Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009: Kosten beim Forderungsausgleich
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
---|---|
Änderung | Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt. |
Stand | 08.04.2015 |
---|---|
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift legt fest, dass für den Ausgleich einer mitgliedstaatlichen Forderung nach Art. 72 oder 73 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Kosten anfallen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009
Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Kostenfrage für den Ausgleich nicht geschuldeter Leistungen nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009. - Art. 73 VO (EG) Nr. 987/2009
Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Kostenfrage für den Ausgleich vorläufig gezahlter Geldleistungen und Beiträge nach Art. 73 VO (EG) Nr. 987/2009. - § 109 SGB X
Diese Vorschrift regelt die Erstattungsfähigkeit von Verwaltungskosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem nationalen Forderungsausgleich nach §§ 103 ff. SGB X.
Keine Erstattung von Kosten bei einem Forderungsausgleich
Wird eine Forderung eines mitgliedstaatlichen Trägers nach Art. 72 oder 73 VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeglichen, ist dies kostenfrei. Der Träger, der die Forderung auszugleichen hat, kann weder dem fordernden Träger im anderen Mitgliedstaat, noch dem Rentenberechtigten Kosten für die Durchführung eines Forderungsausgleichs in Rechnung stellen. Dies gilt sowohl für entstandene Verwaltungskosten, als auch für sonstige Auslagen (zum Beispiel für Porto, Telefongebühren).
Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt zwar den Forderungsausgleich zwischen mitgliedstaatlichen Trägern unter den Vorbehalt des nationalen Rechts. Jedoch kann in den Fällen des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 der einen Ausgleich fordernde mitgliedstaatliche Träger bei der Deutschen Rentenversicherung aus der Anwendung von § 109 SGB X keinen Ersatz für entstandene Auslagen und Kosten geltend machen. Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 ist insofern eine vorrangig zu beachtende europarechtliche Regelung zur Kostenfreiheit beim grenzüberschreitenden Forderungsausgleich.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |
Die VO (EWG) Nr. 574/72 enthielt keine vergleichbare Regelung. Der Grundsatz der Kostenfreiheit bei einem grenzüberschreitenden Forderungsausgleich, der bereits für Art. 111 VO (EWG) Nr. 574/72 angewendet wurde, wurde mit Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 erstmals normiert.