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1 RA 41/84

Gründe I.

Im Streit ist ein Anspruch auf flexibles Altersruhegeld für einen Schwerbehinderten.

Der am 19. August 1921 geborene Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Gemäß Bescheid des Versorgungsamts D. vom 14. Februar 1979 ist er als Schwerbehinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anerkannt. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts S. vom 8. Oktober 1982 und 17. Januar 1984 für die Jahre 1981 und 1982 erzielte der Kläger in diesen Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 64.936,00 und 57.541,00 DM. Die Bescheide wiesen außerdem einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 138.090,00 bzw. 53.644,00 DM aus. Der Kläger hatte deswegen in beiden Jahren Einkommensteuer nicht zu entrichten. Nach seinen Angaben resultierte der Verlust aus Gewerbebetrieb aus einem als Gewerbe anerkannten Verkauf von Eigentumswohnungen zu einem die Herstellungskosten unterschreitenden Preis.

Den Antrag des Klägers vom 21. Mai 1981 auf Gewährung flexiblen Altersruhegeldes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 1981 mit der Begründung ab, nach einer Bescheinigung des Finanzamts würden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 1981 voraussichtlich 60.000,00 DM betragen und damit die Zuverdienstgrenze des § 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) übersteigen. Der voraussichtliche Verlust aus Gewerbebetrieb von 100.000,00 DM bleibe unberücksichtigt, weil bei Prüfung des § 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) AVG nur die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit herangezogen würden.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1982, Urteile des Sozialgerichts - SG - Dortmund vom 7. März 1983 und des Landessozialgerichts - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1984). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld. Er beziehe ein Arbeitseinkommen von mehr als 1.000,00 DM monatlich im Jahresdurchschnitt. Dieser Betrag werde durch die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Steuerberater in den Jahren 1981 und 1982 selbst unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Freibeträge überschritten. Gegen das Arbeitseinkommen könnten die aus dem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Verluste nicht aufgerechnet werden, auch wenn das Finanzamt aufgrund dieser Sachlage das zu versteuernde Einkommen des Klägers auf Null festgesetzt habe. An diese Feststellungen seien die Sozialgerichte nicht gebunden. Bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) AVG könnten lediglich die aus Entgelt und Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) erzielten Einkünfte berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigungsfähig seien die sich aus § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden und bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV einzubeziehenden Einkommensarten. Zwar könnten nach überwiegender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit auch solche aus Land- oder Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV sein. Der Wortlaut dieser Vorschrift sowie der Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 AVG sprächen aber in jedem Falle gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung von Gewinn und Verlust aus beiden Einkommensarten. Mit der Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes solle älteren und behinderten Erwerbstätigen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erleichtert und bei Einschränkung des Umfangs ihrer Tätigkeit ein geringer Hinzuverdienst ermöglicht werden. Dieser Gesetzeszweck werde beim Kläger nicht erreicht. Er scheide weder aus seiner Erwerbstätigkeit aus, noch verringere sich ihr Umfang. Seine Einkommensteuerfreiheit beruhe im Gegenteil darauf, daß er neben seiner selbständigen Tätigkeit, aus der er Gewinn erziele, zusätzlich einen verlustbringenden Gewerbebetrieb unterhalte. Das Altersruhegeld habe nicht den Zweck, diesen Verlust zu ersetzen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen des § 25 Abs. 4 AVG und des § 15 SGB IV, hilfsweise des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Entgegen der Auffassung des LSG seien bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens die aus seiner (Klägers) gewerblichen Tätigkeit herrührenden Verluste durchaus zu berücksichtigen und mit dem Gewinn aus selbständiger Arbeit aufzurechnen. Beide Einkommensarten würden vom Begriff der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umfaßt und gehörten damit zum Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Dieses sei nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Dabei unterlägen, wenn der Versicherte zwei selbständige Tätigkeiten ausübe und nach den steuerrechtlichen Vorschriften die eine Tätigkeit als Gewerbebetrieb und die andere als selbständige Arbeit zu werten sei, beide Tätigkeiten im Hinblick auf die Frage der Gewinnerzielung einer einheitlichen Beurteilung. Auch § 25 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz AVG stelle klar, daß ein selbständig tätiger Versicherter bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten nur ein einheitliches Arbeitseinkommen habe und allein dieses dafür maßgebend sei, ob ein Gewinn erzielt werde oder nicht. Für die gegenteilige Rechtsauffassung des LSG lasse sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1982 (BSGE 53, 242 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36) nichts herleiten. In diesem Urteil sei entschieden worden, welche Arten der Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV sein könnten. Darum gehe es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Er (Kläger) habe in den Jahren seit 1981 wegen der in seiner gewerblichen Tätigkeit angefallenen Schuldzinsen keinen Gewinn erzielt. Bei dem Bau und Verkauf von Eigentumswohnungen habe es sich auch nicht um ein Kapital- oder Spekulationsgeschäft, sondern um einen Gewerbebetrieb gehandelt. Die darin aufzubringenden Schuldzinsen seien nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften als Werbungskosten vom Gesamteinkommen abzuziehen. Bereits diese Werbungskosten seien höher als seine (des Klägers) Einkünfte gewesen. Bei den nach steuerrechtlichen Vorschriften abzugsfähigen Beträgen habe es sich nicht um steuerliche Vergünstigungen wie etwa erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen gehandelt, welche nach § 15 Satz 2 SGB IV bei der Ermittlung des Gewinns nicht zu berücksichtigen seien. Falls dies nicht als festgestellt erachtet werde, müsse der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen werden.

Der Kläger beantragt,

  • die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1984 und des Sozialgerichts Dortmund vom 7. März 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Oktober 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1982 zu verurteilen, ihm (Kläger) ab 19. August 1981 flexibles Altersruhegeld zu gewähren; hilfsweise: das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1984 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG als der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend.

Gründe II.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begründet.

Der Kläger begehrt flexibles Altersruhegeld für einen Schwerbehinderten. Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs ist zunächst § 25 Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG) vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710). Danach erhält Altersruhegeld auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes oder berufsunfähig (§ 23 Abs. 2 AVG) oder erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2 AVG) ist, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AVG erfüllt ist.

Diese Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Erfüllung der besonderen Wartezeit sind gegeben. Darin sind die Beteiligten einig. Streitig ist allein, ob die negativen Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) und Satz 3 AVG erfüllt sind. Danach besteht Anspruch auf ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat 1.000,00 DM nicht überschreitet, ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG i.d.F. des Art. 2 § 2 Nr. 9 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes - 20. RAG - vom 27. Juni 1977; BGBl. I S. 1040). Für Bezieher eines Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 1 AVG gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 425,00 DM (§ 25 Abs. 4 Satz 3 AVG i.d.F. des 5. RVÄndG).

Ob der Kläger auch diese negativen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und sein Arbeitseinkommen - ein Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung kommt nach Lage der Dinge nicht in Betracht - in den hier allein streitigen Jahren 1981 und 1982 die zulässige Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Allein mit der vom LSG gegebenen Begründung läßt sich eine Ablehnung des Rentenanspruchs des Klägers nicht rechtfertigen.

Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) AVG selbst nicht definiert worden. Aus der Gegenüberstellung zum Begriff des „Entgelts“ folgt, daß unter Arbeitseinkommen das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen ist (BSGE 45, 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19 S. 42). Im übrigen ist hinsichtlich des Begriffs des „Arbeitseinkommens“ von der Definition des § 15 SGB IV auszugehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSGE 53, 242, 243 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S. 85). Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Satz 1). Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen (Satz 2).

§ 15 SGB IV enthält keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht. Er definiert vielmehr den Begriff des „Arbeitseinkommens“ eigenständig und teilweise abweichend von den entsprechenden Vorschriften des EStG (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23 S. 49). Das gilt einmal bezüglich des Begriffs der „selbständigen Tätigkeit“ im Sinne des § 15 Satz 1 SGB IV. Er ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der „selbständigen Arbeit“ im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 EStG (in den hier streitigen Jahren 1981 und 1982 maßgebend in und auch nachfolgend zitiert nach der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 6. Dezember 1981 - EStG 1981 -; BGBl. I S. 1249). Vielmehr ist der Begriff der „selbständigen Tätigkeit“ umfassender. Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Satz 1 SGB IV schließt neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch diejenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG) ein (so im Rahmen des § 1248 Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO = § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S. 85; ebenso für die Bestimmung des Grundlohns eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten nach § 180 Abs. 4 RVO Urteile des BSG vom 26. November 1984 - 12 RK 32/82 - und vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 -). Andererseits erfaßt § 15 Satz 1 SGB IV nicht jegliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Nicht dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 21, 21a EStG) und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG), jedenfalls soweit sie nicht ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (§ 20 Abs. 3 EStG; § 21 Abs. 3 EStG und dazu BSGE 45, 244, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19 S. 43; § 22 Nrn. 1 und 3 EStG). Mit dieser Einschränkung sind die den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen sozialrechtlich irrelevant und damit die Einkünfte selbst im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG rentenunschädlich (BSGE 53, 242, 244 f. = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S. 85 f.).

Neben dieser vom Einkommensteuerrecht abweichenden Regelung ist eine weitere Abweichung durch § 15 Satz 2 SGB IV angeordnet worden. Danach sind bei der Ermittlung des Gewinns im sozialversicherungsrechtlichen Sinne u.a. steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen. Anders als im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung bleiben damit besondere Vorteile außer Betracht, welche meist zur Förderung bestimmter Zwecke bei der Bewertung oder der Absetzung von Wirtschaftsgütern eingeräumt werden (Merten in Krause/v. Maydell / Merten / Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, GK-SGB IV, 1978, § 15, Rdn. 38). Dazu gehören insbesondere die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 43 S. 114 f; BSGE 53, 138, 143 = SozR 2100 § 15 Nr. 5 S. 7). Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG sind hingegen keine steuerlichen Vergünstigungen im Sinne des § 15 Satz 2 SGB IV (BSGE 53, 138, 142 f = SozR a.a.O. S. 5 f.; Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 -).

Abgesehen von diesen sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten der Ermittlung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV knüpft die Vorschrift im übrigen nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weitgehend an das Einkommensteuerrecht an (Urteile des BSG vom 26. November 1984 - 12 RK 32/82 - und vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 -). Sie betont den Vorrang der steuerrechtlichen Gewinnermittlung und schließt unbeschadet der Sonderregelung des Satzes 2 eigene sozialversicherungsrechtliche Vorschriften über die Gewinnermittlung aus (so Merten, a.a.O., § 15, Rdn. 26). Zu den Grundsätzen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gehört das Prinzip des „Verlustausgleichs“. Es ist ursprünglich - letztmals in § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1993) - ausdrücklich normiert gewesen. Danach ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben. Die späteren Fassungen des EStG und somit auch das hier maßgebende EStG 1981 haben eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalten. Sie ist jedoch vom Gesetzgeber allein deshalb für entbehrlich gehalten worden, weil der nunmehr in § 2 Abs. 3 EStG verwendete Begriff der „Summe der Einkünfte“ sowohl die Addition positiver Einkünfte als auch das Ergebnis des innerhalb einer Einkunftsart („horizontaler Verlustausgleich“) oder zwischen verschiedenen Einkunftsarten („vertikaler Verlustausgleich“) vorzunehmenden Verlustausgleichs umfaßt (so Blümich / Falk / Uelner / Haas, Einkommensteuergesetz, Band I, Stand November 1984, § 2, Rdn. 15). Demzufolge ist nach wie vor ein Ausgleich durch Verrechnung der auf denselben Veranlagungszeitraum entfallenden positiven und negativen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus verschiedenen Einkunftsarten vorzunehmen, soweit nicht die Vornahme eines solchen Verlustausgleichs durch gesetzliche Regelung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. Schwarz in Frotscher, Einkommensteuergesetz, Stand 21. Ergänzungslieferung, § 2, Rdn. 33; Klein / Flockermann / Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl. 1981, § 2, Rdn. 28).

Dieser Grundsatz des Verlustausgleichs ist auch im Rahmen des § 15 SGB IV zu beachten und muß dazu führen, daß die aus den von der Vorschrift erfaßten selbständigen Tätigkeiten - Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit - erzielten Gewinne und erlittenen Verluste, soweit letztere nicht das Ergebnis steuerlicher Vergünstigungen im Sinne des § 15 Satz 2 SGB IV sind, gegeneinander zu saldieren sind. Die Voraussetzungen, unter denen bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts abgewichen werden darf, sind in § 15 SGB IV erschöpfend geregelt. Diese Regelung bietet weder nach ihrem Wortlaut noch nach den zugrundeliegenden gesetzgeberischen Motiven Anhaltspunkte dafür, daß zu den Gewinnermittlungsvorschriften, von denen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts abgewichen werden soll, auch das einkommensteuerrechtliche Prinzip des Verlustausgleichs gehört. Speziell für die nach § 25 Abs. 4 AVG erforderlichen Feststellungen läßt sich dies auch nicht aus Satz 1 Halbsatz 2 der Vorschrift herleiten. Wenn danach „mehrere Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten ...zusammengerechnet“ werden, so ist dies zunächst einmal sprachlich ungenau. Eine „Zusammenrechnung“ ist nur bei Zahlen möglich und deswegen bei mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen. Gemeint ist demzufolge wohl eine Zusammenrechnung der Entgelte und/oder der Arbeitseinkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/oder Erwerbstätigkeiten. Daß unter „Zusammenrechnung“ in diesem Sinne lediglich die positive Summierung und nicht auch die - bis zur Grenze eines „Nulleinkommens“ - negative Saldierung zu verstehen ist, ist nicht erkennbar. Dies hätte angesichts der darin liegenden Abweichung von den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ausdrücklich geregelt werden müssen, wie das etwa durch das Abstellen auf die „positiven“ Einkünfte und das Verbot eines Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten in § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Art. 13 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geschehen ist. § 25 Abs. 4 AVG enthält eine entsprechende oder ähnliche Regelung nicht. Ein Verbot des Verlustausgleichs im Rahmen dieser Vorschrift läßt sich auch nicht mit den vom LSG und von der Beklagten angestellten Erwägungen rechtfertigen. Zwar soll mit dem flexiblen Altersruhegeld älteren und behinderten Erwerbstätigen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erleichtert und deswegen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres bei Einschränkung des Umfangs ihrer Tätigkeit ein geringer Hinzuverdienst ermöglicht werden. Die Geringfügigkeit dieses Hinzuverdienstes orientiert sich jedoch nach dem in erster Linie maßgebenden Wortlaut des § 25 Abs. 4 AVG weder an Anzahl und Umfang der noch ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten noch an der Höhe etwa der in einer selbständigen Tätigkeit getätigten Umsätze. Vielmehr bemißt das Gesetz die Grenze des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes allein nach der Höhe des der Einkommensteuerpflicht unterliegenden Entgelts oder Arbeitseinkommens. Dann aber kann es keinen Unterschied machen, ob dieses Entgelt oder Arbeitseinkommen aus nur einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit oder aber aus mehreren Beschäftigungen und/oder Erwerbstätigkeiten erzielt wird.

Der Senat gelangt somit zu folgendem Ergebnis: Übt ein Versicherter während des Zeitraums, für den er flexibles Altersruhegeld beansprucht, mehrere selbständige Tätigkeiten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) aus, so ist zur Ermittlung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG der in einer (oder mehreren) dieser Tätigkeiten erlittene Verlust, soweit er nicht auf steuerlichen Vergünstigungen im Sinne des § 15 Satz 2 SGB IV beruht, mit dem aus (einer) anderen dieser Tätigkeiten erzielten Gewinn auszugleichen. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 12. Senats des BSG vom 28. Februar 1984 (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16 S. 49 ff.) und vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - ab. Danach ist bei der Feststellung des Grundlohns eines freiwillig Krankenversicherten nach § 180 Abs. 4 RVO ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ausgeschlossen und damit z.B. keine Handhabe für eine Verrechnung des Arbeitsentgelts mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Der 12. Senat hat dies jedoch ausdrücklich auf die Regelung des § 180 Abs. 4 RVO beschränkt und dabei hervorgehoben, daß etwa im Rahmen des § 16 SGB IV bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein Abzug negativer Einkünfte zulässig sein könnte. Für die Feststellung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV wird dies damit durch die Entscheidungen des 12. Senats ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Die Begründungen der angefochtenen Urteile tragen nach alledem die Klageabweisung nicht. Der Senat vermag jedoch den Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Hierfür fehlen Feststellungen darüber, wie der vom Kläger in den Jahren 1981 und 1982 erlittene Verlust aus Gewerbebetrieb entstanden ist und ob er insbesondere auf steuerlichen Vergünstigungen im Sinne des § 15 Satz 2 SGB IV beruht. Diese in erster Linie aufgrund der Einkommensteuerbescheide zu treffenden Feststellungen (vgl. hierzu im einzelnen BSGE 46, 112, 114 = SozR 2200 § 1248 Nr. 22 S. 47 f.) liegen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann sie nicht vornehmen. Deswegen ist zum Zwecke ihrer Nachholung der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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