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§ 52 SGB IX: Rechtsstellung der Teilnehmenden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen Redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem BTHG

Dokumentdaten
Stand28.12.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 52 SGB IX

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 7-33

  • 7-56

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die diese in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchführen.

Historie

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 36 SGB IX) wurde durch das BTHG redaktionell überarbeitet.

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897)

Inkrafttreten: 18.08.2006

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 329/06

Durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I. S. 1897) wurden in § 36 Satz 3 SGB IX mit Wirkung ab 18.08.2006 die Worte „den Schutz von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf“ eingefügt.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

§ 36 SGB IX ist am 01.07.2001 in Kraft getreten (Artikel 68 Abs. 1 BGBl. I. S. 1046). Übergangsregelungen bestehen nicht.

Eine dem § 36 SGB IX vergleichbare Regelung gab es bis zum Inkrafttreten des SGB IX nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist dem § 221 SGB IX für die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten tätigen behinderten Menschen vergleichbar.

Allgemeines

Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Teilnehmenden an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Die Vorschrift stellt klar, dass Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen stehen. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Gleichwohl sind bei der Ausführung von Leistungen die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden.

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind in § 51 SGB IX definiert. Dabei werden Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke charakterisierend genannt. Daneben können entsprechend dem individuellen Bedarf Leistungen auch durch andere - vergleichbare - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden.

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation halten besondere Hilfen bereit, die behinderte Menschen wegen Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder zur Sicherung der beruflichen Integration benötigen. Sie heben sich insofern von den Einrichtungen der beruflichen Bildung oder innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen eines überbetrieblichen Leistungsangebotes ab, die solche besonderen begleitenden Dienste nicht vorhalten. Derartige Bildungsangebote können von nicht behinderten Menschen als auch von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen gleichermaßen genutzt werden. Für Teilnehmende hieran gilt aber dann § 52 SGB IX ebenso im Sinne der Gleichbehandlung, weil auch sie dort keine Arbeitnehmer sind. Eine unterschiedliche Behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten ist sozialpolitisch nicht beabsichtigt.

Keine Arbeitnehmereigenschaft

Teilnehmer an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes kann nur in Fällen ausgegangen werden, in denen ein Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis ausdrücklich vereinbart, das heißt ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Das ist in der Regel bei reinen betrieblichen Bildungsmaßnahmen der Fall; die Teilnehmenden sind dann in dem Betrieb eingegliedert.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 52 SGB IX