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Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009: Kontaktadressen / Datenbank

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.03.2025

Änderung

vollständige Überarbeitung: Bezeichnung und Aufbau des Trägerverzeichnises (Institution Repository) und Anpassung in Bezug auf EESSI

Dokumentdaten
Stand24.02.2025
Rechtsgrundlage

Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009

Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Art. 1 Buchst. m, q und r VO (EG) Nr. 883/2004 und in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Stellen und der nach der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Träger mit.

Nach Absatz 2 müssen diese Stellen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.

Die Verwaltungskommission legt nach Absatz 3 Aufbau, Inhalt und Verfahren der Datenbank und zur Mitteilung der Kontaktadressen fest.

Absatz 4 sieht vor, die Informationen nach Absatz 1 in der in Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Datenbank zusammenzustellen. Die Datenbank wird von der Europäischen Kommission aufgebaut und verwaltet.

Nach Absatz 5 gewährleisten die Mitgliedstaaten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sinn und Zweck des Trägerverzeichnisses (Institution Repository, IR)

Die Datenbank nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 (das sogenannte Trägerverzeichnis oder Institution Repository, IR) enthält alle Behörden, Träger, Zugangs- und Verbindungsstellen sowie die nach VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Träger der sozialen Sicherheit (Stellen im Sinne von Art. 1 Buchstabe m, q und r VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a und b VO (EG) Nr. 987/2009). Das Trägerverzeichnis ermöglicht die Ermittlung der Stellen, gibt ihre Zuständigkeiten an und stellt die für die Kommunikation mittels EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) erforderlichen Angaben bereit (im Einzelnen vergleiche Abschnitt 3).

Das Trägerverzeichnis gibt es in zwei Versionen:

  • Verzeichnis für Mitarbeitende der Träger (Clerk Access Interface, CAI); vergleiche Abschnitt 3,
  • öffentlich zugängliches Verzeichnis für Bürgerinnen und Bürger (Public Access Interface, PAI); vergleiche Abschnitt 4.

Aufbau und Inhalt des Trägerverzeichnisses

Das Trägerverzeichnis enthält insbesondere die folgenden Angaben zu den betreffenden Stellen (vergleiche Abschnitt 2).

  • vollständiger Name der Stelle oder des Trägers in der oder den offiziellen Amtssprache(n) und in englischer Sprache
  • Abkürzung, unter der der Träger oder die Stelle geführt wird
  • offizielle ID
  • Kontaktangaben wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und Postanschrift
  • Angabe der Funktion als zuständige Behörde, Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts, zuständiger Träger, Verbindungsstelle, Zugangsstelle oder als nach der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneter Träger
  • Zuständigkeit für Leistungszweige (Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004), Leistungsarten, versicherte Personenkreise und Zuständigkeiten für bestimmte Länder

Für den Sektor „Rentenversicherung“ sind auch die Kontaktdaten der Träger für die weiteren vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Systeme für Landwirte (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG), berufsständisch Versorgte (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e. V., ABV) und Beamte (Generalzolldirektion, GZD) im Trägerverzeichnis eingetragen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Abteilung Grundsatz und Querschnitt Bereich 0332) übernimmt die Pflege der Daten für den gesamten Sektor „Rentenversicherung“.

Das Trägerverzeichnis enthält vergleichbare Inhalte aus den anderen Sektoren (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Familienleistungen).

Öffentlich zugängliche Version des Trägerverzeichnisses

Eine Version des Trägerverzeichnisses nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 ist öffentlich zugänglich und auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbar (sogenanntes Public Access Interface, PAI).

 

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Die in Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen entsprechen in der VO (EWG) Nr. 574/72 den Anhängen 2, 3, 4, 6 und 10.

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