Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Anlage 1: Niederländisches Krankenversicherungsrecht ab 01.01.2006 - Übersicht und Erläuterungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand22.12.2016
Version003.00

Allgemeines

Die gesetzliche Krankenversicherung in den Niederlanden wird durch die folgenden Gesetze geregelt:

  • Zvw (Zorgverzekeringswet - Krankenversicherungsgesetz), siehe Abschnitt 2,
  • Wlz (Wet langdurige zorg - Gesetz über die Langzeitpflege), siehe Abschnitt 3,
  • ZW (Ziektewet - Krankengeldgesetz), siehe Abschnitt 4.

Das Wlz hat zum 01.01.2015 das AWBZ abgelöst. Zum AWBZ siehe Abschnitt 5.

Zvw (Zorgverzekeringswet)

Am 01.01.2006 ist in den Niederlanden das "Wet tot regeling van een sociale verzekering voor de geneeskundige zorg ten behoeve van de gehele bevolking" (Gesetz zur Regelung einer Sozialversicherung für die medizinische Versorgung der Gesamtbevölkerung), kurz: Zorgverzekeringswet oder Zvw (Krankenversicherungsgesetz), in Kraft getreten. Damit wurde in den Niederlanden eine von Versicherungs- und Beschäftigungsbedingungen unabhängige Einwohnerkrankenversicherung eingeführt.

Das Zorgverzekeringswet löste zum 31.12.2005 das Ziekenfondswet (ZfW) ab.

Bei der Versicherung nach dem Zvw handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, auch wenn sie durch privat-rechtlich organisierte Krankenversicherungsunternehmen durchgeführt wird.

Versicherter Personenkreis

Versicherungspflichtig nach dem Zvw sind - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - grundsätzlich alle Einwohner der Niederlande.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach dem Zvw bestehen zum Beispiel für Soldaten im aktiven Dienst.

Befreiungsregelungen sieht das Gesetz nicht vor, jedoch können sich aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht Ausnahmen ergeben.

Leistungsumfang

Die Versicherung nach dem Zvw erbringt Sachleistungen für die Grundrisiken der Krankheit. Zusätzliche und außergewöhnliche Risiken werden nicht im Rahmen des Zvw sondern des Wlz (siehe Abschnitt 3) versichert und aufgrund dessen entsprechende Leistungen erbracht.

Das Zvw sieht auch keinen Anspruch auf Geldleistungen vor, jedoch das ZW (siehe Abschnitt 4).

Beiträge

Der nach dem Zvw zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag besteht aus dem Nominalbeitrag und dem einkommensabhängigen Beitrag. Der einkommensabhängige Beitrag wird auch aus der deutschen Rente erhoben.

  • Nominalbeitrag
    Bei dem Nominalbeitrag, der von jeder Person ab dem 18. Lebensjahr an die Krankenkasse zu entrichten ist, handelt es sich um einen durch die jeweilige Krankenkasse autonom festgelegten festen Beitrag, dessen Höhe einkommensunabhängig ist. Werden keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen, wird ein Teil des Beitrages zurückerstattet.
    Personen, für die der Nominalbeitrag, gemessen an ihrem Einkommen (wobei auch das Einkommen eines Partners berücksichtigt wird), zu hoch ist, können von der Steuerverwaltung nach dem ebenfalls zum 01.01.2006 in Kraft getretenen "Wet op de zorgtoeslag" (Gesetz über die Krankenversicherungszulage) eine Zulage erhalten.
    Da sich der Nominalbeitrag nicht aufgrund der deutschen Rente errechnet, ist er bei einer Zulage entsprechend § 249a SGB V nicht zu berücksichtigen.
  • Einkommensabhängiger Beitrag
    Der einkommensabhängige Beitrag errechnet sich als Prozentsatz aus dem Einkommen des Versicherten bis zu einer Einkommenshöchstgrenze.
    Es bestehen, abhängig von der Einkommensart, zwei unterschiedliche Prozentsätze. Es gelten der normale Prozentsatz für Arbeitsentgelt und niederländische Leistungen und der verminderte Prozentsatz unter anderem für ausländische Leistungen und damit auch für deutsche Renten.
    Der normale Prozentsatz beträgt im Jahr
20176,65 %
20166,75 %
20156,95 %
20147,50 %
20137,75 %
20127,10 %
20117,75 %
20107,05 %
20096,90 %
20087,20 %
20076,50 %
20066,50 %

Bei Lohnbezug ist der einkommensabhängige Beitrag vom Arbeitgeber abzuführen und an den Beschäftigten durch die Zahlung eines höheren Bruttoentgeltes zu erstatten. Bei niederländischem Leistungsbezug hat der Leistungsträger den Beitrag zu erstatten.

Bei bestimmten Einkommen (zum Beispiel aus einer selbständigen Tätigkeit oder einer deutschen Rente) besteht keine niederländische Stelle, die sich an dem einkommensabhängigen Beitrag des Versicherten beteiligt beziehungsweise diesen übernimmt. Deshalb gilt für solche Einkommen ein verminderter Prozentsatz.

Der verminderte Prozentsatz beträgt im Jahr

20175,4 %
20165,5 %
20154,85 %
20145,4 %
20135,65 %
20125,0 %
20115,65 %
20104,95 %
20094,80 %
20085,10 %
20074,40 %
20064,40 %

Der einkommensabhängige Beitrag aufgrund der deutschen Rente wird in der Regel einmal jährlich für das vergangene Jahr vom niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) erhoben.

Der auf die deutsche Rente entfallende einkommensabhängige Beitrag löst einen Anspruch auf Zulage entsprechend § 249a SGB V aus.

Wlz (Wet langdurige zorg)

Das Wlz ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten und hat das AWBZ (siehe Abschnitt 5) abgelöst.

Versicherter Personenkreis

Versicherungspflichtig nach dem Wlz sind - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - grundsätzlich alle Einwohner der Niederlande. Nach dem Wlz versicherungspflichtige Personen sind außerdem verpflichtet eine Krankenversicherung nach dem Zvw abzuschließen.

Der nach dem Wlz versicherte Personenkreis entspricht somit dem Personenkreis, der bis zum 31.12.2014 nach dem AWBZ versichert war.

Leistungsumfang

Versichert sind medizinische Risiken, die nicht über das Zvw abgesichert sind, wie zum Beispiel Aufenthalte in Behindertenheimen, Leistungen für chronische Krankheiten, Leistungen für Pflegebedürftige.

Die Versicherung nach dem Wlz ist Teil der niederländischen Krankenversicherung und stellt insoweit keine Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI dar.

Beiträge

Der Wlz-Beitrag wird in der Regel vom niederländischen Finanzamt einmal jährlich für das vergangene Jahr in einer Summe mit den Steuern und den übrigen Volksversicherungsbeiträgen eingefordert und ist vom Verpflichteten allein zu tragen.

Der Beitrag nach dem Wlz beträgt seit 01.01.2015 9,65 vom Hundert vom sogenannten "Welteinkommen" (wozu auch die deutsche Rente gehört), das unter Berücksichtigung von Freibeträgen ermittelt wird.

Der auf die deutsche Rente entfallende Wlz-Beitrag löst einen Anspruch auf Zulage entsprechend § 249a SGB V aus.

ZW - Ziektewet

Nach dem ZW sind Arbeitnehmer unter 65 Jahren gegen Lohnausfall versichert. Es hat im Rahmen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und für die Zulage entsprechend § 249a SGB V keine Bedeutung.

AWBZ (Allgemene Wet Bijzondere Ziektekosten)

Anders als das Zvw galt das AWBZ bereits vor dem 01.01.2006.

Das AWBZ ist ab 31.12.2014 grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Es wurde durch das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Wlz abgelöst (siehe Abschnitt 3).

Versicherter Personenkreis

Versicherungspflichtig nach dem AWBZ waren - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - grundsätzlich alle Einwohner der Niederlande. Nach dem AWBZ versicherungspflichtige Personen waren außerdem verpflichtet eine Krankenversicherung nach dem Zvw abzuschließen.

Leistungsumfang

Versichert waren medizinische Risiken, die nicht über das Zvw abgesichert waren, wie zum Beispiel Aufenthalte in Behindertenheimen beziehungsweise Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge.

Die Versicherung nach dem AWBZ stellte eine zusätzliche gesetzliche Krankenversicherung und keine Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI dar.

Beiträge

Der AWBZ-Beitrag wurde in der Regel vom niederländischen Finanzamt einmal jährlich für das vergangene Jahr in einer Summe mit den Steuern und den übrigen Volksversicherungsbeiträgen eingefordert und war vom Verpflichteten allein zu tragen.

Der Beitrag nach dem AWBZ betrug im Jahr

201412,65 %
201312,65 %
201212,15 %
201112,15 %
201012,15 %
200912,15 %
200812,15 %
200712,00 %
200612,55 %

vom sogenannten "Welteinkommen" (wozu auch die deutsche Rente gehört), das unter Berücksichtigung von Freibeträgen ermittelt wurde.

Der auf die deutsche Rente entfallende AWBZ-Beitrag löste einen Anspruch auf Zulage entsprechend § 249a SGB V aus.

Niederländische freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung

Bis zum 31.12.2005 war das niederländische Krankenversicherungssystem - vergleichbar der Krankenversicherung in Deutschland - in einen gesetzlichen und privaten Bereich unterteilt. Private niederländische Krankenversicherungen und niederländische öffentlich-rechtliche Krankenkostenversicherungen für Beamte sind mit der Einführung des Zvw zum 01.01.2006 erloschen, soweit ihr Versicherungsschutz sich mit demjenigen des Zvw überschnitten hat.

Bei der Versicherung nach dem Zvw handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, auch wenn sie durch privat-rechtlich organisierte Krankenversicherungsunternehmen durchgeführt wird.

Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem Zvw nicht möglich.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Ergänzung zu den nach dem Zvw versicherten Leistungen (Basispaket), eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Die Krankenversicherungsunternehmen können die Aufnahmebedingungen, die Beiträge und Leistungen für die Zusatzversicherung frei festsetzen. Die Zusatzversicherung stellt eine private Krankenversicherung dar.

Besteht neben der niederländischen Pflichtversicherung nach dem Zvw (bis 31.12.2014 AWBZ) eine solche private Zusatzversicherung, ist neben der Zahlung einer Zulage entsprechend § 249a SGB V (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 7 und 7.4.1) die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI nicht zulässig. Das deutsche System sieht für eine Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Kosten des Rentners für seine Krankenversicherung entweder die Beteiligung nach § 249a SGB V oder aber die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI vor. Seit dem 01.05.2007 ergibt sich der Ausschluss des Zuschusses in Neufällen zudem unmittelbar aus § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2).

Zusatzinformationen