§ 52 SGB IX: Rechtsstellung der Teilnehmenden
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen Redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem BTHG |
Stand | 28.12.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- Keine Arbeitnehmereigenschaft
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die diese in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchführen.
Historie
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Die Vorschrift (bisher § 36 SGB IX) wurde durch das BTHG redaktionell überarbeitet.
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) |
Inkrafttreten: 18.08.2006 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 329/06 |
Durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I. S. 1897) wurden in § 36 Satz 3 SGB IX mit Wirkung ab 18.08.2006 die Worte „den Schutz von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf“ eingefügt.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
§ 36 SGB IX ist am 01.07.2001 in Kraft getreten (Artikel 68 Abs. 1 BGBl. I. S. 1046). Übergangsregelungen bestehen nicht.
Eine dem § 36 SGB IX vergleichbare Regelung gab es bis zum Inkrafttreten des SGB IX nicht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift ist dem § 221 SGB IX für die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten tätigen behinderten Menschen vergleichbar.
Allgemeines
Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Teilnehmenden an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Die Vorschrift stellt klar, dass Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen stehen. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Gleichwohl sind bei der Ausführung von Leistungen die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind in § 51 SGB IX definiert. Dabei werden Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke charakterisierend genannt. Daneben können entsprechend dem individuellen Bedarf Leistungen auch durch andere - vergleichbare - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation halten besondere Hilfen bereit, die behinderte Menschen wegen Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder zur Sicherung der beruflichen Integration benötigen. Sie heben sich insofern von den Einrichtungen der beruflichen Bildung oder innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen eines überbetrieblichen Leistungsangebotes ab, die solche besonderen begleitenden Dienste nicht vorhalten. Derartige Bildungsangebote können von nicht behinderten Menschen als auch von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen gleichermaßen genutzt werden. Für Teilnehmende hieran gilt aber dann § 52 SGB IX ebenso im Sinne der Gleichbehandlung, weil auch sie dort keine Arbeitnehmer sind. Eine unterschiedliche Behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten ist sozialpolitisch nicht beabsichtigt.
Keine Arbeitnehmereigenschaft
Teilnehmer an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes kann nur in Fällen ausgegangen werden, in denen ein Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis ausdrücklich vereinbart, das heißt ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Das ist in der Regel bei reinen betrieblichen Bildungsmaßnahmen der Fall; die Teilnehmenden sind dann in dem Betrieb eingegliedert.