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§ 105 SGB III: Höhe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Version002.00

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

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