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Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009: Kontaktadressen / Datenbank

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

in Abschnitt 3 wurde die ab 01/2016 gültige Bezeichnung der Verbindungsstelle für Beamte angegeben

Dokumentdaten
Stand12.01.2016
Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Art. 1 Buchst. m, q und r VO (EG) Nr. 883/2004 und in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Stellen und der nach der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Träger mit.

Diese Stellen müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen (Absatz 2).

Die Verwaltungskommission legt nach Absatz 3 Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen fest.

In Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese Datenbank wird von der Europäischen Kommission aufgebaut und verwaltet. Die Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabedaten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen (Absatz 4).

Nach Absatz 5 gewährleisten die Mitgliedstaaten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Buchst. m, q und r VO (EG) Nr. 883/2004
    Definition der Begriffe „zuständige Behörde“, „zuständiger Träger“ und „Träger des Wohnorts/Aufenthaltsorts“.
  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 987/2009
    Definition der Begriffe „Zugangsstelle“ und „Verbindungsstelle“.
  • Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009
    Inhalte der in Art. 88 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Datenbank.
  • § 127a SGB VI
    Die Vorschrift benennt für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der Vorruhestandsleistungen die bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts zuständigen Verbindungsstellen.
  • § 128 Abs. 3 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 128a SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland bei Anwendung des Europarechts.

Sinn und Zweck der Datenbank

Die Datenbank nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 (Master Directory, MD) ersetzt die Anhänge 2, 3, 4, 6 und 10 VO (EWG) Nr. 574/72. Sie gibt es in zwei Versionen:

  • Verzeichnis der Zugangsstellen und Träger für den elektronischen Datenaustausch (EESSI); vergleiche Abschnitt 3,
  • öffentlich zugängliche Version; vergleiche Abschnitt 4.

Aufbau und Inhalt der Datenbank für den elektronischen Datenaustausch (EESSI)

Nach den Vorgaben der Verwaltungskommission sind die Angaben zu einer Zugangsstelle oder einem Träger in der Datenbank in fünf Bereiche unterteilt:

  • Identifikation
    enthält alle Informationen, die zur Identifizierung benötigt werden, zum Beispiel ID-Nummer, Abkürzung, vollständiger Name in der/den offiziellen Landessprache(n) und in englischer Sprache.
  • Adresse
    abgelegt sind sämtliche Angaben zur postalischen Adresse und Besuchsadresse, zum Beispiel Straßenname, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl.
  • Kontaktdetails
    die entsprechenden Felder enthalten alle notwendigen Informationen zur Kontaktaufnahme, zum Beispiel Telefonnummer, Faxnummer, Internetzugang, elektronische Adresse.
  • Funktion und Zuständigkeit
    angegeben sind die Informationen über die Rolle und Zuständigkeit, zum Beispiel die von einem Träger abgedeckten Leistungsarten. Ferner sind die Funktionen als zuständiger Träger, Verbindungsstelle, Zugangsstelle oder bezeichnete Stelle dokumentiert. Ebenfalls beschrieben sind die Leistungszweige, die Leistungsarten, der versicherte Personenkreis und die Zuständigkeit für bestimmte Länder.
  • Informationen zur Archivierung
    die dazugehörigen Felder enthalten Angaben zur Gründung beziehungsweise Auflösung von Trägern (zum Beispiel in Verbindung mit Fusionen) und zusätzliche Informationen, die die Identifizierung erleichtern können.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben sich auf folgende Grundsätze zum Inhalt der Datenbank verständigt:

a)als Postadresse werden die Postadresse des Hauptsitzes eines Rentenversicherungsträgers und die Postadressen der Standorte angegeben, die im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten die Funktion eines zuständigen Trägers beziehungsweise einer Verbindungsstelle wahrnehmen,
b)darüber hinaus werden keine weiteren (Besucher-)Adressen angegeben. Das gilt auch für die Auskunfts- und Beratungsstellen,
c)es werden keine Angaben über die Zuständigkeit im Verhältnis zu anderen Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gemacht.

Für den Sektor „Rentenversicherung“ sind auch die Kontaktdaten für die weiteren vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Systeme für Landwirte (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG), berufsständisch Versorgte (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e. V., ABV) und Beamte (Generalzolldirektion) in der Datenbank eingetragen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (GB 0332) übernimmt die Pflege der Daten für den gesamten Sektor „Rentenversicherung“.

Das Master Directory enthält vergleichbare Inhalte aus den anderen Sektoren (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Familienleistungen).

Weil die technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch (EESSI) den Mitgliedstaaten zum Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (ab 01.05.2010) noch nicht zur Verfügung stand, war das Master Directory noch nicht einsatzbereit und ist es auch weiterhin nicht.

Öffentlich zugängliche Version der Datenbank

Die Datenbank nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 ist seit 01.05.2010 für die betroffenen Personen über das Internet öffentlich zugänglich (public access interface, PAI). Damit soll es Antragstellern zum Beispiel möglich sein, ihren zuständigen Träger ausfindig zu machen und unmittelbar elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich zu kontaktieren.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Die in Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen entsprechen in der VO (EWG) Nr. 574/72 den Anhängen 2, 3, 4, 6 und 10.

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