge sind nachstehender Tabelle zu entnehmen:
      Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bis zum 31.12.1990:
Lohn-stufeTäglicher Grund-betragfür den Fall der Krankheit, der Mutterschaft und auf Sterbegeld Beitrag 5 %
für den Kalendertag - Monat
auf Rente Beitrag 10 %
für den Kalendertag - Monat
MarkMark bis MarkMark bis Mark
11,000,10 bis 3,00
22,000,10 bis 3,000,20 bis 6,00
33,000,15 bis 4,500,30 bis 9,00
44,000,20 bis 6,000,40 bis 12,00
55,000,25 bis 7,500,50 bis 15,00
66,000,30 bis 9,000,60 bis 18,00
77,000,35 bis 10,500,70 bis 21,00
88,000,40 bis 12,000,80 bis 24,00
99,000,45 bis 13,500,90 bis 27,00
1010,000,50 bis 15,001,00 bis 30,00
1112,000,60 bis 18,001,20 bis 36,00
1214,000,70 bis 21,001,40 bis 42,00
1316,000,80 bis 24,001,60 bis 48,00
1418,000,90 bis 27,001,80 bis 54,00
1520,001,00 bis 30,002,00 bis 60,00

Den freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ist das jeweils Fünffache als Verdienst zuzuordnen (vergleiche § 256a Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 11 SGB VI).

Ab 01.01.1962 sind Zeiten, in denen Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung unter 15,00 M monatlich gezahlt worden sind, keine Beitragszeiten (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 11 SGB VI). Ihnen sind keine Verdienste zuzuordnen. Diese Beiträge führen zu Steigerungsbeträgen nach § 269 Abs. 1 SGB VI. Bescheide, die für diese Zeiten außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des FRG Feststellungen getroffen haben, zum Beispiel Anerkennung als Beitragszeit, sind nach Art. 38 RÜG zu überprüfen.

  • Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1991
    Bei Fortsetzung der VfzV waren im Jahr 1991 monatlich folgende Beiträge zu zahlen:
ZeitraumMindestbeitragHöchstbeitrag
01.01.1991 bis 31.03.199141,00 DM561,00 DM
01.04.1991 bis 30.06.199139,00 DM531,00 DM
01.07.1991 bis 31.12.199144,00 DM601,80 DM

Diesen freiwilligen Beiträgen ist ein Verdienst zuzuordnen, der dem Hundertfachen des gezahlten Beitrags geteilt durch den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Beitragssatz betrug vom 01.01.1991 bis zum 31.03.1991: 18,7 % und vom 01.04.1991 bis zum 31.12.1991: 17,7 %).

  • Anwartschaftsgebühren
    Anstelle freiwilliger Beiträge konnten bis zum 30.06.1968 zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente Anwartschaftsgebühren von 1,00 M monatlich gezahlt werden. Zeiten der Zahlung von Anwartschaftsgebühren sind keine Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.
  • Beitragszahlung zur VfzV
    Bis zum 31.12.1954 waren die Beiträge durch Barzahlung zu entrichten. Ab 01.01.1955 bis zum 31.12.1990 waren die Beiträge durch Einkleben von Wertmarken in Beitragskarten zu entrichten. Die Marken trugen neben dem Beitragswert und dem Verwendungszweck „Freiwillige Rentenversicherung“ auch die Bezeichnung des Versicherungsträgers, dem die Beiträge zuflossen („FDGB“ oder „DVA“/„Staatliche Versicherung“). Nach der Anweisung Nr. 51 der Zentralverwaltung der Sozialversicherung vom 17.05.1955 war die Vorauszahlung von Beiträgen bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.
    Beachte:
    Freiwillige VfzV-Beiträge, die vor dem 01.07.1990 in Mark der DDR für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1990 im voraus entrichtet wurden, sind - ohne Berücksichtigung ihres tatsächlichen Ankaufsdatums - mit dem aufgedruckten Markenwert (DM-Ost) als in DM (West) gezahlt anzusehen. Eine Umrechnung im Währungsverhältnis 2 : 1 ist nicht vorzunehmen, sodass eine Zusammenlegung oder Nachforderung von Unterschiedsbeträgen nicht zu erfolgen hat.
    Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
    Ab 01.01.1991 bis zum 31.12.1991 waren die Beiträge bargeldlos durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 010 0078 000 bei der Dresdner Bank zu zahlen. Die Einzahlungen wurden auf dem „Nachweis der Beitragszahlung zur Rentenversicherung 1991“ von den Rentenversicherungsträgern bestätigt. Auch Beitragszahlungen für 1991 auf die Konten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 010 0081 000 bei der Dresdner Bank oder 1180 280 bei der Deutschen Bank/Kreditbank sind rechtswirksam geleistete Beitragszahlungen.
  • Besonderheiten für Berlin (Ost) vom 01.02.1949 bis zum 30.06.1968
    Für die Zeit bis zum 31.01.1949 an die einheitliche Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) gezahlte Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung stehen als Berliner Beitragszeiten den im Bundesgebiet gezahlten Beiträgen gleich (vergleiche Abschnitte 4.6 und 4.6.10).
    Für die Zeit ab 01.02.1949 an die VAB (Ost) gezahlte Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung sind als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.
    Abweichend von den Beitragsregelungen der VfzV hatten nach § 68 Abs. 8 der Satzung der VAB (Ost) Personen, die aufgrund einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigt waren und deren Einkommen 120,00 M im Monat nicht überschritt, Monatsbeiträge in Höhe von 6,00 M, alle anderen freiwillig Versicherten Monatsbeiträge in Höhe von 12,00 M zur freiwilligen Rentenversicherung zu zahlen. Mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen für jedes volle Kalenderjahr war die Rentenanwartschaft erhalten (§ 56 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 01.01.1947 beziehungsweise § 54 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 01.01.1950). Eine nachträgliche Aufteilung des Beitrages auf alle Kalendermonate des Jahres ist nicht zulässig. Die Beitragsentrichtung erfolgte durch Kauf von Beitragsmarken. Der Beitrag ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, in dessen Markenfeld die Beitragsmarke eingeklebt ist, soweit dieser Monat nicht bereits durch einen Pflichtbeitrag belegt ist. Ab dem 01.07.1968 galten auch in Berlin (Ost) die Regelungen der VfzV.
    Beachte:
    Da für freiwillig Weiterversicherte auch der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung 6,00 M betrug, ist darauf zu achten, dass die Versicherungskarte den Hinweis „Rentenversicherung“ enthält. Bei Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung ist nur der Rentenversicherungsbeitragsanteil (6,00 M beziehungsweise 12,00 M) zu berücksichtigen.
  • Zusammentreffen mit Pflichtbeitragszeiten
    Zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge war nach § 1 Abs. 1 Buchst. b VfzV 1947 grundsätzlich nur berechtigt, wer nicht der Sozialpflichtversicherung unterlag.
    Wurden freiwillige Beiträge (in der Regel Mindestbeiträge in Höhe von 3,00 M) auch für Zeiten gezahlt, in denen eine Pflichtversicherung bestanden und somit keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vorgelegen hat, sind diese trotzdem neben den Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die zu Unrecht gezahlten freiwilligen Beiträge nicht erstattet wurden (kein Rückzahlungsvermerk beziehungsweise Erstattungsvermerk des FDGB in der Beitragskarte für die freiwillige Rentenversicherung).

Freiwillige Rentenversicherung nach § 21 SVG (01.07.1990 bis zum 31.12.1991)

Nach § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG-DDR - vom 28.06.1990 konnten ab 01.07.1990 Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet, die in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig waren, aber ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Der Beitrag betrug monatlich in der Zeit

  • vom 01.07. bis zum 31.12.1990
    18,7 % des Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommens
    mindestens 37,00 DM, höchstens 504,90 DM,
  • vom 01.01. bis zum 31.03.1991
    18,7 % des Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommens
    mindestens 41,00 DM, höchstens 561,00 DM,
  • vom 01.04. bis zum 30.06.1991
    17,7 % des Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommens
    mindestens 39,00 DM, höchstens 531,00 DM,
  • vom 01.07. bis zum 31.12.1991
    17,7 % des Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommens
    mindestens 44,00 DM, höchstens 601,80 DM.

Die Beiträge waren bargeldlos durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 010 0078 000 bei der Dresdner Bank zu zahlen. Die Einzahlungen wurden auf dem „Nachweis der Beitragszahlung zur Rentenversicherung 1991“ von den Rentenversicherungsträgern bestätigt. Auch Beitragszahlungen auf die Konten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 010 0081 000 bei der Dresdner Bank oder 1180 280 bei der Deutschen Bank/Kreditbank sind rechtswirksam geleistete Beitragszahlungen.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nach § 21 SVG-DDR war nur in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 möglich.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (AU)/Beitragspflicht während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

Hinsichtlich der Beitragspflicht während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der ehemaligen DDR von in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen gab es verschiedene Regelungen.

Für abhängig Beschäftigte - vergleiche Abschnitt 4.8.1 ff zu dieser GRA.

Für selbständig Tätige einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger - vergleiche Abschnitt 4.8.2 ff. zu dieser GRA.

Beitragspflicht während Zeiten der AU (Beschäftigte)

Beschäftigte hatten nach den im Beitrittsgebiet nach 1945 zunächst weitergeltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) regelmäßig Anspruch auf eine 6-wöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung waren weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Entsprechende Zeiten sind daher als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt.

In den Folgejahren ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch immer mehr eingeschränkt worden. So wurden in den Jahren 1949/1950 für einige Wirtschaftszweige Tarifverträge abgeschlossen, die eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht mehr vorsahen (Anordnung betreffend Regelung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen vom 21.01.1949 - Arbeit und Sozialfürsorge/AuS, S. 49 -; Tarifvertrag für die Handelsorganisation - in Kraft getreten am 01.01.1950 -/AuS, S. 60; Tarifvertrag für die Beschäftigten der „Reichsbahn“ vom 10.03.1950/AuS, S. 154; Tarifvertrag für die Konsumgenossenschaften - in Kraft getreten am 01.04.1950 -/AuS, S. 178).

In Krankheitsfällen wurden danach nur noch Krankengeld von der Sozialversicherung und ein Krankengeldzuschlag vom Betrieb bis zu einer Summe von 90 % beziehungsweise 100 % des Nettoverdienstes gezahlt. Weder das Krankengeld noch der Krankengeldzuschlag waren beitragspflichtig.

Aufgrund der „Verordnung über den Neuabschluss der Kollektivverträge in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben für das Jahr 1951“ vom 15.02.1951 (AuS S. 126) ist das Muster eines „Rahmenkollektivvertrages als Grundlage für den Abschluss der Kollektivverträge“ vom „Ministerrat“ bestätigt worden. Das Muster sah ebenfalls nur die Zahlung eines Zuschlages zum Krankengeld bis zum Höchstsatz von insgesamt 90 % des Nettoverdienstes vor, sodass von Beschäftigten der volkseigenen und diesen gleichgestellten Betriebe vom Jahre 1951 an eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit nicht mehr beansprucht werden konnte. Wie jedoch aus Abhandlungen in der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“ zu entnehmen ist (AuS 1950 S. 106, 201), ist in einigen Fällen abweichend von den Tarifverträgen (Kollektivverträgen) das Gehalt weitergezahlt worden, und zwar unter Hinweis auf § 616 BGB, § 63 HGB, § 133c GewO.

Eine für alle volkseigenen und diesen gleichgestellten Betriebe - hierzu gehören offensichtlich auch die Privatbetriebe - einheitliche und verbindliche Regelung brachte erst die VO vom 20.05.1952 über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20.05.1952 (GBl. S. 377) - in Kraft getreten am 27.05.1952. § 27 dieser Verordnung sah vor, dass vom „ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld von der Sozialversicherung und die Differenz zwischen dem Krankengeld der Sozialversicherung und 90 % des Nettoverdienstes vom Betrieb zu zahlen“ ist. Die als „Lohnausgleich“ bezeichnete Differenz zwischen dem Krankengeld der Sozialversicherung und 90 % des Nettoverdienstes war ebenfalls nicht beitragspflichtig.

Die Regelungen bezüglich der Beitragsfreiheit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurden mehrfach neu gefasst, im Ergebnis jedoch nicht geändert (§ 69 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21.12.1961 - GBl. II S. 533, § 11 SVO vom 14.11.1974 - GBl. I S. 531, § 17 SVO vom 17.11.1977 - GBl. I S. 373).

Weisen die in den Jahren 1951/1952 eingeführten Versicherungsausweise beziehungsweise die „Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung“ im Abschnitt „Heilbehandlung“ Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus, können diese Zeiten nicht als Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn neben den angegebenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ein Hinweis auf die Höhe des gezahlten täglichen Krankengeldes fehlt.

Ausnahmen:

Soweit bekannt geworden ist, bestehen hiervon abweichende Regelungen nur für „das Solopersonal und die Chor- und Orchestermitglieder einschließlich Rundfunk“ (§ 15 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 27.05.1953 - GBl. S. 773), für „Hochschullehrer von der Gehaltsstufe VIII an aufwärts“ (§ 7 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohung der Arbeiter und Angestellten vom 04.09.1952 - GBl. S. 839), für Personen, mit denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Einzelvertrag abgeschlossen wurde sowie für leitende Staatsfunktionäre. Im Krankheitsfall erhalten diese Personen ihr Nettogrundgehalt weitergezahlt.

Beschäftigte in Berlin (Ost)

Die Ausführungen gelten für Beschäftigte in Berlin (Ost) entsprechend (§ 27 der VO über die Wahrung und Rechte und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 03.06.1952 - VO-Bl. I S. 245 und VO zur Übernahme der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 22.06.1962 - VO-Bl. I S. 327).

Anrechnungszeiten

Wegen der Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit wird auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu Anrechnungszeiten verwiesen.

Rechtslage vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1991

Nach dem Staatsvertrag hatte die DDR bis zum 01.07.1990 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzuführen. Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22.06.1990 - GBl. I S. 371 - realisiert. Gemäß §§ 115a ff. des neu gefassten Arbeitsgesetzbuchs (AGB) wurde die Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter gleich geregelt. Hiernach bestand bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen. Dies galt auch bei einer von der Sozialversicherung bewilligten Kur und Schonungszeit, sofern während dieser Zeiten Arbeitsunfähigkeit bestand.

Ein Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung bestand dagegen nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Schwangerschafts- und Wochengeld vorlag.

Beschäftigte von Arbeitgebern, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ohne Lehrlinge) beschäftigten, erhielten keine Arbeitsentgeltfortzahlung (§ 115b Abs. 2 AGB). Es bestand für diese Beschäftigten ein Anspruch auf Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss unterlag - wie das Krankengeld - nicht der Beitragspflicht. Diese Regelung galt nur bis zum 30.06.1991. Ab 01.07.1991 ist die Lohnfortzahlung dem Bundesrecht angeglichen (§ 115 Abs. 1 bis 3 AGB in der Fassung des Einigungsvertrags Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1).

Sind für Zeiten nach dem 30.06.1990 im SV-Ausweis neben Entgelteintragungen auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, gilt Folgendes:

  • Hatte die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 30.06.1990 begonnen, gilt hinsichtlich der Anerkennung von Beitragszeiten generell die widerlegbare Vermutung, dass bis zur Dauer von sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet wurde. Diese Zeiten sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
  • Hatte die Arbeitsunfähigkeit dagegen bereits vor dem 01.07.1990 begonnen und über den 30.06.1990 hinaus durchgehend fortbestanden, fanden die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für diese Erkrankung keine Anwendung. In solchen Fällen blieben die vor dem 01.07.1990 geltenden Vorschriften maßgebend (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches). Für diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist insgesamt keine Beitragszeit anzuerkennen, sondern zu prüfen, ob ein Anrechnungszeittatbestand vorliegt.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Soweit Arbeitsentgelt fortzuzahlen war, wurde dieses bis zum 30.06.1991 auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt.

Beitragspflicht während Zeiten der AU (Selbständige allgemein)

Hinsichtlich der Beitragspflicht von Selbständigen während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der ehemaligen DDR ohne Berlin (Ost) gab es verschiedene Regelungen für einzelne Personenkreise - vergleiche insoweit Abschnitt 4.8.2.1 ff. zu dieser GRA.

Beitragspflicht während Zeiten der AU (Inhaber privater Betriebe, freiberuflich Tätige und sonstige Selbständige - ohne Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Kulturschaffende, Handwerker)
  • Rechtslage bis zum 31.12.1970
    Diese Personen hatten bis zum 31.12.1970 in Krankheitsfällen nur Anspruch auf Sachleistungen und unterlagen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung (§§ 28, 32 VSV, § 4 Abs. 2 Buchst. b der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungsanstalt - SV-Veranlagungsrichtlinien - vom 27.03.1957 - GBl. II S. 157).
    Die Beitragspflicht endete nur dann, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit infolge Ruhens des Betriebes für mehr als sechs Monate nicht ausgeübt wurde, und zwar mit Ablauf des sechsten Monats, gerechnet vom Zeitpunkte des Ruhens des Betriebes (§ 4 Abs. 2 der AO vom 27.03.1957).
  • Rechtslage vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1974
    Vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1974 hatten diese Personen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Geldleistungen wie Kranken- oder Hausgeld (§ 7 der VO über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15.12.1970 - GBl. II S. 771).
    Hinsichtlich der Behandlung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurde zwischen den Selbständigen und deren mitarbeitenden Ehegatten (die ebenfalls von den genannten Vorschriften erfasst wurden) unterschieden.
    Für die Selbständigen trat keine Änderung ein, sodass sie weiterhin Pflichtbeiträge zur Sozialpflichtversicherung auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu entrichten hatten. Beitragsfreiheit trat nur für die Zeit des genehmigten Ruhens des Betriebes von sechs Monaten und mehr ein (§ 3 Abs. 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 29.12.1970 - GBl. II 1971 S. 66). Für die Selbständigen sind somit bis zum 31.12.1974 Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen und zwar auch dann, wenn die Versicherungsausweise Eintragungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und vom 01.01.1971 an gegebenenfalls über die Höhe des gezahlten täglichen Krankengeldes enthalten. Insoweit sind solche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Anrechnungszeit.
    Für die mitarbeitenden Ehegatten bestand dagegen während der Arbeitsunfähigkeit keine Beitragspflicht (§ 6 der VO vom 15.12.1970 - GBl. II S. 771). Ihnen können daher ab 01.01.1971 keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden.
  • Rechtslage ab 01.01.1975
    Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 16.01.1975 (GBl. I S. 141) ab 01.01.1975 ist danach zu unterscheiden, ob die Selbständigen andere Personen beschäftigen oder allein tätig sind.
    Beschäftigten die Selbständigen andere Personen (die Anzahl ist unerheblich) in mehr als geringfügigem Umfang, verblieb es bei der bisherigen Rechtslage; das heißt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit waren weiterhin Beiträge zu entrichten, sodass auch Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI vorliegen.
    Hat der Selbständige keine weiteren Personen beschäftigt (als Beschäftigte galten nicht der mitarbeitende Ehegatte, Lehrlinge oder Personen, die insgesamt weniger als 720 Stunden im Jahr arbeiteten), war der Selbständige für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von der Beitragspflicht befreit (§ 26 Buchst. b der VO vom 16.01.1975 in Verbindung mit § 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 29.12.1976 - GBl. I 1977 S. 13).
    Die mitarbeitenden Ehegatten, die wie Selbständige behandelt wurden, waren während einer Arbeitsunfähigkeit stets von der Beitragspflicht befreit. Dies hat zur Folge, dass für diese Personen die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI sind.
    Diese Rechtslage blieb nach der ab 01.01.1978 geltenden Neufassung der VO unverändert bestehen (§ 23 Buchst. b der VO vom 09.12.1977 - GBl. I 1978 S. 1).

Beitragspflicht während Zeiten der AU (in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte)

  • Rechtslage bis zum 31.12.1970
    Für Zeiten bis zum 31.12.1970, für die dieser Personenkreis im Krankheitsfalle gleichfalls nur Anspruch auf Sachleistungen hatte (§§ 28, 32 VSV; VO über die Pflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 - GBl. II S. 125), waren für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Für diese Zeiten sind daher Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar.
  • Rechtslage ab 01.01.1971
    Dagegen hatte der genannte Personenkreis ab 01.01.1971 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld oder Hausgeld (§ 5 der VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15.12.1970 - GBl. II S. 770). Für diese Zeiten des Anspruchs auf Geldleistungen bestand jedoch keine Beitragspflicht (§ 4 der VO vom 15.12.1970 - GBl. II S. 770). Diese Zeiten sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar.
    Diese Rechtslage blieb nach der ab 01.01.1978 geltenden Neufassung der Verordnung 09.12.1977 unverändert bestehen (§ 4 Abs. 4 der VO - GBl. Sonderdruck Nr. 942 S. 1).
Beitragspflicht während Zeiten der AU; hier: Freiberuflich tätige „Kulturschaffende und Kunstschaffende“
  • Rechtslage bis zum 31.12.1970
    Abweichend von den im Abschnitt 4.8.2.1 genannten Regelungen für freiberuflich Tätige hatten freiberuflich tätige Kunstschaffende und die Mitglieder des Deutschen Schriftsteller-Verbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler sowie des Verbandes Bildender Künstler der DDR mit Wirkung vom 29.03.1956 an für die Zeit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, Hausgeld und Taschengeld nach den Bestimmungen der Sozialversicherung (Anordnung über eine erweiterte Krankenversorgung der Schriftsteller, Komponisten und Musikwissenschaftler sowie der Bildenden Künstler vom 29.03.1956 - GBl. I S. 316).
    Gleichwohl hatten diese Personen für die Zeit der Gewährung von Krankengeld weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten (§ 2 Abs. 1 der Anordnung), und zwar längstens bis zum 31.12.1970.
    In diesen Fällen sind daher Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI auch dann anzurechnen, wenn die Versicherungsausweise Eintragungen über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls über die Höhe des gezahlten täglichen Krankengeldes enthalten.
  • Rechtslage ab 01.01.1971
    Dagegen bestand für den nachstehend genannten Personenkreis für Zeiten des Anspruchs auf Krankengeld während einer Arbeitsunfähigkeit vom 01.01.1971 an keine Beitragspflicht mehr (§ 4 der VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden“ vom 15.12.1970 - GBl. II S. 770). Für diese Zeiten können daher Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht angerechnet werden.
    Diese Rechtslage blieb nach der ab 01.01.1978 geltenden Neufassung der Verordnung vom 09.12.1977 unverändert bestehen (§ 4 Abs. 4 der VO - GBl. Sonderdruck Nr. 942 S. 1).
    Betroffener Personenkreis:
    Mitglieder des Deutschen Schriftsteller-Verbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler und des Verbandes Bildender Künstler der DDR, ferner freiberuflich tätige Künstler der darstellenden Kunst, freiberuflich tätige Künstler der Unterhaltungskunst, die im Besitz eines Berufsausweises sind oder eine Zulassung nach der „Zulassungsordnung Unterhaltungskunst“ haben, und freiberuflich tätige Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis.

Beitragspflicht während Zeiten der AU (Selbständige Handwerker)

Zur Beitragspflicht während der Arbeitsunfähigkeit galt für selbständige Handwerker (nicht: Mitglieder einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks - PGH -) Folgendes:

  • Rechtslage bis zum 31.03.1958
    Versicherungspflichtige Handwerker in der DDR hatten mit Wirkung vom 01.10.1950 an bei Arbeitsunfähigkeit neben Sachleistungen auch Anspruch auf Barleistungen wie Krankengeld (§§ 20 Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.08.1952 - GBl. I S. 737). Es bestand jeweils für einen Monat Beitragsfreiheit in der Sozialpflichtversicherung (§ 12 der Bestimmung), wenn im Laufe eines Kalenderjahres Krankengeld für insgesamt mindestens 30 Tage bezogen worden ist. Diese Regelung galt generell für alle Handwerker bis zum 31.03.1958, sodass bis zu diesem Zeitpunkt für volle Kalendermonate des Bezuges von Krankengeld Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht anrechenbar sind.
  • Rechtslage vom 01.04.1958 bis zum 31.03.1966
    Für Handwerker, die die Handwerksteuer A - Handwerker mit höchstens drei Beschäftigten - zu entrichten hatten, galt die bisherige Rechtslage weiter (§ 9 der Zehnten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 30.06.1958 - GBl. I S. 565). Die von diesen Handwerkern im Zeitraum vom 01.04.1958 bis zum 31.03.1966 während eines vollen Kalendermonats zurückgelegten Zeiten des Bezuges von Krankengeld sind daher gleichfalls nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar.
    Dagegen bestand für Handwerker, die in der Zeit vom 01.04.1958 bis zum 31.03.1966 die Handwerksteuer B - Handwerker mit vier oder mehr Beschäftigten - zu entrichten hatten, während des Bezuges von Krankengeld Beitragspflicht in der Sozialversicherung (Zehnte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 30.06.1958 - GBl. I S. 565). Da für diese Zeiten Pflichtbeiträge zu entrichten waren, sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI auch dann anzurechnen, wenn die Versicherungsausweise Eintragungen über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und über die Höhe des gezahlten täglichen Krankengeldes enthalten.
  • Rechtslage vom 01.04.1966 bis zum 30.06.1968
    Vom 01.04.1966 an unterlagen alle Handwerker während des Bezuges von Krankengeld der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (Elfte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 29.03.1966 - GBl. II S. 229). Diese Zeiten sind daher als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI auch dann anzurechnen, wenn die Versicherungsausweise Eintragungen über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und über die Höhe des täglichen Krankengeldes enthalten.
  • Rechtslage vom 01.07.1968 bis zum 31.12.1974
    Es ist zwischen den Handwerkern und deren mitarbeitenden Ehegatten (die ebenfalls von den genannten Vorschriften erfasst werden) zu unterscheiden. Für die Handwerker selbst trat keine Änderung ein. Die obigen Ausführungen zur „Rechtslage vom 01.04.1966 bis 30.06.1968“ gelten daher entsprechend. Für die mitarbeitenden Ehegatten bestand dagegen während der Arbeitsunfähigkeit keine Beitragspflicht (§ 7 der Zwölften Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.05.1968 - GBl. II S. 287). Die von diesen Personen ab 01.07.1968 zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt.
  • Rechtslage vom 01.01.1975 bis zum 30.06.1990
    Die Ausführungen im Abschnitt 4.8.2.1 zu den sonstigen Selbständigen ab 01.01.1975 gelten entsprechend (§ 21 Buchst. b der VO vom 16.01.1975 in Verbindung mit § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 29.12.1976 - GBl. I S. 13 - beziehungsweise § 18 Buchst. b der VO vom 09.12.1977 in Verbindung mit § 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 09.12.1977 - GBl. Sonderdruck Nr. 942).
Rechtslage ab 01.07.1990 für Selbständige allgemein

Nach § 10 SVG-DDR bestand Beitragspflicht (Versicherungspflicht) für Selbständige nur, soweit Arbeitseinkommen erzielt wurde. Für Zeiten, in denen ausschließlich Leistungen der Krankenkasse bezogen wurden, waren keine Beiträge zu entrichten. Wurde neben den Leistungen der Krankenkasse noch Arbeitseinkommen erzielt (zum Beispiel bei Beschäftigung von Arbeitnehmern), waren davon Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge sind nach §§ 55, 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Nach dem Einigungsvertrag blieb § 10 Abs. 1 SVG-DDR über die Rentenversicherungspflicht der im Beitrittsgebiet selbständig Tätigen bis zum 31.12.1991 wirksam.

Mitarbeitende Ehegatten werden in Anlehnung an das bundesdeutsche Recht als Arbeitnehmer und der selbständig tätige Ehegatte als Arbeitgeber angesehen. Für die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit von mitarbeitenden Ehegatten gelten die entsprechenden Ausführungen für Beschäftigte (vergleiche Abschnitt 4.8.1).

Beitragspflicht während Zeiten der AU bei versicherungspflichtigen Selbständigen in Berlin (Ost)

Beitragszeiten, die vom 01.02.1949 an zur VAB (Ost) gezahlt wurden, sind als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zur berücksichtigen.

Zur Beitragspflicht während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei versicherungspflichtigen Selbständigen in Berlin (Ost) galt Folgendes:

  • Inhaber privater Betriebe, freiberuflich Tätige und sonstige Selbständige (ohne Handwerker)
    Für selbständig Erwerbstätige in Berlin (Ost) bestand vom 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (§ 28 Abs. 3 der Satzung der VAB-Ost). Für die Dauer der Zahlung von Krankengeld waren Beiträge nicht zu entrichten (§ 69 Abs. 4 der Satzung).
    Nach § 4 Abs. 2 der ab Veranlagungszeitraum 1957 gültigen SV-Veranlagungsrichtlinien vom 27.05.1958 (VO-Bl. für Groß-Berlin S. 387 ff.) hatten Selbständige bis zum 31.12.1970 in Krankheitsfällen nur noch Anspruch auf Sachleistungen und unterlagen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht endete nur dann, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit infolge Ruhens des Betriebes für mehr als sechs Monate nicht ausgeübt wurde, und zwar mit Ablauf des sechsten Monats, gerechnet vom Zeitpunkt des Ruhens des Betriebes an (§ 4 Abs. 2 der Richtlinie).
    Für Zeiten vom 01.01.1971 an gelten die Ausführungen in den Abschnitten 4.8.2.1, 4.8.3 und 4.8.3.1 entsprechend (vergleiche Übernahmeregelung für Berlin/Ost vom 20.01.1971 - VO-Bl. für Groß-Berlin 1971 S. 9 ).
  • Selbständige Handwerker
    Versicherungspflichtige Handwerker hatten in Berlin (Ost) seit dem 01.10.1951 bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld (§§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Förderung des Berliner Handwerks vom 15.09.1952 - VO-Bl. S. 464; ferner § 4 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Förderung des Berliner Handwerks vom 03.07.1957 - VO-Bl. S. 408).
    Es bestand jeweils für einen Monat Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn im Laufe eines Kalenderjahres Krankengeld für insgesamt mindestens 30 Tage bezogen wurde (§ 12 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 15.09.1952; ferner § 5 der Anordnung über die Beiträge zur Sozialversicherung für Handwerker bei der Vereinigten Großberliner Versicherungsanstalt vom 03.07.1957 - VO-Bl. S. 409). Für volle Kalendermonate des Bezuges von Krankengeld sind somit Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI nicht anzurechnen.
    Für Zeiten vom 01.04.1958 an gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.8.4 zur Rechtslage vom 01.04.1958 bis zum 31.03.1966, 01.04.1966 bis zum 30.06.1968, 01.07.1968 bis zum 31.12.1974 und 01.01.1975 bis zum 30.06.1990 entsprechend (vergleiche Neunte Durchführungsbestimmung zur VO zur Förderung des Berliner Handwerks vom 09.10.1958 - VO-Bl. I S. 688, Zehnte Durchführungsbestimmung zur VO zur Förderung des Handwerks vom 28.09.1966 - VO-Bl. I S. 697 sowie Übernahmeregelungen vom 09.07.1968 - VO-Bl. S. 417 und vom 05.05.1975 - VO-Bl. S. 57).
  • Rechtslage ab 01.07.1990 für Selbständige allgemein
    Nach § 10 SVG-DDR bestand Beitragspflicht (Versicherungspflicht) für Selbständige nur, soweit Arbeitseinkommen erzielt wurde. Für Zeiten, in denen ausschließlich Leistungen der Krankenkasse bezogen wurden, waren keine Beiträge zu entrichten. Wurde neben den Leistungen der Krankenkasse noch Arbeitseinkommen erzielt (zum Beispiel bei Beschäftigung von Arbeitnehmern), waren davon Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge sind nach §§ 55, 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
    Nach dem Einigungsvertrag blieb § 10 Abs. 1 SVG-DDR über die Rentenversicherungspflicht der im Beitrittsgebiet selbständig Tätigen bis zum 31.12.1991 wirksam.
    Mitarbeitende Ehegatten werden in Anlehnung an das bundesdeutsche Recht als Arbeitnehmer und der selbständig tätige Ehegatte als Arbeitgeber angesehen. Für die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Ausführungen für Beschäftigte (vergleiche Abschnitt 4.8.1).

Unterbrechung der Beitragszahlung durch Schwangerschafts-, Wochenurlaub und Freistellung von der Arbeit

In der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 31.12.1945 richtete sich der Schwangerschafts- und Wochenurlaub und damit die Unterbrechung der Beitragszahlung nach reichsgesetzlichen Vorschriften.

Für Zeiten des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs ab 01.01.1946 bestand für Beschäftigte ein Anspruch auf Schwangerschafts- und Wochengeld. Die Zeiten unterlagen nicht der Beitragspflicht und unterbrechen somit stets ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sie sind in der Regel im Sozialversicherungsausweis in dem für Zeiten der Heilbehandlung vorgesehenen Abschnitt „Geldleistungen“ eingetragen. Für die Zeiten eines derartigen Leistungsbezuges kann keine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI erfolgen.

  • Unterbrechung durch Schwangerschafts-, Wochenurlaub
    Liegt für den Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld kein Nachweis vor und ist im Sozialversicherungsausweis für das Jahr der Niederkunft durchgehend eine Beschäftigungszeit eingetragen worden, ist die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs in diesem Kalenderjahr bei der Anrechnung von Beitragszeiten nach § 248 SGB VI auszusparen. Dabei ist von den jeweiligen gesetzlichen Schutzfristen auszugehen (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI).
  • Freistellung von der Arbeit
    Müttern war seit dem 01.07.1961 auf Verlangen im Anschluss an den Wochenurlaub unbezahlte beziehungsweise bezahlte Freistellung von der Arbeit zu gewähren (§ 131 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 12.04.1961 - GBl. I S. 27; § 246 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16.06.1977 - GBl. I S. 185) Die Freistellung erfolgte grundsätzlich längstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes (seit dem 17.05.1984 bei der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes - Verordnung vom 24.05.1984 - GBl. I, S. 193), konnte unter bestimmten Voraussetzungen aber auch verlängert werden.
    Während Zeiten der unbezahlten Freistellung bestand weder Versicherungs- noch Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung. Die Betriebe waren daher verpflichtet, für das jeweilige Kalenderjahr das Arbeitsrechtsverhältnis bis zum Beginn der unbezahlten Freistellung von der Arbeit und den bis dahin erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst in den SV-Ausweis einzutragen. Die Zeiten der Freistellung sind keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Dies gilt ebenso für die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs (vergleiche hierzu GRA zu § 252a SGB VI).
    Ist der tatsächliche Beginn des Schwangerschaftsurlaubs nicht bekannt und hat der Arbeitgeber beitragspflichtige Arbeitsverdienste bis zum Ende des Kalenderjahres oder darüber hinaus bis zum Ende der Freistellung von der Arbeit in den SV-Ausweis eingetragen, ist das tatsächliche Ende der Beitragspflicht grundsätzlich durch Rückrechnung zu ermitteln. Hierfür sind der Schwangerschafts- und der Wochenurlaub sowie der Tag der Geburt zeitlich zusammenzufassen und vor den Beginn der Freistellungsphase zu legen. Insofern wird vermutet, dass die Mutterschutzfrist unmittelbar vor dem Tag der Freistellung von der Arbeit endete.
    Siehe Beispiel 1
    Ist dagegen Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen worden, der genaue Zeitraum aber weder im SV-Ausweis vermerkt noch auf andere Weise bekannt, ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die Freistellung unmittelbar (mit dem Folgetag) im Anschluss an das Ende der Schutzfrist (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI begann und mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes endete. Der tatsächliche Beginn der Freistellung ist grundsätzlich nicht zu ermitteln.
    Siehe Beispiel 2
    Beachte:
    Seit 1976 wurde für Zeiten der Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Mütterunterstützung gewährt. Diese wurde der Mutter oder demjenigen gezahlt, der anstelle der Mutter das Kind erzog. Während des Bezuges von Mütterunterstützung bestand zwar weiterhin Versicherungspflicht, nicht jedoch Beitragspflicht. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitsverdienste, die Mütter während des Bezuges von Mütterunterstützung aufgrund einer stunden- oder tageweisen Aushilfstätigkeit in ihrem bisherigen Betrieb erzielten. Wurde die Aushilfstätigkeit dagegen in einem anderen Betrieb ausgeübt, erlosch der Anspruch auf Mütterunterstützung und es bestand sowohl Versicherungs- als auch Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung. Allein hierfür sind Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen.
    Für Selbständige gelten die Ausführungen in den Abschnitten 4.8.2 bis 4.8.5 für Zeiten des Bezuges von Schwangerschafts- und Wochengeld entsprechend.
  • Rechtslage ab 01.07.1990
    Durch das SVG-DDR und die Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs der DDR traten keine Änderungen ein. Die Vorschriften zum Mutterschutz der früheren DDR blieben bis zum 31.12.1990 in Kraft und galten über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch für Geburten vor dem 01.01.1991 (Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrags). Ab 01.01.1991 ist das Mutterschutzgesetz (Bundesrecht) anzuwenden; es gilt aber nicht für Geburten vor dem 01.01.1991 (Anlage I Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrags).
  • Anrechnungszeiten
    Wegen der Berücksichtigung der Zeiten des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs als Anrechnungszeiten wird auf die GRA zu § 252a SGB VI hingewiesen.

Beitragszeiten im Saarland (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz)

Die Regelung des § 248 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI stellt in Übereinstimmung mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht saarländische Beitragszeiten den Beitragszeiten im Bundesgebiet gleich. Von dieser Vorschrift werden Beitragszeiten im Saarland während der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1956 erfasst.

Rentenversicherungsträger während der vorgenannten Zeitspanne waren hauptsächlich folgende Einrichtungen:

  • die LVA für das Saargebiet/Saarland,
  • die Saarknappschaft und
  • die Saarhüttenknappschaft.

Für die gleichgestellten, saarländischen Beiträge sind Entgeltpunkte nach § 258 SGB VI zu ermitteln (vergleiche GRA zu § 258 SGB VI).

Beschäftigte Schüler, Studenten und Auszubildende (Absatz 3 Satz 2 Nummer 1)

Beiträge zur sogenannten „Studentenversicherung“ im Beitrittsgebiet sind aufgrund der Ausschlussregelung § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Diese Ausschlussregelung erfasst jedoch nicht solche Beitragszeiten, die aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses neben der schulischen Ausbildung zurückgelegt wurden. Solche Zeiten sind als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI gleichgestellt. Dazu gehören zum Beispiel Zeiten der Beschäftigung während des Studiums beziehungsweise der Semesterferien oder Zeiten der Freistellung für Studienzwecke mit Gehaltsfortzahlung durch den bisherigen Betrieb.

Ebenso bleibt die Berücksichtigung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeit im Sinne von §§ 58, 252 SGB VI unberührt. Es wird insoweit auf die GRA zu § 58 SGB VI und auf die GRA zu § 252 SGB VI verwiesen.

Schulische Ausbildungszeiten in Berlin:

Es wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.6.8 unter „Schüler- und Studentenversicherung“ hingewiesen.

Schulische Ausbildungszeiten in der früheren DDR vor dem 01.04.1950 (ohne Berlin)

Bis zum 31.03.1950 wurde für Studenten, Hoch- und Fachschüler grundsätzlich keine „Studentenversicherung“ durchgeführt. Es bestanden für diesen Personenkreis lediglich sogenannte „Gruppen- oder Kollektivversicherungen“, die jedoch in der Regel nur die Krankenversicherung umfassten. Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI aufgrund eines Fach- oder Hochschulbesuchs ist daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Arbeiter- und Bauernfakultäten (ABF - vor und nach dem 01.04.1950)

Im Jahre 1949 sind an allen Universitäten und einigen Hochschulen der DDR „Arbeiter- und Bauernfakultäten“ eingerichtet worden, die einen bestimmten - von den Betrieben vorgeschlagenen beziehungsweise delegierten - Personenkreis zur Hochschulreife (Abitur) führen sollten. Sie sollten das Bildungsprivileg durchbrechen und dienten der Vorbereitung von jungen Arbeitern und Bauern und deren Kindern auf das Hochschulstudium. Voraussetzungen für die Zulassung waren eine abgeschlossene Grundschul- und Berufsausbildung sowie hervorragende Arbeitsleistungen am Arbeitsplatz. 1963 wurden die ABF mit Ausnahme derjenigen in Halle und Freiberg aufgelöst. Die Schüler (Studenten) an den „Arbeiter- und Bauernfakultäten“ unterlagen der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“. Die dort zurückgelegten Zeiten sind keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Beschäftigung während des Direktstudiums

Eine Beschäftigung, die während des Direktstudiums gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde, begründete nach den allgemein geltenden Vorschriften der Sozialpflichtversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die ausschließlich während der Semesterferien bestanden, galt dies jedoch nur bis zum 31.05.1965 (Ziffer 70 der „Richtlinien für die Besteuerung des Arbeitseinkommens“ - AStR - vom 22.12.1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413 - in Verbindung mit § 1 der Anordnung zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens - AStR - vom 09.06.1965 - GBl. II S. 486). Diese Zeiten sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken

Teilnehmer an Tagungen, Schulungs- und Ausbildungskursen oder ähnlichen Lehrgängen waren vom Betrieb für die Dauer des Lehrgangs von der Arbeit freizustellen (Anordnung über Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken vom 19.11.1948 - ZVBl. 1948 S. 544). Der Lehrgangsteilnehmer hatte einen Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 26 Wochen, der aber verlängert werden konnte. Durch die Freistellung wurde das Arbeitsverhältnis und die Weiterzahlung der Sozialbeiträge nicht unterbrochen. Der eventuelle Zeitpunkt der Aufhebung dieser Anordnung ist nicht bekannt. In den Jahren 1951/1952 hat sie noch gegolten. Die aufgrund der Gehaltsweiterzahlung zurückgelegten Zeiten sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Neulehrer

In der DDR wurden Ende 1945 sogenannte Neulehrerlehrgänge eingerichtet, zu denen „Männer und Frauen aus dem Volke zwischen 25 und 35 Jahren auch ohne pädagogische Vorbildung“ herangezogen wurden. Die Dauer der Lehrgänge war in der Regel auf 6 Monate festgesetzt. Während der Ausbildung wurde eine Ausbildungsbeihilfe von circa 150,00 M monatlich gezahlt. Nach erfolgreicher Ableistung der Lehrgänge und einer Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr wurden die Neulehrer (Volkslehrer) als ordentliche Volksschullehrer übernommen. Während des Besuchs der Neulehrerlehrgänge bestand lediglich eine pauschale Krankenversicherung. Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist daher nicht möglich.

Parteihochschule „Karl Marx“

Die Parteihochschule „Karl Marx“ wurde im Juni 1946 in Liebenwalde gegründet. Sie befand sich ab 1948 in Klein-Machnow und wurde im Dezember 1955 nach Berlin-Ost verlegt. Die Dauer der Lehrgänge belief sich zunächst auf 6 Monate. Nach einer Vereinbarung zwischen der Parteihochschule und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Landes Brandenburg vom 03.12.1947 wurden die Teilnehmer an den Kursen der „Karl-Marx-Schule“ nach der Satzung der SVA mit Wirkung vom 01.10.1947 an versichert. Der Beitrag wurde auf 10,00 M monatlich festgesetzt; davon entfielen 6,00 M auf die Rentenversicherung. Das Ende der Versicherung nach dieser Vereinbarung ist nicht bekannt. Sind für die Dauer des Besuchs der Parteihochschule „Karl Marx“ Beiträge der genannten Art in einem Versichertenausweis eingetragen, so sind die aufgeführten Zeiten als Zeiten der „Studentenversicherung“ zu werten und damit keine Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Reichsbahnfachschüler

Reichsbahnfachschüler, die unter Freistellung vom Dienst zu einem Studium an einer Ingenieurschule (zum Beispiel Ingenieurschule Ilmenau) zugelassen wurden, erhielten eine Ausbildungsbeihilfe (von 130,00 M bis 230,00 M). Die Ausbildungsbeihilfe unterlag nicht der Beitragspflicht. Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind daher nicht zurückgelegt worden.

Umschüler

Umschüler, denen für die Dauer der Umschulung Arbeitsentgelt gewährt worden ist, unterlagen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Dies galt auch dann, wenn die Umschulung vom Arbeitsamt veranlasst wurde. Die als Umschüler zurückgelegten Zeiten sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Volksrichterlehrgänge (vor und nach dem 01.04.1950)

Von den Länderregierungen der früheren DDR wurden Ende 1945 beziehungsweise Anfang 1946 sogenannte Volksrichterlehrgänge zur Ausbildung bestimmter Personen zu „demokratischen Richtern und Staatsanwälten“ eingerichtet (Befehl Nr. 49 der Sowjetischen Militär-Administration (SMAD) vom 04.09.1945). Die Dauer der Lehrgänge war zunächst auf 6 beziehungsweise 8 Monate, später auf 12 Monate festgesetzt (Befehl Nr. 193 der SMAD vom 06.08.1947). Die Ausbildung erfolgte zum Teil in Internaten (Voll- beziehungsweise Tagesinternat) bei täglich 7 bis 8 Unterrichtsstunden. Von Juni 1950 an wurden die Lehrgänge an der zu diesem Zeitpunkt errichteten Zentralen Richterschule Potsdam-Babelsberg durchgeführt. Diese wurde zur Deutschen Hochschule der Justiz umgewandelt (Verordnung über die Errichtung der Deutschen Hochschule der Justiz vom 02.05.1952 - GBl. 1952 S. 361) und dann mit der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ zusammengelegt (Ministerratsbeschluss vom 11.12.1952).

Die neue Bezeichnung lautete nunmehr: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht“. Die Lehrgangsdauer betrug zunächst zwei, dann drei Jahre. Mit Beginn des Studienjahres 1955/56 ist das Studium auf 4 Jahre verlängert worden und unterscheidet sich seitdem nicht mehr vom akademisch-juristischen Studium an den Universitäten. In versicherungsrechtlicher Hinsicht bestanden für die Teilnehmer an Volksrichterlehrgängen folgenden Regelungen:

Im Zeitraum von 1945/1946 bis Oktober 1948 erhielten die Lehrgangsteilnehmer Unterhaltszuschüsse, die nicht der Beitragspflicht unterlagen. Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist daher nicht möglich.

Dagegen hatten die von Betrieben und Verwaltungen zu Volksrichterlehrgängen abgestellten Lehrgangsteilnehmer im Zeitraum von November 1948 bis zum 30.09.1952 Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (Anordnung über Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken vom 19.11.1948 - ZVBl. 1948 S. 544, siehe hierzu auch unter „Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken“). In diesen Fällen sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI aufgrund der Gehaltsfortzahlung und der damit verbundenen Entrichtung von SV-Beiträgen berücksichtigungsfähig.

Sofern die Teilnahme an einem Volksrichterlehrgang nicht auf einer Abstellung durch einen Betrieb oder einer Verwaltung beruhte, ist in der Regel nur ein - nicht der Beitragspflicht unterliegender - Unterhaltszuschuss gezahlt worden.

Mit Wirkung ab 01.10.1952 ist für Teilnehmer an Volksrichterlehrgängen die Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“ eingeführt worden (Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Zahlung von Stipendien für Hörer an der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ in der DDR vom 08.12.1952 - GBl. 1952 S. 1311). Von diesem Zeitpunkt an sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Deutsche Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ (ab 1952: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht“)

Die von Betrieben und Verwaltungen im Zeitraum von 1948 bis zum 31.12.1950 zur Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ delegierten Lehrgangsteilnehmer hatten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (Anordnung über Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken vom 19.11.1948 - ZVBl. 1948, S. 544, siehe hierzu auch unter „Freistellung zu Schulungs- und Ausbildungszwecken“).

In diesen Fällen sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI aufgrund der Gehaltsfortzahlung und der damit verbundenen Entrichtung von SV-Beiträgen berücksichtigungsfähig.

Sofern die Teilnahme an einem Volksrichterlehrgang nicht auf einer Abstellung durch einen Betrieb oder einer Verwaltung beruhte, war in der Regel nur ein - nicht der Beitragspflicht unterliegender - Unterhaltszuschuss gezahlt worden. Eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist daher nicht möglich.

Mit Wirkung ab 01.01.1951 ist für Lehrgangsteilnehmer an der Akademie die Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“ eingeführt worden (VO über die Zahlung von Stipendien für Hörer an der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ und an Landesverwaltungsschulen in der DDR vom 22.12.1950 - GBl. 1950 S. 1226). Von diesem Zeitpunkt an sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI berücksichtigungsfähig.

Schulische Ausbildungszeiten in der früheren DDR ab 01.04.1950 (ohne Berlin)

Keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI).

Diese Ausschlussregelung erstreckt sich auf die ab 01.04.1950 in der DDR durchgeführte Versicherung als Student, Fach- oder Hochschüler („Studentenversicherung“).

Die „Studentenversicherung“ war geregelt in der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 02.02.1950 (GBl. 1950 Nr. 11 S. 71); ersetzt durch die am 01.04.1962 in Kraft getretene Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II 1962 S. 126).

Diese Versicherung begann mit der Teilnahme am Unterricht und endete mit dem Ausscheiden aus der Unterrichtsanstalt. Der monatliche Beitrag von 6,00 M wurde von der Unterrichtsanstalt aufgebracht. Seit dem 01.03.1955 galt dies einheitlich für alle Studenten. In der davor liegenden Zeit vom 01.04.1950 bis zum 28.02.1955 musste die Unterrichtsanstalt für „Vollstipendiaten“ keine Beiträge zur Studentenversicherung zahlen, denn sie waren beitragsfrei versichert.

Im Einzelnen galt Folgendes:

Arbeitseinsätze von Schülern und Studenten

Während der organisierten Arbeitseinsätze der Schüler und Studenten wurde die „Studentenversicherung“ fortgeführt, weshalb für diese Zeiten keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI berücksichtigt werden können. Dass der Arbeitseinsatz von Schülern (zum Beispiel in der Ernte) vorwiegend in den Sommerferien zu erfolgen habe und eine Dauer von drei Wochen nicht überschreiten dürfe, wurde erstmals geregelt in den „Richtlinien für die Organisierung der freiwilligen produktiven Tätigkeit der Schüler der 9. bis 12. Klassen an Oberschulen in den Ferien“ vom 22.04.1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne Nr. 3/1969). In den anderen Ferienzeiten war eine Tätigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie durfte höchstens ein Drittel der Ferienzeit umfassen (vergleiche Ziffer 3 der Richtlinien). Auch Studenten wurden durch die Ausbildungsstätten zu Arbeitseinsätzen verpflichtet (Anordnung zur Regelung der Arbeitseinsätze der Studenten vom 15.11.1972 - GBl. II 1972 S. 829).

Aspirantur

Seit Oktober 1950 bestand für „wissenschaftlich begabte Personen“ im Beitrittsgebiet die Möglichkeit, im Rahmen einer wissenschaftlichen Aspirantur zu promovieren (Verordnung über die Ausbildung der Kandidaten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung vom 05.10.1950 - GBl. I S. 1055). Im Zusammenhang mit der im Jahre 1951 durchgeführten Neuorganisation des Hochschulwesens wurde mit Wirkung vom 01.09.1951 die Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der DDR vom 15.11.1951 (GBl. I S. 1091) beschlossen. Danach wurde zwischen der planmäßigen und der außerplanmäßigen Aspirantur unterschieden.

In der sogenannten planmäßigen Aspirantur (Doktoraspirantur und Aspirantur mit dem Ziel der Habilitation) wurden Hochschullehrer und Forscher ausgebildet, denen in der Ausbildungszeit keine Nebenbeschäftigung außer der pädagogischen Arbeit im Rahmen der Ausbildung gestattet war. Diese wissenschaftliche Aspirantur war für „bewährte Praxiskader“ vorgesehen, sie war also eine Form der postgradualen Weiterbildung für Akademiker aus der Praxis. Zeiten der planmäßigen Aspirantur stellen keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI dar (vergleiche BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 24/96, SozR 3-2600 zu § 248 SGB VI, Nr. 1). Planmäßige Aspiranten erhielten für die Dauer der regelmäßig drei Jahre dauernden Aspirantur ein staatliches Stipendium und unterlagen der jeweils geltenden Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler („Studentenversicherung“). Das galt auch dann, wenn sie mit Genehmigung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen an einer Hochschule im Ausland studierten. Der Aspirant erhielt in diesen Fällen ein vertraglich festgesetztes Stipendium des Gastlandes, das durch ein Zusatzstipendium vom DDR-Staatssekretariat für Hoch- und Fachschulwesen ergänzt werden konnte.

Zeiten der außerplanmäßigen Aspirantur sind Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Außerplanmäßige Aspiranten führten ihre regelmäßig vier Jahre dauernde Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem Betrieb durch. Sie unterlagen daher mit dem hieraus erzielten Einkommen den allgemeinen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.

Assistenten und Oberassistenten übten ebenso wie Lektoren oder den mit Verwaltungsaufgaben eines Hochschulinstituts oder -seminars betrauten Kustoden als wissenschaftliche Mitarbeiter eine berufliche Tätigkeit an einer Hochschule auf der Grundlage der VO über wissenschaftliche Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 06.11.1968 (GBl. II S. 1007) aus. Diese Tätigkeiten wurden meist in direktem Anschluss an das Studium aufgenommen und waren im Regelfall auf vier Jahre befristet. Die Einstellung begründete ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Hochschule und erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages. Solche Zeiten sind gemäß § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Berufliche Ausbildung während des Schulbesuchs

Im Beitrittsgebiet wurden schulische und berufliche Ausbildungen teilweise zeitgleich absolviert. Es gab unterschiedliche Ausbildungsformen:

Berufliche Grundausbildung in den Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule

Für den Zeitraum der beruflichen Grundausbildung können keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI anerkannt werden.

Für Oberschüler der Klassen 9 und 10 wurde ab dem 01.09.1964 die berufliche Grundausbildung eingeführt (Beschluss über die Grundsätze der weiteren Systematisierung des polytechnischen Unterrichts, der schrittweisen Einführung der beruflichen Grundausbildung und der Entwicklung von Spezialschulen und -klassen vom 03.07.1963 - GBl. II S. 501).

An einzelnen Schulen wurden bereits ab dem 01.09.1962 Versuchsklassen gebildet.

Dies betraf hauptsächlich die Klassen 9 und 10 der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (POS). Bis zum 31.08.1969 wurde die berufliche Grundausbildung auch für Schüler der Klassen 9 und 10 der erweiterten Oberschule (EOS) durchgeführt (ab 01.09.1969 umfasste die EOS nur noch die Klassenstufen 11 und 12).

Ziel dieser Ausbildungen war es, durch frühzeitige Vermittlung branchenbezogener, berufstheoretischer und berufspraktischer Grundkenntnisse an den Schulabschluss anschließende spezielle Berufsausbildungen zu verkürzen. Die berufliche Grundausbildung wurde in einem Betrieb durchgeführt, der mit dem Oberschüler einen Lehrvertrag schloss.

Das vom Betrieb an den Oberschüler gezahlte Entgelt unterlag während der Dauer der beruflichen Ausbildung neben dem Schulbesuch nicht der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung (Anordnung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an den erweiterten Oberschulen vom 04.12.1962 - GBl. II 1963 S. 35 - in Verbindung mit der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 - GBl. II 1964 S. 887 -). Die entsprechende Zeit war daher im Sozialversicherungsausweis als versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis nicht einzutragen.

Wurde nach dem Besuch der Oberschule die berufliche Ausbildung mit einer speziellen Berufsausbildung fortgesetzt, trat (erst) nach Ablauf des Schuljahres (31.08. des jeweiligen Jahres) Versicherungs- und damit auch Beitragspflicht als Lehrling nach den allgemein geltenden Vorschriften der Sozialpflichtversicherung ein.

Hinsichtlich der Anerkennung der Übergangszeit zwischen der Aushändigung des Schulabschlusszeugnisses und dem Schuljahresende als Anrechnungszeit sind die Ausführungen in der GRA zu § 58 SGB VI zu beachten.

Außerdem bestanden zwei weitere Ausbildungsformen, mit denen neben dem Erwerb der Hochschulreife (Abitur) aus arbeitsrechtlicher Sicht jeweils vollwertige Berufsausbildungsabschlüsse erworben werden konnten:

Abitur mit Berufsausbildung

Bei Jugendlichen, die die erweiterte Oberschule (EOS) besuchten und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchführten, stand der Besuch der Schule im Vordergrund. Sie galten als Schüler.

Teilnehmer der Ausbildungsform „Abitur mit Berufsausbildung“ unterlagen zwar der „Studentenversicherung“, jedoch nicht der allgemeinen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 - GBl. II 1964 S. 887). Die entsprechende Zeit war daher auch nicht im Sozialversicherungsausweis als versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis einzutragen. Für den Zeitraum der beruflichen Ausbildung können keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI berücksichtigt werden.

Erste Versuchsklassen begannen diese Ausbildungen ab dem 01.09.1958. Die Möglichkeit, neben dem Besuch der erweiterten Oberschule (EOS) eine Berufsausbildung aufzunehmen, bestand letztmalig im Schuljahr 1966. Mit dem 31.08.1970 wurde diese Ausbildungsform eingestellt (Richtlinie für die Berufsausbildung der Schüler der erweiterten Oberschule der Aufnahmejahrgänge 1963 bis 1966 vom 30.06.1966 in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 14 S. 175).

Die Schüler erhielten regelmäßig „Ausbildungsverträge für die Berufsausbildung von Schülern an den erweiterten Oberschulen“. Nach dem erfolgreichen Abschluss beider Ausbildungen erhielten sie zwei Zeugnisse: ein Reifezeugnis, in dem zusätzlich zu den Zensuren der schulischen Ausbildung auch die Teilnahme an der entsprechenden Berufsausbildung bestätigt wurde und ein Facharbeiterzeugnis mit den Zensuren der beruflichen Ausbildung.
Ausnahme: Liegt ein „Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung von Schülern an den erweiterten Oberschulen“ vor und sind im Sozialversicherungsausweis während der Ausbildung absolvierte Praktikantenzeiten als Beschäftigungszeiträume vollständig eingetragen, sind - nur für diese Zeiten - Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Für diese in unterrichtsfreien Ausbildungszeiten absolvierten vorgeschriebenen Praktika galt der „Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung von Schülern an den erweiterten Oberschulen“ als zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzbuches der Arbeit. Die Schüler erhielten in diesen Zeiträumen Arbeitslohn nach den für den Betrieb und die Tätigkeit geltenden tariflichen Regelungen (§ 3 des Ausbildungsvertrages). Für Praktikantenzeiten, die als Beitragszeit zu berücksichtigen sind, kommt die zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nicht in Betracht.

Berufsausbildung mit Abitur

Es bestand auch die Möglichkeit, dass Lehrlinge zusätzlich zur beruflichen Ausbildung das Abitur ablegten. Sie schlossen einen Lehrvertrag mit einem volkseigenen Betrieb oder in einer gleichgestellten Einrichtung ab, um einen Facharbeiterberuf zu erlernen. Es bestand ein ordentliches Lehrverhältnis. Die Lehrausbildung dieser Lehrlinge war wegen der zusätzlichen schulischen Ausbildungsinhalte in der Regel um ein Jahr verlängert.

Diese Lehrlinge unterlagen der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen (§ 3 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Buchst. a VSV vom 28.01.1947; § 14 Abs. 2 SVO vom 21.12.1961 - GBl. II Nr. 83 S. 533, § 7 Abs. 2 der SVO vom 14.11.1974 - GBl. I S. 531). Mit Beginn dieser Ausbildung war ein Sozialversicherungsausweis auszustellen. Die Zeit war als versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis einzutragen. In diesen Fällen sind immer Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Sie erhielten nach erfolgreichem Abschluss beider Ausbildungen regelmäßig ein Abschlusszeugnis, in dem die Zensuren sowohl der schulischen als auch der beruflichen Ausbildung zusammengefasst wurden. Dieses Zeugnis wurde zum Beispiel bezeichnet als: „Abschlusszeugnis Berufsausbildung mit Abitur“ oder „Reife- und Facharbeiterzeugnis“.

Diese Ausbildungen wurden in ersten Versuchsklassen ab dem 01.09.1959 durchgeführt. Später setzte sich diese Ausbildungsform durch und hatte in der DDR bis zur politischen Wende Bestand.

Berufspraktikum während eines Studiums

Diese Zeiten sind wie sonstige in der „Studentenversicherung“ zurückgelegte Zeiten zu werten und daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Studenten, die im Rahmen eines Ausbildungsplanes während des Studiums ein Berufspraktikum ableisteten, unterlagen weiterhin der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“.

Beschäftigung während des Studiums

Eine Unterbrechung der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“ trat ein, wenn während des Studiums eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde. In diesen Fällen war die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften vorrangig. Insoweit sind für das Beschäftigungsverhältnis Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
Ausnahme: Nicht hierunter fielen Arbeitseinsätze von Studenten, da in diesen Fällen die „Studentenversicherung“ weitergeführt wurde (vergleiche Abschnitt 6.1 unter „Arbeitseinsätze von Schülern und Studenten“).

Forschungsstudium

Forschungsstudenten hatten einen besonderen Status. Auch nach dem Rechtsverständnis der früheren DDR waren sie nicht Arbeitnehmer, sondern befanden sich in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis. Der Status als Forschungsstudent wurde durch die Aufnahme in das Forschungsstudium aufgrund einer Erklärung des Rektors der Hochschule in Übereinstimmung mit den Leitungen der FDJ und der Gewerkschaft der Hochschule begründet. Regelmäßig wurde eine in Form einer Urkunde gefasste Aufnahmeerklärung abgegeben. Zeiten des Forschungsstudiums sind keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Frauensonderstudium

Mit Wirkung vom 05.08.1967 wurde die besondere Studienform des Frauensonderstudiums an Hoch- und Fachschulen zur Förderung berufstätiger Frauen eingeführt (Anordnung zur Ausbildung von Frauen in Sonderklassen an den Fachschulen der DDR vom 15.07.1967 - GBl. II Nr. 72 S. 506). Die Ausbildung erfolgte in der Regel in den Studienformen des Direkt- oder des Abendstudiums beziehungsweise in Kombination beider Formen, konnte aber auch als Fernstudium durchgeführt werden. Frauen, die die Ausbildung in Form des Direktstudiums absolviert haben, unterlagen der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“. Diese Zeiten sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Während des Direktstudiums erhielten die Frauen ein Stipendium und zusätzlich durch den delegierenden Betrieb eine Ausgleichszahlung bis zu 80 % des Nettodurchschnittsverdienstes, den sie bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums hatten (§ 7 der Anordnung zur Ausbildung von Frauen in Sonderklassen an den Fachschulen der DDR vom 15.07.1967 - GBl. II Nr. 72 S. 506).

Das Arbeitsrechtsverhältnis ruhte während der Dauer des Direktstudiums. Die Ausgleichszahlung war aus den Mitteln des Lohnfonds des delegierenden Betriebes zu zahlen und unterlag weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht (§ 7 Abs. 4 und 5 der Anordnung zur Durchführung der Ausbildung von Frauen im Sonderstudium an den Hoch- und Fachschulen vom 15.05.1970).

Frauen, die die Ausbildung in Form des Abend- oder Fernstudiums absolviert haben, konnte durch den delegierenden Betrieb bezahlte Freistellungen von der Arbeit in einem Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche oder 100 Tage pro Jahr gewährt werden. Die in dieser Zeit aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses erhaltenen Arbeitsverdienste unterlagen den Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsvorschriften und sind daher im Rahmen des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen.

Freiwillige Ferientätigkeit von Schülern und Studenten

Bis zum 31.05.1965 unterlagen die aus Ferientätigkeit erzielten Einnahmen nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung (Ziffer 70 der Richtlinien für die Besteuerung des Arbeitseinkommens - AStR - vom 22.12.1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413 - in Verbindung mit § 1 der „Anordnung zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens“ - AStR - vom 09.06.1965 - GBl. II S. 486 -). Diese Zeiten sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Ab dem 01.06.1965 sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI für Ferientätigkeiten nicht mehr anzuerkennen.

Wegen einer Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens, waren von Studenten oder Oberschülern während der Schul- und Semesterferien erzielte Entgelte steuerfrei (§ 67 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21.12.1961 - GBl. II Nr. 83 S. 533 -). Wegen dieser Steuerfreiheit unterlagen diese Entgelte ab 01.06.1965 nicht mehr der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Krankheitszeiten während eines Studiums

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Studiums hatten Studenten Anspruch auf Sachleistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie bei Mutterschaft. Während dieser Zeiten waren Pflichtbeiträge zur „Studentenversicherung“ zu entrichten, sofern der Student weiterhin an einer Unterrichtsanstalt als Studierender eingetragen blieb. Dies galt auch bei einer Tbc-Erkrankung. Diese Zeiten sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Landesverwaltungsschulen in der DDR

Die Ausführungen im Abschnitt 6.1 unter „Volksrichterlehrgänge (vor und nach dem 01.04.1950)“ und Deutsche Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“ gelten für Landesverwaltungsschulen entsprechend.

Pflichtassistenz von Ärzten

Diese Zeiten sind wie sonstige in der „Studentenversicherung“ zurückgelegte Zeiten zu bewerten und daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Studenten der Grundstudienrichtung Medizin hatten ab dem 01.09.1977 das 6. Studienjahr als Praktikum (sogenannte Pflichtassistenz) zu absolvieren. Sie erhielten während des Praktikums vom Krankenhausbetrieb ein monatliches Betriebsstipendium. Dieses unterlag aber mangels Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung. Für die Dauer der Pflichtassistenz bestand weiterhin Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“.

Schulausbildung an "Arbeiter- und Bauernfakultäten" (ABF) der Universitäten und Hochschulen

Die Schüler (Studenten) an den „Arbeiter- und Bauernfakultäten“ unterlagen der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“. Die dort zurückgelegten Zeiten stellen keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI dar - vergleiche hierzu auch Abschnitt 6.1 unter „Arbeiter- und Bauernfakultäten (ABF - vor und nach dem 01.04.1950)“.

Stenotypistinnenlehrgänge

Zum 01.09.1953 wurden an den Berufsschulen Stenotypistinnenlehrgänge eingerichtet. Die Ausbildung dauerte zwei Jahre.

Bis zum 31.08.1960 können keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorliegen. Die Schülerinnen erhielten eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von 25,00 M bis 60,00 M. Sie unterlagen mangels Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung. Zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bis zum 31.08.1960 vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.60 Stenotypistinnenlehrgänge (in der ehemaligen DDR).

Für Ausbildungszeiten ab dem 01.09.1960 sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI anzuerkennen. Zum 01.09.1960 trat folgende Änderung ein: Die Jugendlichen hatten mit Betrieben sowie staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen einen Lehrvertrag abzuschließen und sie erhielten für die Dauer der Ausbildung ein Lehrlingsentgelt. Dies galt gleichermaßen für Schülerinnen, die ihre Ausbildung bereits am 01.09.1959 begonnen hatten, für deren zweites am 01.09.1960 begonnenes Ausbildungsjahr.

Krankenpflegeschüler

Krankenpflegeschüler (Schwesternschülerinnen in der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege, auch als Krankenpflegelehrlinge bezeichnet) sind arbeits- und versicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt worden. Die nachstehenden Besonderheiten sind zu beachten:

Ausbildungszeiten in der früheren DDR an nichtkonfessionellen Anstalten oder Einrichtungen

Für Zeiten bis zum 31.12.1950 wurde während der Ausbildung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege eine Lehrlingsvergütung gezahlt. Die Krankenpflegeschüler (Krankenpflegelehrlinge) unterlagen der Versicherungspflicht (Vorschriften der Einheitsversicherung und die „Verordnung über die Sozialpflichtversicherung“ - VSV - vom 28.01.1947). In diesen Fällen liegen Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.

Beachte:

Eine vor dem 01.01.1951 begonnene Ausbildung wurde regelmäßig in der bisherigen Form (versicherungspflichtige Lehrzeit) zu Ende geführt.

Zeitraum vom 01.01.1951 bis zum 31.08.1961

Vom 01.01.1951 an wurden die Krankenpflegeschüler (Krankenpflegelehrlinge) an Fachschulen ausgebildet (Anordnung über die Neuordnung der Ausbildung in der Krankenpflege vom 11.01.1951 - GBl. Nr. 7 S. 30) und erhielten anstelle der früheren Lehrlingsvergütung Stipendien (Stipendien-Verordnung vom 19.01.1950 - GBl. Nr. 4 S. 17). Sie unterlagen nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 02.02.1950 (GBl.  Nr. 11 S. 71) der Versicherungspflicht als Fachschüler („Studentenversicherung“). Insoweit liegen keine Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.

Beachte:

Zum 01.09.1953 wurde für verschiedene mittlere medizinische Heilhilfsberufe, wie zum Beispiel den der Hilfsschwester oder des Hilfspflegers sowie der Säuglingspflegerin die Möglichkeit geschaffen, Lehrverhältnisse zu schließen. Aufgrund der geschlossenen Lehrverträge bestand dann Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung für abhängig Beschäftigte. In diesen Fällen sind Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI anzuerkennen.

Zeitraum vom 01.09.1961 bis zum 02.10.1990

Mit Wirkung ab 01.09.1961 ist die Ausbildung in den „mittleren medizinischen Berufen“, zu denen auch die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers, der Säuglings- und Kinderkrankenschwester gehören, zum Teil neu geregelt worden. Die davon betroffenen Auszubildenden wurden nicht mehr als Fachschüler, sondern arbeits- und versicherungsrechtlich als Lehrlinge behandelt, die ein monatliches Entgelt nach den geltenden tariflichen Bestimmungen erhielten. Versicherungspflicht bestand nach den allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO). Es liegen Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.

Daneben bestand weiterhin die Möglichkeit der Fachschulausbildung. Die Fachschüler erhielten Stipendien und waren in der „Studentenversicherung“ pflichtversichert. Es liegen keine Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor. Die Art der Ausbildung (Lehrzeit oder Fachschulzeit) ist aus der Eintragung in den DDR-Versicherungsunterlagen zu ersehen.

Die mögliche Neuregelung nach dem 31.08.1961 (Ausbildung in Form einer Lehre) fand nur bei Krankenpflegeschülern Anwendung, die ihre Ausbildung nach dem 31.08.1961 aufnahmen. Hatte die Ausbildung bereits vor dem 01.09.1961 begonnen, wurde sie auch nach dem 31.08.1961 in der bisherigen Form bis zum Ende fortgeführt.

Mit Wirkung vom 01.09.1974 wurden medizinische Fachschulen gebildet (§ 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vom 20.05.1974 - GBl. I S. 270). Die dort im Direktstudium studierenden medizinischen Fachschüler unterlagen regelmäßig der „Studentenversicherung“. Diese führt nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI nicht zu Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.

Zeitraum ab 03.10.1990

Für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 oder später begann, wurden Berufsausbildungsverträge abgeschlossen und Ausbildungsvergütungen gezahlt. Es bestand Versicherungspflicht nach § 10 Abs. 2 Buchst. a SVG-DDR.

Vor dem 03.10.1990 nach den Vorschriften der DDR begonnene Ausbildungen im Krankenpflegebereich, zum Beispiel zur Krankenschwester, Kinderkrankenschwester oder zum Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, wurden dem Einigungsvertrag entsprechend nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt und abgeschlossen.

Danach waren medizinische Fachschüler häufig Studenten. Unter der Voraussetzung, dass das „Studentenverhältnis“ weiterhin fortbestand und kein formeller Ausbildungsvertrag zwischen dem Fachschüler und der Krankenanstalt bestand, wurde keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. An der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert auch die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der dem Ausbildungsstand entsprechenden Netto-Ausbildungsvergütung nichts.

Davon abweichend bestand für den oben genannten Personenkreis jedoch ab dem Zeitpunkt (häufig ab 01.04.1991) Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, ab dem mit dem Studenten ein Lehrvertrag entsprechend dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet wurden, abgeschlossen wurde. Dieser Tarifvertrag setzte die oben genannten Bestimmungen des Einigungsvertrags außer Kraft (RBRTO 2/2002, TOP 10).

Ausbildung an konfessionellen Anstalten und Einrichtungen

Aufgrund der Ausbildungsverträge und der gezahlten Vergütung bestand stets Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Ausbildungszeiten stellen reguläre Lehrzeiten dar. Es liegen Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.

Ausbildungszeiten an konfessionellen Anstalten und Einrichtungen in Berlin (Ost)

Es ist davon auszugehen, dass die im Bereich der DDR durchgeführten Regelungen ohne Abweichungen auch für Berlin (Ost) übernommen worden sind. Die obigen Ausführungen gelten daher entsprechend.

Jahrespraktikanten

Krankenpflegeschüler, die nach dem 31.12.1950 im Anschluss an die Fachschulausbildung ein „praktisches Jahr“ an nichtkonfessionellen Anstalten ableisteten, unterlagen der Versicherungspflicht. In der Regel erhielten diese Praktikanten bereits Entgelt nach dem für das Gesundheitswesen geltenden Kollektivvertrag. Diese Beitragszeiten sind nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Rechtsänderungen ab 01.07.1990

Das SVG-DDR brachte noch keine Neuregelungen für beschäftigte Schüler und Studenten. Personen, die in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis stehen, sind weiterhin versicherungspflichtig (§ 10 SVG-DDR).

Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besteht ab 01.01.1991 Versicherungsfreiheit, denn nach dem Einigungsvertrag gilt § 5 Abs. 3 SGB VI im Beitrittsgebiet bereits vom 01.01.1991 an.

Art der Eintragungen in Versicherungsausweisen

Seit der Einführung der Pflichtversicherung für Studenten, Hoch- und Fachschüler sind keine Vorschriften darüber erlassen worden, wie diese Zeiten in den Versicherungsunterlagen zu vermerken sind. Die Versicherungsunterlagen weisen daher häufig unterschiedliche Eintragungen aus, die jedoch stets nur zum Ausdruck bringen sollen, dass der Berechtigte von der Versicherungspflicht in der „Studentenversicherung“ erfasst war. Insbesondere folgende Formen von Eintragungen sind nicht als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen:

Bergakademie FreibergStudentenversicherung
Universität JenaStudent
Universität BerlinStudent
Universität GreifswaldStudent-Stipendiat
Universität HalleStudent-Stipendienempfänger
Hochschule für Verkehrswesen DresdenStudent-pauschalversichert
Friedrich-Schiller-Universität JenaPauschalgebühr für Studierende bezahlt
Pädagogisches Institut GüstrowStudent-Pauschale Studentenversicherung
Technische Hochschule Dresdenpflichtversichert. Vdg. vom 02.02.1950
GBl. DDR S. 71
Technische Hochschule Dresden01.09.1953 bis 31.12.1953 Student - 120,00 M
(Anmerkung: Angegebene Beträge in Mark stellen Stipendien, Semesterbeihilfen und so weiter dar)
Technische Hochschule Dresden01.01.1954 bis 31.12.1954 Student - 360,00 M
VEB Schraubenfabrik Finsterwalde03.09.1953 bis 29.10.1953 Praktikant - ohne Entgelt (Anmerkung: Praktikant ist gleich Berufspraktikum, vergleiche dazu auch Abschnitt 6.2)
Arbeiter- und Bauern-Fakultät der Karl-Marx-Universität LeipzigArbeiterstudent-Pauschale Studentenversicherung
Deutsche Akademie der Wissenschaften zu BerlinAspirant-Stip(endium)
Technische Hochschule Karl-Marx-StadtAspirant-Stip(endium) - 7.200,00 M jährlich
Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik Berlin-LichtenbergFachschüler - Beitragsfrei versichert - (Anmerkung: Eintragung dieser Art ist auch nach dem 28.02.1955 denkbar. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Unterrichtsanstalt die Beiträge zahlte.)

Weiterbeschäftigte Rentenempfänger (Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)

§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - ZRBG - vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2074) mit Wirkung zum 01.07.2002 geändert. Abweichend von dem bis zum 30.06.2002 geltenden Recht kommt bei nach dem SGB VI berechneten Renten für Bezugszeiten ab dem 01.09.2001 (§ 310c SGB VI) die Anerkennung einer Beitragszeit für Zeiten in Betracht, in denen zum Beispiel neben dem Bezug einer Invalidenrente bis zum 31.12.1991 eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wurde, für die (durch den Betrieb) Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt wurden.

Erläuterungen enthält

  • für den „Anwendungszeitraum bis zum 31.08.2001“ Abschnitt 7.1 und
  • für den „Anwendungszeitraum ab dem 01.09.2001“ Abschnitt 7.2.

Anwendungszeitraum bis zum 31.08.2001

Zeiten, in denen nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung Versicherungs- oder Beitragsfreiheit beziehungsweise Beitragsermäßigung bestanden hat, sind nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und somit nicht den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt. Das gilt jedoch nicht für Zeiten, in denen diese Rentenempfänger beziehungsweise Versorgungsempfänger vor dem 01.01.1992 Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld bezogen haben. Auf diesen Personenkreis findet § 19 Abs. 2 SVG-DDR keine Anwendung.

Nicht zur Beitragsfreiheit bei einem Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise zur Beitragsermäßigung bei selbständiger Tätigkeit führte jedoch der Bezug von Invalidenteilrenten beziehungsweise Dienstbeschädigtenteilrenten oder Übergangsrenten aus den ehemaligen Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Anlage 2 AAÜG). Das galt auch bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem, sofern daneben keine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt wurde. Solche Beschäftigungszeiten beziehungsweise Zeiten einer selbständigen Tätigkeit sind - soweit sie nach den allgemeinen Regelungen sozialversicherungs- und beitragspflichtig gewesen waren - Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Die Beitragsfreiheit für weiterbeschäftigte Vollrentenbezieher und die Beitragsfreiheit beziehungsweise Beitragsermäßigung für selbständig erwerbstätige Vollrentenbezieher wurde im Beitrittsgebiet in verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich geregelt. Zeitweise bestanden Sonderregelungen für blinde und schwerstbeschädigte Invalidenrentner. Zusätzliche Sonderregelungen gab es zunächst für Berlin (Ost).

Welche Zeiten der Beschäftigung beziehungsweise der selbständigen Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Vollrente im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Zeiträumen nicht als Beitragszeiten gleichgestellt sind, ergibt sich aus den nachfolgenden

  • Abschnitt 7.1.1 Pflichtversicherte Beschäftigte
  • Abschnitt 7.1.2 Selbständige und Mitglieder von Produktionsgenossenschaften
  • Abschnitt 7.1.3.Besonderheiten

Pflichtversicherte Beschäftigte

In den einzelnen Zeiträumen galt für pflichtversicherte Beschäftigte Folgendes:

  • Zeitraum ab 01.02.1947 bis Mitte 1948
    Arbeiter und Angestellte, die eine Vollrente bezogen, zahlten im Falle der Arbeitsfortsetzung oder der Arbeitsaufnahme keine Versicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 1 Buchst. e der am 01.02.1947 in Kraft getretenen Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28.11.1947 - VSV). Die Unternehmer waren verpflichtet, für solche Personen ihren Beitragsanteil zu zahlen.
    Bei diesem Arbeitgeberanteil handelte es sich nicht um einen Anteil für die Rentenversicherung, sondern um den Anteil für die Krankenversicherung. Durch eine Beschäftigung während des Vollrentenbezuges war weder der Erwerb eines neuen Rentenanspruches noch eine Steigerung der Rente möglich. Für den Bereich der Rentenversicherung lag Versicherungsfreiheit vor.
    Als Vollrenten wurden zunächst nur
    • die nach § 55 VSV festgesetzten Altersrenten und
    • die nach § 54 VSV festgesetzten Invalidenrenten

    angesehen (Art. 2 der Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO - zur VSV vom 09.04.1947). Obwohl auch die nach § 42 Abs. 1 Buchst. a VSV bewilligten Unfallrenten, die bei völligem Verlust der Verdienstfähigkeit gewährt wurden, als Vollrenten galten, waren sie zunächst nicht als Vollrenten im Sinne des § 18 Abs. 1 Buchst. e VSV anerkannt worden.
    Einbeziehung von Haushaltsrenten (Kriegs- und Pensionsrenten) ab 01.11.1947
    Nach der Anweisung der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge (DVAS) vom 16.06.1947 - IV/3318 Fi/Ar - nicht veröffentlicht - waren Vollrentner im Sinne des § 18 Abs. 1 Buchst. e VSV auch die Bezieher von Haushaltsrenten (Pensions- und Kriegsrenten). Hierunter fielen aber nur Rentenbezieher, die wegen Invalidität beziehungsweise Vollendung des 65. (bei Männern) beziehungsweise 60. Lebensjahres (bei Frauen) eine Haushaltsrente bezogen. Diese Regelung galt auch dann, wenn die Rente oder Pension ruhte; sie war frühestens vom 01.11.1947 an anzuwenden (Rundschreiben der SVA Brandenburg vom 01.10.1947).
    Da in dieser Regelung (Rundschreiben der SVA Brandenburg vom 01.10.1947) die Kriegsinvaliden-Teilrentner (mit einer Erwerbsminderung von weniger als 66 2/3 %) nicht angesprochen wurden, konnten auch für Kriegsinvaliden-Teilrentner Beitragsermäßigungen ausgesprochen worden sein. Ferner waren auch Witwen über 60 Jahre, die eine Hinterbliebenenrente nach der VSV oder nach dem Runderlass Nr. 114 bezogen, als Vollrentenempfänger anerkannt worden (Art. II Ziffer 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur SV an die Finanzämter vom 25.01.1951 - GBl. Nr. 17 S. 81) und hatten das Recht, diese Beitragsermäßigung in Anspruch zu nehmen.
  • Zeitraum von Mitte 1948 bis zum 31.12.1952
    Die oben genannten Hinterbliebenenrentner und Kriegsinvaliden-Teilrentner hatten jedoch nur für eine kurze Zeit die Möglichkeit, eine Beitragsermäßigung zu erlangen. Nach dem Rundschreiben der Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge bei der Deutschen Wirtschaftskommission (HVAS) vom 21.05.1948 wurden nämlich sämtliche Witwenrentenempfänger, gleichgültig, ob die Rente aus Mitteln der SV oder des Haushalts gezahlt wurde, nicht mehr als Vollrentenempfänger angesehen und mussten daher bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch den eigenen Beitragsanteil zahlen. Ebenso verhielt es sich mit den Kriegsinvaliden-Teilrentnern. Hierzu brachte das im Geschäftsbericht 1948 der SVA Brandenburg Seite 63 genannte Rundschreiben der HVAS Nr. 12/48 insofern Klarheit, als jetzt nur noch Empfänger einer Kriegsrente, die das 65. Lebensjahr (bei Männern) beziehungsweise das 60. Lebensjahr (bei Frauen) vollendet hatten, als Vollrentner angesehen wurden.
    Von Mitte 1948 an wurden somit nur folgende Renten als Vollrenten im Sinne von § 18 Abs. 1 Buchst. e VSV angesehen:
    • Altersrenten gemäß § 55 VSV,
    • Invalidenrenten gemäß § 54 VSV,
    • Pensionsrenten wegen Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres,
    • Pensionsrenten wegen Invalidität,
    • Kriegsrenten, wenn das 65. beziehungsweise 60. Lebensjahr vollendet worden war,
    • VdN-Altersrenten (Männer bei Vollendung des 60., Frauen bei Vollendung des 55. Lebensjahres),
    • VdN-Invalidenrenten,
    • Bergmanns-Vollrenten,
    • Unfallrenten aufgrund einer EM von mehr als 66 2/3 %.

    Nicht zu den Vollrenten gehörten die Witwenrenten.
    Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Buchst. e VSV wurde durch die Übertragung des Einzugs der SV-Beiträge auf die Finanzämter vom 01.01.1951 an nicht berührt, da die Empfänger von Vollrenten, die gegen Entgelt arbeiteten, von der Zahlung der Beiträge weiterhin befreit waren (Art. II Ziffer 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur SV an die Finanzämter vom 25.01.1951 - GBl. Nr. 17 S. 81 -). Der Betrieb blieb jedoch für seinen Beitragsanteil zahlungspflichtig.
  • Zeitraum vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1961
    Angesichts noch bestehender Unklarheiten darüber, welche Renten als Vollrenten anzusehen waren, erfolgte mit einer Anweisung (Anweisung Nr. 303/52 des Ministeriums der Finanzen vom 26.11.1952) eine Klarstellung und Abgrenzung. Danach waren folgende Renten als Vollrenten anzusehen:
    • Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen beziehungsweise 65. Lebensjahres bei Männern,
    • Bergmannsvollrenten nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 der VO über die Verbesserung der Renten der Bergleute (VO über die Verbesserung der Renten der Bergleute - GBl. 1951 Nr. 80 S. 646),
    • Bergmannsvollrenten nach § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der VO über die Verbesserung der Renten der Bergleute - GBl. 1951 Nr. 80 S. 646 - nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frauen beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Männern,
    • Renten wegen Invalidität, wenn sie aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlt wurden,
    • VdN-Renten wegen Alters nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frauen beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Männern,
    • VdN-Renten wegen Invalidität.

    Nicht als Vollrenten im Sinne der genannten Anweisung galten:
    • Renten, die aufgrund der während des Militärdienstes entstandenen Körperschäden bezogen wurden,
    • Renten, die aufgrund eines Unfalles oder einer Berufserkrankung bezogen wurden,
    • Bergmannsvollrente nach § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der VO über die Verbesserung der Renten der Bergleute - GBl. 1951 Nr. 80 S. 646 - bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frauen beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Männern,
    • Bergmannsvollrenten nach §§ 1 und 2 der VO über die Verbesserung der Renten der Bergleute - GBl. 1951 Nr. 80 S. 646,
    • Hinterbliebenenrenten,
    • VdN-Teil-Invalidenrenten.

    Diese Anweisung trat mit Wirkung ab 01.01.1953 in Kraft.
    Die RdVfg. Nr. 72/54 vom 27.08.1954 des Ministeriums der Finanzen brachte zu den Kriegs- und Unfallrenten folgende Klarstellung:
    • Als Vollrentner im Sinne der Anweisung Nr. 303/52 galten auch Renten, die aufgrund eines während des Militärdienstes entstandenen Körperschadens bezogen wurden. Voraussetzung war jedoch, dass der Rentenempfänger das 60. Lebensjahr bei Frauen beziehungsweise das 65. Lebensjahr bei Männern vollendet hatte. Die Befreiung von der Beitragszahlung bei Lohnempfängern beziehungsweise Ermäßigung der Beiträge bei selbständig Erwerbstätigen begann mit Anfang des Monats, in dem die Rente voll ausgezahlt wurde. Die bis dahin geleisteten Beiträge wirkten rentensteigernd.
    • Lohnempfänger, die eine Unfallrente erhielten und deren Verdienstfähigkeit um 100 % gemindert war, konnten auf Antrag von der Entrichtung des eigenen Beitragsanteils befreit werden.

Während bei den Kriegsrenten keine Änderung in der bisherigen Verfahrensweise eingetreten war, war bei den Unfallrenten insofern eine Änderung zu verzeichnen, als nunmehr nur noch Unfallrenten aufgrund einer Erwerbsminderung von 100 % als Vollrenten galten.

Gleichstellung von Versorgungsrenten

Durch RdVfg. Nr. 16/59 vom 16.11.1959 wurden auch die Versorgungsrenten, die nach der Versorgungsordnung der „Volkspolizei" beziehungsweise „Nationalen Volksarmee“ wegen Alters oder Invalidität gezahlt wurden, den Vollrenten der SV gleichgestellt.

  • Zeitraum vom 01.01.1962 bis zum 31.12.1968
    Ab 01.01.1962 galten folgende Renten als Vollrenten (§ 68 SVO vom 21.12.1961 - GBl. II S. 533 in Verbindung mit § 48 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO vom 10.09.1962 - GBl. II S. 625):
    • Altersrenten nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Frauen,
    • Bergmannsinvalidenrenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 28.06.1951 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. Nr. 80 S. 645) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 18.06.1959 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. I S. 603),
    • Bergmannsvollrenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 28.06.1951 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. Nr. 80 S. 645) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 18.06.1959 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. I S. 603) nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Frauen,
    • Bergmannsvollrenten nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 28.06.1951 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. Nr. 80 S. 645) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 18.06.1959 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. I S. 603) nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei Frauen,
    • Bergmannsvollrenten gemäß § 3a der Verordnung vom 28.06.1951 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. Nr. 80 S. 645) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 18.06.1959 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. I S. 603) nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei Frauen,
    • Renten wegen Invalidität, die aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlt werden, mit Ausnahme der an Blinde gezahlten Invalidenrente, wenn der Verdienst ein Drittel des Verdienstes eines gleichartig Beschäftigten (Lohndrittel) übersteigt,
    • VdN-Altersrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei Frauen,
    • VdN-Renten wegen Invalidität,
    • Renten, die aufgrund eines während des Militärdienstes entstandenen Körperschadens bezogen werden, nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Frauen,
    • Versorgungsrenten der bewaffneten Organe, die wegen Alter oder Invalidität gezahlt werden,
    • Alters- oder Invalidenversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post,
    • Unfallrenten der Sozialversicherung, Versorgungsrenten der bewaffneten Organe wegen Dienstbeschädigung sowie Unfallversorgung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post, wobei alle Unfallleistungen wegen eines Körperschadens von 100 % gezahlt worden sein mussten, wenn der Rentenempfänger einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung seines Beitragsanteils bei der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises beziehungsweise Stadtkreises gestellt hat.
  • Zeitraum vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1974
    Ab 01.01.1969 galten folgende Renten als Vollrenten (Anordnung zur Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften der Sozialversicherung für Vollrentner vom 31.12.1968 - GBl. II 1969 S. 73):
    • Altersrenten der Sozialversicherung,
    • Invalidenrenten der Sozialversicherung, mit Ausnahme der an Blinde oder Empfänger eines Sonderpflegegeldes gezahlten Invalidenrenten, wenn der Verdienst des Blinden oder des Empfängers eines Sonderpflegegeldes ein Drittel des Verdienstes eines gleichartig Beschäftigten überstieg,
      Hinweis:
      Hinsichtlich der Ausnahmeregelung für Blinde oder Empfänger eines Sonderpflegegeldes, die bis zum 31.08.1972 galt, wird auf Abschnitt 7.1.3 zu dieser GRA verwiesen.
    • Bergmannsaltersrenten,
      Bergmannsvollrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei Frauen,
    • Bergmannsinvalidenrenten,
      Bergmannsinvalidenrenten wegen Invalidität,
    • Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus wegen Alters (nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei Frauen) oder wegen Invalidität,
    • Altersrenten,
      Invalidenrenten
        der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik und der
        Zollverwaltung,
    • Altersversorgungen,
      Invalidenversorgungen
        der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post,
    • Kriegsinvalidenrenten,
      Kriegsbeschädigtenrenten
        nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des
        60. Lebensjahres bei Frauen,
    • Unfallrenten der Sozialversicherung wegen eines Körperschadens von 100 %,
      Unfallversorgungen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post wegen eines Körperschadens von 100 %,
    • Ehrensold,
      Dienstbeschädigungsvollrenten der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik und der Zollverwaltung.

    Zu den vorgenannten Alters- und Invalidenrenten gehörten auch die mit Wirkung vom 01.07.1973 an neu eingeführten
    • Alters- oder Invalidenrenten an Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren haben, sofern sie nach der Renten-VO vom 15.03.1968 keinen Anspruch geltend machen konnten,
    • Invalidenrenten an Personen, die wegen bestehender Invalidität keine Berufstätigkeit aufnehmen und sich deshalb keinen eigenen Rentenanspruch erwerben konnten.
  • Zeitraum vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1977
    Ab 01.01.1975 galten folgende Renten als Vollrenten (§ 9 Abs. 3 SVO vom 14.11.1974 - GBl. I S. 531 in Verbindung mit § 9 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO vom 14.11.1974 - GBl. I S. 543):
    • Altersrenten
      Bergmannsaltersrenten,
      Invalidenrenten,
      Bergmannsinvalidenrenten
         der Sozialversicherung,
    • Altersrenten
      Invalidenrenten
        der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung der Deutschen
        Demokratischen Republik,
    • Altersversorgungen
      Invalidenversorgungen
        der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post,
    • Kriegsbeschädigtenrenten
      ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Frauen,
    • Unfallrenten der Sozialversicherung wegen eines Körperschadens von 100 %
      Unfallversorgungen der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post wegen eines Körperschadens von 100 %,
    • Ehrensold
      Dienstbeschädigungsvollrenten
        der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung der Deutschen
        Demokratischen Republik.

    Die Empfänger von Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus wegen Alter oder Invalidität waren nicht mehr ausdrücklich erwähnt, weil diese Personen bei Erreichen der Altersgrenze (hier für Frauen 55. Lebensjahr und für Männer 60. Lebensjahr) oder Vorliegen von Invalidität zusätzlich zur Ehrenpension eine Alters- oder Invalidenrente aus der Sozialversicherung erhielten. Insoweit waren sie als Vollrentner nach den allgemeinen Vorschriften beitragsfrei.
  • Zeitraum vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1991
    Ab 01.01.1978 galten folgende Renten als Vollrenten (§ 15 Abs. 1 SVO vom 17.11.1977 - GBl. I S. 373):
    • Alters- oder Invalidenrenten der Sozialversicherung,
    • Alters- oder Invalidenversorgungen der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post,
    • Unfallrenten der Sozialversicherung wegen eines Körperschadens des Rentners von 100 % oder Unfallversorgungen der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post wegen eines Körperschadens des Versorgungsempfängers von 100 %,
    • Alters-, Invaliden- oder Dienstbeschädigungsvollrenten sowie Ehrensold der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik,
    • Kriegsbeschädigtenrenten ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern beziehungsweise des 60. Lebensjahres bei Frauen.

    Zu den Altersrenten und Invalidenrenten zählten auch die Bergmannsaltersrenten und die Bergmannsinvalidenrenten, jedoch nicht Bergmannsvollrenten.
    Zeiten, in denen Vollrentner nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis anstelle des Arbeitsverdienstes Vorruhestandsgeld beziehungsweise Altersübergangsgeld bezogen haben, sind dagegen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
    Die vorstehenden Regelungen über die Beitragsfreiheit von Vollrentnern galten für Beschäftigte beziehungsweise selbständig Tätige nach § 19 Abs. 2 SVG-DDR im Beitrittsgebiet über den 30.06.1990 hinaus bis zum 31.12.1991 weiter.

Selbständige und Mitglieder von Produktionsgenossenschaften

Für Selbständige und Mitglieder von Produktionsgenossenschaften galt in den nachfolgend genannten Zeiträumen Folgendes:

  • Zeitraum vom 01.02.1947 bis zum 31.12.1950
    Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Buchst. e VSV, die die Beitragsfreiheit von Vollrentenbeziehern regelte, erwähnte nur die Arbeiter und Angestellten, nicht aber die Selbständigen. Auf diesen Personenkreis wurde jedoch die Bestimmung auf Antrag des Versicherten entsprechend angewendet. Darüber hinaus wurden laut Rundschreiben R 23/47 der SVA des Landes Brandenburg vom 01.10.1947 „Selbständige und Unternehmer, die durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung versicherungspflichtig wurden, wenn sie es wünschen, von der Versicherung für Rente befreit, soweit sie beim Eintritt in die Versicherung das für die Gewährung der Altersrente maßgebende Lebensalter erreicht oder überschritten haben“.
  • Zeitraum vom 01.01.1951 bis zum 31.12.1956
    Vom 01.01.1951 an galt die in der Anweisung Nr. 165/52 vom 07.07.1952 getroffene Regelung betreffend Festsetzung der Beiträge für selbständig Erwerbstätige, die Vollrente beziehen. Selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Familienangehörige, die eine Vollrente erhielten, zahlten danach die Beiträge nur in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage. Bei Handwerkern, die eine Vollrente bezogen, wurde der Beitrag auf die Hälfte ermäßigt (§ 9 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16.08.1952 - GBl. 1952 Nr. 112 S. 737).
    Vollrenten im Sinne der Anweisung Nr. 165/52 und des § 9 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks entsprachen den Vollrenten im Sinne des Art. 2 Ziffer 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung an die Finanzämter. Insoweit wird auf die Aufzählung der Rentenleistungen für den entsprechenden Zeitraum im Abschnitt 7.1.1 verwiesen.
  • Zeitraum vom 01.01.1957 bis zum 31.12.1968
    Die in der Anweisung Nr. 165/52 und in der Dritten Durchführungsbestimmung getroffenen Regelungen wurden nach Übernahme der Sozialversicherung durch die DVA im § 15 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der DVA vom 27.03.1957 (GBl. II S. 157) und § 3 der Anordnung über die Beiträge zur Sozialversicherung für Handwerker vom 12.06.1957 (GBl. I S. 352) im Wesentlichen übernommen.
  • Zeitraum vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1974
    In diesem Zeitraum galt sowohl für selbständig Tätige als auch für weiterbeschäftigte Vollrentner die „Anordnung zur Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften der Sozialversicherung für Vollrentner" vom 31.12.1968 (GBl. II 1969 S. 73). Ebenso galt die Anordnung für Genossenschaftsmitglieder. Die Ausführungen für diesen Zeitraum im Abschnitt 7.1.1 gelten daher entsprechend.
  • Zeitraum vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1977
    Mitglieder von Produktionsgenossenschaften, die eine Vollrente erhielten, waren beitragsfrei (§§ 9 Abs. 3, 13 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16.01.1975 - GBl. I S. 141 - in Verbindung mit § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16.01.1975 - GBl. I S. 154).
    Selbständige und deren ständig mitarbeitende Ehegatten, die eine Vollrente erhielten, zahlten nur den verminderten Beitrag in Höhe von 10 % der beitragspflichtigen Einkünfte (§§ 19 Abs. 2, 25 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16.01.1975 - GBl. I S. 141 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16.01.1975 - GBl. I S. 154). Dieser Beitrag fällt ebenfalls unter die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG.
    Der Begriff der Vollrente stimmte mit dem in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten überein. Die Ausführungen zu diesem Zeitraum im Abschnitt 7.1.1 gelten daher entsprechend.
  • Zeitraum vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1991
    Die Ausführungen zum Zeitraum vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1977 gelten entsprechend. Rechtsgrundlage für die Beitragsfreiheit beziehungsweise Beitragsermäßigung für Vollrentner war jedoch § 29 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09.12.1977 (GBl. I 1978 S. 1) in Verbindung mit § 30 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 09.12.1977 (GBl. I S. 23).
    Der Begriff der Vollrente stimmte mit dem in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten überein. Die Ausführungen zu diesem Zeitraum im Abschnitt 7.1.1 gelten daher entsprechend.
    Die vorstehenden Regelungen über die Beitragsfreiheit von Vollrenten galten nach § 19 SVG-DDR im Beitrittsgebiet auch über den 30.06.1990 hinaus weiter, und zwar bis zum 31.12.1991.

Besonderheiten

Besonderheiten zur Beitragspflicht weiterbeschäftigter Rentenbezieher können sich aufgrund folgender Sachverhalte ergeben:

  • Blinde und schwerstbeschädigte Invalidenrentenempfänger
    Abweichend von den allgemeinen Vorschriften waren
    • ab 01.07.1959 blinde Invalidenrentenempfänger und
    • ab 01.05.1966 auch Invalidenrentenempfänger, die als Schwerstbeschädigte ein Sonderpflegegeld erhielten,

    in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn das Einkommen aus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit das gesetzliche Lohndrittel überstieg (§ 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbeschädigter vom 18.06.1959 - GBl. I S. 607 -, § 48 Nr. 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO vom 10.09.1962 - GBl. II S. 625 -, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Veränderung von Bestimmungen des Rentenrechts der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 24.03.1966 - GBl. II S. 289 - und § 1 Nr. 2 der Anordnung zur Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften der Sozialversicherung für Vollrentner vom 31.12.1968 - GBl. II 1969 S. 73). Das gesetzliche Lohndrittel betrug bis zum 30.06.1968 monatlich 115,00 M  und ab 01.07.1968 monatlich 150,00 M.
    Die Sonderregelungen für die genannten Personenkreise wurden mit Wirkung vom 01.09.1972 an aufgehoben (§ 7 der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 10.05.1972 - GBl. II S. 306). Von diesem Zeitpunkt an waren auch weiterbeschäftigte oder selbständig tätige Invalidenrentenempfänger, die blind waren oder als Schwerstbeschädigte ein Sonderpflegegeld erhielten, beitragsfrei und unterschieden sich damit nicht mehr von den anderen weiterbeschäftigten oder selbständig tätigen Invalidenrentenempfängern. Insoweit gelten die Ausführungen in den Abschnitten 7.1.1 und 7.1.2 entsprechend.
    Die von den genannten Personen in der Zeit vom 01.07.1959 (01.05.1966) bis zum 31.08.1972 zurückgelegten Beitragszeiten sind nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellt. Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG. Für Zeiten vor dem 01.07.1959 (01.05.1966) oder nach dem 31.08.1972 ist die Gleichstellung dagegen nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG ausgeschlossen.
    Beachte:
    Invalidenrentner, die Blinden- beziehungsweise Sonderpflegegeld bezogen haben, waren während des Bezugs dieser Leistungen berechtigt, der FZR beizutreten. Haben diese Invalidenrentner in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 Beiträge zur FZR gezahlt, liegt auch ohne „Grundversicherung“ insoweit eine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.
  • Unfallrentenbezieher der Sozialversicherung
    Bezieher einer Unfallrente konnten selbst dann der FZR ab dem 01.03.1971 beitreten, wenn die Rente aufgrund eines Körperschadens von 100 % gewährt wurde und sie deshalb während der Ausübung einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit von der Zahlung ihres eigenen Beitragsanteils zur Sozialpflichtversicherung befreit waren. Sind von diesem Personenkreis in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 Beiträge zur FZR gezahlt worden, liegt auch ohne „Grundversicherung“ insoweit eine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.
  • Dienstbeschädigungsvollrentner der Sonderversorgung
    Bezieher einer Dienstbeschädigungsvollrente konnten während der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1977 der FZR beitreten, obwohl sie für die Dauer der Ausübung einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit von der Zahlung ihres eigenen Beitragsanteils zur Sozialpflichtversicherung befreit waren. Dies änderte sich erst mit Wirkung vom 01.01.1978. Seitdem waren auch ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung, die mit Anspruch auf Versorgung für den Fall der Invalidität beziehungsweise des Alters nach den jeweiligen Versorgungsordnungen aus den bewaffneten Organen beziehungsweise der Zollverwaltung ausgeschieden waren, nicht mehr berechtigt, der FZR beizutreten beziehungsweise eine zuvor aufgenommene FZR fortzuführen (§ 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17.11.1977 - GBl. I S. 395). Haben Bezieher einer Dienstbeschädigungsvollrente in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1977 Beiträge zur FZR gezahlt, liegt auch ohne „Grundversicherung“ insoweit eine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor.
  • Berlin (Ost)
    • Zeitraum vom 01.02.1949 bis zum 30.06.1952
      Versicherten- und Hinterbliebenenrentner hatten bei Arbeitsaufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Berlin volle Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelung der einheitlichen VAB (RS 9/46 vom 29.03.1946) galt in Berlin (Ost) bei der VAB-Ost in der Zeit vom 01.02.1949 bis zum 30.06.1952 weiter.
    • Zeitraum ab 01.07.1952
      Vom 01.07.1952 an wurde die Beitragszahlung der Rentenempfänger durch die Anweisung Nr. 36/1952 der Oberfinanzdirektion Groß-Berlin über Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung für Vollrentner vom 11.06.1952 (VOBl. S. 652) geregelt. In Angleichung an das Recht der DDR wurde bestimmt:
„1.Lohn- oder Gehaltsempfänger sind für die Dauer des Bezuges von Vollrente von der Aufbringung ihres Anteils der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Für diese Lohn- oder Gehaltsempfänger ist nur der Lohnschuldneranteil in Höhe von 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes abzuführen.
 2.Versicherungspflichtige selbständig Erwerbstätige entrichten für die Dauer des Bezuges von Vollrente den halben Sozialversicherungsbeitrag.
 3.Vollrenten im Sinne dieser Anweisung sind:
a)Altersrente,
b)Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung mindestens 66 2/3 vom Hundert), wenn sie aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlt werden,
c)VdN-Rente wegen Alters,
d)VdN-Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung mindestens 66 2/3 vom Hundert).
 4.Zeiten, in denen die Beiträge nach den Vorschriften dieser Anweisung gezahlt werden, wirken weder wartezeiterfüllend noch rentensteigernd."

Die ab 01.07.1952 in Berlin (Ost) zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit während des Bezugs einer Vollrente werden damit von der Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG erfasst.

Bis zu welchem Zeitpunkt die Anweisung Nr. 36/1952 galt, ist nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie Anfang der 60er Jahre durch die in der DDR geltenden Regelungen abgelöst wurde. Insoweit gelten die Ausführungen in Abschnitt 7.1.1 bis Abschnitt 7.1.3 entsprechend.

Anwendungszeitraum ab 01.09.2001

§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des ZRBG betrifft nur noch Zeiten im Beitrittsgebiet, in denen bis zum 31.12.1991 neben dem Bezug einer Rente wegen Alters beziehungsweise einer Altersversorgung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, für die Beiträge zur Sozialpflicht- beziehungsweise gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Siehe Beispiel 3

In der ehemaligen DDR waren abhängig Beschäftigte bei Bezug einer „Vollrente“ (vergleiche hierzu Abschnitt 7.1) bis zum 30.06.1990 beitragsfrei und darüber hinaus bis zum 31.12.1991 versicherungsfrei. Die Betriebe beziehungsweise Arbeitgeber waren dennoch verpflichtet, ihren Beitragsanteil zu zahlen.

Selbständigen wurde bis zum 30.06.1990 während des Bezuges einer „Vollrente“ eine Beitragsermäßigung gewährt. Sie hatten deshalb nur noch die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den sie ohne Rentenbezug zu zahlen gehabt hätten.

Für solche Zeiten ist bei nach dem SGB VI berechneten Renten für Bezugszeiten bis zum 31.08.2001 trotz Beitragszahlung die Anerkennung von Beitragszeiten ausgeschlossen, weil aufgrund des Rentenbezuges in der ehemaligen DDR bis zum 31.12.1991 Beitrags- beziehungsweise Versicherungsfreiheit bestand (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG). Hiervon abweichend stellt die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des ZRBG nicht mehr auf den Tatbestand der Beitrags- beziehungsweise Versicherungsfreiheit ab, sondern nur noch darauf, ob neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eine Altersrente oder Versorgung wegen Alters bezogen wurde. Damit fallen für ab dem 01.09.2001 liegende Zeiten des Bezuges einer nach dem SGB VI berechneten Rente nur noch solche Zeiten einer im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit mit Beitragszahlung unter die neue Ausschlussregelung, die mit Zeiten des Bezuges einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Altersrente oder Versorgung wegen Alters zusammentreffen.

Beachte:

Ab dem 01.07.1990 bestand für Selbständige während des Bezuges einer „Vollrente“ Versicherungsfreiheit. Deshalb dürften für diese Zeit keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein. Damit scheidet hierfür die Anerkennung von Beitragszeiten bereits mangels Beitragszahlung aus.

Altersrente oder Versorgung wegen Alters

Zu den Altersrenten gehören unabhängig von deren Beginn sämtliche Renten, die aufgrund der Vollendung eines bestimmten Lebensalters (bei Frauen regelmäßig ab Vollendung des 60., bei Männern regelmäßig ab Vollendung des 65. Lebensjahres) gezahlt wurden. Hierzu zählen demnach ab Beginn auch die an „Verfolgte des Naziregimes“ im Verhältnis zu anderen Versicherten um fünf Jahre früher gewährten Altersrenten (Ehrenpensionen). Gleiches gilt für Bergmannsaltersrenten.

„Invalidenaltersrenten“ zählen ebenfalls zu den Altersrenten. Die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des ZRBG findet hier ab dem Monat Anwendung, in dem Männer das 65. und Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Soweit erkennbar, ist auch in diesen Fällen ein um fünf Jahre früherer Rentenbeginn zu berücksichtigen, wenn die Versicherten als „Verfolgte des Naziregimes“ anerkannt waren.

Auswirkung auf SGB VI-Renten

§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des ZRBG findet bei Rentenberechnungen nach dem SGB VI für Bezugszeiten ab dem 01.09.2001 Anwendung.

Siehe Beispiel 4

Erst ab diesem Zeitpunkt können deshalb bei nach dem SGB VI berechneten Renten Beitragszeiten für Zeiten anerkannt werden, in denen bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet zum Beispiel neben dem Bezug einer Invalidenrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, für die (durch den Betrieb) Beiträge zur Sozialpflicht- beziehungsweise gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Für Zeiten des Bezuges einer nach dem SGB VI berechneten Rente vor dem 01.09.2001 verbleibt es bei der bis zum 31.08.2001 geltenden Rechtslage, wonach Zeiten einer bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit trotz Beitragszahlung von der Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen sind, weil aufgrund des Rentenbezuges Beitrags- beziehungsweise Versicherungsfreiheit bestand (vergleiche Abschnitt 7.1).

Zur Neufeststellung von nach dem SGB VI berechneten Renten für Rentenbezugszeiten ab dem 01.09.2001 vergleiche GRA zu § 310c SGB VI, Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezuges einer Invalidenrente.

Beitragsbemessungsgrundlage

Für die für Rentenbezugszeiten ab dem 01.09.2001 anzuerkennenden Beitragszeiten wird als Beitragsbemessungsgrundlage bei der nach dem SGB VI zu berechnenden Rente der Arbeitsverdienst im Sinne von § 256a SGB VI berücksichtigt, wie er sich ohne Beitrags- beziehungsweise Versicherungsfreiheit ergeben hätte. Insofern gelten die Ausführungen in der GRA zu § 256a SGB VI entsprechend.

Beachte:

Invalidenrentner waren berechtigt der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten, wenn sie zugleich ein Blinden- oder Sonderpflegegeld erhielten. Gleiches gilt für Unfallrentner, wenn sie nicht zugleich einen Anspruch auf Invalidenrente hatten, der zum Beispiel wegen des Zusammentreffens zweier gleichartiger Renten (hier: Unfallrente und wegen des Unfalls gewährte Invalidenrente) ruhte. Für diese Personenkreise besteht für Zeiten ab dem 01.03.1971 keine Möglichkeit, zusätzliche Arbeitsverdienste im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI anzuerkennen.

Nachweis

Trotz des Bezuges einer in der Sozialpflichtversicherung zur Beitrags- beziehungsweise Versicherungsfreiheit führenden Rente waren die Betriebe verpflichtet, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die daraus erzielten Arbeitsverdienste sowie etwaige Arbeitsausfalltage in die Sozialversicherungsausweise der Beschäftigten einzutragen. Gleiches galt für die Finanzbehörden, die für Eintragungen in den SV-Ausweis für selbständig Tätig zuständig waren. Fehlen entsprechende Eintragungen ist für die Anerkennung von Beitragszeiten nach den üblichen Regelungen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für die während des Bezuges der Rente ausgeübte Beschäftigung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt wurden. Wird die Beitragszahlung nur glaubhaft gemacht, findet für die Bewertung der Beitragszeit § 256b SGB VI Anwendung.

Zuordnung von Beitragszeiten (Absatz 4)

Die Zuordnung der nach § 248 Abs. 1 bis 3 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten geltenden beziehungsweise gleichgestellten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu einem Versicherungszweig erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB VI. Für die Zuordnung dieser (bis zum 31.12.1991 zurückgelegten) Beitragszeiten finden die Grundsätze der §§ 125 ff. SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 (weiterhin) Anwendung.

Abweichend von den in der damaligen Zeit geltenden Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB VI regelt Absatz 4 Satz 1, unter welcher Voraussetzung Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 Satz 2 bestimmt den Versicherungszweig für die Zuordnung von Beitragszeiten von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Nach § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind die im Beitrittsgebiet vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1991 zurückgelegten Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach dem höheren Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.

Es kommt für das Zuordnen nicht darauf an, ob der im Beitrittsgebiet erfasste Personenkreis mit dem in den alten Bundesländern vom Recht der Knappschaftsversicherung erfassten Personenkreis übereinstimmt. Allein entscheidend ist die Zahlung der erhöhten Beiträge.

Als Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind auch solche Zeiten anzurechnen, für die im Rahmen des § 286b SGB VI eine Beitragszeit mit entsprechend erhöhter Beitragsleistung glaubhaft gemacht worden ist.

Sind entsprechend § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, ist die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beachten (§ 136 SGB VI).

Beitragssatz für bergbaulich Versicherte

Hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätze für bergbaulich Versicherte gilt Folgendes:

  • Zeitraum vom 09.05.1945 bis zur Einführung der einheitlichen Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
    Eingeführt wurde die einheitliche Sozialversicherung
    • in der Provinz Brandenburg und im Land Mecklenburg-Vorpommern am 01.11.1945,
    • im Land Sachsen und im Land Thüringen am 01.01.1946 und
    • in der Provinz Sachsen (Sachsen-Anhalt) am 01.02.1946.

    Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt galten die früheren reichsgesetzlichen Vorschriften über die Knappschaftsversicherung in vollem Umfang weiter.
    Kaufmännische Angestellte in bergbaulichen Betrieben wurden bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften über die Neuordnung des Knappschaftsrechts nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert.
    Praktikanten (auch „Bergbaubeflissene“) waren nach den reichsgesetzlichen Vorschriften versicherungsfrei, sodass dieser Personenkreis erst nach Einführung der einheitlichen Sozialversicherung in den Ländern des Beitrittsgebiets zur knappschaftlichen Rentenversicherung herangezogen wurde.
  • Zeitraum von der Einführung der Einheitsversicherung bis zum 31.12.1946
    Die insoweit übereinstimmenden Länderregelungen sahen für Bergbaubeschäftigte höhere Sozialversicherungsbeiträge vor. Im Hinblick auf diese Sonderregelungen - die im Wesentlichen dem bisherigen Reichsrecht entsprachen - sind die aufgrund dieser Vorschriften mit einem Beitragssatz von 30 % (20 % Arbeitgeberanteil und 10 % Arbeitnehmeranteil) zurückgelegten Beitragszeiten nach § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
  • Zeitraum vom 01.01.1947 bis zum 31.12.1961
    Durch die ab 01.01.1947 geltende „Verordnung über die Sozialversicherung der Bergleute“ (VSB) vom 19.12.1946 ist unter Aufhebung der Länderregelungen eine einheitliche Regelung - unter Beibehalten des Beitragssatzes von 30 % für Bergbauversicherte - geschaffen worden. Die auf Grund dieser Verordnung zurückgelegten Beitragszeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
    • Personenkreis
      Von § 2 Abs. 2 VSB wurden solche Personen erfasst, „die ausschließlich oder überwiegend für den technischen oder für den wirtschaftlichen Betrieb eines oder mehrerer bergbaulicher Betriebe tätig“ waren.
    • Bergbauliche Betriebe
      Bergbauliche Betriebe im Sinne von § 3 VSB waren „alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden“ sowie „auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines bergbaulichen Betriebes mit diesem räumlich oder betrieblich zusammenhängen“. Hierzu gehörten auch die Betriebspolikliniken und -sanitätsstellen der Bergbaubetriebe. Außerdem konnten einzelne Betriebe als bergbauliche Betriebe erklärt werden.
  • Zeitraum vom 01.01.1962 bis zum 31.12.1991
    Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der VSB galten bis zum 31.12.1961. Die danach geltenden Vorschriften (§§ 48 ff. der SVO vom 21.12.1961, §§ 9 und 45 ff. der SVO vom 14.11.1974, §§ 13 und 62 ff. der SVO vom 17.11.1977) behielten die Regelungen über den erhöhten Beitragssatz für Beschäftigte in bergbaulichen Betrieben bei. Entsprechende Zeiten sind daher ebenfalls nach § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
    Für die Zeit
    • bis zum 31.12.1977 betrug der erhöhte Beitragssatz 30 % (Arbeitgeberanteil: 20 % - vergleiche § 49 SVO von 1961; § 9 Abs. 2 SVO von 1974),
    • vom 01.01.1978 bis zum 30.06.1990 betrug der Beitragssatz 32,5 % des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes (Arbeitgeberanteil: 22,5 % - vergleiche § 13 Abs. 1 der SVO von 1977),
    • vom 01.07.1990 bis zum 31.03.1991 betrug der Beitragssatz zur bergbaulichen Versicherung 24,45 % (Arbeitgeberanteil: 15,1 % - vergleiche § 40 Abs. 3 SVG-DDR) und
    • vom 01.04.1991 bis zum 31.12.1991 betrug der Beitragssatz 23,45 % (Arbeitgeberanteil: 14,6 % - vergleiche Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 3 BeitrS RV/BA ÄndG vom 22.03.1991).

Erhöhte Beiträge aufgrund einer Entscheidung der zuständigen staatlichen Organe

Aufgrund von Entscheidungen der zuständigen staatlichen Organe sind einzelne Betriebsabteilungen oder einzelne Arbeitnehmer von nicht bergbaulichen Betrieben im Hinblick auf die verrichteten Arbeiten den bergbaulichen Betrieben beziehungsweise den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt worden.

Die zuständige Behörde entschied dabei über den Beginn der bergbaulichen Versicherung, die Zahlung der erhöhten Beiträge und die erforderlichen Eintragungen in den Sozialversicherungsausweis. Der Zeitpunkt, zu dem die bergbauliche Versicherung begann, konnte auch rückwirkend festgelegt werden. Eine Nachzahlung des erhöhten Beitrages war vorgesehen; über den genauen Zeitraum, für den Beiträge nachzuzahlen waren, wurde jedoch im Einzelfall entschieden. Hierbei war es möglich, dass Beiträge nicht für die gesamte Zeit der rückwirkenden bergbaulichen Versicherung gezahlt werden mussten.

Der Betrieb bescheinigte die bergbauliche Versicherung der betreffenden Zeit im Sozialversicherungsausweis zum Beispiel mit der Eintragung oder dem Stempelaufdruck „§ 49 - 30 %“, „Bergbaubeiträge“, „Bergbau“, „bergbaulich versichert“ oder „32,5 %“.

Derart vom Betrieb eingetragene Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bergbau sind nach § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb im Einzelfall nicht für den gesamten rückwirkenden Zeitraum die erhöhten Beiträge zur bergbaulichen Versicherung zu zahlen hatte.

Nachweis der bergbaulichen Versicherung

Bis zur Einführung der einheitlichen Sozialversicherung in den Ländern des Beitrittsgebiets wurden die Beitragszeiten durch Bescheinigungen der Träger der Knappschaftsversicherung nachgewiesen.

Für die Folgezeit ergibt sich regelmäßig der Nachweis über die Zahlung von Beiträgen nach dem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte dadurch, dass in den Versicherungsunterlagen entweder

  • ein Beitragssatz von 30 %; 32,5 %; 24,45 % beziehungsweise 23,45 % vermerkt oder
  • der Arbeitgeberbeitrag (20 %; 22,5 %; 15,1 % beziehungsweise 14,6 %) vermerkt oder
  • Zusätze wie „Bergbau“, „bergbaulich versichert“, „Bergbaubeiträge“ oder „§ 18b Bef. 28“ eingetragen oder
  • in Rentenbescheiden die Bezeichnung „Tätigkeiten/Arbeitsjahre im Bergbau“ verwendet worden ist.

Hinweise darauf, ob von einem Betrieb Beiträge nach Beitragssätzen für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind, ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser GRA. In dieser sind enthalten

  • das „Werksverzeichnis“ für die ehemalige DDR sowie
  • das „Verzeichnis bergbaulicher Betriebe, gleichgestellter Betriebe und Betriebe mit bergbaulichen Arbeitnehmern in der ehemaligen DDR“.

Wurde für Zeiten der Weiterbeschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente oder Invalidenversorgung, einer Unfallrente oder Unfallversorgung wegen eines Körperschadens des Rentners oder Versorgungsempfängers von 100 % oder einer Dienstbeschädigtenvollrente (siehe Abschnitt 7.2) lediglich vom Arbeitgeber der erhöhte Beitragsanteil für bergbaulich Versicherte entrichtet, so gilt die bergbauliche Versicherung auch für Rentenbezugszeiten ab 01.09.2001.

Soweit für Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen beziehungsweise der Zollverwaltung der ehemaligen DDR in Versicherungsunterlagen der Zusatz „Bergbau“ vermerkt oder in Rentenbescheiden die Zeiten als „Versicherungspflichtige Tätigkeit im Bergbau“ ausgewiesen sind, ist dies unbeachtlich, da diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich als Zeiten der bergbaulichen Versicherung galten, erhöhte Beiträge jedoch nicht gezahlt worden sind.

Beschäftigte in Betrieben der Wismut AG

Die Beschäftigten in den Betrieben der Wismut AG unterlagen ab 01.01.1954 der bergbaulichen Versicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beitragszeiten der infrage kommenden Beschäftigten, unabhängig von den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Dies galt grundsätzlich auch für die Beschäftigten in den Krankenhäusern, Polikliniken und Betriebssanitätsstellen des Gesundheitswesens der Wismut AG. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen wird auf die Anlage 2 zu dieser GRA - Betriebsgesundheitswesen - verwiesen.

Die Beschäftigten in den Betriebsteilen „HO-Wismut“, „Konsum Wismut“ und „Wismut Handel“ waren bereits ab 01.01.1952 nicht mehr bergbaulich versichert. Zum 01.04.1982 wurden diese Einrichtungen der Arbeiterversorgung des Wismut-Handels in die SDAG Wismut wieder eingegliedert. Die Beschäftigten des Betriebes der Arbeiterversorgung waren ab diesem Zeitpunkt bergbaulich versichert. Die Bezeichnung des Betriebes (Eintragung beziehungsweise Stempel im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) lautet ab 01.04.1982 „Betrieb Arbeiterversorgung der SDAG Wismut“. Bei dieser Betriebsbezeichnung oder Eintragung des erhöhten Beitragssatzes zur bergbaulichen Versicherung in den Versicherungsunterlagen sind die Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Vor dem 01.01.1954 unterlagen einzelne bei der Wismut AG tätige Personen nicht der bergbaulichen Versicherung. Eine Zuordnung der Beitragszeiten bis zum 31.12.1953 zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist möglich, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu der jeweiligen Beitragszeit Angaben über die Zahlung des erhöhten Beitragssatzes vorhanden sind oder nach dem Betriebsverzeichnis (Anlage 2 zu dieser GRA) die Beschäftigten des Betriebes der bergbaulichen Versicherung unterlagen. Zu beachten ist, dass bei den Beschäftigten der Wismut AG grundsätzlich der Beitragsanteil des Betriebes von 20 % in den Versicherungsunterlagen eingetragen wurde. Bei dieser Eintragung ist von einer bergbaulichen Versicherung auszugehen.

Beschäftigte der Chemischen Industrie (Novoktan GmbH)

Nach der „Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie vom 28.04.1989“ wurden für bestimmte Arbeitnehmer einzelne rentenrechtliche Bestimmungen der bergbaulich versicherten Beschäftigten angewendet; in diese Vereinbarung einbezogen waren die Beschäftigten des Produktionsbereichs Tetraäthylblei des VEB Chemiefaserkombinats Schwarza „Wilhelm Pieck“, Chemiefaserwerk „Friedrich Engels“ Premitz (heute Novoktan GmbH) sowie die Verbleier in benzinerzeugenden Betrieben (VEB PCK Schwedt und VEB Leunawerk „Walter Ulbricht“).

Die Tätigkeiten in diesen Betrieben wurden je nach Art und Betriebspunkt in vier Gefahrenzonen - je nach dem Grad der Belastungen und möglichen Gesundheitsgefährdungen, aufsteigend von Stufe 1 bis 4 - eingeteilt. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Auswirkungen wurden zwei Beschäftigtengruppen unterschieden. Arbeitnehmer, die ständig in den Gefahrenzonen 3 und 4 tätig waren, gehörten zu der Beschäftigtengruppe 1. Der Beschäftigtengruppe 2 gehörten die Arbeitnehmer an, die am 31.12.1969 eine Tätigkeit, die nicht der Beschäftigtengruppe 1 angehörte, ausgeübt haben, für die Dauer der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Für Versicherte der Beschäftigtengruppen 1 und 2 wurde ein Sozialversicherungsbeitrag von 30 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes entrichtet. Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthält eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Beschäftigtengruppe.

Die in dieser Weise im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Zeiten sind als Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Personen, die am 31.12.1991 in einem der genannten Betriebe beschäftigt und bergbaulich versichert waren, sind auch ab 01.01.1992 für die Dauer der Betriebszugehörigkeit versicherungspflichtig in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Personenbesitzstand).

Grundwehrdienst

Die Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2) sind grundsätzlich dem Versicherungszweig zuzuordnen, dem der letzte vorangegangene Pflichtbeitrag zuzuordnen ist.

Eine Zuordnung der Zeiten des Wehrdienstes/Zivildienstes zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach vorangegangener bergbaulicher Versicherung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung. Danach sind diese Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn im letzten Jahr vor Beginn des Grundwehrdienstes zuletzt wegen einer Beschäftigung Beiträge nach bergbaulichen Beitragssätzen gezahlt worden sind.

Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung

Für die Zuordnung der bis zum 31.12.1991 nach § 248 Abs. 2 SGB VI zurückgelegten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gelten (weiterhin) die Grundsätze der §§ 125 ff. SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung.

Die Zeiten der vollen Erwerbsminderung nach § 248 Abs. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 3) sind als Pflichtbeitragszeiten grundsätzlich dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen, dem der letzte vorangegangene Beitrag zuzuordnen ist. Das bedeutet, die Zeiten sind anzurechnen

  • in der ehemaligen Angestelltenversicherung (AV), wenn der letzte Beitrag zur AV zuzuordnen oder wenn noch kein Beitrag gezahlt worden ist;
  • in der ehemaligen Arbeiterrentenversicherung (ArV), wenn der letzte Beitrag zur ArV zuzuordnen oder wenn zwar noch kein Beitrag gezahlt worden ist, der Versicherte die Zuordnung zur ArV aber ausdrücklich beantragt.

Eine Zuordnung von Zeiten der vollen Erwerbsminderung im Beitrittsgebiet zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach § 248 Abs. 4 SGB VI nicht vorgesehen. Ist der letzte Pflichtbeitrag vor der vollen Erwerbsminderung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, sind Zeiten der vollen Erwerbsminderung in dem Versicherungszweig anzurechnen, dem die vorherige Beschäftigung ohne Berücksichtigung der knappschaftlichen Sonderversicherung zuzuordnen wäre (AV oder ArV).

Zuordnung der Beitragszeiten von selbständig Tätigen

Für die Zuordnung der Beitragszeiten von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 zu einem Versicherungszweig findet § 248 Abs. 4 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung Anwendung. Somit richtet sich die Zuordnung der Beitragszeiten nach der Art der Tätigkeit. Hierbei kommt es nicht nur auf die Tätigkeitsmerkmale zu Beginn der selbständigen Tätigkeit, sondern auf die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale an. Eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale kann also zu einem Wechsel der Zuordnung führen.

Hat der Versicherte eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausgeübt, ist eine Zuordnung zur ehemaligen Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) vorzunehmen. Bei einer Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist die Beitragszeit der ehemaligen Rentenversicherung der Angestellten (AV) zuzuordnen.

Einzelne Personengruppen selbständig Tätiger

  • Freiberuflich Tätige
    Beitragszeiten von freiberuflich Tätigen (zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Schriftsteller, Komponisten, Musikwissenschaftler und bildende Künstler) sind der ehemaligen AV zuzuordnen.
  • Gastwirte
    Diese Personen waren in der Regel in Gaststätten von geringer Größe überwiegend körperlich tätig (Ausschänken der Getränke, Bedienung der Gäste, Arbeiten am Buffet, Abräumen und Spülen der Gläser und so weiter). Die Beitragszeiten sind der ehemaligen ArV zuzuordnen.
  • Kohlenhändler
    Diese Personen waren in der Regel in Betrieben von geringer Größe überwiegend körperlich tätig (Lieferung bestellter Kohle). Die Beitragszeiten sind der ehemaligen ArV zuzuordnen.
  • Mietwagenfahrer
    Diese Personen waren überwiegend körperlich tätig (Fahren des Wagens und Erledigung bestellter Aufträge). Die Beitragszeiten sind der ehemaligen ArV zuzuordnen.
  • Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte
    Die Beitragszeiten sind der ehemaligen AV zuzuordnen
  • Pelztierzuchtmeister
    Befasste sich der Pelztierzuchtmeister in erster Linie mit der Tierzucht und Zuchtauswahl, Schriftwechsel, der Buchhaltung und dem Verkauf der Tiere und standen für die körperlichen Arbeiten wie Reinigen der Ställe, Fütterung der Tiere und so weiter ständige Mitarbeiter zur Verfügung, wurde eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausgeübt. Die Beitragszeiten sind der ehemaligen AV zuzuordnen.
  • Persönlich haftende Gesellschafter in Betrieben mit staatlicher Beteiligung
    Die Beitragszeiten sind in der Regel der ehemaligen AV zuzuordnen.
  • Selbständige Land- und Forstwirte
    Diese Personen waren in der Regel in Betrieben von geringer Größe überwiegend körperlich tätig (zum Beispiel mit Feldbestellung, Viehfütterung und Pflanzenzucht). Die Beitragszeiten sind grundsätzlich der ehemaligen ArV zuzuordnen.
    Etwas anderes gilt in besonders gelagerten Einzelfällen dann, wenn ein Landwirt Inhaber eines größeren Betriebes war. Das heißt, es handelte sich um einen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als 60.000,00 DM und 5 fremden Arbeitskräften (ohne Einbeziehung der mitarbeitenden Familienangehörigen). Ferner standen folgende Tätigkeiten im Vordergrund:
    • Aufrechterhaltung, Entwicklung und Leitung des Betriebes,
    • Einsatz und Beaufsichtigung des Personals einschließlich der Lehrlinge,
    • Aufstellen der Anbaupläne und Bestimmung über das Maß und die Art der Viehhaltung,
    • Führen des Betriebes nach kaufmännischen Gesichtspunkten, dazu gehören unter anderem Buchführung, Geräteverwaltung und Lohnabrechnung,
    • Verkehr mit Behörden, Lieferanten und Großhandelsunternehmen.

    Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um leitende, beaufsichtigende und kaufmännische Tätigkeiten, die eine Zuordnung zur ehemaligen AV rechtfertigen.
  • Selbständige Gewerbetreibende und Unternehmer
    Für die Zuordnung sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Soweit kaufmännische oder leitende Funktionen überwiegen, sind die Betreffenden der ehemaligen Angestelltenversicherung (AV) zuzuordnen. Beitragszeiten, die Inhaber von Handelsunternehmen zurückgelegt haben, sind ebenfalls der ehemaligen AV zuzuordnen.
  • Selbständige Handwerker und Hausgewerbetreibende
    Diese Personen waren überwiegend körperlich tätig. Die Beitragszeiten sind der ehemaligen ArV zuzuordnen.
  • Zimmervermieterin
    Beschränkte sich die Tätigkeit allein auf die Zubereitung des Frühstücks für die vom FDGB vermittelten Gäste und auf die Reinigung der Zimmer, liegt eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art vor. Die Beitragszeiten sind der ehemaligen ArV zuzuordnen.

Beispiel 1: Zeitraum der Freistellung von der Arbeit ist bekannt

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
Geburtsdatum des Kindes:23.08.1973
Eintragung im SV-Ausweis:01.01.1973 bis 31.12.1973 ist gleich 3.565,20 M
anschließende unbezahlte Freistellung ab:24.11.1973
Schutzfrist nach dem Geburtsdatum:12.07.1973 bis 15.11.1973
Lösung:

Die Eintragungen im SV-Ausweis unterliegen nicht dem sich aus § 286c SGB VI ergebenden Vermutungsschutz. Während der Freistellung bestand keine Beitragspflicht.

Zwischen dem Ende der pauschal ermittelten Mutterschutzfrist und dem nachgewiesenen Beginn der Freistellung von der Arbeit würde hier vom 16.11.1973 bis 23.11.1973 eine Lücke von 8 Tagen entstehen. Da sich die Freistellungsphase aber regelmäßig unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschloss, wird diese Lücke durch Verschieben der Schutzfristen bis zum Vortag der unbezahlten Freistellung von der Arbeit geschlossen. Damit endet hier die Beitragszeit nicht am 11.07.1973, sondern erst am 19.07.1973.

Beitragszeit (§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI) 01.01.1973 bis 19.07.1973 ist gleich 3.565,20 M

Anrechnungszeit (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) 20.07.1973 bis 23.11.1973

rentenrechtliche Lücke (Freistellung) 24.11.1973 bis 22.08.1974

Beispiel 2: Ab-Datum der Freistellung von der Arbeit ist nicht bekannt

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
Geburtsdatum des Kindes:23.08.1973
Eintragung im SV-Ausweis:

01.01.1973 bis 31.12.1973 ist gleich 3.565,20 M

01.01.1974 bis 22.08.1974 ist gleich    979,10 M

unbezahlte Freistellung für:1 Jahr
Schutzfrist nach dem Geburtsdatum:12.07.1973 bis 15.11.1973
Lösung:

Die Eintragungen im SV-Ausweis unterliegen nicht dem sich aus § 286c SGB VI ergebenden Vermutungsschutz. Während der Freistellung bestand keine Beitragspflicht.

Bei den für 1974 im SV-Ausweis bescheinigten Arbeitsverdiensten in Höhe von 979,10 M muss es sich um nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile wie zum Beispiel Urlaubsentschädigungen, Krankengeld oder Wochengeld handeln. Hierfür können keine Beitragszeiten anerkannt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die eingetragenen Arbeitsverdienste aufgrund einer Aushilfstätigkeit "während" des Bezuges von Mütterunterstützung in einem fremden Betrieb erzielt wurden. Hierfür hätte sowohl Versicherungs- als auch Beitragspflicht bestanden.

Beitragszeit (§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI) 01.01.1973 bis 11.07.1973 ist gleich 3.565,20 M

Anrechnungszeit (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) 12.07.1973 bis 15.11.1973

rentenrechtliche Lücke (Freistellung) 16.11.1973 bis 22.08.1974

Beispiel 3: Versicherungspflichtige Beschäftigung neben Altersrentenbezug

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Bezug einer Altersrente und Versorgung wegen Alters im Beitrittsgebiet ab:01.04.1988
versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragszahlung neben oben genanntem Altersrentenbezug/
Versorgungsbezug:
01.04.1988 bis 31.12.1991
Neufeststellung der Altersrente wegen § 307b SGB VI ab:01.07.1990
Lösung:
Die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Altersrentenbezug vom 01.04.1988 bis 31.12.1991 konnte wegen der Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG trotz Beitragszahlung weder bei der nach dem SGB VI berechneten Altersrente noch bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente als Beitragszeit berücksichtigt werden. Hierbei verbleibt es trotz der durch das ZRBG erfolgten Änderung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI. Die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beitragszahlung liegt neben dem Bezug einer Altersrente und wird somit weiterhin von der Ausschlussregelung erfasst.

Beispiel 4: Versicherungspflichtige Beschäftigung neben Invalidenrentenbezug

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1.1)
Invalidenrentenbezug im Beitrittsgebiet ab: 01.04.1978
versicherungspflichtige Beschäftigung mit
Beitragszahlung neben dem Invalidenrentenbezug:
01.05.1980 bis 31.12.1991
Regelaltersrente (SGB VI) ab:01.04.1995
Lösung:

Die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Invalidenrentenbezug vom 01.05.1980 bis 31.12.1991 konnte bislang wegen der Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RÜG trotz Beitragszahlung bei der nach dem SGB VI berechneten Altersrente nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden.

Aufgrund der durch das ZRBG erfolgten Änderung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI ist die nach dem SGB VI berechnete Regelaltersrente nunmehr für Bezugszeiten ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung einer Beitragszeit für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.05.1980 bis zum 31.12.1991 (auf Antrag) neu festzustellen.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Als Folge, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff ergibt, ist Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2005 neu gefasst worden. Für das Zuordnen von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird für abhängig Beschäftigte nunmehr auf die Zahlung des erhöhten knappschaftlichen Beitrags abgestellt. Selbständige werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

ZRBG vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2074)

Inkrafttreten: 01.07.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8583 und 14/8823

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wurde durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geändert. Durch die Änderung werden für Rentenbezugszeiten ab 01.09.2001 (vergleiche § 310c SGB VI) bei der Rentenberechnung nunmehr nur noch Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten im Sinne des § 248 SGB VI ausgeschlossen, in denen zugleich eine Altersrente oder Versorgung wegen Alters bezogen wurde. Damit gilt die Ausschlussregelung des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des RÜG (weiterhin) für Rentenbezugszeiten einer SGB VI-Rente bis zum 31.08.2001.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in Absatz 2 der Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ durch den Begriff „volle Erwerbsminderung“ ersetzt worden. Es handelt sich hierbei um eine Änderung infolge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze wurden in Absatz 1 nach dem Wort „Wehrdienst“ die Worte „oder Zivildienst“ klarstellend eingefügt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, BR-Drucksache 197/91

Die bisher auf Berliner und saarländische Zeiten begrenzte Vorschrift ist nach der Vereinigung Deutschlands um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergänzt worden, für die Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage von vor der Einführung von Bundesrecht geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. Die gesonderte Erwähnung von Berliner Beitragszeiten war an dieser Stelle überflüssig, da nunmehr Ost- und Westberliner Beiträge solche nach Bundesrecht sind. Absatz 2 wurde neu eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden dadurch zu Absatz 3 und 4 und unterlagen noch einer gesetzlichen Klarstellung.

Die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist seither nicht mehr in der DDR-Rentenverordnung oder im FRG, sondern einheitlich im SGB VI geregelt. § 248 SGB VI regelte dabei die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht. Die Regelung gilt nicht nur für Personen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sondern auch für Personen, die bereits bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt haben und deren DDR-Beitragszeiten nach §§ 15, 17 FRG zu berücksichtigen waren. Das FRG gilt seit dem 01.01.1992 nicht mehr für DDR-Beitragszeiten.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

In der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 war § 248 SGB VI auf Berliner und saarländische Beitragszeiten begrenzt. Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sollten die früheren Regelungen über die Berliner Beitragszeiten vereinfachen und entsprachen im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Absatz 3 stellte in Übereinstimmung mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht die saarländischen Beitragszeiten den Beitragszeiten im Bundesgebiet gleich.

Anlage 1

„Listen zu den Beitragszeiten nach Berliner Recht“

  • Beitragsgruppen zur Anpassung der Berliner Einheitsversicherung
  • Hoch- und Fachschulen mit Berliner Einheitsversicherung
  • Verzeichnis der Verwaltungsstellen der VAB
Anlage 2

„Verzeichnisse zur Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung“

  • Werksverzeichnis
  • Verzeichnis bergbaulicher Betriebe, gleichgestellter Betriebe mit bergbaulichen Arbeitnehmern in der ehemaligen DDR
Anlage 3 „Auflistung einzelner Berufsgruppen“

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 248 SGB VI