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Artikel 18 SVA-Kroatien: Krankenversicherung der Rentner

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten Rente bezieht oder diese beantragt hat, werden unbeschadet des Absatzes 2 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaats angewendet, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhält.

(2) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller oder Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des ersten Vertragsstaats bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts angewendet.

(3) Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung eines Vertragsstaats eine Rente oder hat sie nur eine Rente beantragt, so gilt die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, solange eine Person wegen Ausübung einer Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich aufhält, für den Fall der Krankheit oder der Mutterschaft versichert ist.

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