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Organisation der Sozialversicherung Frankreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Abschnitt 12.1.1 wurde die Zuständigkeit bei Anträgen auf Invalidenrente geändert (erweiterte Zuständigkeit des CNGPII). In den Abschnitten 4, 5, 11 und 12.7 wurde die Fusion von ARRCO und AGIRC zum 01.01.2019 eingearbeitet.

Dokumentdaten
Stand03.06.2019
Version002.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Anfänge der staatlich organisierten Sozialversicherung reichen in Frankreich auf das Gesetz vom 05.04.1910 zur Schaffung einer nicht obligatorischen kollektiven Versorgung von Arbeitern und Beschäftigten in der Landwirtschaft zurück. Mit dem Gesetz vom 30.04.1930 sollte ein Sozialversicherungssystem geschaffen werden, das für die Deckung des Altersrisikos die Gesamtheit aller Arbeitnehmer einbezog, deren Entlohnung unterhalb einer Höchstgrenze lag. Bis zum Jahr 1945 entstanden aber neben diesem Allgemeinen System zahlreiche weitere Alterssicherungssysteme, die auf der Basis von Berufsverbänden organisiert waren. Daher sollte mit dem Erlass Nº 45-2454 vom 19.10.1945 eine einheitliche, umfassende Sécurité Sociale entstehen, die ihren Schutz auf die Gesamtheit aller Einwohner ausdehnt und eine Vereinheitlichung der bestehenden, aber organisatorisch zersplitterten Schutzsysteme für bestimmte Personengruppen herstellt. Obwohl inzwischen nahezu 80 % aller Erwerbstätigen im Allgemeinen System (régime général) erfasst sind, existieren nach wie vor noch diverse weitere Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Gesamtstruktur wird von vier großen Gruppen von Sicherungssystemen bestimmt:

  • Das Allgemeine System (régime général) umfasst die meisten Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen, insbesondere aus den Bereichen der Industrie und des Handels.
  • Das landwirtschaftliche System (régime agricole) versichert landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte mit ihren Familienangehörigen.
  • Die besonderen Systeme (régimes spéciaux) bestanden schon vor 1945 für besondere Gruppen von Arbeitnehmern (zum Beispiel Beamte, das Militär, Eisenbahner, Bergleute, Angestellte der Pariser Oper)
  • Die autonomen Systeme (régimes autonomes) sind für die außerhalb von Industrie, Handel und der Landwirtschaft freiberuflich Tätigen - Anwälte, Notare, Mediziner usw. - und die Selbständigen in Handwerk und Gewerbe zuständig.

Alle Systeme umfassen immer mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung (zum Beispiel Risiken Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Alter, Tod). Das System der Arbeitslosenversicherung hingegen ist selbständig und nicht innerhalb der vier Systemgruppen einzuordnen.

Ergänzend zu den Systemen für Arbeitnehmer existieren Zusatzversorgungssysteme, die alle Beschäftigten erfassen und zur allgemeinen Rente zusätzliche Leistungen gewähren.

Eintritt in die französische gesetzlichen Sozialversicherung

Bei einer Beschäftigungsaufnahme in Frankreich meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der für die Erhebung der Sozialbeiträge zuständigen Stelle (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales - URSSAF) seines Bezirkes (Département) an. Die URSSAF ist die Einzugsstelle für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe der Beiträge hängt vom Einkommen ab. Sie werden direkt vom Gehalt abgezogen. Informationen zur URSSAF enthält folgende Webseite: http://www.urssaf.fr

Für ausländische Arbeitgeber ohne Niederlassung in Frankreich ist die URSSAF du Bas-Rhin (Centre national de firmes étrangères - CNFE) in Strasbourg für die Anmeldung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Informationen enthält folgende Webseite: https://www.urssaf.fr/portail/home/votre-urssaf/urssaf-alsace/centre-national-des-firmes-etran.html

Bei Selbständigen ist das erzielte steuerpflichtige Einkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung.

Die Anmeldung erfolgt unter der Immatrikulationsnummer, die für in Frankreich geborene Personen bereits bei der Geburt vergeben wird. Im Ausland geborene Personen erhalten diese Nummer anlässlich der ersten Anmeldung zur Sozialversicherung. Unter dieser Immatrikulationsnummer wird auf den jeweiligen Namen ein Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersversicherung) eröffnet. Auf diesem Konto werden aufgrund der Meldungen des Arbeitgebers Jahr für Jahr alle Entgelte gespeichert, für die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Frankreichs ist kein eigenständiger Versicherungszweig deutscher Prägung. Sie ist innerhalb des gesamten Systems der Sozialen Sicherheit - jeweils innerhalb des régime général, des régime agricole, der régimes spéciaux oder der régimes autonomes - als ein Teil eingebunden.

Es werden Renten für die Leistungsfälle der Invalidität, des Alters und des Todes gewährt (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich).

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) die Rechtsvorschriften und Systeme bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten soll. Die Erklärung der Republik Frankreich über die Rechtsvorschriften und Systeme für Arbeitnehmer zur VO (EWG) Nr. 1408/71 ist im Amtsblatt (EG) Nr. C 338/86 vom 31.12.1986 veröffentlicht. Mit einer weiteren Erklärung, veröffentlicht im Amtsblatt (EG) Nr. C 215/1999 vom 28.07.1999, wurden die französischen Zusatzrentensysteme mit Wirkung ab 01.01.2000 einbezogen. Eine entsprechende Erklärung für die Systeme der Selbständigen fehlte, jedoch waren im Anhang II, Teil I, Frankreich VO (EWG) Nr. 1408/71 die Systeme aufgeführt, die nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 fielen: das waren ab 2006 nur noch die Zusatzversorgungssysteme der Selbständigen. Mit Wirkung ab 01.05.2010 wurden neben den bereits zuvor erfassten Systemen auch diese Zusatzversorgungssysteme in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen (vergleiche GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

In Bezug auf Frankreich werden folgende Versicherungssysteme aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:

  • das Allgemeine System (vergleiche Abschnitt 6) - régime général -;
  • das Landwirtschaftssystem (vergleiche Abschnitt 7) - régime agricole -
    • für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und
    • für selbständige Landwirte mit ihren Familienangehörigen;
  • die Sondersysteme für Arbeitnehmer - régimes spéciaux -
    • der Bank von Frankreich - régime de la Banque de France -,
    • des Bergbaus (vergleiche Abschnitt 8) - régime des mineurs -,
    • der Elektrizitätswerke und Gasbetriebe - régime spécial IEG (früher EDF/GDF) -,
    • der Staatlichen Eisenbahngesellschaft - régime spécial de la SNCF -,
    • der Neben- und Straßenbahnen - régime spécial de CAMR -,
    • der Pariser Verkehrsbetriebe - régime spécial de la RATP -,
    • der Pariser Oper - régime spécial de l’opéra de Paris -,
    • der Comédie Française - régime spécial de la Comédie Française -,
    • der Seeleute - régime des marins -,
    • der Gehilfen und Angestellten von Notaren - régime spécial des clercs et employés de notaires -,
    • der Industrie- und Handelskammern Colmar, Moselle, Straßburg und Toulon - régimes spéciaux de la Chambre de Commerce et d’Industrie -,
    • des selbständigen Hafens von Straßburg - régime spécial du port autonome de Strasbourg -,
    • der Rentenversicherungskassen von Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle - régimes spéciaux des Caisses départementales de retraites -,
    • diverser Gemeinden und öffentlicher Einrichtungen in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle - régimes spéciaux de diverses communes et de divers établissements publics -,
  • die Sondersysteme - régimes spéciaux - des öffentlichen Dienstes (vergleiche Abschnitt 9)
    • für Beamte im zivilen beziehungsweise für Berufssoldaten im militärischen Dienst des Staates - régime fonctionnaires de l’état (civils et militaires) -,
    • für Beamte und Bedienstete der Gemeinden, der Gebietskörperschaften und der nicht privaten Krankenhäuser - régime des agents des collectivités locales -,
    • für Bedienstete im Staatsbetrieb für Zündhölzer und Tabakwaren - régime des ouvriers SEITA/ALTADIS -,
    • für Arbeiter in staatlichen Industriebetrieben - régime des ouvriers des établissements industriels de l’état -,
    • für Mitglieder der Nationalversammlung, der französischen Union und des Rates der Republik - régime fonctionnaires de l'Assemblée Nationale, de l'Union Française et du Conseil de la République -,
    • für Bedienstete der Staatsdruckerei - régime de l’Imprimerie National -,
    • für Mitglieder der geistlichen Berufe - régimes des cultes - in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle,
  • die autonomen Systeme (vergleiche Abschnitt 10) - régimes autonomes -
    • der Selbständigen in Handwerk, Industrie und Handel (vergleiche Abschnitt 10.1) - régime social des indépendants -,
    • der freien Berufe (vergleiche Abschnitt 10.2) - régimes des professions libérales -,
    • der geistlichen Berufe - régime des cultes - außerhalb der Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle,
  • die obligatorischen Zusatzversorgungssysteme (vergleiche Abschnitt 11) - régimes complémentaires -
    • für die Arbeitnehmer bei AGIRC-ARRCO, IRCANTEC und CRPN,
    • für in der Landwirtschaft tätige Selbständige,
    • für Selbständige,
    • für Zivilbeamte und Militärbeamte.

Vom Europarecht in der Vergangenheit nicht erfasste Systeme

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 unterlagen nicht alle Systeme dem Anwendungsbereich des Europarechts. Einzelne Systeme wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des Europarechts einbezogen.

Die Sondersysteme des öffentlichen Dienstes unterliegen erst mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98) am 25.10.1998 dem Anwendungsbereich des Europarechts.

Die über den Dachverband AGIRC-ARRCO zusammengeschlossenen Zusatzversorgungssysteme unterliegen erst seit dem 01.01.2000 dem Anwendungsbereich des Europarechts.

Die autonomen Systeme (vergleiche Abschnitt 10) - régimes autonomes -

  • der freien Berufe - régime des professions libérales -,
  • der gewerblichen Berufe - régime des professions industrielles et commerciales -,
  • der selbständigen Handwerker - régime des professions artisanales - sowie
  • der geistlichen Berufe - régimes des cultes - außerhalb der Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle;

sind erst seit dem 28.04.2006 nach Anhang II, Teil I, Buchst. H, Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 (in der Fassung bis 27.04.2006) für den Leistungsfall der Invalidität und des Todes von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst. Versicherungszeiten aus diesen Systemen sind daher für Leistungsfälle vor dem 28.04.2006 nur für deutsche Altersrenten zu berücksichtigen. Waren auch Versicherungszeiten in einem anderen vom Europarecht erfassten System vorhanden, fand für die Leistungsfälle Invalidität und Tod regelmäßig Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung.

Die Zusatzversorgungssysteme für das Flugpersonal (CRPN), für in der Landwirtschaft tätige Selbständige, für Selbständige und für Zivilbeamte und Militärbeamte sind erst seit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 ebenfalls in den Anwendungsbereich des Europarechts einbezogen.

Allgemeines System (régime général)

Das régime général versichert die Risiken Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Alter und Tod. Außerdem gehört die Familienversicherung dazu, die Kindergeld, Leistungen an Alleinerziehende und Wohngeld gewährt. Es ist darüber hinaus in einigen Risikobereichen auch zuständig für die in den anderen drei Systemgruppen versicherten besonderen Personenkreise (zum Beispiel für Beamte, Staatsarbeiter und Berufssoldaten bei den Risiken Krankheit und Mutterschaft).

Die Organisationsstruktur des régime général ist hierarchisch geprägt. Auf Landesebene existieren die vier Versicherungsträger (Kassen)

  • Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM),
  • Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV),
  • Caisse Nationale d’Allocation Familiale (CNAF) und
  • Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (ACOSS).

Unter den Nationalkassen gibt es die Sozialversicherungskassen auf regionaler und lokaler Ebene:

  • die regionalen Leistungskassen (CARSAT und CRAMIF),
  • die allgemeinen Ortskrankenkassen (CPAM),
  • die Familienkassen (CAF) und
  • die Beitragseinzugskassen (URSSAF, ‘Maison des Artistes’ für Künstler, Grafiker und Bildhauer).

Die Organisationsstruktur ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, in der die ACOSS und deren regionale Dienststellen, die für den Beitragseinzug, die Beitragsüberwachung und die Verteilung der eingenommenen Beiträge zuständig sind, nicht aufgenommen wurden:

Leistungserbringer für

Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfall,
Berufskrankheit,
Invalidität, Tod

Alter, Tod

Familie

Nationale EbeneCNAM
(Caisse Nationale
d’Assurance Maladie)
CNAV
(Caisse Nationale
d’Assurance
Vieillesse)
CNAF
(Caisse Nationale
d’Allocation
Familiale)
Regionale EbeneCARSAT/CRAMIF
(Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail/Caisse Régionale d’Assurance Maladie Ile-de-France)
CARSAT
(Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail)
Lokale Ebene
(Département)
CPAM
(Caisses Primaires
d’Assurance maladie)
CAF
(Caisses
d’Allocations
familiales)

Landwirtschaftssystem (régime agricole)

Das régime agricole ist untergliedert in zwei Regime,

  • in das Regime für die abhängig Beschäftigten im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bereich (für dieselben Risiken wie für im Allgemeinen System versicherte Arbeitnehmer) und
  • in das Regime für die selbständigen Landwirte und ihre Familienangehörigen.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer unterliegen - mit Ausnahme des Bereichs für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - als Pflichtversicherte des Systems den gleichen Regeln, die für das Allgemeine System gelten. Versicherungsträger ist die Mutualité Sociale Agricole (MSA).

Im System der Selbständigen für die Landwirtschaft sind die Leiter der landwirtschaftlichen Betriebe sowie auch deren Ehegatten und die volljährigen, nicht abhängig beschäftigten Familienmitglieder (für den eigenen Anspruch) versichert. Es ist den autonomen Systemen (vergleiche Abschnitt 10) zuzurechnen, unterliegt jedoch für alle Leistungsfälle der Koordination durch das Europarecht.

Sondersystem Bergbau (régime des mineurs)

Das régime des mineurs versichert alle im Bergbau beschäftigten Arbeiter, Angestellten, Techniker und Ingenieure, die in den unter dieses System fallenden Unternehmen tätig sind und deren Berufstätigkeit unmittelbar und ausschließlich bergbauliche Arbeiten in Bergwerksbetrieben umfasst.

Zu den Bergbaubetrieben gehören Bergwerke für Kohle, Erze, Kali, Schieferbrüche, Bauxitgruben sowie auch gleichgestellte Industrieunternehmen.

Sondersysteme des öffentlichen Dienstes

Dem régime des fonctionnaires - civils et militaires - unterliegen Beamte des Staates, Richter, Staatsanwälte und Soldaten.

Die Versorgung der Staatsbeamten, Richter und Staatsanwälte erfolgt innerhalb des Sondersystems mit einem eigenen Leistungsrecht (code des pensions civiles et militaires de retraite), dessen zentrale Koordinierungsstelle der Service des Retraites de l’État (SRE) ist. Nichtverbeamtete Arbeitnehmer und ohne Versorgungsanspruch ausgeschiedene Beamte erhalten (neben der Rente aus dem Allgemeinen System) aus diesem System nur eine Zusatzaltersrente, die von IRCANTEC (Institution de retraite complémentaire de agents non titulaires de l’État et des collectivités publiques) geleistet wird. Auch Soldaten aller Dienstgrade, die Berufssoldaten sind oder aufgrund eines Vertrages oder Auftrages über die gesetzlich vorgesehene Zeit hinaus Dienst leisten, unterliegen während ihrer Dienstzeit diesem Sondersystem. Für Angehörige der Fremdenlegion (Légion Etrangère) gelten ebenfalls die Vorschriften dieses Systems.

Die Zahlung der Rente erfolgt durch das Centre régional des pensions der allgemeine Staatskasse (Trésorerie Générale), das für den Wohnort des Rentenempfängers in Frankreich zuständig ist, und durch den Trésorier Payeur Général pour l’Etranger in Nantes, wenn der Berechtigte im Ausland wohnt.

Neben dem System für die zivilen und militärischen Staatsbeamten bestehen weitere Sondersysteme für

  • Bedienstete der Gebietskörperschaften und der Gemeinden und Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern (Träger ist CNRACL - Caisse National de Retraites des Agents des Collectivités Locales),
  • Beschäftigte in staatlichen Industriebetrieben (Träger ist FSPOEIE - Fonds spécial des pensions des ouvriers des établissements industriels de l’État),
  • Bedienstete im Staatsbetrieb für Zündhölzer und Tabakwaren (Träger ist SEITA/ALTADIS - Société Nationale d’exploitation industrielle des Tabacs et Allumettes),
  • Mitglieder der Nationalversammlung, der französischen Union und des Conseil de la République (Träger ist der Fonds de Sécurité Sociale de l’Assemblée Nationale) und
  • Bedienstete der Staatsdruckerei.

Darüber hinaus wird auch das autonome System für die geistlichen Berufe (régimes des cultes) in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle den Sondersystemen des öffentlichen Dienstes zugerechnet (vergleiche auch Abschnitt 10).

Besteht aus einem Sondersystem des öffentlichen Dienstes kein eigenständiger Leistungsanspruch (Eintritt in den Dienst vor dem 01.01.2011 und weniger als 15 Dienstjahre, bei späterem Eintritt weniger als zwei Dienstjahre und kein Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit), kann eine Überführung von Versicherungszeiten (durch Übertragung, die Anerkennung gleichgestellter Zeiten oder die Nachentrichtung von Beiträgen) in das Allgemeine französische System erfolgen. In diesem Fall stehen dann Versicherungszeiten des Allgemeinen Systems für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung zur Verfügung (vergleiche auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3.3).

Erfolgt keine Überführung der Versicherungszeiten (zum Beispiel weil ein eigenständiger Leistungsanspruch aus dem Sondersystem besteht oder weil die Voraussetzungen für eine Übertragung oder Nachentrichtung nicht vorliegen), können die Versicherungszeiten des Sondersystems für Leistungsfälle ab 25.10.1998 für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung herangezogen werden. Einzelheiten zu den Zeiten der Sondersysteme enthält die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 4).

Mit Ausnahme des Bereichs der Krankenversicherung fielen die Sondersysteme bis zum 25.10.1998 (Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98) nicht in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71. Sie waren generell jedoch mit den anderen Systemen der sozialen Sicherheit in Frankreich koordiniert, sodass Versicherungszeiten des einen Systems für versicherungsrechtliche Bestimmungen des anderen Systems herangezogen werden konnten. Waren Versicherungszeiten in einem System, das nicht den Bestimmungen des Europarechts unterlag, und in einem System, für das das Europarecht galt, zurückgelegt worden, führte dies (für die Zeit bis 25.10.1998) wegen der innerstaatlichen Koordination der Systeme regelmäßig zur Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72.

Beachte:

Die Caisse Nationale Militaire de Sécurité Sociale (CNMSS) und das französischen Sondersystem für das Militär unterlagen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auch für die Zeit vor dem 25.10.1998. Dies bedeutet, dass die in dem französischen Sondersystem zurückgelegten Dienstzeiten, die nicht in das Allgemeine System übertragen wurden, bei der Ermittlung der Vorversicherungszeit für die Pflichtkrankenversicherung der Rentner oder die freiwillige Versicherung der deutschen Krankenkasse entsprechend den Vorgaben im Meldevordruck mitzuteilen sind. Liegt eine Dienstzeitbescheinigung nicht vor, ist die Krankenkasse auf die mögliche Existenz dieser Dienstzeiten hinzuweisen.

Autonome Systeme (régimes autonomes)

Folgende régimes autonomes sind existent:

  • Das System der Selbständigen in Handwerk, Industrie und Handel (vergleiche Abschnitt 10.1)
    wird auf nationaler Ebene getragen von einer zentralen Kasse mit ihren 28 Regionalkassen.
  • Das System der freien Berufe (vergleiche Abschnitt 10.2)
    wird geführt durch ‘Sections Professionelles’, den verschiedenen freien Berufen entsprechenden Kassen, und durch die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des Professions Libérales - CNAVPL - auf nationaler Ebene.
  • Das System für die geistlichen Berufe
    wird für das Gebiet außerhalb der Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle (für das Gebiet dieser Départements vergleiche Abschnitt 9) durch die Caisse d’Assurance Vieillesse, Invalidité et Maladie des Cultes (CAVIMAC) betreut, die aus dem Zusammenschluss von CAMAVIC und CAMAC hervorgegangen ist.
  • Das System für die selbständigen Landwirte und ihre Familienangehörigen (vergleiche Abschnitt 7).

Régime Social des Indépendants/Sécurité Sociale Indépendants

Das System der Selbständigen in Handwerk, Industrie und Handel (RSI) entstand am 01.01.2006 aus einer Fusion der Träger des Systems der gewerblichen Berufe (ORGANIC) mit dem System der selbständigen Handwerker (CANCAVA) und der Krankenversicherung der freien Berufe (CANAM).

Zentrale Kasse dieses Systems ist die Caisse Nationale de Régime des Indépendants (CNRSI) in La Plaine-Saint-Denis, der 28 Regionalkassen zugeordnet sind. Diese Stelle nimmt nur Aufgaben eines Dachverbandes wahr, ohne aber Verbindungsstelle zu sein.

Seit dem 01.01.2018 wird dieses System reformiert. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren erfolgt eine Umbenennung in Sécurité Sociale Indépendants (IND). Nach Abschluss der Übergangszeit wird das System für Selbständige und bestimmte freie Berufe in das Allgemeine System (régime général) überführt.

Régimes des Professions Libérales

Das autonome System der freien Berufe wird von 11 Kassen eigenverantwortlich verwaltet. Die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des Professions Libérales (CNAVPL) fungiert national als koordinierender Träger für zehn dieser Kassen (nicht für CNBF). Versicherungspflichtig zu einer der autonomen Kasse sind die Personen, die einen der in Art. L622-5 des VI. Buches des (französischen) Sozialgesetzbuches aufgeführten Berufe ausüben. Sie können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

Name der Kasse

versicherte Berufe

Caisse Nationale des Barreaux Français (CNBF)Anwälte
Caisse de Retraite des Notaires (CRN)Notare
Caisse d’Assurance Vieillesse des Officiers Ministériels, Officiers Publics et des Compagnies Judiciaires (CAVOM)Gerichtsvollzieher, Sachwalter bei französischen Berufungsgerichten, Auktionatoren, gerichtliche Vermögensverwalter, Bevollmächtigte, Schiedsrichter und Gerichtsschreiber bei französischen Handelsgerichten
Caisse Autonome de Retraite de Médecin France (CARMF)Ärzte

Caisse Autonome de Retraite des Chirurgiens Dentistes et des Sages-Femmes (CARCDSF)

Entstand am 01.01.2009 durch Zusammenschluss von CARCD und CARSAF

Zahnärzte und Hebammen
Caisse d’Assurance Vieillesse des Pharmaciens (CAVP)Apotheker, Leiter von medizinischen Laboratorien
Caisse Autonome de Retraite et de Prévoyance des Infirmiers, Masseurs-Kinésithérapeutes, Pédicures-Podologues, Orthophonistes et Orthoptistes (CARPIMKO)Krankenschwestern und Krankenpfleger, Masseusen, Masseure, Bewegungstherapeuten, Fußpfleger, Ortophonisten, Schieltherapeuten
Caisse Autonome de Retraite et de Prévoyance des Vétérinaires (CARPV)Veterinärmediziner
Caisse d’Assurance Vieillesse des Agents Généraux et des Mandataires non Salaries de l’Assurance et de la Capitalisation (CAVAMAC)Versicherungsgeneralagenten, selbständige Bevollmächtigte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern
Caisse d’Assurance Vieillesse des Experts-Comptables et des Commissaires aux Comptes (CAVEC)zugelassene Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Buchhalter
Caisse Interprofessionnelle de Prévoyance et d’Assurance Vieillesse (CIPAV)freiberuflich Tätige wie Architekten, Ingenieure, zugelassene Vermessungsingenieure und Geometer, Bauunternehmer, Technische Zeichner, zugelassene Landwirtschaftssachverständige und Grundstückssachverständige, Berater, Archäologen, Dolmetscher, Programmierer, Musikprofessoren, Künstler, Personen, die eine Lehrtätigkeit ausüben, Ausbilder, Privatlehrer und Erzieher, selbständige Reiseleiter, Profisportler, Piloten, Mannequins und Modells, Animateure, Zeitungskorrespondenten

Zusatzversorgungssysteme (régimes complémentaires)

Die Grundsicherung im Allgemeinen System wird auf der Basis einer betrieblichen Altersversorgung durch drei Zusatzversorgungssysteme (régimes complémentaires) für das Alter und den Tod ergänzt:

Die Allgemeine Zusatzversorgung für das Alter ist für alle im Allgemeinen System Versicherten seit dem Gesetz Nr. 72-1223 vom 29.12.1972 obligatorisch geworden. Pflichtversichert sind auch die abhängig Beschäftigten in der Landwirtschaft. Die dieses System tragenden Kassen existieren in großer Vielfalt. Sie sind betrieblich, überbetrieblich, branchenweit, branchenübergreifend oder auch beruflich organisiert und in der Association des Régimes de Retraite Complémentaires (ARRCO) zusammengeschlossen.

Für höhere Angestellte (sogenannte cadres) war bereits 1947 die Möglichkeit einer anfänglich freiwilligen, später auch obligatorischen - die allgemeine Zusatzversorgung ergänzenden - Zusatzversorgung für das Alter geschaffen worden. Die Kassen dieser Zusatzversorgung sind miteinander über den Dachverband der Association Générale des Institutions des Retraites des Cadres (AGIRC) verbunden.

Der sachliche Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist durch Erklärung der französischen Regierung an den Rat im Hinblick auf Art. 1 Buchst. j Ziff. i und ii VO (EWG) Nr. 1408/71 um diese beiden Zusatzversorgungssysteme (ARRCO und AGIRC) mit Wirkung ab 01.01.2000 erweitert worden. Da die Versicherungszeiten der Zusatzversorgungssysteme grundsätzlich parallel zu denen des französischen Grundsicherungssystems liegen, hat die Erweiterung für die deutsche Rentenversicherung in der Regel keine Bedeutung. Jedoch können diese Systeme dadurch andere mitgliedstaatliche Zeiten berücksichtigen.

Am 01.01.2019 wurde die Fusion von ARRCO und AGIRC zu AGIRC-ARRCO vollzogen.

Führungskräfte mit sehr hohem Einkommen (sogenannte cadres supérieurs) werden in einer dritten Ebene für ein Einkommen, das zwischen dem vier- bis achtfachen der französischen Bemessungsgrenze liegt, zusätzlich versorgt.

Einige im Allgemeinen System versicherte Personen sind aufgrund ihrer Beschäftigung bei besonderen Unternehmen nicht bei AGIRC-ARCCO, sondern in anderen Zusatzversorgungen (zum Beispiel CNRCC, CRPN, IRCEC) versichert. Besondere Zusatzversorgungssysteme bestehen auch im öffentlichen Dienst (IRCANTEC - für nicht verbeamtete Arbeitnehmer, RAFP - für Beamte). Eine Zusatzversorgung im Alter ist außerdem Pflicht für die freien Berufe, ab 01.01.1979 für die selbständigen Handwerker, ab 01.01.2003 für die Selbständigen in der Landwirtschaft und ab 01.01.2004 für die gewerblichen Berufe. Neben den bereits von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfassten Systemen unterliegen die Zusatzversorgungssysteme für das Flugpersonal (CRPN), für nicht verbeamtete Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (IRCANTEC), für Selbständige in der Landwirtschaft, für Selbständige und für Zivilbeamte und Militärbeamte (RAFP) ab 01.05.2010 der VO (EG) Nr. 883/2004.

Zuständigkeiten im zwischenstaatlichen Verfahren

Die Zuständigkeit der französischen Versicherungsträger richtet sich nach den Systemen, denen der Versicherte angehört hat. Bei Zugehörigkeit ausschließlich zu einem System wird das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei dem Träger eingeleitet, dessen Zuständigkeit sich im Einzelnen aus den folgenden Abschnitten ergibt:

  • Allgemeines System (vergleiche Abschnitt 12.1),
  • Sondersystem Landwirtschaft (vergleiche Abschnitt 12.2),
  • Sondersystem Bergbau (vergleiche Abschnitt 12.3),
  • Sondersystem für die Beamten (vergleiche Abschnitt 12.4),
  • sonstige Sondersysteme für Arbeitnehmer (vergleiche Abschnitt 12.5) und
  • autonome Systeme (vergleiche Abschnitt 12.6).

Die Zusatzversorgungssysteme (vergleiche Abschnitt 12.7) werden immer durch das Basissystem über einen Leistungsantrag aus der Altersversorgung unterrichtet.

Für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens bei Arbeitnehmern, die zwischen den Systemen gewechselt haben und für die die Zuständigkeit mehrerer Basissysteme gegeben ist, gelten die Ausführungen im Abschnitt 12.8.

Allgemeines System

Die Zuständigkeit der Versicherungsträger des Allgemeinen Systems ist abhängig von der beantragten Leistungsart.

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 12.1.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 12.1.2),
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 12.1.3).

Die Zuständigkeiten für Anfragen außerhalb eines Rentenverfahrens können dem Abschnitt 12.1.4 entnommen werden.

Beachte:

Invalidenrenten fallen grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.2) weg. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus eine Beschäftigung ausgeübt, fällt die Invalidenrente mit Aufgabe dieser Beschäftigung, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze weg. Anschließend wird vom Träger der Alterssicherung eine Altersrente gezahlt. Die Verwaltungsakte der CPAM wird aber nicht an den feststellenden Träger der Altersrente gesandt, so dass medizinische und Fragen, die die Invalidenrente betreffen, nur vom Träger der Invalidenversicherung beantwortet werden können.

Für Personen, die außerhalb des französischen Staatsgebietes geboren sind, muss die Immatrikulationsnummer verifiziert werden. Hierzu benötigt die französische Kasse eine Geburtsurkunde mit Abstammungsvermerk im Original oder als beglaubigte Abschrift.

Invalidenrenten

Bei Anträgen auf Invalidenrente richtet sich die Zuständigkeit der einzelnen Träger nach dem Wohnsitz des Antragstellers, wobei zu beachten ist, dass im Dezember 2017 zwei „Kompetenzzentren“ (Centre National de Gestion des Pensions d’Invalidité à l’International - CNGPII) mit besonderer Zuständigkeit errichtet wurden, die jeweils bei der Caisse Régionale d’Assurance Maladie Ile-de-France (CRAMIF) in Paris und bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas Rhin in Strasbourg angesiedelt sind:

  • Wohnsitz in Frankreich
    • das Centre National de Gestion des Pensions d’Invalidité à l’International (CNGPII) bei der Caisse Régionale d’Assurance Maladie Ile-de-France (CRAMIF) in Paris, wenn der Antragsteller im Bereich der Ile-de-France wohnt (Départements Paris (75), Seine-et-Marne (77), Yvelines (78), Essone (91), Hauts-de-Seine (92), Seine-Saint-Denis (93), Val-de-Marne (94) und Val-d’Oise (95)),
    • das Centre National de Gestion des Pensions d’Invalidité à l’International (CNGPII) bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas Rhin in Strasbourg, wenn der Versicherte in der Region Grand Est wohnt (Départements Ardennes (08), Aube (10), Marne (51), Haute-Marne (52), Meurthe-et-Moselle (54), Meuse (55), Moselle (57), Bas-Rhin (67), Haut-Rhin (68) und Vosges (88)),
    • die lokale Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) für alle übrigen Départements Frankreichs, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt,
    • die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS), wenn der Antragsteller in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, La Réunion oder Guyane) oder auf Saint Martin wohnt,
    • die Caisse de Sécurité Sociale (CSS) de Mayotte , wenn der Versicherte auf Mayotte wohnt,
    • die Caisse de Prévoyance Sociale (CPS) de Saint-Barthélemy, wenn der Versicherte auf Saint-Barthélemy wohnt (bis zur Gründung dieser Kasse am 01.04.2017 war die CGSS de la Guadeloupe für Saint-Barthélemy zuständig).
    Die bei Wohnsitz in Frankreich für Anträge auf Invalidenrente im Allgemeinen System zuständigen Träger können der Anlage 1 entnommen werden.
  • Wohnsitz außerhalb Frankreichs
    Wohnt der Antragsteller in einem Land, mit dem Frankreich durch überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist, sind bei Wohnsitz in Deutschland, der Schweiz, in Liechtenstein oder (bei Witwen) in Algerien das Centre National de Gestion des Pensions d’Invalidité à l’International (CNGPII) bei der CPAM du Bas-Rhin in Strasbourg, bei Wohnsitz in allen übrigen Staaten außerhalb Frankreichs das Centre National de Gestion des Pensions d’Invalidité à l’International (CNGPII) bei der CRAMIF in Paris zuständig.

Beachte:

Vor Dezember 2017 nach bisheriger Zuständigkeit eingeleitete, nicht abgeschlossene Rentenverfahren wurden zwischenzeitlich an die jeweiligen aktuell zuständigen Kompetenzzentren abgegeben.

Für vor Dezember 2017 abgeschlossene Rentenverfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit:

  • die lokale Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM), in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt beziehungsweise der er bei Wohnsitz im Ausland zuletzt angehörte,
  • die Caisse Régionale d’Assurance Maladie Ile-de-France (CRAMIF) in Paris, wenn der Antragsteller im Département 75 wohnt oder zuletzt in Paris oder im Großraum Paris (Ile de France, Départements 75, 77, 78, 91 - 95) versichert war und im Ausland wohnt,
  • die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS), wenn der Antragsteller in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, La Réunion oder Guyane), auf Saint Martin, Saint-Barthélemy oder Mayotte wohnt oder wenn er bei Wohnsitz im Ausland zuletzt dort versichert war.

Hinweis:

Sofern eine Überführung von Versicherungszeiten erforderlich ist (bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne Pensionsanspruch zum Beispiel bei Fremdenlegionären) und der Antragsteller im Ausland wohnt, muss mit der Nachversicherungsbescheinigung (attestation d’affiliation rétroactive oder attestation des services) zuerst von der für die Altersrente zuständigen Kasse (siehe Abschnitt 12.1.2) das Verfahren zur Überführung der Zeiten abgeschlossen werden. Sofern zuletzt keine Zeiten im Allgemeinen System zurückgelegt worden sind, wird der für das Invalidenrentenverfahren zuständige Träger anhand des letzten Dienstortes des Versicherten bestimmt.

Die Umdeutung eines abgelehnten Invalidenrentenantrages in einen Altersrentenantrag kennt das französische Recht nicht. Daher sollte - zur Vermeidung von Verspätungsfolgen - der deutsche Träger vier Monate vor Vollendung der Regelaltersgrenze bei den für Altersrenten zuständigen Kassen (siehe Abschnitt 12.1.2) das Altersrentenverfahren einleiten, wenn das Invalidenrentenverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.

Altersrenten

Bei Anträgen auf Altersrente richtet sich die Zuständigkeit der einzelnen Träger nach dem Wohnsitz des Antragstellers:

  • Wohnsitz in Frankreich
    • die Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT - Name bis 30.06.2010 CRAM), in deren Zuständigkeitsbereich der Versicherte wohnt,
    • die Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT - Name bis 31.03.2012 CRAV) in Strasbourg, wenn der Versicherte in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle wohnt,
    • die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) in Paris, wenn der Versicherte in Paris oder im Großraum Paris (Ile-de-France) wohnt,
    • die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS), wenn der Antragsteller in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, La Réunion oder Guyane) oder auf Saint Martin wohnt,
    • die Caisse de Sécurité Sociale (CSS) de Mayotte, wenn der Versicherte auf Mayotte wohnt,
    • die Caisse de Prévoyance Sociale (CPS) de Saint-Barthélemy, wenn der Versicherte auf Saint-Barthélemy wohnt (bis zur Gründung dieser Kasse am 01.04.2017 war die CGSS de la Guadeloupe für Saint-Barthélemy zuständig).
    Die bei Wohnsitz in Frankreich für Anträge auf Altersrente im Allgemeinen System zuständigen Träger können der Anlage 2 entnommen werden.
    Im Rahmen einer wachsenden Dezentralisierung werden Rentenverfahren von Versicherten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der CARSAT Alsace-Moselle (Strasbourg), CARSAT Sud-Est (Marseille) und der CNAV (Paris) verstärkt von den dortigen Außenstellen (Agence retraite) bearbeitet. Sofern eine Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung gegenüber auftritt, empfiehlt es sich, den Schriftwechsel im laufenden Verfahren direkt mit dieser Stelle zu führen. Der erste Schriftwechsel und die erstmalige Anforderungen von E-Formularen erfolgen jedoch weiterhin über die Hauptstelle.
  • Wohnsitz außerhalb Frankreichs
    Wohnt der Antragsteller in einem Land, mit dem Frankreich durch überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist, ist seit 01.09.2008 in Abhängigkeit vom Wohnsitzland des Antragstellers jeweils ein Träger als ‘Kompetenzzentrum’ für die Bearbeitung des Rentenantrages und die Rentenzahlung zuständig.
    Dies ist bei Wohnsitz in Deutschland die CARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg (früher CRAV Strasbourg).
    Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Wohnsitzland

Zuständiger Träger

AlgerienCNAV Ile-de-France in Paris
AndorraCARSAT Midi-Pyrénées in Toulouse
ArgentinienCARSAT Aquitaine in Bordeaux
BelgienCARSAT Nord-Picardie in Villeneuve d’Ascq
BeninCNAV Ile-de-France in Paris
Bosnien-HerzegowinaCARSAT Centre in Orléans
BrasilienCNAV Ile-de-France in Paris
BulgarienCARSAT Nord-Est in Nancy
Cabo VerdeCNAV Ile-de-France in Paris
ChileCARSAT Aquitaine in Bordeaux
Côte d’IvoireCNAV Ile-de-France in Paris
DänemarkCARSAT Pays-de-la-Loire in Nantes
EstlandCARSAT Nord-Est in Nancy
FinnlandCARSAT Pays-de-la-Loire in Nantes
Französisch-PolynesienCARSAT Midi-Pyrénées in Toulouse
GabunCNAV Ile-de-France in Paris
GriechenlandCARSAT Bretagne in Rennes
IndienCNAV Ile-de-France in Paris
Insel ManCARSAT Normandie in Rouen
IrlandCARSAT Normandie in Rouen
IslandCARSAT Pays-de-la-Loire in Nantes
IsraelCARSAT Auvergne in Clermont-Ferrand
ItalienCARSAT Rhône-Alpes in Lyon
JapanCARSAT Centre-Ouest in Limoges
KamerunCNAV Ile-de-France in Paris
Kanada/QuebecCNAV Ile-de-France in Paris
Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Herm, Jethou)CARSAT Normandie in Rouen
KongoCNAV Ile-de-France in Paris
Korea, RepublikCARSAT Centre-Ouest in Limoges
KosovoCARSAT Centre in Orléans
KroatienCARSAT Centre in Orléans
LettlandCARSAT Nord-Est in Nancy
LiechtensteinCARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg (früher CRAV Strasbourg)
LitauenCARSAT Nord-Est in Nancy
LuxemburgCARSAT Nord-Est in Nancy
MaliCNAV Ile-de-France in Paris
MaltaCARSAT Rhône-Alpes in Lyon
MarokkoCARSAT Sud-Est in Marseille
MauretanienCNAV Ile-de-France in Paris
MazedonienCARSAT Centre in Orléans
MonacoCARSAT Sud-Est in Marseille
MontenegroCARSAT Centre in Orléans
NeukaledonienCARSAT Midi-Pyrénées in Toulouse
NiederlandeCARSAT Nord-Picardie in Villeneuve d’Ascq
NigerCNAV Ile-de-France in Paris
NorwegenCARSAT Pays-de-la-Loire in Nantes
ÖsterreichCARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg (früher CRAV Strasbourg)
PhilippinenCARSAT Centre-Ouest in Limoges
PolenCARSAT Nord-Est in Nancy
PortugalCNAV Ile-de-France in Paris
RumänienCARSAT Nord-Est in Nancy
Saint-Pierre-et-MiquelonCARSAT Bretagne in Rennes
San MarinoCARSAT Rhône-Alpes in Lyon
SchwedenCARSAT Pays-de-la-Loire in Nantes
SchweizCARSAT Bourgogne et Franche-Comté in Dijon
SenegalCNAV Ile-de-France in Paris
Serbien (einschließlich Vojvodina)CARSAT Centre in Orléans
SlowakeiCARSAT Nord-Est in Nancy
SlowenienCARSAT Nord-Est in Nancy
SpanienCARSAT Aquitaine in Bordeaux
TogoCNAV Ile-de-France in Paris
TschechienCARSAT Nord-Est in Nancy
TürkeiCARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg (früher CRAV Strasbourg)
TunesienCARSAT Midi-Pyrénées in Toulouse
UngarnCARSAT Nord-Est in Nancy
UruguayCARSAT Aquitaine in Bordeaux
ZypernCARSAT Rhône-Alpes in Lyon
Vereinigtes KönigreichCARSAT Normandie in Rouen
Vereinigte StaatenCNAV Ile-de-France in Paris

Für vor dem 01.09.2008 eingeleitete Rentenverfahren oder bei Wohnsitz in einem der oben nicht genannten Länder besteht folgende Zuständigkeit:

  • die Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT - früherer Name CRAM/CRAV), der der Versicherte zuletzt angehörte,
  • die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) in Tours, wenn der Betreffende nie in Frankreich versichert war (bei Wehrdienst oder Arbeitslosigkeit) oder zuletzt in Paris oder im Großraum Paris (Ile de France) versichert war und
  • die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS), wenn der Antragsteller zuletzt in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, Réunion oder Guyane), auf Saint Martin, Saint-Barthélemy oder Mayotte versichert war.
    Hinweis:
    Sofern eine Überführung von Versicherungszeiten erforderlich ist (bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne Pensionsanspruch zum Beispiel bei Fremdenlegionären), beantragt der zuständige Träger zunächst die Durchführung dieses Verfahrens bei der CNAV in Rosny-sous-Bois.

Angaben zu den Trägern können der Anlage 2 entnommen werden.

Hinterbliebenenrenten

Für Anträge auf Hinterbliebenenrente (pension de réversion) sind die in Abschnitt 12.1.2 aufgeführten Kassen für Altersrenten zuständig.

Bei Wohnsitz der Hinterbliebenen in Deutschland wird seit dem 01.02.2017 das Rentenverfahren immer bei der CARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg eingeleitet. Bei Wohnsitz der Hinterbliebenen in Frankreich ist nach vorherigem Altersrentenbezug immer die Kasse zuständig, die die Altersrente gezahlt hat. Bis zum 31.01.2017 galt dies auch bei Wohnsitz der Hinterbliebenen in Deutschland.

Anträge auf Witwenstandsbeihilfe (allocation veuvage) für Witwen, Witwer und frühere Ehegatten, die das 55. Lebensjahr (bei Tod vor dem 01.01.2009 das 51. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, werden an die Direction des Assurés de l'Etranger der CNAV Tours gerichtet.

Für Anträge auf Hinterbliebenenrenten wegen Invalidität (pension d’invalidité de veuve/veuf) an jüngere Personen sind die Träger für Invalidenrenten (siehe Abschnitt 12.1.1) zuständig. Sofern von Hinterbliebenen, die die Altersvoraussetzungen erfüllen, Invalidität geltend gemacht wird, wird das Verfahren wegen der günstigeren Hinzuverdienstregelungen immer auch beim Träger für Invalidenrenten eingeleitet.

Hinweis:

Hinterbliebenenrenten an Waisen werden vom Allgemeinen System nicht gewährt.

Anfragen außerhalb eines Rentenverfahrens

Anfragen außerhalb eines Rentenverfahrens (zum Beispiel Anforderung eines E 205 FR für einen Versorgungsausgleich oder des E 505 F provisoire/relevé de carrière im Kontenklärungsverfahren) sind an die Alterskassen zu richten, wobei folgende Zuständigkeit besteht:

  • die Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT) in deren Zuständigkeitsbereich der Versicherte wohnt beziehungsweise der er bei Wohnsitz im Ausland zuletzt angehörte,
  • der Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) in Paris, wenn der Versicherte in Paris oder im Großraum Paris (Ile de France) wohnt,
  • die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) in Tours, wenn der Betreffende nie in Frankreich versichert war (bei Wehrdienst oder Arbeitslosigkeit) oder zuletzt in Paris oder im Großraum Paris (Ile de France) versichert war und im Ausland wohnt,
  • die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS), wenn der Versicherte in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, La Réunion oder Guyane), auf Saint Martin wohnt oder bei Wohnsitz im Ausland zuletzt dort versichert war,
  • die Caisse de Sécurité Sociale (CSS) de Mayotte, wenn der Versicherte auf Mayotte wohnt oder bei Wohnsitz im Ausland zuletzt dort versichert war,
  • die Caisse de Prévoyance Sociale (CPS) de Saint-Barthélemy, wenn der Versicherte auf Saint-Barthélemy wohnt oder bei Wohnsitz im Ausland zuletzt dort versichert war.

Im Rahmen einer wachsenden Dezentralisierung werden Verfahren von Versicherten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der CARSAT Alsace-Moselle (Strasbourg), CARSAT Sud-Est (Marseille) und der CNAV (Paris) verstärkt von den dortigen Außenstellen (Agence retraite) bearbeitet. Sofern eine Außenstelle gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auftritt, empfiehlt es sich, den Schriftwechsel im laufenden Verfahren direkt mit dieser Stelle zu führen. Die erste Anfrage (zum Beispiel Anforderung eines E 205 FR) erfolgt jedoch weiterhin über die Hauptstelle.

Die zuständigen Träger können der Anlage 2 entnommen werden.

Sondersystem Landwirtschaft

Die Rentenanträge für alle Leistungsarten (Invalidenrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente) werden an die

Caisse Centrale de Mutualité Sociale Agricole (CCMSA),

Hauptverwaltung in Bobigny, gerichtet, die sie an ihre zuständigen Regionalkassen (MSA) in den Départements zur weiteren Bearbeitung weiterleitet. Der weitere Schriftwechsel erfolgt dann mit der jeweils zuständigen Regionalkasse.

Das zwischenstaatliche Verfahren für eine Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente kann direkt bei der regionalen Kasse, die die Versichertenrente gezahlt hat, eingeleitet werden.

Wohnt der Berechtigte in Frankreich, ist die regionale MSA des Départements zuständig, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Wohnt der Versicherte in den französischen Übersee-Départements (Guadeloupe, Martinique, La Réunion oder Guyane) ist die jeweilige Caisse Géneral de Sécurité Sociale (CGSS) zuständig, bei Wohnsitz auf Saint-Barthélemy (seit 01.04.2017) die Caisse de Prévoyance Sociale (CPS) de Saint-Barthélemy.

Der Schriftwechsel erfolgt mit der Kasse, die das zwischenstaatliche Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet hat.

Die zuständigen Träger können der Anlage 3 entnommen werden.

Sondersystem Bergbau

Alle Leistungsanträge (Invalidenrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente) von Beschäftigten im Bergbau werden von der

Caisse des Dépôts et Consignations - Retraite des Mines (CDC - Retraite des Mines)

in deren Hauptverwaltung in Paris bearbeitet.

Ausnahme:

Die Dienststelle der CDC - Retraite des Mines in Metz ist zuständig, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle hat oder im Saarland wohnt.

Die Dienststelle der CDC - Retraite des Mines in Blois klärt auf Anfrage der Dienststellen in Paris und Metz Zeiten im Bergbau, die im französischen EDV-System nicht erfasst sind.

Die Anschriften können der Anlage 4 entnommen werden.

Sondersysteme für den öffentlichen Dienst

Werden mehr als 2 Dienstjahre (bei Diensteintritt vor dem 01.01.2011 mehr als 15 Dienstjahre) bei einem Sondersystem für den öffentlichen Dienst behauptet oder erfolgte das Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit (oder mit Zahlung von „solde de reforme” bei Soldaten), ist zu vermuten, dass ein Anspruch auf Versorgung aus dem Sondersystem besteht.

Werden ausschließlich Versicherungszeiten zu einem Sondersystem für den öffentlichen Dienst behauptet, wird das zwischenstaatliche Verfahren mit folgenden Stellen geführt:

  • Für die Staatsbeamten, Richter, Staatsanwälte und das Militär:
    Ministère du Budget, des Comptes Publiques et de la Réforme de l’État in Nantes, Service des Retraites de l’État (SRE)
    Der SRE (früherer Name: Service des Pensions) koordiniert wie eine Verbindungsstelle die Arbeiten zwischen den beteiligten Ministerien (dem Ministerium, in dessen Bereich der Beamte tätig war, dem Haushaltsministerium für die Berechnung der Leistung und der Zahlstelle für die Pension). Hierfür werden, über die Eintragungen im E 207 DE hinaus, die Angabe des Ministeriums, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde, oder der Waffengattung benötigt. Die Versicherungszeiten im Formblatt E 205 FR werden entweder durch den Service des Retraites de l’État oder das Ministerium, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde, bescheinigt.
  • Für die Bediensteten der Gebietskörperschaften, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser:
    Caisse de Dépôts et Consignations - Caisse Nationale de Retraites des Agents des Collectivités Locales (CNRACL) in Bordeaux.
    Dieser Träger stellt auch das Formblatt E 205 FR aus.
  • Für die Bediensteten in staatlichen Industriebetrieben:
    Caisse de Dépôts et Consignations - Fonds Spécial des Pensions des Ouvriers des Établissements Industriels de l’État (FSPOEIE) in Bordeaux.
    Dieser Träger stellt auch das Formblatt E 205 FR aus. In seinem System sind allerdings nur noch „Bestands-Versicherte“ erfasst, der Sonderfonds ist für neue Versicherte geschlossen.
  • Für die Bediensteten im Staatsbetrieb für Zündhölzer und Tabakwaren:
    Société Nationale d’exploitation Industrielle des Tabacs et Allumettes (SEITA/ALTADIS).
    Dieser Träger stellt auch das Formblatt E 205 FR aus. In seinem System sind allerdings nur noch „Bestands-Versicherte“ erfasst. Der ehemalige Staatsbetrieb wurde 1993 bereits privatisiert und der Sonderfonds einige Jahre zuvor für neue Versicherte geschlossen.
  • Für die Mitglieder der Nationalversammlung, der französischen Union und des Conseil de la République:
    Fonds de Sécurité Sociale de l’assemblée Nationale.
    Für die Mitglieder der geistlichen Berufe:
    Préfecture de la Région Alsace et du Département du Bas Rhin in Strasbourg.

Die Anschriften können der Anlage 5 entnommen werden.

Sonstige Sondersysteme für Arbeitnehmer

Die Formblätter zur Einleitung des Rentenverfahrens bei den sonstigen Systemen werden an das jeweilige Sondersystem gerichtet. Besonderheiten sind nicht zu beachten.

Die Träger können der Anlage 6 entnommen werden.

Autonome Systeme

Die Formblätter zur Einleitung des Rentenverfahrens bei dem System für die freien Berufe werden an die jeweiligen Kassen, beim System der Selbständigen in Handwerk, Industrie und Handel an RSI, Regionalstelle Ile-de-France Centre, für das System der geistlichen Berufe an CAVIMAC in Levallois-Perret gesandt. Der weitere Schriftwechsel erfolgt gegebenenfalls mit der jeweils regional zuständigen Kasse dieser Systeme.

Die Zuständigkeit für in Frankreich wohnende Berechtigte richtet sich regelmäßig bei Versichertenrenten nach dem letzten Wohnort des Versicherten und bei Hinterbliebenenrenten nach der letzten Zugehörigkeit des Versicherten zu einer regionalen Kasse. Die regionalen Kassen werden teils durch dezentrale Zweigstellen unterstützt.

Die zuständigen Träger sowie deren Anschriften können der Anlage 7 entnommen werden.

Zusatzversorgungssystem

Bei Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland wird das zwischenstaatliche Verfahren nicht zusätzlich beim Dachverband der Zusatzversorgungsträger, AGIRC-ARRCO, eingeleitet. Die in Frankreich zuständige Rentenkasse des Basissystems übernimmt die Antragsweiterleitung und übermittelt die Formblätter E 202 DE bis E 213 DE an die von AGIRC-ARRCO benannte Kontaktstelle, den Service des résidents hors de France (SRHF) in Paris. Diese Stelle ermittelt den zuständigen Träger der Zusatzversorgung und leitet den Antrag dorthin weiter. Damit der zutreffende Träger ermittelt werden kann, muss aus dem E 207 DE hervorgehen, wenn Militärdienstzeiten beziehungsweise Zeiten bei der Fremdenlegion zurückgelegt worden sind. Der Antragsteller erhält von SRHF eine Information über die Weiterleitung des Antrages an den Zusatzversorgungsträger und von diesem eine Bestätigung über den Eingang des Antrages. Der bearbeitende deutsche Träger erhält zum Abschluss des Verfahrens lediglich eine Kopie des Bescheides.

Bei Anfragen eines Antragstellers mit Wohnsitz in Deutschland zum Stand des Verfahrens bei der Zusatzversorgungskasse kann beim Träger des Basissystems nachgefragt werden, ob Kopien der E-Formblätter bereits an den SRHF in Paris weitergeleitet wurden. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte darum gebeten werden, dies nachzuholen (mit Kopie des Schreibens an den Antragsteller).

Bei Wohnsitz des Antragstellers in Frankreich ergeben sich keine Besonderheiten. Für die Berechtigten gilt das in Frankreich vorgeschriebene Verfahren zur Beantragung von Leistungen.

Bei Anträgen auf Invaliditätsrente werden die Zusatzversorgungssysteme von den Trägern der französischen Grundsicherung nicht beteiligt, weil dieses Risiko bei der Zusatzversorgung nicht abgedeckt ist.

In wenigen Ausnahmefällen können aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung auch Zeiten im Zusatzrentensystem zurückgelegt werden, ohne dass eine Versicherung im Grundrentensystem besteht. Für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten kann dann ein E 205 FR des Zusatzrentensystems über CLEISS angefordert werden.

Zuständigkeit mehrerer Basissysteme

Invalidenrenten sind von der Versicherungsdauer unabhängig und werden deshalb nur von dem System gezahlt, zu dem der letzte Beitrag entrichtet wurde. Da die unterschiedlichen Systeme Daten zum innerfranzösischen Versicherungsverlauf nicht austauschen, müssen gegebenenfalls mehrere Formblätter E 205 FR angefordert werden.

Altersrenten und Hinterbliebenenrenten werden von allen betroffenen Systemen gezahlt. Für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung wenden die beteiligten französischen Systeme interne Koordinierungsregeln an. Das Allgemeine System, das System der Landwirtschaft (für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte) und das System der Selbständigen in Handwerk, Industrie und Handel sind sogenannte "angeglichene Systeme". Wenn Versicherungszeiten in mehreren dieser Systeme zurückgelegt wurden, so ist ein Rentenantrag für alle beteiligten Systeme ausreichend. Das zwischenstaatliche Verfahren wird bei dem Träger des Systems eingeleitet, an den zuletzt Beiträge gezahlt wurden. Dieser übersendet einen E 205 FR, der die Versicherungszeiten aller Systeme enthält.

Seit dem 01.07.2017 erfolgt eine einheitliche Feststellung der Rente der „angeglichenen Systeme“. Der Antragsteller erhält nur noch einen Bescheid und eine Rentenzahlung. Bis zum 30.06.2017 hat der Träger des Systems, an den der Antrag gegangen ist, diesen auch an die anderen beteiligten „angeglichenen“ Träger weitergeleitet, damit jeder Träger getrennt für sein System einen Bescheid erteilen sowie die auf sein System entfallende Rente zahlen konnte.

Wurden daneben noch Versicherungszeiten in weiteren, nicht "angeglichenen" Systemen (zum Beispiel in einem Sondersystem für den öffentlichen Dienst oder im Sondersystem für den Bergbau) zurückgelegt, so sind für diese Ansprüche gesonderte Anträge erforderlich. Die Zeiten dieser Systeme werden gegebenenfalls nur in einem weiteren, gesonderten E 205 FR bescheinigt.

Soweit die CDC - Retraites des Mines eine Sonderleistung aus dem Sondersystem für den Bergbau zubilligt, bevor die im Allgemeinen System oder im Landwirtschaftssystem maßgebliche Altersgrenze erreicht ist, enthält der von der CDC ausgestellte Versicherungsverlauf (E 205 FR) nur Zeiten im französischen Bergbau. In diesen Fällen müssen die zuständigen Träger der übrigen Systeme, denen der Antragsteller in Frankreich gegebenenfalls angehört hat, gesondert um Übersendung ihres Versicherungsverlaufes gebeten werden.

Außerhalb eines Rentenverfahrens wird das Formblatt E 205 FR immer bei den für Altersrenten zuständigen Kassen angefordert. Wurden Zeiten im Allgemeinen System zurückgelegt, so enthält der E 205 FR des Allgemeinen Systems auch die in anderen Systemen zurückgelegten Zeiten.

Sollten in Einzelfällen Anträge und Anfragen an einen unzuständigen Versicherungsträger in Frankreich weitergeleitet worden sein, unterrichtet dieser den bearbeitenden deutschen Träger von seiner Zuständigkeitsabgabe. In Zweifelsfällen kann entweder die CARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg in der Funktion als Caisse Pivot (vergleiche Abschnitt 14) zur Zuständigkeit befragt oder das Verfahren über die Verbindungsstelle CLEISS in Paris (vergleiche Abschnitt 13), das die weitere Verteilung in Frankreich übernimmt, eingeleitet werden.

Verbindungsstelle CLEISS

Verbindungsstelle für alle Zweige und Risiken der französischen Sozialversicherung ist das

Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS).

CLEISS wird von den verschiedenen Systemen der französischen Sozialversicherung finanziert und nimmt die Funktionen wie ein koordinierender Verband wahr. Ihm fallen dabei drei wesentliche Aufgabenbereiche zu:

  • Verrechnungsstelle für grenzüberschreitende Gesundheitskosten;
  • internationale Verbindungsstelle im Rentenverfahren, Bearbeitung kollisionsrechtlicher Fragen, Bindeglied zwischen Sozialministerium und Trägern, grundsätzliche Aufgaben;
  • Übersetzungsstelle für die französischen Träger.

Im Rahmen dieser Aufgaben werden zum Beispiel auch die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Entsendebescheinigungen zentral erfasst. Bei Ausstellung einer Bescheinigung A1 im Falle einer Entsendung nach Frankreich wird daher immer eine Kopie an CLEISS gesandt.

CLEISS ist nicht mit der Bearbeitung von Einzelfällen befasst und kann daher allenfalls helfen, Leistungsanträge bei unklarer Zuständigkeit innerhalb Frankreichs an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

Die Anschrift lautet:

Centre des Liaisons Européennes et
Internationales de Sécurité Sociale
11 rue de la tour des Dames
75436 Paris Cedex 09
FRANKREICH
(ADSC: 12900750)

Caisse Pivot

Das Allgemeine System für den Bereich der Alterssicherung hat für jeden Mitgliedstaat eine Ansprechstelle, die Caisse Pivot, benannt. Für Deutschland ist dies die

Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT Alsace-Moselle früher CRAV) in Strasbourg.

Mit dieser Maßnahme soll die Bearbeitung der Vorgänge erleichtert werden, bei denen Schwierigkeiten oder Verzögerungen verwaltungstechnischer Art aufgetreten sind - unabhängig davon, bei welchem Träger in Frankreich der Vorgang bearbeitet wird. Die Caisse Pivot kann vermittelnd tätig werden, um für die deutschen Träger schwierige Verwaltungsvorgänge in Frankreich einer schnelleren Lösung zuzuführen (zum Beispiel auch durch Hilfe in Fragen der Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Systeme). Gleichzeitig wird sie für alle französischen Träger als für Deutschland kompetente Stelle Informationen sammeln und zur Verfügung stellen, sowie Verwaltungsfragen in Einzelfällen an die deutschen Träger herantragen. Dies berührt nicht die Tätigkeit der mit den Aufgaben der internationalen und bilateralen Abkommen betrauten französischen Verbindungsstelle CLEISS.

Anlage 1Anschriften der Träger des Allgemeinen Systems - Invalidität (zu Abschnitt 12.1.1)
Anlage 2Anschriften der Träger des Allgemeinen Systems - Alter (zu Abschnitt 12.1.2 und 12.1.4)
Anlage 3Anschriften der Träger des Sondersystems Landwirtschaft (zu Abschnitt 12.2)
Anlage 4Anschriften des Sondersystems Bergbau (zu Abschnitt 12.3)
Anlage 5Anschriften der Sondersysteme für den öffentlichen Dienst (zu Abschnitt 12.4)
Anlage 6Anschriften/Sondersysteme für Arbeitnehmer (zu Abschnitt 12.5)
Anlage 7Anschriften/zuständige Träger der autonomen Systeme (zu Abschnitt 12.6)

Zusatzinformationen