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§ 201 SGB V: Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung des Abschnitts 2.1.4. Abschnitt 2.2 wurde aufgrund der neuen SVA mit Albanien (in Kraft seit 01.12.2017) und mit den Philippinen (Inkrafttreten am 01.06.2018) ergänzt.

Dokumentdaten
Stand04.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.07.2014 in Kraft getreten am 01.01.2015
Rechtsgrundlage

§ 201 SGB V

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die ordnungsgemäße Durchführung der KVdR und die Beitragserhebung aus der Rente erfordern ein lückenloses Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern. § 201 SGB V normiert deshalb die bei Rentenantragstellung und Rentenbezug bestehenden Meldepflichten sowohl des Rentenantragstellers als auch der beteiligten Versicherungsträger (Krankenkasse und Rentenversicherungsträger).

Nach § 201 Abs. 1 S. 1 SGB V ist der Rentenantragsteller insofern am Meldeverfahren beteiligt, als er zusammen mit dem Rentenantrag eine Meldung zur KVdR einzureichen hat. Der Rentenversicherungsträger wird in § 201 Abs. 1 S. 2 SGB V zur unverzüglichen Weiterleitung dieser Meldung an die zuständige Krankenkasse verpflichtet (siehe Abschnitt 2).

§ 201 Abs. 2, 3 und 5 SGB V beschreiben die Tatbestände, die zu einer Meldepflicht der Krankenkasse führen (siehe Abschnitt 3).

Die Meldepflichten des Rentenversicherungsträgers sind in § 201 Abs. 4 SGB V geregelt (siehe Abschnitt 4).

§ 201 Abs. 6 SGB V legt fest, dass die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung auszutauschen und die Einzelheiten dieses Verfahrens vom GKV-Spitzenverband und der DRV Bund im Benehmen mit dem BVA festzulegen sind (siehe Abschnitt 6).

In dieser GRA werden die wesentlichen Meldetatbestände des § 201 SGB V im Überblick dargestellt. Die Meldetatbestände im Detail sowie die Inhalte der Meldungen sind den vom GKV-Spitzenverband und der DRV Bund festgelegten „Gemeinsamen Grundsätzen zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung vom 19.01.2017“ zu entnehmen (siehe Abschnitt 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 202 SGB V regelt die im Zusammenhang mit der Zahlung von Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 SGB V bestehenden Meldepflichten des Rentners, der Krankenkasse und der jeweiligen Zahlstelle.

Ergänzend zu den §§ 201 und 202 SGB V bestimmt § 205 SGB V die Meldepflichten, die versicherungspflichtige Rentner und Versorgungsbezieher gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

§ 206 SGB V ergänzt die in den §§ 201 bis 205 SGB V normierten Meldepflichten durch umfassende Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht nur der Versicherten selbst, sondern auch von Personen, die „als Versicherte in Betracht kommen“ (siehe Abschnitt 2.1).

Bei Rentnern, die in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, ergeben sich die entsprechenden Meldepflichten aus den §§ 29, 31 und 32 KVLG 1989.

§ 50 SGB XI legt die Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung fest. Dabei bestimmt § 50 Abs. 1 S. 2 SGB XI, dass die nach § 201 SGB V abzugebenden Meldungen zur gesetzlichen Krankenversicherung die Meldungen zur sozialen Pflegeversicherung einschließen. § 50 Abs. 6 SGB XI wiederum stellt sicher, dass für die Meldungen der Pflegekasse an die Rentenversicherungsträger § 201 SGB V entsprechend gilt (siehe GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI).

Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V bei Rentenantragstellung (KVdR-Meldung)

Nach § 201 Abs. 1 SGB V haben Rentenantragsteller mit dem Rentenantrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen, welche die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung einschließt. Das gilt bei jeglicher Art der Krankenversicherungszugehörigkeit, also auch, wenn die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig ist.

Für die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“ (KVdR-Meldung) steht ein bundeseinheitlicher Vordruck (KVdR-Meldevordruck R0810) zur Verfügung. Alternativ haben die den Rentenantrag aufnehmenden Stellen die Möglichkeit, die KVdR-Meldung in einem entsprechenden Datensatz aufzunehmen.

Tatbestände, bei denen eine KVdR-Meldung abzugeben ist

Die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“ (KVdR-Meldung) ist grundsätzlich von jedem Rentenantragsteller abzugeben.

Dies gilt selbst dann, wenn der Rentenantragsteller die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR offensichtlich nicht erfüllt, zum Beispiel weil er noch nie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war. Sie ist also selbst dann erforderlich, wenn der Rentenantragsteller bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und dort auch versichert bleiben möchte.

Die Verpflichtung des Rentenantragstellers zur Beantwortung der in der Meldung gestellten Fragen ergibt sich aus § 206 SGB V.

Erstmaliger Rentenantrag

Bei einer erstmaligen Rentenantragstellung ist in jedem Fall die Abgabe der KVdR-Meldung erforderlich.

Dabei ist es unerheblich, ob die Rentenantragstellung formell oder formlos erfolgt und welche Rentenart (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Alters oder Rente wegen Todes einschließlich einer Rente nach dem vorletzten Ehegatten) beantragt wird.

Dies gilt selbst dann, wenn der Rentenantragsteller bereits eine weitere Rente bezieht oder beantragt hat. Stellt zum Beispiel der Bezieher einer Altersrente einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, hat er mit diesem Antrag die KVdR-Meldung einzureichen und zwar unabhängig davon, ob er aufgrund des Altersrentenbezuges bereits in der KVdR versichert ist oder nicht.

Beantragen mehrere Hinterbliebene, beispielsweise Witwe und Waisen, gleichzeitig Rente wegen Todes, ist für jeden Rentenantragsteller eine eigene Meldung abzugeben.

Antrag auf Änderung der Leistungsart oder Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart ist eine KVdR-Meldung nur abzugeben, wenn der Rentenberechtigte bisher nicht die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) erfüllt hat.

Ein solcher Antrag liegt vor, wenn der Bezieher einer Rente aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (zum Beispiel der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

In diesem Fall ist die Vorversicherungszeit ausgehend vom Zeitpunkt der Beantragung der neuen Leistungsart und unter Berücksichtigung der während des bisherigen Rentenbezuges zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut zu prüfen.

Gleiches gilt bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch hier ist das KVdR-Meldeverfahren nur einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.

Antrag auf Wiedergewährung einer Rente

Erforderlich ist die Abgabe der KVdR-Meldung auch dann, wenn der Rentenantragsteller in der Vergangenheit schon einmal eine Rente beantragt oder bezogen hat und nun deren Wiedergewährung beantragt.

Eine solche Wiedergewährung liegt vor, wenn sich zwischen dem Wegfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des erneuten Beginns einer Rente derselben Leistungsart eine zeitliche Lücke ergibt. Demnach ist das Meldeverfahren stets einzuleiten bei:

  • Anträgen auf Wiedergewährung einer Altersrente nach Wegfall des schädlichen Hinzuverdienstes sowie
  • Anträgen auf Wiedergewährung einer Waisenrente.

Auslandsberührung

Hält sich ein Rentenantragsteller gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz auf, gelten in Bezug auf die Einleitung des Meldeverfahrens die Ausführungen in der GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.13.

Für einen Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien) ist das KVdR-Meldeverfahren nur einzuleiten, wenn nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Wohnstaates eine Rente weder beantragt ist noch bezogen wird.

Hat ein Rentenantragsteller zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und verlegt er diesen während des Rentenantragsverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland, so ist in jedem Fall unverzüglich eine KVdR-Meldung abzugeben.

Hinweis:

Zieht der Bezieher einer Rente aus dem Ausland zu, ist das KVdR-Meldeverfahren nur dann durchzuführen, wenn der Rentner bisher nicht in der KVdR versichert war (siehe Abschnitt 5).

Tatbestände, bei denen eine KVdR-Meldung nicht abzugeben ist

In den nachfolgend genannten Fällen ist die erneute Abgabe einer KVdR-Meldung durch den Rentenantragsteller nicht erforderlich

  • bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bereits erfüllt sind,
  • bei Anträgen auf Änderung der Rentenart, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bereits erfüllt sind,
  • bei Anträgen auf Weiterzahlung einer Waisenrente (der Beginn der Rente schließt unmittelbar an den vorherigen Wegfallzeitpunkt an),
  • bei Anträgen auf Wechsel von einer Teilrente in eine niedrigere oder höhere Teilrente oder von einer Teilrente in eine Vollrente und umgekehrt,
  • bei Anträgen nach §§ 44, 48 SGB X auf Neufeststellung, Neuberechnung einer bereits gezahlten Rente sowie
  • bei Übernahme eines Rentenantrages von einem anderen Rentenversicherungsträger, wenn der bisherige Rentenversicherungsträger das Meldeverfahren bereits eingeleitet hat.

Hinweis:

Bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Waisenrente hat der Rentenversicherungsträger der zuständigen Krankenkasse das Datum des Weiterzahlungsantrages mitzuteilen, wenn die bisherige Zahlung bereits eingestellt war. Bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt dies aber nur, wenn wegen bereits erfüllter Vorversicherungszeit kein neues Meldeverfahren einzuleiten ist.

Im Zusammenhang mit bestimmten Auslandsachverhalten ergeben sich weitere Fälle, bei denen kein KVdR-Meldeverfahren einzuleiten ist. Im Einzelnen sind dies folgende Sachverhalte:

  • Zuzug eines Rentenbeziehers aus dem Ausland, wenn die Voraussetzungen zur KVdR bisher bereits erfüllt sind.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt eines Rentenantragstellers, der auch eine Rente seines Wohnstaates beantragt hat oder bei dem abzusehen ist, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt, in einem Staat, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) 883/04 gilt.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt eines Rentenantragstellers, bei dem es sich um einen Doppelrentenantragsteller handelt oder abzusehen ist, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt, in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien).
  • Gewöhnlicher Aufenthalt eines Rentenantragstellers in einem Vertragsstaat ohne grenzüberschreitende KVdR-Regelung (Albanien, Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea (Süd), Marokko, Philippinen, Uruguay, USA) oder im sonstigen Ausland auf.

Verfahren bei der den Antrag aufnehmenden Stelle

Die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (zum Beispiel Rentenversicherungsträger, Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, örtliches Versicherungsamt, Versichertenälteste) nimmt gleichzeitig mit dem Rentenantrag die KVdR-Meldung entgegen.

In dem KVdR-Meldevordruck oder dem entsprechenden Datensatz (siehe Abschnitt 2) hat der Rentenantragsteller jeweils zeitraumbezogen die zur Prüfung der KVdR-Voraussetzungen (insbesondere der Vorversicherungszeit) erforderlichen Angaben über die Art seines bisherigen Krankenversicherungsschutzes (Mitglied oder Familienversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung, private Krankenversicherung oder keine Versicherung) zu machen. Hat der Antragsteller Kinder, für die eine Anrechnung von Zeiten nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V in Betracht kommt (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 3.3.2), sind auch hierzu entsprechende Angaben erforderlich.

Bei Waisen, die unmittelbar vor der Rentenantragstellung gesetzlich krankenversichert waren, sind die Angaben zu den bisherigen Versicherungszeiten seit dem 01.01.2017 allerdings entbehrlich, da diese seither ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit krankenversicherungspflichtig werden (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 3.4.2).

Darüber hinaus werden in der KVdR-Meldung Sachverhalte abgefragt, die die Krankenkasse zur Durchführung der Mitgliedschaft benötigt; das sind insbesondere Angaben über weiteres Einkommen oder andere Versorgungsbezüge.

In der vom Rentenantragsteller ausgefüllten KVdR-Meldung ist von der den Antrag aufnehmenden Stelle der Zeitpunkt der Antragstellung (bei Anträgen auf Witwen- oder Witwerrente gegebenenfalls unter Beachtung des Antrages auf Vorschusszahlung bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu bestätigen. Darüber hinaus bestätigt sie die Personenstandsdaten der vom Rentenantragsteller angegebenen Kinder, wenn dieser im Rahmen der Antragsaufnahme entsprechende Nachweise wie zum Beispiel Geburts- oder Abstammungsurkunden vorlegt oder wenn ein entsprechender Nachweis beim Rentenversicherungsträger bereits aus anderen Gründen (zum Beispiel der Anerkennung von Kindererziehungszeiten) aktenkundig ist. Anschließend ist die Meldung von der den Antrag aufnehmenden Stelle unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten (als Vordruck oder per Datensatz).

Zuständige Krankenkasse

Zuständig für die Bearbeitung der KVdR-Meldung ist grundsätzlich die Krankenkasse (AOK, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Ersatzkasse, Knappschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse), bei der der Rentenantragsteller im Zeitpunkt der Rentenantragstellung versichert ist (als Mitglied oder im Rahmen einer Familienversicherung).

Liegt im Zeitpunkt der Rentenantragstellung kein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, ist die KVdR-Meldung der Krankenkasse zuzuleiten, bei der eine Versicherung zuletzt durchgeführt wurde. Eine Mitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

Rentenantragsteller, die bisher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, für die aber als anerkannte Spätaussiedler eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt, sind gegebenenfalls zu befragen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. An diese Krankenkasse wird die KVdR-Meldung dann weitergeleitet.

Bei anderen Rentenantragstellern, die zu keiner Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben, hat die den Antrag aufnehmende Stelle die KVdR-Meldung zur Prüfung der KVdR-Voraussetzungen einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse zuzuleiten. Eine Nachfrage beim Rentenantragsteller kann in diesen Fällen unterbleiben, da davon auszugehen ist, dass es aufgrund der Rentenantragstellung ohnehin nicht zu einer gesetzlichen Krankenversicherung kommt. Diese Verfahrensweise findet auch bei Rentenantragstellern Anwendung, die bisher in der landwirtschaftlichen Krankenkasse familienversichert waren, sofern die letzte Krankenkasse durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht feststellbar ist oder der Rentenantragsteller keine Erklärung zu einer von ihm gewählten Krankenkasse abgibt. Die insoweit angegangene nichtlandwirtschaftliche Krankenkasse ist an diese Zuständigkeitsbestimmung gebunden.

Die den Rentenantrag aufnehmende Stelle hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger im Rentenantragsformular die Anschrift der Krankenkasse mitzuteilen, an die sie die KVdR-Meldung weitergeleitet hat.

Die Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der KVdR-Meldung. Stellt die Krankenkasse fest, dass eine andere Krankenkasse zuständig ist, leitet sie die KVdR-Meldung an diese weiter. Eine Abgabenachricht an die den Rentenantrag aufnehmende Stelle ist nicht erforderlich.

Ist für die Durchführung der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V eine andere Krankenkasse zuständig, als die, bei der bis zum Tag der Rentenantragstellung eine Versicherung bestand (zum Beispiel bei vorangegangener Familienversicherung), hat die gewählte Krankenkasse die KVdR-Meldung zu bearbeiten und die Prüfung der KVdR-Voraussetzungen vorzunehmen.

Führt zur Zeit der Rentenantragstellung die landwirtschaftliche Krankenkasse aufgrund einer Familienversicherung die Krankenversicherung durch und ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, beendet die landwirtschaftliche Krankenkasse die Familienversicherung. Sie unterrichtet die zeitlich letzte Krankenkasse (also die Krankenkasse, die vor Beginn der Familienversicherung die Krankenversicherung durchgeführt hat) über das Ergebnis ihrer Prüfung. Diese übernimmt das weitere Verfahren und erstattet die Meldung zur Rentenantragstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (siehe Abschnitt 2.5).

Meldung der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger (Meldung zur Rentenantragstellung)

Nach Erhalt der KVdR-Meldung prüft die zuständige Krankenkasse die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rentenantragstellung (zum Beispiel - sofern erforderlich - die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR).

Über das Ergebnis der Prüfung hat sie dem Rentenversicherungsträger eine Meldung zu erstatten (Meldung zur Rentenantragstellung). Diese Mitteilung der Krankenkasse wird nicht explizit von den Meldepflichten nach § 201 SGB V erfasst, ist jedoch erforderlich, damit der Rentenversicherungsträger über die Beitragspflicht aus der Rente entscheiden und die Zahlung der Beiträge sicherstellen kann.

Die Meldung zur Rentenantragstellung beinhaltet Aussagen zu folgenden Tatbestände:

  • Rentenantragsdatum,
  • Erfüllung/Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V) beziehungsweise keine Prüfung der Vorversicherungszeit bei Anträgen auf Waisenrente (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V) ,
  • Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung vor der Rentenantragstellung,
  • Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung ab der Rentenantragstellung sowie
  • zusätzliche Angaben zum Pflegeversicherungsverhältnis sowohl vor als auch nach der Rentenantragstellung (zum Beispiel Beihilfeberechtigung).

Darüber hinaus ist bei Anträgen auf Waisenrente eine gesonderte Kennzeichnung des Versicherungsverhältnisses zur Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich, wenn die Waisenrente bei Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V der Beitragsfreiheit nach § 237 S. 2 SGB V unterliegt (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3).

Eine Angabe, ob bei der Pflegeversicherung gegebenenfalls der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berücksichtigen ist, ist nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger prüft dies als beitragsabführende Stelle in eigener Zuständigkeit (siehe GRA zu §§ 55 bis 60 SGB XI, Abschnitt 4).

Sofern mit der KVdR-Meldung ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung gestellt wurde, ist in der KVdR-Meldung das Datum der Antragstellung bei der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle anzugeben (gegebenenfalls Datum der Bestätigung durch das Versicherungsamt).

Hinweis:

Ist bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart oder auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein KVdR-Meldeverfahren eingeleitet worden (siehe Abschnitt 2.1.2), hat die Krankenkasse nur dann eine Meldung an den Rentenversicherungsträger abzugeben, wenn nach erneuter Prüfung der KVdR-Voraussetzungen (Vorversicherungszeit) diese nunmehr erfüllt sind.

Bei Renten wegen Todes ist die Angabe der Versicherungsverhältnisse rückwirkend für mindestens zwölf Kalendermonate vor der Rentenantragstellung - längstens bis zum Todestag zurück - erforderlich. Bei Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind Angaben zum Versicherungsverhältnis mindestens für die letzten drei Kalendermonate vor der Rentenantragstellung erforderlich. Daneben muss die für die jeweiligen Zeiträume zuständig gewesene Krankenkasse (Institutionskennzeichen) angegeben werden.

Wird neben einer bereits beantragten oder bezogenen Rente ein weiterer Rentenantrag gestellt (zum Beispiel Antrag auf Regelaltersrente bei Bezug einer Witwenrente), ist eine Meldung in Bezug auf die Prüfung der KVdR-Voraussetzungen zu der bisherigen Rente nur dann erforderlich, wenn sich durch den weiteren Rentenantrag eine Änderung ergibt.

Meldung des Rentenversicherungsträgers bei Entscheidung über den Rentenantrag

Nach seiner Entscheidung über den Rentenantrag hat der Rentenversicherungsträger gegenüber der zuständigen Krankenkasse nach § 201 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGB V unverzüglich eine entsprechende Meldung abzugeben. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller besteht oder der Rentner nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert ist.

Sofern dem Rentenversicherungsträger für die Zeit nach der Rentenantragstellung beziehungsweise dem Rentenbeginn ein Krankenkassenwechsel angezeigt wurde, ist jede beteiligte Krankenkasse über den Ausgang des Rentenantragsverfahrens zu informieren.

Ergibt sich dabei die Zuständigkeit einer Krankenkasse für Zeiten nach Rentenantragstellung, aber vor Rentenbeginn, enthält die Meldung über die Rentenbewilligung nur die Grunddaten zum Rentenanspruch (Leistungsart, Rentenbeginn, Beginn der laufenden Zahlung), nicht jedoch zeitraumbezogene Daten (Rentenhöhe, Grund bei eventueller Nichtleistung und Angaben zum Beitragseinbehalt).

Soweit sich die Zuständigkeit einer Krankenkasse jedoch auch auf den Nachzahlungszeitraum erstreckt, sind ihr darüber hinaus Angaben über die Rentenhöhe und den Beitragseinbehalt bezogen auf die Zeit der jeweiligen Versicherung zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind oder nicht.

Wird dem Rentenversicherungsträger während des Rentenantragsverfahrens ein in der Zukunft liegender Krankenkassenwechsel gemeldet, erhält auch die gewählte Krankenkasse über alle Tatbestände, die das Krankenversicherungsverhältnis dem Grunde nach berühren (Ablehnung, Rücknahme und sonstige Erledigung des Rentenantrages sowie Beginn und Ende eines Rechtsmittelverfahrens), eine entsprechende Meldung. Zeitraumbezogene Daten (zum Beispiel bei Rentenbewilligung), werden der gewählten Krankenkasse jedoch erst vom Rentenversicherungsträger gemeldet, wenn dieser den Krankenkassenwechsel maschinell vollzogen hat.

Gibt der Rentenversicherungsträger seinerseits den Rentenantrag an einen anderen Rentenversicherungsträger ab, hat er die zuständige Krankenkasse hiervon zu unterrichten. Mitzuteilen ist das Abgabedatum.

Meldungen bei Rentenbewilligung

Bei Bewilligung der Rente (hierzu gehören unter anderem auch die Wiedergewährung einer Waisenrente oder einer Altersrente sowie die Bewilligung einer Rente nach dem vorletzten Ehegatten) hat der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse eine Meldung abzugeben, die Angaben über

  • die Leistungsart,
  • den Beginn und die Höhe der Rente,
  • den Beginn der laufenden Rentenzahlung,
  • bei Zahlung der Rente für zurückliegende Zeiträume ein eventuelles Ende des Rentenanspruchs (zum Beispiel Befristung der Rente für die Vergangenheit, Tod des Rentners) sowie des Zahlungsanspruchs (zum Beispiel Nichtleistung in vollem Umfang) sowie
  • den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Beitragszahlung aus der Rente

enthält.

Hinweis:

Bei Anweisung eines laufend zu zahlenden Rentenvorschusses ist der Krankenkasse der Beginn der Vorschusszahlung ebenfalls mitzuteilen. Diese Mitteilung ersetzt jedoch nicht die Meldung an die Krankenkasse bei endgültiger Rentenfestsetzung

Meldungen bei Rücknahme oder Ablehnung des Rentenantrages

Wird der Rentenantrag zurückgenommen oder abgelehnt, sind der Krankenkasse der Tag der Rücknahme des Rentenantrags, das Datum des Ablehnungsbescheides oder das Datum des Versagungsbescheides im Rentenantragsverfahren mitzuteilen.

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem eine befristete Rente bewilligt worden ist, ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel eingelegt, besteht die Rentenantragstellermitgliedschaft auch für die Dauer des Streitverfahrens fort (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 6.2). Der Rentenversicherungsträger hat daher der zuständigen Krankenkasse

  • bei Beginn des Widerspruchsverfahrens das Eingangsdatum des Widerspruchs,
  • bei Zurückweisung das Datum des Widerspruchsbescheides,
  • bei Rücknahme des Widerspruchs den Tag, an dem die Rücknahmeerklärung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist,

zu melden.

Gleiches gilt für den Beginn und das Ende eines sich anschließenden Klage-, Berufungs- oder Revisionsverfahrens und für die Rücknahme eines Rechtsmittels.

Kommt es aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Abhilfe des Widerspruchs zur erstmaligen Rentengewährung, ist die zuständige Krankenkasse (im Fall des zwischenzeitlichen Wechsels der Krankenkasse, jede Krankenkasse) darüber bei Bescheiderteilung zu unterrichten (siehe Abschnitt 2.6.1).

Nachgehende Meldungen der Krankenkassen

Die Krankenkassen haben den Rentenversicherungsträgern alle Tatbestände, die sich auf die Beitragspflicht der Rente auswirken, zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich nicht nur auf die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rentenantragstellung, sondern auch auf alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Veränderungen im Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind oder nicht. Meldungen über Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis, die einen Wechsel des Versicherungspflichttatbestandes ohne beitragsrechtliche Auswirkungen beinhalten, sind allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Rentenbescheiderteilung abzugeben (siehe Abschnitt 3.3).

Wird neben einer bereits beantragten oder bezogenen Rente ein weiterer Rentenantrag gestellt oder werden mehrere Renten gleichzeitig bezogen, ist eine Meldung zu jeder Rente/jedem Rentenantrag abzugeben.

Meldungen bei Krankenkassenwechsel

Versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller können zwischen den in § 173 SGB V und § 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Abgesehen von der Sonderzuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse (KVLG 1989) ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes nicht vorgesehen. Meldungen sind - unabhängig vom Versicherungstatbestand - immer dann erforderlich, wenn ein Krankenkassenwechsel durch Ausübung des Wahlrechts oder kraft Gesetzes eintritt.

Wird das Wahlrecht ausgeübt, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen (§ 201 Abs. 2 SGB V). Darüber hinaus ist dem Rentenversicherungsträger jeder Krankenkassenwechsel eines familienversicherten oder freiwillig versicherten Rentenantragstellers/Rentenberechtigten von der neu zuständigen Krankenkasse zu melden.

Meldungen bei Vereinigung von Krankenkassen

Bei der Vereinigung von Krankenkassen (§§ 144 ff., 150 ff., 160 ff., 168a und 171a SGB V) hat die neue Krankenkasse (Rechtsnachfolger) dem Rentenversicherungsträger hierüber eine Meldung zu erstatten. Die Meldung ist für jeden von der Vereinigung betroffenen pflicht-, familien- oder freiwillig versicherten Rentenantragsteller/Rentenberechtigten abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Rentenantragsteller/Rentenberechtigte inzwischen bei einer anderen Krankenkasse versichert ist, die Vereinigung jedoch auf in der Vergangenheit liegende Rentenbezugszeiten zurückwirkt.

Werden Rentenantragsteller/Rentenbezieher im Wege der Krankenkassenwahl nach § 175 SGB V mit oder nach dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der neuen Krankenkasse, die vor dem Wechsel bereits Mitglied einer der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen waren, hat die neue Krankenkasse neben der Meldung über den Krankenkassenwechsel (siehe Abschnitt 3.1) auch eine Meldung über die Vereinigung abzugeben.

Beginn und Ende einer Vorrangversicherung bei in der KVdR versicherten Rentnern

Die KVdR wird zum Beispiel durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verdrängt (siehe GRA zu § 5 ff. SGB V, Abschnitt 4.1). Eine Meldung der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger ist nach § 201 Abs. 3 SGB V aber nur erforderlich, wenn für die Durchführung des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung eine andere Krankenkasse zuständig ist als für die KVdR. Entsprechendes gilt bei Beendigung einer solchen Beschäftigung.

Bei versicherungspflichtigen Waisenrentnern führt der Beginn einer Vorrangversicherung (zum Beispiel bei Aufnahme einer berufsausbildenden Beschäftigung) seit dem 01.01.2017 zum Wegfall der Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 S. 2 SGB V (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3). Mit Blick auf diese beitragsrechtlichen Folgen hat die Krankenkasse daher - auch wenn dies in § 201 SGB V nicht ausdrücklich vorgesehen ist - bei versicherungspflichtigen Waisenrentnern stets den Beginn einer Vorrangversicherung zu melden. Gleiches gilt für das Ende einer Vorrangversicherung.

Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei Rentnern, die nicht in der KVdR versichert sind

Während sich die Meldepflicht nach § 201 Abs. 3 SGB V nur auf diejenigen Rentner erstreckt, die in der KVdR versichert sind und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (siehe Abschnitt 3.3), gilt § 201 Abs. 5 SGB V für die nicht in der KVdR versicherten Rentner, die aufgrund anderer Vorschriften versicherungspflichtig werden.

Sofern Rentner, die nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen, aufgrund einer anderen Vorschrift krankenversicherungspflichtig werden, hat der Rentenversicherungsträger Beiträge nach § 255 SGB V einzubehalten und abzuführen (siehe GRA zu §§ 249a, 255 SGB V, Abschnitt 2). Aus diesem Grunde verpflichtet § 201 Abs. 5 SGB V in diesen Fällen die Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger den Beginn einer solchen Versicherungspflicht unverzüglich zu melden. Entsprechendes gilt, wenn eine solche Versicherungspflicht endet.

Beginn und Ende von Ausschlussgründen für die KVdR

Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist die KVdR für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Personen, die nach § 6 Abs. 3 SGB V nicht in der KVdR zu versichern sind, weil sie nach § 6 Abs. 1 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit wurden.

Tritt ein derartiger Ausschlussgrund bei einem in der KVdR versicherten Rentner ein, hat die Krankenkasse - obgleich nach dem Gesetz eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu nicht besteht - dem Rentenversicherungsträger den Beginn und das Ende des Ausschlussgrundes mitzuteilen, damit dieser den Beitragseinbehalt aus der Rente entsprechend korrigieren kann.

Die Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob der Rentner für die Dauer des Ausschlussgrundes in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist.

Amtshilfeersuchen der Krankenkasse

Über die gesetzlichen Meldepflichten hinaus gestattet das maschinelle Meldeverfahren den Rentenversicherungsträgern im Wege der Amtshilfe, den Krankenkassen Tatbestände zu melden, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Werden von der Krankenkasse neben der erstmaligen Rentenhöhe zukünftige Änderungen in der Rentenhöhe benötigt (siehe Abschnitt 5), hat sie dies dem Rentenversicherungsträger unter Angabe des Anforderungsgrundes und des Zeitraums, für den die Angaben benötigt werden (Beginn und gegebenenfalls Ende), zu melden. Die Anforderung der Krankenkasse über Änderungen der Rentenhöhe ist nur zulässig in Fällen der

  • Beitragsermittlung bei Beziehern von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen, bei freiwilliger Krankenversicherung oder bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,
  • Beitragserstattung,
  • Anspruchsprüfung im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V, wenn neben einer Monatsrente von einem Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und weniger anderes Einkommen erzielt wird,
  • Anspruchsprüfung im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V, wenn kein anderes Einkommen erzielt wird und die Monatsrente ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (+/- 10 v. H.) beträgt oder
  • Prüfung der Härtefallregelung nach § 62 SGB V.

Besonderheiten in der Pflegeversicherung

Zusätzlich zu den unter Abschnitt 3.1 bis 3.5 dargestellten Meldetatbeständen, gibt es Meldeanlässe, die ausschließlich die Belange der Pflegeversicherung betreffen (siehe GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 6).

Die Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger eine Meldung zu erstatten bei

Meldungen bezüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sind nicht abzugeben. Den Nachweis der Elterneigenschaft prüft der Rentenversicherungsträger als beitragsabführende Stelle in eigener Zuständigkeit.

Meldungen des Rentenversicherungsträgers bei Beendigung der Rentenzahlung

Der Rentenversicherungsträger ist nach § 201 Abs. 4 Nr. 4 SGB V verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse das Ende, den Entzug, den Wegfall oder eine sonstige Nichtleistung der Rente unverzüglich mitzuteilen, damit diese prüfen kann, ob die Mitgliedschaft in der KVdR nach § 190 Abs. 11 SGB V zu beenden ist.

Gründe hierfür können sein:

  • der Tod des Rentenberechtigten,
  • das Ende der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Wegfall der Waisenrente,
  • Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers,
  • Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • Entziehung der Rente (zum Beispiel verminderte Erwerbsfähigkeit liegt nicht mehr vor, Aufnahme einer Beschäftigung),
  • Verzicht auf die gesamte Rente,
  • Vollständige Nichtleistung der Rente,
  • Versagung der Rente (§ 66 SGB I) oder
  • Einstellung der Rente bei Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides (§§ 45, 48 SGB X).

Wird die Rentenzahlung eingestellt, weil eine Nachversicherung weggefallen ist und besteht daraufhin ein weiterer Rentenanspruch wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr, ist die zuständige Krankenkasse ebenfalls zu unterrichten, wobei der Zeitpunkt anzugeben ist, zu dem die Zahlung der Rente eingestellt worden ist.

Weitere Meldeanlässe für den Rentenversicherungsträger

§ 201 Abs. 4 Nr. 5 SGB V enthält eine besondere Meldeverpflichtung hinsichtlich der Beitragszahlung aus der Rente. Ändert sich der Beitragseinbehalt aus der Rente (zum Beispiel durch Aufnahme oder Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Rentners, der die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllt), sind der zuständigen Krankenkasse der Beginn oder das Ende der Beitragszahlung unverzüglich mitzuteilen.

Dies gilt sowohl für die Beitragszahlung zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung.

Darüber hinaus ist die Abgabe einer Meldung an die zuständige Krankenkasse erforderlich in Fällen der

  • Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (nur bei durchgehender laufender Rentenzahlung ist eine Meldung nicht abzugeben),
  • Weiterzahlung einer Waisenrente, wenn die Krankenkasse eine Meldung über den Antrag auf Weiterzahlung erhalten hat (siehe Abschnitt 2.2),
  • Änderung der Leistungsart (zum Beispiel Altersrente im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit),
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Rentenberechtigten in das Ausland, ohne dass die Rente wegfällt,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer rentenberechtigten Waise vom Ausland in das Inland,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines anderen Rentenberechtigten vom Ausland in das Inland, wenn der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die KVdR bereits erfüllt hat und zwar unabhängig davon, ob während des Auslandsaufenthaltes eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR bestand oder nicht (zum Beispiel bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes) oder
  • Änderung der Rentenhöhe bei bestehender Versicherungspflicht, Familienversicherung oder in Beitragszuschussfällen, wenn ein entsprechendes maschinelles Amtshilfeersuchen der Krankenkasse unter Angabe des jeweiligen Anforderungsgrundes beim Rentenversicherungsträger vorliegt (siehe Abschnitt 3.6).

Ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Rentenantrags, unterrichtet - obgleich nach dem Gesetz eine Verpflichtung hierzu nicht besteht - der bisher zuständige Rentenversicherungsträger die zuständige Krankenkasse hierüber unter Angabe des Abgabedatums. Damit ist sichergestellt, dass die von der Krankenkasse gegenüber der Rentenversicherung abzugebende Meldung an den zutreffenden Rentenversicherungsträger übermittelt werden kann. Die Unterrichtung der zuständigen Krankenkasse ist jedoch erst dann vorzunehmen, wenn die Mitteilung über den vom Renten Service ausgeführten Rentenwegfall beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.

Hinweis:

Nach § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB VI ist es der Datenstelle der Rentenversicherung möglich, Anmeldungen nach § 6 der DEÜV mit dem Stammsatzbestand abzugleichen. Stellt sich dabei heraus, dass für die angemeldete Person Rente gezahlt wird, ist die Anmeldung mit einem entsprechenden Hinweis an den zahlenden Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Der Rentenversicherungsträger wird dann einen Abgleich der ersten Stelle im Beitragsgruppenschlüssel in der Anmeldung mit der KVAT im Versicherungskonto vornehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Rente bislang nicht der Beitragspflicht unterliegt, ist der Krankenkasse, die sich aus der Anmeldung nach § 6 der DEÜV ergibt, hierüber eine entsprechende Meldung zu übermitteln. Gleiches gilt, wenn aus der Rente zwar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden, sich jedoch aus dem Versicherungskonto die Zuständigkeit einer anderen als der in der Anmeldung genannten Krankenkasse ergibt.

Maschinell unterstütztes Meldeverfahren

§ 201 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass die Meldungen der Krankassen und Rentenversicherungsträger zur KVdR auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten sind. Nach § 50 Abs. 6 SGB XI gilt dies für die Meldungen zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend.

Obwohl die gesetzliche Grundlage des § 201 Abs. 6 SGB V bereits zum 01.01.1996 in Kraft getreten war, wurde das maschinell-unterstützte Meldeverfahren von den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern erst zum 01.07.1997 eingeführt.

Das maschinell-unterstützte Meldeverfahren ermöglicht dem Empfänger einer Meldung, auf eine eingehende Meldung maschinell zu reagieren, also ohne Einschaltung der Sachbearbeitung folgerichtige Entscheidungen zu treffen. Dies setzt jedoch insbesondere für den Absender einer Meldung ein hohes Maß an Verantwortung voraus. So wie der Rentenversicherungsträger auf Grund eingehender Datenmeldungen der Krankenversicherung (zum Bespiel über die Beitragseinbehaltung) entscheidet, wird die Krankenkasse auf Grund der Meldung des Rentenversicherungsträgers (zum Beispiel über die Rentenhöhe) eine Entscheidung treffen, die von der Höhe der Rente abhängt (zum Beispiel darüber, ob bei Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen eine Familienversicherung durchzuführen ist).

Nach § 201 Abs. 6 S. 2 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit der DRV Bund im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über das Verfahren zu vereinbaren.

Eine entsprechende Vereinbarung war erstmals am 08.07.1996 (seinerzeit noch zwischen den ehemaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) geschlossen worden. Zuletzt wurde die Vereinbarung (nunmehr zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DRV Bund) am 05.10.2015 mit Wirkung ab 01.11.2015 neugefasst.

Neben dem Meldeverfahren zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner nach § 201 SGB V umfasst die Vereinbarung auch das Verfahren zur Übermittlung der ab 01.01.2015 geltenden kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze an die DRV Bund sowie die nach § 267 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 SGB V für Zwecke des Risikostrukturausgleichs zu treffende Vereinbarung.

Die konkreten Inhalte der Vereinbarung ergeben sich aus deren Anlagen, und zwar aus

Änderungen dieser Anlagen können von den Vereinbarungspartnern gemeinsam beschlossen werden, ohne dass es hierfür einer Neufassung der Vereinbarung bedarf.

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 1 Nummer 12 des GKV-FQWG ist die zum 01.01.2011 eingeführte Regelung des § 201 Abs. 4 Nr. 1a SGB V mit Wirkung vom 01.01.2015 wieder aufgehoben worden, ohne dass die darin beschriebenen Meldungen des Rentenversicherungsträgers bezüglich des Sozialausgleichs jemals praktische Anwendung erfahren haben (siehe GRA zu § 247 SGB V, Abschnitt 3).

GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8005

Durch Artikel 1 Nummer 64b des GKV-VStG ist § 201 Abs. 6 S. 3 SGB V, der eine Alternativregelung im Zusammenhang mit der nach § 201 Abs. 6 S. 2 SGB V bis zum 31.12.1995 zu treffenden Vereinbarung enthielt, wegen Zeitablaufs gestrichen worden.

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 1 Nummer 13 des GKV-FinG war Abs. 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2011 um die Nummer 1a ergänzt und damit die Meldeverpflichtung der Rentenversicherungsträger gegenüber den Krankenkassen im Zusammenhang mit der Durchführung des Sozialausgleichs erweitert worden.

Außerdem wurde die Vorschrift redaktionell an die geänderten Organisationsstrukturen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 256 Nummer 4 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung ist Abs. 6 S. 3 der Vorschrift mit Wirkung ab 08.11.2006 redaktionell an die geänderten Organisationsstrukturen der Bundesministerien angepasst worden.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 6 Nummer 18 des RVOrgG ist Abs. 6 S. 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.10.2005 redaktionell an die geänderten Organisationsstrukturen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst worden.

3. SGB V-Änderungsgesetz (3. SGB V-ÄndG) vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/807

Durch Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 5 des 3. SGB V-ÄndG ist die Vorschrift des § 201 SGB V mit Wirkung ab 01.01.1996 um die Regelung des Abs. 6 ergänzt worden, die seither die Erstattung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung vorschreibt (siehe Abschnitt 5). Zudem wurde in Abs. 2 der Vorschrift das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 4 Nummer 11 des RRG 1992 wurde aus redaktionellen Gründen in Abs. 4 Nummer 4 der Vorschrift das Wort „Ruhen“ durch die Worte „sonstige Nichtleistung“ ersetzt.

Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2237

Die Vorschrift des § 201 SGB V war durch Artikel 1 des GRG mit Wirkung vom 01.01.1989 eingeführt worden. Sie hat im Wesentlichen die bis zum 31.12.1988 geltenden Regelungen des § 317 Abs. 4 bis 7 RVO über die Meldepflichten bei Rentenantragsstellung und während des Rentenbezugs übernommen.

Die Regelung des § 201 SGB V gilt seit 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 201 SGB V