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§ 123 SGB VI: Berechnung von Geldbeträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.10.2019

Änderung

Der TOP 5 der AGFAVR-Sitzung 3/2019 wurde im Abschnitt 2 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand15.10.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 123 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0250

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 der Vorschrift werden Geldbeträge auf zwei Dezimalstellen berechnet.

Absatz 2 der Vorschrift regelt die Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist. Der ermittelte (volle) Geldbetrag ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Absatz 3 der Vorschrift regelt, wie der auf einen Teilzeitraum entfallende Geldbetrag durch Aufteilung zu ermitteln ist. Der Gesamtbetrag ist mit dem Teilzeitraum zu vervielfältigen und durch den Gesamtzeitraum zu teilen. Bei dieser Aufteilung werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat grundsätzlich mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet. Bei der anteilmäßigen Ermittlung einer Monatsrente ist der Kalendermonat mit seinen tatsächlichen Tagen zugrunde zu legen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 SGB VI für die Berechnung von Geldbeträgen. Abweichend von § 121 Abs. 1 SGB VI ist die Berechnung von Geldbeträgen nicht auf vier Dezimalstellen, sondern in der Regel auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.

Gemäß § 189 SGB VI gelten die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels des SGB VI „Leistungen“ (§§ 121 bis 124 SGB VI) für das Vierte Kapitel des SGB VI „Finanzierung“ entsprechend, soweit in den dortigen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Berechnung von Geldbeträgen. Geldbeträge im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Monatsrenten, sondern auch Arbeitsentgelte.

Absatz 1 der Vorschrift ordnet generalisierend an, dass Geldbeträge auf zwei Dezimalstellen zu berechnen sind. Die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (vergleiche dazu § 121 Abs. 2 SGB VI). Ist ein Geldbetrag als „voller Betrag“ - also ohne Dezimalstellen - zu ermitteln, wird dieser Geldbetrag nach Absatz 2 der Vorschrift nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Die Regelung ist insbesondere für die Ermittlung des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts (§ 69 Abs. 2 SGB VI) von Bedeutung.

Eine Aufteilung von Geldbeträgen auf Teilzeiträume nach den Regeln des Absatzes 3 der Vorschrift kommt unter anderem dann in Betracht, wenn

  • Arbeitsentgelte für eine über das Jahresende hinausgehende Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Betrag bescheinigt worden sind,
  • Arbeitsentgelte in einem Betrag bescheinigt worden sind und ein Teil des Arbeitsentgelts einen beitragsgeminderten Kalendermonat belegt,
  • Arbeitsentgelte in einem Betrag bescheinigt worden sind und ein Teil des Arbeitsentgelts auf Zeiten einer beruflichen Ausbildung entfällt,
  • Arbeitsentgelte durchgehend bescheinigt worden sind, obwohl eine Anrechnungszeit zur Unterbrechung für einen vollen Kalendermonat führt,
  • Arbeitsentgelte für Zeiten bescheinigt sind, die über den Beginn oder das Ende einer Kindererziehungszeit oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung hinausgehen,
  • Arbeitsentgelte in einem Betrag bescheinigt worden sind und ein Teil des Arbeitsentgelts in die Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG oder in die Splittingzeit im Sinne von § 120a Abs. 6 SGB VI fällt,
  • Tabellenentgelte nur für einen Teilzeitraum zu berücksichtigen sind,
  • eine Rente nur für einen Teil des Monats zu zahlen ist,
  • Erstattungsansprüche für Teilzeiträume abzurechnen sind,
  • beitragspflichtige Einnahmen für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson gemeldet werden, die über den Beginn der vorgezogenen Altersrente hinausgehen, und für die Zeit ab Rentenbeginn Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu ermitteln sind (AGFAVR 3/2018, TOP 9),
  • eine geringfügig entlohnte Beschäftigung über den Beginn einer vorzeitigen Altersrente hinaus ausgeübt wird und für die Zeit ab Rentenbeginn Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu ermitteln sind. Das gilt zum Ende des Monats, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht, entsprechend (AGFAVR 2/2019, TOP 5).

Entgelteintragungen über das Jahresende hinaus

Sind in einer Versicherungskarte der Angestelltenversicherung oder in einer Quittungskarte der Arbeiterrentenversicherung Bruttoarbeitsentgelte für eine über das Jahresende hinausgehende Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Betrag bescheinigt worden, wird unterschieden, ob nur der Beschäftigungszeitraum zu berichtigen oder ob zusätzlich auch das bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt aufzuteilen ist.

Berichtigung allein des Beschäftigungszeitraums

Eine alleinige Berichtigung des Beschäftigungszeitraums bei unveränderten Entgelteintragungen wird vorgenommen, wenn

  • mit dieser Berichtigung kein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze für ein Kalenderjahr verbunden ist und
  • der erste oder der letzte Monat der in der Versicherungskarte oder Quittungskarte bescheinigten Beschäftigungszeit mit einem weiteren Beitrag belegt ist.

Siehe Beispiel 1

Aufteilung des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts

Eine Aufteilung sowohl des Beschäftigungszeitraums als auch der bescheinigten Bruttoarbeitsentgelte wird vorgenommen, wenn

  • allein die Berichtigung des Beschäftigungszeitraums zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in einem Kalenderjahr führen würde und beziehungsweise oder
  • der erste oder der letzte Monat der in der Versicherungskarte bescheinigten Beschäftigungszeit nicht mit einem weiteren Beitrag belegt ist.

Siehe Beispiel 2 und siehe Beispiel 3

Aufteilung von Arbeitsentgelten

Wird eine Aufteilung des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts erforderlich, ergibt sich nach dem im Absatz 3 der Vorschrift geregelten (pauschalen) Verfahren der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn in einem Kalendermonat mehrere Beitragszeiten lückenlos aufeinanderfolgen. Bei Teilmonaten, in denen einzelne Tage nicht mit Beitragszeiten belegt sind, ist die tatsächliche Zahl der Kalendertage zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 3

Besonderheit bei voll belegten Kalendermonaten mit 31 Tagen

Ist ein voll belegter Kalendermonat mit 31 Tagen allein für den 31. Tag des Monats aufzuteilen, ergibt sich eine Besonderheit. Da der Monat nur mit höchstens 30 Tagen berücksichtigt werden darf und das Arbeitsentgelt für diesen einen Tag - den 31. Tag des Monats - nicht 0,00 DM beziehungsweise 0,00 Euro betragen kann, wird bei dem Teilzeitraum bis zum 30. Tag des betreffenden Monats nicht von 30 Tagen, sondern lediglich von 29 Tagen ausgegangen.

Siehe Beispiel 4

Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze

Bei einer Aufteilung des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts nach dem im Absatz 3 der Vorschrift geregelten (pauschalen) Verfahren muss beachtet werden, dass infolge der Aufteilung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Es darf pro Monat kein höheres Bruttoarbeitsentgelt als die

Jahresbeitragsbemessungsgrenze mal 30 Tage geteilt durch 360 Tage

berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 5

Ist der Zeitraum kleiner als ein Monat, wird die Zahl 30 durch die entsprechend kleinere Tageszahl ersetzt. Die Begrenzungsformel wird für jeden Teilzeitraum des betreffenden Kalenderjahres angewendet.

Überprüfung von pauschalen Entgeltaufteilungen im letzten Jahr der Berufsausbildung

Bei der Aufteilungsregelung des Absatzes 3 der Vorschrift handelt es sich um ein pauschales Verfahren, das eine maschinelle Entgeltaufteilung ermöglicht. Ist eine Entgeltaufteilung nach diesem pauschalen Verfahren erfolgt, verbleibt es grundsätzlich dabei. Allerdings ist nach der Entscheidung des BSG vom 28.10.1996, AZ: 8 Rkn 19/95 ein hiervon abweichender Einzelnachweis zulässig. Das Bundessozialgericht hatte über eine im Zusammenhang mit § 70 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 nach § 123 Abs. 3 SGB VI pauschal erfolgte Entgeltaufteilung für Zeiten innerhalb und außerhalb einer beruflichen Ausbildung zu entscheiden. Es hat dabei den Rentenversicherungsträgern trotz der in § 123 Abs. 3 SGB VI enthaltenen Pauschalregelung auferlegt, in jedem Einzelfall jedem denkbaren Einzelnachweis im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips (vergleiche § 20 SGB X) nachzugehen.

Für die Ermittlung des auf die Berufsausbildung entfallenden Entgelts gilt nach Auffassung des Bundessozialgerichts, dass der Nachweis der Höhe des für die Rentenberechnung relevanten Arbeitsentgelts ohne Beschränkung auf bestimmte Beweismittelarten geführt werden könne. Alle verfügbaren Erkenntnisquellen seien auszuschöpfen. § 123 Abs. 3 SGB VI stelle lediglich ein „Werkzeug“ für die Berechnung von Geldbeträgen dar. Lässt sich das konkrete Entgelt nicht mehr nachweisen, so könne ein Rückschluss für die Aufteilung aufgrund zuvor oder anschließend erzielten Arbeitsentgelts als Indiz erlaubt sein.

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird grundsätzlich gefolgt.

Soweit in der Vergangenheit der Einzelnachweis des tatsächlichen Entgelts nicht zugelassen wurde, weil die Rentenversicherungsträger ursprünglich die Auffassung vertreten haben, ein von der Aufteilung gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI abweichender Einzelnachweis sei nicht zulässig, ist eine Überprüfung auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall bei Erkennen des Sachverhalts anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalles auch von Amts wegen - vorzunehmen.

An den Nachweis des von der pauschalen Aufteilung nach § 123 Abs. 3 SGB VI abweichenden „tatsächlichen Entgelts“ werden für Zeiten einer beruflichen Ausbildung keine strengen Anforderungen gestellt. Damit wird vermieden, allen denkbaren Einzelnachweismöglichkeiten im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nachgehen zu müssen.

Ein von der pauschalen Aufteilung nach § 123 Abs. 3 SGB VI abweichendes tatsächliches Entgelt wird als nachgewiesen angesehen, wenn

  • eine entsprechende Aufteilung der bescheinigten Bruttoarbeitsentgelte in der Versicherungs- oder Quittungskarte, dem Sozialversicherungsausweis oder der maschinell erstellten Entgeltmeldung vorgenommen wurde,
  • eine entsprechende Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt wird,
  • der vorgelegte Lehrvertrag eine Aussage über die Lehrvergütung im vorletzten und letzten Ausbildungsjahr trifft (unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Lehrvergütung im letzten Ausbildungsabschnitt),
  • der vorgelegte, für den Ausbildungsberuf einschlägige Tarifvertrag eine Aussage über die übliche Lehrvergütung im vorletzten und letzten Ausbildungsjahr enthält.

Siehe Beispiel 6

Ergibt sich bei dieser Entgeltaufteilung für den außerhalb der beruflichen Ausbildung liegenden Zeitraum ein „Restentgelt“, das

  • entweder die für diesen Zeitraum geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beziehungsweise die besondere Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der ehemaligen DDR
  • oder mit dem auf die berufliche Ausbildung entfallenden Entgelt das für den Gesamtzeitraum bescheinigte Entgelt

überschreitet, wird die Entgeltaufteilung für das letzte (Teil-)Jahr der beruflichen Ausbildung unter Berücksichtigung der für das Vorjahr bescheinigten Ausbildungsvergütung vorgenommen. Eine Entgeltaufteilung für das letzte (Teil-)Jahr der Ausbildung wird auch dann vorgenommen, wenn lediglich das Ende der beruflichen Ausbildung nachgewiesen wird, aber der Einzelnachweis des tatsächlichen Entgelts nicht geführt werden kann. Dann ist die für das Vorjahr bescheinigte Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 7

Ist die Meldung der Ausbildungsvergütung für das Vorjahr zum Beispiel wegen eines Arbeitgeberwechsels oder wegen der Aufnahme einer anderen Ausbildung unterbrochen worden, wird bei der Entgeltaufteilung für das letzte (Teil-)Jahr der Ausbildung allein auf die im Vorjahr zuletzt bescheinigte Ausbildungsvergütung zurückgegriffen. Diese Besonderheit gilt aber nicht, wenn die Meldung der Ausbildungsvergütung wegen eines Krankenkassenwechsels oder aufgrund des Bezugs von Krankengeld unterbrochen worden ist. Dann ist dennoch die für das Vorjahr insgesamt bescheinigte Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 8

Ein „Rückgriff“ auf die pauschale Aufteilung des § 123 Abs. 3 SGB VI ist in diesen Fällen nicht angezeigt; das Ende der Berufsausbildung ist in der Regel das Ende des Kalendermonats der vereinbarten Ausbildungszeit (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 3.3).

Kann der Einzelnachweis des tatsächlichen Entgelts im Einzelfall nicht geführt werden, ist aber das Ende der beruflichen Ausbildung nachgewiesen, wird dann nicht auf die für das Vorjahr bescheinigte Ausbildungsvergütung zurückgegriffen, wenn im letzten Ausbildungsjahr Entgelt für einen Teilzeitraum vor dem Ausbildungsende bescheinigt ist. Für das letzte (Teil-)Jahr wird dann als Ausbildungsvergütung auf das für den Teilzeitraum vor dem Ausbildungsende bescheinigte Entgelt abgestellt.

Siehe Beispiel 9

Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch die Entgeltaufteilung

Führt die Aufteilung unter Berücksichtigung der für das Vorjahr oder für einen Teilzeitraum vor dem Ausbildungsende bescheinigten Ausbildungsvergütung dazu, dass sich für den außerhalb der beruflichen Ausbildung liegenden Zeitraum ein „Restentgelt“ ergibt, das die für diesen Zeitraum geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) überschreitet, muss es bei der pauschalen Aufteilung gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI verbleiben. Der Nachweis des hiervon abweichenden „tatsächlichen Entgelts“ ist in solchen Fällen als gescheitert anzusehen, weil Versicherte unmittelbar nach ihrer Berufsausbildung in der Regel noch keine Arbeitsentgelte über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erzielen. Entsprechendes gilt, wenn das durch die Aufteilung ermittelte „Restentgelt“ die besondere Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der ehemaligen DDR von monatlich 600,00 Mark übersteigt (vergleiche GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 3.1), es sei denn, der Versicherte war in der betreffenden Zeit bereits der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR beigetreten.

Für den außerhalb der beruflichen Ausbildung liegenden Zeitraum kann ausnahmsweise nur dann das durch die Aufteilung ermittelte „Restentgelt“ in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) angenommen werden, wenn für den Versicherten auch im Kalenderjahr nach dem Ende der beruflichen Ausbildung bereits Arbeitsentgelte in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt sind. Das Arbeitsentgelt für das letzte (Teil-)Jahr der beruflichen Ausbildung ergibt sich in einem solchen Ausnahmefall aus der Differenz zwischen dem für den Gesamtzeitraum bescheinigten Arbeitsentgelt und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für den außerhalb der beruflichen Ausbildung liegenden Zeitraum.

Berechnung der Rente für den Teil eines Monats

Ist die Rente nur für den Teil eines Monats zu leisten (zum Beispiel wegen § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI), muss der auf diesen Monatsteil entfallende Betrag ermittelt werden. Dabei wird nach Absatz 3 der Vorschrift von der tatsächlichen Tageszahl des betreffenden Kalendermonats ausgegangen.

Der - gegebenenfalls um den Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung geminderte - Monatsbetrag der Rente wird mit der Anzahl der Tage vervielfältigt, für die in dem betreffenden Kalendermonat Rente zu leisten ist. Der so errechnete Betrag wird anschließend durch die tatsächliche Tageszahl des Anspruchsmonats geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde (vergleiche § 121 Abs. 2 SGB VI). Rentenbeträge für mehrere Monatsteile werden getrennt errechnet.

Siehe Beispiel 10

Dieselbe Berechnungsweise wird angewandt, wenn die Rente zwar für den ganzen Kalendermonat zu leisten ist, sich die Höhe der Rente aber im Laufe dieses Kalendermonats ändert.

Siehe Beispiel 11

Beispiel 1 Alleinige Berichtigung des Beschäftigungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.01.1943 bis 02.01.1944 ein Entgelt in Höhe von 1.780,00 RM
  • für die Zeit vom 03.01.1944 bis 28.12.1944 ein Entgelt in Höhe von 1.700,00 RM
  • für die Zeit vom 29.12.1944 bis 31.12.1945 ein Entgelt in Höhe von 1.760,00 RM

Lösung:

Die Entgelteintragungen werden wie folgt aufbereitet:

  • für die Zeit vom 01.01.1943 bis 31.12.1943 ein Entgelt in Höhe von 1.780,00 RM
  • für die Zeit vom 01.01.1944 bis 31.12.1944 ein Entgelt in Höhe von 1.700,00 RM
  • für die Zeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1945 ein Entgelt in Höhe von 1.760,00 RM

Beispiel 2 Berichtigung des Beschäftigungszeitraums und Entgeltaufteilung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.01.1953 bis 30.12.1953 ein Entgelt in Höhe von 5.507,58 DM
  • für die Zeit vom 31.12.1953 bis 30.11.1954 ein Entgelt in Höhe von 5.597,85 DM
  • für die Zeit vom 30.12.1954 bis 06.06.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.670,20 DM
  • für die Zeit vom 07.06.1955 bis 31.12.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.713,17 DM

Lösung:

Die Entgelteintragungen vom 01.01.1953 bis 30.12.1953 und vom 31.12.1953 bis 30.11.1954 werden hinsichtlich der Beschäftigungszeit berichtigt. Sie werden wie folgt aufbereitet:

  • für die Zeit vom 01.01.1953 bis 31.12.1953 ein Entgelt in Höhe von 5.507,58 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1954 bis 30.11.1954 ein Entgelt in Höhe von 5.597,85 DM

Die Entgelteintragung vom 30.12.1954 bis 06.06.1955 ist auch hinsichtlich des bescheinigten Entgelts zu berichtigen, weil der Monat Dezember 1954 nicht mit einem weiteren Beitrag belegt ist.

  • für die Zeit vom 30.12.1954 bis 31.12.1954 ein Entgelt in Höhe von 33,80 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1955 bis 06.06.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.636,40 DM
  • für die Zeit vom 07.06.1955 bis 31.12.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.713,17 DM

Zur Berechnung dieser Entgeltaufteilung siehe Beispiel 3.

Beispiel 3 Entgeltaufteilung

(Beispiel zu den Abschnitten 3.2 und 4)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 30.12.1954 bis 06.06.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.670,20 DM
  • für die Zeit vom 07.06.1955 bis 31.12.1955 ein Entgelt in Höhe von 2.713,17 DM

Lösung:

Die Entgelteintragung vom 30.12.1954 bis 06.06.1955 ist hinsichtlich des bescheinigten Entgelts wie folgt zu berichtigen:

Die Zeit vom 30.12.1954 bis 31.12.1954 umfasst 2 Tage.

Die Zeit vom 01.01.1955 bis 31.05.1955 umfasst fünf volle Monate und damit 150 Tage.

Die Zeit vom 01.06.1955 bis 06.06.1955 umfasst 6 Tage.

Das sind insgesamt 158 Tage.

Entgelt vom 30.12.1954 bis 31.12.1954:

2.670,20 DM mal 2 Tage geteilt durch 158 Tage gleich 33,80 DM

Entgelt vom 01.01.1955 bis 06.06.1955:

2.670,20 DM minus 33,80 DM gleich 2.636,40 DM

Beispiel 4 Entgeltaufteilung allein für den 31. Tag eines Monats

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragung in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.01.1969 bis 31.03.1969 ein Entgelt in Höhe von 5.100,00 DM

Es ist eine Aufteilung zum 30.03.1969 vorzunehmen.

Lösung:

Die Zeit vom 01.01.1969 bis 31.03.1969 umfasst drei volle Monate und damit 90 Tage.

Die Zeit vom 01.01.1969 bis 30.03.1969 umfasst 89 Tage.

Entgelt vom 01.01.1969 bis 30.03.1969:

5.100,00 DM mal 89 Tage geteilt durch 90 Tage gleich 5.043,33 DM

Entgelt für den 31.03.1969:

5.100,00 DM minus 5043,33 DM gleich 56,67 DM

Beispiel 5 Entgeltaufteilung unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragung in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.03.1972 bis 31.12.1972 ein Entgelt in Höhe von 21.000,00 DM

Es ist eine Aufteilung zum 30.08.1972 vorzunehmen.

Lösung:

Die Zeit vom 01.03.1972 bis 31.12.1972 umfasst zehn volle Monate und damit 300 Tage.

Die Zeit vom 01.03.1972 bis 30.08.1972 umfasst 180 Tage.

Entgelt vom 01.03.1972 bis 30.08.1972:

21.000,00 DM mal 180 Tage geteilt durch 300 Tage gleich 12.600,00 DM

12.600,00 DM entsprechen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für diesen Teilzeitraum.

Entgelt vom 31.08.1972 bis 31.12.1972:

21.000,00 DM minus 12.600,00 DM gleich 8.400,00 DM

8.400,00 DM entsprechen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für den Teilzeitraum vom 01.09.1972 bis 31.12.1972.

Der 31.08.1972 bleibt insoweit „unberücksichtigt“, weil die Beitragsbemessungsgrenze in beiden Teilzeiträumen voll ausgeschöpft ist.

Beispiel 6 Entgeltaufteilung auf der Grundlage des Lehrvertrags

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1961 ein Entgelt in Höhe von 720,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1962 ein Entgelt in Höhe von 1.170,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1963 bis 31.12.1963 ein Entgelt in Höhe von 1.380,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1964 bis 31.12.1964 ein Entgelt in Höhe von 6.210,00 DM

Ende der beruflichen Ausbildung am 31.03.1964

Aus dem vorgelegten Lehrvertrag ergibt sich, dass im dritten Lehrjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 120,00 DM gezahlt wurde.

Lösung:

Die nachgewiesene monatliche Ausbildungsvergütung im dritten Lehrjahr beträgt 120,00 DM.

Entgeltaufteilung für das Jahr 1964:

Entgelt vom 01.01.1964 bis 31.03.1964:

3 Monate mal 120,00 DM gleich 360,00 DM

Entgelt vom 01.04.1964 bis 31.12.1964:

6.210,00 DM minus 360,00 DM gleich 5.850,00 DM

Beispiel 7 Entgeltaufteilung auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung im Vorjahr

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1961 ein Entgelt in Höhe von 720,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1962 ein Entgelt in Höhe von 1.170,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1963 bis 31.12.1963 ein Entgelt in Höhe von 1.380,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1964 bis 31.12.1964 ein Entgelt in Höhe von 6.210,00 DM

nachgewiesenes Ende der beruflichen Ausbildung am 31.03.1964

Die Ausbildungsvergütung für das Jahr 1963 (Vorjahr) beträgt insgesamt 1.380,00 DM.

Lösung:

Ausbildungsvergütung im Jahr 1963 für drei Monate:

1.380,00 DM mal 90 Tage geteilt durch 360 Tage gleich 345,00 DM

Entgeltaufteilung für das Jahr 1964:

Das Entgelt vom 01.01.1964 bis 31.03.1964 beträgt 345,00 DM.

Entgelt vom 01.04.1964 bis 31.12.1964:

6.210,00 DM minus 345,00 DM gleich 5.865,00 DM

Beispiel 8 Entgeltaufteilung auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung im letzten Teilzeitraum des Vorjahres

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1961 ein Entgelt in Höhe von 720,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1962 ein Entgelt in Höhe von 1.170,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1963 bis 31.07.1963 ein Entgelt in Höhe von 780,00 DM
  • für die Zeit vom 01.08.1963 bis 31.12.1963 ein Entgelt in Höhe von 600,00 DM
  • für die Zeit vom 01.01.1964 bis 31.12.1964 ein Entgelt in Höhe von 6.210,00 DM

nachgewiesenes Ende der beruflichen Ausbildung am 31.03.1964

Die Ausbildungsvergütung für den letzten Teilzeitraum des Vorjahres beträgt 600,00 DM.

Lösung:

Arbeitgeberwechsel zum 01.08.1963

zuletzt gezahlte Ausbildungsvergütung im Jahr 1963 für drei Monate:

600,00 DM mal 90 Tage geteilt durch 150 Tage gleich 360,00 DM

Entgeltaufteilung für das Jahr 1964:

Das Entgelt vom 01.01.1964 bis 31.03.1964 beträgt 360,00 DM.

Entgelt vom 01.04.1964 bis 31.12.1964:

6.210,00 DM minus 360,00 DM gleich 5.850,00 DM

Beispiel 9 Entgeltaufteilung auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung im letzten Jahr

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragungen in der Versicherungskarte:

  • für die Zeit vom 01.01.1959 bis 31.03.1959 ein Entgelt in Höhe von 360,00 DM
  • für die Zeit vom 01.04.1959 bis 31.12.1959 ein Entgelt in Höhe von 1.950,00 DM

Ende der beruflichen Ausbildung am 30.09.1959

Lösung:

Die Ausbildungsvergütung vom 01.01.1959 bis 31.03.1959 beträgt 360,00 DM.

monatliche Ausbildungsvergütung:

360,00 DM geteilt durch 3 Monate gleich 120,00 DM

Entgeltaufteilung für das Jahr 1959:

Das Entgelt vom 01.01.1959 bis 31.03.1959 beträgt 360,00 DM.

Entgelt vom 01.04.1959 bis 30.09.1959:

6 Monate mal 120,00 DM gleich 720,00 DM

Entgelt vom 01.10.1959 bis 31.12.1959:

1.950,00 DM minus 720,00 DM gleich 1.230,00 DM

Beispiel 10 Rente für einen Teil des Monats

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Die Rente ist zu leisten vom 23.03.2002 bis 22.04.2002.

Die monatliche Rente nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung beträgt 586,27 EUR.

Lösung:

Rentenzahlbetrag vom 23.03.2002 bis 31.03.2002:

586,27 EUR mal 9 Tage geteilt durch 31 Tage gleich 170,21 EUR

Rentenzahlbetrag vom 01.04.2002 bis 22.04.2002:

586,27 EUR mal 22 Tage geteilt durch 30 Tage gleich 429,93 EUR

Beispiel 11 Rente für einen Teil des Monats bei Änderung der Rentenhöhe

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Der Monatsbetrag der Rente im Juli 2002 beträgt 1.050,60 EUR.

Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung verbleiben 973,38 EUR.

Die Krankenversicherung der Rentner beginnt am 11.07.2002.

Lösung:

Rentenzahlbetrag vom 01.07. bis 10.07.2002:

1.050,60 EUR mal 10 Tage geteilt durch 31 Tage gleich 338,90 EUR

Rentenzahlbetrag vom 11.07. bis 31.07.2002:

973,38 EUR mal 21 Tage geteilt durch 31 Tage gleich 659,39 EUR

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) wurden im Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 68 Absatz 10 des Gesetzes) nach den Worten „ein voller Betrag“ die Worte „in Deutsche Mark“ gestrichen. Die Streichung stand im Zusammenhang mit der Einführung des Euro zum 01.01.2002. Von diesem Zeitpunkt an sind volle Beträge nicht mehr in DM, sondern in Euro festzustellen. Von der Angabe der neuen Währung wurde abgesehen, denn es bedarf keiner Währungsangabe, um die Ermittlung „voller (Geld-)Beträge“ zu regeln.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 (Artikel 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 123 SGB VI