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B 13 RJ 8/04 R

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen, in welcher Höhe die Beklagte die dem selbstständig tätigen Kläger bewilligte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 aufgrund der Berücksichtigung von Hinzuverdienst zu leisten hat.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist als selbstständiger Industriemeister (Maschinenbau) tätig. Mit Bescheid vom 29. März 2001 gewährte ihm die Beklagte ab dem 15. Januar 1999 Versichertenrente wegen BU. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab Rentenbeginn nicht gezahlt werde, weil das monatliche Einkommen die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Bei einem Jahreseinkommen von DM 32.333,00 sei ein monatliches Einkommen in Höhe von DM 2.694,42 (32.333,00 : 12 = 2.694,42) anrechenbar.

Mit dem Widerspruch legte der Kläger eine Bestätigung seines Steuerberaters über seine Einkünfte in Höhe von DM 22.353,98 aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2000 vor. Die Beklagte zahlte daraufhin ab dem 1. Januar 2000 unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von DM 1.862,83 Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel der Vollrente (Bescheid vom 24. September 2001). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2001 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit der beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 1999 Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel der Rente, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2000 in Höhe von zwei Dritteln der Rente sowie jeweils für die Monate November und Dezember der Jahre 1999 und 2000 die Rente wegen BU in voller Höhe zu leisten.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 11. März 2003 die Rentenhöhe ab dem 1. Januar 2001 neu festgestellt; sie leistet ab diesem Zeitpunkt die Rente wegen BU in voller Höhe, nachdem der Kläger eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorgelegt hatte, wonach für das Kalenderjahr 2001 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden waren.

Mit Urteil vom 28. Januar 2004 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. März 2001 und vom 24. September 2001, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2001, verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 Rente wegen BU in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe sich, dass die rentenunschädliche Möglichkeit, den Hinzuverdienst für zwei Monate im Kalenderjahr zu überschreiten, auch für Selbstständige gelte. Um dieses zweimalige rentenunschädliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu gewährleisten, müsse der Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen anders ermittelt werden als beim Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten, denn der selbstständig Tätige erhalte auch bei regelmäßiger Arbeitsleistung grundsätzlich keine monatliche Vergütung. Sein Gewinn (oder Verlust) stehe erst am Schluss des Kalender- oder Wirtschaftsjahres fest. Das Einkommen des selbstständig Tätigen sei dementsprechend nicht auf Monatsbasis, sondern grundsätzlich auf der Basis eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu ermitteln und zur Errechnung eines Monatswerts durch zwölf zu dividieren. Um dem selbstständig tätigen Rentenbezieher die Möglichkeit einzuräumen, den Hinzuverdienst zweimal um das Doppelte des regelmäßigen Hinzuverdienstes zu überschreiten, sei das auf der Jahresbasis ermittelte Arbeitseinkommen mit einer ebenfalls auf jährlicher Basis ermittelten Hinzuverdienstgrenze zu vergleichen. Diese Hinzuverdienstgrenze sei jedoch um einen Betrag von zwei monatlichen Grenzbeträgen zu erhöhen. Im Interesse der Berechtigten und aus Gründen der Praktikabilität sei hierbei von den jeweils höheren Grenzbeträgen des jeweiligen Kalenderjahres auszugehen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe der Kläger im Jahre 2000 mit dem Jahreseinkommen in Höhe von DM 22.353,00 den Grenzbetrag in Höhe von DM 23.804,20 für die Rente wegen BU in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (ermittelt aus 14 <Monate> x 0,5 <Entgeltpunkte> x 70 <das 70-fache gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI> x 48,58 <= aktueller Rentenwert vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000>, das sind 14 Monate x DM 1.700,30 = DM 23.804,20) nicht überschritten. Für die Zeit vom 15. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 sei die Rente wegen BU zu Recht nicht gezahlt worden, weil das Jahreseinkommen von DM 32.333,00 über dem Grenzbetrag selbst für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente (= DM 29.577,66; ermittelt aus 14 x 2.112,69 = 14 x 0,5 x 87,5 x 48,29) liege.

Die Berücksichtigung des rentenunschädlichen Mehrverdienstes eines Selbstständigen in der vom Kläger begehrten Weise durch Division des Jahresarbeitseinkommens durch vierzehn anstatt durch zwölf sei nicht zulässig, weil für das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen auf den Jahresgewinn abzustellen sei und das Kalenderjahr zwölf Monate umfasse. Auch eine Berücksichtigung der doppelten Hinzuverdienstgrenze lediglich in den letzten beiden Monaten des jeweiligen Kalenderjahres sei nicht zulässig. Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen könne gerade keinem Kalendermonat und damit auch nicht den beiden letzten Monaten eines Kalenderjahres zugeordnet werden.

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt.

Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 96a Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI und führt zur Begründung aus: Nach dieser Vorschrift könnten zwar auch Selbstständige zweimal im Jahr ihren Hinzuverdienst bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschreiten, doch könne hiervon nur Gebrauch gemacht werden, wenn das tatsächliche monatliche Einkommen nachgewiesen werde, weil eine monatliche Gegenüberstellung des für den jeweiligen Monat erzielten Hinzuverdienstes mit dem jeweils geltenden auf den Monat bezogenen Grenzbetrag zu erfolgen habe. Der vom SG gewählte Lösungsansatz bevorteile Selbstständige gegenüber abhängig Beschäftigten. Im Übrigen könne ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur im Vergleich mit der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze festgestellt werden. Bei einer pauschalierenden Ermittlung des monatlichen Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch zwölf handele es sich um jeweils gleiche Beträge, so dass ein zusätzliches Überschreiten nicht vorliege.

Die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Sie beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2004 zurückzuweisen, hilfsweise die Bescheide vom 29. März 2001 und vom 24. September 2001, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate November und Dezember 1999 die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Dritteln und für die Monate November und Dezember 2000 Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu leisten.

Er rügt eine Verletzung des § 96a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die von der Beklagten eingelegte Revision könne nicht erfolgreich sein. Die von ihr vertretene Auffassung führe im Ergebnis dazu, dass Selbstständigen ein rentenunschädliches zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht möglich sei, weil ein Selbstständiger sein tatsächliches monatliches Einkommen niemals nachweisen könne.

Hilfsweise müsse jedenfalls für die jeweils beiden letzten Monate der Jahre 1999 und 2000 die Hälfte des monatlichen Verdienstes, der sich aus der Division des Jahresverdienstes geteilt durch zwölf ergebe, zugrunde gelegt werden. Bei dieser Berechnungsmethode stehe ihm für November und Dezember 1999 die Rente wegen BU in Höhe von zwei Dritteln und für November und Dezember 2000 diese Rente in voller Höhe zu.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen und hierbei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

1. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Insbesondere liegen die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sprungrevision vor. Das SG hat die Sprungrevision ausdrücklich zugelassen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>); die erforderliche Zustimmungserklärung (§ 161 Abs. 1 Satz 3 SGG) des Klägers liegt form- und fristgerecht vor.

Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Rente wegen BU in Höhe von zwei Dritteln anstelle von einem Drittel der Vollrente zu leisten. Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum festgesetzte Rentenhöhe verletzt den Kläger unter Berücksichtigung des von ihm erzielten Hinzuverdienstes nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Leistung der ab 15. Januar 1999 gezahlten Rente für das Jahr 2000 ist § 43 Abs. 5 SGB VI in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1824). Nach dieser Vorschrift wird eine Rente wegen BU abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Da Gegenstand der von der Beklagten eingelegten Revision nur die Rentenhöhe für das Jahr 2000 ist, wirken sich die späteren Änderungen des Gesetzes aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827), insbesondere der Wegfall des § 43 Abs. 5 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und die Regelung der Hinzuverdienste bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für bereits im Dezember 2000 bestehende Rentenansprüche wegen BU in § 313 SGB VI sowie die Änderungen des § 96a SGB VI, vorliegend nicht aus.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach dem in § 43 Abs. 5 SGB VI in Bezug genommenen § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bei einer Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel das 87,5-fache, in Höhe von zwei Dritteln das 70-fache und in voller Höhe das 52,5-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den EP (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 EP.

Da der Kläger im letzten Kalenderjahr vor Eintritt seiner BU nicht mehr als 0,5 EP erreichte, ist für das Jahr 2000 von folgenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen auszugehen: Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2000 (bei einem aktuellen Rentenwert von 48,29) für die Zahlung einer Rente zu einem Drittel die Hinzuverdienstgrenze von DM 2.112,69, für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln die Hinzuverdienstgrenze von monatlich DM 1.690,15; für die Vollrente die Hinzuverdienstgrenze von monatlich DM 1.267,61; für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (bei einem aktuellen Rentenwert von 48,58) für die Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich DM 2.125,38, für die Zweidrittelrente die monatliche Hinzuverdienstgrenze von DM 1.700,30 und für Vollrente monatlich DM 1.275, 25.

Welche Einnahmen als Hinzuverdienst für die Rentenleistung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI: Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, „wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres aus Betracht bleibt.“ Nach den vom SG getroffenen und mit der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger im Jahre 2000 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von insgesamt DM 22.353,00 (lt. Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Esslingen). Bei diesen Einkünften handelt es sich um einen gemäß § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigenden Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen, was auch unter den Beteiligten unstreitig ist. Allein streitig ist die Frage, ob und ggf. wie bei dem jährlich festgestelltem Arbeitseinkommen des Klägers ein zweimaliges Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze denkbar und damit rentenunschädlich ist.

Die Möglichkeit, den zulässigen Hinzuverdienst für zwei Monate im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschreiten zu können, ist im Hinblick auf diejenigen abhängig Beschäftigten geschaffen worden, die neben der Rente Hinzuverdienstmöglichkeiten durch monatlich erzieltes Arbeitsentgelt wahrnehmen wollen und können. Die vom Gesetz zusätzlich eingeräumte Möglichkeit, zweimal im Jahr die für die jeweilige Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bis zum Doppelten dieser Grenzen überschreiten zu dürfen, stellt hierbei auf monatlich abzurechnende Arbeitsentgelte ab (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S. 7), wie insgesamt die Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 von einer jeweiligen Gegenüberstellung der monatlichen Arbeitsentgelte mit der monatlich einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze ausgeht (vgl. Klattenhoff in Hauck / Noftz, SGB VI, § 34 RdNr. 13 Stand: 2003). Denn die Ermittlung der jeweils zulässigen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI erfolgt auf einer monatlichen Basis, indem u.a. von dem aktuellen Rentenwert für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ausgegangen wird. Da der aktuelle Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) zur Ermittlung des Betrags der monatlichen Rente dient (vgl. auch § 64 Nr. 3 SGB VI), werden auch die Hinzuverdienstgrenzen jeweils monatlich festgestellt. § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist jedenfalls zu entnehmen, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze dem für den gleichen Monat erzielten Arbeitsentgelt gegenüber zu stellen ist (Gillich, MittLVA Oberfr 2001, 313, 328; ohne Verfasserangabe, MittLVA Oberfr 1998, 470, 473; Achenbach, Kompaß 1996, 68, 74; Eicher / Haase / Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, SGB VI, § 96a, Anm. 2c).

Damit lässt sich für die Fälle von monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen relativ einfach feststellen, wobei es auf die Gründe des Überschreitens nicht ankommt (zum insoweit vergleichbaren § 34 SGB VI vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 33/01 R = SozR 3-2600 § 34 Nr. 4). Für alle diese Fälle gilt, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bereits im ersten Monat des unzulässigen und damit rentenschädlichen Überschreitens der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen entweder nur noch in geringerer Höhe oder als so genannte Nullrente geleistet wird (Achenbach, Kompaß 1996, 68, 74). Soweit damit dem Gesetz für die Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen durch monatlich erzieltes Arbeitsentgelt (i.S. von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IV>) eine klare Handlungsanweisung zu entnehmen ist, ist jedoch unklar und bislang ungeklärt, wie im Einzelnen zu verfahren ist, wenn ein Hinzuverdienst durch jährliches Arbeitseinkommen oder auch Jahresarbeitsentgelt erzielt wird.

Nach dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI sind Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt gleich zu behandeln, so dass das Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen durch Arbeitseinkommen ebenfalls rentenschädlich ist und zur jeweils niedrigeren Rente führt. Wie für den Begriff Arbeitsentgelt enthält § 96a Abs. 1 SGB VI auch zum Begriff Arbeitseinkommen keine nähere Bestimmung, so dass auch hier auf die allgemeinen Vorschriften des SGB IV (vgl. § 1 Abs. 3 SGB IV) zurückzugreifen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dieser Begriff des Arbeitseinkommens ist dem § 96a Abs. 1 SGB VI zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - B 3 RJ 13/04 R - SozR 4-2400 § 15 Nr. 2).

Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem durch § 15 SGB IV eine Parallelität angestrebt wird (s hierzu zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R) wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt. Nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Durch die damit erfolgte Gewinnermittlung auf Jahresbasis (vgl. dazu BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4) fehlt es an der Möglichkeit, Monat für Monat ein erzieltes Arbeitseinkommen der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen, denn die Feststellung des konkreten Gewinns in einem einzelnen Monat ist auf dieser Basis nicht möglich.

Soweit nur ein Jahreseinkommen festgestellt werden kann bzw. festgestellt worden ist, besteht lediglich die Möglichkeit, ein - durchschnittliches - monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (vgl. § 18b Abs. 2 SGB IV für die Ermittlung von Erwerbseinkommen; s auch ohne Verfasserangabe, MittLVA Oberfr 1998, 470, 473; BSGE 46, 112 = SozR 2200 § 1248 Nr. 22 - zu § 1248 RVO; s. auch Arbeitsanweisung, AmtlMittLVA Rheinpr 1991, 283, 285). So ist auch für die monatliche Beitragsberechnung ein Zwölftel der jeweils maßgeblichen beitragspflichtigen (Jahres-)Einnahme zugrunde zu legen (Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 165 RdNr. 9).

Auf dieser Grundlage ist die Umsetzung der zweimaligen Überschreitungsmöglichkeit bei der Anrechnung eines auf Jahresbasis ermittelten Arbeitseinkommens nicht nur schwierig (s hierzu Löns in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 96a RdNr. 9), sondern schlicht unmöglich. Das Gesetz enthält hierzu keine besonderen Vorschriften. Die Überschreitensregelung des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI steht somit - sowohl bei Selbstständigen als auch bei abhängig Beschäftigten -, wie sich eigentlich von selbst versteht, unter der Voraussetzung, dass überhaupt derartiges Überschreiten stattfindet. Sie ist auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können.

Der monatliche Hinzuverdienst durch Arbeitseinkommen, das nur jährlich festgestellt ist, kann aber nur in der Weise ermittelt werden, dass als monatliches Arbeitseinkommen das durch zwölf geteilte Jahreseinkommen angesetzt wird (Gillich, MittLVA Oberfr 2001, 313, 317; MittLVA Oberfr 2001, 466, 469; so bereits BSGE 46, 112 zu § 1248 RVO). Nur die Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittsverdienstes mit der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze führt zu einem im Ergebnis sozialverträglichen und auch verwaltungspraktikablen Resultat. Die auch den Selbstständigen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze kann somit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn er (der Selbstständige) seine Einkünfte Monat für Monat nachweist (ohne Verfasserangabe, LVA Mitt 2003, 578, 581, 593). Nur dann ist eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen möglich, worauf die Beklagte letztlich zutreffend hingewiesen hat. Nicht zu entscheiden hat der Senat, ob mit den monatlich schwankenden Einkünften bei einer Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) diese Voraussetzung erfüllt werden kann.

Die Selbstständigen werden bei dieser Berechnungsmethode somit ebenso behandelt wie diejenigen Arbeitnehmer, die ebenfalls einen gleich bleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können - z.B. aus arbeitsrechtlichen Gründen -, sei es, weil sie - ausnahmsweise - auch (nur) ein Jahresentgelt beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit kann von allen diesen Personengruppen von vornherein nicht genutzt werden.

Selbst wenn jedoch - was nur in typisierender und pauschalierender Sicht zuträfe - im quasi generellen Ausschluss der Selbstständigen von den positiven Wirkungen der Überschreitensregelung eine Benachteiligung zu sehen wäre, so ließe sich auch hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn die Selbstständigen profitieren - zumindest ebenso typisierend und pauschalierend - von Vorteilen bei der Berechnung des Hinzuverdienstes, welche systembedingt aus der unterschiedlichen Berechnungsweise des Arbeitsentgelts auf der einen und des Arbeitseinkommens auf der anderen Seite folgen, und die die Arbeitnehmer von vornherein nicht in Anspruch nehmen können. Die Unterschiede beruhen allein darauf, dass für Selbstständige außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27).

Bereits das SG hat in seinem mit der Sprungrevision angegriffenen Urteil zu Recht auf das Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. September 1996 (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) Bezug genommen. Dieses setzt sich im Rahmen der Bemessung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung mit den Unterschieden zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen auseinander.

Das Arbeitsentgelt berechnet sich aus den Einnahmen im Sinne der zufließenden Wirtschaftsgüter, nämlich des Lohns oder des Gehalts, ohne Abzug von Werbungskosten oder sonstige Abzüge, also als Bruttoentgelt (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV). Dagegen definiert sich das Arbeitseinkommen als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), damit unter Berücksichtigung u.a. der Betriebsausgaben, also solcher Aufwendungen, die bei Arbeitnehmern als Werbungskosten gelten und gerade nicht vom Arbeitsentgelt abgesetzt werden können. Stellt das Arbeitsentgelt einen Bruttowert dar, so handelt es sich beim Arbeitseinkommen eher um einen Nettowert.

Dies gilt noch verschärft seit der Änderung des § 15 SGB IV (durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994 <BGBl. I 1890>). Denn seither sind nicht nur alle (echten) Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Vergünstigungen, z.B. erhöhte Abschreibungen (s. BSGE 79, 133, 137 f., 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27).

Diese Unterschiede haben nicht nur für den 12. Senat des BSG die Mindesteinnahmen-Grenze gerechtfertigt, die § 240 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Bemessung der Beiträge für Selbstständige in der freiwilligen Krankenversicherung regelt; auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dem im Beschluss vom 22. Mai 2001 (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39) angeschlossen (dort allerdings - BVerfGE 103, 392, 399 - nicht ganz zutreffend mit der sinngemäßen Ausführung, dass die Betriebsausgaben nur dann in Abzug gebracht würden, „sofern nicht im Einzelfall bilanziert wird.“ Auch bei dem steuerlichen Regelfall der Bilanz <§ 4 Abs. 1 EStG> jedoch schlagen Betriebsausgaben dadurch zu Buche, dass Geld, das hierfür aufgewendet wurde, nicht auf der Habenseite verbucht wird; erhöhte Abschreibungen wiederum senken den Buchwert der entsprechenden Wirtschaftsgüter und vermindern dadurch den Gewinn). Seinen Standpunkt fasst das BVerfG wie folgt zusammen (BVerfGE 103, 392, 399): „Es dient der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, wenn (der Gesetzgeber) den der Gruppe der Selbstständigen aus den günstigen Grundlagen der Beitragsbemessung erwachsenden Vorteil typisierend durch Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgleicht.“

Gegen die diskutierten Lösungsmöglichkeiten, die auch Rentenbeziehern mit Jahreseinkommen zum Rechtsvorteil des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI verhelfen wollen, spricht, dass ihre Umsetzung in meist gravierendem Maße zu Verwerfungen und Ungleichheiten führen würde.

So wäre zwar denkbar, ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in der Weise zu fingieren, dass für die letzten beiden Monate eines Kalenderjahres das gezwölftelte Jahres-Arbeitseinkommen nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Dies hätte zum Ergebnis, dass für diese Monate eine höhere Rente zu leisten wäre, wenn nicht auch das halbierte Monatseinkommen noch sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritte. Dann würde das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auch bei Arbeitseinkommen berücksichtigt.

Diese Berechnungsmethode - die offenbar dem Hilfsantrag des Klägers zugrunde liegt - ist jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Faktisch liefe sie darauf hinaus, dass erzielter Hinzuverdienst nur fiktiv wie ein zweimal die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen überschreitender Hinzuverdienst berücksichtigt würde. Eine derartige Interpretation des Gesetzes ginge angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes über die Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung hinaus. Das Gesetz regelt ausdrücklich nur die Möglichkeit des tatsächlichen Überschreitens der regelmäßigen Hinzuverdienstgrenze, gestattet jedoch nicht ein fiktives Unterschreiten dieser Grenzen.

Abgesehen davon müsste diese Berechnungsmethode dann aber nicht nur für die Selbstständigen gelten, sondern auch für abhängig Beschäftigte. Damit aber wäre der gesetzliche Grundsatz unterlaufen, dass ein regelmäßig erzielter Hinzuverdienst immer zu berücksichtigen ist und ggf. rentenmindernd wirkt. Gegen die Erforderlichkeit einer Einbeziehung auch der abhängig Beschäftigten kann auch nicht eingewandt werden, einer solchen bedürfe es nicht, da diese durch sinnvolle Gestaltung ihres Arbeitsverhältnisses das monatliche Arbeitsentgelt sowieso im Sinne einer optimalen Ausnutzung der Überschreitensregelung „feinsteuern“ könnten. Denn auch dann, wenn dem nicht tarifrechtliche Gründe entgegenstehen, bedarf es hierzu wegen der höchst detailliert geregelten Hinzuverdienstgrenzen (vgl. § 96a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 SGB VI) nicht nur komplizierter eigener Berechnungen, sondern auch der Mitwirkung des Arbeitgebers, der sich überlegen wird, ob er bereit ist, den verwaltungsmäßigen Mehraufwand für die erforderliche ganz individuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu tragen. Zudem ist auch der Gewinn eines Selbstständigen in hohem Maße der Feinsteuerung zugänglich.

Im Übrigen würde die gesetzgeberische Intention, bei zweimaligem zulässigem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die Rente nicht bereits neu feststellen zu müssen, in das Gegenteil verkehrt, weil jedenfalls für die Monate November und Dezember eines jeden Jahres auch bei all den Rentnern die Renten neu festgestellt werden müssten, bei denen die regelmäßige Hinzuverdienstgrenze für keinen Monat überschritten wurde. Damit könnten sich diese Rentner sogar gegenüber denjenigen besser stehen, die mit nur relativ geringfügigen Beträgen zweimal im Jahr die Hinzuverdienstgrenze überschritten haben, daraus aber keinen Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung ableiten könnten.

Ebenfalls keine Lösung bietet der Vorschlag, den auf jährlicher Basis ermittelten Gewinn anstelle durch zwölf Monate durch vierzehn Monate zu dividieren (so Niesel in KasselerKomm., SGB VI, § 34 RdNr. 27) und diesen monatlichen Durchschnittsverdienst den jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüber zu stellen. Ein solches Vorgehen führt zu einem Absinken der durchschnittlichen Monatseinkünfte und kann als Ergebnis haben, dass das ganze Jahr über eine höhere Rente zu zahlen wäre.

Auch diese Berechnungsmethode aber müsste aus Gleichheitsgründen auch auf diejenigen abhängig beschäftigten Rentner angewandt werden, die ebenfalls nur über gleichbleibende monatliche Hinzuverdienste verfügen. Dem aber steht wiederum der Gesetzeswortlaut entgegen, der für diesen Personenkreis eben keine Vergünstigung vorsieht.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Lösungsvorschlag des SG, die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen auf eine jährliche Hinzuverdienstgrenze hochzurechnen und hierbei die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zweimal um das Doppelte zu erhöhen (so auch Brähler in GK - SGB VI, § 96a RdNr. 97). Diese Berechnungsmethode kommt im Ergebnis nur zu geringfügig anderen Vergleichswerten als die soeben geschilderte Methode, das Jahresarbeitseinkommen durch den Divisor vierzehn zu teilen, so dass ihrer Anwendung dieselben Einwände entgegen stehen.

Unter Zugrundelegung der vom Senat für richtig erachteten Berechnungsmethode hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass ab 1. Januar 2000 das monatliche Einkommen die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung der Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel unterschreitet, aber die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen BU in Höhe von zwei Dritteln überschreitet, so dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 nur Anspruch auf Zahlung der Rente wegen BU in Höhe von einem Drittel der Vollrente hat.

2. Die Revision des Klägers ist aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

Die vom Kläger eingelegte und die Formerfordernisse erfüllende Sprungrevision beschränkt sich in ihrem Hauptantrag auf die Zurückweisung der Revision der Beklagten. Damit bleibt noch über seinen Hilfsantrag zu entscheiden. Für den Fall, dass das Urteil des SG in dem bisherigen Umfang aufgrund der Revision der Beklagten keinen Bestand haben sollte, erstrebt er eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente wegen BU zu zwei Dritteln für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 1999 und in voller Höhe für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000. Diese Rechtsbedingung ist, wie oben unter 1. erläutert, eingetreten. Da jedoch der Kläger, wie ebenfalls oben erläutert, durch die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung des Hinzuverdienstes in seinen Rechten nicht verletzt ist, ist auch sein hilfsweise gestellter Revisionsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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