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Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009: Umfang und Modalitäten des Datenaustausches zwischen den betroffenen Personen und den Trägern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand09.04.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der Rechtslage aufgrund der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung (vergleiche Abschnitt 2).

Personen, für die die VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind (Absatz 2; vergleiche Abschnitt 3).

Bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach ihren Rechtsvorschriften zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Absatz 3, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrzunehmen (vergleiche Abschnitt 4).

Nach Absatz 4 übermitteln die maßgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus. Der entsprechende Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt (vergleiche Abschnitt 5).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Information der betroffenen Personen durch die Träger

Weil die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten für ein wirksames Ausüben des Rechts auf Freizügigkeit, eine gute Zusammenarbeit sowie ein Vertrauensverhältnis zu den Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich ist (vergleiche zum Beispiel Erwägungsgrund 22 zur VO (EG) Nr. 987/2009), wird dieses Thema an mehreren Stellen der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 verankert.

Die schon in Art. 76 Abs. 4 sowie Art. 87 Abs. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten und Träger, ausreichende Informationen über die mit der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 eingeführten Änderungen zur Verfügung zu stellen, wird in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 als horizontale Regelung für die VO (EG) Nr. 987/2009 wiederholt. In diesem Zusammenhang sollen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen bereitgehalten werden.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung stellen die erforderlichen Informationen über das Europarecht - wie bisher - nicht individuell, sondern grundsätzlich in allgemeiner Form im Rahmen des § 13 SGB I zur Verfügung (zum Beispiel über das Internet, durch Pressemeldungen und Broschüren). Dies schließt jedoch individuelle Informationen und Hinweise auf naheliegende Gestaltungs- und Antragsmöglichkeiten der berechtigten Personen durch die Sachbearbeitung ebenso wenig aus wie das Aufgreifen von Amts wegen im Geschäftsgang.

Auch die EU-Kommission hält auf ihrer Internetseite Informationen für die betroffenen Personen bereit (Art. 89 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009).

Spezielle Informationspflichten für Rentenleistungen werden in Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 sowie Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 konkretisiert (vergleiche GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009 und GRA zu Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009).

Information der Träger durch die betroffenen Personen

Da Information und Zusammenarbeit nicht nur einseitig funktionieren kann, kommen auch auf die betroffenen Personen Verpflichtungen zu. Diese sind ebenfalls an mehreren Stellen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 genannt.

Neben Art. 76 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 als horizontale Regelung der VO (EG) Nr. 987/2009 die betroffenen Personen, alle erforderlichen Informationen, Dokumente oder Belege an den Träger zu übermitteln, der für die Feststellungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 zuständig ist.

Speziell für Rentenleistungen wird diese Verpflichtung in Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 konkretisiert (vergleiche GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009).

Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Im Rahmen des gegenseitigen Austausches von Informationen, Dokumenten oder Belegen zwischen den Trägern und betroffenen Personen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 werden regelmäßig personenbezogene Daten erhoben, übermittelt oder verarbeitet.

Dabei müssen die mitgliedstaatlichen Träger sowohl nach Art. 77 VO (EG) Nr. 883/2004 als auch nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 gewährleisten, dass die betroffenen Personen ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Unionsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrnehmen können. Diese Formulierung bezieht sich auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 „Zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“.

Im Übrigen lassen die nationalen Bestimmungen zum Sozialdatenschutz (§ 77 SGB X) die Übermittlung von Sozialdaten in Mitgliedstaaten im erforderlichen Umfang zu. Die in § 67d SGB X geregelte Zulässigkeit der Datenübermittlung und die festgelegten Verantwortlichkeiten für die Auskunft ersuchende und die Auskunft erteilende (übermittelnde) Stelle werden beachtet.

Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Träger an betroffene Personen

Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet als horizontale Regelung der VO (EG) Nr. 987/2009 die Träger, Informationen und Dokumente für Zwecke der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 an die betroffenen Personen unverzüglich zu übermitteln, in jedem Fall aber innerhalb der in der nationalen Sozialgesetzgebung vorgeschriebenen Fristen.

Entscheidungen werden den betroffenen Personen unter Angabe der Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen entweder unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohnstaates mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen werden begründet. Kopien der Entscheidung werden den anderen beteiligten Trägern übermittelt. Speziell für Rentenleistungen werden diese Verpflichtungen in Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 konkretisiert (vergleiche GRA zu Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 und GRA zu Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009).

Artikel 3 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt unabhängig von EESSI

Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 beinhaltet den Datenaustausch zwischen betroffenen Personen und Trägern. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher unabhängig davon, ob und wann es einen funktionierenden elektronischen Datenaustausch zwischen Trägern (EESSI-Projekt) gibt.

Für eine eventuelle zukünftige elektronische Kommunikation zwischen betroffenen Personen und Trägern müsste die Verwaltungskommission erst die praktischen Modalitäten festlegen (Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009).

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Zu den in Artikel 3 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.

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