§ 7b SGB IV: Wertguthabenvereinbarung
| veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2013 |
| Version | 002.00 |
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
| 1. | der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, |
| 2. | diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, |
| 3. | Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, |
| 4. | das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und |
| 5. | das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. |
