§ 44 SGB I: Verzinsung von Geldleistungen
veröffentlicht am |
24.03.2025 |
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Änderung | Überarbeitung der Abschnitte 4.2, 4.4 u.a. wegen Änderung der Rechtsauffassung zur Angabe des Zahlungsweges und des aktuellen Wohnortes, Ergänzung der Abschnitte 2 und 14 sowie redaktionelle Änderungen und vollständige Überarbeitung des Abschnitts 16 einschließlich der Beispiele 24, 25, 26. |
Stand | 05.03.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zu verzinsende Geldleistungen
- Nicht zu verzinsende Geldleistungen
- Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag
- Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag
- Ende der Verzinsung
- Berechnung der Zinsen
- Keine Auszahlung von geringfügigen Zinsbeträgen
- Verjährung der Zinsen
- Fälle der §§ 53 und 54 SGB I
- Vorausleistungen, Erstattungsansprüche, Auf- und Verrechnung
- Fehlende Mitwirkung (§§ 60 bis 64 SGB I)
- Tod des Berechtigten
- Neufeststellungen, Umwertungen und Berechnungen
- Verzinsung von Übergangsgeld
- Verzinsung bei Auslandssachverhalten
- Inhalt der Regelung
- Zu verzinsende Geldleistungen
- Nicht zu verzinsende Geldleistungen
- Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag
- Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag
- Ende der Verzinsung
- Berechnung der Zinsen
- Keine Auszahlung von geringfügigen Zinsbeträgen
- Verjährung der Zinsen
- Fälle der §§ 53 und 54 SGB I
- Vorausleistungen, Erstattungsansprüche, Auf- und Verrechnung
- Fehlende Mitwirkung (§§ 60 bis 64 SGB I)
- Tod des Berechtigten
- Neufeststellungen, Umwertungen und Berechnungen
- Verzinsung von Übergangsgeld
- Verzinsung bei Auslandssachverhalten
Inhalt der Regelung
§ 44 SGB I regelt die Verzinsung von Geldleistungen unter anderem aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in § 44 Abs. 1 SGB I verwendete Begriff Geldleistungen stellt auf § 11 SGB I ab. Danach sind mit Geldleistungen Sozialleistungen gemeint, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen.
Nach Absatz 1 der Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Darüber hinaus regelt Absatz 1, dass die Verzinsung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der dem Monat der Zahlung der Geldleistung vorausgeht.
Gemäß § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Nach § 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I beginnt die Verzinsung beim Fehlen eines Antrages frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Gemäß Absatz 3 der Vorschrift werden volle Euro-Beträge verzinst. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Aufgrund des Strebens nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Regressansprüchen beinhaltet die Verzinsung nach § 44 SGB I insgesamt einen pauschalierten Interessenausgleich zwischen den Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I und den einzelnen Leistungsberechtigten. Das heißt, gewisse Unwägbarkeiten müssen von beiden Seiten in den jeweiligen Fällen gegebenenfalls hingenommen werden, da es der Natur von pauschalen Verfahren entspricht, nicht auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, sondern auf eine typisierende Betrachtung abzustellen. Die Verzinsungspflicht setzt - vom „Verzug“ abgesehen - kein Verschulden voraus. Sie ist ausschließlich vom Zeitablauf abhängig. Der Zeitablauf wurde nach Erfahrungs- und Durchschnittsfristen bemessen, wobei vom Gesetzgeber bewusst hingenommen wurde, dass es Fälle geben kann, die auch bei schnellster Bearbeitung durch die Verwaltung nicht innerhalb der Fristen erledigt werden können. Es kommt demzufolge auch in Fällen zu Zinszahlungen an den Leistungsberechtigten, in denen der Leistungsträger fehlerfrei gearbeitet hat. Die Ursache für den eingetretenen Verzug ist für die Prüfung der Verzinsung grundsätzlich ohne Belang (vergleiche aber in diesem Zusammenhang Abschnitt 12).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Verzinsung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist in § 27 SGB IV geregelt (siehe GRA zu § 27 SGB IV). § 5 ZRBG regelt die Verzinsung in Fällen des ZRBG (siehe GRA zu § 5 ZRBG).
Zu verzinsende Geldleistungen
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind nur Geldleistungen beziehungsweise, soweit es die Leistungen zur Teilhabe betrifft, auch Sachleistungen, die ersatzweise durch Zahlung eines Geldbetrages erbracht werden, zu verzinsen. In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen hierzu:
- Versichertenrenten (§§ 35 bis 37 SGB VI, § 38 SGB VI - ab 01.01.2012 -, §§ 40, 43, 45, 47 SGB VI, §§ 235 bis 238 SGB VI, §§ 240 bis 242 SGB VI, §§ 302 Abs. 1 und 2, 302a, 302b SGB VI) einschließlich
- Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI),
- Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG in Verbindung mit Art. II § 1 Nr. 5 SGB I in der Fassung des Art. 5 RÜ-ErgG vom 24.06.1993 - BGBl. I S. 1038 -);
- Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48 und 49 SGB VI, §§ 242a bis 243a SGB VI);
- Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 239 SGB VI);
- Versicherten- und Hinterbliebenenrenten nach Art. 2 RÜG;
- Zusatzleistungen als
- Höherversicherung (§ 269 SGB VI),
- Kinderzuschuss zur Versichertenrente (§ 270 SGB VI),
- Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI),
- Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI);
- KLG-Leistungen (§§ 294 ff. SGB VI);
- Renten wegen Invalidität und Alters sowie Hinterbliebenenrenten nach der 1. Renten-VO-DDR vom 23.11.1979 (GBl. I S. 401) und die entsprechenden Zusatzrenten nach der VO über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17.11.1977 (GBl. I S. 395), frühestens für Zeiten ab 01.01.1991;
- Abschlag auf die Versorgungsbezüge (§ 86 BVG in der Fassung des Art. 8 RÜ-ErgG vom 24.06.1993 in Verbindung mit Art. II § 1 Nr. 11 SGB I);
- Entschädigungsrenten (Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet - hier: Art. 1 am angegebenen Ort § 6 Abs. 3 Entschädigungsrentengesetz);
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 107 SGB VI);
- Beitragserstattungen (§ 210 SGB VI);
- Beitragszuschüsse (§ 258 SGB V, §§ 106 und 315 SGB VI, § 64 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IX);
- Zulage zur ausländischen Pflichtkrankenversicherung entsprechend § 249a SGB V (GRA zu Art. 22 ff VO (EG) 883/2004, Abschnitt 7.3)
- Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe,
hierzu zählen- Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI in Verbindung mit §§ 65 ff. SGB IX.
- Reisekosten nach § 73 SGB IX,
- Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 SGB IX,
- Gründungszuschuss nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX,
- Fahrkostenbeihilfe analog § 73 SGB IX,
- Umzugskostenbeihilfe analog § 73 SGB IX,
- Trennungskostenbeihilfe analog § 73 SGB IX,
- Verpflegungspauschale nach § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX,
- Kfz-Hilfe nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB IX.
Nicht zu verzinsende Geldleistungen
In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht zu den Geldleistungen:
- Zinsen im Sinne des § 44 SGB I,
- der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Krankenversicherungsbeitrag zur KVdR gemäß § 249a SGB V,
- Leistungen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach Anlage 1 AAÜG beziehungsweise Anlage 2 AAÜG für Zeiten vor dem 01.01.1992 (BSG vom 24.04.1996, AZ: 5/4 RA 37/94),
- ohne Rechtsgrund zu Unrecht gezahlte Sozialzuschläge des Art. 40 RÜG, die der Berechtigte erstattet hat und die ihm aus verfahrensrechtlichen Gründen wieder auszuzahlen sind,
- der Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I. Hierzu zählt unter anderem der Ersatz der einem Versicherten aufgrund einer Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur ärztlichen Untersuchung entstandenen Fahrkosten („Fahrkostenerstattung“),
- zurückgezahlte Beiträge nach § 185 Abs. 2a SGB VI,
- Erstattungsbeträge nach § 207 Abs. 3 SGB VI.
Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag
Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I. Das Ende der Verzinsung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (vergleiche hierzu Abschnitt 6). Für die Berechnung der Zinsen für Geldleistungen auf Antrag gilt Abschnitt 7.
Beginn der Verzinsung
Der Beginn der Verzinsung hängt davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden und zu welchem Zeitpunkt der vollständige Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Verzinsung beginnt erst, nachdem
- ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen ist und
- 6 Kalendermonate seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger abgelaufen sind.
Der jeweils spätere Endzeitpunkt der beiden Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.
Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
Bei Fälligkeit der Geldleistung am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt die Frist von einem Kalendermonat ab Beginn des Kalendermonats der Fälligkeit und endet mit dem letzten Tag dieses Kalendermonats (§ 44 Abs. 1 SGB I). Wird hingegen die Geldleistung am zweiten Tag eines Kalendermonats oder später fällig, wie das bei den sogenannten nachschüssigen Zahlungen nach § 118 Abs. 1 SGB VI immer der Fall ist, dann beginnt die Frist von einem Kalendermonat vom Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit an und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Fälligkeit folgt.
Geldleistungen sind fällig, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelungen enthalten (§ 40 SGB I, § 41 SGB I).
Für Rentenzugänge mit einem (erstmaligen) Rentenbeginn ab 01.04.2004 sieht § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI vor, dass laufende Geldleistungen (Renten) am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Bestandsrenten, das heißt, Renten die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, gilt im Ergebnis das bisherige Recht fort. Entsprechend regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 118 SGB VI und GRA zu § 272a SGB VI).
Damit ist erstmals eine spezialgesetzliche Norm im Sozialgesetzbuch zur Fälligkeit von Renten geschaffen worden; die aus § 41 SGB I abgeleitete maßgebende Regelung zur Fälligkeit greift nicht mehr, auch nicht für die sogenannten Bestandsrenten, da nunmehr „die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs“ Regelungen enthalten.
In Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erst im Laufe des Kalendermonats, das heißt in der Zeit vom zweiten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats erfüllt sind, beginnt die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I für den ersten („angebrochenen“) und den zweiten („vollen“) Kalendermonat immer zum selben Zeitpunkt. Dies ist der Fall bei Renten wegen Todes, die aufgrund des fehlenden vorangegangenen Bezuges einer Versichertenrente Tag genau mit dem Eintritt des Todes des Versicherten beginnen. Beginnt eine solche Rente zum Beispiel am 15.03.2010, wird in Fällen der nachschüssigen Zahlung gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI sowohl die Rente für März als auch die Rente für April am 30.04.2010 fällig, demzufolge die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I am 01.05.2010 beginnt und am 31.05.2010 endet. Ausgehend von einem Rentenbeginn zum Beispiel am 15.03.2003 wird im Fall einer vorschüssigen Zahlung nach § 272a Abs. 1 S. 1 SGB VI die Rente für März und die Rente für April am 01.04.2003 fällig. Die Kalendermonatsfrist des § 44 Abs. 1 SGB I beginnt für beide Monate am 01.04.2003 und endet am 30.04.2003.
Die Fälligkeit einer Geldleistung nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI wird durch einen Erstattungsanspruch nicht berührt. Das bedeutet: Die Rente für einen bestimmten Monat wird zum Beispiel auch dann am ersten oder am letzten Tag dieses Monats fällig, wenn sie aufgrund eines Erstattungsanspruchs für die Zeit vom Ersten des Monats bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Laufe des Monats in voller Höhe an den anspruchsberechtigten Leistungsträger zu überweisen ist.
Siehe Beispiel 3
6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
Die Frist von 6 Kalendermonaten rechnet vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der vollständige Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I). Sie endet mit dem letzten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat des Antragseingangs.
Siehe Beispiel 4
Für den Ablauf der Frist ist es unerheblich, ob es in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt, dass die Geldleistung nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten ausgezahlt wurde (kein „Verschuldensprinzip“, vergleiche Abschnitt 1). Die Frist von 6 Kalendermonaten wird daher auch durch einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch weder gehemmt noch unterbrochen.
Siehe Beispiel 5
Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem früheren Zeitpunkt als die Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist von 6 Kalendermonaten.
Siehe Beispiel 6
Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem späteren Zeitpunkt als die Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (§ 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat.
Siehe Beispiel 7
Vollständiger Leistungsantrag
Nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I wird der Beginn der Verzinsung von der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht des Berechtigten abhängig gemacht, nämlich einen vollständigen Leistungsantrag zu stellen. Ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I liegt nach ständiger Rechtsprechung des BSG vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch die im Antrag gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen in die Lage versetzt wird, den Antrag umfassend zu bearbeiten - also die Arbeiten aufzunehmen und Ermittlungen einzuleiten, die erforderlich sind, um über den geltend gemachten Anspruch entscheiden und die begehrte Leistung bewilligen zu können. Ein Leistungsantrag ist daher nicht erst dann "vollständig" im Sinne des Gesetzes, wenn der Leistungsträger tatsächlich in der Lage ist, den abschließenden Bescheid zu erlassen. Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeit und -pflichten (§ 60 SGB I, § 65 SGB I) im zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen.
Ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I liegt demnach vor, wenn
- die entsprechenden Antragsformulare, auch die sich gegebenenfalls aus dem originären Antrag ergebenden (zum Beispiel V0800, R0210, Schweigepflichtenentbindung) zusätzlichen Formulare, eingesandt beziehungsweise der eAntrag auf elektronischem Wege eingeht,
- die für die Feststellung und Zahlung der Geldleistung erheblichen Fragen in den Vordrucken beantwortet (hierzu gehören auch die Angaben zur Adresse und zum Zahlungsweg),
- die Formulare unterschrieben, soweit dies erforderlich ist (eAntrag) und
- die erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller beigefügt worden sind.
Ist nur eine der unter a) bis d) genannten Teilvoraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um einen vollständigen Leistungsantrag. Die Frist von 6 Kalendermonaten beginnt dann erst mit dem Ablauf des Monats an zu laufen, in dem sämtliche der aufgezählten Teilvoraussetzungen gegeben sind. Hat der Antragsteller zum Beispiel nur einen Teil der für die beantragte Geldleistung erforderlichen Unterlagen dem Leistungsantrag beigefügt, rechnet die Frist von 6 Kalendermonaten erst vom Ablauf des Monats an, in dem auch die letzte der noch fehlenden Unterlagen eingegangen ist.
Bezüglich Punkt a) ist zu beachten, dass der Inhalt des Antrages maßgebend ist, nicht das Antragsformular selbst. Auch wenn im Regelfall die Antragsformulare genutzt werden (und genutzt werden sollen), kann auch eine formlos beantragte Leistung für einen vollständigen Leistungsantrag herangezogen werden, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem formlosen Antrag hervorgehen (siehe GRA zu § 60 SGB I, Abschnitt 6).
Werden während des Feststellungsverfahrens neue Tatsachen angegeben beziehungsweise Unterlagen vorgelegt, ist die Prüfung der Voraussetzung „vollständiger Leistungsantrag“ unter Einbeziehung dieser neuen Tatsachen beziehungsweise Unterlagen durchzuführen.
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und deren Kenntnis für die aktuelle Verwaltungsentscheidung nötig ist (siehe GRA zu § 60 SGB I). Eine vollständige Rentenantragstellung setzt also voraus, dass die antragstellende Person alle für die Bearbeitung und Bescheidung erforderlichen Angaben macht. Nach der aktuellen Auffassung der Rentenversicherungsträger (AGVR 3/2024, TOP 2) umfasst die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I auch die Angabe einer aktuellen Adresse, um die Zustellung des Bewilligungsbescheides zu ermöglichen sowie die Angaben zum Zahlungsweg, damit die beantragte Geldleistung auch tatsächlich ausgezahlt werden kann. Ein vollständiger Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I liegt also erst dann vor, wenn der zuständige Träger in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch tatsächlich zu bewilligen und an den Berechtigten auszuzahlen. Die Angabe einer zustellfähigen Adresse sowie die Angaben zum Zahlungsweg gehören damit zu den für einen vollständigen Leistungsantrag erforderlichen Angaben. Die bisherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger, nach der die Bekanntgabe einer Bankverbindung zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs sowie die Angabe einer Adresse nicht zu den Angaben gehörten, die die Vollständigkeit eines Leistungsantrages beeinflussen, wurde aufgegeben.
Siehe Beispiel 9
Für die Geldleistung erhebliche Fragen
Zu den für die Geldleistung erheblichen Fragen gehören alle Fragen, die für die Überprüfung und Bewilligung des beantragten Leistungsanspruchs maßgebend sind. Das sind alle Fragen zu Sachverhalten, die den Anspruch dem Grunde nach und in der Höhe beeinflussen können (wie zum Beispiel die Frage zu noch nicht anerkannten Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die Frage nach der Wiederheirat im Falle eines Witwen-/Witwerrentenantrags, die Frage nach einer Ausbildung im Falle eines Waisenrentenantrags, wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat oder aber die Frage nach anderen Einkünften, die gegebenenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind).
Erforderliche Unterlagen
Der Leistungsantrag ist nur dann vollständig, wenn der Antragsteller über die Tatsachenangaben, für die ihn die Beweislast trifft, die erforderlichen Unterlagen eingesandt hat. Aus den Antragsformularen und den dazugehörenden Erläuterungen ist im Einzelnen ersichtlich, über welche Tatsachenangaben Unterlagen vorzulegen sind.
Grundsätzlich muss der Antragsteller jede der von ihm im Antrag angegebenen Tatsachen „beweisen“. So sind beispielsweise entsprechende Unterlagen über die im Leistungsantrag angegebenen Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeiten vorzulegen, die bisher nicht nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht wurden. Wenn der Berechtigte zum Beispiel eine Berufsausbildung absolviert hat, die zwar als Beitragszeit im Versicherungskonto gespeichert, aber noch nicht als Berufsausbildung gekennzeichnet ist, gehören die Ausbildungsnachweise zu den erforderlichen Unterlagen für eine vollständige Antragstellung.
Aber auch Nachweise über anspruchsbegründende Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Vorlage eines Geburtsnachweises (wenn dieser nicht zuvor in einem Verwaltungsverfahren vorgelegt worden ist, siehe BSG vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 44/88, SozR 1200 § 44 Nr. 24), eines Schwerbehindertennachweises oder eines Ausbildungsnachweises für eine Waisenrente ab der Vollendung des 18. Lebensjahres, gehören zu den erforderlichen Unterlagen in diesem Sinne.
Nicht zu den erforderlichen Unterlagen gehört insbesondere eine erst beantragte Nachversicherungsbescheinigung, ein noch nicht ausgestellter Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG oder ein vom Standesamt erst noch auszustellender Geburtsnachweis, also Unterlagen, über die der Berechtigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verfügt und die er selbst oder der Versicherungsträger im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nach § 20 SGB X von dritten Stellen anfordert (zum Beispiel auch vertrauensärztliches Gutachten, Versicherungsunterlagen anderer Versicherungsträger, letzte Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber).
Geht bei einem Rentenversicherungsträger ein formularmäßiger Leistungsantrag ein, ist für die Anwendung des § 44 SGB I grundsätzlich davon auszugehen, dass mit diesem Antrag und den dazugehörenden Erläuterungen die erforderlichen Unterlagen angefordert wurden. Liegen dem formularmäßigen Leistungsantrag erforderliche Unterlagen nicht bei, sondern werden sie erst später eingesandt, obwohl der Berechtigte über diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verfügte, ist der Antrag erst vom Eingang dieser Unterlagen an vollständig. Der Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages ist daher nicht vorzuverlegen, wenn in Einzelfällen der Antragsteller erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang des unvollständigen Leistungsantrags nochmals ausdrücklich gebeten worden ist, die erforderlichen Unterlagen einzusenden. Hier liegt kein Fall analog zur „verspäteten Antragstellung“ vor (wie im Abschnitt 4.2.3 unter dem 5. Aufzählungspunkt beschrieben). Das gilt auch, wenn der Antragsteller die Formulare, soweit erforderlich, nicht unterschrieben oder einzelne Fragen nicht beantwortet hat und die Unterschrift beziehungsweise die Beantwortung der Fragen erst später nachgeholt wird.
Siehe Beispiel 10
Besonderheiten zum vollständigen Leistungsantrag
- Ist ein Leistungsantrag zunächst als unvollständig angesehen worden, weil zum Beispiel einzelne Fragen in dem Vordruck nicht beantwortet wurden oder einige Unterlagen fehlten, stellte sich jedoch später heraus, dass diese Fragen beziehungsweise Unterlagen für die bewilligte Geldleistung nicht erheblich waren, so ist der Leistungsantrag von Anfang an als vollständig anzusehen (zum Beispiel: die Frage zu Zeiten einer Berufsausbildung wurde nicht beantwortet und der Versicherte teilt auf Nachfrage durch die Sachbearbeitung mit, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat). Entsprechendes gilt auch dann, wenn in dem Leistungsantrag rentenrechtliche Zeiten angegeben wurden, für die keine Beweismittel beigebracht werden konnten und daher die Berücksichtigung dieser Zeiten abgelehnt worden ist (zum Beispiel: der Versicherte hat im Antrag angegeben, während einer vorhandenen Lücke im Versicherungsverlauf eine Beschäftigung ausgeübt zu haben; zu einem späteren Zeitpunkt teilt der Versicherte mit, dass Nachweise dafür nicht mehr vorgelegt werden können).
- Wurde eine Geldleistung bewilligt, obwohl der Leistungsantrag unvollständig war, ist für die Verzinsung von einem vollständigen Leistungsantrag auszugehen.
- Ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe am Arbeitsleben, der mittels gesetzlicher Fiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente gilt, ist kein vollständiger Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I, weil sich die Vollständigkeit nur nach dem zu prüfenden Rentenanspruch beurteilt (BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 17/07 R).
- Ein Anspruch auf generelle Verzinsung einer rückwirkend im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gewährten Rente besteht nicht, sie ist im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Ist die Verzinsung bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu prüfen, so ist für die Ermittlung der Frist von sechs Kalendermonaten nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I von dem Eingang des vollständigen tatsächlichen Rentenantrages auszugehen (siehe hierzu auch die GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 7.6).
- Hat der Antragsteller beim Versicherungsträger zunächst formlos Rente beantragt und sind ihm „verspätet", das heißt später als einen Monat nach Eingang des formlosen Leistungsantrages, die Antragsvordrucke zugesandt worden, so ist von dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsantrag vollständig geworden ist, die Zeit dieser Verzögerung, die über einen Monat hinausgeht, abzusetzen. Von dem so vorverlegten Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages an rechnet die Frist von sechs Kalendermonaten. Sofern anstatt der Antragsvordrucke das Anforderungsschreiben R1005-00 übersandt wird, ist die Übersendung dieses Anschreibens maßgebend.
- Siehe Beispiel 11
Zuständiger Leistungsträger
Für den Beginn der Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I kommt es darauf an, dass der vollständige Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Zuständiger Leistungsträger in diesem Sinne ist jeder deutsche Rentenversicherungsträger einschließlich der Auskunfts- und Beratungsstellen, Beauftragten im Außendienst oder Versichertenberater beziehungsweise Versichertenältesten. Der Eingang des Antrages beim Versicherungsamt, bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einem nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gehörenden Leistungsträger setzt die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I nicht in Lauf.
Dem BSG vom 28.02.1990, AZ: 2 RU 41/89, wonach die gesetzliche Fiktion des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I auch für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I gilt, wenn der vollständige Leistungsantrag anstatt beim zuständigen Leistungsträger bei einer der im § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist, wird nicht gefolgt.
Vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung
Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch dann nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I, wenn eine bereits laufend gezahlte Rente zunächst eingestellt und später über den Einstellungszeitpunkt hinaus weitergezahlt worden ist (zum Beispiel Aufhebung eines Entziehungsbescheides). Für den Beginn der Verzinsung ist von dem ursprünglichen Leistungsantrag auszugehen, weil die „Weiterzahlung“ der Rente auf diesem Antrag beruht und es sich im Ergebnis immer um ein und denselben durchgehenden Anspruch auf Rente handelt. Die Verzinsung nach § 44 SGB I stellt bereits nach dem reinen Wortlaut auf Ansprüche auf Geldleistungen ab. Soweit es um Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geht, ist der jeweilige Anspruch auf Rente gemeint.
Für die Verzinsung von Nachzahlungen bei Weiterzahlung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 SGB VI gilt dies nicht (mehr). Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96, dass es sich bei der Weitergewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße Verlängerung der bisherigen Rente, sondern um die Bewilligung einer neuen Rente handelt und demzufolge um die Entstehung eines neuen Rentenanspruchs. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung musste in Weitergewährungsfällen (von 1992) bis 30.04.2007 die Folgerente nach dem bei Beginn dieser Rente geltenden Recht gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI neu festgestellt werden. Folgerichtig ist bei der Verzinsung einer Nachzahlung in diesen Fällen auch auf den neuen Rentenantrag abzustellen, sofern die nachfolgende Rente gemäß § 99 SGB VI in Abhängigkeit vom neuen Rentenantrag beginnt; maßgebendes Antragsdatum für die Zinsprüfung nach § 44 SGB I ist dann der Eingang des jeweiligen vollständigen Weiterzahlungsantrages.
Durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 wurde § 102 SGB VI zum 01.05.2007 jedoch dahingehend geändert, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es somit beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Dies führt dazu, dass seither Neufeststellungen in diesem Zusammenhang entfallen und die Folgerente im Umfang der bisherigen Rente weitergezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kehrte daraufhin hinsichtlich der Anwendung des § 44 SGB I und der sich ergebenden Rechtsfolgen wieder zu der Auffassung zurück, wie sie bereits vor dem oben genannten Urteil des BSG vom 24.10.1996 vertreten wurde. Das heißt mit Blick auf den maßgebenden vollständigen Leistungsantrag nach § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I, dass von dem ursprünglichen Leistungsantrag, der zur erstmaligen Gewährung der - nunmehr (wieder) lediglich weitergezahlten - Rente geführt hat, auszugehen war. Dies führte aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu Divergenzen bei der Anwendung des Rechts und entsprechenden Diskussionen zwischen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben sich im Dezember 2009 in ihrem dafür zuständigen Fachgremium darauf verständigt, dass Grundlage für die Verzinsung gemäß § 44 SGB I von Nachzahlungen bei Weitergewährung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 der Weiterzahlungsantrag ist. Im Ergebnis wird damit hinsichtlich der Verzinsung von Nachzahlungen gemäß § 44 SGB I, die aus der Weitergewährung befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren, nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Anspruch aus der Zeit vor oder aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes handelt; in jedem Fall ist der Antrag auf Weiterzahlung für die Prüfung des Eingangs des vollständigen Leistungsantrages im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I maßgebend. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Siehe Beispiel 12
Für die Verzinsung von Nachzahlungen bei der Weiterzahlung von Waisenrenten über den Wegfallzeitpunkt hinaus ist ebenfalls auf den Weitergewährungsantrag abzustellen.
Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
In den Fällen, in denen die Rentenzahlungen über den Renten Service der Deutschen Post AG gemäß § 10 der RentSV zurückgeflossen sind, weil die per Briefpost versandten Rentenanpassungsmitteilungen zum Beispiel aufgrund einer nicht (mehr) zutreffenden Anschrift den Berechtigten oder Zahlungsempfänger nicht erreicht haben und die Zahlung nach Ermittlung der aktuellen Anschrift wieder aufgenommen wird, richtet sich die Prüfung des Zinsanspruchs immer nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I (vergleiche hierzu auch GRA zu § 119 SGB VI).
In den Fällen, in denen die Berechtigten die Änderung der aktuellen Anschrift weder dem Renten Service noch dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt haben, gilt der ursprüngliche Leistungsantrag rückschauend betrachtet als unvollständig. Hier beginnt eine neue Frist von sechs Kalendermonaten ab Bekanntgabe der aktuellen Anschrift zu laufen. Entsprechendes gilt, wenn die Berechtigten eine Änderung der Bankverbindung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen und es deshalb zu einem Rücklauf des Rentenbetrages kommt. Auch in diesen Fällen wird der ursprünglich vollständige Leistungsantrag rückschauend betrachtet wieder unvollständig und erst mit Angabe der neuen beziehungsweise aktuellen Bankverbindung wieder vollständig (siehe hierzu auch Abschnitt 4.2).
Soweit es um die nur vorübergehende Zahlungseinstellung in Fällen mit Auslandsberührung geht, wird auf den Abschnitt 16.4 verwiesen.
Nachzahlungen, die durch Rentenanpassungen entstehen
Zinsen sind auch zu zahlen, wenn aufgrund einer Rentenanpassung Beträge nachzuzahlen sind. Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch hier nach der Fälligkeit, vorausgesetzt, dass bereits 6 Kalendermonate seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages verstrichen sind; vergleiche hierzu Abschnitt 4.1.2, letzter Absatz.
Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag
Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I. Das Ende der Verzinsung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 SGB I (vergleiche hierzu Abschnitt 6). Für die Berechnung der Zinsen für Geldleistungen ohne Antrag gilt Abschnitt 7.
Geldleistungen ohne Antrag
Zu den Geldleistungen, die ohne einen besonderen Antrag gezahlt werden, gehören die „Umwandlungen“ und Neufeststellungen von Renten, die von Amts wegen durchzuführen sind. In Betracht kommen:
- Spitzabrechnungen nach § 96a Abs. 6 SGB VI (früher: § 34 Abs. 3d SGB VI i. d. F. bis 31.12.2022)
- „Umwandlungen“ nach § 115 Abs. 3 SGB VI
- Neufeststellung von Amts wegen nach § 48 SGB X (vergleiche Abschnitt 14).
Hat der Rentner eine von Amts wegen zu erbringende Leistung jedoch beantragt, ist bei der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen (entsprechend BSG vom 23.06.1982, AZ: 9b/8 RU 6/81). Es gelten dann die Ausführungen in Abschnitt 4.
Die Neufeststellungen nach § 44 SGB X gehören zu den „Geldleistungen auf Antrag“. Für die Verzinsung gelten die Abschnitte 4 und 14.
Beginn der Verzinsung
Der Beginn der Verzinsung hängt davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden und zu welchem Zeitpunkt der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Verzinsung beginnt erst, nachdem
- ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen und
- ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist.
Der jeweils spätere Endzeitpunkt der beiden Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.
Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
Bei Fälligkeit der Geldleistung am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt die Frist von einem Kalendermonat ab Beginn des Kalendermonats der Fälligkeit und endet mit dem letzten Tag dieses Kalendermonats. Wird hingegen die Geldleistung am zweiten Tag eines Kalendermonats oder später fällig, wie das bei den sogenannten nachschüssigen Zahlungen nach § 118 Abs. 1 SGB VI immer der Fall ist, dann beginnt die Frist von einem Kalendermonat vom Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit an und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Fälligkeit folgt. Näheres hierzu siehe Abschnitt 4.1.1.
Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
Die Frist von einem Kalendermonat rechnet vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Diese Frist endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Bekanntgabe folgt. Wann der Bescheid als bekannt gegeben gilt, richtet sich nach § 37 SGB X.
Bei einer Übermittlung des Bescheides mittels Briefpost im Geltungsbereich des SGB gilt dieser regelmäßig mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Siehe Beispiel 13
Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem späteren Zeitpunkt als die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist des § 44 Abs. 1 SGB I.
Siehe Beispiel 14
Endet die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I) zu einem früheren Zeitpunkt als die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I), so richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Ablauf der Frist des § 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I.
Siehe Beispiel 15
Ende der Verzinsung
Die Verzinsung endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, in dem der Berechtigte über die Geldleistung verfügen konnte.
Berechnung der Zinsen
Nach § 44 Abs. 3 SGB I werden nur volle Euro-Beträge verzinst. Cent-Beträge in Höhe von 0,01 EUR bis 0,99 EUR bleiben unberücksichtigt. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Die Zinsen sind nach folgender Formel zu berechnen:
Geldleistung mal 30 (Tage) mal 4 (Zinssatz) geteilt durch 360 mal 100
Hieraus folgt:
Zinsen je Kalendermonat ist gleich Geldleistung geteilt 300
Die Zinsen sind für jeden einzelnen Kalendermonat zu errechnen. Die Zinsbeträge werden bürgerlich gerundet, das heißt, die zweite Stelle nach dem Komma wird um 1 erhöht, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint. Die Summe der Zinsen wird Cent genau ausgezahlt (§ 123 Abs. 1, § 121 Abs. 2 SGB VI).
Siehe Beispiel 8
Keine Auszahlung von geringfügigen Zinsbeträgen
Die Geringfügigkeitsgrenze für Zinsbeträge bestimmt sich nach § 118 Abs. 2a SGB VI; sie beträgt ab 01.01.2002 für Auszahlungen ins Inland und ins Ausland gleichermaßen ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), gegebenenfalls gerundet nach § 121 Abs. 2 SGB VI.
Zinsbeträge, die diese Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, sind gemäß § 118 Abs. 2a SGB VI nicht auszuzahlen; im Einzelnen siehe hierzu GRA zu § 118 SGB VI.
Verjährung der Zinsen
Der Anspruch auf Verzinsung unterliegt der Verjährungsregelung des § 217 BGB in Verbindung mit § 45 SGB I.
Die Verjährungsregelung des § 45 SGB I (siehe GRA zu § 45 SGB I) betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich Sozialleistungen. Bei den im Rahmen der Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I anfallenden Zinsen handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB. Demzufolge kann der (nachträglichen) Forderung auf Berechnung und Auszahlung von Zinsen nach § 44 SGB I die Verjährung des § 45 SGB I nicht unmittelbar entgegengehalten werden.
Dort, wo sozialrechtliche Vorschriften als lex specialis Sachverhalte regeln, gehen sie den allgemeinen, zivilrechtlichen Regelungen des BGB vor. Hinsichtlich der Verjährung von Zinsen nach § 44 SGB I sind sozialrechtliche Regelungen im SGB aber nicht enthalten, weshalb im Umkehrschluss hier auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muss. Da die Zinsen von der Sozialleistung als Hauptleistung abhängig sind und deren Schicksal teilen, richtet sich die Verjährung der aus § 44 SGB I resultierenden Zinsen nach § 217 BGB in Verbindung mit § 45 SGB I.
Die Zinsen verjähren im Ergebnis wie die Sozialleistung, aus der sie resultieren, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Fälle der §§ 53 und 54 SGB I
Bei einer Übertragung (Abtretung) und Verpfändung (§ 53 SGB I) sowie Pfändung (§ 54 SGB I) ist die Geldleistung in voller Höhe unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I zu verzinsen. Es sind also auch die Geldleistungen zu verzinsen, die nicht an den Leistungsberechtigten selbst, sondern an einen Dritten aufgrund der §§ 53, 54 SGB I gezahlt werden.
Die Zinsansprüche teilen ab Wirksamkeit der Abtretung, der Verpfändung und Pfändung das Schicksal der von ihnen betroffenen Anspruchsteile, wenn dies zur verstärkten Schuldentilgung führt. Für Zeiten vor der Wirksamkeit bedarf es gegebenenfalls einer entsprechenden Vereinbarung oder Verfügung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Vorausleistungen, Erstattungsansprüche, Auf- und Verrechnung
Eine Verzinsung nach § 44 SGB I findet in diesen Fällen grundsätzlich nicht statt.
- Vorschuss oder vorläufige Leistung
Ist vor Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen ein Vorschuss (§ 42 SGB I) oder eine vorläufige Leistung (§ 43 SGB I) gezahlt worden, findet in Höhe dieser Leistung eine Verzinsung nicht statt. Der Verzinsung unterliegt dann nur der Differenzbetrag zwischen dem Vorschuss (der vorläufigen Leistung) und der endgültigen Leistung.
Siehe Beispiel 16
Ist auch der Vorschuss oder die vorläufige Leistung erst nach Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen gezahlt worden, so unterliegen diese Geldbeträge ebenfalls der Verzinsung nach § 44 SGB I. - Erstattungsansprüche
Eine Verzinsung findet insoweit nicht statt, als die Nachzahlung an erstattungsberechtigte Stellen auszuzahlen ist. Insoweit gilt der Anspruch des Rentenberechtigten nach § 107 SGB X bereits als erfüllt. Das gilt für sämtliche Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X und sonstige gesetzliche Forderungsübergänge im Sinne der entsprechenden GRA zu § 102 SGB X bis GRA zu § 106 SGB X. Nur der dem Berechtigten verbleibende Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.
Siehe Beispiel 17
An erstattungsberechtigte Stellen sind Zinsen nach § 44 SGB I nicht zu zahlen (BSG vom 18.12.1979, AZ: 2 RU 3/79, SozR 1200 § 44 Nr. 2). Eine Ausnahme bildet § 108 Abs. 2 SGB X als eigenständige, das heißt von § 44 SGB I unabhängige Regelung; vergleiche hierzu die GRA zu § 108 Abs. 2 SGB X. - Aufrechnung, Verrechnung
In Fällen der Aufrechnung und Verrechnung (§ 51, § 52 SGB I) gegen eine- einmalige Geldleistung
(hierzu gehören die Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern nach § 107 SGB VI, Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder - laufende Geldleistung
(hierunter fallen alle Geldleistungen - auch Nachzahlungsbeträge -, die nicht zu den zwei einmaligen Geldleistungen gehören,)
- einmalige Geldleistung
Fehlende Mitwirkung (§§ 60 bis 64 SGB I)
Wurde die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I (siehe Abschnitt 4.1.2) überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 bis 64 SGB I nicht nachkam, beginnt diese Frist erneut vom Ablauf des Monats an zu laufen, in dem dieser die Mitwirkung nachgeholt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung eine Geldleistung zunächst bindend versagt oder entzogen wurde und später - nachdem der Berechtigte die Mitwirkung nachgeholt hat - gemäß § 67 SGB I die Geldleistung, ausgehend von dem ursprünglich ersten Rentenantrag, erbracht wird.
Ist die Geldleistung nach § 66 SGB I nicht versagt oder entzogen worden beziehungsweise ist der Bescheid über die Versagung oder Entziehung nicht bindend geworden, muss davon ausgegangen werden, dass der Berechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64 SGB I) nachgekommen ist. Das heißt: Die Frist von 6 Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I beginnt nicht erneut zu laufen.
Tod des Berechtigten
Zinsen, die bereits dem verstorbenen Berechtigten zustanden, sind an den Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) beziehungsweise Erben (§ 58 SGB I) auszuzahlen. Dabei bleibt der Leistungsantrag des verstorbenen Berechtigten trotz seines Todes vollständig im Sinne des Abschnitts 4.2 mit der Folge, dass die Verzinsung nicht unterbrochen wird, wenn sich im verwaltungsbehördlichen oder sozialgerichtlichen Verfahren herausstellt, dass der zu Lebzeiten des verstorbenen Berechtigten erteilte Bescheid rechtswidrig ist. Der Tod des Berechtigten unterbricht die Verzinsung nicht (BSG vom 28.05.1997, AZ: 8 RKn 2/96).
Siehe Beispiel 18
Stirbt der Berechtigte vor Bescheiderteilung beziehungsweise wird der zu Lebzeiten des Berechtigten erteilte Bescheid nicht angefochten oder erweist er sich im verwaltungsbehördlichen oder sozialgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig, wird ein vollständiger Leistungsantrag des Berechtigten mit dessen Tode unvollständig und erst mit Bekanntwerden des Rechtsnachfolgers/des Erben wieder vollständig im Sinne von Abschnitt 4.2, die Verzinsung wird also unterbrochen. Der Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erbe erwirbt gegebenenfalls einen eigenen Zinsanspruch. Die Verzinsung an den Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erben beginnt dann aber erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis über die Sonderrechtsnachfolge beziehungsweise Erbfolge eingesandt worden ist.
Siehe Beispiel 19
Neufeststellungen, Umwertungen und Berechnungen
- Neufeststellung einer Rente nach § 44 SGB X
Ist eine Rente in zu niedriger Höhe festgestellt worden, weil zum Beispiel Ersatzzeiten irrtümlich nicht berücksichtigt oder nachgewiesene Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht angerechnet wurden oder weil infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung weitere rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen sind, ist bei der Feststellung des Beginns der Verzinsung für die sich aus der Neufeststellung nach § 44 SGB X ergebende Nachzahlung von dem ursprünglichen - im Sinne des Abschnitts 4.2 vollständigen - Leistungsantrag auszugehen (BSG vom 17.11.1981, AZ: 9 RV 26/81, SozR 1200 § 44 SGB I Nr. 4).
Dies gilt auch in den Fällen, in denen rückständige Pflichtbeiträge für eine selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn gezahlt werden und die Rente vom ursprünglichen Rentenbeginn unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X neu festzustellen ist (Urteil des BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 25/03 R). Für die Berücksichtigung der Beiträge kommt es nicht darauf an, wann sie gezahlt worden sind. Die Beiträge wirken als "in" dem Zeitraum geleistet für den sie gelten sollen, so dass der ursprünglich vollständige Leistungsantrag rückschauend betrachtet nicht unvollständig wird. Denn der Eingang von Beiträgen spielt für die Vollständigkeit eines Leistungsantrages keine Rolle; "Beiträge sind keine Unterlagen", die mit Blick auf die Vollständigkeit eines Leistungsantrages fehlen könnten (vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.2.2). Auch für die Beurteilung der Fälligkeit der (dann erhöhten) Rentenleistung kommt es nicht auf die Tilgung der kompletten Beitragsschuld an, sondern es sind allein die §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI maßgebend (siehe Abschnitt 4.1.1).
Ist die Rente aber im Rahmen des § 44 SGB X vom Beginn an neu festzustellen, weil nach der Bewilligung neue Unterlagen eingesandt worden sind, wird der ursprünglich als vollständig angesehene Leistungsantrag (vergleiche Abschnitt 4.2.2) rückschauend gesehen unvollständig. Das bedeutet: Die Frist von sechs Kalendermonaten für die Verzinsung der Nachzahlung aus der Neufeststellung beginnt vom Ablauf des Monats an, in dem die neuen Unterlagen eingegangen sind (BSG vom 17.11.1981, AZ: 9 RV 26/81, SozR 1200 § 44 SGB I Nr. 4).
Beachte:
Wurden in den Fällen, in denen der ursprüngliche Leistungsantrag nachträglich unvollständig geworden ist, bereits Zinsen gezahlt, sind diese weder zurückzufordern noch zu verrechnen. - Neufeststellung einer Rente nach § 48 SGB X
In den Fällen, in denen die Rente wegen einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X neu festzustellen ist (zum Beispiel aufgrund einer Minderung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung), gilt Folgendes:- Hat der Rentner die Neufeststellung beantragt, ist bei der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen. Es gelten die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt 4 bis Abschnitt 4.3 entsprechend.
- Erfolgte die Neufeststellung von Amts wegen (ohne Antrag), ist nach Abschnitt 5 zu verfahren.
Sind freiwillige Beiträge nach Sondervorschriften nachgezahlt worden und ist deshalb die Rente neu festzustellen, ist für die Verzinsung davon auszugehen, dass mit dem Antrag auf Nachzahlung die Neufeststellung der Rente beantragt worden ist. Für die Frage, wann dieser Antrag ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I geworden ist, gelten die zum Rentenbeginn aus nachgezahlten Beiträgen aufgestellten Grundsätze (siehe GRA zu § 209 SGB VI; Abschnitt 7). - Neufeststellung aufgrund rückwirkender Neuregelungsgesetze
Ist eine Rente aufgrund eines Gesetzes, das rückwirkend in Kraft tritt, neu festzustellen beziehungsweise erstmals festzusetzen, wird die Rente mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der besonderen Fälligkeitsregelungen nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI fällig. Wird die Rente von Amts wegen neu beziehungsweise erstmals festgestellt, richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 5. Hat der Berechtigte die Neufeststellung oder die erstmalige Festsetzung der Rente aufgrund des rückwirkend in Kraft getretenen Neuregelungsgesetzes beantragt, richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 4. Soweit in der Vergangenheit insbesondere in Fällen der Neufeststellung nach dem AAÜG-ÄndG abweichend verfahren worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
Ist eine Rente aufgrund eines Gesetzes, das zur Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes in Kraft tritt, neu festzustellen, wird die Rente mit dem Tage des Inkrafttretens unter Beachtung der besonderen Fälligkeitsregelungen nach §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI fällig. Die Verzinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbs. SGB I; vergleiche dazu Abschnitt 4. Es ist auf den ursprünglichen Leistungsantrag abzustellen. Soweit in der Vergangenheit bei der Umsetzung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 eine Verzinsung für Zeiten vor dem 01.02.1998 abgelehnt wurde, sind auf Antrag der Berechtigten die für Zeiten vor dem 01.02.1998 zustehenden Zinsen nachzuzahlen. - Neufeststellung nach Anwendung des § 117a SGB VI
Wird eine Rente, die unter Anwendung des § 117a SGB VI vorläufig festgestellt wurde, nach der Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte nach § 76g SGB VI neu festgestellt, sind entstehende Nachzahlungsbeträge nach den Regelungen des § 44 SGB I zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich dabei nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz SGB I und beginnt somit einen Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit, frühestens nach 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Die Fälligkeit des Anspruchs auf den sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI ergebenden Rentenbetrag richtet sich allein nach den Regelungen der §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 4.1.1).
Für die Prüfung der Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Versicherte alle nach § 97a SGB VI erforderlichen Angaben zur Einkommensprüfung für die Feststellung eines Zuschlags nach § 76g SGB VI gemacht hat. Zu den erforderlichen Unterlagen, die der Berechtigte bei Antragstellung vorlegen muss, gehören nicht die Unterlagen, die der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nach § 20 SGB X von Dritten (hier: die Anforderung der Einkommensdaten nach § 151b SGB VI beim Finanzamt) anfordert (siehe Abschnitt 4.2.2). - Neufeststellung nach §§ 10, 16 BerRehaG
Infolge der Neufeststellung einer Bestandsrente nach §§ 10, 16 des BerRehaG rückwirkend ab Rentenbeginn (frühestens ab 01.07.1990) entstehende Nachzahlungsbeträge sind nach § 44 SGB I zu verzinsen.
Die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (vergleiche Abschnitt 4.1.1) endet am 31.07.1994. Für die Prüfung der Frist von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages (vergleiche Abschnitt 4.1.2) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Neufeststellungsantrag nach §§ 10, 16 BerRehaG gestellt wurde: Es ist dies grundsätzlich der bei der Rehabilitierungsbehörde gestellte Antrag auf Anerkennung der Verfolgteneigenschaft und Erstellung der Rehabilitierungsbescheinigung. Auf den ursprünglichen Leistungsantrag darf nicht abgestellt werden; er ist mit der Bewilligung der Bestandsrente ohne die Verfolgungszeiten verbraucht.
Die Bescheinigung nach § 22 BerRehaG gehört nicht zum vollständigen Leistungsantrag im Sinne des Abschnitts 4.2.
Erfolgt die Neufeststellung im Einzelfall ohne Antrag des Berechtigten von Amts wegen, richtet sich der Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I, das heißt, die Verzinsung beginnt frühestens einen Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Neufeststellungsbescheides (vergleiche Abschnitt 5).
Beachte:
- Handelt es sich bei der neu festzustellenden Rente um eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO-DDR berechnete Bestandsrente des Beitrittsgebiets im Sinne der GRA zu § 16 BerRehaG, Abschnitt 5.1, sind nur ab 01.01.1991 entstehende Nachzahlungsbeträge in die Verzinsung einzubeziehen.
- Handelt es sich bei der neu festzustellenden Rente um eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO-DDR berechnete Bestandsrente des Beitrittsgebiets im Sinne der GRA zu § 16 BerRehaG, Abschnitt 5.2, sind nur ab 01.01.1992 entstehende Nachzahlungsbeträge in die Verzinsung einzubeziehen.
- Neufeststellung unter Berücksichtigung regressierter Beiträge (§ 119 SGB X)
Auch bei einer Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung regressierter Beiträge (§ 119 SGB X) ist bei Entstehen einer Nachzahlung eine Verzinsung nach § 44 SGB I zu prüfen.
Für die Beurteilung der Fälligkeit nach § 44 Abs. 1 SGB I ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung bzw. des Eingangs der regressierten Beiträge abzustellen; maßgebend sind hierfür allein die §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI. - Neuberechnung aufgrund Abänderungsentscheidungen zum Versorgungsausgleich
Die Verzinsung von Nachzahlungen infolge einer Abänderungsentscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des Antrags des Versicherten auf Neuberechnung aufgrund einer Abänderungsentscheidung beim Rentenversicherungsträger. Der Antrag auf Abänderung beim Familiengericht ist hierfür nicht heranzuziehen. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 118 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise § 272a SGB VI. Sollte der Versicherte nicht ausdrücklich eine Neuberechnung aufgrund einer Abänderungsentscheidung beim Rentenversicherungsträger beantragt haben, beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung, da es sich dann um eine Neuberechnung von Amts wegen handelt (§ 44 Abs. 2 SGB I; siehe auch GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 5).
Verzinsung von Übergangsgeld
Das Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu verzinsen, wenn ein Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit und sechs Kalendermonate nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgelaufen sind und die Geldleistungen nach Ablauf des Monats ausgezahlt werden, mit dem die Verzinsung beginnt.
In Bezug auf die Fälligkeit und des vollständigen Leistungsantrages sind folgende Besonderheiten zu beachten.
Fälligkeit des Übergangsgeldes
Unabhängig vom Zahlungsrhythmus wird das Übergangsgeld grundsätzlich für die Zeit während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe am Arbeitsleben an dem Tag fällig, an dem die Leistung beginnt. Dies gilt auch für Anschlussrehabilitation (AHB). Beginnt die Übergangsgeldzahlung zum Beispiel durch eine Einkommensanrechnung (§ 72 SGB IX) zu einem späteren Zeitpunkt, wird der Einzelanspruch mit dem ersten Tag der Zahlung fällig. Besteht der Anspruch auf Übergangsgeld für einen längeren Zeitraum, werden die für die einzelnen Folgemonate bestehenden Ansprüche jeweils am Ersten des jeweiligen Monats fällig.
Die Fälligkeit des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 1 SGB IX (Zwischenübergangsgeld) beginnt mit dem ersten Tag, für den ein Anspruch auf diese Leistung entsteht (Stammrecht). Erstreckt sich der Übergangsgeldanspruch über einen längeren Zeitraum, werden die weiteren Einzelansprüche jeweils am Ersten des betreffenden Monats fällig.
Das Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX (nach erfolgreich abgeschlossener Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) wird frühestens mit dem Tag nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fällig, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Meldet sich der Versicherte verspätet arbeitslos, wird das Übergangsgeld erst mit der Arbeitslosenmeldung fällig, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Erstreckt sich der Übergangsgeldanspruch über einen längeren Zeitraum, werden die weiteren Einzelansprüche jeweils am Ersten des betreffenden Monats fällig.
Vollständiger Leistungsantrag bei Übergangsgeldzahlung
Ein vollständiger Leistungsantrag liegt vor, wenn der zuständige Leistungsträger in der Lage ist, den jeweiligen Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach festzustellen. Der Versicherte hat gegebenenfalls die Amtsermittlung des Leistungsträgers im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten zu unterstützen. Zur Vollständigkeit des Leistungsantrages gehört unter anderem bei rentenversicherungspflichtig Beschäftigten die vom Arbeitgeber auszufüllende Entgeltbescheinigung. Denn diese Bescheinigung ist für die Anspruchsprüfung und Berechnung des Übergangsgeldes notwendig.
Für die Berechnung des Übergangsgeldes in Sonderfällen (§ 68 SGB IX) werden zusätzliche Angaben zum beruflichen Werdegang und zu den bisher ausgeübten Tätigkeiten (Bezugsberuf) benötigt. Der Leistungsantrag ist dann vollständig, wenn der zuständige Leistungsträger in die Lage versetzt wird, den Bezugsberuf festzustellen. Die anschließende Ermittlung der Qualifikationsgruppe gehört zu den Amtsermittlungspflichten und hat keinen Einfluss auf die Frist von sechs Kalendermonaten.
Siehe Beispiel 23
In den nachfolgenden Fällen ist der Leistungsantrag mit dem Eingang der Angaben über die bei dem Versicherten bestehenden, für die Feststellung des Anspruchs auf Übergangsgeld relevanten persönlichen Verhältnisse regelmäßig als vollständig anzusehen:
- Bei Versicherten im Sinne von § 21 Abs. 2 SGB VI (Selbständige) sind die Nachweise über eine Beitragsentrichtung für die Vollständigkeit im Allgemeinen als unbeachtlich anzusehen, weil es im Rahmen der Amtsermittlung in der Regel ohne größeren Aufwand möglich ist, die Beiträge des Versicherten zur Rentenversicherung zu ermitteln.
- Ist aus den eingesandten Unterlagen ersichtlich, dass der Versicherte zu Beginn der Leistung zum Beispiel Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist, sodass das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise § 21 Abs. 4 SGB VI zu berechnen ist, entfällt die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung. Das Einholen von Auskünften über die Höhe der Berechnungsgrundlage für die vorangegangene Entgeltersatzleistung oder der aktuellen Bezüge nach dem SGB II beziehungsweise SGB III gehört im Rahmen der Feststellung des Übergangsgeldanspruchs zu den Amtsermittlungspflichten der Rentenversicherungsträger gemäß § 20 SGB X. Der Zeitpunkt des Eingangs der von dem Rentenversicherungsträger zu beschaffenden Unterlagen ist für die Prüfung der Vollständigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB I bedeutungslos.
Ende der Verzinsung
Die Verzinsung des Übergangsgeldes endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem das Verfügbarkeitsdatum liegt.
Die Feststellung über die Verfügbarkeit ist in Abhängigkeit vom Datum der Ausführung der Zahlung zu treffen (Ausführungsmitteilung). Bei Zahlungen im Inland ist davon auszugehen, dass der Berechtigte spätestens am 5. Tag nach der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse über das Übergangsgeld verfügen konnte; bei Zahlungen ins Ausland sind dem Ausführungsdatum 21 Tage hinzuzurechnen.
Siehe Beispiel 23
Verzinsung bei Auslandssachverhalten
In den nachfolgenden Abschnitten wird auf die Besonderheiten bei der Verzinsung von Geldleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten und Auslandszahlungen sowie bei der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts und des RVIOBeschZG eingegangen. Rechtsgrundlagen des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009, das KSS-HKA und das KSSD-HKA sowie die Sozialversicherungsabkommen (SVA).
Zu verzinsende Geldleistungen
Eine Verzinsung nach § 44 SGB I kommt auch bei der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts lediglich für Geldleistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Es gelten insoweit die Ausführungen im Abschnitt 2 dieser GRA.
Die den Trägern der Deutschen Rentenversicherung überwiesenen Rentennachzahlungen ausländischer Versicherungsträger sind keine Geldleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I, die zu verzinsen sind. Macht ein Zahlungsempfänger wegen einer verzögerten Auszahlung einer ausländischen Nachzahlung Zinsansprüche geltend, kommt nur eine Schadensersatzleistung im Wege der Amtspflichtverletzung nach den Grundsätzen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht (siehe GRA zu § 839 BGB).
Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen auf Antrag
Der Beginn der Verzinsung von Geldleistungen auf Antrag bestimmt sich nach den Ausführungen in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3, soweit nicht nachfolgend Besonderheiten dargestellt sind.
Er richtet sich nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz SGB I:
- nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung entsprechend Abschnitt 4.1.1, für den sich aus der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts oder des RVIOBeschZG keine Besonderheiten ergeben, und
- nach dem Eingang
Maßgeblich für den Beginn der Verzinsung ist der spätere Zeitpunkt.
Vollständiger Leistungsantrag
Ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Halbsatz SGB I liegt dann vor, wenn der zuständige Träger in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch tatsächlich zu bewilligen und an die berechtigte Person auszuzahlen. Hierzu gehört, dass die antragstellende Person dem Rentenversicherungsträger alle zur Bearbeitung und Bescheiderteilung des Antrages notwendigen Angaben und Informationen zur Verfügung gestellt hat. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei einer dritten Stelle geht nicht zu Lasten der antragstellenden Person und ist nicht maßgeblich für den Beginn der Verzinsung.
Die Grundsätze zur Vollständigkeit eines Leistungsantrags aus Abschn. 4.2 gelten insofern gleichermaßen für Leistungsanträge, die zu einer Zahlung der Leistung ins Ausland führen und für Ansprüche nach Maßgabe des überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Rechts oder des RVIOBeschZG. Einen vollständigen Leistungsantrag bestimmen maßgeblich daher auch die Angabe einer aktuellen Adresse, an die ein Bescheid versendet werden kann, und die Vorgabe eines Zahlungsweges. Werden keine Angaben zum Zahlungsweg gemacht, wird der Leistungsantrag auch im Falle einer Scheckzahlung ins Ausland vollständig, vergleiche Abschnitt 16.2.1.3.
Für die Geldleistung erhebliche Fragen bei der Antragstellung
Ob ein vollständiger Antrag vorliegt, bemisst sich ausschließlich daran, ob die antragstellende Person einem Träger der Deutschen Rentenversicherung alle sie betreffenden Fakten mitgeteilt hat, die im deutschen Antragsformular abgefragt werden. Daher ist entscheidend, wann die Deutsche Rentenversicherung über die vollständigen Antragsvordrucke und die entsprechenden Anlagen zum Antrag verfügen konnte. Den Angaben im deutschen Antragsformular entsprechen bei Antragstellung im Ausland die Informationen, die von einem Träger in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat übermittelt werden.
Wie die Deutsche Rentenversicherung an die erforderlichen Angaben und die entsprechenden Unterlagen für einen vollständigen Leistungsantrag gelangt, ist abhängig vom vorgesehenen Verfahren zur Antragstellung:
- Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung
Besonderheiten im Zusammenhang mit dem überstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht oder dem RVIOBeschZG ergeben sich nicht, wenn die antragstellende Person den Antrag mit den vorgesehenen Formanträgen in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung stellt. Dies trifft regelmäßig bei einem Wohnsitz in Deutschland oder im vertragslosen Ausland zu. Es gelten die Grundsätze aus den Abschnitten 4.2 und 4.2.1. Für den zwischenstaatlichen Rentenanspruch nach der VO (EG) Nr. 883/2004, dem KSS-HKA oder einem SVA und eine zwischenstaatliche Rentenberechnung ist die Angabe der ausländischen Versicherungszeiten notwendig, ebenso bei Anwendung des RVIOBeschZG die Angabe der Beschäftigungszeiten bei der internationalen Organisation.
Sollte vor oder zusätzlich zu dem deutschen Antragsverfahren ein Antragsverfahren aus dem Ausland nach der VO (EG) Nr. 987/2009, dem KSSD-HKA oder nach einem SVA eingeleitet werden, bestimmt dieses den Beginn der Verzinsung, sofern daraus der Leistungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt vollständig wird.
- Antrag bei einem Träger eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
Im Ausland gestellte Rentenanträge, die nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht einem in Deutschland gestellten Antrag gleichstehen, unterliegen dem Recht und der Verwaltungspraxis des jeweiligen Staates. Das für den Austausch der notwendigen Rentenantragsdaten vorgesehene Antragsverfahren spiegelt die in den individuellen Anträgen der antragstellenden Person enthaltenen Daten wider. Entsprechend den Verfahrensregeln, die die VO (EG) Nr. 987/2009, das KSSD-HKA oder ein SVA festlegen, übermittelt der ausländische Träger dem beteiligten deutschen Träger die notwendigen Daten zur Antragsbearbeitung. Sie ersetzen den deutschen Formantrag.
Besondere Sachverhalte des deutschen Rechts nehmen keinen Einfluss auf die Vollständigkeit eines Leistungsantrages, der der Antragsgleichstellung unterliegt. Die durch das Antragsverfahren nach der VO (EG) Nr. 987/2009, dem KSSD-HKA oder einem SVA nicht erfassten Sachverhalte müssen gesondert ermittelt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass nach einigen SVA bilaterale Antragsformulare Fragen des deutschen Rechts enthalten. In diesen Formularen wurde der deutsche Rentenantrag in Teilen abgebildet. Die damit abgefragten Fakten und damit verbundenen erforderlichen Nachweise bewirken die Vollständigkeit des Leistungsantrages und sind in die Prüfung des vollständigen Leistungsantrags einzubeziehen.
Die im Rahmen der Antragsverfahren nach einem SVA verwendeten Formblätter und die SED (strukturierte elektronische Dokumente) nach der VO (EG) Nr. 987/2009 sowie nach dem KSSD-HKA, die zu einem vollständigen Leistungsantrag führen können, werden nachfolgend aufgeführt:
Maßgebliche Rechtsgrundlage | Zum vollständigen Leistungsantrag gehören folgende SED oder Formblätter: |
---|---|
| SED P 2000, P 2100 oder P 2200 sowie P 4000 |
SVA-Albanien | AL/DE 1 oder AL/DE 2 sowie AL/DE 6 |
SVA-Australien | AUS/D 1 oder AUS/D 2 |
SVA-Bosnien-Herzegowina | BOH-D 202 oder 203/203b sowie BOH-D 204 |
SVA-Brasilien | D/BRA 1 oder D/BRA 2 |
SVA-Chile | RCH/D 1 oder RCH/D 2 und RCH/D 3 |
SVA-Indien | DE/IN 1 oder DE/IN 2 |
SVA-Israel | D/I 1 oder D/I 2 |
SVA-Japan | J/D 1 oder J/D 2 |
SVA-Kanada/Quebec | D/C 1 oder D/C 2, D/Q 1 oder D/Q 2 |
SVA-Korea | D/K 1 oder D/K 2 |
SVA-Kosovo | KO-D 202 oder 203/203b und KO-D 204 |
SVA-Marokko | D/MA 01 (und gegebenenfalls D/MA 02) sowie D/MA 03 |
SVA-Nordmazedonien | RM-D 202 oder 203/203b und RM-D 204 |
SVA-Montenegro | JU-D 202 oder 203/203b und JU-D 204 |
SVA-Philippinen | PH/DE 1 oder PH/DE 2 sowie PH/DE 6 |
SVA-Republik Moldau | DE/MD 1 oder DE/MD 2 sowie MD/DE 6 |
SVA-Serbien | SRB-D 202 oder 203/203b und SRB-D 204 |
SVA-Türkei | TR 2 oder TR 3 und TR 3a, TR 6 |
SVA-Tunesien | D/TN 01 (und gegebenenfalls D/TN 02) sowie D/TN 03 |
SVA-Uruguay | DE/UY 1 oder DE/UY 2 und UY/DE 6 |
SVA-USA | D/USA 1 oder D/USA 2 |
Vom ausländischen Träger übersandte bilaterale Formblätter, die zum Zeitpunkt der Zinsprüfung nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, ersetzen ebenfalls den deutschen Formantrag. Dies kann zum Beispiel im Falle des zwischenzeitlichen Beitritts eines Staates zur Europäischen Union vorkommen.
Geht in einem Verfahren ein deutscher Formantrag vor, während oder anstelle überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Antragsinformationen ein, bestimmt dieser die Verzinsung, sofern er zu einem früheren Zeitpunkt vollständig wird. Ein Beispiel dafür ist der in Deutschland gestellte Antrag von einem im Grenzgebiet wohnenden Grenzgänger.
Erforderliche Unterlagen
Für den Rentenanspruch nach der VO (EG) Nr. 883/2004, dem KSS-HKA, einem SVA oder dem RVIOBeschZG und für eine durchzuführende zwischenstaatliche Berechnung nach diesen Rechtsgrundlagen ist allein die Angabe der ausländischen Versicherungszeiten oder der Beschäftigungszeiten bei der internationalen Organisation notwendig. Der Eingang des ausländischen Versicherungsverlaufs oder der maßgebenden Bescheinigung der internationalen Organisation nimmt keinen Einfluss auf den Beginn der Verzinsung.
Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsanspruch allein mit deutschen Zeiten nicht gegeben ist und für die Prüfung des Anspruchs nach der VO (EG) Nr. 883/2004, dem KSS-HKA, einem SVA oder dem RVIOBeschZG ein ausländischer Versicherungsverlauf oder eine Bescheinigung der internationalen Organisation angefordert werden muss.
Dies gilt gleichermaßen für medizinische Gutachten eines ausländischen Trägers. Auch auf den Eingang einer Übersetzung der in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgefassten Schriftstücke kommt es nicht an.
Keine Angaben zum Zahlungsweg - hilfsweise Scheckzahlung
Ein Antrag ist erst dann vollständig, wenn Angaben zum Zahlungsweg von der antragstellenden Person vorliegen oder vom ausländischen Träger übermittelt wurden, siehe Abschnitte 4.2 und 16.2.1.1. Werden trotz Anforderung und Erinnerung keine Angaben zum Zahlungsweg gemacht, soll die Zahlung der Geldleistung in das Ausland hilfsweise bar, per Scheck, erfolgen, um die Leistung durch Zahlung zu erfüllen.
Die Festlegung, die Leistung durch Zahlung ins Ausland per Scheck zu erfüllen, erfolgt mit Erteilung des Rentenbescheides. Die Erfüllung führt zu einem vollständigen Leistungsantrag. Als Datum des vollständigen Leistungsantrags gilt bei Zahlung in das Ausland per Scheck daher der Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides.
Zuständiger Leistungsträger
Zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I ist jeder deutsche Rentenversicherungsträger. Der Eingang des vollständigen Antrags bei einem solchen Träger gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechsmonatsfrist. Die Erläuterungen im Abschnitt 4.3 gelten bei Einfluss von überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht gleichermaßen.
Die DSRV in Würzburg ist als Access Point für elektronische Geschäftsprozesse in EESSI nach der VO (EG) Nr. 987/2009 sowie dem KSSD-HKA und als Teil der DRV Bund auch zuständiger Träger im Sinne von § 44 SGB I für eingehende Leistungsanträge in den maßgeblichen SED. Zum Sachverhalt der rechtlich wirksamen Zustellung vergleiche EESSI Verfahrensbeschreibungen, Kap. 1.3, Abschnitt 3. Für die zutreffende Verteilung der bei der DSRV in Würzburg eingehenden elektronischen Geschäftsprozesse in EESSI besteht die technische Lösung des intelligent routing. Bei Eingang eines jeden BUC wird entsprechend den Festlegungen zur Verteilung von EESSI-Nachrichten geprüft, welcher Träger zuständig ist. Dadurch kann eine korrekte Zuordnung zwar in der Mehrzahl der Fälle erreicht werden. Sie ist jedoch nicht für sämtliche Sachverhalte möglich und kann in solchen Fällen mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Verzögerung im Verteilprozess geht nicht zu Lasten der rentenberechtigten Person.
Sind Rentenansprüche nach mehreren SVA nacheinander von den jeweils zuständigen deutschen Verbindungsstellen festzustellen, richtet sich der Beginn der Verzinsung nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuerst angegangenen deutschen Rentenversicherungsträger. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Angaben oder Unterlagen für die Bearbeitung nach dem weiteren SVA erst später eingehen.
Der Eingang des Leistungsantrags bei einem ausländischen Versicherungsträger oder einer anderen ausländischen Stelle ist für den Beginn der Verzinsung ohne Bedeutung. Die in der VO (EG) Nr. 987/2009 sowie dem KSSD-HKA und in den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen SVA enthaltene Antragsgleichstellung bewirkt nicht, dass der ausländische Träger als zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I anzusehen ist (so auch BSG vom 26.04.2007, AZ: B 4 R 21/06 R).
Siehe Beispiel 26
Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag
Der Beginn der Verzinsung bei Geldleistungen ohne Antrag richtet sich nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz SGB I, zum Beispiel bei einer Neufeststellung von Amts wegen nach Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 oder Art. 24 SVA-Kanada. Aus der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts ergeben sich keine Besonderheiten, es gilt Abschnitt 5.2.
Renten können von Amts wegen unter Berücksichtigung der Regelungen der SVA neu festgestellt werden, sofern sie bereits vor dem Inkrafttreten eines SVA festgestellt wurden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger des einen Vertragsstaats das Verfahren zur Neufeststellung einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Eine solche Regelung ist in den folgenden SVA vorgesehen:
- Art. 23 Abs. 4 S. 2 und 3 SVA-Albanien,
- Art. 23 Abs. 5 S. 2 und 3 SVA-Brasilien,
- Art. 25 Abs. 4 S. 2 und 3 SVA-Chile,
- Art. 34 Abs. 4 SVA-Israel,
- Art. 39 Abs. 4 S. 1 und 2 SVA-Jugoslawien,
- Art. 38 Abs. 4 SVA-Marokko,
- Art. 23 Abs. 5 S. 2 und 3 SVA-Philippinen,
- Art. 34 Abs. 5 SVA-Tunesien,
- Art. 23 Abs. 5 S. 2 und 3 SVA‑Uruguay,
- Art. 24 Abs. 5 S. 2 und 3 SVA-Republik Moldau.
Sofern der ausländische Träger in Anwendung der genannten Regelungen ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen einleitet, richtet sich die Verzinsung nach Abschnitt 16.2 und nicht nach diesem Abschnitt.
Beginn der Verzinsung bei vorübergehender Zahlungsunterbrechung
Der Beginn der Verzinsung richtet sich auch dann nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I, wenn die Zahlung einer laufenden Rente zunächst unterbrochen oder eingestellt wurde und die Rentenzahlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wurde. Für den Beginn der Verzinsung wird im Allgemeinen von dem ursprünglichen Leistungsantrag ausgegangen. Die Wiederaufnahme der Rentenzahlung beruht auf diesem Antrag und es handelt sich im Ergebnis immer um ein und denselben durchgehenden Anspruch auf Rente (vergleiche Abschnitt 4.4).
Ein ursprünglich vollständiger Leistungsantrag kann rückwirkend betrachtet unvollständig werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein:
- bei Verzug ins Ausland mit unbekannter Anschrift (siehe Abschnitt 16.4.1) oder
- bei fehlender Rücksendung der Lebensbescheinigung (siehe Abschnitt 16.4.2).
Der Beginn der Verzinsung hängt dann von dem Zeitpunkt ab, zu welchem wieder ein vollständiger Leistungsantrag vorlag.
Verzug ins Ausland mit unbekannter Anschrift
Unterbricht der Renten Service der Deutschen Post AG die laufende Rentenzahlung wegen eines Verzugs ins Ausland mit unbekannter Anschrift, gilt der ursprüngliche Leistungsantrag rückschauend betrachtet als unvollständig (vergleiche auch Abschnitt 4.4).
Der Leistungsantrag wird erst wieder vollständig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I, wenn die berechtigte Person Angaben zum aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt macht.
Die Verzinsung beginnt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Träger der Rentenversicherung oder dem Renten Service der Deutschen Post AG die neue Anschrift mitgeteilt worden ist (§ 44 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 44 Abs. 2 erster Halbsatz SGB I).
Fehlende Lebensbescheinigung
Unterbricht der Renten Service der Deutschen Post AG die laufende Rentenzahlung wegen fehlender Rücksendung der Lebensbescheinigung, gilt bei einer späteren Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach Vorlage der Lebensbescheinigung für die Verzinsung der aufgelaufenen Nachzahlungsbeträge Folgendes:
Die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I umfassen auch die Vorlage einer Lebensbescheinigung. Daher führt das Ausbleiben der Lebensbescheinigung, rückwirkend betrachtet, zur Unvollständigkeit des Leistungsantrages. Der Leistungsantrag wird erst wieder vollständig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I, wenn die berechtigte Person die Lebensbescheinigung vorlegt und damit dem Träger der Rentenversicherung die Prüfung der weiteren Leistungsberechtigung ermöglicht.
Die Verzinsung aufgelaufener Nachzahlungsbeträge beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Träger der Deutschen Rentenversicherung oder dem Renten Service der Deutschen Post AG die Lebensbescheinigung vorgelegt worden ist (§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz SGB I).
Ende und Durchführung der Verzinsung
Für das Ende der Verzinsung gelten die Ausführungen in Abschnitt 6.
Im Hinblick auf die Durchführung der Verzinsung bestehen Besonderheiten
- bei Anrechnung ausländischer Renten, siehe Abschnitt 16.5.1,
- bei Zahlung von vorläufigen Leistungen, siehe Abschnitt 16.5.2, und
- bei Erstattungsansprüchen von ausländischen Trägern, siehe Abschnitt 16.5.3.
Anrechnung ausländischer Renten
Ist eine ausländische Rentenleistung auf die deutsche Rente anzurechnen, bestimmt sich auch in diesen Fällen der Zeitpunkt der Verzinsung allein nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Die Bearbeitungsdauer beim ausländischen Versicherungsträger zur Feststellung seiner Leistung hat keinen Einfluss auf die Frist des § 44 Abs. 2 SGB I.
Maßgeblich ist dies für die Anrechnungsfälle
- nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. g SVA-Österreich 1995 in Verbindung mit Anhang II, Deutschland-Österreich, Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004,
- nach § 31 FRG.
Vorläufige Leistungen
Ist vor Ablauf der in § 44 SGB I genannten Fristen eine vorläufige Leistung nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 oder Art. 42 KSSD-HKA gezahlt worden, findet in Höhe dieser Leistung eine Verzinsung nicht statt. Der Verzinsung unterliegt dann nur der Differenzbetrag zwischen der vorläufigen Leistung und der endgültigen Leistung, wenn für diese Zinsen zustehen. Erfolgte die Zahlung der vorläufigen Leistung erst nach Ablauf der Fristen des § 44 SGB I, so ist auch sie zu verzinsen. Es gelten die Grundsätze in Abschnitt 11.
Forderungsausgleich oder Erstattungsanspruch einer ausländischen Stelle
Der auf einen Forderungsausgleich oder einen Erstattungsanspruch entfallende Teil einer deutschen Rentennachzahlung, der einer ausländischen Stelle nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, dem Art. 56 KSSD-HKA oder nach einer entsprechenden Regelung in einem SVA zusteht, unterliegt nicht der Verzinsung nach § 44 SGB I. Das gilt entsprechend für sämtliche Erstattungsansprüche und für sonstige gesetzliche Forderungsübergänge nach §§ 102 ff. SGB X oder für Fälle der Aufrechnung oder Verrechnung nach § 51 SGB I und § 52 SGB I.Es gelten die Grundsätze aus Abschnitt 11. Der Teil einer deutschen Rentennachzahlung, der einer ausländischen Stelle zusteht, unterliegt im Übrigen auch nicht der Verzinsung nach § 108 Abs. 2 SGB X. Nur ein dem Berechtigten verbleibender Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.
Nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 56 KSSD-HKA und den Erstattungsregelungen in den SVA erfolgt die Abrechnung und die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages regelmäßig durch den deutschen Rentenversicherungsträger. Es ergeben sich dann für die Verzinsung keine Besonderheiten.
Beitragserstattung
Für den Beginn der Verzinsung ist auch bei der Beitragserstattung entscheidend, wann einem deutschen Rentenversicherungsträger der vollständige Leistungsantrag vorlag.
Der Antrag ist vollständig, wenn das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular oder das entsprechende vertragsstaatliche Formblatt eingegangen ist.
Ist in Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrags eine Rückfrage bei einem ausländischen Träger über die Versicherungspflicht nach dessen Rechtsvorschriften erforderlich, so hat dies keinen Einfluss auf den Beginn der Verzinsung. Eine eventuelle Verzögerung durch die Rückfrage bei einem ausländischen Versicherungsträger geht auch hier nicht zu Lasten der antragstellenden Person.
- Beispiel 1: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
- Beispiel 2: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
- Beispiel 3: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit in Verbindung mit einem Erstattungsanspruch
- Beispiel 4: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
- Beispiel 5: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
- Beispiel 6: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
- Beispiel 7: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
- Beispiel 8: Berechnung der Zinsen
- Beispiel 9: Vollständiger Leistungsantrag
- Beispiel 10 Erforderliche Unterlagen zum Leistungsantrag
- Beispiel 11: Verspätete Übersendung der Antragsformulare
- Beispiel 12: Vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung
- Beispiel 13: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
- Beispiel 14: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
- Beispiel 15: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
- Beispiel 16: Vorschuss oder vorläufige Leistung
- Beispiel 17: Erstattungsansprüche
- Beispiel 18: Tod des Berechtigten
- Beispiel 19: Tod des Berechtigten
- Beispiel 20: Fälligkeit des Übergangsgeldes
- Beispiel 21: Fälligkeit des Übergangsgeldes
- Beispiel 22: Fälligkeit des Übergangsgeldes
- Beispiel 23: Vollständiger Leistungsantrag mit Zinsprüfung (Reha)
- Beispiel 24: Zuständiger Leistungsträger
- Beispiel 25: Zuständiger Leistungsträger
- Beispiel 26: Zuständiger Leistungsträger, vollständiger Antrag
Beispiel 1: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | ||
Fälligkeit der Geldleistung (Rente) | a) | 01.08.2003 |
b) | 31.08.2008 | |
Lösung: | ||
Beginn der Frist von einem Kalendermonat | zu a) | 01.08.2003 |
zu b) | 01.09.2008 | |
Ende der Frist | zu a) | 31.08.2003 |
zu b) | 30.09.2008 |
Beispiel 2: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | 31.07.1995 |
Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI am | 30.09.1996 |
Ablauf der im § 210 Abs. 2 SGB VI genannten 24-Monatsfrist | 31.07.1997 |
Fälligkeit der Geldleistung (vergleiche GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 6) | 01.08.1997 |
Lösung: | |
Beginn der Frist von einem Kalendermonat | 01.08.1997 |
Ende der Frist | 31.08.1997 |
Beispiel 3: Ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit in Verbindung mit einem Erstattungsanspruch
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Die Nachzahlung vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 beträgt insgesamt 4.200,00 EUR (6 Monate mal 700,00 EUR monatlich).
Ein Erstattungsanspruch in Höhe der Rente wird für die Zeit vom 01.04. bis 31.08. in Höhe von 3.500,00 EUR (5 Monate mal 700,00 EUR monatlich) und vom 01.09. bis 10.09. in Höhe von 233,33 EUR (700 EUR mal 10 Tage geteilt durch 30 Tage) geltend gemacht.
Insgesamt liegt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.733,33 EUR (3.500,00 EUR plus 233,33 EUR) vor.
Die Rente an den Versicherten beträgt vom 11.09. bis 30.09. 466,67 EUR (700 EUR mal 20 Tage geteilt durch 30 Tage).
Lösung:
Die Rente für September (vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI) wird am 01.09.2008 fällig.
Die Frist von einem Kalendermonat beginnt am 01.09.2008.
Am 30.09.2008 endet die Frist.
Beispiel 4: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
a) | Der vollständige Leistungsantrag ist beim zuständigen Leistungsträger am 01.10.2008 eingegangen. |
b) | Der vollständige Leistungsantrag ist beim zuständigen Leistungsträger am 04.10.2008 eingegangen. |
Lösung: | |
Zu a) beginnt die Frist von 6 Kalendermonaten am 01.11.2008 und endet am 30.04.2009. | |
Zu b) beginnt die Frist von 6 Kalendermonaten am 01.11.2008 und endet am 30.04.2009. |
Beispiel 5: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Vollständiger Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen | 05.10.2006 |
Ablehnungsbescheid zugestellt | 11.01.2007 |
Widerspruchs- und Klageverfahren bis | 10.08.2009 |
Rente wegen Erwerbsminderung ab (Vergleich wegen Leidensverschlimmerung) | 01.03.2007 |
Lösung: | |
Beginn der Frist von 6 Kalendermonaten | 01.11.2006 |
Ende der Frist | 30.04.2007 |
Beispiel 6: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Vollständiger Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen | 04.05.2007 |
Rentenbeginn | 01.06.2007 |
Beginn der laufenden Zahlung | 01.11.2007 |
Auszahlung der Nachzahlung | 05.02.2008 |
Lösung: | |
Ablauf der Frist von 6 Kalendermonaten | 30.11.2007 |
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat | |
für den Monat Juni 2007 | 31.07.2007 |
für den Monat Juli 2007 | 31.08.2007 |
für den Monat August 2007 | 30.09.2007 |
für den Monat September 2007 | 31.10.2007 |
Da am 30.11.2007 für die Rentenbeträge vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 beide Fristen abgelaufen sind, beginnt die Verzinsung für diese Rentenbeträge ab | 01.12.2007 |
Die Rente für den Monat Oktober 2007 ist ab 01.12.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.11.2007 abgelaufen ist. |
Beispiel 7: 6 Kalendermonate nach Eingang des Leistungsantrages
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Vollständiger Leistungsantrag bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen | 11.01.2007 |
Rentenbeginn | 01.09.2007 |
Beginn der laufenden Zahlung | 01.11.2007 |
Auszahlung der Nachzahlung | 05.02.2008 |
Lösung: | |
Die Frist von 6 Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I ist am 31.07.2007 abgelaufen. Da die Rente erst am 01.09.2007 beginnt, richtet sich der Beginn der Verzinsung ausschließlich nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I). | |
Hiernach beginnt die Verzinsung am | 01.11.2007 |
Die Rente für den Monat September ist ab 01.11.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 31.10.2007 abgelaufen ist. Die Rente für den Monat Oktober ist ab 01.12.2007 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.11.2007 abgelaufen ist. |
Beispiel 8: Berechnung der Zinsen
(Beispiel zu Abschnitt 7) | |||||
Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger | 09.03.2007 | ||||
Beginn der Rente | 01.05.2007 | ||||
Höhe der Rente monatlich | 750,34 EUR | ||||
Beginn der laufenden Zahlung | 01.11.2007 | ||||
Auszahlung der Nachzahlung | 05.03.2008 | ||||
Lösung: | |||||
Die Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 ist für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008, die Rente für September 2007 ist für die Monate November 2007 bis Februar 2008 und die Rente für Oktober 2007 ist für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 zu verzinsen. | |||||
Zinsmonat | Errechnung des nach § 44 Abs. 3 SGB I zu verzinsenden Betrages | Zinsen in EUR - gerundet - | |||
Oktober 2007 | Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 750,34 EUR mal 4 ist gleich | 3.001,36 EUR | |||
3.001,00 EUR | geteilt durch 300 ist gleich | 10,00 | |||
November 2007 | Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 ist gleich 01.09.2007 bis 30.09.2007 ist gleich | 3.001,36 EUR plus 750,34 EUR | |||
ist gleich 3.751,70 EUR | |||||
3.751,00 EUR | geteilt durch 300 ist gleich | 12,50 | |||
Dezember 2007 | Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 ist gleich 01.10.2007 bis 31.10.2007 ist gleich | 3.751,70 EUR plus 750,34 EUR | |||
ist gleich 4.502,04 EUR | |||||
4.502,00 EUR | geteilt durch 300 ist gleich | 15,01 | |||
Januar 2008 | Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist gleich | 4.502,04 EUR | |||
4.502,00 EUR | geteilt durch 300 ist gleich | 15,01 | |||
Februar 2008 | Rente für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ist gleich | 4.502,04 EUR | |||
4.502,00 EUR | geteilt durch 300 ist gleich | 15,01 | |||
Endsumme | 67,53 |
Beispiel 9: Vollständiger Leistungsantrag
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Während des Rentenfeststellungsverfahrens wird ein formloser Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten nachgereicht.
Lösung:
Der Leistungsantrag ist frühestens zu dem Zeitpunkt vollständig, in dem das entsprechende Formular (ausgefüllt und unterschrieben) mit den erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Geburtsurkunde des Kindes) eingegangen ist.
Beispiel 10 Erforderliche Unterlagen zum Leistungsantrag
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1) | |
Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordrucks | 14.01.2008 |
Dem Antrag lag jedoch nicht der erforderliche Geburtsnachweis bei; die Personenstandsdaten sind im Antragsformular nicht bestätigt und im Versicherungskonto auch nicht als beurkundet ausgewiesen worden. | |
Der Antragsteller ist am aufgefordert worden, über die Tatsachenangaben, für die ihn die Beweislast trifft, Unterlagen einzusenden (hier: Geburtsnachweis) | 25.03.2008 |
Eingang der Geburtsurkunde | 28.04.2008 |
Lösung: | |
Der Leistungsantrag ist am 28.04.2008 vollständig. Beginn der Frist von sechs Kalendermonaten: | 01.05.2008 |
Beispiel 11: Verspätete Übersendung der Antragsformulare
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | ||
Eingang des formlosen Leistungsantrages | 15.01.2009 | |
Übersendung der Antragsvordrucke an den Antragsteller | 07.04.2009 | |
Leistungsantrag ist „vollständig“ (Eingang der Antragsvordrucke mit den erforderlichen Unterlagen) seit | 11.05.2009 | |
Lösung: | ||
Ablauf von einem Monat nach Eingang des formlosen Leistungsantrages | 15.02.2009 | |
Verzögerung (die Tage sind kalendergenau festzustellen) vom 16.02.2009 bis 06.04.2009 ist gleich | 50 Tage | |
Entsprechend § 26 Abs. 1 SGB X ist gleich | 1 Monat, 20 Tage | |
Leistungsantrag vollständig | 11.05.2009 | |
Von diesem Zeitpunkt ist die Verzögerung von einem Monat, 20 Tagen abzusetzen. | ||
11.05.2009 | minus 1 Monat | 11.04.2009 |
minus 20 Tage (Es ist kalendergenau zu rechnen) | 21.03.2009 | |
Somit beginnt die Frist von sechs Kalendermonaten am | 01.04.2009 |
Beispiel 12: Vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung
(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Der Wegfall der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt zu Ende März 2010.
Eingang des vollständigen Antrags auf Weiterzahlung der Zeitrente ist der 12.04.2010.
Erwerbsminderung im bisherigen Umfang liegt über den Wegfallzeitpunkt hinaus weiter vor.
Beginn der laufenden Zahlung am 01.08.2010.
Die Auszahlung der Nachzahlung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.07.2010 erfolgt am 06.09.2010.
Lösung:
Die Frist von sechs Kalendermonaten des § 44 Abs. 2 erster Halbs. SGB I orientiert sich hier am 12.04.2010 (Antrag auf Weiterzahlung) und läuft vom 01.05. bis 31.10.2010. Eine Verzinsung der Nachzahlung kommt nicht in Betracht, weil die Nachzahlung bereits vor dem Ende der Frist ausgezahlt wurde.
Beispiel 13: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2) | ||
Umwandlungsbescheid bekannt gegeben | a) | 01.10.2008 |
b) | 06.10.2008 | |
Lösung: | ||
Beginn der Frist von einem Kalendermonat | zu a) | 01.11.2008 |
zu b) | 01.11.2008 | |
Ende der Frist | zu a) | 30.11.2008 |
zu b) | 30.11.2008 |
Beispiel 14: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2) | ||
„Umwandlung“ einer ab August 2001 gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach § 115 Abs. 3 SGB VI von Amts wegen ab | 01.05.2008 | |
Bekanntgabe des Bescheides | a) | 01.02.2008 |
b) | 04.02.2008 | |
Laufende Zahlung der Regelaltersrente | 01.06.2008 | |
Auszahlung der Nachzahlung für den Monat Mai 2008 | 10.09.2008 | |
Lösung: | ||
Die Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I) ist sowohl im Fall a) als auch im Fall b) am 31.03.2008 abgelaufen. Da die Regelaltersrente erst am 01.05.2008 beginnt, richtet sich der Beginn der Verzinsung ausschließlich nach dem Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I; vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI). Hiernach beginnt die Verzinsung am 01.06.2008. Die Nachzahlung für den Monat Mai 2008 ist ab 01.06.2008 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach der Fälligkeit am 31.05.2008 abgelaufen ist. |
Beispiel 15: Ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides
(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2) | |||
„Umwandlung“ einer ab August 2001 gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) nach § 115 Abs. 3 SGB VI ab | 01.03.2008 | ||
Bekanntgabe des Bescheides | a) | 01.07.2008 | |
b) | 04.07.2008 | ||
Laufende Zahlung der Regelaltersrente | 01.10.2008 | ||
Auszahlung der Nachzahlung | 05.12.2008 | ||
Lösung: | |||
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 44 Abs. 2 zweiter Halbs. SGB I) ist sowohl im Fall a) als auch im Fall b) der | 31.08.2008 | ||
Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt | |||
der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I; | für den Monat März | 31.03.2008 | |
vorschüssige Zahlung nach § 272a Abs. 2 SGB VI) | für den Monat April | 30.04.2008 | |
und so weiter | |||
Und | für den Monat August | 31.08.2008 | |
Da am 31.08.2008 für die Nachzahlung vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 beide Fristen abgelaufen sind, beginnt die Verzinsung für diese Beträge ab 01.09.2008. | |||
Die Nachzahlung für den Monat September 2008 ist ab 01.10.2008 zu verzinsen, weil die Frist von einem Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit am 30.09.2008 abgelaufen ist. |
Beispiel 16: Vorschuss oder vorläufige Leistung
(Beispiel zu Abschnitt 11) | |
Laufender Vorschuss in Höhe von | 500,00 EUR monatlich |
Endgültige Geldleistung beträgt | 700,00 EUR monatlich |
Lösung: | |
Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 200,00 EUR je Monat zu verzinsen. |
Beispiel 17: Erstattungsansprüche
(Beispiel zu Abschnitt 11)
Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 600,00 EUR.
Der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 500,00 EUR.
Lösung:
Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 100,00 EUR je Kalendermonat zu verzinsen.
Beispiel 18: Tod des Berechtigten
(Beispiel zu Abschnitt 13) | |
Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem Rentenversicherungsträger | 04.04.1997 |
Bescheid über Ablehnung des Leistungsbegehrens | 08.09.1997 |
Widerspruch | 19.09.1997 |
Tod des Berechtigten | 10.12.1997 |
Abhilfebescheid an Sonderrechtsnachfolger | 20.02.1998 |
Nachzahlung vom | 01.05.1997 bis 31.12.1997 |
Auszahlung der Nachzahlung | 27.02.1998 |
Lösung: | |
An den Sonderrechtsnachfolger sind Zinsen zu zahlen vom | 01.11.1997 bis 31.01.1998 |
Beispiel 19: Tod des Berechtigten
(Beispiel zu Abschnitt 13)
Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem Rentenversicherungsträger am 05.04.1992.
Tod des Berechtigten am 10.12.1992.
Nachweis über Sonderrechtsnachfolge liegt vor am 10.02.1993.
Durch Bescheid vom 02.12.1993 wurde festgestellt, dass eine Nachzahlung vorliegt für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.12.1992.
Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt am 15.12.1993.
Lösung:
An den Sonderrechtsnachfolger sind für folgende Zeiträume Zinsen zu zahlen:
Zinsen, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Todes zustanden, und zwar für die Zeit vom 01.11.1992 bis 31.12.1992.
Zinsen für die Zeit nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des Nachweises über die Sonderrechtsnachfolge, und zwar für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1993.
Beispiel 20: Fälligkeit des Übergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 15.1)
Leistung zur Teilhabe vom 05.10. bis 26.10.
Übergangsgeld vom 05.10. bis 26.10.
Lösung:
Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist der 05.10.
Beispiel 21: Fälligkeit des Übergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 15.1)
Ein Anspruch auf Leistung zur Teilhabe besteht vom 15.10. bis 12.11.
Übergangsgeld wird gezahlt vom 15.10. bis 12.11.
Lösung:
Für die Zeit vom 15.10. bis 31.10. ist der Zeitpunkt der Fälligkeit 15.10.
Für die Zeit vom 01.11. bis 12.11 ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der 01.11.
Beispiel 22: Fälligkeit des Übergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 15.1) | ||
Leistung zur Teilhabe | 15.10. bis 12.12. | |
Übergangsgeld | 28.11. bis 12.12. | |
Lösung: | ||
Zeitpunkt der Fälligkeit: | am 28.11. für die Zeit vom | 28.11. bis 30.11. |
am 01.12. für die Zeit vom | 01.12. bis 12.12. |
Beispiel 23: Vollständiger Leistungsantrag mit Zinsprüfung (Reha)
(Beispiel zu Abschnitt 15.2 und Abschnitt 15.3) | ||
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.10.2018 bis 30.09.2019. | ||
Hinweis: Das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX ist höher als das nach | ||
1. | Fälligkeit (Die Einzelansprüche werden jeweils am 01. eines Monats fällig) | |
1.1 | Beginn der Leistung | 01.10.2018 |
1.2 | Ende desselben Kalendermonats zum Beispiel | 31.10.2018 |
2. | Prüfung der Zinsen (Ü-Geld aus Arbeitsentgelt) | |
2.1 | Eingang der für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (vollständiger Leistungsantrag, zum Beispiel Entgeltbescheinigung und so weiter) | 14.09.2018 |
2.2. | Ende des sechsten Kalendermonats | 31.03.2019 |
3. | Beginn der Verzinsung (späterer Zeitpunkt 1.2 oder 2.2) | 01.04.2019 |
3.1. | Datum der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse | 03.11.2018 |
3.2. | Kalendermonat, in dem der Versicherte über das originäre Ü-Geld verfügen kann | November 2018 |
4. | Ende der Verzinsung | |
Ein Zinsanspruch auf das originäre Übergangsgeld entfällt, weil das Ü-Geld vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gezahlt wurde. | ||
5. | Prüfung der Zinsen (Ü-Geld aus Tarifentgelt) | |
5.1. | Eingang des vollständigen Leistungsantrages | 04.05.2018 |
5.2. | Ende des sechsten Kalendermonats | 30.11.2018 |
Beginn der Verzinsung (späterer Zeitpunkt 1.2 oder 5.2) | 01.12.2018 | |
6. | Beginn der Verzinsung | |
6.1. | Datum der Ausführung der Zahlung durch die Hauptkasse | 04.02.2019 |
6.2. | Kalendermonat, in dem der Versicherte über das Ü-Geld nach § 68 SGB IX verfügen kann | Februar 2019 |
7. | Ende der Verzinsung (letzter Tag des Monats vor 6.2) | 31.01.2019 |
Lösung: | ||
Ende der Frist von einem Kalendermonat (1.2) | 31.10.2018 | |
Ende der Frist von sechs Kalendermonaten (5.2) | 30.11.2018 | |
Die ab 1.12.2018 aufgelaufene Differenz zwischen dem Übergangsgeld nach § 67 SGB IX und dem nach § 68 SGB IX für die Monate Oktober und November 2018 ist zu verzinsen. Die Differenz für den Einzelanspruch im Monat Dezember 2018 ist ab 01.01.2019 zu verzinsen. |
Beispiel 24: Zuständiger Leistungsträger
(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)
Bei der deutschen Botschaft in Ottawa wird am 07.10.2024 ein Antrag auf deutsche Altersrente gestellt.
Die Botschaft sendet den Formantrag an die Deutsche Rentenversicherung Nord der Eingang erfolgt dort am 17.10.2024. Diese leitet den Antrag weiter, weil der letzte Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Bund geleistet wurde. Der Eingang dort ist am 31.10.2024.
Lösung:
Maßgebliches Datum für die Zinsprüfung ist der 17.10.2024, da an diesem Tag der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Nord eingegangen ist.
Da die Botschaft in Ottawa nicht zuständiger Leistungsträger im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I ist, ist der 07.10.2024 nicht das maßgebliche Datum für die Zinsprüfung. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag vollständig war.
Beispiel 25: Zuständiger Leistungsträger
(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)
Beim belgischen Versicherungsträger wird am 04.11.2024 ein Rentenantrag gestellt.
Im Antrag werden auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht.
Der belgische Versicherungsträger übermittelt den Antrag als SED P 2000 am 25.11.2024 an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Empfänger. Bei der DSRV in Würzburg, dem Access Point für EESSI, geht dieser am selben Tag ein.
Auf Grund des intelligent routing wird die Deutsche Rentenversicherung Rheinland als zuständiger Träger ermittelt und der Antrag sofort an diese weiter geroutet. Der Eingang erfolgt dort am selben Tag.
Die Sachbearbeitung der DRV Rheinland stellt am 20.12.2024 fest, dass auf Grund der multiplen Länderbeteiligung ein anderer Regionalträger zuständig ist und leitet den Antrag per EESSI an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz weiter. Der Eingang dort erfolgt ebenfalls am 20.12.2024.
Lösung:
Maßgebliches Datum für die Zinsprüfung ist der 25.11.2024, da der vollständige Antrag an diesem Tag bei der DSRV eingegangen ist.
Der belgische Versicherungsträger ist nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 44 SGB I.
Beispiel 26: Zuständiger Leistungsträger, vollständiger Antrag
(Beispiel zu Abschnitt 16.2.2)
Beim kanadischen Versicherungsträger wird am 06.12.2024 ein Rentenantrag gestellt.
Im Antrag werden auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht.
Der kanadische Versicherungsträger leitet den C/D 1 an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Dort geht der Antrag am 30.01.2025 ein.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt fest, dass ein Regionalträger zuständig ist und gibt den Antrag daher an die Deutsche Rentenversicherung Nord ab, die zuständige Verbindungsstelle im Bereich der Regionalträger ist. Der Eingang dort ist am 20.02.2025.
Lösung:
Maßgebliches Datum für eine Zinsprüfung ist der 30.01.2025, da der vollständige Antrag an diesem Tag einem deutschen Rentenversicherungsträger vorlag.
Der kanadische Versicherungsträger ist nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 44 SGB I.
Lösung:
Maßgebliches Datum für eine Zinsprüfung ist der 30.01.2025, da der vollständige Antrag an diesem Tag einem deutschen Rentenversicherungsträger vorlag.
Der kanadische Versicherungsträger ist nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 44 SGB I.
4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
Inkrafttreten: 01.01.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375 |
Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz wurde die Währungsbezeichnung in § 44 Abs. 3 S. 1 SGB I ab dem 01.01.2002 von Deutsche Mark in Euro geändert. Der vom 01.01.2001 abweichende Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich aus Art. 68 Abs. 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes.
SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
Inkrafttreten: 01.01.1976 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72 |
Das bis zum 31.12.1977 geltende Recht kannte keine Verzinsung von Geldleistungen. Deshalb ist durch die Rechtsprechung ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen verneint worden (siehe hierzu unter anderem BSG vom 16.12.1964, AZ: 12 RJ 526/64, BSG 22, 150).
Am 01.01.1978 ist § 44 SGB I in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 2 SGB I). Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Geldleistungen frühestens ab 01.01.1978 zu verzinsen (BSG vom 19.09.1979, AZ: 9 RV 68/78, SozR 1200 § 44 Nr. 1).