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Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009: Kosten beim Forderungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand08.04.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt fest, dass für den Ausgleich einer mitgliedstaatlichen Forderung nach Art. 72 oder 73 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Kosten anfallen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Keine Erstattung von Kosten bei einem Forderungsausgleich

Wird eine Forderung eines mitgliedstaatlichen Trägers nach Art. 72 oder 73 VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeglichen, ist dies kostenfrei. Der Träger, der die Forderung auszugleichen hat, kann weder dem fordernden Träger im anderen Mitgliedstaat, noch dem Rentenberechtigten Kosten für die Durchführung eines Forderungsausgleichs in Rechnung stellen. Dies gilt sowohl für entstandene Verwaltungskosten, als auch für sonstige Auslagen (zum Beispiel für Porto, Telefongebühren).

Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt zwar den Forderungsausgleich zwischen mitgliedstaatlichen Trägern unter den Vorbehalt des nationalen Rechts. Jedoch kann in den Fällen des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 der einen Ausgleich fordernde mitgliedstaatliche Träger bei der Deutschen Rentenversicherung aus der Anwendung von § 109 SGB X keinen Ersatz für entstandene Auslagen und Kosten geltend machen. Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 ist insofern eine vorrangig zu beachtende europarechtliche Regelung zur Kostenfreiheit beim grenzüberschreitenden Forderungsausgleich.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Die VO (EWG) Nr. 574/72 enthielt keine vergleichbare Regelung. Der Grundsatz der Kostenfreiheit bei einem grenzüberschreitenden Forderungsausgleich, der bereits für Art. 111 VO (EWG) Nr. 574/72 angewendet wurde, wurde mit Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 erstmals normiert.

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