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EU-Beitritt Kroatien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Rahmen des Abgleichs mit dem Regionalträger wurde die GRA redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand08.02.2017
Rechtsgrundlage

SVA-Kroatien

Version001.01

EU-Beitritt Kroatiens und Ablösung des SVA-Kroatien vom 24.11.1997

Kroatien ist am 01.07.2013 der EU beigetreten. Das Europarecht, insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009, sind ab diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu Kroatien anzuwenden. Die sich daraus ergebenden wesentlichen Änderungen sind in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.

In vereinzelten Fällen kann es auch noch zur Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 kommen, zum Beispiel bei Drittstaatsangehörigen mit Bezug zu Kroatien und Beteiligung von Großbritannien. Besonderheiten gelten für Drittstaatsangehörige auch bei Wohnsitz in Dänemark, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

 Allgemeine Vorschriften

Die folgenden Abschnitte enthalten Erläuterungen, inwieweit sich aufgrund der Anwendung der allgemeinen Regelungen in den VOen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Änderungen im Vergleich zur Anwendung der allgemeinen Regelungen aus dem SVA-Kroatien ergeben.

Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich des Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist weiter gefasst als der des Art. 2 SVA-Kroatien und erstreckt sich auch auf die im SGB XI geregelte soziale Pflegeversicherung und die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG.

Außerdem gilt das Europarecht für Sondersysteme für Beamte und berufsständische Versorgungssysteme. Für die kroatische Seite ist dies nicht von Belang, da dort solche Sondersysteme nicht bestehen.

Gleichstellung der Staatsangehörigen

Die Gleichstellung der kroatischen Staatsangehörigen, der Flüchtlinge und Staatenlosen nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Kroatien wird ab dem EU-Beitritt Kroatiens über Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht.

Rentenzahlungen

Nach Art. 4 Abs. 2 SVA-Kroatien sind kroatische Staatsangehörige auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat hinsichtlich des Anspruchs auf Geldleistungen Deutschen gleichgestellt. Ab dem 01.07.2013 sind kroatische Staatsangehörige aufgrund § 114 SGB VI als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder der Schweiz beziehungsweise in einem Drittstaat weiterhin wie Deutsche zu behandeln.

Ab dem 01.10.2013 wird die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichermaßen ermittelt (siehe GRA zu § 113 SGB VI, GRA zu § 114 SGB VI und GRA zu § 272 SGB VI sowie GRA zu § 317 SGB VI und GRA zu § 317a SGB VI), sodass die Gleichbehandlungsregelungen des SVA-Kroatien beziehungsweise des Europarechts ihre Bedeutung verloren haben.

Gleichstellung der Hoheitsgebiete

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nach dem SVA-Kroatien bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien nur gezahlt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (Nr. 3 Buchstabe a SP zum SVA-Kroatien).

Die Einschränkungen aus Nr. 3 Buchstabe a SP zum SVA-Kroatien und § 112 Satz 1 SGB VI sind ab 01.07.2013 nicht zu beachten, wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist (siehe GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.2). Ab dem 01.07.2013 kann auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht, nach Kroatien gezahlt werden.

Tatbestandsgleichstellung

Die in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen geht über die Tatbestandsgleichstellung des Art. 12 SVA-Kroatien hinaus.

So kann zum Beispiel aufgrund der Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 die allgemeine Wartezeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aufgrund eines Arbeitsunfalls in Kroatien vorzeitig erfüllt sein, wenn die in § 8 SGB VII genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.

Bei der Einkommensanrechnung sind die Art. 53 bis 55 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 97 SGB VI zu beachten.

Für die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI wird die kroatische Versicherungspflicht auch weiterhin gleichgestellt (siehe Abschnitt 3.3 und GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8.6).

Versicherungsrecht

Welche Änderungen sich aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens im Bereich des Versicherungsrechts ergeben, wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

Kollisionsrecht

Die Kollisionsnormen der Art. 6 bis 11 SVA-Kroatien werden ab dem 01.07.2013 durch die Kollisionsnormen der Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 ersetzt.

Die im SVA-Kroatien enthaltenen Regelungen finden sich im Europarecht wieder. Zudem enthält die VO (EG) Nr. 883/2004 einige darüber hinausgehende Regelungen, zum Beispiel spezielle Regelungen für Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind (Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004) oder Regelungen für besondere Personengruppen (zum Beispiel Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder, Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004).

Wird von einem deutschen Rentenversicherungsträger für Personen, die in Kroatien erwerbstätig sind, eine Bescheinigung A1 ausgestellt, ist eine Kopie der Bescheinigung dem kroatischen Versicherungsträger zu übersenden.

Freiwillige Versicherung

Nach dem SVA-Kroatien sind kroatische Staatsangehörige zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU grundsätzlich nur berechtigt, wenn sie eine Vorversicherungszeit von 60 Monaten erfüllt haben (Nummer 2 Buchstabe c SP zum SVA-Kroatien). Dies gilt für Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien entsprechend.

Ab 01.07.2013 ergibt sich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus § 7 SGB VI in Verbindung mit Anhang XI Deutschland Nr. 2 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach können sich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - also auch kroatische Staatsangehörige - unabhängig vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Vorbeitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern.

Auf die GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4 und die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8 wird verwiesen.

Beitragserstattung

Durch Nummer 2 Buchstabe c Satz 4 SP zum SVA-Kroatien wird eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für kroatische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien ausgeschlossen, auch wenn für sie keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Diese Regelung ist ab dem EU-Beitritt Kroatiens nicht mehr anzuwenden.

Allerdings werden auch bei Anwendung des Europarechts ab 01.07.2013 die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt sein. Bei der Prüfung eines Antrags auf Beitragserstattung ist ab der Anwendung des Europarechts zu beachten, dass

  • die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sich nunmehr nach Anhang XI Deutschland Nr. 2 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 richtet und für kroatische Staatsangehörige - wie für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - eine Beitragserstattung regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte.
  • nach Art. 5 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der deutschen Versicherungspflicht gleichgestellt ist und eine Beitragserstattung ausschließt.

Siehe hierzu auch die GRA zu § 210 SGB VI und die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8.6.

Regelungen zur Prüfung des Rentenanspruchs und der Berechnung der Rente

Welche Änderungen sich aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens zum 01.07.2013 bei der Prüfung der Rentenansprüche und für die Berechnung der Rente ergeben, wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

Anspruchsprüfung

Die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung erfolgt ab dem 01.07.2013 nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Ab diesem Zeitpunkt können sämtliche mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bei Bedarf zusammengerechnet werden.

Bei Anwendung des Europarechts ist eine gleichzeitige multilaterale Zusammenrechnung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten (einschließlich kroatischer Zeiten) sowie Versicherungszeiten, die in den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zurückgelegt wurden, nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind slowenische Versicherungszeiten, weil Slowenien bereits Mitgliedstaat der EU ist.

Weniger-als-Regelung

Anders als das SVA-Kroatien kennt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Vermeidung von Kleinstrenten eine Abgeltungsregelung (siehe GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004).

Dies führt in Bezug auf Kroatien zu folgenden Auswirkungen:

  • Rentenansprüche, die bis 30.11.1998 entstanden sind
    Nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien war eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten vom anderen Vertragsstaat abzugelten. Ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 wurden solche "Altfälle" von einer Neufeststellung über Nr. 13 Buchst. a SP zum SVA-Kroatien ausgenommen. Es verblieb daher bei der Abgeltung. Dies galt auch, wenn eine Rente ohne Unterbrechung in eine andere Rente überging (einschließlich nachfolgender Hinterbliebenenrente, auch bei Tod nach dem 30.11.1998).
    Ab dem 01.07.2013 werden diese Renten weitergezahlt, weil Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien bereits der Regelung des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht.
  • Rentenansprüche, die in der Zeit vom 01.12.1998 bis 30.06.2013 entstanden sind
    Das SVA-Kroatien kannte keine Abgeltungsregelung, so dass auch aus weniger als 12 Monaten Versicherungszeit ein deutscher beziehungsweise kroatischer Rentenanspruch resultieren konnte (Ausnahme: Anschlussrenten im Sinne von Nr. 13 Buchst. a SP zum SVA-Kroatien). Diese Rentenansprüche bestehen auch über den 30.06.2013 fort und sind der kroatischen Seite nicht zur Abgeltung nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 anzubieten.
  • Rentenansprüche, die ab dem 01.07.2013 entstehen
    Aufgrund von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 kann aus weniger als 12 Monaten Versicherungszeit grundsätzlich kein Rentenanspruch resultieren. Es gilt die GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004.

Rentenberechnung

Im Gegensatz zum SVA-Kroatien kennt das Europarecht eine zwischenstaatliche Rentenberechnung nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004. Weitergehende Erläuterungen enthält die GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004.

Regelungen zur Krankenversicherung

Art. 13 SVA-Kroatien und Art. 18 SVA-Kroatien enthalten Regelungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben. Die im SGB XI geregelte Pflegeversicherung wird vom SVA-Kroatien nicht erfasst.

Auch das ab 01.07.2013 anzuwendende Europarecht enthält Regelungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die KVdR und den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben (Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004). Zudem wird auch die Pflegeversicherung vom Europarecht erfasst.

Ab 01.07.2013 können nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bei Bedarf für die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sämtliche mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Für deutsche Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien kann es nun auch zur Pflegeversicherung kommen, weil der sachliche Geltungsbereich des Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Pflegeversicherung erfasst.

Kroatische Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können im Wege der Sachleistungsaushilfe Leistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen.

Sind die sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt, kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung künftig auch gezahlt werden, wenn eine private Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen besteht, das der kroatischen oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt.

Amts- und Rechtshilfebestimmungen sowie Verfahren

Ab Anwendung des Europarechts am 01.07.2013 sind im Bereich der Amts- und Rechtshilfe sowie des Verfahrens die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Änderungen beziehungsweise Besonderheiten zu beachten.

Antragsgleichstellung

Wie das SVA-Kroatien (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVA-Kroatien) kennt auch das Europarecht eine Antragsgleichstellung (vergleiche GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009). Zu beachten ist, dass Art. 34 SVA-Kroatien durch den EU-Beitritt des Landes nicht außer Kraft getreten ist, so dass gegebenenfalls kroatische Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) für kroatische Staatsangehörige Anträge stellen und Verfahren betreiben können, ohne dass hierzu eine Vollmacht vorzulegen ist.

Aufschub des Rentenantrags und Antragsrücknahme

Sofern für eine Leistung bei Alter eine Antragsgleichstellung (siehe Abschnitt 6.1) nicht gewünscht ist, können Berechtigte nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 SVA-Kroatien beantragen, dass die Feststellung der Leistung des anderen Vertragsstaats aufgeschoben wird.

Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält eine entsprechende Regelung für Leistungen bei Alter (siehe GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3).

Darüber hinaus können Berechtigte nach Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 den Antrag auf Leistungen gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme ist nicht auf Leistungen wegen Alters beschränkt. Zu den Voraussetzungen für eine solche Antragsrücknahme siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.

Übersendung von Bescheiden

Nach Art. 32 SVA-Kroatien können Bescheide Berechtigten mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat direkt übersandt werden.

Dies gilt nach Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 auch ab Anwendung des Europarechts.

Außerdem erhalten die Berechtigten nach Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 nach Abschluss der Verfahren in den beteiligten Mitgliedstaaten vom Kontakt-Träger eine „Zusammenfassende Mitteilung“ (portables Dokument P1).

Die „Zusammenfassende Mitteilung“ ist vom Kontakt-Träger auch an die beteiligten Träger zu übersenden. Es wurde vereinbart, dass die deutschen und kroatischen Träger hierfür Kopien des P1 anstelle des SED P7000 verwenden.

Weitergehende Erläuterungen enthält die GRA zu Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009.

Vordrucke

Die kroatische Seite wird ab Anwendung des Europarechts am 01.07.2013 für das zwischenstaatliche Verfahren SEDs in Papierform nutzen, also insbesondere für das Rentenverfahren die P-SEDs und für das Forderungsverfahren die R-SEDs.

Die deutsche Seite benutzt die E-Formblätter, wie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten auch. Im Rahmen des Forderungsverfahrens werden allerdings die R-SEDs verwendet (siehe GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2 sowie GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5).

Erstattungsansprüche, Beitreibung

Die Abrechnung von Erstattungsansprüchen ist in Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Auf die GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 wird verwiesen.

Die kroatische Seite hat mitgeteilt, dass Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht angewandt werden kann, weil das nationale kroatische Recht keine entsprechenden Regelungen kennt. Eine kroatische Nachzahlung steht also nur im Rahmen der Anwendung des Art. 72 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Verfügung.

Regelungen zum Verfahren zur Beitreibung enthalten die Art. 71 ff. VO (EG) Nr. 987/2009. Erläuterungen hierzu enthalten die GRA zu Art. 71, 74 bis 85 VO (EG) Nr. 987/2009.

Schlussbestimmungen des SVA-Kroatien

Nach Anhang II zur VO (EG) Nr. 883/2004 gilt Art. 41 SVA-Kroatien weiter. Die Versicherungslastregelung des deutsch-jugoslawischen Vertrages vom 10.03.1956 findet im Verhältnis zu Kroatien daher weiterhin Anwendung (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Kroatien, Abschnitt 23).

Übergangsbestimmungen

Im Hinblick auf den zum 01.07.2013 eingetretenen Rechtswechsel sind sowohl im Versicherungsrecht (Kollisionsrecht) als auch im Rentenrecht Übergangsregelungen zu beachten, die in den folgenden Abschnitten beschrieben werden.

Kollisionsrecht

Hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Auswirkungen des Beitritts Kroatiens zur EU hat die deutsche Seite mit der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung (HZMO) eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, die am 24.05.2013 im nichtamtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht wurde. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich die folgenden Übergangsbestimmungen:

Entsendung

Die Regelung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht sich ab 01.07.2013 auf alle vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, so dass ab diesem Zeitpunkt beispielsweise auch die Rechtsvorschriften über Familienleistungen des Entsendestaats gelten.

Eine auf der Basis der von Art. 11 SVA-Kroatien (Ausnahmevereinbarung) ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck HR/D 101 beziehungsweise D/HR 101) behält ihre Gültigkeit.

Vereinbarungen nach Art. 11 SVA-Kroatien, die für Zeiträume über den 01.07.2013 hinaus getroffen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Vereinbarungen nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004.

Rentenrecht

Renten sind auf Antrag nach Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder von Amts wegen nach Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 neu festzustellen. Nähere Erläuterungen sind in der GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 zu finden.

Fremdrentengesetz

Wie bisher nach Nr. 3 Buchstabe b SP zum SVA-Kroatien findet das FRG nach Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 parallel zur VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

Bei FRG-Berechtigten werden in der Regel parallel zu den nach dem FRG anrechenbaren Zeiten auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften Kroatiens liegen. Diese Versicherungszeiten sind im Rahmen des Europarechts als mitgliedstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Sie werden vom kroatischen Träger im SED P5000 mitgeteilt.

Die FRG-Zeiten sind deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchstabe t u. v VO (EG) Nr. 883/2004. Sie sind von der deutschen Seite im E 205 DE dem kroatischen Träger zu mitzuteilen.

Für das Zusammentreffen von FRG-Zeiten mit kroatischen Versicherungszeiten gilt die GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009.

Kroatische Renten sind gegebenenfalls nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen.

Nach Nr. 3 Buchstabe b SP zum SVA-Kroatien in Verbindung mit §§ 110 ff., 272 SGB VI konnten Leistungen nach dem FRG regelmäßig nicht nach Kroatien gezahlt werden. Ab dem Anwendungsbeginn des Europarechts gilt diese Einschränkung nicht mehr (siehe GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Kroatien