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§ 95 SGB III: Anspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Version002.00

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1.ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

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