§ 250 SGB V: Tragung der Beiträge durch das Mitglied
veröffentlicht am |
20.02.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) |
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Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Version | 002.00 |
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
1. | den Versorgungsbezügen, |
2. | dem Arbeitseinkommen, |
3. | den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 |
allein.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.