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Artikel 32 SVA-Kroatien: Zustellung von Schriftstücken und Verkehrssprachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten können bei Durchführung dieses Abkommens und der von seinem sachlichen Geltungsbereich erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Satz 3 gilt auch für Urteile, Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung der Vorschriften über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Vorschriften, nach denen diese entsprechend anzuwenden sind, erlassen werden.

(2) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefaßt sind.

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