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§ 44 SGB I: Verzinsung von Geldleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Überarbeitung der GRA zu § 44 SGB I in den Abschnitten 16.2.1.2, 16.2.2 sowie Beispiele 24, 25 und 26. Redaktionelle Änderungen in Abschnitt 4.2.1 und 14 sowie in Beispiel 2

Dokumentdaten
Stand04.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 44 SGB I

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 44 SGB I regelt die Verzinsung von Geldleistungen unter anderem aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in § 44 Abs. 1 SGB I verwendete Begriff Geldleistungen stellt auf § 11 SGB I ab. Danach sind mit Geldleistungen Sozialleistungen gemeint, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen.

Nach Absatz 1 der Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Darüber hinaus regelt Absatz 1, dass die Verzinsung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der dem Monat der Zahlung der Geldleistung vorausgeht.

Gemäß § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Nach § 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I beginnt die Verzinsung beim Fehlen eines Antrages frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Gemäß Absatz 3 der Vorschrift werden volle Euro-Beträge verzinst. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

Aufgrund des Strebens nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Regressansprüchen beinhaltet die Verzinsung nach § 44 SGB I insgesamt einen pauschalierten Interessenausgleich zwischen den Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I und den einzelnen Leistungsberechtigten. Das heißt, gewisse Unwägbarkeiten müssen von beiden Seiten in den jeweiligen Fällen gegebenenfalls hingenommen werden, da es der Natur von pauschalen Verfahren entspricht, nicht auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, sondern auf eine typisierende Betrachtung abzustellen. Die Verzinsungspflicht setzt - vom „Verzug“ abgesehen - kein Verschulden voraus. Sie ist ausschließlich vom Zeitablauf abhängig. Der Zeitablauf wurde nach Erfahrungs- und Durchschnittsfristen bemessen, wobei vom Gesetzgeber bewusst hingenommen wurde, dass es Fälle geben kann, die auch bei schnellster Bearbeitung durch die Verwaltung nicht innerhalb der Fristen erledigt werden können. Es kommt demzufolge auch in Fällen zu Zinszahlungen an den Leistungsberechtigten, in denen der Leistungsträger fehlerfrei gearbeitet hat. Die Ursache für den eingetretenen Verzug ist für die Prüfung der Verzinsung grundsätzlich ohne Belang (vergleiche aber in diesem Zusammenhang Abschnitt 12).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verzinsung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist in § 27 SGB IV geregelt (siehe GRA zu § 27 SGB IV). § 5 ZRBG regelt die Verzinsung in Fällen des ZRBG (siehe GRA zu § 5 ZRBG).

Zu verzinsende Geldleistungen

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind nur Geldleistungen beziehungsweise, soweit es die Leistungen zur Teilhabe betrifft, auch Sachleistungen, die ersatzweise durch Zahlung eines Geldbetrages erbracht werden, zu verzinsen. In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen hierzu:

Nicht zu verzinsende Geldleistungen

In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht zu den Geldleistungen:

  • Zinsen im Sinne des § 44 SGB I,
  • der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Krankenversicherungsbeitrag zur KVdR gemäß § 249a SGB V,
  • Leistungen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach Anlage 1 AAÜG beziehungsweise Anlage 2 AAÜG für Zeiten vor dem 01.01.1992 (BSG vom 24.04.1996, AZ: 5/4 RA 37/94),
  • ohne Rechtsgrund zu Unrecht gezahlte Sozialzuschläge des Art. 40 RÜG, die der Berechtigte erstattet hat und die ihm aus verfahrensrechtlichen Gründen wieder auszuzahlen sind,
  • der Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I. Hierzu zählt unter anderem der Ersatz der einem Versicherten aufgrund einer Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur ärztlichen Untersuchung entstandenen Fahrkosten („Fahrkostenerstattung“),
  • zurückgezahlte Beiträge nach § 185 Abs. 2a SGB VI,
  • Erstattungsbeträge nach § 207 Abs. 3 SGB VI.

Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag

Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I. Das Ende der Verzinsung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (vergleiche hierzu Abschnitt 6). Für die Berechnung der Zinsen für Geldleistungen auf Antrag gilt Abschnitt 7.

Beginn der Verzinsung

Der Beginn der Verzinsung hängt davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden und zu welchem Zeitpunkt der vollständige Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Verzinsung beginnt erst, nachdem

  • ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen ist und
  • 6 Kalendermonate seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger abgelaufen sind.

Der jeweils spätere Endzeitpunkt der beiden Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.

Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit

Bei Fälligkeit der Geldleistung am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt die Frist von einem Kalendermonat ab Beginn des Kalendermonats der Fälligkeit und endet mit dem letzten Tag dieses Kalendermonats (§ 44 Abs. 1 SGB I). Wird hingegen die Geldleistung am zweiten Tag eines Kalendermonats oder später fällig, wie das bei den sogenannten nachschüssigen Zahlungen nach § 118 Abs. 1 SGB VI immer der Fall ist, dann beginnt die Frist von einem Kalendermonat vom Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit an und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Fälligkeit folgt.

Geldleistungen sind fällig, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelungen enthalten (§ 40 SGB I, § 41 SGB I).

Für Rentenzugänge mit einem (erstmaligen) Rentenbeginn ab 01.04.2004 sieht § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI vor, dass laufende Geldleistungen (Renten) am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Bestandsrenten, das heißt, Renten die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, gilt im Ergebnis das bisherige Recht fort. Entsprechend regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 118 SGB VI und GRA zu § 272a SGB VI).

Damit ist erstmals eine spezialgesetzliche Norm im Sozialgesetzbuch zur Fälligkeit von Renten geschaffen worden; die aus § 41 SGB I abgeleitete maßgebende Regelung zur Fälligkeit greift nicht mehr, auch nicht für die sogenannten Bestandsrenten, da nunmehr „die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs“ Regelungen enthalten.

Siehe Beispiele 1 und 2

In Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erst im Laufe des Kalendermonats, das heißt in der Zeit vom zweiten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats erfüllt sind, beginnt die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I für den ersten („angebrochenen“) und den zweiten („vollen“) Kalendermonat immer zum selben Zeitpunkt. Dies ist der Fall bei Renten wegen Todes, die aufgrund des fehlenden vorangegangenen Bezuges einer Versichertenrente Tag genau mit dem Eintritt des Todes des Versicherten beginnen. Beginnt eine solche Rente zum Beispiel am 15.03.2010, wird in Fällen der nachschüssigen Zahlung gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI sowohl die Rente für März als auch die Rente für April am 30.04.2010 fällig, demzufolge die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I am 01.05.2010 beginnt und am 31.05.2010 endet. Ausgehend von einem Rentenbeginn zum Beispiel am 15.03.2003 wird im Fall einer vorschüssigen Zahlung nach § 272a Abs. 1 S. 1 SGB VI die Rente für März und die Rente für April am 01.04.2003 fällig. Die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I beginnt für beide Monate am 01.04.2003 und endet am 30.04.2003.

Die Fälligkeit einer Geldleistung nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI wird durch einen Erstattungsanspruch nicht berührt. Das bedeutet: Die Rente für einen bestimmten Monat wird zum Beispiel auch dann am ersten oder am letzten Tag dieses Monats fällig, wenn sie aufgrund eines Erstattungsanspruchs für die Zeit vom Ersten des Monats bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Laufe des Monats in voller Höhe an den anspruchsberechtigten Leistungsträger zu überweisen ist.

Siehe Beispiel 3

6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages

Die Frist von 6 Kalendermonaten rechnet vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der vollständige Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I). Sie endet mit dem letzten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat des Antragseingangs.

Siehe Beispiel 4

Für den Ablauf der Frist ist es unerheblich, ob es in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt, dass die Geldleistung nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten ausgezahlt wurde (kein „Verschuldensprinzip“, vergleiche Abschnitt 1). Die Frist von 6 Kalendermonaten wird daher auch durch einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch weder gehemmt noch unterbrochen.

Siehe Beispiel 5

Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem früheren Zeitpunkt als die Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist von 6 Kalendermonaten.

Siehe Beispiel 6

Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem späteren Zeitpunkt als die Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat.

Siehe Beispiel 7

Vollständiger Leistungsantrag

Ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I liegt vor, wenn

  1. die entsprechenden Antragsformulare eingesandt beziehungsweise der eAntrag auf elektronischem Wege eingeht,
  2. die für die Feststellung und Zahlung der Geldleistung erheblichen Fragen (hierzu gehört nicht die Frage nach dem Zahlungsweg der Geldleistung) in den Vordrucken beantwortet,
  3. die Formulare unterschrieben, soweit dies erforderlich ist und
  4. die erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller beigefügt worden sind.

Ist nur eine der unter a) bis d) genannten Teilvoraussetzungen nicht erfüllt (zum Beispiel in dem Antragsvordruck sind einzelne für die Geldleistung erhebliche Fragen nicht beantwortet worden), handelt es sich nicht um einen vollständigen Leistungsantrag. Die Frist von 6 Kalendermonaten beginnt dann erst mit dem Ablauf des Monats an zu laufen, in dem sämtliche der aufgezählten Teilvoraussetzungen gegeben sind. Hat der Antragsteller zum Beispiel nur einen Teil der für die beantragte Geldleistung erforderlichen Unterlagen dem Leistungsantrag beigefügt, rechnet die Frist von 6 Kalendermonaten erst vom Ablauf des Monats an, in dem auch die letzte der noch fehlenden Unterlagen eingegangen ist.

Werden während des Feststellungsverfahrens neue Tatsachen angegeben beziehungsweise Unterlagen vorgelegt, ist die Prüfung der Voraussetzung „vollständiger Leistungsantrag“ unter Einbeziehung dieser neuen Tatsachen beziehungsweise Unterlagen durchzuführen.

Der in § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I genannte „Eingang des vollständigen Leistungsantrages“ stellt allein darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der jeweils zuständige Leistungsträger anhand der im Antrag gemachten Angaben und gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen in der Lage war, den Antrag umfassend zu bearbeiten, das heißt, die Arbeiten aufzunehmen und Ermittlungen einzuleiten, die erforderlich sind, um über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können. Ein Antrag ist nicht erst zu dem Zeitpunkt vollständig, in dem der Leistungsträger aufgrund der gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen die Leistung tatsächlich feststellen kann (BSG vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 44/88).

Unter diesem Gesichtspunkt gehört zum Beispiel die Bekanntgabe einer Bankverbindung zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs nicht zu den Angaben, die die Vollständigkeit eines Leistungsantrages beeinflussen. Mit der Angabe einer Adresse verhält es sich ähnlich. Die Adresse des Antragstellers ist in der Regel für die Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch ohne Belang. Nur für bestimmte Fallgruppen erfassen die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I die Angabe der jeweils aktuellen Adresse. In Fällen, in denen eine Erwerbsminderungsrente begehrt wird und die Arbeitsmarktlage für den Rentenanspruch von Bedeutung ist und in Fällen, in denen sogenannte FRG-Zeiten im Versicherungskonto enthalten sind, ist es für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Rente beziehungsweise die Rentenhöhe von entscheidender Bedeutung, ob der Berechtigte seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat (vergleiche hierzu auch GRA zu § 112 SGB VI). Liegen solche Fallgestaltungen hingegen nicht vor - was grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen ist -, gehört der Wohnsitz des Antragstellers auch nicht zu den Angaben, die von den Mitwirkungspflichten erfasst werden. Demzufolge hat die gegebenenfalls fehlende Wohnsitz- beziehungsweise Adressangabe dann auch keinen Einfluss auf die Vollständigkeit des Leistungsantrages im Sinne des § 44 SGB I, weshalb auch keine „rückschauende Unvollständigkeit“ des Leistungsantrages eintreten kann, wenn der Rentenbezieher umzieht, ohne den Rentenversicherungsträger beziehungsweise den Renten Service der Deutschen Post AG über die neue Anschrift in Kenntnis zu setzen.

Siehe Beispiel 9

Erforderliche Unterlagen zum Leistungsantrag

Der Leistungsantrag ist nur dann vollständig, wenn der Antragsteller über die Tatsachenangaben, für die ihn die Beweislast trifft, die erforderlichen Unterlagen eingesandt hat (Beispiel: Unterlagen über die im Leistungsantrag angegebenen Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeiten, die bisher nicht nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht wurden). Aus den Antragsformularen und den dazugehörenden Erläuterungen ist im Einzelnen ersichtlich, über welche Tatsachenangaben Unterlagen vorzulegen sind.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehört unter anderem die Vorlage eines Geburtsnachweises, wenn dieser nicht zuvor (in einem Verwaltungsverfahren) vorgelegt worden ist (BSG vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 44/88, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Nicht zu den erforderlichen Unterlagen gehört insbesondere eine erst beantragte Nachversicherungsbescheinigung, ein noch nicht ausgestellter Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG oder ein vom Standesamt erst noch auszustellender Geburtsnachweis, also Unterlagen, über die der Berechtigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verfügt und die er selbst oder der Versicherungsträger im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nach § 20 SGB X von dritten Stellen anfordert (zum Beispiel auch vertrauensärztliches Gutachten, Versicherungsunterlagen anderer Versicherungsträger, letzte Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber).

Geht bei einem Rentenversicherungsträger ein formularmäßiger Leistungsantrag ein, ist für die Anwendung des § 44 SGB I grundsätzlich davon auszugehen, dass mit diesem Antrag und den dazugehörenden Erläuterungen die erforderlichen Unterlagen angefordert wurden. Liegen dem formularmäßigen Leistungsantrag erforderliche Unterlagen nicht bei, sondern werden sie erst später eingesandt, obwohl der Berechtigte über diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verfügte, ist der Antrag erst vom Eingang dieser Unterlagen an vollständig. Der Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages ist daher nicht vorzuverlegen, wenn in Einzelfällen der Antragsteller erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang des unvollständigen Leistungsantrags nochmals ausdrücklich gebeten worden ist, die erforderlichen Unterlagen einzusenden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller die Formulare, soweit erforderlich, nicht unterschrieben oder einzelne Fragen nicht beantwortet hat und die Unterschrift beziehungsweise die Beantwortung der Fragen erst später nachgeholt wird.

Siehe Beispiel 10

„Verspätete“ Übersendung der Antragsformulare

Hat der Antragsteller beim Versicherungsträger zunächst formlos Rente beantragt und sind ihm „verspätet“, das heißt später als einen Monat nach Eingang des formlosen Leistungsantrages die Antragsvordrucke zugesandt worden, so ist von dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsantrag vollständig geworden ist, die Zeit dieser Verzögerung, die über einen Monat hinausgeht, abzusetzen. Von dem so vorverlegten Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages an rechnet die Frist von sechs Kalendermonaten.

Siehe Beispiel 11

Einzelfälle zum vollständigen Leistungsantrag

  • Ist ein Leistungsantrag zunächst als unvollständig angesehen worden, weil zum Beispiel einzelne Fragen in dem Vordruck nicht beantwortet wurden oder einige Unterlagen fehlten, stellte sich jedoch später heraus, dass diese Fragen beziehungsweise Unterlagen für die bewilligte Geldleistung nicht erheblich waren, so ist der Leistungsantrag von Anfang an als vollständig anzusehen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn in dem Leistungsantrag rentenrechtliche Zeiten angegeben wurden, für die keine Beweismittel beigebracht werden konnten und daher die Berücksichtigung dieser Zeiten abgelehnt worden ist.
  • Wurde eine Geldleistung bewilligt, obwohl der Leistungsantrag unvollständig war, ist für die Verzinsung von einem vollständigen Leistungsantrag auszugehen.
  • Ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe am Arbeitsleben, der mittels gesetzlicher Fiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente gilt, ist kein vollständiger Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I, weil sich die Vollständigkeit nur nach dem zu prüfenden Rentenanspruch beurteilt (BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 17/07 R).
  • Ist die Verzinsung bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu prüfen, so ist für die Ermittlung der Frist von sechs Kalendermonaten nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I von dem Eingang des vollständigen tatsächlichen Rentenantrages auszugehen (siehe hierzu auch die GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 7.6).

Zuständiger Leistungsträger

Für den Beginn der Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I kommt es darauf an, dass der vollständige Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Zuständiger Leistungsträger in diesem Sinne ist jeder deutsche Rentenversicherungsträger einschließlich der Auskunfts- und Beratungsstellen, Beauftragten im Außendienst oder Versichertenberater beziehungsweise Versichertenältesten. Der Eingang des Antrages beim Versicherungsamt, bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einem nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gehörenden Leistungsträger setzt die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I nicht in Lauf.

Dem BSG vom 28.02.1990, AZ: 2 RU 41/89, wonach die gesetzliche Fiktion des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I auch für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I gilt, wenn der vollständige Leistungsantrag anstatt beim zuständigen Leistungsträger bei einer der im § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist, wird nicht gefolgt.

Vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung

Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch dann nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I, wenn eine bereits laufend gezahlte Rente zunächst eingestellt und später über den Einstellungszeitpunkt hinaus weitergezahlt worden ist (zum Beispiel Aufhebung eines Entziehungsbescheides). Für den Beginn der Verzinsung ist von dem ursprünglichen Leistungsantrag auszugehen, weil die „Weiterzahlung“ der Rente auf diesem Antrag beruht und es sich im Ergebnis immer um ein und denselben durchgehenden Anspruch auf Rente handelt. Die Verzinsung nach § 44 SGB I stellt bereits nach dem reinen Wortlaut auf Ansprüche auf Geldleistungen ab. Soweit es um Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geht, ist der jeweilige Anspruch auf Rente gemeint.

Für die Verzinsung von Nachzahlungen bei Weiterzahlung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 SGB VI gilt dies nicht (mehr). Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96, dass es sich bei der Weitergewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße Verlängerung der bisherigen Rente, sondern um die Bewilligung einer neuen Rente handelt und demzufolge um die Entstehung eines neuen Rentenanspruchs. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung musste in Weitergewährungsfällen (von 1992) bis 30.04.2007 die Folgerente nach dem bei Beginn dieser Rente geltenden Recht gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI neu festgestellt werden. Folgerichtig ist bei der Verzinsung einer Nachzahlung in diesen Fällen auch auf den neuen Rentenantrag abzustellen, sofern die nachfolgende Rente gemäß § 99 SGB VI in Abhängigkeit vom neuen Rentenantrag beginnt; maßgebendes Antragsdatum für die Zinsprüfung nach § 44 SGB I ist dann der Eingang des jeweiligen vollständigen Weiterzahlungsantrages.

Durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 wurde § 102 SGB VI zum 01.05.2007 jedoch dahingehend geändert, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es somit beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Dies führt dazu, dass seither Neufeststellungen in diesem Zusammenhang entfallen und die Folgerente im Umfang der bisherigen Rente weitergezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kehrte daraufhin hinsichtlich der Anwendung des § 44 SGB I und der sich ergebenden Rechtsfolgen wieder zu der Auffassung zurück, wie sie bereits vor dem oben genannten Urteil des BSG vom 24.10.1996 vertreten wurde. Das heißt mit Blick auf den maßgebenden vollständigen Leistungsantrag nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I, dass von dem ursprünglichen Leistungsantrag, der zur erstmaligen Gewährung der - nunmehr (wieder) lediglich weitergezahlten - Rente geführt hat, auszugehen war. Dies führte aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu Divergenzen bei der Anwendung des Rechts und entsprechenden Diskussionen zwischen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben sich im Dezember 2009 in ihrem dafür zuständigen Fachgremium darauf verständigt, dass Grundlage für die Verzinsung gemäß § 44 SGB I von Nachzahlungen bei Weitergewährung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 der Weiterzahlungsantrag ist. Im Ergebnis wird damit hinsichtlich der Verzinsung von Nachzahlungen gemäß § 44 SGB I, die aus der Weitergewährung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren, nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Anspruch aus der Zeit vor oder aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes handelt; in jedem Fall ist der Antrag auf Weiterzahlung für die Prüfung des Eingangs des vollständigen Leistungsantrages im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I maßgebend. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Siehe Beispiel 12

Für die Verzinsung von Nachzahlungen bei der Weiterzahlung von Waisenrenten über den Wegfallzeitpunkt hinaus ist ebenfalls auf den Weitergewährungsantrag abzustellen.

Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

In den Fällen, in denen die Rentenzahlungen über den Renten Service der Deutschen Post AG gemäß § 10 der RentSV zurückgeflossen sind, weil die per Briefpost versandten Rentenanpassungsmitteilungen zum Beispiel aufgrund einer nicht (mehr) zutreffenden Anschrift den Berechtigten oder Zahlungsempfänger nicht erreicht haben und die Zahlung nach Ermittlung der aktuellen Anschrift wieder aufgenommen wird, richtet sich die Prüfung des Zinsanspruchs immer nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I (vergleiche hierzu auch GRA zu § 119 SGB VI). Sofern der Wohnsitz des Rentenbeziehers für den Anspruch selbst beziehungsweise die Höhe keine Rolle spielt und die Frist von sechs Kalendermonaten bereits abgelaufen ist, wird der Beginn der Verzinsung der nachzuzahlenden monatlich fällig werdenden Einzelansprüche auf Rente im Ergebnis nach § 44 Abs. 1 SGB I, das heißt, nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bestimmt. In den Fällen, in denen der Wohnsitz für den Rentenanspruch von Bedeutung ist - zum Beispiel im Fall der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage - wäre der ursprüngliche Leistungsantrag rückschauend betrachtet unvollständig, wenn sich herausstellt, dass dem Rentenversicherungsträger die aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt wurde. Hier beginnt eine neue Frist von sechs Kalendermonaten ab Bekanntgabe der aktuellen Anschrift zu laufen; vergleiche hierzu auch Abschnitt 4.2. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um Fälle handeln kann, in denen sich der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) ununterbrochen im Inland aufgehalten haben muss. Nur dann wäre eine Nachzahlung für die zurückliegende Zeit der Unterbrechung entstanden. In den anderen Fällen - des dem Rentenversicherungsträger oder dem Renten Service nicht gemeldeten Auslandsverzuges - wäre der Rentenanspruch rückwirkend entfallen. Nachzahlungsbeträge, die zu verzinsen wären, ergäben sich demzufolge nicht. Soweit es darüber hinaus um die nur vorübergehende Zahlungseinstellung in Fällen mit Auslandsberührung geht, wird auf den Abschnitt 16.4 verwiesen.

Nachzahlungen, die durch Rentenanpassungen entstehen

Zinsen sind auch zu zahlen, wenn aufgrund einer Rentenanpassung Beträge nachzuzahlen sind. Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch hier nach der Fälligkeit, vorausgesetzt, dass bereits 6 Kalendermonate seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages verstrichen sind; vergleiche hierzu Abschnitt 4.1.2, letzter Absatz.

Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag

Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I. Das Ende der Verzinsung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (vergleiche hierzu Abschnitt 6). Für die Berechnung der Zinsen für Geldleistungen ohne Antrag gilt Abschnitt 7.

Geldleistungen ohne Antrag

Zu den Geldleistungen, die ohne einen besonderen Antrag gezahlt werden, gehören die „Umwandlungen“ und Neufeststellungen von Renten, die von Amts wegen durchzuführen sind. In Betracht kommen:

Hat der Rentner eine von Amts wegen zu erbringende Leistung jedoch beantragt, ist bei der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen (entsprechend BSG vom 23.06.1982, AZ: 9b/8 RU 6/81). Es gelten dann die Ausführungen in Abschnitt 4.

Die Neufeststellungen nach § 44 SGB X gehören zu den „Geldleistungen auf Antrag“. Für die Verzinsung gelten die Abschnitte 4 und 14.

Beginn der Verzinsung

Der Beginn der Verzinsung hängt davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden und zu welchem Zeitpunkt der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Verzinsung beginnt erst, nachdem

  • ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen und
  • ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist.

Der jeweils spätere Endzeitpunkt der beiden Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.

Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit

Bei Fälligkeit der Geldleistung am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt die Frist von einem Kalendermonat ab Beginn des Kalendermonats der Fälligkeit und endet mit dem letzten Tag dieses Kalendermonats. Wird hingegen die Geldleistung am zweiten Tag eines Kalendermonats oder später fällig, wie das bei den sogenannten nachschüssigen Zahlungen nach § 118 Abs. 1 SGB VI immer der Fall ist, dann beginnt die Frist von einem Kalendermonat vom Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit an und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Fälligkeit folgt. Näheres hierzu siehe Abschnitt 4.1.1.

Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides

Die Frist von einem Kalendermonat rechnet vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Diese Frist endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Bekanntgabe folgt. Wann der Bescheid als bekannt gegeben gilt, richtet sich nach § 37 SGB X.

Bei einer Übermittlung des Bescheides mittels Briefpost im Geltungsbereich des SGB gilt dieser regelmäßig mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Siehe Beispiel 13

Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem späteren Zeitpunkt als die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist des § 44 Abs. 1 SGB I.

Siehe Beispiel 14

Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem früheren Zeitpunkt als die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist des § 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I.

Siehe Beispiel 15

Ende der Verzinsung

Die Verzinsung endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, in dem der Berechtigte über die Geldleistung verfügen konnte.

Berechnung der Zinsen

Nach § 44 Abs. 3 SGB I werden nur volle Euro-Beträge verzinst. Cent-Beträge in Höhe von 0,01 EUR bis 0,99 EUR bleiben unberücksichtigt. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

Die Zinsen sind nach folgender Formel zu berechnen:

Geldleistung  mal  30 (Tage)  mal  4 (Zinssatz)  geteilt durch  360  mal  100

Hieraus folgt:

Zinsen je Kalendermonat  ist gleich  Geldleistung  geteilt  300

Die Zinsen sind für jeden einzelnen Kalendermonat zu errechnen. Die Zinsbeträge werden bürgerlich gerundet, das heißt, die zweite Stelle nach dem Komma wird um 1 erhöht, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint. Die Summe der Zinsen wird Cent genau ausgezahlt (§ 123 Abs. 1, § 121 Abs. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 8

Keine Auszahlung von geringfügigen Zinsbeträgen

Die Geringfügigkeitsgrenze für Zinsbeträge bestimmt sich nach § 118 Abs. 2a SGB VI; sie beträgt ab 01.01.2002 für Auszahlungen ins Inland und ins Ausland gleichermaßen ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), gegebenenfalls gerundet nach § 121 Abs. 2 SGB VI.

Zinsbeträge, die diese Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, sind gemäß § 118 Abs. 2a SGB VI nicht auszuzahlen; im Einzelnen siehe hierzu GRA zu § 118 SGB VI.

Verjährung der Zinsen

Der Anspruch auf Verzinsung unterliegt der Verjährungsregelung des § 217 BGB in Verbindung mit § 45 SGB I.

Die Verjährungsregelung des § 45 SGB I (siehe GRA zu § 45 SGB I) betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich Sozialleistungen. Bei den im Rahmen der Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I anfallenden Zinsen handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB. Demzufolge kann der (nachträglichen) Forderung auf Berechnung und Auszahlung von Zinsen nach § 44 SGB I die Verjährung des § 45 SGB I nicht unmittelbar entgegengehalten werden.

Dort, wo sozialrechtliche Vorschriften als lex specialis Sachverhalte regeln, gehen sie den allgemeinen, zivilrechtlichen Regelungen des BGB vor. Hinsichtlich der Verjährung von Zinsen nach § 44 SGB I sind sozialrechtliche Regelungen im SGB aber nicht enthalten, weshalb im Umkehrschluss hier auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muss. Da die Zinsen von der Sozialleistung als Hauptleistung abhängig sind und deren Schicksal teilen, richtet sich die Verjährung der aus § 44 SGB I resultierenden Zinsen nach § 217 BGB in Verbindung mit § 45 SGB I.

Die Zinsen verjähren im Ergebnis wie die Sozialleistung, aus der sie resultieren, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Fälle der §§ 53 und 54 SGB I

Bei einer Übertragung (Abtretung) und Verpfändung (§ 53 SGB I) sowie Pfändung (§ 54 SGB I) ist die Geldleistung in voller Höhe unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I zu verzinsen. Es sind also auch die Geldleistungen zu verzinsen, die nicht an den Leistungsberechtigten selbst, sondern an einen Dritten aufgrund der §§ 53, 54 SGB I gezahlt werden.

Die Zinsansprüche teilen ab Wirksamkeit der Abtretung, der Verpfändung und Pfändung das Schicksal der von ihnen betroffenen Anspruchsteile, wenn dies zur verstärkten Schuldentilgung führt. Für Zeiten vor der Wirksamkeit bedarf es gegebenenfalls einer entsprechenden Vereinbarung oder Verfügung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Vorausleistungen, Erstattungsansprüche, Auf- und Verrechnung

Eine Verzinsung nach § 44 SGB I findet in diesen Fällen grundsätzlich nicht statt.

  • Vorschuss oder vorläufige Leistung
    Ist vor Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen ein Vorschuss (§ 42 SGB I) oder eine vorläufige Leistung (§ 43 SGB I) gezahlt worden, findet in Höhe dieser Leistung eine Verzinsung nicht statt. Der Verzinsung unterliegt dann nur der Differenzbetrag zwischen dem Vorschuss (der vorläufigen Leistung) und der endgültigen Leistung.
    Siehe Beispiel 16
    Ist auch der Vorschuss oder die vorläufige Leistung erst nach Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen gezahlt worden, so unterliegen diese Geldbeträge ebenfalls der Verzinsung nach § 44 SGB I.
  • Erstattungsansprüche
    Eine Verzinsung findet insoweit nicht statt, als die Nachzahlung an erstattungsberechtigte Stellen auszuzahlen ist. Insoweit gilt der Anspruch des Rentenberechtigten nach § 107 SGB X bereits als erfüllt. Das gilt für sämtliche Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X und sonstige gesetzliche Forderungsübergänge im Sinne der entsprechenden GRA zu § 102 SGB X bis GRA zu § 106 SGB X. Nur der dem Berechtigten verbleibende Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.
    Siehe Beispiel 17
    An erstattungsberechtigte Stellen sind Zinsen nach § 44 SGB I nicht zu zahlen (BSG vom 18.12.1979, AZ: 2 RU 3/79, SozR 1200 § 44 Nr. 2). Eine Ausnahme bildet § 108 Abs. 2 SGB X als eigenständige, das heißt von § 44 SGB I unabhängige Regelung; vergleiche hierzu die GRA zu § 108 Abs. 2 SGB X.
  • Aufrechnung, Verrechnung
    In Fällen der Aufrechnung und Verrechnung (§ 51, § 52 SGB I) gegen eine
    • einmalige Geldleistung
      (hierzu gehören die Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern nach § 107 SGB VI, Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder
    • laufende Geldleistung
      (hierunter fallen alle Geldleistungen - auch Nachzahlungsbeträge -, die nicht zu den zwei einmaligen Geldleistungen gehören,)
    ist nur der dem Berechtigten verbleibende Teil unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I zu verzinsen. Eine Verzinsung der dem ersatz- oder erstattungsberechtigten Träger (vergleiche GRA zu § 103 SGB X, GRA zu § 104 SGB X) zustehenden Beträge findet nicht statt (BSG vom 18.12.1979, AZ: 2 RU 3/79, SozR 1200 § 44 Nr. 2).

Fehlende Mitwirkung (§§ 60 bis 64 SGB I)

Wurde die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I (siehe Abschnitt 4.1.2) überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 bis 64 SGB I nicht nachkam, beginnt diese Frist erneut vom Ablauf des Monats an zu laufen, in dem dieser die Mitwirkung nachgeholt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung eine Geldleistung zunächst bindend versagt oder entzogen wurde und später - nachdem der Berechtigte die Mitwirkung nachgeholt hat - gemäß § 67 SGB I die Geldleistung, ausgehend von dem ursprünglich ersten Rentenantrag, erbracht wird.

Ist die Geldleistung nach § 66 SGB I nicht versagt oder entzogen worden beziehungsweise ist der Bescheid über die Versagung oder Entziehung nicht bindend geworden, muss davon ausgegangen werden, dass der Berechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64 SGB I) nachgekommen ist. Das heißt: Die Frist von 6 Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I beginnt nicht erneut zu laufen.

Tod des Berechtigten

Zinsen, die bereits dem verstorbenen Berechtigten zustanden, sind an den Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) beziehungsweise Erben (§ 58 SGB I) auszuzahlen. Dabei bleibt der Leistungsantrag des verstorbenen Berechtigten trotz seines Todes vollständig im Sinne des Abschnitts 4.2 mit der Folge, dass die Verzinsung nicht unterbrochen wird, wenn sich im verwaltungsbehördlichen oder sozialgerichtlichen Verfahren herausstellt, dass der zu Lebzeiten des verstorbenen Berechtigten erteilte Bescheid rechtswidrig ist. Der Tod des Berechtigten unterbricht die Verzinsung nicht (BSG vom 28.05.1997, AZ: 8 RKn 2/96).

Siehe Beispiel 18

Stirbt der Berechtigte vor Bescheiderteilung beziehungsweise wird der zu Lebzeiten des Berechtigten erteilte Bescheid nicht angefochten oder erweist er sich im verwaltungsbehördlichen oder sozialgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig, wird ein vollständiger Leistungsantrag des Berechtigten mit dessen Tode unvollständig und erst mit Bekanntwerden des Rechtsnachfolgers/des Erben wieder vollständig im Sinne von Abschnitt 4.2, die Verzinsung wird also unterbrochen. Der Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erbe erwirbt gegebenenfalls einen eigenen Zinsanspruch. Die Verzinsung an den Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erben beginnt dann aber erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis über die Sonderrechtsnachfolge beziehungsweise Erbfolge eingesandt worden ist.

Siehe Beispiel 19

Neufeststellungen, Umwertungen und Berechnungen

  • Neufeststellung einer Rente nach § 44 SGB X
    Ist eine Rente in zu niedriger Höhe festgestellt worden, weil zum Beispiel Ersatzzeiten irrtümlich nicht berücksichtigt oder nachgewiesene Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht angerechnet wurden oder weil infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung weitere rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen sind, ist bei der Feststellung des Beginns der Verzinsung für die sich aus der Neufeststellung nach § 44 SGB X ergebende Nachzahlung von dem ursprünglichen - im Sinne des Abschnitts 4.2 vollständigen - Leistungsantrag auszugehen (BSG vom 17.11.1981, AZ: 9 RV 26/81, SozR 1200 § 44 SGB I Nr. 4).
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen rückständige Pflichtbeiträge für eine selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn gezahlt werden und die Rente vom ursprünglichen Rentenbeginn unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X neu festzustellen ist (Urteil des BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 25/03 R). Für die Berücksichtigung der Beiträge kommt es nicht darauf an, wann sie gezahlt worden sind. Die Beiträge wirken als "in" dem Zeitraum geleistet für den sie gelten sollen, so dass der ursprünglich vollständige Leistungsantrag rückschauend betrachtet nicht unvollständig wird. Denn der Eingang von Beiträgen spielt für die Vollständigkeit eines Leistungsantrages keine Rolle; "Beiträge sind keine Unterlagen", die mit Blick auf die Vollständigkeit eines Leistungsantrages fehlen könnten (vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.2.1). Auch für die Beurteilung der Fälligkeit der (dann erhöhten) Rentenleistung kommt es nicht auf die Tilgung der kompletten Beitragsschuld an, sondern es sind allein die §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI maßgebend (siehe Abschnitt 4.1.1).
    Ist die Rente aber im Rahmen des § 44 SGB X vom Beginn an neu festzustellen, weil nach der Bewilligung neue Unterlagen eingesandt worden sind, wird der ursprünglich als vollständig angesehene Leistungsantrag (vergleiche Abschnitt 4.2.1) rückschauend gesehen unvollständig. Das bedeutet: Die Frist von sechs Kalendermonaten für die Verzinsung der Nachzahlung aus der Neufeststellung beginnt vom Ablauf des Monats an, in dem die neuen Unterlagen eingegangen sind (BSG vom 17.11.1981, AZ: 9 RV 26/81, SozR 1200 § 44 SGB I Nr. 4).
    Beachte:
    Wurden in den Fällen, in denen der ursprüngliche Leistungsantrag nachträglich unvollständig geworden ist, bereits Zinsen gezahlt, sind diese weder zurückzufordern noch zu verrechnen.
  • Neufeststellung einer Rente nach § 48 SGB X
    In den Fällen, in denen die Rente wegen einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X neu festzustellen ist (zum Beispiel aufgrund einer Minderung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung), gilt Folgendes:
    • Hat der Rentner die Neufeststellung beantragt, ist bei der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen. Es gelten die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt 4 bis Abschnitt 4.3 entsprechend.
    • Erfolgte die Neufeststellung von Amts wegen (ohne Antrag), ist nach Abschnitt 5 zu verfahren.
    Entsprechendes gilt für Neufeststellungen nach § 309 SGB VI, die grundsätzlich nach § 48 SGB X erfolgen. Neufeststellungen nach § 309 SGB VI erfolgen in der Regel nur auf Antrag (vergleiche Abschnitte 4 bis 4.3). Ausnahmsweise können Neufeststellungen nach § 309 SGB VI auch von Amts wegen erfolgen (siehe Abschnitt 5), wenn im Einzelfall während des laufenden Verwaltungsverfahrens erkannt wird, dass ein Neufeststellungsgrund nach § 309 SGB VI vorliegt.
    Sind freiwillige Beiträge nach Sondervorschriften nachgezahlt worden und ist deshalb die Rente neu festzustellen, ist für die Verzinsung davon auszugehen, dass mit dem Antrag auf Nachzahlung die Neufeststellung der Rente beantragt worden ist. Für die Frage, wann dieser Antrag ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I geworden ist, gelten die zum Rentenbeginn aus nachgezahlten Beiträgen aufgestellten Grundsätze (siehe GRA zu § 209 SGB VI; Abschnitt 7).
  • Neufeststellung aufgrund rückwirkender Neuregelungsgesetze
    Ist eine Rente aufgrund eines Gesetzes, das rückwirkend in Kraft tritt, neu festzustellen beziehungsweise erstmals festzusetzen, wird die Rente mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der besonderen Fälligkeitsregelungen nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI fällig. Wird die Rente von Amts wegen neu beziehungsweise erstmals festgestellt, richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 5. Hat der Berechtigte die Neufeststellung oder die erstmalige Festsetzung der Rente aufgrund des rückwirkend in Kraft getretenen Neuregelungsgesetzes beantragt, richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 4. Soweit in der Vergangenheit insbesondere in Fällen der Neufeststellung nach dem AAÜG-ÄndG abweichend verfahren worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
    Ist eine Rente aufgrund eines Gesetzes, das zur Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes in Kraft tritt, neu festzustellen, wird die Rente mit dem Tage des Inkrafttretens unter Beachtung der besonderen Fälligkeitsregelungen nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI fällig. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 4. Es ist auf den ursprünglichen Leistungsantrag abzustellen. Soweit in der Vergangenheit bei der Umsetzung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 eine Verzinsung für Zeiten vor dem 01.02.1998 abgelehnt wurde, sind auf Antrag der Berechtigten die für Zeiten vor dem 01.02.1998 zustehenden Zinsen nachzuzahlen.
  • Neufeststellung nach Anwendung des § 117a SGB VI
    Wird eine Rente, die unter Anwendung des § 117a SGB VI vorläufig festgestellt wurde, nach der Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte nach § 76g SGB VI neu festgestellt, sind entstehende Nachzahlungsbeträge nach den Regelungen des § 44 SGB I zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich dabei nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz SGB I und beginnt somit einen Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit, frühestens nach 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Die Fälligkeit des Anspruchs auf den sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI ergebenden Rentenbetrag richtet sich allein nach den Regelungen der §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 4.1.1).
    Für die Prüfung der Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Versicherte alle nach § 97a SGB VI erforderlichen Angaben zur Einkommensprüfung für die Feststellung eines Zuschlags nach § 76g SGB VI gemacht hat. Zu den erforderlichen Unterlagen, die der Berechtigte bei Antragstellung vorlegen muss, gehören nicht die Unterlagen, die der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nach § 20 SGB X von Dritten (hier: die Anforderung der Einkommensdaten nach § 151b SGB VI beim Finanzamt) anfordert (siehe Abschnitt 4.2.1).
  • Neufeststellung nach §§ 10, 16 BerRehaG
    Infolge der Neufeststellung einer Bestandsrente nach §§ 10, 16 des BerRehaG rückwirkend ab Rentenbeginn (frühestens ab 01.07.1990) entstehende Nachzahlungsbeträge sind nach § 44 SGB I zu verzinsen.
    Die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (vergleiche Abschnitt 4.1.1) endet am 31.07.1994. Für die Prüfung der Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (vergleiche Abschnitt 4.1.2) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Neufeststellungsantrag nach §§ 10, 16 BerRehaG gestellt wurde: Es ist dies grundsätzlich der bei der Rehabilitierungsbehörde gestellte Antrag auf Anerkennung der Verfolgteneigenschaft und Erstellung der Rehabilitierungsbescheinigung. Auf den ursprünglichen Leistungsantrag darf nicht abgestellt werden; er ist mit der Bewilligung der Bestandsrente ohne die Verfolgungszeiten verbraucht.
    Die Bescheinigung nach § 22 BerRehaG gehört nicht zum vollständigen Leistungsantrag im Sinne des Abschnitts 4.2.
    Erfolgt die Neufeststellung im Einzelfall ohne Antrag des Berechtigten von Amts wegen, richtet sich der Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I, das heißt, die Verzinsung beginnt frühestens einen Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Neufeststellungsbescheides (vergleiche Abschnitt 5).
    Beachte:
    • Handelt es sich bei der neu festzustellenden Rente um eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO-DDR berechnete Bestandsrente des Beitrittsgebiets im Sinne der GRA zu § 16 BerRehaG, Abschnitt 5.1, sind nur ab 01.01.1991 entstehende Nachzahlungsbeträge in die Verzinsung einzubeziehen.
    • Handelt es sich bei der neu festzustellenden Rente um eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO-DDR berechnete Bestandsrente des Beitrittsgebiets im Sinne der GRA zu § 16 BerRehaG, Abschnitt 5.2, sind nur ab 01.01.1992 entstehende Nachzahlungsbeträge in die Verzinsung einzubeziehen.
  • Neufeststellung unter Berücksichtigung regressierter Beiträge (§ 119 SGB X)
    Auch bei einer Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung regressierter Beiträge (§ 119 SGB X) ist bei Entstehen einer Nachzahlung eine Verzinsung nach § 44 SGB I zu prüfen.
    Für die Beurteilung der Fälligkeit nach § 44 Abs. 1 SGB I ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung bzw. des Eingangs der regressierten Beiträge abzustellen; maßgebend sind hierfür allein die §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI.

Verzinsung von Übergangsgeld

Das Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu verzinsen, wenn ein Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit und sechs Kalendermonate nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgelaufen sind und die Geldleistungen nach Ablauf des Monats ausgezahlt werden, mit dem die Verzinsung beginnt.

In Bezug auf die Fälligkeit und des vollständigen Leistungsantrages sind folgende Besonderheiten zu beachten.

Fälligkeit des Übergangsgeldes

Unabhängig vom Zahlungsrhythmus wird das Übergangsgeld grundsätzlich für die Zeit während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe am Arbeitsleben an dem Tag fällig, an dem die Leistung beginnt. Dies gilt auch für Anschlussrehabilitation (AHB). Beginnt die Übergangsgeldzahlung zum Beispiel durch eine Einkommensanrechnung (§ 72 SGB IX) zu einem späteren Zeitpunkt, wird der Einzelanspruch mit dem ersten Tag der Zahlung fällig. Besteht der Anspruch auf Übergangsgeld für einen längeren Zeitraum, werden die für die einzelnen Folgemonate bestehenden Ansprüche jeweils am Ersten des jeweiligen Monats fällig.

Siehe Beispiele 20, 21 und 22

Die Fälligkeit des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 1 SGB IX (Zwischenübergangsgeld) beginnt mit dem ersten Tag, für den ein Anspruch auf diese Leistung entsteht (Stammrecht). Erstreckt sich der Übergangsgeldanspruch über einen längeren Zeitraum, werden die weiteren Einzelansprüche jeweils am Ersten des betreffenden Monats fällig.

Das Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX (nach erfolgreich abgeschlossener Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) wird frühestens mit dem Tag nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fällig, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Meldet sich der Versicherte verspätet arbeitslos, wird das Übergangsgeld erst mit der Arbeitslosenmeldung fällig, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Erstreckt sich der Übergangsgeldanspruch über einen längeren Zeitraum, werden die weiteren Einzelansprüche jeweils am Ersten des betreffenden Monats fällig.

Vollständiger Leistungsantrag bei Übergangsgeldzahlung

Ein vollständiger Leistungsantrag liegt vor, wenn der zuständige Leistungsträger in der Lage ist, den jeweiligen Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach festzustellen. Der Versicherte hat gegebenenfalls die Amtsermittlung des Leistungsträgers im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten zu unterstützen. Zur Vollständigkeit des Leistungsantrages gehört unter anderem bei rentenversicherungspflichtig Beschäftigten die vom Arbeitgeber auszufüllende Entgeltbescheinigung. Denn diese Bescheinigung ist für die Anspruchsprüfung und Berechnung des Übergangsgeldes notwendig.

Für die Berechnung des Übergangsgeldes in Sonderfällen (§ 68 SGB IX) werden zusätzliche Angaben zum beruflichen Werdegang und zu den bisher ausgeübten Tätigkeiten (Bezugsberuf) benötigt. Der Leistungsantrag ist dann vollständig, wenn der zuständige Leistungsträger in die Lage versetzt wird, den Bezugsberuf festzustellen. Die anschließende Ermittlung der Qualifikationsgruppe gehört zu den Amtsermittlungspflichten und hat keinen Einfluss auf die Frist von sechs Kalendermonaten.

Siehe Beispiel 23

In den nachfolgenden Fällen ist der Leistungsantrag mit dem Eingang der Angaben über die bei dem Versicherten bestehenden, für die Feststellung des Anspruchs auf Übergangsgeld relevanten persönlichen Verhältnisse regelmäßig als vollständig anzusehen:

  • Bei Versicherten im Sinne von § 21 Abs. 2 SGB VI (Selbständige) sind die Nachweise über eine Beitragsentrichtung für die Vollständigkeit im Allgemeinen als unbeachtlich anzusehen, weil es im Rahmen der Amtsermittlung in der Regel ohne größeren Aufwand möglich ist, die Beiträge des Versicherten zur Rentenversicherung zu ermitteln.
  • Ist aus den eingesandten Unterlagen ersichtlich, dass der Versicherte zu Beginn der Leistung zum Beispiel Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist, sodass das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise § 21 Abs. 4 SGB VI zu berechnen ist, entfällt die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung. Das Einholen von Auskünften über die Höhe der Berechnungsgrundlage für die vorangegangene Entgeltersatzleistung oder der aktuellen Bezüge nach dem SGB II beziehungsweise SGB III gehört im Rahmen der Feststellung des Übergangsgeldanspruchs zu den Amtsermittlungspflichten der Rentenversicherungsträger gemäß § 20 SGB X. Der Zeitpunkt des Eingangs der von dem Rentenversicherungsträger zu beschaffenden Unterlagen ist für die Prüfung der Vollständigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB I bedeutungslos.

Ende der Verzinsung

Die Verzinsung des Übergangsgeldes endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem das Verfügbarkeitsdatum liegt.

Die Feststellung über die Verfügbarkeit ist in Abhängigkeit vom Datum der Ausführung der Zahlung zu treffen (Ausführungsmitteilung). Bei Zahlungen im Inland ist davon auszugehen, dass der Berechtigte spätestens am 5. Tag nach der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse über das Übergangsgeld verfügen konnte; bei Zahlungen ins Ausland sind dem Ausführungsdatum 21 Tage hinzuzurechnen.

Siehe Beispiel 23

Verzinsung bei Auslandssachverhalten

In den nachfolgenden Abschnitten wird auf die Besonderheiten bei der Verzinsung von Geldleistungen in Zusammenhang mit der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts eingegangen.

Zu verzinsende Geldleistungen

Eine Verzinsung nach § 44 SGB I kommt auch bei der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts lediglich für Geldleistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Es gelten insoweit die Ausführungen im Abschnitt 2 dieser GRA.

Die den Trägern der Deutschen Rentenversicherung überwiesenen Rentennachzahlungen ausländischer Versicherungsträger sind keine Geldleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I. Tritt bei der Auszahlung der ausländischen Rentennachzahlung eine Verzögerung auf und macht der Zahlungsempfänger Zinsansprüche geltend, so kann nur geprüft werden, ob eine Schadensersatzleistung im Wege der Amtspflichtverletzung nach den Grundsätzen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommt.

Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag

Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I

  • nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung (aus der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts ergeben sich keine Besonderheiten; es gilt Abschnitt 4.1.1) und
  • nach dem Eingang
    • des vollständigen Leistungsantrags (vergleiche Abschnitt 16.2.1),
    • beim zuständigen Leistungsträger (vergleiche Abschnitt 16.2.2).

Maßgeblich für den Beginn ist der spätere Zeitpunkt.

Vollständiger Leistungsantrag

Ein Leistungsantrag ist dann vollständig, wenn der Antragsteller dem Rentenversicherungsträger alle zur Bearbeitung des Antrages notwendigen Informationen zur Verfügung und weitere erforderliche Anträge bei dritten Stellen (zum Beispiel Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG) gestellt hat. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei einer dritten Stelle geht nicht zu Lasten des Antragstellers und ist nicht maßgeblich für den Verzinsungsbeginn.

Dies gilt auch bei der Prüfung eines Anspruchs nach Maßgabe des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts. Entscheidend ist, wann die Deutsche Rentenversicherung über die vollständigen Antragsvordrucke und die entsprechenden Anlagen zum Antrag verfügen konnte. Keinen Einfluss auf den Verzinsungsbeginn nehmen daher der Eingang des Versicherungsverlaufs oder eines medizinischen Gutachtens eines ausländischen Trägers. Auch auf den Eingang einer Übersetzung der in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgefassten Schriftstücke kommt es nicht an.

Ob ein vollständiger Antrag vorliegt, bemisst sich demnach ausschließlich daran, ob der Antragsteller einem Träger der Deutschen Rentenversicherung alle ihn betreffenden Fakten mitgeteilt hat, die im Antragsformular abgefragt werden. Für den zwischenstaatlichen Rentenanspruch beziehungsweise die zwischenstaatliche Rentenberechnung gehört hierzu auch die Angabe der ausländischen Versicherungszeiten.

Im Ausland gestellte Anträge, die nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht einem in Deutschland gestellten Antrag gleichstehen, unterliegen dem Recht und der Verwaltungspraxis des jeweiligen Staates. Die vereinbarten Formblätter zum Austausch notwendiger Rentenantragsdaten spiegeln die in den individuellen Anträgen der Antragsteller enthaltenen Daten wieder.

Welche Formblätter den vollständigen Leistungsantrag bestimmen, richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers:

  • bei Wohnsitz in Deutschland vergleiche Abschnitt 16.2.1.1,
  • bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vergleiche Abschnitt 16.2.1.2,
  • bei Wohnsitz im vertragslosen Ausland vergleiche Abschnitt 16.2.1.3.
Wohnsitz in Deutschland

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem überstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht ergeben sich nicht, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seinen Antrag in Deutschland stellt. Es gelten die Grundsätze aus den Abschnitten 4.2 und 4.2.1. Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsanspruch national nicht gegeben ist und für die Prüfung eines überstaatlichen und zwischenstaatlichen Anspruchs ein ausländischer Versicherungsverlauf angefordert werden muss.

Sollten vor oder anstelle eines innerstaatlichen Formantrags überstaatliche oder zwischenstaatliche Formblätter eingehen, die zu einem vollständigen Leistungsantrag gehören (siehe Abschnitt 16.2.1.2), bestimmen diese die Verzinsung (vergleiche auch GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2)

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

Im Rahmen der überstaatlichen und zwischenstaatlichen Antragsgleichstellung steht ein im anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gestellter Rentenantrag dem deutschen Antrag gleich. Mit Hilfe der nach dem Europarecht vorgeschriebenen oder der bilateral vereinbarten Formblätter übermittelt der ausländische Träger dem beteiligten deutschen Träger die notwendigen Daten zur Antragsbearbeitung. Sie ersetzen den deutschen Formantrag.

Besondere Sachverhalte des deutschen Rechts, die durch die überstaatlichen und zwischenstaatlichen Formblätter nicht erfasst werden und gesondert ermittelt werden müssen, nehmen daher keinen Einfluss auf die Vollständigkeit eines Leistungsantrages, der der Antragsgleichstellung unterliegt.

Die zurzeit verwendeten überstaatlichen/zwischenstaatlichen Formblätter, die zum vollständigen Leistungsantrag gehören, werden nachfolgend aufgeführt:

Wohnort des Antragstellers:Zum vollständigen Leistungsantrag gehören folgende Formblätter/Unterlagen:

Mitgliedstaat (EU/EWR/Schweiz) oder

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

SED P 2000, P 2100 oder P 2200 sowie P 4000 oder noch im Papierverfahren E 202, 203 oder 204 sowie E 207 
AlbanienAL/DE 1 oder AL/DE 2 sowie AL/DE 6
AustralienAUS/D 1 oder AUS/D 2
Bosnien-HerzegowinaBOH-D 202 oder 203/203b sowie BOH-D 204
BrasilienD/BRA 1 oder D/BRA 2
ChileRCH/D 1 oder RCH/D 2 und RCH/D 3
IndienDE/IN 1 oder DE/IN 2
IsraelD/I 1 oder D/I 2
JapanJ/D 1 oder J/D 2
Kanada/QuebecD/C 1 oder D/C 2, D/Q 1 oder D/Q 2
KoreaD/K 1 oder D/K 2
KosovoKO-D 202 oder 203/203b und KO-D 204
MarokkoD/MA 01 (und gegebenenfalls D/MA 02) sowie D/MA 03
NordmazedonienRM-D 202 oder 203/203b und RM-D 204
MontenegroJU-D 202 oder 203/203b und JU-D 204
PhilippinenPH/DE 1 oder PH/DE 2 sowie PH/DE 6
Republik MoldauDE/MD 1 oder DE/MD 2 sowie MD/DE 6
SerbienSRB-D 202 oder 203/203b und SRB-D 204
TürkeiTR 2 oder TR 3 und TR 3a, TR 6
TunesienD/TN 01 (und gegebenenfalls D/TN 02) sowie D/TN 03
UruguayDE/UY 1 oder DE/UY 2 und UY/DE 6
USAD/USA 1 oder D/USA 2

Beachte:

Auch nach Antragstellung vom ausländischen Träger übersandte bilaterale Formblätter, die zum Zeitpunkt der Prüfung der Verzinsung nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen (zum Beispiel wegen Beitritt zur Europäischen Union) ersetzen den deutschen Formantrag.

Sollte in einem Verfahren ein vollständiger innerstaatlicher Formantrag (zum Beispiel eines im Grenzgebiet wohnenden Grenzgängers) vor oder anstelle eines überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Formblattes eingehen, bestimmt dieser die Verzinsung.

Wohnsitz im vertragslosen Ausland

Bei Antragstellern, die im vertragslosen Ausland leben, wird verfahren wie bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland (siehe Abschnitt 16.2.1.1). Dies bedeutet, dass regelmäßig auf den Eingang des vollständigen deutschen Formantrags abzustellen ist.

Bei Antragstellern, die neben deutschen Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zurückgelegt haben und die den Leistungsantrag bei einem Versicherungsträger dort gestellt haben, kommt es anstelle der deutschen Antragsvordrucke maßgeblich auf die überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Formblätter (siehe Abschnitt 16.2.1.2) an.

Zuständiger Leistungsträger

Zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I ist jeder deutsche Rentenversicherungsträger. Der Eingang des vollständigen Antrags bei einem solchen Träger gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechsmonatsfrist. Die Erläuterungen im Abschnitt 4.3 gelten bei Einfluss von überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht gleichermaßen.

Für die richtige Verteilung der bei der DSRV in Würzburg eingehenden elektronischen Geschäftsprozesse in EESSI besteht eine technische Lösung. Dieser Vorgang wird als „intelligent routing“ bezeichnet. Bei Eingang eines jeden BUCs wird am Access Point (also von der DSRV in Würzburg) geprüft, welcher Träger - entsprechend den Festlegungen zur Verteilung von EESSI-Nachrichten - zuständig ist. Dazu stehen mehrere Prüflogiken zur Verfügung. Durch das "intelligent routing" kann eine korrekte Zuordnung zwar in der Mehrzahl der Fälle erreicht werden, sie ist jedoch nicht für sämtliche Sachverhalte möglich. So kann sich beispielsweise innerhalb der Deutschen Rentenversicherung aufgrund Mehrfachzuständigkeitskonstellationen innerhalb der Regionalträger die Zuständigkeit eines anderen Trägers ergeben. Die Feststellung des zuständigen Trägers kann in solchen Fällen mitunter (längere) Zeit in Anspruch nehmen. Der Access Point bei der DSRV in Würzburg ist daher auch "zuständiger Träger" im Sinne von § 44 SGB I für eingehende Leistungsanträge in den maßgeblichen SED, zumal die DSRV Teil der DRV Bund ist. Die Verzögerung im Verteilprozess geht also nicht zu Lasten des Rentenberechtigten. Nähere Erläuterungen zum Eingang elektronischer Nachrichten in EESSI sind in den Verfahrensbeschreibungen Kap. 1.3, Abschnitt 3 zu finden.

Siehe Beispiel 24 und 25

Sind Rentenansprüche nach mehreren Sozialversicherungsabkommen nacheinander von den jeweils zuständigen deutschen Verbindungsstellen festzustellen, richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuerst angegangenen deutschen Rentenversicherungsträger. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Angaben oder Unterlagen für die Bearbeitung nach dem weiteren Sozialversicherungsabkommen erst später eingehen.

Der Eingang des Leistungsantrags bei einem ausländischen Versicherungsträger oder einer anderen ausländischen Stelle ist für den Beginn der Verzinsung ohne Bedeutung. Die im Europarecht und in den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen enthaltene Antragsgleichstellung bewirkt nicht, dass der ausländische Träger als zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I anzusehen ist (so auch BSG vom 26.04.2007, AZ: B 4 R 21/06 R).

Siehe Beispiel 26

Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag

Der Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag (zum Beispiel Neufeststellung von Amts wegen nach Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 24 SVA-Kanada) richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I. Aus der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts ergeben sich keine Besonderheiten, es gilt Abschnitt 5.2.

Gemäß der folgenden Abkommensregelungen gilt der Tag, an dem der eine Vertragsstaat die Neufeststellung einer vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens festgestellten Rente von Amts wegen einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften bei dem anderen Vertragsstaat:

Sofern der ausländische Träger in Anwendung der genannten Abkommensregelungen ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen einleitet, richtet sich die Verzinsung nicht nach diesem Abschnitt, sondern nach Abschnitt 16.2.

Beginn der Verzinsung bei vorübergehender Zahlungsunterbrechung

Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch dann nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I, wenn die Zahlung einer laufenden Rente zunächst unterbrochen oder eingestellt wurde und die Rentenzahlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wurde. Für den Beginn der Verzinsung wird im Allgemeinen von dem ursprünglichen Leistungsantrag ausgegangen, weil die „Weiterzahlung“ der Rente auf diesem Antrag beruht und es sich im Ergebnis immer um ein und denselben durchgehenden Anspruch auf Rente handelt (vergleiche Abschnitt 4.4).

Ein ursprünglich vollständiger Leistungsantrag kann jedoch im Einzelfall, rückwirkend betrachtet, unvollständig werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein

  • bei Auslandsverzug mit unbekannter Anschrift, wenn der Verzug für den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe von Bedeutung sein könnte (vergleiche Abschnitt 16.4.1) oder
  • bei fehlender Rücksendung der Lebensbescheinigung (vergleiche Abschnitt 16.4.2).

Der Beginn der Verzinsung hängt dann von dem Zeitpunkt ab, zu welchem wieder ein vollständiger Leistungsantrag vorlag.

Zahlungsunterbrechung bei Auslandsverzug mit unbekannter Anschrift

Unterbricht der Renten Service der Deutschen Post AG die laufende Rentenzahlung wegen eines Auslandsverzugs mit unbekannter Anschrift, gilt bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung für die Verzinsung der aufgelaufenen Nachzahlungsbeträge Folgendes:

Im Hinblick auf das Vorliegen eines vollständigen Leistungsantrages erfassen die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I die Angabe der jeweils aktuellen Adresse nur, wenn ein Verzug in das Ausland für den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe von Bedeutung sein könnte (vergleiche auch Abschnitt 4.2).

Ob ein Verzug in das Ausland Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben könnte, wird stets im Einzelfall geprüft. Entsprechende Auswirkungen können sich insbesondere in folgenden Fällen ergeben:

  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes,
  • Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung,
  • Bezug einer Rente, deren Berechnung Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten und/oder Entgeltpunkte für Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zugrunde liegen,
  • Renten nach einem Eingliederungsabkommen (zum Beispiel DPRA vom 09.10.1975), bei denen der Wohnsitz für den Rentenanspruch ausschlaggebend ist,
  • Bezug einer Waisenrente nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Ist der Wohnsitz des Berechtigten für die Beurteilung des Rentenanspruchs oder der Rentenhöhe von Bedeutung, wird der Leistungsantrag erst (wieder) „vollständig“ im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I, wenn der Berechtigte Angaben zum aktuellen Wohnort macht, und damit dem Träger der Rentenversicherung die Prüfung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ermöglicht.

Die Verzinsung beginnt in diesem Fall frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Träger der Rentenversicherung oder dem Renten Service der Deutschen Post AG die neue Anschrift mitgeteilt worden ist (§ 44 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I).

Spielt der Wohnsitz des Rentenbeziehers für den Anspruch oder für die Höhe der Rente keine Rolle, wird der Beginn der Verzinsung der nachzuzahlenden monatlich fällig werdenden Einzelansprüche auf Rente nach § 44 Abs. 1 SGB I, das heißt, nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit, bestimmt (vergleiche auch Abschnitt 4.4).

Zahlungsunterbrechung bei fehlender Lebensbescheinigung

Unterbricht der Renten Service der Deutschen Post AG die laufende Rentenzahlung wegen fehlender Rücksendung der Lebensbescheinigung, gilt bei einer späteren Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach Vorlage der Lebensbescheinigung für die Verzinsung der aufgelaufenen Nachzahlungsbeträge Folgendes:

Im Hinblick auf das Vorliegen eines vollständigen Leistungsantrages erfassen die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB I die Vorlage der Lebensbescheinigung. Denn für das Fortbestehen des Rentenanspruchs ist das „am Leben sein“ unabdingbare Voraussetzung.

Das Ausbleiben der Lebensbescheinigung führt, rückwirkend betrachtet, zur Unvollständigkeit des Leistungsantrages. Der Leistungsantrag wird erst (wieder) „vollständig“ im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I, wenn der Berechtigte die Lebensbescheinigung vorlegt und damit dem Träger der Rentenversicherung die Prüfung der weiteren Leistungsberechtigung ermöglicht.

Die Verzinsung aufgelaufener Nachzahlungsbeträge beginnt damit frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Träger der Deutschen Rentenversicherung oder dem Renten Service der Deutschen Post AG die Lebensbescheinigung vorgelegt worden ist (§ 44 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I).

Ende und Durchführung der Verzinsung

Für das Ende der Verzinsung gelten die Ausführungen in Abschnitt 6.

Im Hinblick auf die Durchführung der Verzinsung bestehen Besonderheiten bei

  • Anrechnung ausländischer Renten (siehe Abschnitt 16.5.1),
  • Zahlung von vorläufigen Leistungen (siehe Abschnitt 16.5.2) und
  • bei Erstattungsansprüchen von ausländischen Trägern (siehe Abschnitt 16.5.3).

Anrechnung ausländischer Renten

Auch in Fällen, in denen eine ausländische Rentenleistung auf die deutsche Rente anzurechnen ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der Verzinsung allein nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Die Bearbeitungsdauer beim ausländischen Versicherungsträger zur Feststellung seiner Leistung hat keinen Einfluss auf die Frist des § 44 Abs. 2 SGB I (vergleiche FAVR 2/2000, TOP 10 und AGFRG 1/2012, TOP 10).

Maßgeblich ist dies für die Anrechnungsfälle

  • nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. g zum deutsch-österreichischen Abkommen vom 04.10.1995 (VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang II, Deutschland-Österreich, Buchst. b),
  • nach Nr. 12 des SP zum deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 12.10.1968,
  • nach Nr. 15 des SP zum deutsch-slowenischen Abkommen vom 24.09.1997 (VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang II, Deutschland-Slowenien),
  • nach Nr. 15 des SP zum deutsch-kroatischen Abkommen vom 24.11.1997 (VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang II, Deutschland-Kroatien),
  • nach Nr. 15 des SP zum deutsch-mazedonischen Abkommen vom 08.07.2003 und
  • nach § 31 FRG.

Vorläufige Leistungen

Ist vor Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen eine vorläufige Leistung nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 gezahlt worden, findet in Höhe dieser Leistung eine Verzinsung nicht statt. Der Verzinsung unterliegt dann nur der Differenzbetrag zwischen der vorläufigen Leistung und der endgültigen Leistung, wenn für diese Zinsen zustehen. Erfolgte die Zahlung der vorläufigen Leistung erst nach Ablauf der Fristen des § 44 SGB I, so ist sie auch zu verzinsen. Es gelten die Grundsätze in Abschnitt 11.

Forderungsausgleich oder Erstattungsanspruch einer ausländischen Stelle

Der auf einen Forderungsausgleich oder einen Erstattungsanspruch entfallende Teil einer deutschen Rentennachzahlung, der einer ausländischen Stelle nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 oder nach einer entsprechenden Regelung in einem Sozialversicherungsabkommen zusteht, unterliegt nicht der Verzinsung nach § 44 SGB I. Das gilt entsprechend wie für sämtliche Erstattungsansprüche und für sonstige gesetzliche Forderungsübergänge nach §§ 102 ff. SGB X oder für Fälle der Aufrechnung oder Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I (vergleiche auch Abschnitt 11). Der Teil einer deutschen Rentennachzahlung, der einer ausländischen Stelle zusteht, unterliegt im Übrigen auch nicht der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 SGB X. Nur ein dem Berechtigten verbleibender Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.

Nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 und den Erstattungsregelungen in den Sozialversicherungsabkommen erfolgt die Abrechnung und die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages regelmäßig durch den deutschen Rentenversicherungsträger. Es ergeben sich dann für die Verzinsung keine Besonderheiten.

Beitragserstattung

Für den Beginn der Verzinsung ist auch bei der Beitragserstattung entscheidend, wann einem deutschen Rentenversicherungsträger der vollständige Leistungsantrag vorlag.

Der Antrag ist vollständig, wenn das vom Versicherten vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular oder das entsprechende vertragsstaatliche Formblatt, sofern eines vereinbart wurde, eingegangen ist.

Ist in Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrags gegebenenfalls eine Rückfrage bei einem ausländischen Träger über die Versicherungspflicht nach dessen Rechtsvorschriften erforderlich (beispielsweise türkische Versicherungspflicht), so hat dies keinen Einfluss auf den Beginn der Verzinsung. Eine eventuelle Verzögerung durch die Rückfrage bei einem ausländischen Versicherungsträger geht auch hier nicht zu Lasten des Versicherten.

Beispiel 1: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Fälligkeit der Geldleistung (Rente)a)01.08.2003
b)31.08.2008
Lösung:
Beginn der Frist von einem Kalendermonatzu a)01.08.2003
zu b)01.09.2008
Ende der Fristzu a)31.08.2003
zu b)30.09.2008

Beispiel 2: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht31.07.1995
Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI am30.09.1996
Ablauf der im § 210 Abs. 2 SGB VI genannten 24-Monatsfrist31.07.1997
Fälligkeit der Geldleistung (vergleiche GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 6)01.08.1997
Lösung:
Beginn der Frist von einem Kalendermonat01.08.1997
Ende der Frist31.08.1997

Beispiel 3: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit in Verbindung mit einem Erstattungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Die Nachzahlung vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 beträgt insgesamt 4.200,00 EUR (6 Monate mal 700,00 EUR monatlich).

Ein Erstattungsanspruch in Höhe der Rente wird für die Zeit vom 01.04. bis 31.08. in Höhe von 3.500,00 EUR (5 Monate mal 700,00 EUR monatlich) und vom 01.09. bis 10.09. in Höhe von 233,33 EUR (700 EUR mal 10 Tage geteilt durch 30 Tage) geltend gemacht.

Insgesamt liegt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.733,33 EUR (3.500,00 EUR plus 233,33 EUR) vor.

Die Rente an den Versicherten beträgt vom 11.09. bis 30.09. 466,67 EUR (700 EUR mal 20 Tage geteilt durch 30 Tage).

Lösung:

Die Rente für September (vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI) wird am 01.09.2008 fällig.

Die Frist von einem Kalendermonat beginnt am 01.09.2008.

Am 30.09.2008 endet die Frist.

Beispiel 4: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2)
a)Der vollständige Leistungsantrag ist beim zuständigen Leistungsträger am 01.10.2008 eingegangen.
b)Der vollständige Leistungsantrag ist beim zuständigen Leistungsträger am 04.10.2008 eingegangen.
Lösung:
Zu a) beginnt die Frist von 6 Kalendermonaten am 01.11.2008 und endet am 30.04.2009.
Zu b) beginnt die Frist von 6 Kalendermonaten am 01.11.2008 und endet am 30.04.2009.

Beispiel 5: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2)
Vollständiger Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen05.10.2006
Ablehnungsbescheid zugestellt11.01.2007
Widerspruchs- und Klageverfahren bis10.08.2009
Rente wegen Erwerbsminderung ab (Vergleich wegen Leidensverschlimmerung)01.03.2007
Lösung:
Beginn der Frist von 6 Kalendermonaten01.11.2006
Ende der Frist30.04.2007

Beispiel 6: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2)
Vollständiger Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen04.05.2007
Rentenbeginn01.06.2007
Beginn der laufenden Zahlung01.11.2007
Auszahlung der Nachzahlung05.02.2008
Lösung:
Ablauf der Frist von 6 Kalendermonaten30.11.2007
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat
für den Monat Juni 200731.07.2007
für den Monat Juli 200731.08.2007
für den Monat August 200730.09.2007
für den Monat September 200731.10.2007
Da am 30.11.2007 für die Rentenbeträge vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 beide Fristen abgelaufen sind, beginnt die Verzinsung für diese Rentenbeträge ab01.12.2007
Die Rente für den Monat Oktober 2007 ist ab 01.12.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.11.2007 abgelaufen ist.

Beispiel 7: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2)
Vollständiger Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen11.01.2007
Rentenbeginn01.09.2007
Beginn der laufenden Zahlung01.11.2007
Auszahlung der Nachzahlung05.02.2008
Lösung:
Die Frist von 6 Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I ist am 31.07.2007 abgelaufen. Da die Rente erst am 01.09.2007 beginnt, richtet sich der Beginn der Verzinsung ausschließlich nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Hiernach beginnt die Verzinsung am01.11.2007
Die Rente für den Monat September ist ab 01.11.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 31.10.2007 abgelaufen ist. Die Rente für den Monat Oktober ist ab 01.12.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.11.2007 abgelaufen ist.

Beispiel 8: Berechnung der Zinsen

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger09.03.2007
Beginn der Rente01.05.2007
Höhe der Rente monatlich750,34 EUR
Beginn der laufenden Zahlung01.11.2007
Auszahlung der Nachzahlung05.03.2008
Lösung:
Die Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 ist für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008, die Rente für September 2007 ist für die Monate November 2007 bis Februar 2008 und die Rente für Oktober 2007 ist für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 zu verzinsen.
ZinsmonatErrechnung des nach § 44 Abs. 3 SGB I zu verzinsenden BetragesZinsen in EUR
- gerundet -
Oktober 2007

Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007

750,34 EUR mal 4 ist gleich

3.001,36 EUR
3.001,00 EURgeteilt durch 300 ist gleich10,00
November 2007

Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 ist gleich

01.09.2007 bis 30.09.2007 ist gleich

3.001,36 EUR

plus 750,34 EUR

ist gleich 3.751,70 EUR
3.751,00 EURgeteilt durch 300 ist gleich12,50
Dezember 2007

Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 ist gleich

01.10.2007 bis 31.10.2007 ist gleich

3.751,70 EUR

plus 750,34 EUR

ist gleich 4.502,04 EUR
4.502,00 EURgeteilt durch 300 ist gleich15,01
Januar 2008Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist gleich4.502,04 EUR
4.502,00 EURgeteilt durch 300 ist gleich15,01
Februar 2008Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist gleich4.502,04 EUR
4.502,00 EURgeteilt durch 300 ist gleich15,01
Endsumme67,53

Beispiel 9: Vollständiger Leistungsantrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Während des Rentenfeststellungsverfahrens wird ein formloser Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten nachgereicht.

Lösung:

Der Leistungsantrag ist frühestens zu dem Zeitpunkt vollständig, in dem das entsprechende Formular (ausgefüllt und unterschrieben) mit den erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Geburtsurkunde des Kindes) eingegangen ist.

Beispiel 10 Erforderliche Unterlagen zum Leistungsantrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)
Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordrucks14.01.2008
Dem Antrag lag jedoch nicht der erforderliche Geburtsnachweis bei; die Personenstandsdaten sind im Antragsformular nicht bestätigt und im Versicherungskonto auch nicht als beurkundet ausgewiesen worden.
Der Antragsteller ist am
aufgefordert worden, über die Tatsachenangaben, für die ihn die Beweislast trifft, Unterlagen einzusenden (hier: Geburtsnachweis)
25.03.2008
Eingang der Geburtsurkunde28.04.2008
Lösung:
Der Leistungsantrag ist am 28.04.2008 vollständig. Beginn der Frist von sechs Kalendermonaten:01.05.2008

Beispiel 11: Verspätete Übersendung der Antragsformulare

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)
Eingang des formlosen Leistungsantrages15.01.2009
Übersendung der Antragsvordrucke an den Antragsteller07.04.2009
Leistungsantrag ist „vollständig“ (Eingang der Antragsvordrucke mit den erforderlichen Unterlagen) seit11.05.2009
Lösung:
Ablauf von einem Monat nach Eingang des formlosen Leistungsantrages15.02.2009
Verzögerung (die Tage sind kalendergenau festzustellen) vom 16.02.2009 bis 06.04.2009 ist gleich50 Tage
Entsprechend § 26 Abs. 1 SGB X ist gleich1 Monat, 20 Tage
Leistungsantrag vollständig11.05.2009
Von diesem Zeitpunkt ist die Verzögerung von einem Monat, 20 Tagen abzusetzen.
11.05.2009minus 1 Monat11.04.2009
minus 20 Tage (Es ist kalendergenau zu rechnen)21.03.2009
Somit beginnt die Frist von sechs Kalendermonaten am01.04.2009

Beispiel 12: Vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Der Wegfall der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt zu Ende März 2010.

Eingang des vollständigen Antrags auf Weiterzahlung der Zeitrente ist der 12.04.2010.

Erwerbsminderung im bisherigen Umfang liegt über den Wegfallzeitpunkt hinaus weiter vor.

Beginn der laufenden Zahlung am 01.08.2010.

Die Auszahlung der Nachzahlung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.07.2010 erfolgt am 06.09.2010.

Lösung:

Die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I orientiert sich hier am 12.04.2010 (Antrag auf Weiterzahlung) und läuft vom 01.05. bis 31.10.2010. Eine Verzinsung der Nachzahlung kommt nicht in Betracht, weil die Nachzahlung bereits vor dem Ende der Frist ausgezahlt wurde.

Beispiel 13: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
Umwandlungsbescheid bekannt gegebena)01.10.2008
b)06.10.2008
Lösung:
Beginn der Frist von einem Kalendermonatzu a)01.11.2008
zu b)01.11.2008
Ende der Fristzu a)30.11.2008
zu b)30.11.2008

Beispiel 14: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
„Umwandlung“ einer ab August 2001 gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach § 115 Abs. 3 SGB VI von Amts wegen ab01.05.2008
Bekanntgabe des Bescheidesa)01.02.2008
b)04.02.2008
Laufende Zahlung der Regelaltersrente01.06.2008
Auszahlung der Nachzahlung für den Monat Mai 200810.09.2008
Lösung:

Die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I) ist sowohl im Fall a) als auch im Fall b) am 31.03.2008 abgelaufen. Da die Regelaltersrente erst am 01.05.2008 beginnt, richtet sich der Beginn der Verzinsung ausschließlich nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I; vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI). Hiernach beginnt die Verzinsung am 01.06.2008.

Die Nachzahlung für den Monat Mai 2008 ist ab 01.06.2008 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach der Fälligkeit am 31.05.2008 abgelaufen ist.

Beispiel 15: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
„Umwandlung“ einer ab August 2001 gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach § 115 Abs. 3 SGB VI ab01.03.2008
Bekanntgabe des Bescheidesa)01.07.2008
b)04.07.2008
Laufende Zahlung der Regelaltersrente01.10.2008
Auszahlung der Nachzahlung05.12.2008
Lösung:
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I) ist sowohl im Fall a) als auch im Fall b) der31.08.2008
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt
der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I;für den Monat März31.03.2008
vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI)für den Monat April30.04.2008
und so weiter
Undfür den Monat August31.08.2008
Da am 31.08.2008 für die Nachzahlung vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 beide Fristen abgelaufen sind, beginnt die Verzinsung für diese Beträge ab 01.09.2008.
Die Nachzahlung für den Monat September 2008 ist ab 01.10.2008 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.09.2008 abgelaufen ist.

Beispiel 16: Vorschuss oder vorläufige Leistung

(Beispiel zu Abschnitt 11)
Laufender Vorschuss in Höhe von500,00 EUR monatlich
Endgültige Geldleistung beträgt700,00 EUR monatlich
Lösung:
Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 200,00 EUR je Monat zu verzinsen.

Beispiel 17: Erstattungsansprüche

(Beispiel zu Abschnitt 11)

Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 600,00 EUR.

Der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 500,00 EUR.

Lösung:

Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 100,00 EUR je Kalendermonat zu verzinsen.

Beispiel 18: Tod des Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 13)
Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem Rentenversicherungsträger04.04.1997
Bescheid über Ablehnung des Leistungsbegehrens08.09.1997
Widerspruch19.09.1997
Tod des Berechtigten10.12.1997
Abhilfebescheid an Sonderrechtsnachfolger20.02.1998
Nachzahlung vom01.05.1997 bis 31.12.1997
Auszahlung der Nachzahlung27.02.1998
Lösung:
An den Sonderrechtsnachfolger sind Zinsen zu zahlen vom01.11.1997 bis 31.01.1998

Beispiel 19: Tod des Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 13)

Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem Rentenversicherungsträger am 05.04.1992.

Tod des Berechtigten am 10.12.1992.

Nachweis über Sonderrechtsnachfolge liegt vor am 10.02.1993.

Durch Bescheid vom 02.12.1993 wurde festgestellt, dass eine Nachzahlung vorliegt für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.12.1992.

Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt am 15.12.1993.

Lösung:

An den Sonderrechtsnachfolger sind für folgende Zeiträume Zinsen zu zahlen:

Zinsen, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Todes zustanden, und zwar für die Zeit vom 01.11.1992 bis 31.12.1992.

Zinsen für die Zeit nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des Nachweises über die Sonderrechtsnachfolge, und zwar für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1993.

Beispiel 20: Fälligkeit des Übergangsgeldes

(Beispiel zu Abschnitt 15.1)

Leistung zur Teilhabe vom 05.10. bis 26.10.

Übergangsgeld vom 05.10. bis 26.10.

Lösung:

Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist der 05.10.

Beispiel 21: Fälligkeit des Übergangsgeldes

(Beispiel zu Abschnitt 15.1)

Ein Anspruch auf Leistung zur Teilhabe besteht vom 15.10. bis 12.11.

Übergangsgeld wird gezahlt vom 15.10. bis 12.11.

Lösung:

Für die Zeit vom 15.10. bis 31.10. 15.10.

Für die Zeit vom 01.11. bis 12.11 ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der 01.11.

Beispiel 22: Fälligkeit des Übergangsgeldes

(Beispiel zu Abschnitt 15.1)
Leistung zur Teilhabe15.10. bis 12.12.
Übergangsgeld28.11. bis 12.12.
Lösung:
Zeitpunkt der Fälligkeit:am 28.11. für die Zeit vom28.11. bis 30.11.
am 01.12. für die Zeit vom01.12. bis 12.12.

Beispiel 23: Vollständiger Leistungsantrag mit Zinsprüfung (Reha)

(Beispiel zu Abschnitt 15.2 und Abschnitt 15.3)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.10.2018 bis 30.09.2019.

Hinweis: Das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX ist höher als das nach

§ 67 SGB IX.

1.Fälligkeit (Die Einzelansprüche werden jeweils am 01. eines Monats fällig)
1.1Beginn der Leistung01.10.2018
1.2Ende desselben Kalendermonats zum Beispiel31.10.2018
2.Prüfung der Zinsen (Ü-Geld aus Arbeitsentgelt)
2.1Eingang der für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (vollständiger Leistungsantrag, zum Beispiel Entgeltbescheinigung und so weiter)14.09.2018
2.2.Ende des sechsten Kalendermonats31.03.2019
3.Beginn der Verzinsung (späterer Zeitpunkt 1.2 oder 2.2)01.04.2019
3.1.Datum der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse03.11.2018
3.2.Kalendermonat, in dem der Versicherte über das originäre Ü-Geld verfügen kannNovember 2018
4.Ende der Verzinsung
Ein Zinsanspruch auf das originäre Übergangsgeld entfällt, weil das Ü-Geld vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gezahlt wurde.
5.Prüfung der Zinsen (Ü-Geld aus Tarifentgelt)
5.1.Eingang des vollständigen Leistungsantrages04.05.2018
5.2.Ende des sechsten Kalendermonats30.11.2018
Beginn der Verzinsung (späterer Zeitpunkt 1.2 oder 5.2)01.12.2018
6.Beginn der Verzinsung
6.1.Datum der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse04.02.2019
6.2.Kalendermonat, in dem der Versicherte über das Ü-Geld nach § 68 SGB IX verfügen kannFebruar 2019
7.Ende der Verzinsung (letzter Tag des Monats vor 6.2)31.01.2019
Lösung:
Ende der Frist von einem Kalendermonat (1.2)31.10.2018
Ende der Frist von sechs Kalendermonaten (5.2)30.11.2018
Die ab 1.12.2018 aufgelaufene Differenz zwischen dem Übergangsgeld nach § 67 SGB IX und dem nach § 68 SGB IX für die Monate Oktober und November 2018 ist zu verzinsen. Die Differenz für den Einzelanspruch im Monat Dezember 2018 ist ab 01.01.2019 zu verzinsen.

Beispiel 24: Zuständiger Leistungsträger

(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)

Bei der deutschen Botschaft in Ottawa wird am 05.10.2022 ein Antrag auf deutsche Altersrente gestellt.

Die Botschaft sendet den Formantrag an die Deutsche Rentenversicherung Nord (Eingang am 10.10.2022) und diese gibt den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Eingang am 12.10.2022) ab, da der letzte Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Bund geleistet wurde.

Lösung:

Maßgebliches Datum für den Eingang beim zuständigen Träger ist der 10.10.2022.

Da die Botschaft in Ottawa nicht zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I ist, ist der 05.10.2022 nicht maßgebliches Antragsdatum. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag vollständig war.

Beispiel 25: Zuständiger Leistungsträger

(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)

Beim belgischen Versicherungsträger wird am 03.11.2022 ein Rentenantrag gestellt.

Im Antrag werden auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht.

Der belgische Versicherungsträger übermittelt diesen per EESSI am 08.11.2022 an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Empfänger. Bei der DSRV in Würzburg (AccessPoint der DRV) geht dieser am selben Tag ein.

Auf Grund des Intelligent Routings wird die DRV Rheinland als zuständiger Träger ermittelt und der Antrag sofort maschinell an diese weiter geroutet, Eingang dort am selben Tag.

Die Sachbearbeitung der DRV Rheinland stellt am 14.11.2022 fest, dass auf Grund der multiplen Länderbeteiligung ein anderer Regionalträger zuständig ist und leitet den Antrag per EESSI an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz weiter. Eingang dort ebenfalls am 14.11.2022.

Lösung:

Maßgebliches Antragsdatum für die Zinsprüfung ist der 08.11.2022, da der vollständige Antrag an diesem Tag bei der DSRV eingegangen ist.

Der belgische Versicherungsträger ist nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 44 SGB I.

Beispiel 26: Zuständiger Leistungsträger, vollständiger Antrag

(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)

Beim kanadischen Versicherungsträger wird am 06.12.2021 ein Rentenantrag gestellt.

Im Antrag werden auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht.

Der kanadische Versicherungsträger leitet den C/D 1 an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Dort geht der Antrag am 10.01.2022 ein.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt fest, dass ein Regionalträger zuständig ist und gibt den Antrag daher an die Deutsche Rentenversicherung Nord (Eingang am 20.01.2022) ab, die zuständige Verbindungsstelle im Bereich der Regionalträger ist.

Lösung:

Maßgebliches Antragsdatum für eine Zinsprüfung ist der 10.01.2022, da der vollständige Antrag an diesem Tag einem deutschen Rentenversicherungsträger vorlag.

Der kanadische Versicherungsträger ist nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 44 SGB I.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz wurde die Währungsbezeichnung in § 44 Abs. 3 S. 1 SGB I ab dem 01.01.2002 von Deutsche Mark in Euro geändert. Der vom 01.01.2001 abweichende Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich aus Art. 68 Abs. 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

Das bis zum 31.12.1977 geltende Recht kannte keine Verzinsung von Geldleistungen. Deshalb ist durch die Rechtsprechung ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen verneint worden (siehe hierzu unter anderem BSG vom 16.12.1964, AZ: 12 RJ 526/64, BSG 22, 150).

Am 01.01.1978 ist § 44 SGB I in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 2 SGB I). Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Geldleistungen frühestens ab 01.01.1978 zu verzinsen (BSG vom 19.09.1979, AZ: 9 RV 68/78, SozR 1200 § 44 Nr. 1).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 44 SGB I