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Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009: Umrechnung von Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand03.08.2016
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält Vorschriften für die Umrechnung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten, damit eine Zusammenrechnung der Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgen kann.

Absatz 1 enthält die Regeln zur einheitlichen Umrechnung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten, die in abweichenden Zeiteinheiten bescheinigt werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 darf die Umrechnung zu keiner Überbelegung innerhalb eines Kalenderjahres führen. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates, darf es nach Absatz 2 Satz 2 durch die Umrechnung nicht zur Unterbelegung kommen.

Absatz 3 schreibt vor, dass der Versicherungszeitraum bei der Umrechnung so zugrunde zu legen ist, wie er von den Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

Absatz 4 verpflichtet diejenigen Träger, die ihre Zeiten in Tagen bescheinigen, anzugeben, auf wie vielen Tagen (fünf, sechs oder sieben) das von ihnen verwaltete System beruht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Grundsätze der Umrechnung

Die Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sehen für den Umfang der in ihrem Geltungsbereich zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten unterschiedliche Zeiteinheiten vor. Es ist daher für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 und Art. 51 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004) und die Berechnung der anteiligen Leistung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) notwendig, dass jeder Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die Zeiten anderer beteiligter Mitgliedstaaten nach einheitlichen Grundsätzen in Zeiteinheiten seines Rechts umzurechnen. Die Regelungen hierfür enthält Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009.

Für die deutsche Rentenversicherung sind nach § 122 SGB VI als Zeiteinheit volle Kalendermonate (auch, wenn sie nur zum Teil belegt sind) maßgebend. In Europa existieren neben dieser Zeiteinheit ‘Monate’ noch ‘Jahre’, ‘Vierteljahre’, ‘Wochen’ und ‘Tage’ (bei einer 5-Tage-, 6-Tage- oder 7-Tage-Woche).

Wird eine Versicherungszeit oder Wohnzeit eines anderen Mitgliedstaates im SED P 5000 oder übergangsweise noch in einem Formblatt E 205 in einer dieser anderen Zeiteinheiten mitgeteilt, wird sie zunächst nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 in (Kalender-)Monate umgerechnet. Erst nach der Umrechnung werden gegebenenfalls die Verdrängungsregeln des Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 angewendet (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009).

Sind in mehreren Mitgliedstaaten Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt worden, erfolgt die Umrechnung getrennt für die Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines jeden Mitgliedstaates, wie sie in dessen SED P 5000 oder Formblatt E 205 bescheinigt wurden.

Im Übrigen gelten die folgenden Grundsätze:

  • Für die Umrechnung wird nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 987/2009 die Zeit so zugrunde gelegt, wie sie vom zuständigen Versicherungsträger, nach dessen Recht sie zurückgelegt wurde, mitgeteilt wird.
  • Die Umrechnung wird nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 entweder vorgenommen
    • einmal für alle Versicherungszeiten oder Wohnzeiten insgesamt, wenn sie als Ganzes, also in einer Summe für einen Gesamtzeitraum, bescheinigt werden, oder
    • (Kalender-)Jahr für (Kalender-)Jahr, wenn die Zeiten je Jahr mitgeteilt werden.
  • Nicht ausdrücklich geregelt ist in Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, wie zu verfahren ist, wenn Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in Blöcken bescheinigt wurden, die jeweils mehrere Jahre umfassen, oder wenn in einem Kalenderjahr mehrere Zeiträume mit Versicherungszeiten oder Wohnzeiten vorhanden sind. In diesen Fällen wird jeder Versicherungszeitraum bei der Umrechnung so zugrunde gelegt, wie er im SED P 5000 oder im Formblatt E 205 mitgeteilt wurde. Das heißt jeder bescheinigte Zeitraum wird gesondert für sich umgerechnet. Eine kalenderjährliche Trennung erfolgt nicht. Nach Umrechnung der Versicherungszeiten und Wohnzeiten für jeden Zeitraum wird das Ergebnis für jeden einzelnen Zeitraum gegebenenfalls auf volle Monate aufgerundet (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 987/2009). Dies gilt entsprechend für Resttage, die neben Jahren und/oder Monaten bescheinigt sind.
  • In Bruchzahlen angegebene Zeiten werden nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 987/2009 in die nächst kleinere ganze Einheit umgerechnet. Jahre, die in einer Dezimalzahl angegeben sind, werden in Monate oder Vierteljahre umgerechnet, entsprechend den Anforderungen des jeweiligen nationalen Systems.
  • Sind für einen Zeitraum sowohl Beitragszeiten als auch gleichgestellte Versicherungszeiten angegeben, so wird zuerst die Summe aller Versicherungszeiten gebildet und umgerechnet (und gegebenenfalls begrenzt). Anschließend werden die Beitragszeiten umgerechnet. Die Differenz aus der Summe aller umgerechneten Versicherungszeiten zu den umgerechneten Beitragszeiten ergibt die (umgerechneten) gleichgestellten Zeiten.

(Besondere) versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Bei allen Vorschriften, nach denen es bei (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf die Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit oder die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984 ankommt, finden die Regeln des Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 zur Umrechnung der Versicherungszeiten keine Anwendung. Vorrangig maßgeblich ist die Belegung des entsprechenden Monats mit einem Pflichtbeitrag.

Um folgende Vorschriften handelt es sich:

  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI - Belegung mit drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 5-Jahres-Zeitraum;
  • § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - Belegung mit drei Jahren Pflichtbeiträgen in der knappschaftlichen Rentenversicherung im 5-Jahres-Zeitraum;
  • § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI - 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren;
  • § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI - Belegung mit mindestens einem Jahr Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 2-Jahres-Zeitraum;
  • §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI - 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge für die wartezeitähnliche Voraussetzung von 40 beziehungsweise 35 Jahren;
  • § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI - Belegung mit 8 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 10-Jahres-Zeitraum;
  • § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - Belegung mit 10 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem 40. Lebensjahr;
  • §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI - Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984;
  • § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI - Belegung mit mindestens 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im 2-Jahres-Zeitraum.

Bei der Prüfung dieser (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf die tatsächliche Belegung des maßgeblichen Zeitraumes abgestellt. Jeder Kalendermonat, der mit einer entsprechenden Versicherungszeit eines anderen Mitgliedstaates - unabhängig von der Einheit, mit der sie bestätigt wird, und dem Ergebnis der Umrechnung - belegt ist, kann bei dieser Prüfung herangezogen werden. Denn orientiert man sich bei der Prüfung der Vorschriften, bei denen es auf eine Belegung mit Versicherungszeiten ankommt, nur an der Anzahl der umgerechneten Versicherungszeiten, kann dies zu unrichtigen Ergebnissen führen.

Siehe Beispiel 1

Ist die bescheinigte Versicherungszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit (zum Beispiel bei Bestimmung der Versicherungszeit aufgrund der Entgelthöhe oder bei Teilzeitbeschäftigungen), ist entsprechend dem Urteil des BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, für die Belegung mit Pflichtbeiträgen die tatsächliche Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend. Im Übrigen siehe auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3.

Siehe Beispiel 2

Sofern bei der Prüfung (besonderer) versicherungsrechtlicher Voraussetzungen auch zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten berücksichtigt werden können (zurzeit nur bei den §§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 77 Abs. 4 und 264d S. 2 SGB VI möglich), fließen diese ohne Belegungsprüfung mit ihrem sich aus der Umrechnung ergebenden zeitlichen Umfang in die Prüfung ein.

Versicherungslast

Werden Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Rentenversicherung übernommen, gelten die Regeln des Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht. Solche übernommenen Zeiten werden nach den deutschen Rechtsvorschriften eingeordnet (§ 122 SGB VI).

Durchführung der Umrechnung

Die Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden im SED P 5000 oder übergangsweise noch im Formblatt E 205 in der für den jeweiligen Mitgliedstaat maßgebenden Einheit mitgeteilt. Außer den Monaten finden noch Jahre, Vierteljahre (Trimester/Quartale), Wochen und Tage Verwendung. Sind die zeitlichen Rahmenbedingungen geklärt (zu ungenauen Zeitraumangaben siehe auch Abschnitt 3.1), werden die Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unter Abschnitt 2 dargelegten Grundsätze umgerechnet.

Werden Zeiten in Tagen mitgeteilt, gibt der jeweilige Träger zugleich an, ob die Zeiten auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche, einer 6-Tage-Woche oder einer 7-Tage-Woche bescheinigt wurden. Diese Vorgabe des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 wird erst mit dem SED P 5000 umgesetzt. Nach dieser Angabe wird die Umrechnung entsprechend Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 vorgenommen.

Solange das Formblatt E 205 weiterhin verwendet wird, können Hinweise zu den in den verschiedenen Systemen der einzelnen Mitgliedstaaten verwandten Zeiteinheiten der Länderinformation in der Anlage 1 zu dieser GRA entnommen werden.

Für die Umrechnung der jeweiligen Einheit gilt Folgendes:

Art. 13 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii VO (EG) Nr. 987/2009:
JahreEin Jahr entspricht 12 Monaten.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 987/2009:
Jahre (mit Dezimalstellen)1,0000 Jahre entsprechen 12 Monaten. Restmonate in den Dezimalstellen werden auf einen vollen Monat aufgerundet.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i VO (EG) Nr. 987/2009:
Vierteljahre (Trimester/Quartale)Ein Vierteljahr entspricht drei Monaten.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i VO (EG) Nr. 987/2009:
Wochen

Dreizehn Wochen entsprechen drei Monaten, umzurechnen nach der Formel:

Monate ist gleich Wochen mal 3 geteilt durch 13, Aufrundung des Rests.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009:
Tage
bei einer 5-Tage-Woche
22 Tage entsprechen einem Monat.
Während eines Kalenderjahres können nicht mehr als 264 Tage oder 12 Monate berücksichtigt werden.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009:
Tage
bei einer 6-Tage-Woche
26 Tage entsprechen einem Monat.
Während eines Kalenderjahres können nicht mehr als 312 Tage oder 12 Monate berücksichtigt werden.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009:
Tage
bei einer 7-Tage-Woche
30 Tage entsprechen einem Monat.
Während eines Kalenderjahres können nicht mehr als 360 Tage oder 12 Monate berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 3

Ergibt sich insbesondere für Teilzeiträume innerhalb eines Kalenderjahres die Vermutung, dass der Träger des anderen Mitgliedstaates in seinem Versicherungsverlauf die Obergrenzen nicht beachtet hat, wird dies korrigiert (vergleiche auch Abschnitt 3.2).

Im Anschluss an die Umrechnung der ausländischen Zeiten wird gegebenenfalls eine Bereinigung von Zeiträumen, die überbelegt (vergleiche Abschnitt 3.2) oder unterbelegt (vergleiche Abschnitt 3.3) sind, erforderlich.

Ungenaue Zeitraumangaben

Das SED P 5000 und auch das Formblatt E 205 für die meisten Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Zeitraum der Versicherungszeiten und der gleichgestellten Zeiten genau angegeben werden kann (lediglich die Formblätter E 205 BE und E 205 LI geben ganze Kalenderjahre vor). Trotzdem kommt es vor, dass Versicherungsträger anderer Mitgliedstaaten Zeiten innerhalb eines nicht näher bestimmten Zeitraumes oder Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten gleichzeitig innerhalb eines Zeitraumes angeben.

In den Fällen, in denen im ausländischen Versicherungsverlauf der genaue Zeitraum der Versicherung nicht eingetragen ist, wird zunächst versucht, Beginn und Ende der Versicherung zumindest nach Monat und Jahr zu bestimmen. Hierzu wird auf sämtliche erreichbaren Beweismittel (Rückfrage beim ausländischen Träger, Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen oder Angaben des Versicherten zum Beispiel im SED P 4000 beziehungsweise Formblatt E 207) zurückgegriffen. Gegebenenfalls ist der erste Tag des Monats der Beginn und der letzte Tag des Monats das Ende der Versicherung.

Kann nur das Jahr des Eintritts in die Versicherung und das Jahr der Beendigung der Versicherung bestimmt werden, so gilt als Eintritt in die Versicherung der 1. Januar, als Ende der Versicherung der 31. Dezember des betreffenden Jahres. Liegen zu diesen Zeitpunkten rentenrechtliche Zeiten in Deutschland vor, ist der Eintritt in die Versicherung der dem Ende der deutschen Zeit folgende Monatserste und das Ende der Versicherung der letzte Tag des Monats, der der rentenrechtlichen Zeit vorausgeht.

Von der Summe der sich nach Umrechnung ergebenden Monate wird ein Monat für den Eintritt in die Versicherung berücksichtigt. Die anderen Monate werden ausgehend vom Ende der Versicherung an rückwärts verteilt. Belegt werden vorrangig Versicherungslücken, sodass sich Überschneidungen mit deutschen Versicherungszeiten oder Zeiten eines anderen Mitgliedstaates möglichst nicht ergeben. Verbleibende Überschneidungen werden nach Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 beurteilt (Verdrängung).

Beachte:

Das beschriebene Verfahren gilt jedoch nicht für die nach dem jeweiligen nationalen Recht zeitlich nicht zuzuordnenden Zeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.2). Diese Zeiten werden nur nach Abschnitt 3 in Verbindung mit der Länderinformation in der Anlage 1 zu dieser GRA umgerechnet. Eine Bereinigung der umgerechneten Zeiten nach Abschnitt 3.2 oder Abschnitt 3.3 kommt nicht in Betracht.

Überbelegung

Die Umrechnung der Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten darf nicht dazu führen, dass Versicherungszeiträume überbelegt sind (das heißt es sind mehr Versicherungsmonate vorhanden, als in den Zeitraum hineinpassen). Ergibt sich nach Aufrundung des Ergebnisses für jeden einzelnen Zeitraum eine Überbelegung, so wird diese auf den in Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgegebenen Zeitenumfang (auf der Basis von 12 Monaten) begrenzt.

Beachte:

Eine Überbelegung liegt nicht vor, wenn sich die Versicherungszeiten des anderen Mitgliedstaates in ihrem Umfang nach der Höhe des Verdienstes und nicht nach der Beschäftigungsdauer richten (zum Beispiel in Frankreich). In solchen Fällen bleibt die Anzahl der bescheinigten Versicherungszeiten bestimmend für das entsprechende Jahr, begrenzt auf den durch Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 höchstens zulässigen Umfang.

Siehe Beispiel 4

Bei Überbelegung des Zeitraumes werden vorrangig die gleichgestellten Zeiten begrenzt. Hierfür wird aus den in einem Zeitraum liegenden Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zunächst eine Summe der Versicherungszeiten gebildet, diese insgesamt umgerechnet und gegebenenfalls aufgerundet. Anschließend werden die Beitragszeiten getrennt umgerechnet und gegebenenfalls aufgerundet. Die Differenz zwischen der umgerechneten Versicherungszeit und der umgerechneten Beitragszeit ist die zu berücksichtigende gleichgestellte Zeit.

Unterbelegung

Stellt sich bei der Umrechnung der von anderen Mitgliedstaaten bescheinigten Einzelzeiträume heraus, dass diese nicht voll belegt sind, werden die Zeiten ohne vorherige Rückfrage beim ausländischen Versicherungsträger grundsätzlich ‘verdichtet’. Das geschieht in der Weise, dass die für den Einzelzeitraum umgerechneten Monate, ausgehend vom Ende des Zeitraums, rückwärts verteilt werden.

Siehe Beispiel 5

Belegt werden vorrangig Versicherungslücken, sodass sich Überschneidungen mit deutschen Zeiten, Zeiten desselben Mitgliedstaates oder Zeiten anderer Mitgliedstaaten möglichst nicht ergeben. Sind in einem Zeitraum sowohl Beitragszeiten als auch gleichgestellte Zeiten enthalten, werden zuerst die Beitragszeiten in der vorstehend beschriebenen Art und Weise verteilt. Anschließend werden die gleichgestellten Zeiten vor die Beitragszeiten gelegt.

Siehe Beispiel 6

Sind nach der Verdichtung der Zeiten (mit vorrangiger Belegung von Versicherungslücken) die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird unter Beiziehung aller erreichbaren Beweismittel (Rückfrage beim ausländischen Träger, Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen oder Angaben des Versicherten) geprüft, auf welche Monate die bescheinigten Zeiten des anderen Mitgliedstaates tatsächlich entfallen.

Siehe Beispiel 7

Sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist und die Vermutung besteht, dass der ausländische Träger genauere Zeiträume exakter angeben könnte (zum Beispiel in Italien), sollte ein neues SED P 5000/Formblatt E 205 angefordert werden.

Nicht erfolgversprechend ist eine Rückfrage beim italienischen Versicherungsträger, wenn es sich bei der verdichteten Zeit um nach Kalenderjahren bescheinigte Pflichtbeiträge abhängig Beschäftigter in der italienischen Landwirtschaft („salariati“, „giornalieri/braccianti agricoli“) handelt, denn dem italienischen Versicherungsträger ist für diesen Personenkreis keine andere zeitliche Einordnung der Versicherungszeiten möglich.

Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten

Nach dem Recht der Mitgliedstaaten existieren vielfach Zeiten, die einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden können. Diese zeitlich nicht zu zuordnenden Zeiten werden nach den in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Grundsätzen umgerechnet.

Eine Bereinigung der umgerechneten Zeiten nach Abschnitt 3.2 oder Abschnitt 3.3 kommt nicht in Betracht. Auch wird bei einer etwaigen Prüfung (besonderer) versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht auf die tatsächliche Belegung abgestellt (vergleiche Abschnitt 2.1).

Welche Mitgliedstaaten zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten kennen, kann der GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.2 entnommen werden.

Beispiel 1: Monatliche Belegung für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Ein Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates bescheinigt in seinem E 205/P 5000 für die Zeit vom 19.01.2014 bis zum 13.03.2014 eine Pflichtbeitragszeit (wegen Beschäftigung) im Umfang von 54 Tagen (bei einer 7-Tage-Woche).

Lösung:

Die Umrechnung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 ergibt zwei Monate, die der Anspruchsprüfung und der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Für die Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können aber die Monate Januar 2014, Februar 2014 und März 2014 berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Monatliche Belegung für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Der französische Versicherungsträger bescheinigt folgende Zeiten:
JahrTrimesterArt der Zeit
19892Versicherungszeit
bisfortlaufend jeweilsVersicherungszeit
20142Versicherungszeit
Lösung:
Für die Belegung mit 10 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem 40. Lebensjahr (§ 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) ist von einer vollen Belegung auszugehen, obwohl jährlich nur zwei Trimester (umgerechnet sechs Kalendermonate) bescheinigt wurden. Obwohl das gesamte Jahr über eine Beschäftigung ausgeübt wurde, hat das in Frankreich bezogene Entgelt lediglich für zwei Trimester Versicherungszeit ausgereicht.

Beispiel 3: Umrechnung fremder Zeiteinheiten

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Folgende Versicherungszeiten werden jeweils für zusammenhängende Zeiträume bescheinigt:
estnischer Träger3,583 Jahre
britischer Träger38 Wochen
französischer Träger3 Trimester
griechischer Träger (6-Tage-Woche)305 Tage
Lösung:
Die Umrechnung der Zeiten führt zu folgenden Ergebnissen:
estnische Versicherungszeiten:3,583 Jahre mal 12 ist gleich 42,996, gerundet 43 Monate
britische Versicherungszeiten:38 Wochen mal 3  geteilt durch 13 ist gleich 8,7692, gerundet 9 Monate
französische Versicherungszeiten:3 Trimester mal 3 ist gleich 9 Monate
griechische Versicherungszeiten:305 Tage geteilt durch 26 ist gleich 11,7308, gerundet 12 Monate

Beispiel 4: keine Begrenzung der Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Im E 205 FR/P 5000 sind für die Zeit vom 08.08.2005 bis zum 31.12.2005 zwei Trimester bescheinigt.

Lösung:

Zwei Trimester entsprechen sechs Monaten. Der bescheinigte Zeitraum vom 08.08.2005 bis zum 31.12.2005 ist auf die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in diesem Zeitraum deutsche Ersatzzeiten vorhanden sind (siehe GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.2).

Beispiel 5: Verdichtung von Zeiten bei einer Unterbelegung

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Im E 205 IT/P 5000 sind für die Zeit vom 12.01.1998 bis zum 20.10.1998 32 Wochen Pflichtbeiträge bescheinigt. Deutsche oder Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat wurden im Jahr 1998 nicht zurückgelegt.

Lösung:

Die Umrechnung der 32 Wochen ergibt acht Monate. Damit ist der angegebene Zeitraum, der zehn Monate umfasst, unterbelegt. Er ist für die weitere Prüfung zu verdichten auf die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 20.10.1998.

Beispiel 6: Belegung von Versicherungslücken bei einer Unterbelegung

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Im E 205 IT/P 5000 sind für die Zeit vom 12.01.1998 bis zum 20.10.1998 Pflichtbeiträge im Umfang von 32 Wochen bescheinigt. Im Versicherungskonto sind deutsche Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung für die Zeit ab 01.10.1998 gespeichert.

Lösung:

Die Umrechnung der italienischen Versicherungszeit ergibt acht Monate. Damit ist der angegebene Zeitraum, der zehn Monate umfasst, unterbelegt. Er ist für die weitere Prüfung unter vorrangiger Belegung von Versicherungslücken zu verdichten auf die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 30.09.1998.

Beispiel 7: Unterbelegung und Erfüllung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Im für die Belegungsprüfung maßgebenden Zeitraum von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 beziehungsweise Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2014 sind folgende Zeiten zurückgelegt:
Pflichtbeiträge in Italien01.07.2008 bis 30.04.201240 Wochen
Pflichtbeiträge in Österreich01.09.2010 bis 30.11.20103 Monate
Pflichtbeiträge in Deutschland01.08.2012 bis 30.04.201421 Monate
Lösung:
Die Umrechnung der 40 italienischen Wochen ergibt zehn Monate. Damit ist der angegebene Zeitraum unterbelegt. Er ist für die weitere Prüfung zu verdichten auf die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 30.04.2012. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nicht erfüllt (insgesamt nur 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden). Da nach der Verdichtung im maßgebenden Rahmenzeitraum noch unterbelegte Monate vorhanden sind (01.05.2009 bis 31.08.2010 und 01.12.2010 bis 30.06.2011), die bei anderer zeitlicher Lagerung der italienischen Zeiten belegt sein könnten, ist unter Berücksichtigung aller erreichbaren Beweismittel (Rückfrage beim ausländischen Träger, Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen oder Angaben des Versicherten) zu prüfen, auf welche Monate die bescheinigten italienischen Zeiten tatsächlich entfallen.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 15 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 574/72 und Beschluss Nr. 137 der Verwaltungskommission vom 15.12.1988).

Während die Umrechnungsregeln in der VO (EWG) Nr. 574/72 in einem einzigen Absatz geregelt und zudem gemeinsam mit den Verdrängungsregeln unter einem Artikel zusammengefasst waren, sind sie nun in einem eigenen Artikel, der sich in vier Absätze gliedert, übersichtlich dargestellt (mit Darstellung der Umrechnung von Tagen in Tabellenform).

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