Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 242 SGB V: Zusatzbeitrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.08.2024

Änderung

Die GRA wurde unter anderem im Abschnitt 2 hinsichtlich der paritätischen Tragung des Zusatzbeitrags seit dem 01.01.2019 aktualisiert und im Abschnitt 2.2 um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für die Jahre 2022 bis 2024 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand07.08.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 07.11.2022 in Kraft getreten am 12.11.2022
Rechtsgrundlage

§ 242 SGB V

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 242 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen in ihren Satzungen die Erhebung eines Zusatzbeitrages festzulegen haben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig als Prozentsatz (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) aus allen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zu erheben (siehe Abschnitt 2). Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz darf solange nicht angehoben werden, wie die Finanzreserven der jeweiligen Krankenkasse die in Satz 4 definierte Obergrenze überschreiten.

Absatz 2 der Vorschrift lässt notwendige Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes im Wege entsprechender Satzungsänderungen auch unterjährig zu (siehe Abschnitt 2.1).

Nach Absatz 3 der Vorschrift ist der Zusatzbeitrag bei bestimmten Personengruppen - abweichend von Absatz 1 - in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu erheben (siehe Abschnitt 2.2).

Absatz 4 der Vorschrift stellt klar, dass die Regelungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des SGB IV entsprechend gelten.

Absatz 5 der Vorschrift schließlich legt fest, dass die Krankenkassen ihren jeweils aktuellen Zusatzbeitragssatz dem GKV-Spitzenverband zu übermitteln haben, der wiederum eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen im Internet veröffentlicht (siehe Abschnitt 2.1.2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V räumt den Mitgliedern einer Krankenkasse für den Fall der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung eines Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht ein (siehe Abschnitt 2.1.2).

§ 220 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert den Zusatzbeitrag als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Mithin gelten die für die Krankenversicherungsbeiträge maßgeblichen beitragsrechtlichen Regelungen auch für den Zusatzbeitrag, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 237 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 228 SGB V definiert die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme versicherungspflichtiger Rentner. Abweichend davon bestimmt § 237 S. 2 SGB V, dass die Waisenrente für Waisen, die aufgrund des Bezugs dieser Rente versicherungspflichtig sind, bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V beitragsfrei ist (siehe Abschnitt 2).

In § 241 SGB V ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung mit 14,6 % festgeschrieben worden. Dieser gilt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

§ 242a SGB V enthält Regelungen zum durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, den das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. November eines Jahres festlegt und der bei bestimmten Personenkreisen anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2.2.)

Nach § 247 S. 3 SGB V und § 248 SGB V wirken sich Änderungen des Zusatzbeitragssatzes auf die Beitragsberechnung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus bestimmten Versorgungsbezügen mit einem zeitlichen Versatz von zwei Monaten aus (siehe Abschnitt 2.1.1).

Für versicherungspflichtige Rentner bestimmen sich Tragung und Zahlung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge nach § 249a SGB V sowie § 255 SGB V (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V).

§ 322 SGB V enthält für die Monate Januar und Februar 2015 eine Übergangsregelung bezüglich des aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmten Versorgungsbezüge zu zahlenden Zusatzbeitrages (siehe Abschnitt 2).

Kassenindividueller Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2015

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Seit dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz).

Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Zusatzbeitragssatz ist von der Krankenkasse dabei so festzulegen, dass die Einnahmen daraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das Gesetz nicht vor.

Im Gegensatz zu dem bis 31.12.2014 geltenden einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag seit dem 01.01.2015 originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Von diesem Zeitpunkt an gelten für den Zusatzbeitrag somit keine besonderen Fälligkeits- und Zahlungsregelungen mehr.

Das bedeutet, dass seither auch aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein kassenindividueller Zusatzbeitrag zu zahlen ist, der auf der Grundlage des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatzes berechnet wird. Dieser Zusatzbeitrag wird - wie der nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessende Krankenversicherungsbeitrag - vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 6, zur Tragung des Zusatzbeitrages aus der Rente siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5).

Zum 01.01.2019 wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages, der bislang von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragen war, eingeführt. Der aus der Rente zu zahlende kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird vom 01.01.2019 an vom Rentenversicherungsträger und vom Rentenbezieher jeweils zur Hälfte getragen.

Aufgrund der Übergangsregelung des § 322 SGB V waren die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze bei der Beitragszahlung aus Rente erstmals mit Wirkung ab 01.03.2015 zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.1).

Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich auf die Beitragszahlung aus Renten mit einem zweimonatigen Versatz aus (siehe Abschnitt 2.1.1).

Für Waisen, die

ist die Waisenrente seit dem 01.01.2017 nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3). Die Beitragsfreiheit wirkt sich nach § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V auch auf den Zusatzbeitrag aus, so dass von den betroffenen Waisen aus dieser Rente auch kein Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu zahlen ist. Eine Änderung ist zum 01.01.2019 eingetreten. Mit Einführung der paritätischen Finanzierung zum 01.01.2019 zahlen die Rentenversicherungsträger jeweils die Hälfte des nach der Rente zu bemessenden kassenindividuellen Zusatzbeitrages, den sie ohne die Beitragsfreiheit der Waise zu tragen hätten.

Hinweis:

Ob eine Waise die Voraussetzungen für die beitragsfreie Krankenversicherungspflicht erfüllt, entscheidet allein die zuständige Krankenkasse (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2).

Versicherungspflichtige Rentner, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei diesem Personenkreis gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten nach § 39 Abs. 3 KVLG 1989 ein besonderer Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zusammensetzt (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.3). Zum 01.01.2019 ist auch hier eine Änderung eingetreten. Für Rentenbezieher, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gilt auch die paritätische Tragung des Zusatzbeitrages. Vom 01.01.2019 an wird bei diesen Personen der durchschnittliche Zusatzbeitrag vom Rentenversicherungsträger und vom Rentenbezieher jeweils zur Häfte getragen.

Änderungen des Zusatzbeitragssatzes

Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, sodass dieser nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann.

Seit dem 18.10.2018 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz allerdings nicht mehr anheben, solange ihre Finanzreserven die in § 242 Abs. 1 S. 4 SGB V definierte Obergrenze von einer Monatsausgabe überschreiten.

Wirksamkeitszeitpunkt

Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, den die Krankenkasse in ihrer Satzung festgelegt hat.

Abweichend hiervon wirken sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes auf die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus (§ 247 S. 3 SGB V). Der neue Zusatzbeitragssatz ist hier erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 2.2).

Gleiches gilt auch für bestimmte Versorgungsbezüge (§ 248 S. 3 SGB V). Von der Sonderregelung über den zeitlichen Versatz der Wirksamkeit von Änderungen des Zusatzbeitragssatzes werden die in § 229 Abs. 1 SGB V genannten Versorgungsbezüge erfasst, bei denen die Beiträge für versicherungspflichtige Rentenbezieher nach § 256 SGB V von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden (sogenanntes Zahlstellenverfahren).

Für die auf gesetzliche Renten aus dem Ausland nach § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V entfallenden Zusatzbeiträge gilt die zweimonatige Verzögerung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 247 S. 3 SGB V nicht.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, begründet dies für die Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V).

Die Kündigung kann in diesen Fällen ohne Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist (§ 175 Abs. 4 S. 1 SGB V) sowie der Mindestbindungsfrist für Wahltarife (§ 53 Abs. 8 SGB V) bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Auf das Sonderkündigungsrecht muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, in einem gesonderten Schreiben hinweisen. Dieses Schreiben muss gleichzeitig die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (siehe Abschnitt 2.2) ausweisen sowie einen Hinweis auf die vom GKV-Spitzenverband geführte Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen (§ 242 Abs. 5 SGB V) enthalten.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für bestimmte Personenkreise ist der Zusatzbeitrag nicht in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu erheben (§ 242 Abs. 3 SGB V).

Gemäß § 242a SGB V wird die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt

  • 0,9 % für das Jahr 2015 (BAnz AT 22.10.2014 B3),
  • 1,1 % für die Jahre 2016 (BAnz AT 30.10.2015 B7) und 2017 (BAnz AT 27.10.2016 B5),
  • 1,0 % für das Jahr 2018 (BAnz AT 26.10.2017 B3),
  • 0,9 % für das Jahr 2019 (BAnz AT 26.10.2018 B4),
  • 1,1 % für das Jahr 2020 (BAnz AT 28.10.2019 B3),
  • 1,3 % für das Jahr 2021 (BAnz AT 30.10.2020 B5),
  • 1,3 % für das Jahr 2022 (BAnz AT 19.11.2021 B4),
  • 1,6 % für das Jahr 2023 (BAnz AT 31.10.2022 B5) sowie
  • 1,7 % für das Jahr 2024 (BAnz AT 31.10.2023 B3).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für Personengruppen, bei denen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin von Dritten getragen werden. So ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz unter anderem anzuwenden bei:

  • Beziehern von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II),
  • Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Versicherungspflichtigen, denen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird,
  • Beziehern von Verletztengeld nach dem SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbarer Entgeltersatzleistungen,
  • Versicherten, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des JFDG oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG leisten.

Die Erhebung des Zusatzbeitrages in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes bezieht sich allerdings ausschließlich auf die beitragspflichtigen Einnahmen (wie zum Beispiel das Bürgergeld, bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II), die den versicherungsrechtlichen Status der oben angeführten Personen prägen.

Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Versicherten (wie zum Beispiel Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) findet der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dagegen keine Anwendung. Für diese Einnahmearten gilt stets der individuelle Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014

In der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 konnte der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausschließlich einkommensunabhängig erhoben werden.

Der Rentenversicherungsträger war an der Zahlung des Zusatzbeitrages weiterhin nicht beteiligt, da der Zusatzbeitrag unverändert vom Rentner zu tragen und unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen war.

Für pflicht- oder freiwillig krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II galten hinsichtlich der Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages Besonderheiten (§ 242 Abs. 4 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014).

Darüber hinaus war die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in Werkstätten und anderen Einrichtungen sowie Rentenantragsteller, die nach § 225 S. 1 SGB V beitragsfrei sind) ausgeschlossen, soweit sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen (§ 242 Abs. 5 SGB V in der Fassung bis 31.12.2014).

Anstelle der Regelung über die Begrenzung des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen war zum Schutz der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen ein Sozialausgleich geschaffen worden (§ 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014). Ein Anspruch auf Sozialausgleich hätte sich in den Fällen ergeben, in denen der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag (§ 241a SGB V in der Fassung bis 31.12.2014) 2 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen überstiegen hätte. Für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 betrug der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedoch jeweils 0,00 EUR, sodass es tatsächlich nie zur Durchführung eines Sozialausgleichs gekommen ist.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

In der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 konnte der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wahlweise als prozentualer Beitrag oder als Pauschalbeitrag erhoben werden, wobei er 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds nicht überschreiten durfte (Überforderungsklausel).

Bis zu einer Höhe von 8,00 EUR war die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages durch die Krankenkasse allerdings ohne Prüfung der beitragspflichtigen Einnahmen möglich.

Wie die übrigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch, hatten Rentner den Zusatzbeitrag in voller Höhe allein zu tragen und direkt an ihre Krankenkasse zu zahlen (§§ 252 Abs. 1 und 255 Abs. 1 SGB V in den Fassungen bis 31.12.2014).

Im Folgenden sind nur die wesentlichen gesetzlichen Änderungen der im Abschnitt 1 beschriebenen Rechtsnormen dargestellt.

Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1990)

Inkrafttreten: 12.11.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 525/22

Im Absatz 1 Satz 4 sind die Wörter „das 0,8-Fache" durch die Wörter „das 0,5-Fache" ersetzt worden. Absatz 1a wurde aufgehoben.

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299)

Inkrafttreten: 26.11.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23483

Durch Artikel 1 Nr. 8 des GPVG sind im § 242 Abs. 1 S.4 SGB V die Wörter „den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag" durch die Wörter „das 0,8-Fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags" ersetzt worden. Der Absatz 1a ist neu eingefügt worden und enthält für das Jahr 2021 Ausnahmen vom Anhebungsverbot, wenn die Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkasse das 0,4- Fache des auf einen Monat entfallenden Betrags unterschreiten.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/19037

Durch die Streichung in § 242 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V (Artikel 5 Nummer 10 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) kommt wie bei anderen Auszubildenden in Betrieben auch bei Auszubildenden in außerbetrieblicher Berufsausbildung der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur Anwendung.

Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789)

Inkrafttreten: 07.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13397

Durch Artikel 1 Nummer 17 des MDK-Reformgesetzes wird mit Wirkung ab dem 07.11.2019 eine Klarstellung der Datengrundlage für die Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der Finanzreserven einer Krankenkasse vorgenommen (§ 242 Abs. 1 S. 4 SGB V).

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387)

Inkrafttreten: 18.10.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4454

Durch Artikel 1 Nummer 7 des GKV-VEG ist § 242 Abs. 1 SGB V mit Wirkung ab dem 18.10.2018 um den Satz 4 ergänzt worden. Dieser legt - als Teil eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung bzw. Senkung der Zusatzbeiträge - fest, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz künftig nicht mehr anheben dürfen, solange ihre Finanzreserven die dort definierte Obergrenze (von einer Monatsausgabe) übersteigen.

Zudem wird als Folge der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderung des § 249a SGB V (Artikel 2 Nummer 6 des GKV-VEG) nunmehr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Das heißt, ab dem 01.01.2019 tragen die Rentner und Rentenversicherungsträger (wie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch) nicht nur den nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Krankenversicherungsbeitrag, sondern auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5).

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 18 des GKV-FQWG war die Vorschrift des § 242 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2015 ein weiteres Mal geändert worden.

Seit diesem Zeitpunkt wird der Zusatzbeitrag ausschließlich einkommensabhängig, das heißt als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) erhoben (siehe Abschnitt 2).

Der Zusatzbeitrag ist seither nach § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages (siehe Abschnitt 1.1) und wird - wie der nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessene Krankenversicherungsbeitrag - im sogenannten Quellenabzugsverfahren von der beitragsabführenden Stelle (bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern also vom Rentenversicherungsträger) an den Gesundheitsfonds gezahlt. Allerdings war der Zusatzbeitrag von den Mitgliedern (also auch von den Rentnern) weiterhin allein zu tragen.

Die Regelungen des § 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014 über die Durchführung eines Sozialausgleichs sind ab dem 01.01.2015 ersatzlos entfallen.

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 1 Nummer 18 des GKV-Finanzierungsgesetzes war die neue Vorschrift des § 242 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2011 erstmals geändert worden.

Von diesem Zeitpunkt an konnte der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nur noch einkommensunabhängig, also als Festbetrag erhoben werden. Er war von den Mitgliedern weiterhin allein zu tragen und direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen.

Es entfiel jedoch die bis dahin geltende Begrenzung des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Stattdessen enthielt § 242b SGB V in der Fassung bis 31.12.2014 Regelungen über einen Sozialausgleich, der die Versicherten vor einer eventuellen finanziellen Überforderung schützen sollte (siehe Abschnitt 3).

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

Durch Artikel 1 Nummer 161 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes war die Vorschrift des § 242 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2009 inhaltlich komplett neu gefasst worden. Anstelle des erhöhten Beitragssatzes regelt die Vorschrift seither den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Seit dem 01.01.2009 erhalten die Krankenkassen zur Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Mitglieder - unabhängig von der Höhe der von diesen zu zahlenden Beiträge - entsprechende Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Von diesem Zeitpunkt an bestimmt § 242 Abs. 1 SGB V, dass Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu erheben haben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen.

Ab 01.01.2009 konnte der Zusatzbeitrag zunächst wahlweise als Pauschale oder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben werden. Er war von den Mitgliedern allein zu tragen und direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (siehe Abschnitt 4).

Für den Fall, dass die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf überstiegen, bot § 242 Abs. 2 SGB V den Krankenkassen die Möglichkeit, in ihren Satzungen eine entsprechende (kassenindividuelle) Prämienauszahlung für ihre Mitglieder vorzusehen.

Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

§ 242 SGB V war durch Artikel 1 des GRG mit Wirkung vom 01.01.1989 eingeführt worden und hatte im Wesentlichen die bis zum 31.12.1988 geltende Regelung des § 385 Abs. 1 S. 4 RVO übernommen.

Die Vorschrift in der ursprünglichen (bis zum 31.12.2008 geltenden) Fassung regelte die Anwendung eines erhöhten Beitragssatzes für Mitglieder, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung (Krankengeld) hatten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 242 SGB V