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Artikel 3 SVA-Kroatien: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

Dieses Abkommen gilt für folgende Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten:

1.als unmittelbar erfaßte Personen
a)Staatsangehörige eines Vertragsstaats,
b)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
c)Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
2.als mittelbar erfaßte Personen
andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten,
3.als Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige eines anderen Staats als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den mittelbar erfaßten Personen gehören.

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