§ 95 SGB III: Anspruch
veröffentlicht am |
02.01.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
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Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Version | 002.00 |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. | ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, |
2. | die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, |
3. | die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und |
4. | der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.