Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Der Vertragstext wurde auf Grund des Beschlusses Nr. 82/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 03.07.2009 in der Historie aktualisiert. |
Stand | 30.04.2010 |
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Kurztext | |
Version | 001.00 |
Inhaltsübersicht zur VO (EWG) Nr. 574/72 |
Historie
PRÄAMBEL
Titel I
Artikel 1 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 | Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter |
Artikel 3 | Verbindungsstellen – Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern |
Artikel 4 | Anhänge |
Titel II:
DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG
Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung
Artikel 5 | Anwendung der Durchführungsverordnung an Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der Abkommen |
Durchführung des Artikels 9 der Verordnung
Artikel 6 | Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung |
Durchführung des Artikels 12 der Verordnung
Artikel 7 | Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen |
Artikel 8 | Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten |
Artikel 8a | Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten |
Artikel 9 | Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten |
Artikel 9a | Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
Artikel 10 | Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder –beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige |
Artikel 10a | Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten |
Titel III:
DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung
Artikel 10b | Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung |
Artikel 10c | Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen |
Artikel 11 | Formvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und bei Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung |
Artikel 11a | Formvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung und im Falle von Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung bei Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt |
Artikel 12 | Sondervorschriften für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum deutschen System der sozialen Sicherheit |
Artikel 12a | Vorschriften für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben |
Artikel 12b | Vorschriften für die in Artikel 14e oder 14f der Verordnung genannten Personen |
Artikel 13 | Ausübung des Wahlrechts durch das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen |
Artikel 14 | Ausübung des Wahlrechts durch die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften |
Titel IV:
DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Artikel 15 |
Kapitel 2: KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Durchführung des Artikels 18 der Verordnung
Artikel 16 | Bescheinigung über Versicherungszeiten |
Durchführung des Artikels 19 der Verordnung
Artikel 17 | Sachleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Artikel 18 | Geldleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Durchführung des Artikels 20 der Verordnung
Artikel 19 | Sondervorschriften für Grenzgänger und deren Familienangehörige |
Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
Artikel 19a | Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat – Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige |
Durchführung des Artikels 22 der Verordnung
Artikel 20 | Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Sonderfall der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen sowie ihrer Familienangehörigen |
Artikel 21 | Sachleistungen bei Aufenthalt bei einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Artikel 22 | Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben |
Artikel 23 | Sachleistungen an Familienangehörige |
Artikel 24 | Geldleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Durchführung des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung
Artikel 25 | Bescheinigung über Familienangehörige, die für die Berechnung der Geldleistungen zu berücksichtigen sind |
Durchführung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung
Artikel 26 | Leistungen an Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen |
Durchführung des Artikels 25 Absatz 3 der Verordnung
Artikel 27 | Sachleistungen an Familienangehörige von Arbeitslosen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Durchführung des Artikels 26 der Verordnung
Artikel 28 | Sachleistungen an Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen |
Durchführung der Artikel 28 und 28a der Verordnung
Artikel 29 | Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben |
Durchführung des Artikels 29 der Verordnung
Artikel 30 | Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort außerhalb des zuständigen Staates in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben |
Durchführung des Artikels 31 der Verordnung
Artikel 31 | Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen |
Durchführung des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung
Artikel 32 | Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie ihre Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können |
Artikel 32a | (aufgehoben) |
Durchführung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung
Artikel 33 | Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind |
Artikel 34 | Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats |
Kapitel 3: INVALIDITÄT, ALTER UND TOD (RENTEN)
Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge
Artikel 35 | Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung |
Artikel 36 | Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene (mit Ausnahme der Leistungen für Waisen) sowie bei Invalidität in den von Artikel 35 der Durchführungsverordnung nicht erfaßten Fällen |
Artikel 37 | Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung |
Artikel 38 | Bescheinigung über die bei der Feststellung des Leistungsbetrags zu berücksichtigenden Familienangehörigen |
Artikel 39 | Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten |
Artikel 40 | Bemessung des Grades der Erwerbsminderung |
Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene in den Fällen des Artikels 36 der Durchführungsverordnung
Artikel 41 | Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers |
Artikel 42 | Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge |
Artikel 43 | Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger |
Artikel 44 | Zur Entscheidung über die Invalidität befugter Träger |
Artikel 45 | Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen |
Artikel 46 | Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind. |
Artikel 47 | Berechnung der geschuldeten Beträge, die den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen |
Artikel 48 | Mitteilung der Entscheidungen der Träger an den Antragsteller |
Artikel 49 | Neuberechnung der Leistungen |
Artikel 50 | Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung |
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Artikel 51 | |
Artikel 52 |
Zahlung der Leistungen
Artikel 53 | Zahlungsweise |
Artikel 54 | Übermittlung der Aufstellung über die fälligen Beträge an die Zahlstelle |
Artikel 55 | Zahlung der fälligen Beträge auf das Konto der Zahlstelle |
Artikel 56 | Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten |
Artikel 57 | Abschluß der Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung |
Artikel 58 | Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten |
Artikel 59 | Mitteilung des Wohnortwechsels des Berechtigten |
Kapitel 4: ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Durchführung der Artikel 52 und 53 der Verordnung
Artikel 60 | Sachleistungen beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Artikel 61 | Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Durchführung des Artikels 55 der Verordnung
Artikel 62 | Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Artikel 63 | Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaaten zu begeben |
Artikel 64 | Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat |
Durchführung der Artikel 52 bis 56 der Verordnung
Artikel 65 | Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eingetreten sind |
Artikel 66 | Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit |
Durchführung des Artikels 57 der Verordnung
Artikel 67 | Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann |
Artikel 68 | Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine… |
Artikel 69 | Aufteilung der Lasten, die durch Geldleistungen bei sklerogener Pneumokoniose entstehen |
Durchführung des Artikels 58 Absatz 3 der Verordnung
Artikel 70 | Bescheinigung über die bei der Berechnung der Geldleistungen, einschließlich Renten, zu berücksichtigenden Familienangehörigen |
Durchführung des Artikels 60 der Verordnung
Artikel 71 | Verschlimmerung einer Berufskrankheit |
Durchführung des Artikels 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung
Artikel 72 | Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten |
Durchführung des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung
Artikel 73 | Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können |
Durchführung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 74 | Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind |
Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Renten, mit Ausnahme der Renten bei den unter Artikel 57 der Verordnung fallenden Berufskrankheiten
Artikel 75 |
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Artikel 76 |
Zahlung der Renten
Artikel 77 |
Kapitel 5: STERBEGELD
Durchführung der Artikel 64, 65 und 66 der Verordnung
Artikel 78 | Einreichung des Antrags auf Sterbegeld |
Artikel 79 | Bescheinigung über Zeiten |
Kapitel 6: LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Durchführung des Artikels 67 der Verordnung
Artikel 80 | Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten |
Durchführung des Artikels 68 der Verordnung
Artikel 81 | Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen |
Artikel 82 | Bescheinigung über die Familienangehörigen, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind |
Durchführung des Artikels 69 der Verordnung
Artikel 83 | Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt |
Durchführung des Artikels 71 der Verordnung
Artikel 84 | Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hatten |
Kapitel 7: FAMILIENLEISTUNGEN
Durchführung des Artikels 72 der Verordnung
Artikel 85 | Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit |
Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung
Artikel 86 | |
Artikel 87 |
Durchführung des Artikels 74 der Verordnung
Artikel 88 | |
Artikel 89 |
Kapitel 8: LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN
Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung
Artikel 90 | |
Artikel 91 | |
Artikel 92 |
Titel V:
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 93 | Erstattung der Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), mit Ausnahme der in den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung genannten Leistungen |
Artikel 94 | Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, die nicht in demselben Mitgliedstaat wohnen wie der Arbeitnehmer oder Selbständige |
Artikel 95 | Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben |
Durchführung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 96 | Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten |
Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 97 | Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen |
Artikel 98 |
Gemeinsame Vorschriften für Erstattungen
Artikel 99 | Verwaltungskosten |
Artikel 100 | Rückständige Forderungen |
Artikel 101 | Stand der Forderungen |
Artikel 102 | Aufgaben des Rechnungsausschusses – Erstattungsverfahren |
Artikel 103 | Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen |
Artikel 104 | Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen |
Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
Artikel 105 |
Gemeinsame Vorschriften für die Zahlung von Geldleistungen
Artikel 106 | |
Artikel 107 | Währungsumrechnung |
Titel VI
Artikel 108 | Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters |
Artikel 109 | Vereinbarung über die Beitragszahlung |
Artikel 110 | Amtshilfe bei Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen |
Artikel 111 | Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit und Erstattungsanspruch der Fürsorgestellen |
Artikel 112 | |
Artikel 113 | Einziehung zu Unrecht gewährter Sachleistungen an Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen |
Artikel 114 | Vorläufige Zahlungen von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat |
Artikel 115 | Bestimmungen über ärztliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erstellt werden |
Artikel 116 | Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen |
TITEL Vla
Artikel 117 | Datenverarbeitung |
Artikel 117a | Telematikdienste |
Artikel 117b | Arbeitsweise der Telematikdienste |
Artikel 117c | Fachausschuß für Datenverarbeitung |
Titel VII
Artikel 118 | Übergangsvorschriften für Renten für die Arbeitnehmer |
Artikel 119 | Übergangsvorschriften für Renten für die Selbständigen |
Artikel 119a | Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung |
Artikel 120 | Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren |
Artikel 121 | Zusätzliche Durchführungsvereinbarungen |
Artikel 122 | Besondere Vorschriften für die Änderung der Anhänge |
ANHÄNGE | |
Anhang 1: | Zuständige Behörden |
Anhang 2: | Zuständige Träger |
Anhang 3: | Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts |
Anhang 4: | Verbindungsstellen |
Anhang 5: | Weitergeltende Durchführungsbestimmungen zu zweiseitigen Abkommen |
Anhang 6: | Leistungszahlungsverfahren |
Anhang 7: | Banken |
Anhang 8: | Gewährung der Familienleistungen |
Anhang 9: | Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen |
Anhang 10: | Träger und Stellen, die von den zuständigen Behörden bezeichnet worden sind |
Anhang 11 | Systeme nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung |