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Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009: Format und Verfahren des Datenaustauschs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand09.04.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 legt die Verwaltungskommission die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest.

Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt nach Absatz 2 elektronisch entweder unmittelbar oder mittelbar über die Zugangsstellen in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.

Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger gemäß Absatz 3 die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Noch keine Verfahren zum elektronischen Datenaustausch

Zur Umsetzung der Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 (und Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004) wird auf europäischer Ebene bis auf weiteres das EESSI-Projekt durchgeführt. Die technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch stand den Mitgliedstaaten somit zum Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 am 01.05.2010 noch nicht zur Verfügung.

Die Verwaltungskommission hat aktuell noch nicht die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von strukturierten elektronischen Dokumenten (SEDs) festgelegt.

Solange die Verfahren noch nicht bereitstehen, können in der Übergangszeit in der Regel die bisherigen E-Formulare verwendet werden. Einzelheiten zum Verfahren in der Zeit bis zum Einsatz des EESSI-Systems vergleiche GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009.

Für eine eventuelle elektronische Kommunikation mit den betroffenen Personen hat die Verwaltungskommission ebenfalls noch keine praktischen Modalitäten festgelegt.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Zu den in Artikel 4 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.

Zusatzinformationen