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Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009: Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert. Hier finden Sie weitere Durchführungsvereinbarungen, die neben der DVO 987/2009 zur Anwendung kommen.

Dokumentdaten
Stand20.03.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 eröffnet den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 die Möglichkeit, bilaterale oder mehrseitige Verfahrensabsprachen zum Umsetzung des Europarechts zu vereinbaren.

Nach Absatz 2 müssen die entsprechende Vereinbarung der Verwaltungskommission angezeigt und im Anhang 1 aufgenommen werden.

Entsprechende Vereinbarungen, die noch unter Herrschaft der VO (EWG) Nr. 574/72 zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten getroffen wurden und über den 01.05.2010 weiterhin Anwendung finden sollen, werden ebenfalls im Anhang 1 aufgeführt (vergleiche Absatz 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 steht in Zusammenhang mit Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009.

Bilaterale Vereinbarungen und Verfahrensbestimmungen

Nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahrensabsprachen treffen, die von den Regelungen der VO (EG) Nr. 987/2009 abweichen, sofern dadurch Ansprüche und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. Diese müssen in Anhang 1 aufgeführt werden.

Nach Absatz 3 können auch entsprechende Vereinbarungen, die vor dem 01.05.2010 - also unter Herrschaft der VO (EWG) Nr. 574/72 getroffen wurden, in den Anhang 1 aufgenommen werden. Solche besonderen Verfahrensregelungen konnten nach

getroffen werden.

Insbesondere werden hier die Vereinbarungen für die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen aufgeführt. Diese werden im Anhang 1 zur Durchführungsverordnung und nicht im Anhang II zur VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt, weil sie ursprünglich auf der Grundlage von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 VO (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart wurden. Da die Einzelheiten zur Durchführung des Art. 92 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich in der VO (EWG) Nr. 574/72 oder in bilateralen Vereinbarungen geregelt werden sollten, sind sie dem Durchführungsrecht zu zuordnen und werden daher im Anhang 1 aufgeführt.

Die Regelung, die in Zusammenhang mit der Durchführung bilateraler SV-Abkommen im Sinne von. Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 stehen, gelten über Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 weiter und sind ebenfalls im Anhang 1 enthalten.

Bezüglich der Eintragungen in Anhang 1 siehe GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 tritt an die Stelle der Art. 53 Abs. 3, 104, 105 Abs. 2, 116 und 121 VO (EWG) Nr. 574/72 und Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 tritt an die Stelle des bisherigen Anhangs 5 zur VO (EWG) Nr. 574/72.

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