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§ 15 SGB IV: Arbeitseinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Vollständige Überarbeitung Vollständige Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand21.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Agrarsozialreformgesetzes vom 29.07.1994 in Kraft getreten am 01.01.1995
Rechtsgrundlage

§ 15 SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt einheitlich für alle Versicherungszweige, was sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen eines Selbständigen anzusehen ist. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Allgemeines

Grundsätzlich wird der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV definiert.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Arbeitseinkommen zum Beispiel von Bedeutung

  • für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bei versicherungspflichtigen Selbständigen gemäß § 8 SGB IV,
  • für die einkommensgerechte Beitragszahlung von versicherungspflichtigen Selbständigen gemäß § 165 SGB VI,
  • für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen,
  • bis 31.12.2001: für die Feststellung des anzurechnenden Erwerbseinkommens auf eine Rente wegen Todes,
  • für die Erfüllung der Meldepflichten nach § 12 KSVG.

Ob und welche Besonderheiten bei Anwendung der einzelnen Vorschriften zu beachten sind, ist den jeweiligen GRAen zu entnehmen (vergleiche Abschnitte 5 bis 8).

Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 15 SGB IV sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, das heißt

Dagegen bleiben die übrigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, das heißt

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EstG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG,

bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV außer Ansatz.

Gewinnermittlung

Der steuerliche Gewinn wird nach §§ 4 und 5 EStG ermittelt. Das Verfahren der Gewinnermittlung richtet sich danach,

  • ob der Versicherte zur Buchführung verpflichtet ist und Abschlüsse macht oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führt (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG, vergleiche Abschnitt 3.1.1) oder
  • ob er aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tut (§ 4 Abs. 3 EStG, vergleiche Abschnitt 3.1.2).

Nach dem Urteil des BSG vom 17.07.1985, AZ: 1 RA 41/84, sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Gewinne und Verluste der Einkunftsarten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu saldieren.

Zu den Grundsätzen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gehört das Prinzip des "Verlustausgleichs". Danach ist grundsätzlich ein Ausgleich durch Verrechnung der auf denselben Veranlagungszeitraum entfallenden positiven und negativen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus verschiedenen Einkunftsarten vorzunehmen. Aufgrund dessen sind die aus den von § 15 SGB IV erfassten selbständigen Tätigkeiten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) erzielten Gewinne und erlittenen Verluste gegeneinander zu saldieren.

Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG

Der Gewinn wird durch sogenannten Betriebsvermögensvergleich ermittelt, das heißt durch einen Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dabei ist der Wert der Entnahmen hinzuzurechnen und der Wert der Einlagen abzuziehen. Das Ergebnis ist der Gewinn.

Formel:Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
./.Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+Entnahmen im Wirtschaftsjahr
./.Einlagen im Wirtschaftsjahr
=Gewinn
  • Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Selbständige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
  • Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Versicherte dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
  • Der Begriff Betriebsvermögen ist im Gesetz nicht definiert, er muss daher im Wege der Auslegung - orientiert am Sinn und Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung - inhaltlich bestimmt werden. Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen den positiven Wirtschaftsgütern (aktiven Vermögenswerten) und den passiven Wirtschaftsgütern (Schulden und anderen Verbindlichkeiten) des Betriebs sowie den Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Er wird in den Bilanzen und in der Buchführung im Allgemeinen als Eigenkapital oder als Kapital bezeichnet.

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Der Gewinn wird durch sogenannte Überschussrechnung ermittelt, das heißt durch Abzug der Betriebsausgaben von den im Wirtschaftsjahr erzielten Betriebseinnahmen. Der Überschuss ist der Gewinn.

Formel:Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr
./.Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr
=Gewinn

Betriebseinnahmen sind Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 EStG erhöhen nicht den Gewinn und sind daher nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV zu berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel für den

  • Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG für Einnahmen aus bestimmten nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale). Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen (zum Beispiel Nebenberuflichkeit und Status der Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG) für die Gewährung der steuerrechtlichen Vergünstigung vorliegen, trifft regelmäßig das für den Selbständigen zuständige Finanzamt.
    Liegt ein Einkommensteuerbescheid vor, so hat das Finanzamt bereits den Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt und nur noch die darüber liegenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen.
    Ist ein Selbständiger noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er (beziehungsweise sein Steuerberater) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach den steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu schätzen. Gegebenenfalls muss er in diesem Zusammenhang mit dem Finanzamt klären, ob ihm die Vergünstigung der Übungsleiterpauschale zusteht.
    Die Übungsleiterpauschale beträgt für Veranlagungszeiträume
  • bis 31.12.1999:

2.400,00 DM/Jahr

  • 01.01.2000 bis 31.12.2001:

3.600,00 DM/Jahr

  • 01.01.2002 bis 31.12.2006:

1.848,00 EUR/Jahr

  • 01.01.2007 bis 31.12.2012:

2.100,00 EUR/Jahr

  • seit 01.01.2013:

2.400,00 EUR/Jahr.

  • Freibetrag gemäß § 26a EStG für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale). Eine Aufwandsentschädigung bis zu 720,00 EUR jährlich (bis 31.12.2012: 500,00 EUR) ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Ob und in welcher Höhe die Ehrenamtspauschale berücksichtigt wird, entscheidet das Finanzamt. Die Ausführungen zur Übungsleiterpauschale gelten entsprechend.

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb beziehungsweise die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung),
  • Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge),
  • Aufwendungen, wie sie sonst als Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstanden sind,
  • Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden sowie
  • Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverringerung (vergleiche BSGe vom 09.03.1982, AZ: 3 RK 9/80, vom 27.11.1984, AZ: 12 RK 70/82).

Ab 01.01.2012 sind bei der Ermittlung der Einnahmen von den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Kinderbetreuungskosten abzuziehen, die nach § 2 Abs. 5a S. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG vom Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Da die Kinderbetreuungskosten in den (erstmals für das Veranlagungsjahr 2012) ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden keiner bestimmten einkommensteuerrechtlichen Einkunftsart mehr zuordnet werden, sondern als Sonderausgaben ausgewiesen sind, sind sie für die Ermittlung des Arbeitseinkommens pauschal den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen. Einzelheiten sind der GRA zu § 18a SGB IV sowie der GRA zu § 34, der GRA zu § 96a und der GRA zu § 165 SGB VI zu entnehmen.

Andere abzugsfähige Beträge, wie zum Beispiel Sonderausgaben, Altersentlastungs- und Sonderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Verlustabzug aus anderen Veranlagungsjahren und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge werden erst nach der Ermittlung des Gewinns abgezogen und vermindern lediglich das zu versteuernde Einkommen. Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV ist aber der steuerliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und nicht etwa das zu versteuernde Einkommen.

Nachweis des Arbeitseinkommens

Aus der Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht und der damit bezweckten Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens folgt, dass das Arbeitseinkommen regelmäßig unverändert dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden kann. Das Arbeitseinkommen entspricht dem im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesenen Betrag.

Liegt (noch) kein Einkommensteuerbescheid vor, muss das Arbeitseinkommen auf andere Weise ermittelt werden. Es können beispielsweise geeignete sonstige Unterlagen, Auskünfte des Finanzamtes gemäß § 31 Abgabenordnung oder auch eine gewissenhafte Schätzung herangezogen werden.

Prüfung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

Es wird auf die GRA zu § 5 SGB VI verwiesen.

Berechnung einkommensgerechter Beiträge bei versicherungspflichtigen Selbständigen

Es wird auf die GRA zu § 165 SGB VI verwiesen.

Berücksichtigung des Arbeitseinkommens auf die Renten wegen Todes

Es wird auf die GRA zu §§ 18a bis 18e SGB IV verwiesen.

Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen

Es wird auf die GRA zu § 34 SGB VI und  die GRA zu § 96a SGB VI verwiesen.

Sonderregelung für Landwirte

Seit 01.01.1995 enthält § 15 Abs. 2 SGB IV eine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Arbeitseinkommen für Landwirte, deren Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird. Betroffen sind nicht buchführungspflichtige (und auch nicht freiwillig Buch führende) Landwirte. Nach dieser Regelung ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert, der von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt wird, basiert auf Beziehungswerten, die sich aus dem Wirtschaftswert und Durchschnittsgewinn ausgewählter Testbetriebe ermittelt. Näheres kann der GRA zu § 18a SGB IV, der GRA zu § 34 SGB VI und der GRA zu § 96a SGB VI entnommen werden.

ASRG 1995 vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5700

Ab 01.01.1995 ist § 15 SGB IV durch Artikel 3 Nummer 2 des Agrarsozialreformgesetzes (ASRG) 1995 neu gefasst worden. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Durch die Neufassung des § 15 Abs. 1 SGB IV wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.

Aus dem gleichen Grund ist § 15 SGB IV der Absatz 2 angefügt worden, der die Ermittlung des Arbeitseinkommens bei selbständigen Landwirten vereinfachen soll.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Mit Artikel I des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) erfolgte die Zustimmung zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889). Gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe o) des Einigungsvertrages gilt § 15 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1991 im Beitrittsgebiet.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

§ 15 SGB IV wurde durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Artikel I des Gesetzes vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 SGB IV