Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009: Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 4 wurden Ergänzungen aufgenommen

Dokumentdaten
Stand02.07.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009 beschreibt die Modalitäten der Rentenantragstellung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten des Antragstellers.

Absatz 1 enthält Aussagen zur Form der Rentenantragstellung, zu den von Antragstellern mitzuteilenden Angaben sowie zu den zusammen mit dem Rentenantrag einzureichenden Unterlagen beziehungsweise Nachweisen.

Möchten Antragsteller die Feststellung einer Leistung wegen Alters in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufschieben (Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004), so haben sie dies nach Absatz 2 Satz 1 im Rentenantrag zu erklären und konkret anzugeben, auf welchen Mitgliedstaat sich der Aufschub bezieht. Absatz 2 Satz 2 legt den Rentenversicherungsträgern die Verpflichtung auf, die Antragsteller auf deren Verlangen über die Folgen eines solchen Aufschubs zu informieren.

Ziehen Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten (Absatz 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Unterlagen und Angaben zum Leistungsantrag

Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die Verpflichtung der Antragsteller, den Antrag nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der nach Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 gewählte Träger (das ist der Kontakt-Träger; Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009) anwendet, und dem Antrag die Nachweise beizufügen, die das dortige Recht fordert. Insbesondere sollen alle verfügbaren Informationen und Nachweise (mit Zeitangaben) zu Versicherungs-/Wohnzeiten, Arbeitgeber-Angaben, Art und Ort einer selbständigen Tätigkeit und Wohnortadressen eingereicht werden.

Hiermit werden im Renten-Kapitel die sich aus der horizontalen Regelung des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ergebenden Verpflichtungen der Antragsteller konkretisiert.

Ist ein deutscher Träger für die Entgegennahme des Antrags nach Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 zuständig, wird der Antrag nach den in Deutschland bestehenden Möglichkeiten und Verfahren und unter Verwendung der deutschen Rentenantragsvordrucke einschließlich der erforderlichen Nachweise gestellt.

Über die nationalen Nachweise und Unterlagen hinaus verpflichtet Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 die Antragsteller insbesondere, alle verfügbaren Informationen und Nachweise über die in sämtlichen beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten einzureichen. Dies betrifft beispielsweise Angaben zu den jeweiligen Versicherungsträgern mit den zugehörigen Versicherungsnummern, zu den Arbeitgebern mit Beschäftigungszeiträumen und Beschäftigungsorten, zu Art und Ort der selbständigen Tätigkeiten und zu den Wohnortadressen.

Aufschub einer Rente wegen Alters

Möchte ein Antragsteller die Feststellung einer Leistung wegen Alters nach Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004 wirksam aufschieben, muss er dies im Antrag ausdrücklich erklären. Darüber hinaus muss er konkret angeben, nach welchen Rechtsvorschriften der Aufschub beantragt wird (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Die vom Aufschub betroffenen Träger teilen - auf Verlangen des Antragstellers - alle Informationen mit, die der Antragsteller benötigt, um sein Recht auf Aufschub sachgerecht wahrnehmen zu können (vergleiche Abschnitt 3.1).

Informationspflichten der Träger

Wünschen Antragsteller die Feststellung einer Leistung wegen Alters aufzuschieben, haben sie die Möglichkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachzufragen, welche Folgen ein Feststellungsaufschub in den von ihnen angegebenen Mitgliedstaaten hätte (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Damit Antragsteller die Folgen eines Feststellungsaufschubs abschätzen können, sind die betreffenden Träger verpflichtet, ihnen auf Anfrage alle vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung relevant sein könnten.

Bezogen auf die deutschen Rentenversicherungsträger ergeben sich daraus keine über §§ 13 bis 15 SGB I hinausgehenden Informationspflichten. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten des SGB I sind wesentlich umfassender und weitreichender, weil Art. 46 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 europarechtlich nur die dort konkret genannte Informationspflicht regelt.

Selbstverständlich kann sich die Information der Antragsteller nur auf Aussagen im Zusammenhang mit einem die deutsche Rentenversicherung betreffenden Aufschub beziehen. Die in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltene Verpflichtung, den Antragstellern „alle ihnen vorliegenden Informationen“ mitzuteilen, führt nicht dazu, dass deutsche Träger verbindliche Aussagen zu den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten treffen müssen. Hierzu werden die Antragsteller an den jeweiligen zuständigen Träger des betreffenden Mitgliedstaates verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Aufschub einer Leistung wegen Alters möglicherweise tangierte deutsche Rechtvorschriften sind in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 angesprochen.

Versicherungsfreiheit

Beabsichtigt ein Berechtigter, das Feststellungsverfahren für die deutsche Altersrente aufzuschieben, um noch weitere Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten, hat der Bezug einer mitgliedstaatlichen Altersrente über die Gleichstellungsregelung des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gegebenenfalls Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der deutschen Rentenversicherung zur Folge. Voraussetzung für das Entstehen der Versicherungsfreiheit ist, dass es sich bei der mitgliedstaatlichen Altersrente um eine Vollrente wegen Alters im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VI handelt. Teilrenten aus einem anderen Mitgliedstaat werden hiervon nicht erfasst. Berechtigte werden auf diese Rechtsfolgen und auf die Möglichkeit des Antrages auf Versicherungspflicht nach ANHANG XI DEUTSCHLAND Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hingewiesen.

Altersteilzeitarbeit

Der Bezug nur einer mitgliedstaatlichen Altersrente kann aufgrund tarifrechtlicher Regelungen zur Auflösung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen und damit den Anspruch auf eine Altersrente nach § 237 SGB VI gefährden. Berechtigte, die das Feststellungsverfahren für die deutsche Altersrente aufschieben wollen, um parallel zur Altersteilzeitarbeit zunächst nur eine mitgliedstaatliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, werden über die möglichen Rechtsfolgen unterrichtet.

Leistungen nach dem SGB II und SGB III

Der Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt beim Zusammentreffen mit einer Leistung nach dem SGB II beziehungsweise SGB III regelmäßig zum Ruhen oder zum Wegfall dieser Leistungen. Dies gilt auch für das Zusammentreffen mit vergleichbaren Rentenansprüchen ausländischer Träger (§ 7 Abs. 4 SGB II, § 156 Abs. 3 SGB III, § 142 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Berechtigte, die das Feststellungsverfahren für die deutsche Altersrente aufschieben wollen, um parallel zur Leistung nach dem SGB II beziehungsweise SGB III zunächst nur eine mitgliedstaatliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, werden auf die negativen Folgen der Kumulierung hingewiesen.

Aufforderung zur Antragstellung

Bezieher von Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe), die aufgrund der eingeschränkten Vermittlungsbereitschaft nach Vollendung des 58. Lebensjahres Leistungen erhalten, waren bis 31.12.2005 verpflichtet, die Altersrente erst von dem frühestmöglichen abschlagfreien Zeitpunkt an zu beantragen (§ 65 Abs. 4 SGB II, § 428 SGB III). Ab 01.01.2006 gilt dies nur noch dann, wenn der Anspruch bereits vor dem 01.01.2006 entstanden ist und auch das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet wurde. Diese Regelung berührt jedoch nicht das Gestaltungsrecht des Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004. Werden Berechtigte aufgefordert, eine abschlagfreie beziehungsweise abschlagsgeminderte deutsche Altersrente zu beantragen, hat dies grundsätzlich nicht zur Folge, dass sie auch die gegebenenfalls gekürzte mitgliedstaatliche Altersrente beantragen müssen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen werden die Berechtigten informiert und gebeten, sich bei den zuständigen Leistungsträgern zu informieren.

Regelaltersrente von Amts wegen

Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI, § 302b SGB VI) oder auf eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 SGB VI) besteht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Anschließend wird von Amts wegen eine Regelaltersrente geleistet, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die Möglichkeit, die Feststellung der Regelaltersrente hinauszuschieben, um die bisherige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Erziehungsrente weiter zu erhalten, besteht daher nicht. Ein Aufschub nach Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004 würde in den genannten Fällen bewirken, dass überhaupt keine Rente - weder die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die Erziehungsrente noch die Regelaltersrente - zu zahlen wäre. Berechtigte, die die deutsche Regelaltersrente aufschieben möchten, werden über diese negativen Auswirkungen unterrichtet.

Frühestmöglicher Rentenbeginn/Abschläge

Wird der Antrag auf Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und dabei ein Aufschub der Feststellung für die deutsche Altersrente angegeben, dürfte der Antragsteller in der Regel nicht über alle Möglichkeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlag beziehungsweise den frühestmöglichen Rentenbeginn ohne Abschlag informiert sein. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem Antragsteller im Inland wird der Antragsteller daher im Rentenfeststellungsverfahren auf die Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen, um den von ihm gewählten Aufschub überdenken zu können.

Rücknahme von Rentenanträgen

Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 beinhaltet eine Bestimmung zur europarechtlichen Wirkung einer (nationalen) Antragsrücknahme. Diese Vorschrift ist nicht auf bestimmte Rentenarten beschränkt, sondern bezieht sich auf alle nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 gestellten Leistungsanträge, weil Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 keine einschränkenden Regelungen enthält. Im Anwendungsbereich der VOen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 können somit - anders als im Anwendungsbereich der VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - auch Anträge auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auf Renten wegen Todes mit Wirkung für einzelne Mitgliedstaaten zurückgenommen werden.

Voraussetzung für die Anwendung der europarechtlichen Regelung des Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 ist allerdings, dass das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaates die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vorsieht und sie von dessen Träger als wirksam erklärt wird. Art. 50 Abs. 1, 1. Halbsatz VO (EG) Nr. 883/2004 europäisiert zwar die rechtswirksame Antragstellung in einem Mitgliedstaat, bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Einleitung des Feststellungsverfahrens. Dessen Durchführung und Beendigung - und damit auch die Möglichkeit der Antragsrücknahme - unterliegt ausschließlich den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden und Leistungen in Betracht kommen. Daher müssen Rentenverfahren auch in dem Mitgliedstaat eingeleitet werden, für den der Antragsteller die Antragsrücknahme erklärt hat. Dieser Mitgliedstaat hat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften selbst zu beurteilen, ob die Antragsrücknahme zulässig und wirksam ist oder nicht.

Da in der Regel anzunehmen ist, dass eine Antragsrücknahme nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten - wie nach deutschem Recht - nur möglich sein wird, solange eine Rentenleistung noch nicht bindend festgestellt ist, wird ein beteiligter Träger auf eine erklärte Antragsrücknahme besonders hinzuweisen sein, sofern bekannt ist, dass dieser bereits eine Rentenleistung bindend zuerkannt hat. Die Rechtsfolgen bei einer solchen Konstellation hat allein der Träger des betreffenden Mitgliedstaates zu beurteilen.

Wird der Antrag auf eine deutsche Rentenleistung zurückgenommen, müssen die Einschränkungen des Dispositionsrechts nach § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V oder § 145 SGB III (§ 125 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) beachtet werden. Hierzu wird auf die GRA zu § 46 SGB I, Abschnitt 7 verwiesen.

Ist die Antragsrücknahme in einem Mitgliedstaat (national) zulässig und wirksam, so hat dies nach Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009) keine europarechtlichen Auswirkungen auf die Antragsgleichstellung für die übrigen Mitgliedstaaten. Das Zurückziehen eines Antrags gilt also nicht gleichzeitig auch als Zurückziehung von Leistungsanträgen gegenüber den anderen mitgliedstaatlichen Trägern, die die Feststellung der Leistungsansprüche weiterhin vorzunehmen haben.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzen ab ihrem Anwendungszeitpunkt Art. 37 VO (EWG) Nr. 574/72.

Zu den in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.

Zusatzinformationen