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B 10 KR 1/07 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 aus den durch Verpachtung eines Wochenmarktstandes erzielten Pachtzinsen Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Der Kläger war zunächst Landwirt. 1979 verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen; auf den restlichen Grundflächen betrieb er Gartenbau. Die dabei erzeugten Produkte vermarktete er mit einem eigenen Marktstand direkt auf den Hamburger Wochenmärkten. Da der Anteil der zugekauften Erzeugnisse mit der Zeit die steuerrechtlich zulässige Grenze überstieg, stufte das zuständige Finanzamt das Unternehmen des Klägers nicht mehr als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sondern als Gewerbebetrieb ein.

Ab 1.4.2000 legte der Kläger seine gartenbaulich genutzten Flächen still, verpachtete den ihm gehörenden Wochenmarktstand an seine Ehefrau und bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gärtnerischen Alterssicherung. Gegenüber dem Finanzamt gab er keine Betriebsaufgabeerklärung ab. Ab 1.1.2003 stellte der Kläger die Verpachtung des Wochenmarktstandes ein.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3.5.2000 ab 1.4.2000 eine Mitgliedschaft des Klägers als Rentenbezieher in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung fest. Sie teilte dem Kläger mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Alterskasse für den Gartenbau einbehalten und an sie abgeführt würden. Die Höhe der Beiträge sei aus dem Bescheid der Alterskasse zu ersehen.

Nachdem der Kläger der Beklagten am 11.12.2002 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vorgelegt hatte, der u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielt, forderte die Beklagte vom Kläger mit Bescheiden vom 22.1.2003 für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 die Zahlung von Versicherungsbeiträgen aus außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen in Höhe von insgesamt 4.724,28 Euro. Auf Widerspruch des Klägers ermäßigte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.3.2003 die Beitragsforderung auf insgesamt 2.386,66 Euro. Dabei legte sie entsprechend den Angaben des Klägers als außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen ausschließlich die aus der Verpachtung des Wochenmarktstandes erzielten Pachtzinsen zugrunde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2003 zurück.

Mit der auf Aufhebung der vorgenannten Beitragsbescheide gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er seit der Verpachtung des Wochenmarktstandes keine selbstständige Tätigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft mehr ausübe. Aus der steuerrechtlichen Bewertung bestehender Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb könne nicht geschlossen werden, er habe Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit i.S. des § 15 SGB IV erzielt.

Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat durch Urteil vom 30.3.2007 die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt: Die Beitragspflicht ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Danach werde der Beitragsbemessung u.a. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde gelegt. Bei den Einnahmen aus der Verpachtung des Wochenmarktstandes handle es sich aufgrund der maßgeblichen steuerlichen Veranlagung um Arbeitseinkommen. Das Finanzamt habe die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gewertet, weil der Kläger die für ihn steuerlich nachteilige Betriebsaufgabe nicht erklärt habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - ausgeführt, dass Pachteinnahmen nur (dann) zu einer Einordnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen könnten, wenn der Verpächter die steuerrechtlich relevante Aufgabe des Betriebes erklärt habe.

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 15 Abs 1 SGB IV. Wie diese Vorschrift auszulegen sei, hätten die Senate des BSG uneinheitlich entschieden. Der 13. Senat, dem das SG gefolgt sei, vertrete die Auffassung, der Wortlaut dieser Vorschrift lasse keinen Raum für einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens. Demgegenüber hätten der 4. und 7. Senat entschieden, § 15 Abs 1 SGB IV könne nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch darüber entscheide, ob von einem aus einer selbstständigen Tätigkeit resultierenden Arbeitseinkommen auszugehen sei. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei ohne Rücksicht auf die steuerlichen Tatbestände zu ermitteln. Entscheidend sei, ob der Betroffene seine eigene Arbeitskraft eingesetzt habe. Vorliegend sei seit der Verpachtung des Marktstandes ab 1.4.2000 das Merkmal des persönlichen Einsatzes der eigenen Arbeitskraft nicht mehr gegeben. Die Pachteinnahmen könnten deshalb nicht der Beitragspflicht unterworfen werden.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des SG Hamburg vom 30.3.2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2003 und 10.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2003 aufzuheben

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die vom Kläger vertretene Auffassung stehe im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber gewollten Postulat der vollen Anpassung des Begriffs des Arbeitseinkommens an den des steuerrechtlichen Gewinns. Wie der 5. und 13. Senat des BSG bereits ausgeführt hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der 4. Senat die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des Arbeitseinkommens an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben habe. Die streitgegenständlichen Pachtzinsen aus der Verpachtung des Marktstandes seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie unterlägen als Gewinneinkünfte der Einkommensteuer, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt habe. Erst von diesem Zeitpunkt an seien sie steuerlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und als Überschusseinkünfte zu versteuern.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beitragsbescheide der Beklagten abgewiesen. Denn die Festsetzung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 in Höhe von insgesamt 2.386,66 Euro wegen außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Die Beklagte war berechtigt, mit den Bescheiden vom 10.3.2003 die streitige Beitragsforderung auf 2.386,66 Euro festzusetzen. Damit half sie dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und ersetzte die Festsetzung in den Bescheiden vom 22.1.2003 (§ 86 SGG) . Der rückwirkenden Beitragsfestsetzung stand nicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 3.5.2000 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1.4.2000 als Bezieher einer Rente aus der gärtnerischen Alterssicherung (sog „Altenteiler“) festgestellt und darauf hingewiesen hatte, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Alterskasse für den Gartenbau einbehalten und an sie abgeführt würden; die Höhe dieser Beiträge sei aus dem Bescheid der Alterskasse zu ersehen. Denn damit hatte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflichtversicherung ab 1.4.2000 nicht abschließend und bindend (§ 77 SGG) geregelt. Ein verständiger Empfänger, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Beklagte nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (zum Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsakts, die auch dem Revisionsgericht obliegt: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 26; BSG, Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R, Umdruck RdNr 22), konnte die Verlautbarung der Beklagten zu den Beiträgen im Bescheid vom 3.5.2000 nur so verstehen, dass die Beklagte insoweit lediglich auf die besondere gesetzliche Regelung in § 50 Abs 1 und Abs 2 KVLG 1989 i.V.m. § 60 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI über die Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen hingewiesen hat, wonach diese Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bzw. den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und von diesen an die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse und die Pflegekasse zu zahlen sind, mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstellen der Versorgungsbezüge für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Bezug auf den Zahlbetrag der Rente bzw. der Versorgungsbezüge sachlich zuständig sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr. 2 S 4; BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300 § 59 Nr. 1 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 18.7.2007 - B 12 R 21/06 R, juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Zu den Versorgungsbezügen gehören nach § 45 Abs 1 Nr. 2 KVLG 1989 i.V.m. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte.

2. Der Kläger war als Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (hier von der Alterskasse für den Gartenbau) ab 1.4.2000 „Altenteiler“ und damit sowohl in der landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Abs 1 Nr. 4 KVLG 1989; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), also auch dem Grunde nach beitragspflichtig (§ 47 Abs 1, § 49 KVLG 1989; § 59 Abs 1 Satz 1 und 2, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI).

a) Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beitragshöhe der „Altenteiler“ zur landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 ist § 45 KVLG 1989. Nach Abs 1 Nr. 3 dieser Vorschrift wird der Beitragsbemessung auch „das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft“ zugrunde gelegt. § 57 Abs 3 Satz 5 SGB XI a.F. (ab 1.1.2005: § 57 Abs 3 Satz 6 SGB XI i.d.F. des Gesetzes vom 15.12.2004, BGBl I 3448), verweist hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei „Altenteilern“ ebenfalls auf § 45 KVLG 1989; demnach gehört auch insoweit das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

b) Der sozialrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des Art 3 Nr. 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) definiert. Danach ist Arbeitseinkommen „der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit“. Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs 2 Nr. 1, §§ 4 bis 7k EStG) ermittelt wird.

Der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG, vielmehr umfasst er, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate (einschließlich des erkennenden Senats) entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 f m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr 10; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 jeweils RdNr 16; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 27), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten. Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) , Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) , bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs 2 Nr. 1 EStG) . Alle aus anderen Quellen stammenden Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr. 6, § 21 EStG) , also Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs 2 Nr. 2 EStG, werden von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Regel nicht erfasst.

3. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die hier strittigen Pachtzinsen aus der Verpachtung eines Wochenmarktstandes Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, also Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV, und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. Für die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten ist deren einkommensteuerrechtliche Zuordnung maßgebend. Das BSG (einschließlich den erkennenden Senat) folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (hierzu: BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 ff; BSG, Urteil vom 27.8.1998 - B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 195, 198; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 9 ff; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 27 ff) der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs <BFH> (zur Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Verpachtung eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: BFH Großer Senat, Urteil vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315; BFH, Urteil vom 18.3.1964 - IV 114/61 S, BFHE 79, 195; BFH, Urteil vom 6.3.1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH, Urteil vom 22.9.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549; vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007 § 5 RdNr 701 ff; Wacker in Schmidt, a.a.O., § 16 RdNr 690 ff) . Danach sind Pachtzinsen aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mithin auch Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV), solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat. Soweit der Kläger meint, der 4. und auch der 7a. Senat des BSG seien in ihren Urteilen vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) und vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2) von dieser Rechtsprechung abgewichen, hat er diese Entscheidungen in ihren tragenden Gründen nicht zutreffend gewürdigt. Ein Fall einer Verpachtung des ganzen Gewerbebetriebs ohne eine Betriebsaufgabeerklärung, bei dem die Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig und damit Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind, liegt auch hier vor .

a) Der Große Senat des BFH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.11.1963 (GrS 1/63 S, BFHE 78, 315) dem Verpächter bei der Verpachtung seines ganzen ihm gehörenden Gewerbebetriebs ein Wahlrecht eingeräumt: Dieser kann erklären, dass er den Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben wolle. Dann ist die Verpachtung eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs 3 EStG. Damit werden die Gegenstände des Betriebs vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt. Die durch die Verpachtung erzielten Pachtzinsen sind dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gibt der Verpächter keine derartige Erklärung ab, gilt der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbestehend mit der Folge, dass die verpachteten (dem Verpächter gehörenden) Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen bleiben. Die durch die Verpachtung erzielten Pachtzinsen sind dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, solange nicht der Steuerpflichtige erklärt, den Betrieb aufgeben zu wollen.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.3.1964 (IV 114/61 S, BFHE 79, 195) die für die Verpachtung gewerblicher Betriebe maßgebenden Grundsätze auch auf die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entsprechend angewandt. In einer Reihe von Entscheidungen hat der BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. etwa BFH, Urteil vom 6.3.1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH, Urteil vom 22.9. 2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549).

b) An diese bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung knüpft die Rechtsprechung des BSG an:

Der 4. Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30.9.1997 (4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 ff) entschieden, dass Pachtzinsen sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. von § 15 SGB IV zu werten sind, wenn die Verpachtung wirtschaftlich betrachtet als unselbstständiger Teil einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen und davon nicht zu trennen ist. Indiz hierfür ist die Annahme des Finanzamts, dass eine sog Betriebsaufspaltung vorliegt, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs 1 Nr. 1 und Abs 2 EStG führt, wenn eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.8.1998 (B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 195, 198 f) im Zusammenhang mit der Auslegung der Sonderregelung in Art 2 § 6e Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (GALNG) i.d.F. des Gesetzes vom 2.12.1993 (BGBl I 1998) für die Behandlung von Einnahmen als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein die einkommensteuerrechtliche Zuordnung nach den Feststellungen der Finanzbehörde für maßgebend erachtet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass aus steuerrechtlicher Sicht auch bei vollständiger Verpachtung der Landwirtschaft die Pachtzinsen Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft sind und mithin als Gewinneinkünfte der Einkommensteuer unterliegen, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat.

Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat in seinem Urteil vom 7.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 9 ff), auf das sich das SG bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegriffen und Einnahmen aus der Verpachtung der eigenen Landwirtschaft als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV gewertet, wenn sie steuerrechtlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG führen, also solange der Verpächter nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt hat. In diesem Zusammenhang hat der 13. Senat auf das nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung dem Verpächter zustehende Wahlrecht und die damit verbundene Entscheidung hingewiesen, die Betriebsaufgabe zu erklären oder aber den Betrieb im steuerrechtlichen Sinne fortzuführen (a.a.O. RdNr 14). Außerdem hat der 13. Senat die Auffassung vertreten, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob tatsächlich noch eine eigene (selbstständige) Tätigkeit ausgeübt werde (a.a.O. RdNr 16 ff).

Der erkennende Senat hat schließlich in seinem Urteil vom 30.3.2006 (B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1) entschieden, dass das Vermieten eigener Wohnungen keine selbstständige Erwerbstätigkeit ist, wenn die daraus erzielten Einkünfte steuerrechtlich nicht solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden können. Insoweit hat der Senat bei der Abgrenzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von anderen auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen entscheidend auf die Rechtsprechung des BSG zu § 15 SGB IV abgestellt, deren Unterscheidung zwischen einkommensteuerrechtlichen Gewinneinkünften (u.a. Einkünften aus Gewerbebetrieb) und einkommensteuerrechtlichen Überschusseinkünften (u.a. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) übernommen und auf die Feststellungen der Finanzverwaltung (dort Einordnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zurückgegriffen (a.a.O. RdNr 27 ff).

c) Von den vorgenannten Entscheidungen des BSG weichen die Entscheidungen des 4. Senats vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 ) und des 7a. Senats vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2) nicht ab. Soweit der Kläger darin divergierende Entscheidungen sieht und meint, für das Vorliegen von Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV sei entscheidend, dass der Betroffene seine eigene Arbeitskraft einsetze, hat er diese Entscheidungen in ihren tragenden Gründen nicht zutreffend gewürdigt.

aa) Der 4. Senat ist in seinem Urteil vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) allerdings davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des sozialrechtlichen Begriffs „Arbeitseinkommen“ i.S. des § 15 SGB IV nicht uneingeschränkt an das Einkommensteuerrecht angeknüpft werden kann, also die Qualifizierung bestimmter Einkünfte als Gewinn nicht in jedem Fall darüber entscheidet, ob von einer selbstständigen Tätigkeit und damit hieraus resultierender Einkünfte als Arbeitseinkommen auszugehen ist (a.a.O. S 16 ff) . Er hält vielmehr eine eigenständige Prüfung nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben für erforderlich, etwa bei Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit, insbesondere auch mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (hier Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten). Insoweit seien anrechenbare Einkommen auf solche Einnahmen zu beschränken, die der Hinterbliebene aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft erziele. Dies müsse schon bei der Auslegung von § 15 SGB IV berücksichtigt werden (a.a.O. S 18 ff) .

Der 5. Senat ist in seiner Entscheidung vom 25.2.2004 (B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr 13) der Ansicht, dass dem vorgenannten Urteil des 4. Senats nicht zu entnehmen sei, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des „Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit“ an die steuerrechtliche Systematik und die Bewertung aufgegeben habe. Der 4. Senat habe sich lediglich vorbehalten, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn das Steuerrecht (hier § 24 Nr. 1 bis 3 EStG) etwa auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne, obwohl die selbstständige Tätigkeit des Gesellschafters längst beendet worden sei. In diesem Falle könne nicht mehr von einer „selbstständigen Tätigkeit“ unter dem „Einsatz seiner Arbeitskraft“ gesprochen werden.

Der 13. Senat hat sich in seinem Urteil vom 7.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 27) dieser Ansicht des 5. Senats angeschlossen.

Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die vom Kläger genannte Entscheidung des 4. Senats nicht auf den Rechtssatz gestützt worden, dass für das Vorliegen von Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV entscheidend sein soll, dass der Betroffene seine eigene Arbeitskraft eingesetzt hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die allgemeinen Ausführungen des 4. Senats so verstanden werden können, dass dieser generell nicht an die steuerrechtliche Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn anknüpfen, sondern den Tatbestand einer eigenen selbstständigen Tätigkeit (und hieraus erzielter Einnahmen) ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände an Hand sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe prüfen möchte (vgl. BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 14 ff). Die die Entscheidung letztlich tragenden Gründe (a.a.O. S 18 ff) zeigen jedoch, dass der 4. Senat diese Prüfung konkret in einem Fall vorgenommen hat, bei dem sich aus dem Steuerrecht Besonderheiten ergaben, nämlich bei Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 24 Nr. 2 EStG. In Übereinstimmung damit hat der 13. Senat in seinem Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R (BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 jeweils RdNr 16 ff) klar gestellt, dass die Parallelität zum Einkommenssteuerrecht dort ihre Grenzen findet, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt, etwa bei nachträglichen Einkünften aus einer bereits aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit. Er hat diese Einkünfte dementsprechend - wie der 4. Senat - nicht als Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB IV bewertet. Diese Beschränkung auf bestimmte Ausnahmefälle zeigt, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Auslegung des § 15 SGB IV grundsätzlich an die Begriffe des Steuerrechts anzuknüpfen ist, gerade nicht aufgegeben worden ist.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die Entscheidung des 7a. Senats vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2) ebenfalls keine Aufgabe der grundsätzlichen Anlehnung des Begriffs des „Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit“ an die steuerrechtliche Systematik und Bewertung. Denn dieser Senat hat den Begriff der selbstständigen Tätigkeit i.S. von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV unberührt gelassen und lediglich die Verweisungsnorm (§ 141 Abs 3 SGB III) teleologisch ausgelegt und ihr das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt (a.a.O. RdNr 15).

d) Ein Ausnahmefall, in dem sich der Begriff des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 EStG nicht der Systematik und Bewertung des Einkommensteuerrechts entnehmen lässt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall einer Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs (hier nur noch bestehend aus dem Betriebsvermögen „Wochenmarktstand“) ohne Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung. Danach sind die Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig (§ 2 Abs 1 Nr. 2, Abs 2 Nr. 1 und § 15 Abs 1 EStG) und damit Arbeitseinkommen i.S. von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV.

aa) Der Kläger hat nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG (§ 163 i.V.m. § 161 Abs 4 SGG) immer - auch nach dem 31.3.2000 - eine selbstständige Erwerbstätigkeit i.S. des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV ausgeübt. Zunächst hat er einen landwirtschaftlichen Betrieb, dann einen Gartenbaubetrieb und schließlich einen Gewerbebetrieb geführt, der sich ab 1.4.2000 in der Verpachtung des Wochenmarktstandes fortgesetzt hat.

Die Tätigkeit des Unternehmers wird nicht dadurch bestimmt, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet. Das Ergebnis der Arbeit muss ihm unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereichen, unabhängig davon, ob andere die Tätigkeit für ihn ausführen. Der Unternehmer muss das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit selbst tragen, nämlich Gewinn und Verlust (hierzu z.B. BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 20 f m.w.N.). Auf den persönlichen Einsatz der Arbeitskraft kommt es insoweit nicht an.

Die Einkünfte (= der einkommensteuerrechtliche Gewinn) des Klägers aus dem Verkauf von Produkten auf dem Wochenmarktstand wurden, nachdem der Anteil der angebotenen selbsterzeugten Produkte geringer wurde und der Anteil der zugekauften Erzeugnisse die steuerrechtlich schädliche Grenze (hierzu z.B. BFH, Urteil vom 11.10.1988 - VIII R 419/83, BFHE 155, 298; vgl. auch Weber-Grellert in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 RdNr 115) überschritten hatte, vom zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet (§ 2 Abs 1 Nr. 2, Abs 2 Nr. 1, § 15 Abs 1 EStG). Nach der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen im Jahre 1979 und der Stilllegung der vom Kläger gartenbaulich genutzten Flächen ab 1.4.2000 (als Anspruchsvoraussetzung für die Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung) bestand das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers nur noch aus dem ihm gehörenden Wochenmarktstand. Bei der Verpachtung des Wochenmarktstandes an die Ehefrau ab 1.4.2000 handelte es sich demnach um die Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs. Da der Kläger von dem ihm zustehenden Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hat, sind steuerrechtlich zwei Betriebe ( zur Betriebsaufspaltung bereits BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 7 f) entstanden, der Eigentümerbetrieb (sog Besitzunternehmen) des Klägers als Verpächter und der wirtschaftende Betrieb (sog Betriebsunternehmen) in der Hand seiner Ehefrau als Pächterin. Dementsprechend sind die aus der Verpachtung des Wochenmarktstandes für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 erzielten Pachtzinsen vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet worden.

bb) Auch wenn die Beklagte und das SG an Entscheidungen der Finanzverwaltung und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht i.S. einer Feststellungswirkung gebunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6 f; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 m.w.N.), so handelten sie doch rechtsfehlerfrei, wenn sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs 1 SGB X; § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) und der Mitwirkungspflicht des Klägers (§ 21 Abs 2 SGB X; § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) die Feststellungen des zuständigen Finanzamts - modifiziert durch die Angaben des Klägers - zugrunde gelegt haben. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung der Pachtzinsen durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind vom Kläger im vorliegenden Fall keine Einwendungen erhoben worden, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 30 m.w.N.) als Arbeitseinkommen i.S. von § 15 Abs 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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