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§ 250 SGB V: Tragung der Beiträge durch das Mitglied

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.02.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten01.01.2015
Version002.00

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.den Versorgungsbezügen,
2.dem Arbeitseinkommen,
3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

Zusatzinformationen