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Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009: Verwaltungsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten - Weitergeltende Vereinbarungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Das deutsch-belgische Abkommen über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit ist zum 30.09.2018 außer Kraft getreten und wurde daher im Abschnitt 2 gestrichen.

Dokumentdaten
Stand06.11.2018
Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt eine Ergänzungsvorschrift zum Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Auch hier geht es darum, ob zuvor bestehende zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen und Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten weiter angewandt werden können.

Nach Absatz 1 treten die Regelungen der VO (EG) Nr. 987/2009 an die Stelle der Durchführungsbestimmungen zu den in Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Abkommensregelungen. Das bedeutet, wie die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 zum 01.05.2010 an die Stelle der zuvor zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen getreten ist, ist zum 01.05.2010 auch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend an die Stelle von Durchführungsvereinbarungen und -bestimmungen nicht mehr anzuwendender Sozialversicherungsabkommen getreten. Entsprechendes gilt, wenn die Verordnungen für einen Staat erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuwenden sind, zum Beispiel weil dieser erst später der Europäischen Union beitritt.

Von dieser grundsätzlichen Regel sind lediglich Durchführungsvereinbarungen und -bestimmungen ausgenommen, die im Anhang 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten sind. Diese finden weiterhin Anwendung und werden insoweit vorrangig beachtet.

Der Absatz 2 ermöglicht – ähnlich wie Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 – den Mitgliedstaaten, bilaterale oder mehrseitige Durchführungsvereinbarungen zur Umsetzung von ab dem 01.05.2010 ergänzend, neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zu schließen. Auch diese werden in den Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aufgenommen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Weitergeltende Vereinbarungen/Bestimmungen

Nachfolgend werden die weitergeltenden Vereinbarungen und Bestimmungen aus dem Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt.

Im Anhang 1 sind einerseits Regelungen enthalten, die in Zusammenhang mit der Weitergeltung von Durchführungsvereinbarungen und -bestimmungen zu vor dem 01.05.2010 bestehenden Sozialversicherungsabkommen stehen (siehe zum Beispiel Bulgarien). Deren Eintragungen gehen auf die Regelung in Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 zurück. Weiterhin können auch neue Durchführungsvereinbarungen und -bestimmungen zu ab dem 01.05.2010 zwischen den Mitgliedstaaten neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen aufgenommen werden. Deren Eintragung würde dann auf die Regelung in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 zurückgehen.

Andererseits werden im Anhang 1 auch Vereinbarungen und Regelungen aufgenommen, die nicht in Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten stehen, sondern zur Durchführung des Europarechts entweder bereits vor dem 01.05.2010 abgeschlossen waren oder ab diesem Datum speziell zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Diese Eintragungen gehen dann auf Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 zurück (vergleiche auch GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009).

Nachfolgende Regelungen sind aufgrund des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 weiterhin zu beachten:

  • BULGARIEN - DEUTSCHLAND
    Art. 8 und 9 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1997 über soziale Sicherheit auf dem Gebiet der Renten
    (Sonderzahlverfahren durch die deutschen Rentenversicherungsträger beziehungsweise den bulgarischen Träger)
  • DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
    Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 02.08.1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19.07.1978 über die Arbeitslosenversicherung gelten auch weiterhin für Personen, die am oder vor dem 01.01.2005 eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 01.01.2011 arbeitslos werden.
    Die Regelung ist für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung.
  • DEUTSCHLAND - POLEN
    Vereinbarung vom 11.01.1977 zur Durchführung des Abkommens vom 09.10.1975 über Renten- und Unfallversicherung
    (Durchführungsvereinbarung zum DPSVA 1975)

Nachfolgende Regelungen sind aufgrund des Art. 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 weiterhin zu beachten:

  • DEUTSCHLAND - FRANKREICH
    Abkommen vom 26.05.1981 nach Art. 92 VO (EWG) Nr. 1408/71
    (Einziehung und Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen)
  • DEUTSCHLAND - ITALIEN
    Abkommen vom 03.04.2000 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit
  • DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
    • Abkommen vom 14.10.1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Art. 105 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72
    • Abkommen vom 14.10.1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit
    • Vereinbarung vom 25.01.1990 über die Durchführung der Art. 20 und 22 Abs. 1 Buchst. b und c VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 31.10.2009

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 tritt an die Stelle der Art. 5 VO (EWG) Nr. 574/72 und Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 tritt an die Stelle des bisherigen Anhangs 5 zur VO (EWG) Nr. 574/72.

Deutschland - Niederlande
Die Eintragungen „a) Artikel 9 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2001 zum Abkommen vom 18. April 2001 und b) Vertrag vom 21. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit“ sind zum 01.05.2010 gestrichen worden.
Belgien - Deutschland
Die „Vereinbarung vom 29.01.1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit“ ist zum 30.09.2018 gekündigt worden und nicht mehr anzuwenden. Der Eintrag wird gestrichen.

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