§ 7b SGB IV: Wertguthabenvereinbarung
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Version | 002.00 |
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
1. | der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, |
2. | diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, |
3. | Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, |
4. | das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und |
5. | das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. |