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Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009: Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2020

Änderung

Abschnitt 4 wurde aufgrund des nun veröffentlichten Beschlusses Nr. E7 ergänzt

Dokumentdaten
Stand14.04.2020
Version002.00

Inhalt der Regelung

In Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 werden Regelungen bis zur europaweiten Einführung des elektronischen Datenaustausches getroffen.

Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch (vergleiche Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009) eingeräumt werden. Diese Übergangszeit endet spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 2).

Verspätet sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit - EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009 wesentlich, so kann die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen.

Die praktischen Verfahren für den Übergangszeitraum werden von der Verwaltungskommission so festgelegt, dass der für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist (vergleiche Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Umfang des EESSI-Übergangszeitraumes

Zur Umsetzung der Vorgaben aus Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 wird auf europäischer Ebene das EESSI-Projekt (Electronic Exchange of Social Security Information) durchgeführt. Da die technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch den Mitgliedstaaten erst nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Verfügung steht, ist für eine nationale Anbindung der Mitgliedstaaten an EESSI ein Übergangszeitraum erforderlich.

Die EESSI-Übergangszeit im Sinne von Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 umfasste zunächst den Zeitraum vom 01.05.2010 (Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004) bis 30.04.2012.

  • Mit dem Beschluss Nr. E3 der Verwaltungskommission vom 19.10.2011 wurde die EESSI-Übergangszeit zunächst bis zum 30.04.2014 verlängert.

Da die technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch auch bis zum 30.04.2014 nicht bereitgestellt werden konnte, und nicht abzusehen war, wie lange dies noch dauern wird, hat die Verwaltungskommission mit dem Beschluss Nr. E4 vom 13.03.2014 die EESSI-Übergangszeit „flexibel“ verlängert. Das Datum für das Ende der EESSI-Übergangszeit wurde wie folgt festgelegt:

„2 Jahre ab dem Tag, an dem das zentrale EESSI-System entwickelt und erprobt ist sowie für die Nutzung bereitgestellt wird und die Mitgliedstaaten somit mit der Integration in das Zentralsystem beginnen können.“

Das zentrale EESSI-System gilt als für die Nutzung bereitgestellt, wenn all seine Bestandteile entwickelt, erprobt und von der Europäischen Kommission nach Anhörung des Exekutivausschusses für einsatzfähig befunden worden sind.

Die Europäische Kommission hat das zentrale EESSI-System den Mitgliedstaaten am 03.07.2017 zur Verfügung gestellt. Der Zweijahreszeitraum (EESSI-Übergangszeit), der den einzelnen Mitgliedstaaten die Integration in ihre nationalen Systeme ermöglicht, begann somit am 03.07.2017 und endete am 02.07.2019 (vergleiche Abschnitt 3).

Verfahren während der EESSI-Übergangszeit

Die Verwaltungskommission hatte die praktischen Verfahren für den EESSI-Übergangszeitraum zunächst im Beschluss Nr. E1 vom 12.06.2009 festgelegt. Dieser wurde durch den Beschluss Nr. E5 vom 16.03.2017 ersetzt.

Zu den danach in der EESSI-Übergangszeit bis 02.07.2019 geltenden Grundprinzipien werden folgende, für die Träger der DRV erforderliche ergänzende Erläuterungen gegeben, die nicht für die unter Abschnitt 3.1 genannten Ausnahmen sowie für Fälle gelten, in denen weiter die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise Nr. 574/72 angewendet werden (siehe Abschnitt 3.2):

(1)Der Informationsaustausch zwischen den Trägern muss auf Flexibilität, Pragmatismus und guter Zusammenarbeit basieren.
(2)Ab 01.05.2010 (Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004) werden die auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 verwendeten E-Formulare durch druckbare Versionen der SEDs (strukturierte elektronische Dokumente, vergleiche GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) ersetzt.

Erläuterungen zu (2):

Zwar werden die Träger der DRV von der Ausnahmeregelung des dritten Grundprinzips Gebrauch machen und die E-Formulare der Serie E2XX in der EESSI-Übergangszeit weiter verwenden. Jedoch existieren auch Fallgestaltungen, in denen die (alten) E-Formulare keine Verwendung mehr finden dürfen, also nur (neue) druckbare Versionen der SEDs zu benutzen sind. Dies betrifft beispielsweise die Entsendebescheinigung (alt: E101, neu: SED A003/portables Dokument A1) sowie die Zusammenfassung der Bescheide (alt: E211, neu: SED P7000/portables Dokument P1).

Ebenfalls nur (neue) druckbare Versionen der SEDs sind zu verwenden für Sachverhalte, für die es bisher keine E-Formulare gab. Dies betrifft insbesondere die Informationen zu Kindererziehungszeiten (Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009; SED: P1000/P1100) sowie die Geltendmachung von Forderungen (Art. 71ff VO (EG) Nr. 987/2009; R-SEDs).

(3)Abweichend vom zweiten Grundsatz dürfen Träger die auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 verwendeten E-Formulare im EESSI-Übergangszeitraum weiterhin verwenden, wenn die E-Formulare mit einer nationalen elektronischen Anwendung erstellt werden oder wenn sie im Rahmen bestehender elektronischer Datenaustauschverfahren im Einsatz sind.

Erläuterungen zu (3):

Die Träger der DRV machen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und erstellen die Formulare E202, E203, E204, E205, E207 und E210 in der EESSI-Übergangszeit weiterhin mit ihren elektronischen Anwendungen. Hintergrund dafür ist, dass nach Ablauf der EESSI-Übergangszeit direkt mit dem elektronischen Datenaustausch von SEDs in EESSI begonnen werden soll, ohne vorher noch druckbare Versionen dieser SEDs einsetzen zu müssen.

Der ausführliche ärztliche Bericht (E213) kann solange weiter verwendet werden, bis die hierzu bereits beschlossene neue SED (H121) in den praktischen Verfahren einsatzbereit ist.

Ferner sind E2XX-Formulare im Rahmen des unter Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 begonnenen elektronischen EU-Datenaustauschverfahrens mit Italien im Einsatz. Dieses Verfahren unter Verwendung der Datensätze zu diesen E-Formularen wird während der EESSI-Übergangszeit solange Bestand haben, bis es beide Staaten gemeinsam beenden.

(4)Während der Übergangszeit müssen die Träger ihnen zugehende relevante Informationen auf jedem Dokument entgegennehmen, auch wenn es sich um ein überholtes Format, einen veralteten Inhalt oder eine alte Struktur handelt.

Erläuterungen zu (4):

Diese Vorgabe setzt nicht den zweiten Grundsatz außer Kraft, sondern soll allein für einzelne Ausnahmefälle im Geiste des ersten Grundprinzips gesehen werden.

(5)Die vor dem 01.05.2010 (Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004) auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie der VO (EWG) Nr. 574/72 ausgestellten
E-Formulare bleiben weiterhin gültig und müssen von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch nach diesem Zeitpunkt - bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder bis sie durch neue Dokumente im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt werden - berücksichtigt werden.

Erläuterungen zu (5):

Anwendungsbeispiele sind:

Für ein Rentenverfahren, das vor dem 01.05.2010 mit Formularen E2XX eingeleitet wurde, bleiben diese auch für die nach dem 30.04.2010 liegende Bearbeitungszeit und Feststellung der Leistung gültig (bezieht sich auch auf den E205).

Ein vor dem 01.05.2010 ausgestelltes Formular E101, das Rechtswirkung auch für einen nach dem 30.04.2010 liegenden Zeitraum entfaltet, bleibt dafür weiterhin gültig.

(6)Jeder Mitgliedstaat kann einen flexiblen und stufenweisen Ansatz bei der Einführung von EESSI verfolgen, sobald seine Zugangsstelle(n) zur Nutzung von EESSI in der Lage sind.

Erläuterungen zu (6):

Deutschland hat insgesamt fünf Zugangsstellen benannt (eine für jeden Sektor: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Familienleistungen). Im Renten-Sektor bezieht sich die Einführung von EESSI daher auf die gemeinsame Datenstelle der Träger der deutschen Rentenversicherung, DSRV (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetztes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 [SozSichEUG]).

(7)Unbeschadet der Nummer 6 wird eine Kooperationsvereinbarung der Verwaltungskommission die geplante Sequenz der Geschäftsvorgänge (Business Use Case – BUC) im EESSI-System für die Mitgliedstaaten festlegen. Diese Sequenz wird auf einer schrittweisen Aufnahme der einzelnen BUC basieren und auch gegebenenfalls das Bündeln von BUC mit einschließen.
(8)Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, sich jedem BUC, zu dem der elektronische Datenaustausch angelaufen ist, schnellstmöglich anzuschließen, sobald seine technische Integration dies zulässt.
(9)Bis alle Mitgliedstaaten für denselben BUC das EESSI-System einsetzen können, werden die Mitgliedstaaten zu diesem bestimmten BUC den Austausch sowohl auf Papier als auch elektronisch vornehmen.
(10)Ein Mitgliedstaat ist zur Nutzung des EESSI-Systems für einen bestimmten BUC in der Lage, wenn er alle Nachrichten zu dem BUC sowohl an andere Mitgliedstaaten senden als auch von diesen empfangen kann.
(11)Die Angaben darüber, welcher BUC in welchem Mitgliedstaat an das EESSI-System angeschlossen ist, sind in einer den nationalen Trägern zugänglichen Liste und im EESSI-Trägerverzeichnis zusammengestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungskommission innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich, bevor sie für einen bestimmten BUC das EESSI-System einsetzen können.
(12)Während der Übergangszeit erfolgt der Datenaustausch zwischen zwei Mitgliedstaaten zu einem BUC entweder innerhalb oder außerhalb des EESSI-Systems — dies gilt für jeden Austausch, der zu diesem BUC anfällt, außer im Rahmen bilateraler Vereinbarungen beispielsweise über gemeinsame Test- oder Trainingsphasen oder aus ähnlichen Gründen. Sobald beide Mitgliedstaaten erklären, für diesen BUC das EESSI-System einzusetzen, erfolgt der Datenaustausch ausschließlich über EESSI.
(13)Bei multilateralen BUC, also wenn bei einem BUC mehr als zwei Mitgliedstaaten an dem Austausch teilnehmen, läuft der Austausch über das EESSI-System erst an, wenn geklärt ist, dass nur Mitgliedstaaten daran teilnehmen, die für diesen bestimmten BUC erklärt haben, zur Nutzung des EESSI-Systems in der Lage zu sein. Die in Nummer 12 dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten an einem BUC teilnehmen.

Ausnahmen zu Abschnitt 3

Die sogenannten „Portablen Dokumente“ sind nicht Bestandteil des EESSI-Systems, weil sie nicht zwischen Trägern ausgetauscht werden. Sie sind vielmehr entwickelt worden, um den berechtigten Personen ausgehändigt zu werden. Folglich werden sie auch nicht von den Verfahren auf Grundlage des Beschlusses Nr. E1 vom 12.06.2009 erfasst.

„Portable Dokumente“, die von Trägern der DRV an berechtigte Personen übermittelt werden, sind derzeit:

  • die Entsendebescheinigung A1 (entsprechende SED: A003) sowie
  • die zusammenfassende Mitteilung P1 nach Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 (entsprechende SED: P7000).

Sie werden daher immer für Zwecke der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgestellt, auch wenn im Verfahren zwischen den Trägern gemäß Abschnitt 3 ausnahmsweise noch die Formulare E2XX verwendet wurden.

Weitere Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie der VO (EWG) Nr. 574/72

Der in Abschnitt 3 erwähnte Beschluss Nr. E1 vom 12.06.2009 bezieht sich nur auf Vorgänge, die auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 bearbeitet werden.

Findet auf Bearbeitungsvorgänge die VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie die VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 96 VO (EG) Nr. 987/2009), werden uneingeschränkt nur die bisherigen E-Formulare verwendet.

Verfahren nach der EESSI-Übergangszeit

Mit Geltung des Beschlusses Nr. E7 (ab dem 03.07.2019) ist die EESSI-Übergangszeit beendet und die Datenübermittlung zwischen den Verbindungsstellen und Trägern erfolgt auf elektronischem Wege über das EESSI-System. Dies geschieht auf Grundlage der definierten Geschäftsvorgänge (Business Use Cases — BUC) mit strukturierten elektronischen Dokumenten (SEDs). Das gilt unbeschadet eines eventuell erforderlichen Informationsaustauschs in Papierform (zum Beispiel Austausch unterstützender Nachweise).

Was den deutschen Renten-Sektor (und die noch betroffenen anderen Sektoren – anwendbares Recht; Beitreibung; horizontale Angelegenheiten) betrifft, so bestand technisch am 03.07.2019 keine EESSI-Fähigkeit. Dieser Zustand bestand auch bei den meisten Verbindungsstellen und Trägern in anderen Mitgliedstaaten. Zum Schutz der Rechte der unter die europäischen Verordnungen fallenden Personen konnten und können die Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf einen bestimmten BUC noch nicht zum elektronischen Austausch in der Lage sind, die betreffenden Daten weiterhin mittels jedem beliebigen anderen Dokument austauschen, auch wenn dessen Format, Inhalt oder Struktur „veraltet“ ist (E-Formulare). Dies wird so lange möglich sein, bis die Zahl der Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, das EESSI-System für den betreffenden BUC zu nutzen, den Schwellenwert von 80 % erreicht. Die Erreichung dieses Wertes wird von der Verwaltungskommission bekannt gegeben.

Spätestens sechs Monate, nachdem der vorgesehene Schwellenwert erreicht wurde, verwenden die Mitgliedstaaten ausschließlich EESSI in ihrem Austausch mit anderen Mitgliedstaaten. Es steht ihnen dann nicht mehr frei, einen Austausch außerhalb des EESSI-Systems durchzuführen. Die Mitgliedstaaten, die das EESSI-System in Bezug auf einige BUCs noch nicht nutzen können, müssen auf nationaler Ebene die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sie für diese bestimmten BUCs alle Daten zu und von anderen Mitgliedstaaten über das EESSI-System senden und empfangen können.

Die Angaben betreffend der BUCs, für die die Verbindungsstellen und Träger in den einzelnen Mitgliedstaaten das EESSI-System nutzen können, werden den nationalen Institutionen regelmäßig (mindestens monatlich) zugänglich gemacht und im EESSI-Trägerverzeichnis (Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009) wiedergegeben.

Sobald Verbindungsstellen und Träger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Nutzung von EESSI für einen BUC in der Lage sind, wird der Informationsaustausch zwischen ihnen für alle unter den BUC fallenden Austauschvorgänge über EESSI abgewickelt. Dies gilt unbeschadet außergewöhnlicher Umstände und objektiv gerechtfertigter Situationen, wie die Gewährleistung der Betriebskontinuität im Falle eines Systemausfalls.

Datenaustauschprozesse, die vor dem 03.07.2019 (oder vor Eintritt der EESSI-Fähigkeit) außerhalb des EESSI-Systems begonnen wurden, können weiterhin außerhalb von EESSI abgeschlossen werden. Alternative Regelungen können zwischen den Verbindungsstellen und Trägern der Mitgliedstaaten bilateral vereinbart werden (zum Beispiel im Renten-Sektor die Verwendung des P-BUC 10).

Die Verwendung des EESSI-Systems ist auch ab 03.07.2019 bezüglich der in Abschnitt 3.1 (portable Dokumente) und Abschnitt 3.2 (Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72) genannten Fallgestaltungen nicht vorzunehmen.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Zu den in Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.

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