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Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009: Besondere Durchführungsvorschriften zur KVdR - Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen und Beamte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung im Rahmen der Abstimmung der GRA.

Dokumentdaten
Stand12.10.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 betrifft Fälle, in denen eine Person (oder eine Personengruppe) auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wird. Eine solche Befreiung soll im Rahmen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 nicht dazu führen, dass ein anderer Mitgliedsstaat mit Kosten für Sachleistungen bei Krankheit belastet wird (also bei ihm eine Pflichtkrankenversicherung entsteht).

In Bezug auf Deutschland sind hiervon die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V betroffen (Befreiung von der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR auf Antrag).

Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Buchst. A VO (EG) Nr. 987/2009 enthält in Bezug auf die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelungen für Personen, die deutscherseits ausschließlich Anspruch auf Sachleistungen aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte haben.

Absatz 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet die von Absatz 1 oder 2 erfassten Personen, die in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung wohnen, die Sachleistungen, die sie aus der Einwohnerkrankenversicherung in Anspruch nehmen, in voller Höhe selbst zu tragen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschriften enthalten die allgemeinen Regelungen zu den grenzüberschreitenden Krankenversicherungsansprüchen der Rentenantragsteller und Rentner, während Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 Besonderheiten für von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen und Beamte enthält.

Allgemeines

Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 hat für die deutsche Rentenversicherung Bedeutung, weil die von ihm betroffenen Personen in der Regel privat krankenversichert sind. Damit ist bei ihnen (auf Antrag) der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu prüfen. Dieser ist jedoch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen, wenn eine deutsche oder ausländische Pflichtkrankenversicherung besteht. Ob eine Pflichtkrankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats besteht oder bestehen kann, ist auch unter Beachtung der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2009 in Verbindung mit Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 zu prüfen.

Befreiung auf Antrag

Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 setzt voraus, dass eine Einzelperson oder Personengruppe auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt ist und daher nicht durch ein von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasstes Krankenversicherungssystem abgedeckt ist.

Eine solche vom Berechtigten herbeigeführte Befreiung darf nicht zur Folge haben, dass es zu einer Pflichtkrankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats kommt, dieser also dadurch mit Kosten für Sachleistungen belastet wird.

Deutscherseits handelt es sich im Rahmen der KVdR um die Befreiungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, die nur Einzelpersonen betrifft (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.5). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Rentner seinen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hat. In der Praxis dürften heute Fälle einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V relativ selten anzutreffen sein.

Auf eine Freistellung von der Krankenversicherungspflicht, die kraft Gesetzes erfolgt (zum Beispiel Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V), bezieht sich Absatz 1 nicht. Hier ist aber gegebenenfalls (zum Beispiel bei deutschen Beamten) Art. 32 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009 zu beachten (siehe Abschnitte 4 und 5).

Wohnsitz in Deutschland

Es ist zwischen Einfachrentnern (siehe Abschnitt 3.1.1) und Mehrfachrentnern (siehe Abschnitt 3.1.2) zu unterscheiden.

Einfachrentner

Auf Einfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.2.2) in Deutschland wirkt sich Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht aus. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V verhindert zwar eine tatsächliche deutsche Pflichtkrankenversicherung. Aufgrund des fehlenden Bezugs einer Rente eines anderen Mitgliedstaats kann es jedoch nicht zu einer mitgliedstaatlichen Pflichtkrankenversicherung und damit auch nicht zur Belastung eines anderen Mitgliedstaats mit Kosten für Sachleistungen kommen.

Insoweit liegt aufgrund des Rentenbezugs keine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende deutsche oder ausländische Pflichtkrankenversicherung vor (für privat Krankenversicherte).

Mehrfachrentner

Hat sich ein Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2) von der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR befreien lassen, so kommt es aufgrund des Rentenbezugs weder zu einer deutschen noch zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat.

Der Rentner hat eine deutsche gesetzliche Pflichtkrankenversicherung durch seinen Befreiungsantrag verhindert. Daher schließt Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aus, dass es bei Wohnsitz in Deutschland aufgrund einer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem Sachleistungsanspruch zu Lasten des anderen Mitgliedstaats und damit zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat kommt.

Damit liegt aufgrund des Rentenbezugs auch keine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende deutsche oder ausländische Pflichtkrankenversicherung vor (für privat Krankenversicherte).

Siehe Beispiel 1

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung

Mitgliedstaaten, in denen keine Einwohnerkrankenversicherung besteht, sind

Belgien, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, die Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.

Es ist zwischen Einfachrentnern (siehe Abschnitt 3.2.1) und Mehrfachrentnern (siehe Abschnitt 3.2.2) zu unterscheiden.

Einfachrentner

Auf Einfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.2.2) mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat wirkt sich Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht aus. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V verhindert zwar eine tatsächliche deutsche Pflichtkrankenversicherung. Aufgrund des fehlenden Bezugs einer Rente eines anderen Mitgliedstaats kann es jedoch nicht zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat und damit auch nicht zur Belastung des Wohnstaates mit Sachleistungskosten kommen.

Insoweit liegt aufgrund des Rentenbezugs auch keine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende deutsche oder ausländische Pflichtkrankenversicherung vor (für privat Krankenversicherte).

Mehrfachrentner

Wird vom Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.2.2) eine Rente des Wohnstaates bezogen, so besteht aufgrund dieser Rente grundsätzlich ein Sachleistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates. Der Rentner ist in diesen Fällen nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die Rechtsvorschriften des Wohnstaates verwiesen. Da die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung nicht anzuwenden sind, kommt eine Befreiung hiervon nicht in Betracht. Die Pflichtkrankenversicherung in dem anderen Mitgliedstaat schließt die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aus.

Bezieht der Mehrfachrentner hingegen keine Rente des Wohnstaates, sondern eine Rente eines anderen (dritten) Mitgliedstaats oder mehrerer anderer (dritter) Mitgliedstaaten, ist Folgendes zu beachten:

  • Hat der Rentner die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VI erfüllt und in Deutschland die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, würde nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ein Sachleistungsanspruch zu Lasten Deutschlands entstehen. Lässt sich der Rentner auf Antrag von der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien, verhindert er eine deutsche gesetzliche Pflichtkrankenversicherung. Durch Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 wird in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass es dadurch aufgrund der Rente eines dritten Mitgliedstaats nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem Sachleistungsanspruch zu Lasten dieses dritten Mitgliedstaats (und damit zu einer Pflichtkrankenversicherung in diesem Mitgliedstaat) kommt.
    Insoweit liegt aufgrund des Rentenbezugs auch keine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende deutsche oder ausländische Pflichtkrankenversicherung vor (für privat Krankenversicherte).
    Siehe Beispiel 2
  • Ist in dem dritten Mitgliedstaat die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, ist der Rentner nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu Lasten des dritten Mitgliedstaats pflichtversichert. Eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR tritt nicht ein, weshalb es auch nicht zu einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V kommen kann.
    Die Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat schließt die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aus.

Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung

Zu den Mitgliedstaaten mit Einwohnerkrankenversicherung siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 9.1.1.2.

Bei Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einfachrentner (siehe Abschnitt 3.3.1) oder einen Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 3.3.2) handelt.

Einfachrentner

Hat ein Einfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.„Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 3.2.2), bei dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt sind, seinen Wohnsitz in einem Land mit Einwohnerkrankenversicherung, gehen die Kosten für die Sachleistungen des Einwohnerkrankenversicherungssystems aufgrund Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 zu Lasten Deutschlands. Lässt sich der Rentner auf Antrag von der damit verbundenen Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien, ist er jedoch nach Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, die Kosten der ihm in seinem Wohnstaat durch das Einwohnerkrankenversicherungssystem gewährten Sachleistungen in voller Höhe selbst zu tragen.

Ist in solchen Fällen ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beantragt, beachte Abschnitt 5.

Mehrfachrentner

Wird vom Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2) eine Rente des Wohnstaates bezogen, so ist er nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die Rechtsvorschriften des Wohnstaates verwiesen. Da die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung nicht anzuwenden sind, kommt eine Befreiung hiervon nicht in Betracht.

Die Pflichtkrankenversicherung in dem anderen Mitgliedstaat schließt die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aus.

Bezieht der Mehrfachrentner hingegen keine Rente des Wohnstaates, sondern eine Rente eines anderen (dritten) Mitgliedstaats oder mehrerer anderer (dritter) Mitgliedstaaten, ist Folgendes zu beachten:

Allein deutsche Beihilfeansprüche

Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Regelungen für Personen, die aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen haben.

Allgemeines

Sofern in dieser GRA der Begriff „Beamter“ verwendet wird, umfasst dieser nach Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 auch die einem Beamten gleichgestellten Personen (zum Beispiel Kirchenbeamte).

Sofern in dieser GRA der Begriff „Versorgungssystem für Beamte“ verwendet wird, umfasst dieser nach Art. 1 Buchst. e in Verbindung mit Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Versorgungssysteme für die einem Beamten gleichgestellten Personen (zum Beispiel kirchenrechtliche Versorgungssysteme).

Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Buchst. A VO (EG) Nr. 987/2009 sind Personen, die nur Sachleistungsansprüche aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte haben (Beihilfeansprüche), von der Anwendung der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 ausgenommen. Dies darf nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht dazu führen, dass allein aus diesem Grund der Träger eines anderen Mitgliedstaats zur Übernahme von Kosten für gewährte Sachleistungen verpflichtet wird.

Deutsche Beihilfe

Nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 stellt die deutsche Beihilfe (hier: Sachleistungsansprüche aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte) für den Bereich der KVdR und der PflegeV grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch im Sinne der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 dar.

Deutsche Beihilfeansprüche sollen aber

  • bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zur sogenannten Sachleistungsaushilfe durch die gesetzliche Krankenversicherung anderer Mitgliedstaaten (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.21) führen,
  • bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Krankenversicherungsschutz aufgrund der Rente eines anderen Mitgliedstaats ausschließen und
  • bei Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind (Pflicht- oder freiwillige Mitglieder), nicht in den Vordergrund treten. Bei ihnen hat sich der Krankenversicherungsschutz vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherungsansprüche zu richten.

Deshalb bestimmt Art. 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Buchst. A VO (EG) Nr. 987/2009, dass ein ausschließlich aufgrund eines deutschen Versorgungssystems für Beamte bestehender Anspruch auf Sachleistungen nicht als Sachleistungsanspruch im Sinne von Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

Eine neben den deutschen Beihilfeansprüchen regelmäßig bestehende private Krankenversicherung schließt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht aus.

Beihilfeberechtigter Personenkreis

In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte ist zu beachten:

Anspruchsberechtigt auf Beihilfe ist nur der Beamte (Ruhestandsbeamte) selbst. Familienangehörige sind im Rahmen der Beihilfe nicht anspruchsberechtigt, sondern nur berücksichtigungsfähig. Bei Hinterbliebenen, die einen Anspruch aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte haben, ist der Hinterbliebene hingegen selbst anspruchsberechtigt.

Wohnsitz in Deutschland

Einfach- oder Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2), die daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, sind in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung - selbst wenn sie ausnahmsweise die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen sollten - grundsätzlich versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).

Freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung

Ist die im Abschnitt 4.2 genannte Person in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwilliges Mitglied, hat sie Sachleistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und daneben zusätzlich auch Anspruch auf Beihilfe. Da für eine solche Person nicht ausschließlich Beihilfeansprüche bestehen, findet auf sie die Sonderregelung des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Anwendung. Für sie gilt vielmehr aufgrund Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein das deutsche Krankenversicherungsrecht, selbst wenn daneben auch eine Rente eines anderen Mitgliedstaats bezogen wird.

Zu einer Krankenversicherung in einem anderem Mitgliedstaats kommt es aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaats nicht. Eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende in- oder ausländischen Pflichtkrankenversicherung liegt nicht vor.

Keine deutsche gesetzliche Krankenversicherung

Besteht für die im Abschnitt 4.2 genannte Person, die Anspruch auf Beihilfe hat, keine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, hat sie im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ausschließlich einen Sachleistungsanspruch aufgrund eines deutschen Versorgungssystems für Beamte (auch wenn daneben eine private Krankenversicherung besteht). Für sie gilt Folgendes:

  • Handelt es sich um einen Einfachrentner, ergeben sich keine Besonderheiten. Es kann auf Antrag zu einem Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu der neben dem Beihilfeanspruch bestehenden privaten Krankenversicherung kommen.
  • Handelt es sich um einen Mehrfachrentner, so wird durch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ausdrücklich verhindert, dass es aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaats zu einer Pflichtkrankenversicherung im anderen Mitgliedstaat kommt.
    Die deutsche Beihilfe gilt nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Buchst. A VO (EG) Nr. 987/2009 nicht als Sachleistungsanspruch im Sinne der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. (EG) Nr. 883/2004. Das hätte zur Folge, dass es aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaats zu Sachleistungsansprüchen im deutschen gesetzlichen Krankenversicherungssystem (zu Lasten des anderen Staates) nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 kommen könnte, weil die deutsche Beihilfe deutscherseits nicht als Sachleistungsanspruch anzusehen ist. Ein solches Ergebnis wird durch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ausdrücklich ausgeschlossen, weil Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht dazu führen darf, dass dadurch ein anderer Mitgliedstaat kostenpflichtig wird. Diese Person ist damit allein in die deutschen Rechtsvorschriften über die Beihilfe verwiesen.
    Eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Krankenversicherung liegt nicht vor.

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung

Zu den Mitgliedstaaten ohne Einwohnerkrankenversicherung siehe Abschnitt 3.2.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einfachrentner (siehe Abschnitt 4.3.1) oder einen Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 4.3.2) handelt.

Einfachrentner

Einfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2) mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung, die daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, und für die keine deutsche gesetzliche Krankenversicherung besteht, haben, bezogen auf Deutschland, einen Sachleistungsanspruch ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte. In diesem Fall gelten aufgrund Art. 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Buchst. A VO (EG) Nr. 987/2009 für Deutschland die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 über Sachleistungen nicht. Das heißt, es kann aufgrund der deutschen Pension in der Krankenversicherung des Wohnstaates nicht zu Sachleistungsansprüchen nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu Lasten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kommen. Diese Person ist weiterhin in die Ansprüche des deutschen Beihilferechts verwiesen.

Eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Krankenversicherung liegt nicht vor.

Mehrfachrentner

Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2) mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung, die eine Rente des Wohnstaats und daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, sind nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 in die Krankversicherungsvorschriften des Wohnstaates verwiesen.

Es liegt dann regelmäßig eine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung vor. Dies wird durch Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht verhindert. Allerdings beeinflusst dies auch nicht den Anspruch auf Beihilfe dem Grunde nach.

Bezieht die Person neben der deutschen Rente und Pension zwar keine Rente des Wohnstaates, aber eine Rente eines anderen (dritten) Mitgliedstaats, ist im Rahmen des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 Folgendes zu beachten:

  • Ist in Deutschland die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, dürfte der Rentner allein in die deutschen Rechtsvorschriften verwiesen sein, also allein in die deutschen Beihilfeansprüche, ohne dass sich dadurch Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates ergeben. Wollte man dies verneinen, wäre der andere Mitgliedstaat mit Kosten belastet, was Art. 32 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 verhindern soll.
    Eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Krankenversicherung liegt nicht vor.
  • Ist nicht in Deutschland, sondern im dritten Mitgliedstaat die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, ist der Rentner aufgrund des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die Rechtsvorschriften des dritten Mitgliedstaats verwiesen. Der Bezug einer Rente des dritten Mitgliedstaats führt zu Sachleistungsansprüchen im Wohnstaat, aber zu Lasten des dritten Mitgliedstaats.
    Es liegt eine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung vor.
    Weil der Rentner nicht ausschließlich Sachleistungsansprüche aufgrund eines deutschen Versorgungssystems für Beamte hat, liegt kein Anwendungsfall des Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 vor. Allerdings beeinflusst dies nicht den Anspruch auf Beihilfe dem Grunde nach.

Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung

Zu den Mitgliedstaaten mit Einwohnerkrankenversicherung siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 9.1.1.2.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einfachrentner (siehe Abschnitt 4.4.1) oder einen Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 4.4.2) handelt.

Einfachrentner

Einfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 „Übersicht und Erläuterungen“, Abschnitt 4.2.2) mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung, die daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, und für die keine deutsche gesetzliche Krankenversicherung besteht, haben, bezogen auf Deutschland, einen Sachleistungsanspruch ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte.

Aufgrund der Einwohnereigenschaft gehören diese Personen grundsätzlich dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem des Wohnstaates an. Aufgrund des Bezugs allein einer deutschen Rente und Pension wären, wenn Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 gälte, die aus diesem System in Anspruch genommenen Leistungen vom deutschen Träger (der Beamtenversorgung) zu übernehmen. Dies verhindert jedoch Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009. Dadurch entsteht die Situation, dass die Person sowohl der Einwohnerkrankenversicherung (weiterhin) angehört, als auch daneben deutsche Beihilfeansprüche hat und der Wohnstaat mit den Kosten für aus seinem Einwohnersystem in Anspruch genommene Sachleistungen belastet bleibt.

Aufgrund dieses systemwidrigen Aspekts ist die oben genannte Person aufgrund Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, die Kosten für die ihr aus dem Einwohnersystem gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen (siehe aber Abschnitt 5).

Zur Frage, ob eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, siehe Abschnitt 5.

Mehrfachrentner

Mehrfachrentner (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.2.2) mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung, die eine Rente des Wohnstaats und daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, sind nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 in die Krankversicherungsvorschriften des Wohnstaates verwiesen.

Es liegt eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung vor. Dies wird durch Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht verhindert. Allerdings beeinflusst dies auch nicht den Anspruch auf Beihilfe dem Grunde nach.

Bezieht die Person neben der deutschen Rente und Pension zwar keine Rente des Wohnstaates, aber eine Rente eines anderen (dritten) Mitgliedstaats, ist im Rahmen des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 Folgendes zu beachten:

  • Ist in Deutschland die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, kommt es nicht zur Anwendung des Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004. Das heißt, die Kosten für die Einwohnerkrankenversicherung werden nicht von der deutschen Beihilfe übernommen.
    Aufgrund des Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 hat der Berechtigte die Kosten der ihm aus der Einwohnerkrankenversicherung gewährten Sachleistungen in voller Höhe selbst zu tragen. Zur Frage, ob eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, siehe Abschnitt 5.
  • Ist nicht in Deutschland, sondern im dritten Mitgliedstaat die längste Rentenversicherungszeit zurückgelegt, ist der Rentner aufgrund des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die Rechtsvorschriften des dritten Mitgliedstaats verwiesen. Der Bezug einer Rente des dritten Mitgliedstaats führt zu Sachleistungsansprüchen im Wohnstaat, aber zu Lasten des dritten Mitgliedstaats.
    Es liegt eine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung vor.
    Weil der Rentner nicht ausschließlich Sachleistungsansprüche aufgrund eines deutschen Versorgungssystems für Beamte hat, liegt kein Anwendungsfall des Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 vor. Allerdings beeinflusst dies nicht den Anspruch auf Beihilfe dem Grunde nach.

Tragung der Sachleistungskosten durch Rentner, die in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung wohnen

Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 betrifft Einfach- oder Mehrfachrentner

  • mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung,
  • bei denen ein deutscher Krankenversicherungsträger nach Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 die Kosten für die Sachleistungen aus der Einwohnerkrankenversicherung grundsätzlich zu tragen hätte,
  • es hierzu aber aufgrund von Art. 32 Abs. 1 oder 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht kommt (siehe Abschnitte 3 und 4).

In diesen Fällen wird die Zugehörigkeit des Rentners zur Einwohnerkrankenversicherung seines Wohnstaates nicht berührt. Sie bleibt also (weiterhin) bestehen. Werden vom betroffenen Rentner Sachleistungen aus der Einwohnerkrankenversicherung in Anspruch genommen, so ist mit Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 festgelegt, dass er die ihm aus der Einwohnerkrankenversicherung gewährten Sachleistungen in voller Höhe selbst zu tragen hat.

In der Regel ist der oben genannte Personenkreis jedoch nicht daran interessiert Sachleistungen aus der Einwohnerkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn er privat krankenversichert ist (und hierzu regelmäßig einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beantragt). Auch wenn der Berechtigte Sachleistungen aus der Einwohnerkrankenversicherung nicht in Anspruch nehmen will, so stellt sie für ihn dennoch eine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung dar.

Es bleibt diesen Personen jedoch unbenommen, sich gegebenenfalls auf Antrag nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 von den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (und damit auch von der Einwohnerkrankenversicherung) befreien zu lassen. Erfolgt eine Befreiung von der Einwohnerkrankenversicherung, besteht keine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausschließende ausländische Pflichtkrankenversicherung.

Im Anhang VI Deutschland Nr. 21 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 ist für den Personenkreis der Beamten hierzu ausdrücklich festgelegt, dass „dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt wird, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, dass sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Art. 17a VO (EWG) Nr. 1408/71 Bezug genommen werden.“ Dieser Wortlaut findet sich in der VO (EG) Nr. 883/2004 zwar so nicht wieder. Es gilt aber nichts anderes. Die Informationspflicht der Krankenkasse (Beihilfestelle) ergibt sich nunmehr aus Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Beispiel 1: Befreiung von der deutschen Pflicht-KVdR
Mehrfachrentner mit Wohnsitz in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)

Der Rentner wohnt in Deutschland.

Er erhält eine deutsche und eine spanische Rente.

Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind erfüllt.

Der Rentner lässt sich auf Antrag von Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien.

Lösung:

Der Rentner wäre grundsätzlich nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die deutsche KVdR verwiesen, da die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt ist.

Der Rentner wurde auf seinen Antrag aber von der Pflichtversicherung in der KVdR befreit.

In diesem Fall schließt Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aus, dass es bei Wohnsitz des Rentners in Deutschland aufgrund der spanischen Rente nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem Sachleistungsanspruch zu Lasten Spaniens und somit zu einer spanischen Pflichtkrankenversicherung kommt.

Beispiel 2: Befreiung von der deutschen Pflicht-KVdR
Mehrfachrentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Rente des Wohnstaates

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)

Der Rentner wohnt in Belgien.

Er hat Anspruch auf eine deutsche und eine österreichische Rente.

Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind erfüllt.

Der Umfang der Rentenversicherungszeiten in Deutschland beträgt 130 Monate.

Der Umfang der Rentenversicherungszeiten in Österreich beträgt 118 Monate.

Der Rentner lässt sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht in der deutschen KVdR befreien.

Lösung:

Der Rentner hat die längsten Rentenversicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt.

Für den Rentner würde nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 ein Sachleistungsanspruch zu Lasten Deutschlands entstehen.

Der Rentner lässt sich aber auf Antrag von der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien.

Da der Rentner eine deutsche gesetzliche Pflichtkrankenversicherung aufgrund seines eigenen Befreiungsantrages verhindert hat, schließt Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aus, dass es dadurch aufgrund der österreichischen Rente nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem Sachleistungsanspruch zu Lasten Österreichs (und damit zu einer österreichischen Pflichtkrankenversicherung) kommt.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich verschiedenen in Anhang VI der VO (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Normen.

Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich Anhang VI Deutschland Nr. 18 VO (EWG) Nr. 1408/71. Diese Regelung wirkt sich nur auf Befreiungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aus, in denen der Rentner seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich Anhang VI Deutschland Nr. 21, 22 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Eine dem Art. 32 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 entsprechende Regelung ist im Anhang VI der VO (EWG) Nr. 1408/71 für einzelne Länder enthalten (zum Beispiel Anhang VI Schweden Nr. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang VI Finnland Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

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