§ 24 EStG: [Steuerpflichtige Einkünfte]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 001.00 |
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1. | Entschädigungen, die gewährt worden sind | |
a) | als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder | |
b) | für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; | |
c) | als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; | |
2. | Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; | |
3. | Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. |