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Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009: Bearbeitung der Anträge - Kontakt-Träger und beteiligte Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

in den Abschnitten 4 und 5 wurde die ab 01/2016 gültige Bezeichnung der Verbindungsstelle für Beamte eingefügt

Dokumentdaten
Stand12.01.2016
Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 definiert den Begriff des Kontakt-Trägers und beschreibt dessen generelle Aufgaben (vergleiche Abschnitt 2).

Die Absätze 2 und 3 betreffen die Bearbeitung von Invaliditätsrentenanträgen aufgrund von Rechtsvorschriften ausschließlich des Typs A nach Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004. Hierbei handelt es sich um Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistung bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang 6 VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sind. Da derartige Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden, sind diese Vorschriften nicht von Bedeutung.

Für alle sonstigen Leistungsanträge regelt Absatz 4 die Übermittlung der Leistungsanträge und aller vorliegenden Dokumente durch den Kontakt-Träger an alle beteiligten Träger (vergleiche Abschnitt 2).

Die Absätze 5 bis 7 beschreiben die Aufgaben der beteiligten Träger (vergleiche Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Kontakt-Träger und seine Aufgaben

Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 erläutert den Begriff des Kontakt-Trägers. Kontakt-Träger ist der Träger, an den der Antrag nach Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 (endgültig) gerichtet oder weitergeleitet wurde (vergleiche GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009). Die so am Anfang des Verfahrens festgelegte Funktion des Kontakt-Trägers bleibt für das gesamte Verfahren bestehen, auch wenn sich während des Verfahrens aufgrund geänderter Verhältnisse (zum Beispiel Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat) ein anderer Kontakt-Träger ergeben würde.

Der Träger des Wohnstaats ist dann nicht Kontakt-Träger, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften des Wohnstaats galten, sie also nie im Wohnstaat versichert war (Art. 47 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). In diesen Fällen leitet der Träger des Wohnstaats den Antrag gemäß Art. 45 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 an den Träger weiter, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person zuletzt galten. Diesem Träger kommt dann die Aufgabe des Kontakt-Trägers im Sinne von Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 zu.

Der Kontakt-Träger hat - neben der Bearbeitung des Antrages nach seinen Rechtsvorschriften - nach Art. 47 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 folgende Aufgaben:

  • Förderung des Daten-/Informationsaustausches zwischen allen beteiligten Trägern und im Verhältnis zum Antragsteller,
  • Übermittlung der ihm vorliegenden Leistungsanträge und Dokumente an alle beteiligten Träger (auch wenn im Einzelfall dort bereits eine Rentenleistung bezogen wird),
  • Angabe an alle beteiligten Träger, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen nachgereicht werden,
  • eventuelle Ergänzung des Antrages und Übersendung nachgereichter Unterlagen,
  • Mitteilung seiner eigenen Versicherungs- und Wohnzeiten an alle beteiligten Träger,
  • Mitteilung der eventuellen Anwendung von Art. 57 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 883/2004 an alle beteiligten Träger,
  • Mitteilung seiner Entscheidung über den Antrag, den Leistungsbetrag und alle nach Art. 53 bis 55 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlichen Angaben an alle anderen beteiligten Träger,
  • Erstellung und Versendung der Zusammenfassung der nationalen Entscheidungen nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Der Kontakt-Träger erhält von allen beteiligten Trägern nach Art. 47 Abs. 5 bis 7 VO (EG) Nr. 987/2009 Informationen über

  • die dortigen Versicherungs- und Wohnzeiten,
  • die dortige Entscheidung über den Leistungsantrag (mit Leistungsbetrag und allen nach Art. 53 bis 55 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlichen Angaben),
  • die eventuelle Anwendung von Art. 57 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 883/2004.

Bei der Bearbeitung der Anträge fungiert der Kontakt-Träger also nicht als alleinige zentrale „Verteilstelle" für die beteiligten Träger. Der Großteil der Kommunikation und des Informationsaustauschs erfolgt nicht nur über den Kontakt-Träger, sondern in erster Linie direkt zwischen allen beteiligten Trägern.

Zur Umsetzung der Aufgaben (außer Zusammenfassung der nationalen Entscheidungen nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009) stehen in der EESSI-Übergangszeit die bisherigen E-Formulare zur Verfügung (vergleiche GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Kontaktadressen und Zuständigkeiten aller mitgliedstaatlichen Träger können der Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

Die beteiligten Träger und ihre Aufgaben

Der Begriff des beteiligten Trägers wird in Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht direkt beschrieben. Beteiligte Träger sind alle mit der Bearbeitung der Anträge befassten Träger, die nicht Kontakt-Träger (vergleiche Abschnitt 2) sind - also die zuständigen Träger aller anderen Mitgliedstaaten, in denen Antragsteller Versicherungs- oder Wohnzeiten geltend machen.

Art. 47 Abs. 5 bis 7 VO (EG) Nr. 987/2009 sehen vor, dass die beteiligten Träger

  • gleichzeitig mit dem Kontakt-Träger den Antrag nach ihren Rechtsvorschriften bearbeiten,
  • die Versicherungsverläufe mit den nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten an den Kontakt-Träger und alle anderen beteiligten Träger übermitteln,
  • die Entscheidung über den Antrag, den Leistungsbetrag und alle nach Art. 53 bis 55 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlichen Angaben dem Kontakt-Träger und allen anderen beteiligten Trägern mitteilen sowie
  • die eventuelle Anwendung von Art. 57 Abs. 2 oder 3 VO (EG) Nr. 883/2004 dem Kontakt-Träger und allen anderen beteiligten Trägern mitteilen.

Der Großteil der Kommunikation und des Informationsaustauschs erfolgt demnach nicht (nur) über den Kontakt-Träger, sondern in erster Linie direkt zwischen allen beteiligten Trägern.

Zur Umsetzung der Aufgaben stehen in der EESSI-Übergangszeit die bisherigen E-Formulare zur Verfügung (vergleiche GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Kontaktadressen und Zuständigkeiten aller mitgliedstaatlichen Träger können der Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

Generelle Verfahrensschritte für den deutschen Rentenversicherungsträger als Kontakt-Träger

Ein deutscher Rentenversicherungsträger ist in der Regel dann Kontakt-Träger, wenn Antragsteller ihren Wohnsitz in Deutschland haben und deutsche Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben/geltend machen.

Bei der Bestimmung als Kontakt-Träger werden folgende zwei Sachverhalte beachtet:

Wird ein deutscher Rentenversicherungsträger (als deutscher Wohnort-Träger) nach Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 zunächst als Kontakt-Träger bestimmt, behält er diese Funktion für das betreffende Rentenverfahren, auch wenn

a)die Feststellung der deutschen Rentenleistung wegen Alters nach Art. 50 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeschoben wurde oder
b)der Antrag auf deutsche Rentenleistung während eines laufenden Rentenverfahrens wirksam nach Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 zurückgenommen wurde.

Obwohl der deutsche Rentenversicherungsträger in diesen Fällen selbst nicht (mehr) am Verfahren beteiligt ist und auch keine Entscheidung zu treffen hat, soll er die Aufgaben des Kontakt-Trägers für die Antragsteller „wohnortnah“ wahrnehmen.

Wurden bei der Antragstellung - neben deutschen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch Versicherungszeiten in anderen deutschen Sondersystemen (Alterssicherung der Landwirte, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung) geltend gemacht, werden die dafür jeweils zuständigen Träger/Verbindungsstellen (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Generalzolldirektion, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen) ebenfalls in das Rentenverfahren einbezogen.

Das Rentenverfahren bei den zu beteiligenden mitgliedstaatlichen Trägern wird unverzüglich nach Erhebung/Klärung des ausländischen Beschäftigungsverlaufs (derzeit noch E207DE) mit den entsprechenden Antragsdokumenten (derzeit noch E202, 203, 204DE, in die die Angaben aus dem innerstaatlichen Antrag übertragen werden) eingeleitet. Dies gilt selbst dann, wenn der deutsche Versicherungsverlauf (derzeit noch E205DE) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt werden kann. Der (endgültige) deutsche Versicherungsverlauf wird den beteiligten Trägern der anderen Mitgliedstaaten spätestens anlässlich der Erteilung des deutschen Rentenbescheides übermittelt.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren darf auf keinen Fall erst nach Abschluss des deutschen Rentenverfahrens (derzeit noch Erstellung des E210DE) eingeleitet werden.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren wird auch dann eingeleitet, wenn erkennbar ist, dass nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch nicht realisiert werden kann oder Antragsteller bereits eine Rente aus diesem Mitgliedstaat beziehen.

Bei der Einleitung bestimmter Rentenverfahren wird Folgendes beachtet:

a)Bei Anträgen auf Rente wegen Erwerbsminderung werden die bereits vorhandenen oder später noch erhobenen medizinischen Dokumentationen den beteiligten Trägern der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Dafür steht derzeit noch das Formblatt E213 zur Verfügung.
b)Bei Anträgen auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) wird der mitgliedstaatliche Versicherungsverlauf aus dem betreffenden Invaliden-Rentensystem angefordert.

Die beteiligten Träger der anderen Mitgliedstaaten werden zum Abschluss des nationalen Rentenverfahrens über die Entscheidung informiert (derzeit noch E210DE).

Nach Erhalt aller endgültigen Entscheidungen der am Rentenverfahren beteiligten Träger der anderen Mitgliedstaaten wird die Zusammenfassung aller nationalen Entscheidungen nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 für den Antragsteller erstellt (portables Dokument P1) und die beteiligten Träger der anderen Mitgliedstaaten werden davon in Form einer Mehrfertigung des P1 unterrichtet.

Generelle Verfahrensschritte für den deutschen Rentenversicherungsträger als beteiligter Träger

Ein deutscher Rentenversicherungsträger ist in der Regel dann beteiligter Träger, wenn Antragsteller ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und deutsche Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben/geltend machen.

Wird im Rahmen des von einem anderen mitgliedstaatlichen Trägers als Kontakt-Träger eingeleiteten Rentenverfahrens bekannt, dass - neben deutschen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch Versicherungszeiten in anderen deutschen Sondersystemen (Alterssicherung der Landwirte, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung) geltend gemacht sind, müssen die dafür jeweils zuständigen Träger/Verbindungsstellen (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Generalzolldirektion, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen) ebenfalls in das Rentenverfahren einbezogen werden. Dies geschieht durch entsprechende Information des Kontakt-Trägers; eine gleichzeitige Unterrichtung der jeweiligen nationalen Träger/Verbindungsstellen sollte zur Vermeidung von Verzögerungen ebenfalls erfolgen.

In der Folgezeit werden der Kontakt-Träger sowie auch die anderen beteiligten Träger über den (endgültigen) deutschen Versicherungsverlauf (derzeit noch E205DE) und die Entscheidung im nationalen Rentenverfahren (derzeit noch E210DE) informiert.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt ab seinem Anwendungszeitpunkt Art. 41 bis 43 VO (EWG) Nr. 574/72.

Mit Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 wird der Begriff des „Kontakt-Trägers“ eingeführt.

Nach der VO (EG) Nr. 987/2009 sollen alle Träger untereinander Informationen direkt (zukünftig elektronisch innerhalb von EESSI) austauschen (Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 5 bis 7 VO (EG) Nr. 987/2009).

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