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Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004: Pflichtversicherung in der KVdR - Rentenbezieher - Beiträge der Rentner

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung im Rahmen der Abstimmung der GRA.

Dokumentdaten
Stand12.10.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 hat kollisionsrechtlichen Charakter für den Bereich der Krankenversicherung und den Zweck, eine doppelte Beitragsbelastung von Rentnern zu verhindern.

Absatz 1 bestimmt, dass nur ein Träger der Krankenversicherung Beiträge für den Krankenversicherungsschutz von Rentnern verlangen und erheben kann, selbst wenn die Versicherungsvoraussetzungen in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sein sollten. Dies ist der Träger, der auch die Kosten für die Sachleistungen aufgrund der Art. 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/2004 zu tragen hat.

Absatz 2 regelt klarstellend für die Fälle des Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004, dass Beiträge zur Einwohnerkrankenversicherung vom Wohnstaat nicht (zusätzlich) gefordert werden können, wenn der Rentner nicht vom Wohnstaat sondern von (zumindest) einem anderen Mitgliedstaat Rente erhält und die Kosten für die Sachleistung wegen Krankheit nicht zu Lasten des Wohnstaats gehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004
    Nach dieser Vorschrift findet Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung auf Rentner, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit beziehungsweise wegen des Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Mitgliedstaats pflichtkrankenversichert sind (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.4).
  • Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009
    Diese Vorschrift regelt, dass bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Allgemeines

Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 legt fest, dass bei Rentnern Beiträge für deren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nur von dem Mitgliedstaat verlangt und erhoben werden dürfen, der die Kosten für die Sachleistungen aufgrund der Art. 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/2004 zu tragen hat.

Für Bezieher einer deutschen Rente kommt es somit nur dann zu einem Einbehalt von Pflichtbeiträgen zur KVdR/PflegeV von der deutschen Rente (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI), wenn für sie eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV unter Berücksichtigung der Art. 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/2004 besteht (siehe auch GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen, Abschnitt 4.18).

Daraus folgt zugleich, dass in einem solchen Fall ein anderer Mitgliedstaat, der ebenfalls eine Rente zahlt, keine Krankenversicherungsbeiträge von seiner Rente einbehalten darf.

Siehe Beispiel 1

Art. 30 Absatz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt Besonderheiten, die in den Anwendungsfällen des Artikels 25 VO (EG) Nr. 883/2004 auftreten, wenn also der Rentner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung hat, die Kosten der Sachleistungen aber zu Lasten eines anderen Mitgliedstaats gehen.

Bei dieser Konstellation fallen für Rentner Beiträge oder ähnliche Zahlungen, die der Wohnstaat für sein Einwohnerkrankenversicherungssystem erhebt, nicht an. Auch hier wird, wie in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 eine doppelte Beitragsbelastung des Rentners vermieden.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Beitragserhebung - Mehrfachrentner

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Ein Bezieher einer deutschen und österreichischen Rente hält sich gewöhnlich in Deutschland auf. Die Versicherungsvoraussetzungen (deutscherseits: § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) sind sowohl nach deutschen als auch nach österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt.

Lösung:

Nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 wird der Rentenbezieher in die deutschen Rechtsvorschriften verwiesen. Die Beitragspflicht und -erhebung richtet sich daher nach den deutschen Rechtsvorschriften (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI). Die Kosten für die Sachleistungen trägt die für den Rentner zuständige deutsche Krankenkasse. Der Rentner ist in der deutschen KVdR pflichtversichert.

Der österreichische Krankenversicherungsträger darf hingegen keine Krankenversicherungsbeiträge erheben, weil er nicht Kostenträger der Sachleistungen ist.

Beispiel 2: Beitragserhebung - Einfachrentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Ein Einfachrentner hält sich gewöhnlich in Großbritannien auf. Er ist damit aufgrund Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 Mitglied der deutschen KVdR/PflegeV. Er ist bei der britischen Krankenversicherung zu Lasten seiner deutschen Krankenkasse eingeschrieben und erhält Sachleistungen nach britischem Recht.

Lösung:

Die Beitragspflicht und -erhebung richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften § 255 SGB V, § 60 SGB XI). Die Sachleistungen für den Rentner erbringt das britische Einwohnerkrankenversicherungssystem. Die Kosten für diese Sachleistungen trägt die für den Rentner zuständige deutsche Krankenkasse. Der Rentner hat jedoch keine Beiträge oder ähnliche Zuzahlungen nach den britischen Rechtsvorschriften für das britische Einwohnerkrankenversicherungssystem zu tragen. Durch Art. 30 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 wird eine doppelte Beitragsbelastung des Rentners vermieden.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 20.05.2004

Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich weitestgehend Art. 33 VO (EWG) Nr. 1408/71.

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