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§ 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.12.2022

Änderung

Die Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten, Abschnitt 4, wurde bis zum 30.09.2022 verlängert.

Dokumentdaten
Stand24.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 96a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Diese GRA enthält die rechtlichen Hinweise, die bei einer Anwendung des § 96a SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung zu beachten sind.

Nach Absatz 1 kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240 SGB VI) nur dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder ein vergleichbares Einkommen im Monat die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Nach Absatz 1 Satz 2 bleibt dabei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht. Nach Absatz 1 Satz 3 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zusammenzurechnen. In Absatz 1 Satz 4 ist geregelt, welche Einkünfte nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI gelten.

Nach Absatz 1a wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller oder in anteiliger Höhe geleistet.

Die Höhe der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus Absatz 2. Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente für Bergleute werden individuell errechnet. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze seit dem 01.01.2013 bundeseinheitlich 450,00 EUR. Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe werden ebenfalls individuell errechnet.

Absatz 3 zählt die Sozialleistungen auf, die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Weiterhin wird geregelt, dass als Hinzuverdienst nicht die Höhe der Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.

Nach Absatz 4 gilt die Hinzuverdienstregelung auch bei vergleichbaren Sozialleistungen, die von einer Stelle mit Sitz im Ausland gewährt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 228a Abs. 2 SGB VI

Nach dieser Vorschrift gelten für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen Besonderheiten, wenn ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) erzielt wird (vergleiche Abschnitt 9.2).

§ 313 SGB VI

Für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und eine Rente für Bergleute, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestanden hat, finden seit dem 01.01.2001 die Hinzuverdienstregelungen des § 313 Abs. 1 bis 6 SGB VI Anwendung. Diese entsprechen im Wesentlichen dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten wird auf die GRA zu § 313 SGB VI verwiesen. § 313 SGB VI gilt auch für nach § 302a SGB VI übergeleitete Invalidenrenten.

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die am 31.12.2002 Anspruch bestanden hat, gelten hinsichtlich der Berücksichtigung von ‘vergleichbarem Einkommen’ als Hinzuverdienst gemäß § 313 Abs. 7 SGB VI Besonderheiten (vergleiche hierzu GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 7).

Für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung gelten hinsichtlich der Berücksichtigung als Hinzuverdienst gemäß § 313 Abs. 8 SGB VI Besonderheiten (vergleiche hierzu Abschnitt 4).

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ein Hinzuverdienst möglich. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute wird dies von den Versicherten im Rahmen ihres verbliebenen Restleistungsvermögens sogar erwartet. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen.

Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter. Steht die Tätigkeit der Annahme der verminderten Erwerbsfähigkeit jedoch entgegen, ist die Rente zu entziehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitte 10 und 11, und GRA zu § 45 SGB VI.

Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, findet § 96a SGB VI Anwendung. Nach dieser Regelung kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in der sich nach den maßgeblichen Berechnungsvorschriften (§§ 63 ff. SGB VI) ergebenden Höhe gezahlt werden, wenn sich ein Hinzuverdienst (vergleiche Abschnitt 3) im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitte 8 und 9) hält. Dabei bleibt ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI, vergleiche Abschnitte 10 und 11).

Bei der Regelung des § 96a SGB VI handelt es sich anders als bei der Hinzuverdienstregelung für die Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) nicht um eine anspruchsbegründende oder anspruchserhaltende Voraussetzung. Dies bedeutet, dass selbst bei unzulässigem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach weiterhin gegeben ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 43, 45, 240 SGB VI weiterhin vorliegen. Es handelt sich somit um eine Regelung, die lediglich einer Übersicherung entgegenwirkt.

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller oder in anteiliger Höhe gezahlt (§ 96a Abs. 1a SGB VI). So wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung entweder in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Die Rente für Bergleute wird in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt.

Bei parallelen Rentenansprüchen ist nur die höchste Rente zu leisten. Dabei sind die Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich unter anderem nach Anwendung der Hinzuverdienstregelungen ergeben (vergleiche GRA zu § 89 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die Regelung des § 96a SGB VI, die bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu einer (teilweisen) Zahlungsanspruchsvernichtung führt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (vergleiche Urteile des BSG vom 17.12.2002, AZ: B 4 RA 23/02 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 1, BSG vom 06.03.2003, AZ: B 4 RA 35/02 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 1, und AZ: B 4 RA 8/02 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 2, sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.06.2007, AZ: 1 BvR 154/05).

Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI

Wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehende Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI). Der in einem Kalendermonat erzielte Hinzuverdienst ist den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI gegenüberzustellen.

Als Hinzuverdienst kommen somit folgende Einkünfte in Betracht:

  • Arbeitsentgelt (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.1.16),
  • Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitte 3.2 bis 3.2.9),
  • vergleichbares Einkommen (vergleiche Abschnitt 3.3) und
  • bestimmte Sozialleistungen (vergleiche Abschnitte 3.4 bis 3.4.5).

Mehrere Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 96a Abs. 1 S. 3 SGB VI, vergleiche Abschnitt 7).

Die Begriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2009, TOP 6). Von ausländischen Stellen gezahlte Sozialleistungen, die mit den in § 96a Abs. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen vergleichbar sind, sind ebenfalls Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 4 SGB VI). Soweit Hinzuverdienst in ausländischer Währung erzielt wird, ist dieser in Euro umzurechnen. Die Umrechnung richtet sich nach § 17a SGB IV beziehungsweise, wenn Europarecht anzuwenden ist, nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu § 17a SGB IV und GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Arbeitsentgelt

Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis, findet § 96a SGB VI Anwendung. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist kein Hinzuverdienst in diesem Sinne.

Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch BSG-Urteile zuletzt BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Einkünfte aus einer versicherungsfreien Beschäftigung, wie zum Beispiel beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).

Zur Frage, ob bestimmte Einkünfte als Arbeitsentgelt zu werten und somit den Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI gegenüberzustellen sind, gelten die Ausführungen der GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 17 SGB IV. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist es grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich gegebenenfalls aus den nachfolgenden Abschnitten dieser GRA.

Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Als Hinzuverdienst ist der Bruttobetrag anzusetzen. Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.

Erhalten Versicherte weniger als das tarifvertraglich geschuldete Entgelt, ist als Hinzuverdienst das Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sie tatsächlich erhalten haben (AGFAVR 3/2004, TOP 5).

Entgeltzahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsentgelt ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt wird. Damit ist zum Beispiel Arbeitsentgelt, das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Spende von Organen oder Geweben erzielt wird, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Dies gilt sowohl für die gesetzliche Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen als auch für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in Form von Krankenbezügen).

Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis handelt.

Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente und fordern diese vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (zum Beispiel nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen. Dabei ist zu beachten, dass als Vorschuss auf die Rente gezahlte Beträge frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zurückgefordert werden dürfen (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall).

Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Tariferhöhungen

Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Beträge für Zeiten vor oder nach Abschluss des Tarifvertrages gezahlt werden (AGHZVG 2/2010, TOP 4). Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlungen vergleiche Abschnitt 3.1.6.

Altersteilzeitarbeit

Besteht über den Beginn der Rente hinaus ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des AltTZG, stellt das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (Regelarbeitsentgelt) zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Der Betrag, von dem - unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG und § 163 Abs. 5 SGB VI - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, ist für die Hinzuverdienstregelung nicht von Bedeutung.

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge sind kein Hinzuverdienst. Die bisherige Rechtsauffassung, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge als vergleichbares Einkommen Hinzuverdienst darstellen, wurde aufgegeben (Urteil des BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 73/11 R, SozR 4-2400 § 18a Nr. 3, AGFAVR 3/2012, TOP 4).

Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen bei Eintritt eines Störfalls

Endet ein Arbeitsverhältnis mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung (dazu zählt auch Altersteilzeitarbeit) in Form eines Blockmodells gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV vor dem vereinbarten Ende, kann das angesparte Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt für eine Freistellungsphase verwendet werden. Es tritt dann ein Störfall ein.

Endet es zum Beispiel im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung, tritt am Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung ein (erster) Störfall ein. Das tatsächliche Ende des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bewirkt den Eintritt eines weiteren (zweiten) Störfalls (vergleiche GRA zu § 23b SGB IV).

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Dieses Wertguthaben, das damit Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt, wird im Störfall regelmäßig in einem Betrag ausgezahlt.

Der Arbeitgeber muss anlässlich des Störfalls den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens mit einer Sondermeldung nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV wie eine Einmalzahlung melden. Der dabei ins Versicherungskonto gemeldete beitragspflichtige Teil des Wertguthabens entspricht regelmäßig nicht dem Wertguthaben vor Verbeitragung (Brutto-Wertguthaben).

An die Versicherten ausgezahlt wird das Wertguthaben, das sich nach Steuerabzug und der Verbeitragung gemäß § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV (bei Altersteilzeitarbeit in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AltTZG) ergibt (Netto-Wertguthaben). Darüber hinaus können auch zurückgezahlte Aufstockungsleistungen an den Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag des Wertguthabens mindern.

Die tatsächliche Auszahlung des Wertguthabens erfolgt regelmäßig nicht im gemeldeten Störfallmonat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist das Brutto-Wertguthaben - gegebenenfalls vermindert um vom Arbeitnehmer zurückgeforderte Aufstockungsleistungen -, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden hat. Es ist dem Monat der Auszahlung zuzuordnen (PGHZVG 1/2006, TOP 3). Gegebenenfalls ist das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten zulässig (vergleiche Abschnitt 10.1.2).

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, ist ein Wertguthaben nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone

Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB IV, das heißt monatlich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR (bis zum 31.12.2012 zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR) erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 163 Abs. 10 SGB VI ist unbeachtlich (AGFAVR 1/2003, TOP 3).

Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn

  • sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind,
  • der Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung nach Rentenbeginn entstanden ist und
  • zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung der Einmalzahlung noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne bestanden hat

(AGHZVG 2/2019, TOP 2).

Nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht kommt es für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen als Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Einmalzahlung tatsächlich ausgezahlt worden ist. Vielmehr ist der Zeitpunkt beziehungsweise Monat maßgebend, in dem der Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung (im Folgenden „Anspruchsmonat“) entstanden ist. Ferner muss im „Anspruchsmonat“ ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des § 96a SGB VI bestanden haben (BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 81/11 R, BSG vom 06.09.2017, AZ: B 13 R 21/15 R, BSG vom 26.04.2018, AZ: B 5 R 26/16 R und BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 35/17 R).

Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis.

Ein Arbeitsverhältnis entsteht insbesondere durch einen Arbeitsvertrag, der sowohl schriftlich als auch mündlich sowie konkludent geschlossen werden kann. Er ist zusammen mit etwaigen weiteren Regelungen, zum Beispiel aus Tarifverträgen, ein rechtlicher Rahmen für das Beschäftigungsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis besteht im leistungsrechtlichen Sinne dann, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsbefugnisse ausübt und der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft erklärt. Das Beschäftigungsverhältnis wird unterbrochen oder beendet, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet beziehungsweise der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ruht. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen, wie etwa durch eine Arbeitslosmeldung. Fehlen derartige Anhaltspunkte, liegt eine Unterbrechung oder gar Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Auch eine Arbeitsunfähigkeit unterbricht oder beendet nicht das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn.

Endet ein Beschäftigungsverhältnis vor oder mit Rentenbeginn, sind Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bestand das Beschäftigungsverhältnis über den Rentenbeginn hinaus und hat im „Anspruchsmonat“ (noch) ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sind Einmalzahlungen im „Anspruchsmonat“ als Hinzuverdienst zu berücksichtigen – ungeachtet des Auszahlungszeitpunktes.

Bestand das Beschäftigungsverhältnis über den Rentenbeginn hinaus und hat im „Anspruchsmonat“ kein Beschäftigungsverhältnis (mehr) bestanden, sind Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde eine Einmalzahlung gegebenenfalls vor dem „Anspruchsmonat“ ausgezahlt, ist die Einmalzahlung in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt oder für den sie gemeldet wurde, vorausgesetzt das Beschäftigungsverhältnis hat im „Auszahlungsmonat“ noch bestanden.

Insbesondere bei Einmalzahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Auszahlung von nicht mehr abzubauenden Überstunden, Wertguthaben) entsteht der Anspruch auf die Auszahlung hierauf regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Hat im „Anspruchsmonat“ (noch) ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sind Einmalzahlungen in diesem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Einmalzahlungen, die aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Pflegetätigkeit

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Arbeitsentgelt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (§ 96a Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB VI). Zum Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI zählt das Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5 (bis zum 31.12.2016: Pflegegeld der Pflegestufen I bis III und „0“; RBRTB 1/2013, TOP 6).

Pflegepersonen sind gemäß § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen (bis 31.12.2016: mindestens 14 Stunden wöchentlich). Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist generell auszugehen, wenn die Pflegepersonen von den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades (bis zum 31.12.2016: Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe) nicht übersteigt. Ein solches Arbeitsentgelt ist kein Hinzuverdienst. Für diese Personen besteht Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3).

Einkünfte, die aus einer erwerbsmäßigen Pflege erzielt werden, sind dagegen Hinzuverdienst. Von einer erwerbsmäßigen Pflege ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn Personen aus ihrer Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielen, das den Umfang des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI übersteigt, und wenn für die Pflegeperson dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. In diesem Fall ist das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil (AGFAVR 2/2003, TOP 4.1).

Werden aus einer Pflegetätigkeit steuerrechtliche Gewinneinkünfte erzielt, sind diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Einkünfte von behinderten Menschen

Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält, ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB VI).

Integrationsprojekte zählen nicht zu den in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen. Sie sind gemäß § 132 Abs. 1 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Integrationsbetriebe. Arbeitsentgelt, das behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt erzielen, ist deshalb als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 162 Nr. 2a SGB VI ist unbeachtlich (AGHZVG 2/2009, TOP 2).

Auch Tarifentgelt, das behinderte Menschen im Rahmen des Modells „Budget für Arbeit“ erhalten, ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ein Teil des Entgelts (pauschal 30 %) orientiert sich an der verwertbaren Arbeitsleistung. Der verbleibende Teil wird von den Arbeitgebern gezahlt, diesen aber erstattet (in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 57 SGB XII oder nach der Ausgleichsabgabeverordnung). Es ist stets das volle Tarifentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (RBRTS 1/2006, TOP 14).

Abfindungen

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016).

Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist grundsätzlich das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich der gegebenenfalls tarifvertraglich zusätzlich zustehenden Leistungen. Ein bloßer Verzicht auf einen die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts kann nicht die Voraussetzungen der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI erfüllen; hierin liegt eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung, die nicht zu beachten ist (Urteil des BSG vom 20.01.1976, AZ: 5 RJ 119/75, Breithaupt 1976, 667).

Als Nachweis der Arbeitsentgelthöhe gilt grundsätzlich die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers, von deren Richtigkeit regelmäßig auszugehen ist. Nur in begründeten Zweifelsfällen ist zu klären, ob gegebenenfalls ein Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts vorliegt.

Abgeltung von Überstunden

Werden angesammelte Überstunden durch Freistunden ausgeglichen (‘abgebummelt’) und erhalten die Versicherten während dieser Zeit Arbeitsentgelt, ist dieses Arbeitsentgelt für die Zeit des Freizeitausgleiches als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Werden Überstunden abgegolten, so stellen diese Zahlungen regelmäßig Arbeitsentgelt und damit ebenfalls zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Werden sie in Form einer Einmalzahlung geleistet, vergleiche Abschnitt 3.1.6.

Die bisherige Rechtsauffassung, wonach Überstunden den Monaten zuzuordnen sind, in denen sie geleistet wurden, wurde aufgegeben (AGHZVG 2/2013, TOP 5).

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen, zum Beispiel zu einem Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, sind Arbeitsentgelt. Ob diese Zuschüsse als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist davon abhängig, ob die gleichzeitig gezahlte Sozialleistung auf die Rente angerechnet wird (AGFAVR 2/2018, TOP 2).

Ist auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Sozialleistung als Hinzuverdienst anzurechnen, sind gleichzeitig gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zu dieser Sozialleistung unberücksichtigt zu lassen.

Ist auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Sozialleistung hingegen nicht als Hinzuverdienst anzurechnen, sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu dieser Sozialleistung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Gelten Zuschüsse des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Krankengeldzuschüsse, aufgrund von tarifrechtlichen oder sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen als Vorschuss auf die Rente und werden vom Arbeitgeber zurückgefordert, sind sie jedoch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.1.1).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nur dann Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV genannten Wert übersteigen.

Die zum Mutterschaftsgeld gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers (§ 14 MuSchG) sind kein Arbeitsentgelt und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SvEV).

Diakonissen und ähnliche Personengruppen

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften erzielen durch ihre Tätigkeit zugunsten der Einrichtung, der sie angehören, vermögenswerte Vorteile, die als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Derartige Tätigkeiten können in einer eigenen Einrichtung der Gemeinschaft oder in einer nicht zur Gemeinschaft gehörenden Einrichtung ausgeübt werden.

Wird die Tätigkeit in einer eigenen Einrichtung der Gemeinschaft ausgeübt, liegt Hinzuverdienst nur so lange vor, bis eine Befreiung von der Dienstverpflichtung erfolgt. Bei einer Befreiung ist davon auszugehen, dass kein Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt. Von der Gemeinschaft ist daher zu bestätigen, ob und gegebenenfalls ab wann eine Befreiung von der Dienstverpflichtung erfolgt.

Wird die Tätigkeit nicht in einer eigenen Einrichtung der Gemeinschaft ausgeübt (zum Beispiel bei Diakonissen auf der Grundlage eines Stationsvertrages oder eines Gestellungsvertrages), so erhält die Gemeinschaft für die Tätigkeit ihres Mitgliedes von der ‘fremden’ Einrichtung bestimmte finanzielle Zuwendungen (zum Beispiel einen Stationsbeitrag). Diese Zuwendungen stellen Hinzuverdienst dar. Als Nachweise gelten die Bescheinigungen der Einrichtungen zur Tätigkeit und gegebenenfalls zur Höhe des Stationsbeitrages.

Einkünfte von Freiwilligendienstleistenden

Freiwilligendienstleistende nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) erhalten für ihre Tätigkeit bestimmte Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um ein angemessenes steuerfreies Taschengeld sowie um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen. Diese Leistungen sind grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 17 SGB IV und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt für Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldersatzleistung jedoch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 31 EStG vor, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt (AGHZVG 3/2013, TOP 4).

Verdienstausfallerstattung

Eine Verdienstausfallerstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V oder nach § 54 Abs. 1 SGB IX erhalten Ehegatten oder nahe Angehörige von erkrankten oder in Rehabilitations-/Teilhabemaßnahmen befindlichen Versicherten, wenn diese anstelle der Versicherten den Haushalt weiterführen und deshalb einen Verdienstausfall hinnehmen müssen. Derartige Verdienstausfallerstattungen sind weder bei den Versicherten (die die Leistung erhalten) noch bei den Hilfeleistenden (die den Verdienstausfall tatsächlich haben) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 1/2008, TOP 2).

Auch Verdienstausfallerstattungen privater Krankenversicherungsunternehmen an Spender von zum Beispiel Organen stellen keinen Hinzuverdienst dar (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Derartige Erstattungen erhalten Organspender von dem Krankenversicherungsunternehmen eines privat krankenversicherten Empfängers von Organen, wenn der Spender wegen der Spende einen Verdienstausfall hinnehmen musste.

Arbeitszeitkonten

Leistungen des Arbeitgebers können für den Aufbau von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der wöchentlichen oder werktäglichen Arbeitszeit und/oder den Ausgleich betrieblicher Arbeitszyklen (zum Beispiel Gleitzeitkonto) oder den Aufbau von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV (Wertguthabenvereinbarung) handelt.

Darüber hinaus kann durch Tarifvertrag, Arbeitsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abgewichen und dieser monetär abgegolten werden. Der finanzielle Gegenwert der Urlaubstage kann auch einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden.

Werden Arbeitsentgeltbestandteile in ein Arbeitszeitkonto oder Wertguthabenkonto eingebracht, liegt Arbeitsentgelt und damit zu berücksichtigender Hinzuverdienst erst vor, wenn aus den angesparten Konten Zahlungen an die Versicherten erfolgen.

Arbeitseinkommen

Erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI Anwendung.

Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch den Bezug zum steuerrechtlichen Gewinn wird die mit § 15 Abs. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995 -) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) angestrebte volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwirklicht. Den Sozialleistungsträgern soll hierdurch eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung von Arbeitseinkommen erspart werden (vergleiche BSG vom 09.10.2012, AZ: B 5 R 8/12 R).

Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG (AGHZVG 2/2013, TOP 2), das heißt

Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten sind Gewinne und Verluste aus allen Tätigkeiten gegeneinander aufzurechnen (vergleiche Abschnitt 7). Die positive Summe dieser Einkünfte stellt Arbeitseinkommen dar und ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wird für Zeiten ab 2012 die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind die in Abschnitt 3.2.10 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an (vergleiche BSG vom 23.01.2008, AZ: B 10 KR 1/07 R, FAVR 1/2000, TOP 10).

Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, findet gegebenenfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Es sind die in Abschnitt 3.2.1 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG,  § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für Gewinneinkünfte, die in Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG deshalb den Gewinneinkünften zugeordnet werden, weil ein Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt (vergleiche BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6). In diesem Fall stammen die Einkünfte nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit. Sie sind daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wird während des Rentenbezuges ein steuerrechtlicher Gewinn aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt, ist zunächst zu prüfen, ob der Gewinn hieraus steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird.

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt, sind Besonderheiten zu beachten (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1).

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nicht nach § 13a EStG ermittelt, richtet sich die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach den allgemeinen Grundsätzen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Beachte:

Wird der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet und werden die Pachteinnahmen (Pachtzinsen) steuerrechtlich als ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ gewertet, stellen diese Einkünfte Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar (vergleiche Abschnitt 3.2, AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Bei nicht buchführungspflichtigen Landwirtinnen und Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird, ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert wird von der zuständigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) ermittelt (§ 32 Abs. 5 S. 1 ALG). Ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder anderen Unterlagen, dass der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, ist eine entsprechende Bescheinigung der SVLFG erforderlich.

Der von der SVLFG bescheinigte Betrag weicht regelmäßig von dem im Einkommensteuerbescheid unter ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ angegebenen Betrag ab. Der bescheinigte Betrag bezieht sich auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes die steuerrechtliche Zuordnung zwischen den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern maßgebend (AGHZVG 1/2007, TOP 6). Anhand des letzten Einkommensteuerbescheides oder einer entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ist daher zu prüfen, ob der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe, anteilig oder gar nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist:

  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid allein der oder dem Versicherten zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid jeweils in anteiliger Höhe den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in Höhe des Anteils als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder der entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ergibt.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid nicht der oder dem Versicherten, sondern dem Ehegatten beziehungsweise dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin in voller Höhe zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Beachte:

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vollständig verpachtet, sind die erzielten Pachteinnahmen (Pachtzinsen) so lange als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie gegenüber dem Finanzamt nicht die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt wurde. Aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften kann die SVLFG aber keinen Wert nach § 32 Abs. 6 ALG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB IV ermitteln. Es ist daher nicht erforderlich, in diesen Fällen die SVLFG anzuschreiben. Als Hinzuverdienst sind in diesem Fall ausnahmsweise die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

Wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche nur teilweise verpachtet, ist allein der von der SVLFG nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Wert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Wird bei vollständiger Verpachtung gegenüber dem Finanzamt die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt, werden die Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt, sodass sie keinen Hinzuverdienst mehr darstellen.

Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft oder hergestellt werden.

Ein Investitionsabzugsbetrag nach der (allgemeinen) Gewinnermittlungsvorschrift des § 7g EStG bewirkt im Jahr seiner Bildung eine Minderung des Gewinns und damit des Arbeitseinkommens. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ sind in der dort angegebenen Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und nicht zusätzlich um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes muss in den folgenden drei Jahren nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen. Unterbleibt die Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht. Dabei wird der Einkommensteuerbescheid rückwirkend für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, geändert. Erweist sich deshalb ein Einkommensteuerbescheid, der der Hinzuverdienstberücksichtigung zugrunde gelegt worden ist, nachträglich als unzutreffend, ist die Höhe der Rente anhand des korrigierten Einkommensteuerbescheides zu überprüfen (AGHZVG 2/2009, TOP 3).

Verlustvortrag/Verlustrücktrag

Ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens aus, da die Regelung des § 10d EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) zählt (vergleiche BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinneinkünfte sind daher unverändert aus den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ für die Prüfung des Hinzuverdienstes zu übernehmen und nicht zusätzlich um einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag zu mindern (AGHZVG 1/2007, TOP 2).

Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich geflossen ist oder fiktiv ermittelt wurde (PGHZVG 2/2005, TOP 6).

Bleiben Teile eines Veräußerungsgewinns steuerfrei (Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), mindern diese den als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn. Als Hinzuverdienst ist der Betrag zu berücksichtigen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag eigens ausgewiesen ist oder nicht (AGHZVG 1/2015, TOP 4).

Einkünfte aus der Energiegewinnung

Wird Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) und verkauft, werden aus den aus dem Verkauf erzielten Einnahmen vom Finanzamt regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Arbeitseinkommen und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Hochwasserschäden/Fluthilfe

Werden Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden (sogenannte Fluthilfegelder) im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (RBRTN 1/2011, TOP 7).

Einkünfte von Kommanditisten

Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielte Gewinnanteile von Kommanditisten, die dem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, auch wenn die Kommanditisten nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten (vergleiche BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1).

Einkünfte von Aufsichtsräten

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Den Aufsichtsratsmitgliedern kann hierfür eine Vergütung gewährt werden (§ 113 Abs. 1 AktG). Diese wird steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Aufsichtsratsvergütungen sind somit grundsätzlich Arbeitseinkommen und als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Werden Aufsichtsratsvergütungen von einem Aufsichtsrat vertragsgemäß oder aufgrund einer Anordnung an soziale Einrichtungen oder Stiftungen (wie zum Beispiel die Hans-Böckler-Stiftung) abgeführt und steuerrechtlich als Betriebsausgaben gewertet, sind sie insoweit kein Arbeitseinkommen.

Einmalige Zahlungen an selbständig Tätige

Einmalige Zahlungen an Selbständige, wie zum Beispiel Veräußerungsgewinne oder GEMA-Gebühren, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitseinkommen darstellen (vergleiche Abschnitte 3.2 und 3.2.4) und aus einer selbständigen Tätigkeit stammen, die nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Wird das monatliche Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt, ist die einmalige Zahlung mittels der Durchschnittsberechnung auf die Monate der bestehenden selbständigen Tätigkeit innerhalb des zu beurteilenden Kalenderjahres zu verteilen. Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Einkunft dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist.

Hat die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich noch bestanden und ist eine einmalige Zahlung nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugeflossen, ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen pauschalierend oder monatlich nachgewiesen wurde (AGHZVG 2/2008, TOP 2).

Siehe Beispiel 1

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch einmalige Zahlungen im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Zahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nachweis und Ermittlung des Arbeitseinkommens

Als Nachweis des Arbeitseinkommens dient regelmäßig der Einkommensteuerbescheid. Denn für Selbständige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a, Nr. 7).

Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ beziehungsweise ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’.

Nur ausnahmsweise kann von den im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbetrieb“ oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Besteuerungsgrundlagen nur geschätzt wurden oder bei objektiv fehlerhaften, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr korrigierbaren Einkommensteuerbescheiden, wenn später der tatsächliche („richtige“) steuerrechtliche Gewinn durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen wird (RBRTN 2/2011, TOP 5).

Wird für Zeiten ab 2012 die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben berücksichtigte Kinderbetreuungskosten vom steuerrechtlichen Gewinn abzuziehen. Ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1) ist jedoch nicht entsprechend zu mindern.

Die Kinderbetreuungskosten sind im Einkommensteuerbescheid dem Elternteil zugeordnet, der sie getragen hat. Sind die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) keinem Elternteil zugeordnet, ist pauschalierend die Hälfte des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Da § 15 Abs. 1 SGB IV an die (allgemeinen) Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts anknüpft (vergleiche Abschnitt 3.2), kommt es bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

Auch bei Selbständigen sind die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich zu prüfen. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, welches sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Dabei zählen angebrochene Monate als volle Monate. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen ist der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch entsprechende (geeignete) Beweismittel (§ 21 SGB X) monatlich nachgewiesen werden.

Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens kommt nur bei selbständig Tätigen in Betracht, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt (vergleiche GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.2).

Ermitteln selbständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, kann ein monatliches Arbeitseinkommen hingegen nicht nachgewiesen werden (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2400 § 96a Nr. 7). Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.1, AGHZVG 1/2015, TOP 3).

Für einen monatlichen Nachweis kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung der Selbständigen in Betracht, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweils monatlich angegebene Arbeitseinkommen in Summe über das Kalenderjahr betrachtet mit dem kalenderjährlich im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen (in etwa) im Einklang steht. Das monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen ist der Hinzuverdienstprüfung jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen.

Wird das Arbeitseinkommen monatlich nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung, PGHZVG 2/2006, TOP 3). Beantragen Versicherte den monatlichen Nachweis ihres Arbeitseinkommens, sind sie darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel zur pauschalierenden Ermittlung im selben Kalenderjahr nicht (mehr) möglich ist.

Besonderheiten bei Land- und Forstwirten

Bei Land- und Forstwirten umfasst das Wirtschaftsjahr, das heißt der Gewinnermittlungszeitraum, in der Regel den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Auf Antrag der Versicherten ist das monatliche Arbeitseinkommen für jedes Teilwirtschaftsjahr getrennt pauschalierend zu ermitteln (PGHZVG 3/2005, TOP 6).

Siehe Beispiel 2

Bei Landwirten, deren Einkommen nach § 13a EStG ermittelt wird (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1), kann das Arbeitseinkommen nicht monatlich nachgewiesen werden (RBRTB 2/2003, TOP 10).

Vorausschauende Beurteilung

Der Einkommensteuerbescheid und damit gesicherte Erkenntnisse über den tatsächlich erzielten Hinzuverdienst liegen regelmäßig erst nach dem fälligen Auszahlungszeitpunkt der Rente vor, teilweise Jahre später. Um den Hinzuverdienst und damit den Zahlungsanspruch auf die jeweilige Rente dennoch monatlich feststellen zu können, ist die Verwaltung auf die Berücksichtigung eines prognostizierten Hinzuverdienstes angewiesen.

Solange ein Einkommensteuerbescheid für den zu beurteilenden Rentenbezugszeitraum noch nicht vorliegt, wird das als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Arbeitseinkommen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung ermittelt.

Die vorausschauende Beurteilung erfolgt in den Fällen, in denen das monatliche Arbeitseinkommen für zukünftige Zeiten festzustellen ist, sowie in den Fällen, in denen der zu beurteilende Anspruchszeitraum zwar in der Vergangenheit liegt, der Einkommensteuerbescheid aber noch nicht vorliegt.

Die Nachweisführung obliegt den Versicherten. Daher ist von ihnen oder zum Beispiel vom Steuerberater die Höhe des Arbeitseinkommens gewissenhaft zu schätzen und eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Wird die Höhe des Arbeitseinkommens im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung festgestellt, ist der Rentenbescheid um entsprechende Bescheidtexte zu ergänzen. Hiermit werden die Versicherten unter anderem darüber informiert, dass der Einkommensteuerbescheid zu übersenden ist, damit anhand dessen die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes überprüft werden kann.

Vergleichbares Einkommen

Als Hinzuverdienst ist auch ein vergleichbares (Brutto-)Einkommen zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 1 SGB VI).

Zum vergleichbaren Einkommen gehören (AGHZVG 2/2013, TOP 2):

  • Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments,
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre),
  • Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (AGHZVG 1/2010, TOP 6),
  • Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Beachte:

Soweit die vorstehend genannten Personen Versorgungsbezüge aus ihrer ehemaligen Tätigkeit erhalten, sind diese kein Hinzuverdienst, vergleiche Abschnitt 5.

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sind außerdem § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (vergleiche GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Vorruhestandsgelder im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Einzelvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente zahlt.

Sozialleistungen

Bestimmte, während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlte Sozialleistungen stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich und sind daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

Für die Frage, welche Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen, ist zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise einer Rente für Bergleute (vergleiche Abschnitt 3.4.1) und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 3.4.2) zu unterscheiden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente für Bergleute

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute stehen bestimmte Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich.

Hierbei handelt es sich einerseits um in § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannte Sozialleistungen und andererseits um solche Sozialleistungen, die sich aus dem Verweis des § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben.

Zu berücksichtigende Sozialleistungen

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen folgende Sozialleistungen gleich (§ 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI):

  • Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am Tag des Rentenbeginns eingetreten, stellt das Krankengeld ebenfalls zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar (RBRTN 2/2004, TOP 17).
    Wird eine bereits vor Rentenbeginn begonnene Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und tritt nach Rentenbeginn erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Krankengeld für die erneute Arbeitsunfähigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde liegt.
    Wurde eine Krankengeldzahlung unterbrochen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die dieser Krankengeldzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit behoben war. Denkbar sind hier beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten des „bezahlten“ Urlaubs. In diesen Fällen ist ein nachfolgendes Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
    Macht die zuständige Krankenkasse im Einzelfall (zum Beispiel bei Abrechnung eines Erstattungsanspruchs) geltend, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, hat sie dies durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel durch ärztliche Unterlagen, zu belegen.
    Wurde die Krankengeldzahlung durch eine Rehabilitationsleistung unterbrochen und ist im Entlassungsbericht Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch während der Maßnahme durchgehend bestanden hat. Wird Arbeitsunfähigkeit dagegen im Entlassungsbericht verneint, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nach der Maßnahme liegende Krankengeldzahlung auf einer neuen (nach Rentenbeginn eingetretenen) Arbeitsunfähigkeit beruht. Ein möglicher Gegenbeweis obliegt in diesen Fällen der zuständigen Krankenkasse (FAVR 3/2006, TOP 3, in Verbindung mit PGHZVG 1/2006, TOP 5).
    Erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte Krankengeld gemäß § 44 SGB V, liegt ebenfalls zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, AZ: L 6 RA 33/04). Es kommt nicht darauf an, dass sie die Beitragsleistung - im Gegensatz zu in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten - allein zu tragen hatten (PGHZVG 2/2005, TOP 7).
  • Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen hat. Die stationäre Behandlung kann in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Regelmäßig wird die Behandlung mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehen; für die Krankengeldzahlung nach § 44 SGB V kommt es in diesen Fällen jedoch auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht an.
  • Wahltarif-Krankengeld im Sinne des § 53 Abs. 6 SGB V (AGHZVG 2/2009, TOP 4).
  • Krankengeld im Sinne des § 44a SGB V, das an Spender von zum Beispiel Organen oder Geweben gezahlt wird (AGHZVG 2/2013, TOP 3),
  • Krankengeld, das bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V gezahlt wird,
  • Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
  • Übergangsgeld während der Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, unabhängig von welchem Rehabilitationsträger, wenn dem Übergangsgeld ein nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt.
    Liegt dem Übergangsgeld ein vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde, findet nicht § 96a Abs. 3 SGB VI, sondern § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX Anwendung. Dies gilt auch, wenn das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX berechnet wird (vergleiche GRA zu § 52 SGB IX, Abschnitte 7 und 7.2).
    Entsprechendes gilt, wenn Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf ein Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird (§ 25 SGB II).
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 5). Das Übergangsgeld ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (FAVR 4/2005, TOP 5, in Verbindung mit PGHZVG 1/2005, TOP 5).
  • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 49 SGB VII, das für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird.
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 5). Das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nach § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen folgende, in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannte Sozialleistungen gleich:

  • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45, 48, 55a SGB VII). Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaft auszahlt (§ 189 SGB VII) oder wenn Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf das Verletztengeld gezahlt wird (§ 25 SGB II, AGFAVR 1/2012, TOP 5).
    Zu den Besonderheiten des Verletztengeldes für in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten sowie für freiwillig Versicherte vergleiche Abschnitt 3.4.3.2.
  • Mutterschaftsgeld, das nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlt wird,
  • Pflegeunterstützungsgeld, das für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstagen gezahlt wird, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (§ 44a Abs. 3 SGB XI),
  • Kurzarbeitergeld, das gemäß § 95 SGB III an Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsausfalls gezahlt wird (vergleiche auch Abschnitt 3.4.3.3),
  • Saison-Kurzarbeitergeld, das gemäß § 101 SGB III in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03. des Folgejahres) gezahlt wird (vergleiche auch Abschnitt 3.4.3.3),
  • Transferkurzarbeitergeld, das gemäß § 111 SGB III bei einem Arbeitsausfall aufgrund betrieblicher Restrukturierungen gezahlt wird (vergleiche auch Abschnitt 3.4.3.3),
  • Arbeitslosengeld an Arbeitslose, unabhängig vom Leistungsvermögen der Versicherten; hierzu zählt auch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III, §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 124a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, vergleiche auch Abschnitt 3.4.3.1).
    Erhalten Versicherte Arbeitslosengeld aus Anwartschaftszeiten aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a SGB III, liegt ebenfalls zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor. Es kommt nicht darauf an, dass sie die Beitragsleistung - im Gegensatz zu in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten - allein zu tragen hatten.
  • Insolvenzgeld, das von der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gezahlt wird (§ 165 SGB III, § 183 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012).

Nach § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen folgende ‘vergleichbare’ (Sozial-)Leistungen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV gleich:

  • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 417 SGB III in der Fassung bis 31.07.2016. Hierbei handelte es sich um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, den Arbeitnehmer längstens bis zum 31.12.2013 von der Agentur für Arbeit erhalten haben, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet und ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beendet oder vermieden haben,
  • Gründungszuschuss an Selbständige nach § 93 SGB III und § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX (vergleiche auch Abschnitt 3.4.3.4),
  • Übergangsleistungen, die nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden, es sei denn, diese Leistungen werden aus demselben Grund wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vergleiche auch BSG vom 02.02.1999, AZ: B 2 U 4/98 R).
Nicht zu berücksichtigende (Sozial-)Leistungen

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute stehen dem Arbeitsentgelt beziehungsweise dem Arbeitseinkommen insbesondere folgende (Sozial-)Leistungen nicht gleich:

  • Krankentagegeld, das von einer privaten Krankenkasse oder im Rahmen einer Zusatzversicherung von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird (AGHZVG 1/2007, TOP 7),
  • Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfond (ESF),
  • Wintergeld nach § 102 SGB III (§ 175a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), das als Zuschuss-Wintergeld oder als Mehraufwand-Wintergeld gezahlt wird (RBRTN 1/2007, TOP 10),
  • Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden (PGHZVG 2/2006, TOP 7),
  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld). Es handelt sich hierbei um nachrangige, bedarfsorientierte Leistungen (AGHZVG 2/2013, TOP 2).
  • Sozialleistungen, die in Höhe des Arbeitslosengeldes II erbracht werden (PGHZVG 1/2006, TOP 4); Ausnahme: Das nach § 25 SGB II als Vorschuss in Höhe von Arbeitslosengeld II gezahlte Verletztengeld ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGFAVR 1/2012, TOP 5).
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Kriegsopferfürsorgeleistungen,
  • Ausbildungsgeld für behinderte Menschen (§ 122 SGB III, § 104 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012),
  • Sozialleistungen, denen ein Arbeitsentgelt zugrunde liegt, das nach § 96a Abs. 1 S. 4 SGB VI nicht als Hinzuverdienst gilt (vergleiche Abschnitte 3.1.7 und 3.1.8),
  • Elterngeld, das seit 01.01.2007 nach dem BEEG gezahlt wird (AGHZVG 1/2006, TOP 4),
  • Betreuungsgeld, das seit 01.08.2013 an Familien gezahlt wird, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote wie etwa Kindertagesstätten betreuen,
  • Verdienstausfallerstattungen nach § 38 Abs. 4 SGB V oder nach § 54 Abs. 1 SGB IX (AGHZVG 1/2008, TOP 2, vergleiche auch Abschnitt 3.1.15),
  • Verdienstausfallerstattungen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen an Spender von zum Beispiel Organen oder Geweben gezahlt werden (AGHZVG 2/2013, TOP 3, vergleiche auch Abschnitt 3.1.15),
  • Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausschließlich folgende Sozialleistungen gleich (§ 96a Abs. 3 S. 2 SGB VI):

  • Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45, 48, 55a SGB VII). Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaft auszahlt (§ 189 SGB VII) oder wenn Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf das Verletztengeld gezahlt wird (§ 25 SGB II, AGFAVR 1/2012, TOP 5).
    Das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Rahmen des § 96a SGB VI nur als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht (§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 zweiter Halbs. SGB VII). Davon ist bei einem Zusammentreffen von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung regelmäßig auszugehen (RBRTO 1/2002, TOP 17).
    Steht das Verletztengeld nicht in einem Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit und dem Eintritt der Erwerbsminderung, ist es nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hier besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft (§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 erster Halbs. SGB VII in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 49 SGB VII, das für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird.
    Beachte:
    Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 5). Das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in diesen Fällen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Beträge bei Sozialleistungsbezug

Als Hinzuverdienst ist gemäß § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen - die sogenannte Bemessungsgrundlage - zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage hat je nach Sozialleistung verschiedene Bezeichnungen. Sie wird zum Beispiel beim Arbeitslosengeld als Bemessungsentgelt bezeichnet (§ 151 SGB III) und beim Krankengeld sowie beim Verletztengeld als Regelentgelt (§ 47 SGB V, § 47 SGB VII).

Die Bemessungsgrundlage muss nicht mit dem vor Beginn der Sozialleistung erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen übereinstimmen. Deshalb sind zum Beispiel im Bemessungsentgelt einer Sozialleistung der gesetzlichen Unfallversicherung enthaltene steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 1/2011, TOP 5). Auch ein durch eine Dynamisierung erhöhtes Bemessungsentgelt ist in dieser (dynamisierten) Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (RBRTN 1/2010, TOP 13).

Die Bemessungsgrundlage einer Sozialleistung ist regelmäßig ein täglicher Betrag. Wird die Sozialleistung für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist die tägliche Bemessungsgrundlage in eine monatliche umzurechnen, indem der tägliche Betrag mit 30 multipliziert wird.

Wird die Sozialleistung nur für einen Teilmonat bezogen, ist als Hinzuverdienst die tägliche Bemessungsgrundlage mit der Anzahl der Tage, an denen die Sozialleistung bezogen wurde, zu multiplizieren.

Siehe Beispiel 3

Beachte:

Treffen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld in einem Kalendermonat nahtlos zusammen, ist dieser Monat als voller Kalendermonat mit 30 Bezugstagen anzusetzen (§ 45 Abs. 8 SGB IX). Dies gilt auch bei einem Wechsel von Arbeitslosengeld zu einer der zuvor genannten Sozialleistungen.

Wird das Arbeitslosengeld jedoch im Anschluss an eine der zuvor genannten Leistungen gezahlt, liegt bezogen auf das Arbeitslosengeld ein Teilmonat vor. In diesem Fall sind die tatsächlichen Bezugstage anzusetzen (§ 154 SGB III in Verbindung mit § 156 SGB III).

Wird im Einzelfall die Bemessungsgrundlage monatlich bescheinigt, ist diese in die entsprechende anteilige Bemessungsgrundlage umzurechnen. Dabei ist der Monat regelmäßig mit 30 Tagen anzusetzen (vergleiche GRA zu § 123 SGB VI, Abschnitt 4).

Siehe Beispiel 4

Zu Besonderheiten der als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage bei einzelnen Sozialleistungen vergleiche Abschnitte 3.4.3.1 bis 3.4.3.4.

Auch die von ausländischen Stellen erbrachten Sozialleistungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie mit den in § 96a Abs. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen vergleichbar sind. In den Fällen, in denen vom ausländischen Sozialleistungsträger keine Angaben über das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gemacht werden können, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage pauschal das 1,5-Fache der zustehenden Sozialleistung anzusetzen (AGZWSR 1/98, TOP 13).

Beachte:

In Anwendung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) werden seit dem 01.01.2001 bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage auch Einmalzahlungen berücksichtigt. In den seltenen Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung allein wegen der hierin enthaltenen Einmalzahlungen höher ist als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und deshalb die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschreitet, stellt ausnahmsweise die sich ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen ergebende Bemessungsgrundlage den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar (vergleiche BSG vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 43/02 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, PGHZVG 1/2006, TOP 2).

Besonderheiten bei Arbeitslosengeld

Sind Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl der Arbeitsstunden zu leisten und wird deshalb die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes vermindert, stellt das verminderte Bemessungsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar (§ 151 Abs. 5 SGB III, § 131 Abs. 5 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012).

Wird für die Berechnung des Arbeitslosengeldes als Bemessungsgrundlage ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, weil ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, ist dieses fiktive Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 1 SGB III, § 132 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Dies gilt auch dann, wenn das fiktive Arbeitsentgelt höher ist als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst (AGHZVG 2/2008, TOP 7).

Verletztengeld besonderer Personenkreise

Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige (§ 2 SGB VII), für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten (§ 3 SGB VII) sowie für freiwillig Versicherte (§ 6 SGB VII) bestimmt sich das nach den Vorschriften der §§ 45 bis 48 SGB VII, § 55a SGB VII zu zahlende Verletztengeld aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach einem in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers fiktiven und vom individuellen Erwerbseinkommen unabhängigen Jahresarbeitsverdienst, der gegebenenfalls noch freiwillig vom Versicherten erhöht werden kann (vergleiche §§ 47, 82, 83, 85 SGB VII).

Als Hinzuverdienst ist der dem Verletztengeld zugrunde liegende (gegebenenfalls erhöhte) Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Der monatliche Hinzuverdienst errechnet sich, indem der nach der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers maßgebende (gegebenenfalls erhöhte) Jahresarbeitsverdienst durch 360 geteilt und anschließend mit 30 Tagen (für Teilmonate mit der tatsächlichen Anzahl der Tage) multipliziert wird (PGHZVG 2/2005, TOP 9).

Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III (§ 169 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) errechnet sich unter anderem aus dem Sollentgelt (§§ 105, 106 SGB III, §§ 178, 179 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Dieses Sollentgelt stellt die im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage dar. Hierbei handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das die Versicherten ohne den Arbeitsausfall im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielt hätten. Wird Kurzarbeitergeld nur in einem Teilmonat gezahlt, ist das bescheinigte Sollentgelt zu berücksichtigen. Es braucht nicht mehr anteilig berechnet zu werden. Ein neben dem Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber für die geleistete Kurzarbeit gezahltes Arbeitsentgelt ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung unberücksichtigt zu lassen. Einmalzahlungen sind dagegen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, wenn sie den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV genannten Wert übersteigen und damit Arbeitsentgelt sind (vergleiche Abschnitt 3.1.12).

Siehe Beispiel 5

Die vorstehenden Ausführungen gelten für das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III (§ 175 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) und das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III (§ 216b SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) entsprechend.

Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 SGB III, § 57 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012).

Der Gründungszuschuss wird von den Agenturen für Arbeit für bis zu fünfzehn Monate gezahlt (§ 94 SGB III, § 58 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Er gliedert sich in zwei Förderphasen.

Bis zum 31.12.2011 betrug die erste Förderphase neun Monate und die zweite Förderphase sechs Monate. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde seit 01.01.2012 die erste Förderphase auf sechs Monate verkürzt und die zweite Förderphase auf neun Monate verlängert.

In der ersten Förderphase, in der sich der Gründungszuschuss aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und einer Pauschale von monatlich 300,00 EUR (Leistung zur sozialen Sicherung) zusammensetzt, ist als Hinzuverdienst nur das dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Der pauschale Betrag in Höhe von 300,00 EUR bleibt als Hinzuverdienst unberücksichtigt.

In der zweiten Förderphase, in der der Gründungszuschuss nur als Leistung zur sozialen Sicherung in Höhe von 300,00 EUR bezogen werden kann, ist der Gründungszuschuss in Ermangelung eines Bemessungsentgeltes in seiner (Netto-)Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das gegebenenfalls aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitt 3.2) ist zusätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2013, TOP 2).

Ruhende Sozialleistungen

Das der Berechnung einer Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen (§ 96a Abs. 3 S. 4 SGB VI). Dies ist zum Beispiel der Fall, bei einem

In diesen Fällen ist (nur) die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die gegebenenfalls für das Ruhen ursächlichen Einkünfte (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Urlaubsabgeltung, Entlassungsentschädigung) bleiben als Hinzuverdienst unberücksichtigt.

§ 96a Abs. 3 S. 4 SGB VI findet keine Anwendung, wenn

  • die Sozialleistung wegen Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen in voller Höhe ruht. In diesem Fall ist nur das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen beziehungsweise das vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen,
  • die Sozialleistung ruht, weil eine andere Sozialleistung gezahlt wird. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die tatsächlich gezahlte Sozialleistung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (PGHZVG 1/2004, TOP 3),
    Siehe Beispiele 6 und 7
  • infolge fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) die Sozialleistung bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann und somit kein ‘Ruhen’ vorliegt. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht (mehr) besteht, weil sich die Versicherten bei der Agentur für Arbeit abgemeldet haben beziehungsweise den Aufforderungen zur Meldung nicht (mehr) nachkommen (RBRTB 1/2001, TOP 20). Ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst liegt in diesem Fall nicht vor. Wird die Leistung nach § 67 SGB I nachträglich gezahlt, ist die Hinzuverdienstberücksichtigung für zurückliegende Zeiträume nachzuholen,
  • der Anspruch auf eine Sozialleistung wegen des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht (zum Beispiel § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III, § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall des Ruhens einer Sozialleistung, das seinen Grund im Rentenbezug hat.

Anrechnung von geringfügigen Einkünften auf die Sozialleistung

Mehrere Einkünfte werden grundsätzlich zusammengerechnet (vergleiche Abschnitt 7). Sofern jedoch auf die Sozialleistung ein geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ganz oder teilweise angerechnet wird, bleibt dieses als Hinzuverdienst unberücksichtigt (§ 96a Abs. 3 S. 5 SGB VI). Dies gilt auch, wenn das geringfügige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aufgrund von Freibetragsregelungen (zum Beispiel § 155 SGB III) tatsächlich nicht zur Kürzung der Sozialleistung führt.

Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten

Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG, und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.

Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2, AGFAVR 1/2010, TOP 10).

Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge müssten bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.

Abweichend davon gelten bis zum 30.09.2022 Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung (§ 313 Abs. 8 SGB VI). Sie sind nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen (vergleiche GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 8).

Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen

Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt zum Beispiel auch für

  • Werkspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen, die wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlt werden (PGHZVG 4/2003, TOP 2),
  • Zusatzrenten im öffentlichen Dienst,
  • Übergangsversorgungen von Fluggesellschaften,
  • Versorgungseinkünfte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten und die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gewertet werden (AGHZVG 1/2008, TOP 4),
  • Beamtenpensionen,
  • Altersgeld für ehemalige Beamte, Richter und Berufssoldaten, die aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Nachversicherung ausgeschieden sind,
  • Leistungen an ausgeschiedene Abgeordnete, Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre wegen ihres ehemaligen Mandats (zum Beispiel Übergangsgeld, Altersentschädigung).

Hinzuverdienst in einem Teilmonat

Erzielen Versicherte nur in einem Teilmonat einen Hinzuverdienst, weil zum Beispiel die Beschäftigung nicht den vollen Kalendermonat angedauert hat, ist nur der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Unbeachtlich ist somit, ob die Einkünfte für den vollen Kalendermonat die Hinzuverdienstgrenze überschreiten würden.

Dies gilt auch, wenn in einem Kalendermonat aufeinander folgend eine nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Einkunftsart und ein als Hinzuverdienst zu berücksichtigendes Einkommen bezogen werden.

Siehe Beispiel 3

Zusammenrechnen mehrerer Einkünfte in einem Kalendermonat

Werden in einem Kalendermonat mehrere Einkünfte (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen, gleichgestellte Sozialleistung) erzielt, sind diese zusammenzurechnen. Die Gesamtsumme ist der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen (§ 96a Abs. 1 S. 3 SGB VI).

Wird zum Beispiel in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt und eine gleichgestellte Sozialleistung bezogen, sind der monatlichen Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich sowohl das im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt als auch die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung gegenüberzustellen.

Siehe Beispiel 8

Zu Einzelheiten und Ausnahmen von diesem Grundsatz vergleiche Abschnitte 3.4.3.3 (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld) und 3.4.5 (Anrechnung von geringfügigen Einkünften auf die Sozialleistung).

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens sind bei Vorliegen mehrerer Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) negative Einkünfte/Verluste mit positiven Einkünften/Gewinnen zu verrechnen (BSG vom 17.07.1985, AZ: 1 RA 41/84, SozR 2100 § 15 Nr. 8, und BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Die positive Gesamtsumme ist den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Bei einem negativen Arbeitseinkommen wird als Hinzuverdienst der Wert ‘0’ angesetzt (AGHZVG 2/2008, TOP 6).

Ein Saldieren ist jedoch nur beim Arbeitseinkommen möglich. Es ist nicht zulässig, zum Beispiel Arbeitsentgelt mit einem Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugleichen.

Siehe Beispiele 9 und 10

Hinzuverdienstgrenzen

Wird Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI erzielt, ist dieser den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI gegenüberzustellen. Die Hinzuverdienstgrenzen sind davon abhängig, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitte 8.1 und 8.2) oder auf eine Rente für Bergleute (vergleiche Abschnitt 8.3) besteht.

Die Ausgestaltung der Hinzuverdienstgrenzen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vergleiche BSG vom 28.04.2004, AZ: B 5 RJ 60/03 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenzen sind individuell zu errechnen (vergleiche Abschnitt 9).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 2 SGB VI).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt seit dem 01.01.2013 450,00 EUR (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 betrug diese Grenze 400,00 EUR.

Sie gilt einheitlich sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Es ist daher insofern unbeachtlich, ob die Einkünfte in den alten oder den neuen Bundesländern erzielt werden (AGHZVG 2/2013, TOP 2).

Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe sind individuell zu errechnen (vergleiche Abschnitt 9).

Rente für Bergleute

Die Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 3 SGB VI).

Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen

Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit errechnen sich nach folgender Formel (§ 96a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI):

individuelle Hinzuverdienstgrenzeist gleichHinzuverdienstfaktormalmonatliche BezugsgrößemalEntgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)

Wird ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) erzielt, ist die monatliche Bezugsgröße gesondert zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 9.2).

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen sind sämtliche Multiplikationen in einem Rechenschritt durchzuführen. Die Zwischenergebnisse sind nicht zu runden, nur das Endergebnis ist zu runden (§§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 1 SGB VI).

Hinzuverdienstfaktoren

Die Hinzuverdienstfaktoren für die Errechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich in Abhängigkeit von der Höhe der zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI in der Fassung seit 01.01.2008). Folgende Faktoren sind anzusetzen:

Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungHinzuverdienstfaktor
in voller Höhe0,23
in Höhe der Hälfte0,28
Rente wegen voller ErwerbsminderungHinzuverdienstfaktor
in Höhe von drei Vierteln0,17
in Höhe der Hälfte0,23
in Höhe von einem Viertel0,28
Rente für BergleuteHinzuverdienstfaktor
in voller Höhe0,25
in Höhe von zwei Dritteln0,34
in Höhe von einem Drittel0,42

Monatliche Bezugsgröße

Für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebend (§ 96a Abs. 2 SGB VI).

Wird ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) erzielt, ist für die Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebende monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen (§ 228a Abs. 2 S. 1 SGB VI, vergleiche GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 9). Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu runden (§§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 1 SGB VI) und anschließend in die Formel zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen einzusetzen (vergleiche Abschnitt 9, AGHZVG 1/2007, TOP 11).

Werden in einem Kalendermonat Einkünfte sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern erzielt, ist für die Errechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebende monatliche Bezugsgröße zugrunde zu legen (§ 228a Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 11

Die Frage, ob ein Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet erzielt wird, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV); auf den Wohnort der Versicherten beziehungsweise auf den Sitz des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Ob ein Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet erzielt wird, richtet sich regelmäßig danach, wo das Arbeitseinkommen erzielt wird; gegebenenfalls ist der Ort des Firmensitzes maßgebend (§§ 9, 11 SGB IV). Auf den Wohnort kommt es dabei nicht an.

Entsprechendes gilt sinngemäß für dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen.

Siehe Beispiele 12 und 13

Besonderheiten gelten für den Fall der zeitlich befristeten Entsendung. Eine solche Entsendung liegt vor, wenn sich Beschäftigte auf Weisung ihres in den alten Bundesländern befindlichen Arbeitgebers aus einem alten Bundesland in ein neues Bundesland begeben, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigten eigens für eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern eingestellt worden sind, also in dem alten Bundesland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen sind. In diesen Fällen ist der Beschäftigungsort als in den alten Bundesländern befindlich anzusehen.

Dies gilt sinngemäß, wenn sich Beschäftigte auf Weisung ihres in den neuen Bundesländern befindlichen Arbeitgebers in die alten Bundesländer begeben, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. In diesen Fällen ist der Beschäftigungsort als in den neuen Bundesländern befindlich anzusehen.

Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung liegt nur dann vor, wenn diese Begrenzung bereits vor der Entsendung bestanden hat. Die Begrenzung im Voraus kann sich auch aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus dem Vertrag ergeben. Auf feste Zeitgrenzen ist nicht abzustellen. Eine Entsendung kann auch auf mehrere Jahre befristet sein.

Siehe Beispiel 14

Beim Bezug von Sozialleistungen ist für die Frage, ob die monatliche Bezugsgröße oder die monatliche Bezugsgröße vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) und geteilt durch den aktuellen Rentenwert anzusetzen ist, der Beschäftigungsort maßgebend, an dem das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde (vergleiche entsprechende Ausführungen in der GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 4.6).

Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Jahres ändernde Bezugsgröße sind die individuell zu errechnenden Hinzuverdienstgrenzen dynamisch gestaltet und daher zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu zu errechnen.

Bei einem Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern können sich die individuellen Hinzuverdienstgrenzen aufgrund der Anbindung an den aktuellen Rentenwert und aktuellen Rentenwert (Ost) zusätzlich auch zum 01.07. eines Jahres ändern (§ 228a Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Die jeweils maßgeblichen Werte sind aus der GRA zu Aktuelle Werte ersichtlich.

Ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen infolge der Änderung der Bezugsgröße beziehungsweise des Verhältnisses von aktuellem Rentenwert (Ost) zu aktuellem Rentenwert, gelten die neuen Hinzuverdienstgrenzen vom Änderungszeitpunkt an.

Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit

Für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen sind grundsätzlich sämtliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die für rentenrechtliche Zeiten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI ermittelt werden. Der Beginn der Rente ist insofern unbeachtlich.

Es sind somit nicht nur die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, sondern alle nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte in die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen einzubeziehen, also zum Beispiel auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach § 71 Abs. 1 SGB VI oder Entgeltpunkte aus einem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI.

Ergeben sich bei der Feststellung der für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblichen Entgeltpunkte keine oder insgesamt weniger als 1,5 Entgeltpunkte für die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit beziehungsweise vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI, sind bei der Errechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze 1,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (Mindesthinzuverdienstgrenzen).

Nach dem Wortlaut des § 96a Abs. 2 SGB VI, der hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte lediglich auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist, bleiben Zuschläge, Abschläge oder zusätzliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 SGB VI unberücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind somit

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) ist bei der Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls nicht zu berücksichtigen (AGFAVR, Sondersitzung am 12.02.2014, TOP 3).

Die für die Berechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Regelung, wonach Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt (§ 73 Abs. 1 SGB VI), findet bei der Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen keine Anwendung (AGFAVR, Sondersitzung 2014, TOP 3).

Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzeitig in Anspruch genommen und mindert sich dadurch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI, hat dies keine Auswirkung auf die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen errechnen sich aus den Entgeltpunkten der rentenrechtlichen Zeiten und nicht aus den persönlichen Entgeltpunkten (FAVR 2/2005, TOP 8).

Entfällt der Anspruch auf Rente, weil eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt, und wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, ist bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen der erneuten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der erneuten verminderten Erwerbsfähigkeit zurückzugreifen.

Hat der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingegen dem Grunde nach weiter bestanden und wurde diese Rente lediglich wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt, erfolgt im Falle einer erneuten Zahlung keine erneute Ermittlung von Entgeltpunkten zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen, da es sich um einen durchgängigen Rentenanspruch handelt.

Tritt zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu, weil sich zum Beispiel der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat, sind die Entgeltpunkte zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt auf den (neuen) Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung neu zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, nach dem bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung abzustellen ist.

Fällt der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung weg und besteht nur noch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil sich zum Beispiel der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert hat, sind die Entgeltpunkte zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht neu zu bestimmen. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung mit einschließt, kann für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen auf die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgegriffen werden (RBRTB 1/2001, TOP 9). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf einem Leistungsfall beruht, der nach dem Leistungsfall einer vorhergehenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten ist. In diesem Fall ist nach Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen wieder auf die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vorhergehenden teilweisen Erwerbsminderung zurückzugreifen.

Erhöht sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Beendigung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung, ändern sich die maßgebenden Kalenderjahre für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen nicht, weil die teilweise Erwerbsminderung bereits eingetreten ist. Auch die Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ändern sich nicht. Maßgebend sind die im Rahmen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Ausübung einer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigung ermittelten Entgeltpunkte.

Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre bei einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI

Wird die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres beansprucht, errechnen sich die Hinzuverdienstgrenzen aus den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB VI. Diese sind erfüllt, wenn Versicherte

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Das zeitlich zuletzt eintretende Ereignis ist maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgehend von diesem Zeitpunkt sind die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre zu bestimmen.

Zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

Die jeweils eingehaltene Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Dieses zulässige Überschreiten darf nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der bisher gezahlten Rente hat. Dies gilt sowohl für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen als auch für als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Sozialleistungen. Hierbei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ein Überschreiten ist zum Beispiel auch aufgrund von Mehrarbeit zulässig (BSG vom 31.01.2002, AZ: B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 4).

Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe überschritten, ist zu prüfen, ob die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (noch) als geringere anteilige Rente gezahlt werden kann (vergleiche hierzu Abschnitte 11 und 12).

Durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll sichergestellt werden, dass zweimal jährlich trotz eines Mehrverdienstes (zum Beispiel aufgrund von Sonderzahlungen oder Mehrarbeit) die bisherige Rente nicht gemindert zu werden braucht, sondern in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Grundsätzlich sollen damit Einkommensschwankungen in zwei Kalendermonaten pro Jahr ausgeglichen werden. Durch die Überschreitensmöglichkeit soll sich aber keine höhere als die bisherige Rente ergeben (AGFAVR 1/2003, TOP 3).

Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens pro Kalenderjahr bezieht sich nur auf die Rentenart. Ändert sich bei gleichbleibender Rentenart lediglich der auszuzahlende Anteil der Rente, ist ein erneutes zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr nicht möglich. Bestehen mehrere Rentenansprüche nebeneinander, ist für jede der Renten ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Doppelten zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegfällt und stattdessen nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht. In diesem Fall ist für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kein erneutes zweimaliges Überschreiten zulässig. Denn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in der Rente wegen voller Erwerbsminderung „enthalten“ (AGFAVR 1/2001, TOP 2.4).

Vormonatsprinzip

Um das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten prüfen zu können, ist von den Rentenversicherungsträgern das sogenannte Vormonatsprinzip entwickelt worden.

Der gesamte, in einem Monat erzielte Hinzuverdienst ist grundsätzlich der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Wird die im Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, jedoch das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird die Rente auch für diesen Monat in derselben Höhe weitergezahlt. Dies gilt für alle Hinzuverdienste gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie kurzfristig oder längerfristig erzielt werden (AGHZVG 2/2008, TOP 5).

Bewegen sich die Hinzuverdienste innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze, so liegt ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats jeweils nicht vor (AGFAVR 1/2003, TOP 3). Es handelt sich um ‘gleichbleibenden Hinzuverdienst’. Die Überschreitensregelung findet dann keine Anwendung (vergleiche Urteil des BSG vom 06.02.2007, AZ: B 8 KN 3/06 R). Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, Einkommensschwankungen auszugleichen und keine höhere Rente als bisher zu zahlen.

Siehe Beispiel 15

Wird Arbeitseinkommen erzielt, ist das doppelte Überschreiten regelmäßig nur dann anwendbar, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen nachgewiesen wird (vergleiche Abschnitt 3.2.10). Bei einem pauschalierend ermittelten Arbeitseinkommen wird die bisher eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Vormonats im zu prüfenden Monat jeweils nicht überschritten („gleichbleibender Hinzuverdienst“); das doppelte Überschreiten ist dann grundsätzlich nicht anwendbar (PGHZVG 4/2003, TOP 4). In bestimmten Konstellationen ist jedoch auch bei einem pauschalierend ermittelten Arbeitseinkommen das doppelte Überschreiten zulässig. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich durch den Jahreswechsel ein höheres pauschalierend ermitteltes Arbeitseinkommen als im Vorjahr ergibt, oder wenn zu einem pauschalierend ermittelten monatlichen Arbeitseinkommen ein Arbeitsentgelt hinzutritt (AGHZVG 1/2006, TOP 3).

Siehe Beispiele 16 und 17

Nach dem Vormonatsprinzip ist zunächst erforderlich, dass im Vormonat eine Hinzuverdienstgrenze eingehalten worden ist. In diesem Sinne ist eine Hinzuverdienstgrenze nur dann eingehalten, wenn im Vormonat auch tatsächlich ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist (PGHZVG 4/2003, TOP 10). Liegt bei selbständig Tätigen im Vormonat ein „Minus“- oder „Null-Einkommen“ vor, so ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das monatliche Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt oder monatlich nachgewiesen wird (AGHZVG 2/2008, TOP 6).

Ist eine Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist nach dem Vormonatsprinzip weiterhin erforderlich, dass der Hinzuverdienst des zu prüfenden Monats diese Grenze überschreitet. Ist dies der Fall und hält sich der Hinzuverdienst im Doppelten dieser Grenze, kann die Rente für diesen Monat in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden.

Siehe Beispiele 18, 19 und 20

Dies gilt auch, wenn eine Hinzuverdienstgrenze nur deshalb eingehalten wird, weil der Hinzuverdienst nur während eines Teilmonats erzielt und dem Grunde nach gleichbleibender Hinzuverdienst erzielt wird. Diese Fallgestaltung tritt häufig auf, wenn eine als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Sozialleistung erst im Laufe eines Monats beginnt. Wird in einem Kalendermonat aufeinander folgend eine nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Sozialleistung und ein als Hinzuverdienst zu berücksichtigendes Einkommen bezogen, gilt der vorstehende Grundsatz entsprechend.

Siehe Beispiel 21

Überschreitet der Hinzuverdienst die doppelte Hinzuverdienstgrenze, ist zu prüfen, ob dieser Hinzuverdienst die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere Rente einhält. Ist dies der Fall, ist in dem betreffenden Monat die nächstniedrigere Rente zu zahlen. Ein Überschreitensrecht wird in diesen Fällen nicht „verbraucht“.

Siehe Beispiel 22

Überschreitet der Hinzuverdienst die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere Rente, hält sich aber im Doppelten dieser Grenze, ist diese nächstniedrigere Rente zu zahlen. Eine Überschreitensmöglichkeit ist damit verbraucht. Überschreitet der Hinzuverdienst auch das Doppelte dieser Grenze, ist wiederum zu prüfen, ob die einfache oder gegebenenfalls doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine nächstniedrigere Rente eingehalten wird. Ist dies der Fall, ist in dem betreffenden Monat die entsprechende Rente zu zahlen. Ist dies nicht der Fall, wird also auch die höchste doppelte Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist die Rente in dem betreffenden Monat nicht mehr zu zahlen („Nullrente“). Ein Überschreitensrecht wird bei einer „Nullrentenzahlung“ nicht verbraucht.

Siehe Beispiele 23 und 24

Unter Beachtung der Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils Monat für Monat gegenüberzustellen, ist die Prüfung der Überschreitensmöglichkeit chronologisch vorzunehmen (sogenanntes chronologisches Prinzip - vergleiche hierzu auch Urteil des BSG vom 06.02.2007, AZ: B 8 KN 3/06 R). Bei mehr als zweimaligem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr sind somit nur die ersten beiden Überschreitungen unschädlich, alle weiteren Überschreitungen führen zu einer Rentenkürzung. Eine an das Günstigkeitsprinzip angelehnte Betrachtungsweise ist nicht zulässig, da nach § 100 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X die Rente in neuer Höhe zu leisten ist, sobald sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Rente ändern.

Siehe Beispiel 25

Da die Hinzuverdienstgrenzen innerhalb eines jeden Kalenderjahres zweimal bis zum Doppelten ihres Betrages überschritten werden dürfen, besteht bei einem Jahreswechsel eine Überschreitensmöglichkeit in bis zu vier aufeinander folgenden Kalendermonaten.

Siehe Beispiel 26

Zu Ausnahmen von der Anwendung des Vormonatsprinzips vergleiche Abschnitte 10.1.1 und 10.1.2.

Das Vormonatsprinzip ist vom BSG als geeigneter, verwaltungspraktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Maßstab zur Prüfung des doppelten Überschreitens angesehen worden (vergleiche Urteile des BSG vom 06.02.2007, AZ: B 8 KN 3/06 R, BSG vom 26.06.2008, AZ: B 13 R 119/07 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, und BSG vom 09.12.2010, AZ. B 13 R 10/10 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 13).

Zulässiges Überschreiten im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen

Im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ist die erste Voraussetzung des Vormonatsprinzips, nämlich das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen des Vormonats, nicht erfüllt. Denn eine Hinzuverdienstgrenze kann im Sinne des Vormonatsprinzips nur eingehalten sein, wenn dort tatsächlich ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst vorhanden ist.

Im Vormonat des Rentenbeginns existiert noch keine Hinzuverdienstgrenze. Ein vor Rentenbeginn erzieltes Einkommen ist daher kein „zu berücksichtigender Hinzuverdienst“ und für die Prüfung des zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten unbeachtlich.

Im Vormonat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst existieren zwar Hinzuverdienstgrenzen, diese sind jedoch im Sinne des Vormonatsprinzips nicht „eingehalten“, da kein zu berücksichtigender Hinzuverdienst vorhanden ist.

Im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ist das doppelte Überschreiten daher grundsätzlich nicht zulässig. Der Hinzuverdienst ist der jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Ausnahmsweise kann das doppelte Überschreiten im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst zulässig sein, wenn dort ein durch Besonderheiten höherer Hinzuverdienst erzielt wird, wie zum Beispiel durch Mehrarbeit oder Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Ähnliches (AGFAVR 1/2004, TOP 9). In diesen Fällen ist zunächst der Verdienst ohne Besonderheiten den einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Wird mit dem Hinzuverdienst ohne Besonderheiten eine einfache Hinzuverdienstgrenze eingehalten, ist zu prüfen, ob mit dem Hinzuverdienst mit Besonderheiten auch das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die doppelte Hinzuverdienstgrenze eingehalten, ist die Rente in der entsprechenden Höhe zu zahlen. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Hinzuverdienst mit Besonderheiten die einfache/doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine nächstniedrigere Rente einhält.

Siehe Beispiele 15, 27 und 28

Werden bereits mit dem Verdienst ohne Besonderheiten sämtliche einfachen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, ist das doppelte Überschreiten nicht zulässig.

Zulässiges Überschreiten bei ausschließlich einmaligen Zahlungen

Ist im Vormonat kein Hinzuverdienst vorhanden und werden in einem Monat ausschließlich einmalige Leistungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder eine Urlaubsabgeltung, gezahlt, und wird die einfache Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten ausnahmsweise zulässig. Dabei sind für die Prüfung des zulässigen Überschreitens sämtliche Hinzuverdienstgrenzen zu verdoppeln. Abhängig davon, welche der verdoppelten Hinzuverdienstgrenzen eingehalten wird, ist die Rente in voller oder in anteiliger Höhe zu leisten (AGHZVG 1/2007, TOP 5).

Siehe Beispiel 29

Werden in einem Monat ausschließlich einmalige Leistungen gezahlt und ist im Vormonat Hinzuverdienst vorhanden, sind keine Besonderheiten zu beachten; es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 10.1 (Vormonatsprinzip).

Unzulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

Ein im Kalendermonat erzielter Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 1 SGB VI) ist den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen (§ 96a Abs. 2 SGB VI) gegenüberzustellen. Dabei darf die Hinzuverdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen zweimal innerhalb eines Kalenderjahres bis zum Doppelten überschritten werden (vergleiche Abschnitt 10).

Wird die einfache beziehungsweise doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unzulässig überschritten, besteht kein Anspruch (mehr) auf Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in bisheriger Höhe. Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob gegebenenfalls die Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in geringerer Höhe in Betracht kommt (§ 115 Abs. 1 S. 2 SGB VI), sofern die entsprechende höhere (gegebenenfalls doppelte) Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.

Sofern der Hinzuverdienst auch die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte, für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels beziehungsweise für die Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel unzulässig überschreitet, besteht kein Anspruch (mehr) auf Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleibt jedoch dem Grunde nach bestehen, sofern weiterhin die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der §§ 43, 45, 240 SGB VI vorliegen. Es kommt nicht zu einem Wegfall des Rentenanspruchs.

Beginn und Ende der (geänderten) Rentenzahlung infolge eines veränderten Hinzuverdienstes

Kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen des unzulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr in der bisherigen Höhe beansprucht werden und wird gleichzeitig die Hinzuverdienstgrenze für eine niedrigere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingehalten, ist diese zu leistende Rente nach Maßgabe der §§ 115 Abs. 1 S. 2, 100 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen, in dem die Änderung (Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze) eingetreten ist (Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 81/11 R).

Entsprechendes gilt, wenn der zu berücksichtigende Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte, für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels beziehungsweise für die Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel unzulässig überschreitet und insofern überhaupt kein Zahlungsanspruch mehr besteht. Die Zahlung der Rente endet dann mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Hinzuverdienstgrenzen unzulässig überschritten wurden.

Da der im Kalendermonat erzielte Hinzuverdienst den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen ist, ist beim Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze der gesamte Kalendermonat betroffen. Dies hat zur Folge, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Beginn des Kalendermonats des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze an in niedrigerer Höhe beziehungsweise nicht mehr zu zahlen ist, auch wenn der Hinzuverdienst erst im Laufe eines Kalendermonats zu der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzutritt (vergleiche GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Wird zu berücksichtigender Hinzuverdienst entweder nicht mehr oder in geringerer Höhe erzielt und wird hierdurch (wieder) eine der Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingehalten, wird die Rente gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X ebenfalls vom Ersten des Kalendermonats an (wieder) geleistet, in dem die Änderung eingetreten ist, das heißt von dem Monat an, in dem der geringere Hinzuverdienst erzielt wird. Sofern der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zwischenzeitlich nicht weggefallen ist, tritt durch den veränderten Hinzuverdienst kein neuer Leistungsfall ein. Da es somit beim alten Leistungsfall verbleibt, sind die Entgeltpunkte zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen nicht neu zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 9.3).

Siehe Beispiel 30

§ 100 Abs. 2 SGB VI ist in diesen Fällen nicht einschlägig, da es sich bei den anteilig zu zahlenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um Teilrenten im Sinne des § 100 Abs. 2 SGB VI handelt.

Zusammentreffen von § 96a SGB VI und Erstattungsanspruch

Für die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs von Sozialleistungsträgern steht nur die nach Anwendung des § 96a SGB VI festgestellte Rente zur Verfügung.

Wird eine Sozialleistung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst berücksichtigt, kommt ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers wegen der Zahlung dieser Sozialleistung für denselben Zeitraum nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn die Rente in voller Höhe gezahlt wird, weil mit der als Hinzuverdienst berücksichtigten Sozialleistung die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente nicht überschritten wird.

Beispiel 1: Einmalige Zahlungen an selbständig Tätige

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.9)

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt am 01.10. eines Jahres.

Vollständige steuerrechtliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit am 30.06. des Folgejahres

Steuerrechtlicher Gewinn laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit 180.000,00 EUR

a) Der Versicherte macht nicht geltend, dass eine einmalige Zahlung in dem steuerrechtlichen Gewinn enthalten ist.

b) Der Versicherte hat ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR nachgewiesen und macht geltend, dass eine einmalige Zahlung in Höhe von 174.000,00 EUR in dem steuerrechtlichen Gewinn enthalten ist, die am 15.06. zugeflossen ist.

c) Der Versicherte macht geltend, dass eine einmalige Zahlung in Höhe von 174.000,00 EUR in dem steuerrechtlichen Gewinn enthalten ist, die am 15.10. zugeflossen ist.

Lösung:

a) Der steuerrechtliche Gewinn in Höhe von 180.000,00 EUR ist durch die Anzahl der Monate zu teilen, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat (6 Monate). Es ergibt sich damit ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 30.000,00 EUR. Gezielte Ermittlungen zu einmaligen Zahlungen sind nicht zu führen. Diese Lösung ergibt sich unabhängig davon, ob die Einmalzahlung tatsächlich bis zum 30.06. oder danach zugeflossen ist.

b) Weist der Versicherte durch geeignete Unterlagen nach, dass vom 01.01. bis 30.06. ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.000,00 EUR vorliegt und dass die einmalige Zahlung am 15.06. (vor der steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit) zugeflossen ist, ist der Betrag in Höhe von 174.000,00 EUR dem Monat Juni als Hinzuverdienst zuzuordnen. Vom 01.01. bis 31.05. ergibt sich somit ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 1.000,00 EUR. Für Juni beträgt der Hinzuverdienst insgesamt 175.000,00 EUR.

c) Weist der Versicherte durch geeignete Unterlagen nach, dass die einmalige Zahlung am 15.10. und damit nach der vollständigen steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugeflossen ist, ist der Betrag in Höhe von 174.000,00 EUR im Monat Oktober als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die verbleibenden 6.000,00 EUR sind durch die Anzahl der Monate zu teilen, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat (6 Monate). Es ergibt sich damit für die Monate Januar bis Juni ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 1.000,00 EUR.

Beispiel 2: Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens bei Land- und Forstwirten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.10)

Der steuerrechtliche Gewinn eines Landwirts beträgt laut Einkommensteuerbescheid 42.000,00 EUR. Er setzt sich zusammen aus:

  • 18.000,00 EUR für das erste Halbjahr
  • 24.000,00 EUR für das zweite Halbjahr

Lösung:

Ohne gesonderten Antrag beträgt das pauschalierend ermittelte monatliche Arbeitseinkommen 3.500,00 EUR (42.000,00 EUR geteilt durch 12).

Auf Antrag ist das monatliche Arbeitseinkommen für jedes Teilwirtschaftsjahr getrennt pauschalierend zu ermitteln.

Für das erste Halbjahr ergibt sich ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 3.000,00 EUR (18.000,00 EUR geteilt durch 6).

Für das zweite Halbjahr ergibt sich ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR (24.000,00 EUR geteilt durch 6).

Beispiel 3: Hinzuverdienst in einem Teilmonat und zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu den Abschnitten 3.4.3 und 6)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (tEM) ab 01.06.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen tEM:

in Höhe der Hälfte 1.050,00 EUR,

in voller Höhe 850,00 EUR.

Leistungsfall und Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) am 12.01.

Krankengeld wird bezogen vom 24.02. bis 12.07.

Arbeitslosengeld wird bezogen ab 13.07. mit einer täglichen Bemessungsgrundlage von 40,00 EUR.

Lösung:

Das bis zum 12.07. gezahlte Krankengeld stellt keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar, weil es aufgrund einer AU geleistet wird, die bereits vor Beginn der Rente eingetreten ist.

Es ist daher gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsanspruches abzurechnen.

Das ab 13.07. gezahlte Arbeitslosengeld ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Als Hinzuverdienst ist für die Zeit vom 13.07. bis 31.07. ein Betrag von 760,00 EUR (19 Tage mal 40,00 EUR) zugrunde zu legen.

Mit dem Hinzuverdienst von 760,00 EUR hält der Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen tEM in voller Höhe ein.

Dem Versicherten steht damit im Monat Juli die Rente wegen tEM in voller Höhe zu.

Ab August wird mit dem Hinzuverdienst (= monatliche Bemessungsgrundlage) von 1.200,00 EUR (30 Tage mal 40,00 EUR) die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschritten (hier: monatliche Hinzuverdienstgrenze von 850,00 EUR für die Rente wegen tEM in voller Höhe im Juli).

In den Monaten August und September ist daher das doppelte Überschreiten zulässig.

Der Hinzuverdienst von 1.200,00 EUR hält sich im Doppelten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in voller Höhe (2 mal 850,00 EUR gleich 1.700,00 EUR).

In den Monaten August und September besteht daher Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in voller Höhe (1. und 2. Überschreiten).

Ab Oktober überschreitet der Versicherte mit dem Hinzuverdienst von 1.200,00 EUR sowohl die (einfache) monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen tEM in voller Höhe als auch für eine Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte.

Ab Oktober besteht daher kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM.

Beispiel 4: Anteilige Bemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.3)

Sozialleistungsbezug vom 01.05. bis 08.05.

Die monatliche Bemessungsgrundlage beträgt 1.500,00 EUR.

Lösung:

Als Hinzuverdienst ist ein Betrag in Höhe von 8/30 der monatlichen Bemessungsgrundlage von 1.500,00 EUR, also 400,00 EUR, zugrunde zu legen (vergleiche BSG vom 09.12.2010, AZ: B 13 R 10/10 R, RdNr. 20).

Beispiel 5: Kurzarbeitergeld

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.3.3)

Der Versicherte leistet Kurzarbeit zu 50 Prozent (statt täglich acht Stunden nur vier Stunden) vom 01.03. bis 15.03.

Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhält er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 EUR.

Zudem erhält er Kurzarbeitergeld, errechnet aus einem Sollentgelt von 1.500,00 EUR.

Lösung:

Als Hinzuverdienst ist nur das Sollentgelt von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen.

Beispiel 6: Ruhen einer Sozialleistung wegen Zusammentreffens mit einer anderen Sozialleistung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.4)

Leistungsfall und Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) am 15.03.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01.04.

Arbeitslosengeld wird bezogen vom 01.03. bis 26.04.

Krankengeld wird bezogen vom 27.04. bis 31.05.

Das Arbeitslosengeldes ruht wegen des Bezugs von Krankengeld vom 27.04. bis 31.05.

Erneuter Bezug von Arbeitslosengeld ab 01.06.

Lösung:

In der Zeit vom 27.04. bis 31.05. ruht das Arbeitslosengeld wegen des Bezuges von Krankengeld (§ 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Ruhen im Sinne des § 96a Abs. 3 S. 4 SGB VI. Das Arbeitslosengeld ist daher während des Ruhenszeitraumes vom 27.04. bis 31.05. nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das in der Zeit vom 27.04. bis 31.05. gezahlte Krankengeld ist ebenfalls nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da es aufgrund einer AU geleistet wird, die vor Beginn der Rente eingetreten ist. Es ist daher gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse abzurechnen.

Beispiel 7: Ruhen einer Sozialleistung wegen Zusammentreffens mit einer anderen Sozialleistung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.4)

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01.06.

Arbeitslosengeld wird bezogen vom 01.03. bis 04.08.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) am 23.06.

Krankengeld wird bezogen vom 05.08. bis 26.08.

Das Arbeitslosengeld ruht wegen des Bezugs von Krankengeld vom 05.08. bis 26.08.

Erneuter Bezug von Arbeitslosengeld ab 27.08.

Lösung:

Das Arbeitslosengeld ist in der Zeit vom 01.06. bis 04.08. und wieder ab 27.08. als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

In der Zeit vom 05.08. bis 26.08. ruht das Arbeitslosengeld wegen des Bezuges von Krankengeld (§ 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Ruhen im Sinne des § 96a Abs. 3 S. 4 SGB VI. Das Arbeitslosengeld ist daher während des Ruhenszeitraumes vom 05.08. bis 26.08. nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

In dieser Zeit ist nur das Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da es aufgrund einer AU gezahlt wird, die nach Rentenbeginn eingetreten ist.

Beispiel 8: Zusammenrechnen von Arbeitsentgelt und Sozialleistung in einem Kalendermonat

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Arbeitsentgelt wird bezogen vom 01.05. bis 22.05. in Höhe von 1.100,00 EUR.

Krankengeld wird bezogen vom 23.05. bis 31.05.

Die tägliche Bemessungsgrundlage beträgt 50,00 EUR.

Lösung:

Für den Monat Mai ist als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt von 1.100,00 EUR und für die Sozialleistung ein Betrag von 450,00 EUR (9 Tage mal 50,00 EUR), insgesamt also 1.550,00 EUR, zugrunde zu legen.

Beispiel 9: Zusammenrechnen mehrerer Gewinneinkünfte

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Die Versicherte hat positive und negative Gewinneinkünfte:

jährlicher Gewinn aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.000,00 EUR

jährlicher Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000,00 EUR

Lösung:

Als jährliches Arbeitseinkommen ist der Betrag von 3.000,00 EUR (8.000,00 EUR abzüglich 5.000,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte erzielt Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb).

  • Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 700,00 EUR
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem durchschnittlichen Verlust von monatlich 500,00 EUR

Lösung:

Als Hinzuverdienst ist der Betrag von monatlich 700,00 EUR (700,00 EUR zuzüglich 0,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 11: Hinzuverdienst in den alten und in den neuen Bundesländern

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Die Versicherte übt zwei (Halbtags-)Beschäftigungen bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern aus:

Die erste Beschäftigung wird in Berlin (West) ausgeübt.

Die zweite Beschäftigung wird in Potsdam ausgeübt.

Lösung:

Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich nach der monatlichen Bezugsgröße.

Beispiel 12: Wohnort in den neuen Bundesländern, Beschäftigungsort in den alten Bundesländern

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Die Versicherte wohnt in Berlin (Ost) und ist in Berlin (West) als Verkäuferin tätig.

Lösung:

Der Beschäftigungsort liegt in Berlin (West) und somit in den alten Bundesländern. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich daher nach der monatlichen Bezugsgröße.

Beispiel 13: Wohnort und Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern; Sitz des Arbeitgebers in den alten Bundesländern

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Der Versicherte wohnt in Cottbus. Er wird von einer Versicherung in München als Bereichsleiter eingestellt. Sein Einsatzort ist Cottbus.

Lösung:

Der Beschäftigungsort liegt in den neuen Bundesländern. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich daher nach der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) und geteilt durch den aktuellen Rentenwert.

Beispiel 14: Entsendung in die neuen Bundesländer; Sitz des Arbeitgebers in den alten Bundesländern

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Die Versicherte wird von ihrem Arbeitgeber, Firmensitz Nürnberg, für sechs Monate nach Leipzig entsandt.

Lösung:

Als Beschäftigungsort gilt Nürnberg. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich daher nach der monatlichen Bezugsgröße.

Beispiel 15: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu den Abschnitten 10.1 und 10.1.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR und in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR.

Der Versicherte erzielt einen monatlichen Hinzuverdienst vom 01.07. bis 31.12. in Höhe von 1.300,00 EUR.

Lösung:

Dem Versicherten steht in der Zeit vom 01.07. bis 31.12. die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Das doppelte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ist im Juli, dem Monat des erstmaligen Zusammentreffens, nicht zulässig, weil im Vormonat Juni ein Hinzuverdienst nicht vorliegt. Es handelt sich bei dem Hinzuverdienst um einen „gleichbleibenden“ Hinzuverdienst; es liegen auch keine Besonderheiten, wie zum Beispiel Sonderzahlungen, vor (vergleiche Abschnitt 10.1.1). Daraus folgend ist auch im August, dem zweiten Monat des Zusammentreffens, das doppelte Überschreiten nicht zulässig.

Der Hinzuverdienst von 1.300,00 EUR ist in der Zeit vom 01.07. bis 31.12. den jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Mit diesem Hinzuverdienst wird die einfache Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte eingehalten. Der Versicherte hat daher in dieser Zeit Anspruch auf Zahlung der Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte.

Beispiel 16: Zweimalige Überschreitensmöglichkeit bei Erzielung von Arbeitseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Die Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (tEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte beträgt 1.800,00 EUR.

Eine selbständige Tätigkeit wurde ab 01.01. aufgenommen. Die selbständige Tätigkeit hat - steuerrechtlich - während des ganzen Jahres und des Folgejahres bestanden.

Als Nachweis über den Hinzuverdienst legt die Versicherte Einkommensteuerbescheide vor. Hieraus ergeben sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

  • für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 21.600,00 EUR,
  • für das Folgejahr in Höhe von 36.000,00 EUR.

Lösung:

Die Versicherte hat bis einschließlich Februar des Folgejahres Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte.

Ab März hat sie keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Rente wegen tEM.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Das monatliche Arbeitseinkommen ist aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide pauschalierend zu ermitteln. Dazu ist der sich aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid ergebende steuerrechtliche Gewinn (Gesamtbetrag) durch die Monate zu teilen, in denen die selbständige Tätigkeit (steuerrechtlich) bestanden hat. Es ergeben sich folgende monatliche Arbeitseinkommen:

für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit: 1.800,00 EUR (21.600,00 EUR geteilt durch 12 Monate),

für das Folgejahr: 3.000,00 EUR (36.000,00 EUR geteilt durch 12 Monate).

Mit ihrem monatlichen Arbeitseinkommen von 1.800,00 EUR im ersten Jahr der selbständigen Tätigkeit hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.800,00 EUR für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte ein. Ihr steht daher in diesem gesamten Jahr die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte zu.

Mit ihrem monatlichen Arbeitseinkommen von 3.000,00 EUR im Folgejahr hält die Versicherte keine (einfache) monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr ein. In den Monaten Januar und Februar des Folgejahres darf sie jedoch die bisher eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (1.800,00 EUR für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte) bis zum Doppelten überschreiten (2 mal 1.800,00 EUR gleich 3.600,00 EUR). Mit dem monatlichen Arbeitseinkommen von 3.000,00 EUR wird die doppelte Hinzuverdienstgrenze (gleich 3.600,00 EUR) für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte eingehalten. Ihr steht daher in den Monaten Januar und Februar des Folgejahres (1. und 2. Überschreiten) die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte weiter zu. Ab März besteht kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM mehr.

Beispiel 17: Zweimalige Überschreitensmöglichkeit bei Erzielung von Arbeitseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR, in Höhe der Hälfte 1.500,00 EUR und in Höhe von drei Vierteln 1.000,00 EUR.

a) Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im laufenden Jahr in Höhe von monatlich 1.100,00 EUR;

im Juni zusätzlich Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR.

b) Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.03. in Höhe von monatlich 900,00 EUR; Arbeitseinkommen (vorausgeschätzt) ab 01.04. in Höhe von monatlich 1.050,00 EUR;

Lösung zu a):

Mit seinem (pauschalierend festgestellten) Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1.100,00 EUR hält der Versicherte vom 01.01. bis 31.05. die Hinzuverdienstgrenze von 1.500,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens besteht bei gleichbleibendem Monatseinkommen grundsätzlich nicht. Ihm steht daher für diesen Zeitraum die Rente in Höhe der Hälfte zu.

Im Juni wird zusätzlich Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR erzielt. Mehrere Einkünfte sind zusammenzurechnen. Der Hinzuverdienst für Juni beträgt damit 1.550,00 EUR.

Mit diesem Hinzuverdienst überschreitet der Versicherte - abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats Mai (hier: 1.500,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte) - zwar die bisherige Hinzuverdienstgrenze, aber das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (3.000,00 EUR) wird eingehalten. Die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens besteht für Juni trotz des gleichbleibenden Arbeitseinkommens, weil das pauschalierte Arbeitseinkommen mit Arbeitsentgelt zusammentrifft und sich der Hinzuverdienst dadurch so verändert, dass die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschritten wird. Damit steht dem Versicherten auch im Juni die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (1. Überschreiten).

Ab Juli steht weiterhin die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu, da kein zusätzliches Entgelt mehr erzielt wird und daher deren einfache Hinzuverdienstgrenze wieder eingehalten wird.

Lösung zu b):

Mit seinem Arbeitsentgelt in Höhe von mtl. 900,00 EUR hält der Versicherte vom 01.01. bis 31.03. die Hinzuverdienstgrenze von 1.000,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ein. Ihm steht daher für diesen Zeitraum die Rente in Höhe von drei Vierteln zu.

Ab 01.04. liegt pauschalierend ermitteltes und damit gleichbleibendes Arbeitseinkommen in Höhe von mtl. 1.050,00 EUR vor.

Mit diesem Hinzuverdienst überschreitet der Versicherte im April - abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats März (hier: 1.000,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln) - zwar die bisherige Hinzuverdienstgrenze, aber das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2.000,00 EUR) wird eingehalten. Die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens besteht für April trotz des gleichbleibenden Arbeitseinkommens, da sich durch den Wechsel von nachgewiesenem Arbeitsentgelt auf pauschaliertes Arbeitseinkommen der zu berücksichtigende monatliche Hinzuverdienst so verändert hat, dass die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschritten wird. Damit steht dem Versicherten auch im April die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu (1. Überschreiten).

Im Mai wird mit dem (pauschalierend festgestellten) Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 1.050,00 EUR - wiederum abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 1.000,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln im April) - ebenfalls das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2.000,00 EUR) eingehalten. Damit steht dem Versicherten im Mai die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu (2. Überschreiten).

Nachdem die Hinzuverdienstgrenze zweimal zulässig überschritten wurde, steht dem Versicherten ab Juni nur noch die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Beispiel 18: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Das Arbeitsverhältnis besteht vom 01.01. bis 31.12.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen vEM in voller Höhe beträgt 450,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.01. bis 30.04. in Höhe von 450,00 EUR,

vom 01.05. bis 31.05. in Höhe von 900,00 EUR,

vom 01.06. bis 31.10. in Höhe von 450,00 EUR,

vom 01.11. bis 30.11. in Höhe von 900,00 EUR,

vom 01.12. bis 31.12. in Höhe von 450,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherte hat Anspruch auf Zahlung der Rente wegen vEM in voller Höhe im gesamten Kalenderjahr.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit seinem monatlichen Verdienst von 450,00 EUR in den Monaten Januar bis April hält der Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein.

Ihm steht daher in dieser Zeit die Rente wegen vEM in voller Höhe zu.

Mit dem Hinzuverdienst im Monat Mai überschreitet er die im Vormonat April eingehaltene Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR. Es ist daher das doppelte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu prüfen.

Mit seinem Verdienst von 900,00 EUR im Mai hält der Versicherte das Doppelte dieser Grenze (2 mal 450,00 EUR gleich 900,00 EUR) ein.

Damit steht dem Versicherten auch im Mai die Rente wegen vEM in voller Höhe zu (1. Überschreiten).

Mit seinem monatlichen Verdienst von 450,00 EUR in den Monaten Juni bis Oktober hält der Versicherte die (einfache) Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein.

Ihm steht daher in dieser Zeit die Rente wegen vEM in voller Höhe zu.

Mit dem Hinzuverdienst im Monat November überschreitet er die im Vormonat Oktober eingehaltene Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR. Es ist daher das doppelte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu prüfen.

Mit seinem Verdienst von 900,00 EUR im November hält der Versicherte das Doppelte dieser Grenze (2 mal 450,00 EUR gleich 900,00 EUR) ein.

Damit steht dem Versicherten auch im November die Rente wegen vEM in voller Höhe zu (2. Überschreiten).

Mit seinem monatlichen Verdienst von 450,00 EUR im Dezember hält der Versicherte die (einfache) Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein.

Ihm steht daher im Dezember die Rente wegen vEM in voller Höhe zu.

Beispiel 19: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte beträgt 1.320,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.01. bis 31.03. in Höhe von 1.300,00 EUR,

ab 01.04. monatlich in Höhe von 1.400,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherte hat bis einschließlich Mai Anspruch auf die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte. Ab Juni hat er nur noch einen Anspruch auf die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten ist in den Monaten April und Mai zulässig.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit seinem monatlichen Verdienst von 1.300,00 EUR in den Monaten Januar bis März hält der Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 1.320,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein.

Ihm steht daher in dieser Zeit die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Mit seinem Verdienst von 1.400,00 EUR im April hält der Versicherte das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats März ein (2 mal 1.320,00 EUR gleich 2.640,00 EUR).

Damit steht dem Versicherten auch im April die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (1. Überschreiten).

Auch im Mai hält er mit seinem Hinzuverdienst von 1.400,00 EUR das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats ein (2 mal 1.320,00 EUR gleich 2.640,00 EUR).

Damit steht dem Versicherten im Mai ebenfalls die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (2. Überschreiten).

Nachdem der Versicherte im Kalenderjahr von der Überschreitensmöglichkeit bereits zwei Mal Gebrauch gemacht hat, steht ihm ab Juni nur noch die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels zu.

Beispiel 20: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Die Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM

in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR,

in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR,

in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.07. bis 31.07. in Höhe von 1.500,00 EUR,

vom 01.08. bis 31.08. in Höhe von 1.300,00 EUR,

vom 01.09. bis 30.09. in Höhe von 1.450,00 EUR,

vom 01.10. bis 31.10. in Höhe von 1.700,00 EUR,

vom 01.11. bis 30.11. in Höhe von 1.000,00 EUR,

vom 01.12. bis 31.12. in Höhe von 1.450,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherten steht die Rente wegen vEM in der Zeit vom 01.07. bis 31.10. in Höhe der Hälfte und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12. in Höhe von drei Vierteln zu.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 1.500,00 EUR im Juli hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein.

Ihr steht daher für diesen Monat die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Mit ihren monatlichen Verdiensten von 1.300,00 EUR im August und 1.450,00 EUR im September hält sie weiterhin die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein.

Ihr steht daher auch für diese Monate die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Im Oktober überschreitet die Versicherte mit ihrem Hinzuverdienst von 1.700,00 EUR die einfache monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte.

Es ist daher das doppelte Überschreiten zu prüfen.

Da die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats September (1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte) mit einem Hinzuverdienst (1.450,00 EUR) eingehalten worden ist, ist das doppelte Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze zulässig.

Der Verdienst von 1.700,00 EUR hält sich im Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR).

Ihr steht daher auch im Oktober die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (1. Überschreiten).

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 1.000,00 EUR im November hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ein.

Der Versicherten steht somit in diesem Monat die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu.

Im Dezember überschreitet die Versicherte mit ihrem Hinzuverdienst von 1.450,00 EUR die einfache monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln. Es ist daher das doppelte Überschreiten zu prüfen.

Da die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats November (1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln) mit einem Hinzuverdienst (1.000,00 EUR) eingehalten worden ist, ist das doppelte Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze zulässig.

Der Verdienst von 1.450,00 EUR hält sich im Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze (2 mal 1.200,00 EUR gleich 2.400,00 EUR).

Ihr steht daher auch im Dezember die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu (2. Überschreiten).

Beispiel 21: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Die Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (tEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in voller Höhe beträgt 1.600,00 EUR und in Höhe der Hälfte 2.000,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 16.09. bis 30.09. in Höhe von 1.000,00 EUR,

ab 01.10. monatlich in Höhe von 2.000,00 EUR.

Lösung:

In der Zeit vom 01.09. bis 30.11. besteht Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in voller Höhe.

Ab 01.12. besteht Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Der im Teilmonat September erzielte Hinzuverdienst von 1.000,00 EUR hält die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in voller Höhe ein.

Es besteht daher im September Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in voller Höhe.

Im Oktober wird mit dem Hinzuverdienst von 2.000,00 EUR die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in voller Höhe überschritten.

Abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: für die Rente wegen tEM in voller Höhe) wird jedoch das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze eingehalten (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR).

Damit besteht auch im Oktober Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in voller Höhe (1. Überschreiten).

Auch im November wird mit dem Hinzuverdienst von 2.000,00 EUR das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) eingehalten.

Damit besteht im November ebenfalls Anspruch auf die Rente wegen tEM in voller Höhe (2. Überschreiten).

Ab Dezember besteht Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte.

Die Tatsache, dass „dem Grunde nach“ gleichbleibender Hinzuverdienst erzielt wird, ist nicht von Bedeutung. Das Vormonatsprinzip ist konsequent anzuwenden.

Beispiel 22: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Die Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR und in voller Höhe 450,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.01. bis 30.04. in Höhe von   450,00 EUR,

vom 01.05. bis 31.05. in Höhe von 1.000,00 EUR,

vom 01.06. bis 31.07. in Höhe von   450,00 EUR,

vom 01.08. bis 31.08. in Höhe von   900,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherten steht die Rente wegen vEM von Januar bis April in voller Höhe, im Mai in Höhe von drei Vierteln und von Juni bis August in voller Höhe zu.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 450,00 EUR in der Zeit von Januar bis April hält die Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein.

Ihr steht daher in diesen Monaten die Rente in voller Höhe zu.

Im Mai erzielt die Versicherte mit monatlich 1.000,00 EUR einen höheren Hinzuverdienst, mit dem die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats von 450,00 EUR überschritten wird. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Hinzuverdienst im Doppelten dieser Grenze (2 mal 450,00 EUR gleich 900,00 EUR) hält.

Der Hinzuverdienst von 1.000,00 EUR überschreitet das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze.

Es ist nun zu prüfen, ob er die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere Rente in Höhe von drei Vierteln (1.200,00 EUR) einhält.

Dies ist der Fall. Die Rente wegen vEM ist im Mai in Höhe von drei Vierteln zu zahlen.

Im Mai ist nicht bereits die erste Möglichkeit des doppelten Überschreitens „verbraucht“, da die Versicherte hiervon nicht „profitiert“ hat.

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 450,00 EUR im Juni und Juli hält die Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein.

Ihr steht daher in diesen Monaten die Rente in voller Höhe zu.

Im August erzielt die Versicherte mit monatlich 900,00 EUR einen höheren Hinzuverdienst, mit dem die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats von 450,00 EUR überschritten wird.

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Hinzuverdienst im Doppelten dieser Grenze (2 mal 450,00 EUR gleich 900,00 EUR) hält. Dies ist der Fall.

Die Rente kann daher für August in voller Höhe weitergezahlt werden (1. Überschreiten).

Beispiel 23: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR und in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.07. bis 31.08. in Höhe von 1.500,00 EUR,

vom 01.09. bis 30.09. in Höhe von 3.500,00 EUR,

vom 01.10. bis 31.10. in Höhe von 1.900,00 EUR.

Lösung:

Dem Versicherten steht die Rente wegen vEM in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. in Höhe der Hälfte und in der Zeit vom 01.09. bis 31.10. in Höhe eines Viertels zu.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit seinem monatlichen Verdienst von 1.500,00 EUR in den Monaten Juli und August hält der Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein. Ihm steht daher in diesen Monaten die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Im September erzielt der Versicherte einen höheren Hinzuverdienst (3.500,00 EUR). Hiermit wird das Doppelte der bisher eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 2 mal 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte gleich 3.200,00 EUR im August) überschritten.

Der Hinzuverdienst von 3.500,00 EUR überschreitet auch die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere anteilige Rente, das heißt für die Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel (2.000,00 EUR). Es wird jedoch das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze eingehalten (2 mal 2.000,00 EUR gleich 4.000,00 EUR; 1. Überschreiten).

Dem Versicherten steht damit in diesem Monat die Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel zu.

Im Oktober wird mit dem erzielten monatlichen Hinzuverdienst von 1.900,00 EUR sowohl die einfache Hinzuverdienstgrenze von 2.000,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel als auch das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) eingehalten.

Durch die Möglichkeit des Überschreitens soll sich keine höhere als die bisherige Rente ergeben. Vielmehr soll lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige Rente in unveränderter Höhe weitergezahlt wird.

Deshalb ist auf die (einfache) Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 2.000,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels im September) abzustellen.

Mit dem im Oktober erzielten monatlichen Hinzuverdienst von 1.900,00 EUR wird diese Hinzuverdienstgrenze eingehalten. Daher besteht auch im Oktober (nur) ein Anspruch auf die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels.

Beispiel 24: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM

in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR,

in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR,

in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.07. bis 31.08. in Höhe von 1.000,00 EUR,

vom 01.09. bis 30.09. in Höhe von 3.500,00 EUR.

Lösung:

Dem Versicherten steht die Rente wegen vEM im Juli und August in Höhe von drei Vierteln und im September in Höhe von einem Viertel zu.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit seinem monatlichen Verdienst von 1.000,00 EUR in den Monaten Juli und August hält der Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von 1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ein.

Ihm steht daher in diesen Monaten die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu.

Im September erzielt der Versicherte einen höheren Hinzuverdienst (3.500,00 EUR). Hiermit wird das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: 2 mal 1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln gleich 2.400,00 EUR im August) überschritten.

Der Hinzuverdienst von 3.500,00 EUR überschreitet auch die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere anteilige Rente, das heißt für Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte (1.600,00 EUR).

Auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte wird überschritten (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR).

Der Hinzuverdienst von 3.500,00 EUR überschreitet ebenfalls die einfache Hinzuverdienstgrenze für die danach folgende nächstniedrigere anteilige Rente, das heißt für Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel (2.000,00 EUR).

Es wird jedoch das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel eingehalten (2 mal 2.000,00 EUR gleich 4.000,00 EUR).

Dem Versicherten steht damit in diesem Monat die Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel zu (1. Überschreiten).

Beispiel 25: Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten - Vormonatsprinzip

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR und in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.01. bis 31.03. in Höhe von 1.550,00 EUR,

vom 01.04. bis 31.12. in Höhe von 1.700,00 EUR.

Im Dezember werden zusätzlich 1.000,00 EUR Weihnachtsgeld gezahlt (Gesamtverdienst: 2.700,00 EUR).

Lösung:

Der Versicherte hat in der Zeit vom 01.01. bis 31.05. Anspruch auf die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte und in der Zeit vom 01.06. bis 30.11. in Höhe eines Viertels (siehe auch Beispiel 19).

Im Dezember besteht kein Zahlungsanspruch auf die Rente wegen vEM.

Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten ist beginnend ab dem erstmaligen Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst Monat für Monat (chronologisch) zu prüfen und daher nur in den Monaten April und Mai zulässig.

Im Dezember ist die zweimalige Überschreitensmöglichkeit im Kalenderjahr bereits ausgeschöpft.

Beispiel 26: Überschreitensmöglichkeit bei Jahreswechsel

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM)

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR und in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 01.01. bis 31.10. in Höhe von 1.400,00 EUR,

ab 01.11. in Höhe von 1.800,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherte hat bis einschließlich Februar des Folgejahres Anspruch auf Zahlung der Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte und ab März in Höhe eines Viertels.

Wegen des Jahreswechsels ist das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten in den Monaten November bis Februar des Folgejahres zulässig.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung:

Mit seinem monatlichen Verdienst von 1.400,00 EUR in der Zeit Januar bis Oktober hält der Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte ein.

Ihm steht daher in dieser Zeit die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Im November hält der Versicherte mit seinem monatlichen Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR - abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte im Oktober) - das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) ein.

Damit steht dem Versicherten auch im November die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (1. Überschreiten im Kalenderjahr).

Auch im Dezember hält der Versicherte mit dem Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR - wiederum abgestellt auf die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte im November) - das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) ein.

Damit steht dem Versicherten im Dezember ebenfalls die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (2. Überschreiten im Kalenderjahr).

Im folgenden Kalenderjahr besteht erneut die Möglichkeit, die Hinzuverdienstgrenze zwei Mal bis zum Doppelten zu überschreiten.

So ist auch in den Monaten Januar und Februar des Folgejahres auf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze des Vormonats (hier: monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte im Dezember beziehungsweise im Januar) abzustellen.

Da der Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze für Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) einhält, steht dem Versicherten auch im Januar und Februar des Folgejahres die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu (1. und 2. Überschreiten im Kalenderjahr).

Nachdem der Versicherte von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit im Folgejahr bereits Gebrauch gemacht hat, steht ihm ab März nur noch die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels zu.

Beispiel 27: Überschreiten im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1.1)

Die Versicherte hat ab 01.11. Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR und in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR.

Die Versicherte erzielt laufend ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.900,00 EUR.

Im Monat November erhält sie zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR.

Lösung:

Die Versicherte hat ab 01.11. Anspruch auf die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels.

Da im Monat des Rentenbeginns nicht auf eine eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden kann, wäre grundsätzlich der insgesamt im November erzielte Hinzuverdienst von 2.900,00 EUR (1.900,00 EUR plus 1.000,00 EUR) den einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Da jedoch der Verdienst im Monat des Rentenbeginns aufgrund von ‘Besonderheiten’ (Zahlung von Weihnachtsgeld) höher ist, ist das doppelte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zulässig, die mit dem Verdienst ohne Besonderheiten eingehalten wird.

Mit dem Verdienst ohne Besonderheiten von 1.900,00 EUR wird die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels eingehalten. Der Gesamtverdienst von 2.900,00 EUR im November hält das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe eines Viertels (2 mal 2.000,00 EUR gleich 4.000,00 EUR) ein. Im November besteht daher Anspruch auf Zahlung der Rente wegen vEM in Höhe von einem Viertel.

Das doppelte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) ist nicht zulässig, weil mit dem monatlichen Hinzuverdienst ohne Besonderheiten die einfache Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte nicht eingehalten wird.

Beispiel 28: Überschreiten im Monat des Rentenbeginns beziehungsweise beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1.1)

Die Versicherte hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (tEM).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen tEM in voller Höhe 1.600,00 EUR und in Höhe der Hälfte 2.000,00 EUR.

Die Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt ab 01.11.

Vereinbarter monatlicher Hinzuverdienst im Fall a) in Höhe von 1.500,00 EUR und im Fall b) in Höhe von 1.800,00 EUR.

Im Monat November erhält sie aufgrund von Mehrarbeit zusätzlich 1.000,00 EUR.

Lösung:

Die Versicherte hat im Fall a) ab 01.11. Anspruch auf die Rente wegen tEM in voller Höhe.

Im Fall b) hat die Versicherte ab 01.11. Anspruch auf die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte.

Da im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst nicht auf eine eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden kann, wäre grundsätzlich der insgesamt im November erzielte Hinzuverdienst

im Fall a) 2.500,00 EUR (1.500,00 EUR plus 1.000,00 EUR) und

im Fall b) 2.800,00 EUR (1.800,00 EUR plus 1.000,00 EUR),

den einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Da jedoch Mehrarbeit für den höheren Verdienst ursächlich ist, kann von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Als Hinzuverdienst ist im Monat des Rentenbeginns oder des erstmaligen beziehungsweise erneuten Zusammentreffens zunächst der Verdienst ohne Besonderheiten den einfachen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen.

Die Möglichkeit des doppelten Überschreitens bezieht sich dabei zunächst nur auf die einfache Hinzuverdienstgrenze, die mit dem Verdienst ohne Besonderheiten eingehalten wird.

Wird eine einfache Hinzuverdienstgrenze bereits mit dem Verdienst ohne Berücksichtigung von Besonderheiten überschritten, ist zu prüfen, ob dieser Hinzuverdienst die einfache Hinzuverdienstgrenze für die nächstniedrigere Rente einhält.

Vorgehensweise bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung

Fall a):

Als Hinzuverdienst ist im November, dem Monat des erstmaligen Zusammentreffens, zunächst der Verdienst ohne Besonderheiten in Höhe von 1.500,00 EUR den Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen. Er hält im November die Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen tEM in voller Höhe ein.

Der Gesamtverdienst von 2.500,00 EUR im November hält das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in voller Höhe (2 mal 1.600,00 EUR gleich 3.200,00 EUR) ein.

Im November besteht daher Anspruch auf Zahlung der Rente wegen tEM in voller Höhe.

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 1.500,00 EUR ab Dezember hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen tEM in voller Höhe ein.

Ihr steht daher ab Dezember die Rente wegen tEM in voller Höhe zu.

Fall b):

Als Hinzuverdienst ist im November, dem Monat des erstmaligen Zusammentreffens, zunächst der Verdienst ohne Besonderheiten in Höhe von 1.800,00 EUR den Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen.

Der Verdienst hält im November nicht die Hinzuverdienstgrenze von 1.600,00 EUR für die Rente wegen tEM in voller Höhe ein.

Der Verdienst ohne Besonderheiten hält aber die Hinzuverdienstgrenze von 2.000,00 EUR für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte ein.

Mit dem Gesamtverdienst von 2.800,00 EUR im November wird das Doppelte dieser Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte (2 mal 2.000,00 EUR gleich 4.000,00 EUR) eingehalten.

Der Versicherten steht daher im November die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte zu.

Mit ihrem monatlichen Verdienst von 1.800,00 EUR ab Dezember hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 2.000,00 EUR für die Rente wegen tEM in Höhe der Hälfte ein.

Ihr steht daher ab Dezember die Rente wegen vEM in Höhe der Hälfte zu.

Beispiel 29: Überschreiten bei ausschließlich einmaligen Zahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1.2)

Die Versicherte hat ab 01.09. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Das Arbeitsverhältnis hat noch bis zur Bescheiderteilung im Januar des Folgejahres bestanden.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM

in Höhe eines Viertels 2.000,00 EUR,

in Höhe der Hälfte 1.600,00 EUR,

in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR,

in voller Höhe 450,00 EUR.

Die Versicherte erhält seit Anfang August Krankengeld.

Im November wird aus dem Arbeitsverhältnis Weihnachtsgeld gezahlt in Höhe von 1.800,00 EUR.

Lösung:

Das Krankengeld ist bei der Rente wegen vEM nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen; es besteht ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse.

Das im November in Höhe von 1.800,00 EUR gezahlte Weihnachtsgeld ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und deshalb als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Mit 1.800,00 EUR werden die einfachen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen vEM in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln und in Höhe der Hälfte überschritten.

Die Hinzuverdienstgrenze für diese Rente in Höhe eines Viertels von 2.000,00 EUR wird eingehalten.

Im Vormonat Oktober wurde die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente nicht mit einem Hinzuverdienst eingehalten. Das doppelte Überschreiten wäre damit grundsätzlich nicht zulässig, sodass nur die Rente in Höhe eines Viertels gezahlt werden könnte. Da aber im November ausschließlich das Weihnachtsgeld gezahlt worden ist, dürfen sämtliche Hinzuverdienstgrenzen verdoppelt werden.

Mit dem Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR im November wird das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen vEM in voller Höhe (2 mal 450,00 EUR gleich 900,00 EUR) überschritten.

Der Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR hält sich jedoch im Doppelten der Hinzuverdienstgrenze für diese Rente in Höhe von drei Vierteln (2 mal 1.200,00 EUR gleich 2.400,00 EUR).

Der Versicherten steht daher im November die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu.

Beispiel 30: Beginn und Ende der geänderten Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 12)

Die Versicherte hat Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM).

Sie ist beschäftigt in der Zeit vom 16.04. bis 10.06. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000,00 EUR.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln 1.200,00 EUR und in voller Höhe 450,00 EUR.

Folgender monatlicher Hinzuverdienst liegt vor:

vom 16.04. bis 30.04. in Höhe von 500,00 EUR,

vom 01.05. bis 31.05. in Höhe von 1.000,00 EUR,

vom 01.06. bis 10.06. in Höhe von 335,00 EUR.

Lösung:

Der Versicherten steht die Rente wegen vEM in der Zeit vom 01.04. bis 31.05. in Höhe von drei Vierteln und im Juni in voller Höhe zu.

Mit dem jeweiligen Hinzuverdienst in den Monaten April und Mai hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.200,00 EUR für die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln ein. Wegen der monatsbezogenen Anwendung der Hinzuverdienstregelung steht ihr für den gesamten Kalendermonat April die Rente wegen vEM in Höhe von drei Vierteln zu.

Mit dem Hinzuverdienst von 335,00 EUR im Juni hält die Versicherte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR für die Rente wegen vEM in voller Höhe ein. Wegen der monatsbezogenen Anwendung der Hinzuverdienstregelung steht ihr für den gesamten Kalendermonat Juni die Rente wegen vEM in voller Höhe zu.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 400,00 EUR auf 450,00 EUR erhöht wurde. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400,00 EUR beträgt. Diese Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 96a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2008 knüpft die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Rente für Bergleute und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe nicht mehr an den aktuellen Rentenwert beziehungsweise aufgrund des ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 geänderten § 228a Abs. 2 SGB VI nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) an, sondern an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Entsprechend wurden auch die Faktoren zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändert.

Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße wurden die Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden. Bei den bis zum 31.12.2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen war dies in den letzten Jahren nicht mehr der Fall, da durch die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) neben der Lohnentwicklung weitere (Dämpfungs-)Faktoren berücksichtigt worden sind. Die neuen Faktoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1893

Durch Artikel 1 Nummern 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind mit Wirkung ab 01.01.2004 § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI dahingehend geändert worden, dass die Prüfung der Hinzuverdienstregelung - wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht - wieder monatsbezogen vorzunehmen ist. Die seit dem 01.01.2002 vorzunehmende tagegenaue Prüfung der Hinzuverdienstregelung wurde somit zum 31.12.2003 wieder aufgegeben.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 5a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2003 dahingehend geändert, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe (wieder) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bis dahin betrug sie 325,00 EUR monatlich.

Die Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden. Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße war die Hinzuverdienstgrenze (wieder) dynamisch.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) wird mit Wirkung ab 01.01.2003 auch ‘vergleichbares Einkommen’ als Hinzuverdienst berücksichtigt. Zu dem ‘vergleichbaren Einkommen’ gehören insbesondere die Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre) sowie das Vorruhestandsgeld.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) ist durch die Änderung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI geregelt worden, dass eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze gilt, wenn ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt wird.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 49/01

Durch Artikel 6 Nummer 44 des SGB IX wurde § 96a SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst, indem der in § 96a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannte Begriff ‘Behinderter’ durch die Wörter ‘behinderter Mensch’ ersetzt wurde. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist in § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 630,00 Deutsche Mark auf 325,00 EUR festgeschrieben worden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) ist § 96a SGB VI für die neu geschaffenen Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.01.2001 in modifizierter Form beibehalten worden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dahingehend geändert worden, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beziehungsweise Bezugsgröße (Ost) beträgt, sondern bundeseinheitlich 630,00 Deutsche Mark. Diese Hinzuverdienstgrenze galt nunmehr unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurde § 96a SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1999 (Art. 33 Abs. 1 RRG 1999) um die Absätze 3 und 4 ergänzt. Die Ergänzung bewirkte, dass die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI bei den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Rente für Bergleute auch zu beachten waren, wenn anstelle von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht. Hiermit wurde sichergestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund seines Hinzuverdienstes zu kürzen ist, nicht besser gestellt wird, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens die Lohnersatzleistung tritt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 496/95, BT-Drucksache 13/3150

§ 96a Abs. 1 und 2 SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) mit Wirkung ab 01.01.1996 neu eingeführt worden. Er enthielt Hinzuverdienstbeschränkungen für die Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und die Rente für Bergleute, sofern Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Eine entsprechende Vorschrift existierte bis zum 31.12.1995 nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 96a SGB VI